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Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGSTA.2017.7

4. September 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·983 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2015

Volltext

KSGE 2017 Nr. 6

KSGE 2017 Nr. 6

StG § 39 Abs. 1, DBG Art. 32 Abs. 1. Abzüge, Vermögensverwaltungskosten.

Intransparente Kosten für Banking Pakete, die nicht der Vermögensverwaltung dienen, sind keine Gewinnungskosten. Hier können nur die Zahlungsverkehrsspesen abgezogen werden. Keine Ungleichbehandlung mit der Wertschriftenpauschale.

Aus den Erwägungen

2.    Die Vermögensverwaltungskosten werden in Art. 32 Abs. 1 DBG und in § 39 Abs. 1 StG nahezu identisch geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 39 Abs. 1 StG können beim beweglichen Privatvermögen die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden. Nicht abziehbar sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. In Bezug auf den Begriff der notwendigen Kosten der Verwaltung ist zwischen diesen Kosten und den Kosten der Lebenshaltung zu unterscheiden. Als Lebenshaltungskosten und damit steuerlich nicht relevante Aufwendungen gelten insbesondere Kosten, die der Vermehrung des Vermögens dienen, d.h. Kosten für die Vermögensumschichtung oder die Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung (vgl. F. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Art. 32 N 19 mit weit. Hinw. auf die Rechtsprechung). Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind dagegen solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung dienen. Als notwendige Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften namentlich Ausgaben für die Depotgebühren, Kontospesen, Spesen für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl. F. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 15 ff.; KSG, Entscheid vom 19.11.2012, SGSTA.2014.25, E. 2.1).

3.2 Will ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen, muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis erbringen. Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf Grund von Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass eine Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, umfassen (F. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 20a). Auch der Kanton Solothurn kennt eine entsprechende Praxis (KSG, Entscheid vom 1.2.2010, SGSTA.2007.151, E. 5.3; Entscheid vom 19.11.2012, SGSTA. 2014.25, E. 2.2; Solothurner Steuerbuch, Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 2). Die Pauschalgebühr von 3 Promille berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und Bankguthaben werden dabei nicht zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier höchstens geringfügige Vermögensverwaltungskosten entstehen.

4.1 Zu den nichtabzugsfähigen Verwaltungskosten gehören gemäss Solothurner Steuerbuch, Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 1, intransparente Kosten für Banking Pakete, die in aller Regel Dienstleistungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen (z.B. Kosten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im Inund Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice, kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.). Das Solothurner Steuerbuch wird vom Steueramt des Kantons Solothurn herausgegeben und gibt die aktuelle Veranlagungspraxis wieder. Es hat das frühere Veranlagungshandbuch abgelöst und richtet sich primär an die Veranlagungsbehörden. Das Steuergericht des Kantons Solothurn ist nicht an das Steuerbuch gebunden. Eine bewährte Veranlagungspraxis soll jedoch nicht ohne zwingenden Grund umgestossen werden.

4.2 Das … Paket umfasst diverse Dienstleistungen (erhöhter Zinssatz auf zwei Privat- und einem Sparkonto, Maestro-Karte mit kostenlosem Bargeldbezug in der Schweiz, keine Zahlungsverkehrsspesen, Online- und Mobile Banking, … Kreditkarten, Verkehrsmittel-Unfallversicherung, Schlüsselfundservice, … Prämien sowie weitere Angebote und Vergünstigungen für … Mitglieder). Der allergrösste Teil dieser Dienstleistungen kann nicht als Gewinnungskosten bezeichnet werden. Lediglich die Spesen des Zahlungsverkehrs könnten steuerlich abgezogen werden. Welcher Teil der Jahreskosten von CHF … auf die Zahlungsverkehrsspesen fällt, kann nicht festgestellt werden, da die B die Jahreskosten nicht aufsplittet und beispielsweise in steuerlich abziehbare und nicht abziehbare Kosten unterteilt. Konkrete Gewinnungskosten auch betragsmässig nachzuweisen wäre aber Sache der Rekurrentin.

5.    Die Rekurrentin macht in ihrer Rechtsschrift geltend, dass es eine Ungleichbehandlung darstellen würde, dass das Steueramt für Wertschriftenguthaben eine Pauschale akzeptiert, während die Gebühren von Banking Paketen nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsgebot verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., N 572).

Wertschriftendepots unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depot-gebühren auf Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden Wertschriftenvermögen addiert (F. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 20a; KSG, Entscheid vom 1.2.2010, SGSTA.2007.151, E. 5.2). Würde die gleiche Pauschalgebühr auch bei Banking Paketen zugelassen, könnten bereits bei einem Kontostand von CHF … die gesamten Kosten des … Pakets abgezogen werden. Auch eine geringere Pauschalgebühr (z.B. 1.5 Promille) würde dazu führen, dass bei hohen Vermögen höhere Kontoführungskosten als bei einem herkömmlichen Bankkonto abgezogen werden könnten. Selbst eine Pauschalgebühr, die nicht von der Höhe des Guthabens abhängig ist (z.B. CHF 50.-- pro Bankkonto), würde zu neuen Ungereimtheiten führen, weil gewisse Banken je nach Konstellation auf Kontoführungsspesen gänzlich verzichten.

Dass somit die Rekurrentin keine Pauschalgebühr abziehen kann, weil keine betrags-mässig bestimmten Gewinnungskosten aufgezeigt werden können, ist hinzunehmen. Die Rekurrentin kann frei wählen, ob sie ein herkömmliches Bankkonto eröffnen will, bei dem sie die anfallenden Kontoführungsspesen steuerlich abziehen kann, oder ob sie sich für ein Banking Paket entscheidet, bei dem sie von einem günstigen Paketpreis und diversen Zusatzdienstleistungen profitieren kann, aber mangels Transparenz keine Kontoführungsspesen abziehen kann. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist daher nicht auszumachen.

Steuergericht, Urteil vom 4. September 2017 (SGSTA.2017.7;BST.2017.7)

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