Skip to content

Solothurn Steuergericht 04.12.2017 SGSTA.2017.58

4. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,733 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2015

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 4. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.58; BST.2017.56

A + B  Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Die Steuerpflichtigen A + B Y reichten mit Datum vom 10. Oktober 2016 die Steuererklärung 2015 ein. Darin deklarierte der Ehemann Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. So führt er als Einzelfirma ein Unternehmen mit Sitz in X. Am 13. März 2017 führte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen eine Buchprüfung der Unternehmung bezüglich der Steuerperiode 2015 durch. Auf Aufforderung der VB reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen in der Folge zusätzliche Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 20. April 2017 führte die VB Olten-Gösgen u.a. an, die Buchhaltung sei nur unvollständig erstellt worden. Insgesamt sei der Buchhaltung die Beweiskraft abzusprechen. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Daran wurde mit E-Mail vom 4. Mai 2017 grundsätzlich festgehalten.

       In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 12. Mai 2017 legte die VB Olten-Gösgen das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf die Buchprüfung nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 185'000 fest. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am 12. Juni 2017 Einsprache erheben. Die Einsprecher machten v.a. geltend, dieses Einkommen sei zu hoch festgesetzt. Sie beantragten, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei unter Berücksichtigung der nachgereichten Begründung und Beweismittel auf CHF 133'000 festzulegen.

       Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermessensveranlagung resultiere u.a. aus diversem fehlendem Belegmaterial und der massiven Verbuchung von privaten Aufwendungen. Selbst wenn einzelne Punkte plausibel und belegmässig nachgewiesen worden wären, gelinge es der Vertretung der Steuerpflichtigen nicht, die Beweiskraft der Buchhaltung im Einspracheverfahren wiederherzustellen. Die vorgebrachten Einsprachepunkte seien allesamt unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig seien.

2.    Mit Rekurs und Beschwerde vom 22. August 2017 gelangte die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrenten beantragten, der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 sei aufzuheben und sie seien für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 178'182 (Staat) bzw. CHF 154'693 (Bund) sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 0 zu veranlagen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dazu wurde v.a. angeführt, zu keinem Zeitpunkt sei mitgeteilt worden, dass der Buchhaltung die Beweiskraft abzusprechen sei und das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt werde. In Bezug auf die Aufrechnung Betriebsertrag - Konto 3200 - handle es sich beim betreffenden Zahlungseingang um eine Darlehensrückzahlung. Es gehe hierbei um eine Fehlbuchung, welche als erfolgsneutral zu betrachten sei. Das Darlehen stamme vom Rekurrenten als Privatperson und nicht von der Einzelfirma. Daher sei das Darlehen auch nicht in der Bilanz als Darlehensforderung ausgewiesen. Bezüglich der Aufrechnung angefangene Arbeiten - Konto 1260 - seien sämtliche betroffene Leistungen vollumfänglich abgegrenzt worden. Es sei durchaus plausibel, dass ein Kleinunternehmen Arbeiten in der Höhe von CHF 50'000 in den ersten zwei Januarwochen ausführen könne. Dass Akontorechnungen im Januar gestellt worden seien, sei keine Begründung für eine Aufrechnung von CHF 25'000. Die VB habe weder die Argumentationen noch die Beweise der Rekurrenten im Einspracheentscheid einbezogen. Mit Bezug auf die angefangenen Arbeiten bleibe es seitens der VB bei Behauptungen. Dasselbe gelte bezüglich der Darlehensgewährung. Die Rekurrenten hätten die nötigen Beweismittel erbracht, um die Argumentationen zu stützen.

       Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Vertretung der Rekurrenten sei per E-Mail über die Feststellungen der Buchprüfung umfassend informiert worden. Sie habe sich dazu äussern können; die Rückäusserungen seien denn im Veranlagungs- und Einspracheverfahren geprüft worden. Zudem sei die Vertreterin informiert worden, dass der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen und die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen werde. Die Argumente der Einsprache seien geprüft worden, würden jedoch zu keinem andern Ergebnis führen. Die hier vorgebrachten Argumentationen würden auch keine anderen Rückschlüsse zulassen. Es gelinge den Rekurrenten nicht, die Beweiskraft der Buchhaltung wiederherzustellen. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei nicht nachgewiesen worden.

       Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen fest. Es seien praktisch sämtliche verlangten Unterlagen nachgereicht worden. Diese würden einen Bruchteil der gesamten Buchhaltung ausmachen. Nur weil die Kassaquittungen nicht sortiert gewesen seien, könne einer Buchhaltung nicht die Beweiskraft abgesprochen werden. Da der Rekurrent lediglich einzelne Ausgaben bar getätigt habe und sämtliche Einnahmen ausnahmslos per Banküberweisung erfolgt seien, könne anhand der eingereichten Debitorenrechnungen davon ausgegangen werden, dass sämtliche Einnahmen verbucht worden seien. Mit einer Ausnahme bestehe zu jedem Zahlungseingang die dazugehörige Rechnung. Dass das umstrittene Darlehen nicht in der privaten Steuererklärung erfasst worden sei, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Ausserdem habe die Vorinstanz durch das Abstellen auf eine nicht beweiskräftige Buchhaltung und das gleichzeitige Vornehmen von taxationsweisen Aufrechnungen unzulässigerweise zwei Methoden vermischt. Dies führe bei den Aufrechnungen bezüglich der Auto- und Repräsentationsspesen zu einem nicht nachvollziehbaren Resultat. Nach Zustellung der restlichen Unterlagen an die Vorinstanz sei anzunehmen, dass der Buchhaltung die Beweiskraft wieder zuzusprechen sei. Auf die restlichen Positionen sei im Übrigen bereits eingegangen worden.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buch-haltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss geführt, wenn die Geschäftsvorfälle darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 123 N 55; statt vieler Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die VB eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).

3.1   Im vorliegenden Fall führt der Rekurrent als Einzelfirma ein Unternehmen, dessen Buchhaltung von der Vorinstanz revidiert worden ist. Da laut Vorinstanz diverse Unterlagen nicht eingereicht worden waren, wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen festgelegt auf CHF 185'000; mithin wurden CHF 88'714 aufgerechnet (Veranlagung vom 12.5.2017). Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird eine Reduktion des steuerbaren Einkommens um CHF 38'667 auf CHF 178'182 (Staat) bzw. CHF 154'693 (Bund) verlangt.

3.2   Aufgrund der Unterlagen und Angaben (v.a. Revisionsbericht 2015) wies die Buchhaltung der Einzelfirma zahlreiche Mängel auf, die im Veranlagungsverfahren grösstenteils nicht behoben werden konnten (E-Mailverkehr). Die Festlegung des selbständigen Erwerbseinkommens nach pflichtgemässem Ermessen geschah daher zu Recht. Die ermessensweise Aufrechnung wird in den vorliegenden Rechtsmitteln an sich auch nicht mehr generell, sondern nur noch umfangmässig bestritten. Eine solche Aufrechnung kann wie gesehen nur dann angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Teilnachweise genügen dabei nicht (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 64). Die Rechtsmittel beschränken sich aber nur auf wenige Punkte. Die vorliegend eingereichten Unterlagen ergeben auch keine neuen Erkenntnisse. Beim angeblichen Privatdarlehen gilt es nach wie vor festzuhalten, dass gar kein Darlehen deklariert worden ist. Es sind auch keine Darlehensverträge vorhanden. Weiter konnte bei den angefangenen Arbeiten z.B. anhand von Arbeitsrapporten nicht belegt werden, weshalb ein Kleinunternehmen z.B. bis am 16. Januar 2016 zweimal CHF 50'000 für ein laufendes Projekt erhalten hat. Es ist daher naheliegend, dass ein Teil dieser Arbeiten im Jahr 2015 geleistet worden sein musste. Somit gelingt es den Rekurrenten auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3   Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Entgegen ihrem Einwand wurden sie in der E-Mail der Vorinstanz vom 20. April 2017 darauf hingewiesen, dass der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen und das Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt werden müsse. Dass in Bezug auf die vorliegende Aufrechnung Betriebsertrag - Konto 3200 - eine Darlehensrückzahlung vorliege, überzeugt nicht, da weder in der Vorjahresbilanz 2014 der Unternehmung noch im Wertschriftenverzeichnis 2014 der Rekurrenten eine Darlehensforderung ausgewiesen wurde. Es existiert anhand der Unterlagen auch keine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Die handschriftliche Notiz vom 7. Juni 2017 auf der eingereichten Belastungsanzeige der Bank, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen zurückgezahlt habe, ändert nichts, zumal aufgrund des Revisionsberichts vom 13. März 2017 die entsprechende Verbuchung des Umsatzes nicht vollständig geprüft werden konnte.

       In Bezug auf die streitige Aufrechnung der angefangenen Arbeiten - Konto 1260 sind keine Kostenaufstellungen oder andere aussagekräftige Belege vorhanden, aufgrund welcher der verbuchte Umsatz überprüft werden könnte. Zwar ist eine E-Mail der Aufraggeberin vom 8. Juni 2017 eingereicht worden, wonach die vom Rekurrenten bewerteten angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2015 plausibel und zutreffend seien. Daraus ergibt sich deren Vollständigkeit aber nicht. Es liegt insofern nur ein Teilnachweis vor. Das genügt vorliegend indessen nicht, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Diese weicht im Übrigen um ca. 20 % vom beantragten steuerbaren Einkommen ab (Staat: CHF 216'849 zu CHF 178'812); das liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Daran ändert nichts, dass die Aufrechnung brutto, d.h. inkl. Mehrwertsteuer erfolgte. Ausserdem ist ein Methodenpluralismus bei der Ermessensveranlagung nicht erkennbar.

       Rekurs und Beschwerde sind nach dem Gesagten abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'175 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750, Zuschlag: CHF 425). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.  

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'175 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.58 — Solothurn Steuergericht 04.12.2017 SGSTA.2017.58 — Swissrulings