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Solothurn Steuergericht 25.09.2017 SGSTA.2017.39

25. September 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·2,116 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2014

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 25. September 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Acemoglu, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.39; BST.2017.38

A,

v.d. …

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2014

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Der Steuerpflichtige A ist Aussendienstmitarbeiter bei der Y Versicherung in Z. Mit Datum vom 5. Januar 2016 reichte er die Steuererklärung 2014 ein. Darin machte er u.a. Berufsauslagen von CHF 57'160 geltend. Diese wurden in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 21. März 2016 von der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn nicht vollständig anerkannt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 22. April 2016 Einsprache. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 hielt die VB Solothurn v.a. fest, dass Berufskosten von total CHF 34'217 steuerlich abzugsberechtigt seien und nicht wie in der angefochtenen Veranlagung angeführt CHF 43'217. Die Veranlagung sei daher falsch und müsse zu Ungunsten des Einsprechers korrigiert werden. Dieser erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte der Einsprecher mit Eingabe seiner Vertretung vom 28. Februar 2017 Gebrauch. Es wurde letztlich beantragt, die Berufsauslagen wie deklariert in voller Höhe von CHF 57'160 zu berücksichtigen.  

       Mit Verfügung vom 18. April 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und korrigierte ihr Schreibversehen, wonach im Veranlagungsverfahren irrtümlicherweise Berufskosten von CHF 43'217 anstatt CHF 34'217 zum Abzug zugelassen worden seien. Nach der Korrektur dieses Schreibversehens seien die Berufskosten von CHF 34'217 auf CHF 38'490 zu erhöhen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Steuerjahr 2010 seien erstmals die effektiven Fahrkosten geltend gemacht worden. Diese Abzugsart sei im Steuerjahr 2014 beizubehalten. Die eingereichten umfassenden Auslagenbelege seien schwer zu interpretieren. Die Restaurantbelege könnten nur ermessensweise beurteilt werden. Bei den Werbekosten seien zum Teil pauschale Summen verbucht worden. Die Berufskosten könnten letztlich nur ermessensweise beurteilt werden. Auf die pauschale Abzugsart bei den Autokosten könne erst im Steuerjahr 2015 gewechselt werden. Ferner sei der Abzug für Handelsreisende mit 2 Mahlzeiten auswärtiger Verpflegung pro Tag auch nicht korrekt. Der Kundenrayon des Einsprechers liege hauptsächlich im Raum Z. Die Mahlzeiten müssten daher nicht berufsbedingt täglich zweimal auswärts eingenommen werden. Bei den Positionen pauschale Kunden- und Repräsentationsspesen sowie Kundengeschenke ergebe sich teilweise eine Überschneidung. Auch diese Positionen könnten nur ermessensweise beurteilt werden. Gestützt auf die kantonale Steuerpraxis würden die Berufskosten denn ermessensweise für das Steuerjahr 2014 mit einem Betrag von total CHF 38'490 ermittelt. Die Einsprache sei somit unbegründet. 

2.    Gegen diese Verfügung reichte die Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent) am 18. Mai 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein. Es wurde beantragt, die Essenskosten seien im Umfang von ¾ des deklarierten Betrags als berufsbedingte Auslagen anzuerkennen, ausmachend CHF 18'282. Zudem seien die gesamten Auslagen für Kundengeschenke und Diverses vollumfänglich als berufsbedingte Auslagen zu akzeptieren, ausmachend CHF 12'582 und CHF 4'712. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent wolle seine Tätigkeit als Hauptagent bei der Y erfolgreich ausüben, seine damit zusammenhängenden beruflich bedingten Auslagen auf ehrlicher, effektiver Basis geltend machen und diese Auslagen in vernünftiger Art und Weise berücksichtigt wissen. Daher sei die Möglichkeit, z.B. pauschal Autokosten geltend zu machen, um so in den Genuss von vernünftigen Abzügen zu gelangen, keine Option. Es würde nach Ansicht des Rekurrenten zu einer Art Quersubventionierung führen, was seinen wirtschaftlich-unternehmerischen Überlegungen diametral zuwiderlaufe. Ein erfolgreiches Betreuen von Kunden und Partnern sei mit Auslagen verbunden und diese wolle der Rekurrent berücksichtigt wissen. Daher seien die Berufsauslagen wie beantragt zu akzeptieren.    

       Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent habe in seiner Steuererklärung Verpflegungskosten von CHF 24'376 deklariert. Insgesamt habe er 280 Rechnungen eingereicht, ohne diejenigen von Samstagen und Sonntagen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Rekurrent an jedem Arbeitstag mind. ein Kundenessen gehabt habe. Die geltend gemachten Kosten seien praxisgemäss in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil aufzuteilen. Zudem sei nicht belegt, in welchem Zusammenhang die einzelnen Essen stehen würden. Zwar könne der Rekurrent auch Rechnungen von Essen an Samstagen und Sonntagen geltend machen; es müsse aber ein enger Zusammenhang zwischen den Auslagen und der Geschäftstätigkeit bestehen. Ausserdem seien auch bei Selbständigerwerbenden nur diejenigen Kosten abzugsfähig, die geschäftlich begründet seien. Aus den Rechtsmittelschriften gehe ferner nicht hervor, warum die geltend gemachten Kosten für Kundengeschenke und Diverses vollumfänglich zu gewähren seien. Inwiefern diese Rechnungen für die Tätigkeit des Rekurrenten erforderlich seien, werde nicht begründet.

       Dazu nahm die Vertretung des Rekurrenten am 15. August 2017 Stellung. In der Rechtsprechung würden qualitative Kriterien hinsichtlich des Beweismasses fehlen. Vorliegend seien diverse Tatsachen unbestritten. Zudem betreue der Rekurrent nicht nur eigene Kunden, sondern führe auch ein Team und arbeite erfolgreich mit Brokern zusammen. Er habe seine berufsbedingten Auslagen hinreichend nachgewiesen. Einen lückenlosen Vollbeweis zu verlangen, sei unangemessen. Welche beweisrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, sei nicht abschliessend geregelt. Die offerierten Beweise nur anzuzweifeln, sei nicht ausreichend. Dabei handle es sich um einen "Verhältnis-Missbrauch". Daher werde vollumfänglich an den Anträgen festgehalten.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1   § 33 StG und Art. 26 DBG regeln die abziehbaren Berufsunkosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit; es können nur jene Kosten als Berufsauslagen in Abzug gebracht werden, welche für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Als berufsnotwendig erscheint nicht jede Auslage, die im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Berufsausübung erforderlich (vgl. § 1 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13, BGS 614.159.13; Art. 1 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung), an welchen strenge Anforderungen gestellt werden. Nicht als abzugsfähig gelten diejenigen Ausgaben, die nicht ausschliesslich zum Zweck der Einkommenserzielung getätigt werden, also für diese nicht erforderlich sind. Die nicht abziehbaren Ausgaben sind entweder Anlagekosten oder Lebenshaltungskosten, die der Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse eines Menschen dienen und damit eine Einkommensverwendung darstellen (KSG vom 22.11.2010, SGSTA.2009.90; SGBST.2009.79 E. 2 mit Hinweisen).

       Als Berufsunkosten werden u.a. “die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit” abgezogen (§ 33 Abs. 1 lit. b StG; Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG) und "die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" (vgl. § 33 Abs. 1 lit. c StG; Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG).  

2.2   Grundsätzlich hat gemäss Art. 327a und 327b OR der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit entstehenden notwendigen Auslagen zu ersetzen. Vom Arbeitgeber zu bezahlende Auslagen stellen damit keine Berufskosten dar. Sollte diese Abgeltung für die Auslagen eines Arbeitnehmers nicht ausreichen bzw. sollte der Arbeitnehmer keine Vergütung erhalten, muss er sich an den Arbeitgeber halten. Ausnahmsweise ist von diesem Grundsatz abzuweichen, etwa bei Versicherungsvertretern und andern Aussendienstmitarbeitern, die auf Provisionsbasis arbeiten. In diesen Fällen weist die Tätigkeit gewisse Komponenten der selbständigen Erwerbstätigkeit auf (vgl. KSG vom 22.11.2010, a.a.O., E. 4; siehe auch KSG vom 20.6.2016, SGSTA.2016.16; SGBST.2016.16 E. 3).

3.1   Im vorliegenden Fall ist der Rekurrent Versicherungsagent bzw. Teamleiter bei der Y Versicherung. In der Steuererklärung 2014 machte er Berufsauslagen von CHF 57'160 geltend und im Einspracheverfahren solche von mind. CHF 46'050. Akzeptiert wurden von der Vorinstanz letztlich Berufsauslagen von CHF 38'490. Umstritten sind vorliegend v.a. die Auslagen für Verpflegung sowie Sponsoring und Geschenke bzw. diverse Auslagen. Der Rekurrent hält fest, dass er mit den eingereichten Quittungen den entsprechenden Beweis erbracht habe. Weitergehende Beweisanforderungen z.B. mit Bezug auf den Zusammenhang eines Restaurantbesuchs mit einem Versicherungsgeschäft seien unzumutbar. Zudem sei sein Kundenrayon nicht wie von der Vorinstanz angeführt auf die Region Z beschränkt. Streitig ist hier noch ein Betrag von CHF 12'576 (Essenskosten und Auslagen für Kundengeschenke sowie Diverses, laut Vorinstanz: CHF 12'000 und CHF 11'000; laut Rekurrent: CHF 18'282 und CHF 12'582 sowie CHF 4'712; total ausmachend laut Vorinstanz: CHF 23'000, laut Rekurrent: CHF 35'576; Differenz: CHF 12'576).

3.2   Gemäss unbestritten gebliebener Steuerpraxis kann der Rekurrent bei den Autokosten im hier streitigen Steuerjahr 2014 nur die effektiven Fahrspesen steuerlich abziehen. Was an der diesbezüglichen Berechnung der Vorinstanz falsch sein soll, zeigt der Rekurrent vorliegend nicht weiter auf. Auf diesen Punkt ist hier denn nicht weiter einzugehen.

3.3   Sodann weisen die zahlreichen eingereichten Quittungen der Restaurants zwar nach, dass jemand entsprechend konsumiert hat. Ob die Essen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft des Rekurrenten standen, kann anhand dieser Quittungen aber nicht überprüft werden. Dass gewisse Essen einen beruflichen Zusammenhang haben, liegt wohl auf der Hand. Der Anteil kann indessen nur geschätzt werden. Die unbestrittene Anzahl von vorliegend 280 Konsumationen erscheint dabei aber als unrealistisch, um vollständig akzeptiert werden zu können, zumal aufgrund der Angaben offenbar auch noch weitere Konsumationen an Samstagen und Sonntagen angefallen sind. Der von der Vorinstanz anerkannte Betrag von CHF 12'000 erscheint nach dem Gesagten als angemessen; dies entspricht einem Betrag von ca. CHF 60 pro Arbeitstag. Im Vergleich zu den ursprünglich geltend gemachten Verpflegungskosten von CHF 24'376 bzw. nunmehr CHF 18'282 ist der akzeptierte Betrag von CHF 12'000 unter den hier gegebenen Umständen denn als relativ grosszügig zu erachten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der Kundenrayon des Rekurrenten anhand der Unterlagen und Angaben offenbar nicht nur im Raum Z liegt. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach in Bezug auf die Essenskosten als unbegründet.

3.4   Weiter sind die Auslagen für die Kundengeschenke, das Sponsoring und Diverses anhand der eingereichten Unterlagen nur teilweise nachgewiesen worden; z.B. geht der Betrag von CHF 4'000 für Pralinen aus den Unterlagen nicht hervor. Zudem ist die geschäftliche Begründetheit der genannten, geltend gemachten Auslagen zum Teil nicht ersichtlich; dies gilt z.B. für den Betrag von CHF 2'500 für die S (S). Auch in dieser Hinsicht ist nach dem Gesagten eine Schätzung unumgänglich. Dabei erscheint der von der Vorinstanz anerkannte Betrag von CHF 11'000 nicht als unangemessen. Die Rechtsmittel sind damit auch in diesem Punkt unbegründet.

3.5   Berufsauslagen als steuermindernde Tatsachen haben die Steuerpflichtigen nachzuweisen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 118). Belegte Auslagen hat die Vorinstanz denn auch anerkannt. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Steuerpflichtigen die steuermindernden Tatsachen zu belegen haben, müssen sie grundsätzlich sämtliche Berufskosten der entsprechenden Kategorie nachweisen, wenn sie die effektiven Kosten geltend machen. Nicht alle solchermassen nachgewiesenen Aufwendungen lassen sich jedoch eindeutig der Sphäre der Einkommenserzielung oder der privaten Sphäre zuordnen. Sie sind deshalb in einen Gewinnungskostenund einen privaten Anteil aufzuteilen, sei es anhand sachlich vorgegebener Abgrenzungskriterien, sei es anhand einer Schätzung, wobei die Festsetzung des Privatanteils weitgehend eine Ermessensfrage darstellt. Lediglich der Gewinnungskostenteil ist abzugsfähig. Von einer Quotenfestlegung ist jedoch dort Umgang zu nehmen, wo es sich um existentielle Bedürfnisse handelt und damit die private Veranlassung eindeutig überwiegt (KSG vom 22.11.2010, a.a.O., E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch KSG vom 28.4.2014, SGSTA.2013.36; SGBST.2013.36 E. 6.1). Der Rekurrent hat die effektiven Kosten für Kundengeschenke, Sponsoring und Diverses wie gesagt nur zum Teil nachgewiesen. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten diese Kosten denn auch entgegen seiner Ansicht zu Recht lediglich teilweise gewährt.

3.6   Schliesslich muss bei Auslagen auch die Zweckverwendung aufgezeigt werden; dabei haben die Steuerpflichtigen den Zusammenhang zwischen den getätigten Auslagen und der unmittelbaren Einkommenserzielung aufzuzeigen (KSG vom 22.11.2010, a.a.O., E. 6 mit Hinweis). Auch hier gilt jedoch die Regel, dass die Aufwendungen gemäss ihrem Zweck der privaten oder der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl. oben, E. 3.5). In Bezug auf die Kundengeschenke und Sponsoring sowie Diverses hat der Rekurrent vorliegend CHF 12‘582 und CHF 4'712 geltend gemacht. Da diese Kosten wie gesehen zum Teil nicht eindeutig der Sphäre der Einkommenserzielung zugewiesen werden können (z.B. S), ist der von der Vorinstanz gewährte Abzug von CHF 11‘000 nicht zu beanstanden. Bei diesen geltend gemachten Auslagen handelt es sich entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht ausschliesslich um Gewinnungskosten, sondern auch um Auslagen, die der privaten Sphäre zuzuordnen sind. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, dass es sich dabei vorwiegend um Gewinnungskosten und nicht um Lebenshaltungskosten handelt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. 

4.    Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind daher abzuwei-sen. Dem Rekurrenten sind bei diesem Verfahrensausgang die Kosten aufzuerlegen. Diese belaufen sich in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 887 (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 137). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 887 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.39 — Solothurn Steuergericht 25.09.2017 SGSTA.2017.39 — Swissrulings