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Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGSTA.2018.35

21. Januar 2019·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,549 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2013

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 21. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2018.35; BST.2018.34

A und B X,

v.d. Y AG  

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend Staats- und Bundessteuer 2013

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Die Steuerpflichtigen A und B X reichten mit Datum vom 24. Februar 2014 die Steuererklärung 2013 ein. Darin machten sie u.a. Einkäufe in die berufliche Vorsorge von je CHF 80'000 geltend. Auf eine entsprechende Anfrage des Steuerpflichtigen antwortete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein am 25. September 2015, dass Einkäufe in die berufliche Vorsorge steuerlich nicht abgezogen werden könnten, nachdem die Ehegatten pensioniert worden seien und eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2013 vom 4. April 2018 wurde der umstrittene Einkauf indessen entgegen der erteilten Auskunft bei der Ehefrau zum Abzug zugelassen. Nur beim Ehemann wurde der Abzug mit der Begründung verweigert, es sei innerhalb von 3 Jahren Kapital aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezogen worden. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am 16. April 2018 Einsprache erheben. Sie verlangten im Wesentlichen, der vom Ehemann vorgenommene Einkauf in die berufliche Vorsorge im Betrag von CHF 80'000 sei zum Abzug zuzulassen.

       Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, der Einsprecher habe im gleichen Jahr zwei Kapitalbezüge aus der beruflichen Vorsorge getätigt und sich wiederum in die Pensionskasse seiner neu errichteten GmbH eingekauft. Dieses Vorgehen sei ungewöhnlich und führe zu keiner Verbesserung der Vorsorgesituation des Einsprechers. Werde der geltend gemachte Abzug nicht zugelassen, würden Steuern von total CHF 58'029 resultieren. Würde der Abzug hingegen gewährt, würden die Steuern noch CHF 27'360 betragen. Die Steuerersparnis umfasse damit CHF 30'669 und sei erheblich. Somit könne hier von einer Steuerumgehung gesprochen werden. Liege eine solche vor, lasse die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Abzug nicht zu. Die Einsprache sei deshalb unbegründet.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 21. Juni 2018 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Die Rekurrenten beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Selbstdeklaration zu bestätigen; alles unter Kostenfolge zulasten der VB. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt des Entscheides des Rekurrenten, ob bei seinem ehemaligen Arbeitgeber C ein Renten- oder Kapitalbezug der Pensionskasse erfolgen sollte, sei eine Weiterbeschäftigung bei C als Berater nicht zur Diskussion gestanden. Erst rund drei Monate vor der Pensionierung habe C den Rekurrenten angefragt, ob er als externer Berater für sie tätig sein könne. Am 8. Februar 2013 habe der Rekurrent die D A. X GmbH gegründet wegen der Haftungsbegrenzung gegenüber C. Die Rekurrenten seien von Gesetzes wegen gezwungen gewesen, eine neue berufliche Vorsorge abzuschliessen. Der Einkauf in die Pensionskasse sei daher nicht nur steuerlich motiviert gewesen, sondern im Hinblick auf eine höhere Rente bzw. eine Verbesserung der Einkommenssituation als Rentner. Die Voraussetzungen für einen Einkauf seien daher erfüllt. Eine Steuerumgehung sei im Hinblick auf die vorliegenden Umstände nicht gegeben. Gesamthaft gesehen resultiere vielmehr eine höhere Steuerbelastung. Die Rekurrenten ersuchten um Gutheissung der Rechtsmittel.

       Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, das Vorgehen der Rekurrenten widerspreche Art. 79b Abs. 3 BVG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem liege hier eine Steuerumgehung vor; die Vorinstanz verwies insofern auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Eine künftige mögliche Entwicklung sei dabei nicht zu berücksichtigen. Da jede Kapitalauszahlung in der massgebenden Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen sei, müsse die Steuerbehörde eine Steuerumgehung gar nicht nachweisen. Die Rechtsmittel seien damit unbegründet.

       Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Hätte der Rekurrent im Zeitpunkt des Entscheids des Kapitalbezugs gewusst, dass es zu einer Weiterbeschäftigung kommen würde, hätte er auf den Kapitalbezug verzichtet. Im Bereich der Vorsorge gelte der Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der Gelder der Säulen 2 und 3a. Es werde effektiv keine Steuerersparnis erreicht. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich. Der Einkauf sei nicht zur Steueroptimierung vorgenommen und in der vorliegenden Konstellation zu Unrecht verweigert worden. Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 615.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Eingaben ist einzutreten.

2.    Einlagen, Prämien und Beiträge gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Einkünften abgezogen werden (vgl. Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und § 41 Abs. 1 lit. h StG). Die Praxis des Bundesgerichts (BGer) lässt aber keine Abzüge für Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung zu, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Damit soll verhindert wer-den, dass Steuerpflichtige einen Steuervorteil daraus erzielen, dass Kapital lediglich kurz-fristig in der beruflichen Vorsorge parkiert wird (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 ff.). Mit der Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG (in Kraft seit 1.1.2006) sollte zumindest diese Praxis des Bundesgerichts zur Steuerumgehung übernommen werden. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung in der Folge in einer restriktiven Praxis so ausgelegt, dass jede vom Steuer-pflichtigen während der Sperrfrist von 3 Jahren seit einem Pensionskasseneinkauf bezogene Leistung in Kapitalform ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu beurteilen und damit der Einkauf nicht abziehbar ist (BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010; vgl. auch StR 2011, S. 134). Das Bundesgericht hat diese Praxis verschiedentlich bestätigt (etwa BGer 2C_20/2011 vom 1.7.2011, E. 2.1 mit Hinw.). Aufgrund dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen dann zu verweigern ist, wenn eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt. Die Steuerbehörden müssen den Steuerpflichtigen in diesen Fällen keine Steuerumgehung mehr nachweisen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind ausser der Sperrfrist keine weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Sie muss unabhängig vom Grund des Kapitalbezuges erfolgen (BGer 2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen insbes. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 7 und Nr. 8 E. 3 mit Hinw.; siehe auch KSGE 2016 Nr. 7 E. 2.1 f.; BGE 142 II 399 ff.).

3.1 Der Rekurrent wurde am 30. April 2013 pensioniert und bezog anhand der Unterlagen und Angaben total rund CHF 480'903 aus zwei Pensionskassen. Am 8. März 2013 hatte er die D A. X GmbH gegründet; er liess sich und seine Ehefrau von der GmbH anstellen. Am 23. Dezember 2013 kauften sich die Rekurrenten mit je CHF 80'000 in die neue Pensionskasse der GmbH ein. Der Abzug dieser Einkaufsbeiträge wurde von der Vorinstanz verweigert. In Rekurs und Beschwerde wird dagegen v.a. geltend gemacht, es liege keine Steuerumgehung vor, weil äussere Sachzwänge zu diesem Vorgehen geführt hätten. Steuern könnten nicht eingespart werden, weil die Ersparnis des streitigen Jahres 2013 durch höhere Einkommenssteuern kompensiert werde.

3.2 Art. 79b Abs. 3 BVG verbietet wie gesehen den Bezug von Pensionskassengeldern, wenn in den letzten drei Jahren Einkaufsbeiträge einbezahlt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn zuerst die Bezüge getätigt und anschliessend Einkaufsbeiträge bezahlt werden. Keine Rolle spielt indes, dass hier verschiedene Pensionskassen beteiligt sind. Ebenso wenig ist massgebend, ob das umstrittene Vorgehen geplant war oder spontan entschieden wurde. Die Steuerersparnis beträgt vorliegend rund CHF 30'669. Nach herrschender Rechtsprechung (BGE 142 II 399 ff.) ist das streitige Vorgehen wie aufgezeigt missbräuchlich. Die Steuerumgehung muss daher nicht separat nachgewiesen werden. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten somit unbegründet.

3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden lassen, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Der Ehemann bezog 2013 zweimal Kapital aus der beruflichen Vorsorge (CHF 154'987 und CHF 325'916) und kaufte sich in die Pensionskasse seiner neu gegründeten GmbH ein (CHF 80'000, ohne Ehefrau). Würde der insofern geltend gemachte Abzug akzeptiert, würde wie gesehen eine Steuerersparnis resultieren (rund CHF 27'360 Steuern anstatt CHF 58'029; Vorakten, Beilagen 30 und 31); dies ist für das hier streitige Jahr 2013 betragsmässig unbestritten. Dabei kann eine mögliche künftige Entwicklung, wie von den Rekurrenten eingewendet, vorliegend indes nicht berücksichtigt werden. Wie angeführt, sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung hier an sich nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist grundsätzlich missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen (vgl. oben, E. 2, BGE 142 II 399 E. 4.1 mit Hinw.). Der strittige Abzug für den Einkauf ist demnach zu Recht verweigert worden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BBGS 615.11) auf CHF 2'510 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 1'760). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 2'510 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Z

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2018.35 — Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGSTA.2018.35 — Swissrulings