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Solothurn Steuergericht 04.06.2018 SGSTA.2018.17

4. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,767 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2016

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 4. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2018.17; BST.2018.17

A

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 11. Mai 2017 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016 ein. Darin machte er u.a. Liegenschaftskosten von CHF 20'173 für sein Chalet im Y geltend. Zudem wurde ein Eigenmietwert von CHF 1'800 deklariert. Ausserdem wurden als Vermögensverwaltungskosten CHF 3'248 zum Abzug gebracht. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 9. Juni 2017 gewährte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen für die erwähnte Liegenschaft einen Kostenabzug von CHF 5'655; die Kosten für einen Batteriespeicher und einen Helikopter-Transportflug wurden nicht anerkannt. Ferner wurde der Eigenmietwert mit CHF 2'400 berücksichtigt und als Vermögensverwaltungskosten CHF 3'271 gewährt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 9. Juni 2017 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei nach der Selbstdeklaration zu veranlagen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a. angeführt, die umstrittene Batterie sei steuerlich nicht privilegiert. Diese Kosten bei der Neuerstellung einer Fotovoltaik-Anlage seien nicht zum Abzug zuzulassen. Der Eigenmietwert sei vom Kanton Y übernommen worden. Bei den Vermögensverwaltungskosten ergebe sich ein Differenzbetrag von CHF 23 zugunsten des Einsprechers.

2.    Gegen diese Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 15. März 2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Eigenmietwert sei inzwischen von der VB belegt worden. Die Eingabe richte sich gegen die nicht gewährten Kosten für die Batterie und deren Transport. Das Ferienchalet stehe in Z. Es sei nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Bei der Fotovoltaik-Anlage gehe es um eine Inselanlage; sie könne ohne Batterie nicht betrieben werden. Solche Anlagen würden im Kanton Solothurn gefördert. Im Kanton Y würden grundsätzlich sämtliche Komponenten einer Solaranlage gefördert. Eine Batterie von 2,65 t. könne nicht über die steile Viehweide 100 m hinaufgetragen werden. Der Rekurrent verlangte, die Batterie als unverzichtbarer Bestandteil einer Insel-Solaranlage sei zum Abzug zuzulassen und der Abzug für die Helikopterflüge als einzige Transportmöglichkeit zu gewähren.

       Mit Vernehmlassung vom 10. April 2018 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Solarbatterie diene dem Wohnkomfort und senke als Zwischenspeicher die Lebenshaltungskosten. Es sei kein konkreter Nachweis erbracht worden, dass die Batterie eine energiesparende Wirkung habe. Die Kosten für die Solarbatterie seien den reinen Anlagekosten zuzuordnen. Die Kosten für den Transport der Batterie seien den Anlagekosten zuzurechnen.

       Mit Schreiben vom 27. April 2018 nahm der Rekurrent Stellung zur Energiesituation beim Kauf der Liegenschaft und zu den diesbezüglichen Zielen im Energiebereich. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Solarbatterie seien falsch. Die Solaranlage funktioniere nicht ohne Batterie. Weiter beschrieb der Rekurrent die Zukunft des Ferienhauses bei Anwesenheit und Abwesenheit, jeweils ohne Batterie. Daraus ergebe sich, dass mit der Zulassung des Abzugs bezüglich der elektrischen und thermischen Solarpaneelen nur eine besonders teure Dachabdeckung unterstützt, aber keine Solarenergie gefördert würde. Das Ferienhaus müsste wie vor 100 Jahren mit Kachelofen und Kerzenlicht und ohne Warmwasser betrieben werden. Dies seien keine anzustrebenden Zukunftsaussichten. Eine Isolation des Chalets würde so keinen Sinn machen. Der Rekurrent hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurrent hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten form- und auch fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Gemäss § 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privat-vermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden, ferner die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung durch das Eidge-nössische Finanzdepartement. Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten Kosten, die der Werterhaltung dienen. Nicht abziehbar sind dagegen insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtun-gen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaf-ten (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16; vgl. Art. 34 lit. d DBG).

2.1   Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. a ESTV-Liegenschaftskostenverordnung). Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) wie auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen).

2.2   Energiesparund Umweltschutzmassnahmen werden den Unterhaltskosten gleichge-stellt, auch soweit es sich dabei um teilweise wertvermehrende Massnahmen handelt. Ge-mäss Art. 5 der Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer gelten als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden (vgl. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 16). Dazu gehören nach § 6 Abs. 2 lit. d StVO Nr. 16 insbesondere auch wie gesagt Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

2.3   Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und der Steuerpflichtige jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1   Im vorliegenden Fall besitzt der Rekurrent ein Chalet in Z. Er macht dafür Liegenschaftskosten von CHF 20'173 geltend. Umstritten sind dabei die Ausgaben für eine Solarbatterie von CHF 13'956 und einen Transport-Helikopterflug von CHF 562. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Batterie keine energiesparende oder umweltschützerische Ausgabe. Der Helikopterflug sei zudem keine bauliche Massnahme. Der Rekurrent macht dagegen v.a. geltend, seine Liegenschaft sei sehr abgelegen und die Batterie ein notwendiger Teil der Solaranlage.

3.2   Die Batterie ist indessen nicht als Gebäudeunterhalt anzusehen. Abgezogen werden können die diesbezüglichen Kosten damit nur, wenn die Batterie eine Energiespar- oder Umweltschutzmassnahme darstellt. Beweispflichtig dafür ist wie gesehen der Rekurrent. Dieser gibt denn an, die Batterie sei bei einer Insellösung wie hier zwingend nötig. Geregelt sind die vorliegend umstrittenen Massnahmen wie gesagt in § 6 StVO Nr. 16. Energiespeicher werden dort indes nicht erwähnt. Diese Speicher sind wohl sinnvoll, um die Solarenergie nutzen zu können; sie sind aber keine direkte Energiesparmassnahme. Zudem wurde der Energiespareffekt vom Rekurrenten nicht nachgewiesen. Schliesslich kann der Helikopterflug nicht als bauliche Massnahme gelten, selbst wenn dies vorliegend der einzige realistische Transportweg sein sollte. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3   Was der Rekurrent weiter dagegen einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

3.3.1 Es kann sich fragen, ob die umstrittene Batterie nicht ein unverzichtbarer Teil der Insel-Solaranlage ist. Es ist denn unbestritten, dass die vorherige Investition der Solaranlage zur Nutzung erneuerbarer Energien beiträgt (vgl. § 6 Abs. 2 lit. d StVO Nr. 16; Art. 1 lit. b Ziff. 4 der eidg. Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien). Nach den Angaben des Rekurrenten wird die Batterie indessen für Licht, den Kühlschrank und den Fernseher verwendet. Damit wird hier aber die Wohnqualität und Nutzungsmöglichkeit des Hauses des Rekurrenten erhöht; mithin ist von einer Wertvermehrung auszugehen. Es geht es vorliegend jedoch nicht um eine Energiesparmassnahme, sondern darum, dass der Rekurrent in seinem Haus autark wohnen kann. Dabei bildet die Batterie ein Speichermedium, v.a. auch für die Nachtzeit; die Elektrizität der Batterie kann indes nicht in das Netz eingespeist werden. Mit der Batterie wird indes wie gesehen die Wohnsituation verbessert. Daran ändern die Bestätigungen von swissolar und des Instituts für Solartechnik der Hochschule für Technik Rapperswil nichts, wonach bei einer Inselanlage wie hier es einen Batteriespeicher zwingend brauche bzw. der Einsatz eines Akkus notwendig sei. Das Haus des Rekurrenten hat mit der Batterie eine andere Funktion erhalten, es kann damit mehr genutzt werden. Eine massgebliche Umweltschutzmassnahme kann darin aber nicht erblickt werden.

3.3.2 Zwar legen die hier anwendbaren Bestimmungen fest, dass Energiesparinvestitionen an bestehenden Gebäuden vom Einkommen abgezogen werden können. Die hier massgebliche Regelung (vgl. Art. 5 der Liegenschaftskostenverordnung) bezweckt indes, einen Anreiz zu schaffen, bestehende Bausubstanz möglichst bald auf den modernen Stand der Technik zu bringen (Urteil des Bundesgerichts BGer vom 18.12.2012, 2C_727/2012, E. 3.3). Die abzugsberechtigten Massnahmen müssen sich gemäss der genannten Zwecksetzung auf den Ersatz von veralteten Bauteilen oder die erstmalige Anbringung in energietechnisch schlechter Bausubstanz beziehen (vgl. auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2013 Nr. 5 und 2012 Nr. 6). Dies ist hier jedoch nicht erwiesen, auch nicht aufgrund der Angaben und Unterlagen des Rekurrenten in der Stellungnahme vom 27. April 2018. Ausserdem kann die hier fragliche steuerliche Privilegierung nur restriktiv gewährt werden. Das Einkommenssteuerrecht ist schlecht dazu geeignet, energiepolitische, d.h. ausserfiskalische Zielsetzungen zu verfolgen (vgl. auch BGer vom 6.7.2010, 2C_63/2010, E. 2.3); es ergäben sich sonst namentlich auch Rechtsgleichheitsprobleme. Es sind nicht nur Steuerpflichtige im Auge zu behalten, die mehr oder weniger effiziente Energiesparmassnahmen an vorbestandenen Gebäuden vornehmen, sondern auch diejenigen, die ein vollkommen energieeffizientes Haus von Grund auf neu errichten und keinen Steuerabzug vornehmen können. Zudem kommen solche Steuervergünstigungen leistungsfähigen Pflichtigen dank der progressiven Tarife stärker zugute als einkommensschwachen (vgl. BGer vom 18.12.2012, a.a.O., E. 2.2.4). Weiter sind Energiekosten nur dann abzugsfähig, wenn sie einen Mischcharakter haben, d.h. den Wert der betroffenen Baute nur teilweise vermehren (vgl. genanntes Bundesgerichtsurteil, E. 2.2.2). Hier ist ein bloss werterhaltender Aspekt nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat damit die geltend gemachten Kosten als Energiesparmassnahmen zu Recht verweigert. Dies gilt nach dem Gesagten auch für die Kosten des Helikopterflugs, welche mit der Batterie zusammenhängen und mangels Gewährung des diesbezüglichen Abzugs folglich auch nicht anerkannt werden können.

       Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 660 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 160).

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 660 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2018.17 — Solothurn Steuergericht 04.06.2018 SGSTA.2018.17 — Swissrulings