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Solothurn Steuergericht 25.09.2017 SGSTA.2017.38

25. September 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,456 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2015

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 25. September 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Acemoglu, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.38; BST.2017.37

A

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Der Steuerpflichtige A ist technischer Kaufmann, wohnt in Z und arbeitet bei der Y AG in X. Mit Datum vom 15. März 2016 reichte er die Steuererklärung 2015 ein und machte u.a. Auto-Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort von CHF 3‘234 geltend. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 22. August 2016 akzeptierte die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn diese Kosten nicht; sie gewährte hingegen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel (öV) für 2 Monate in Höhe von CHF 609. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Benutzung der öV zumutbar, wenn die Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug weniger als 1 Stunde betrage. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 5. September 2016 Einsprache und wandte sich gegen den nicht gewährten Abzug der Fahrkosten. Er machte im Wesentlichen geltend, für den Arbeitsweg mit dem öV über eine Stunde mehr als mit dem Auto zu benötigen.

       Mit Verfügung vom 28. März 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Die Fahrkosten blieben unverändert. Dazu wurde v.a. ausgeführt, es würden für die Benutzung des öV weder unzumutbare Gründe angegeben noch nachgewiesen. Es werde lediglich der überfüllte Zug angeführt. Mit dem öV betrage die Reisezeit zwischen 72 und 68 Minuten. Die Zeitersparnis der massgebenden 60 Minuten sei nicht gegeben. Die Einsprache sei unbegründet.   

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid vom 28. März 2017 gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 28. April 2017 (Postaufgabe) an die VB Solothurn und verlangte im Wesentlichen eine nochmalige Überprüfung des angefochtenen Entscheids gemäss seiner Einsprache vom 5. September 2016. Als S habe der Rekurrent seit bald 35 Jahren grosse Verantwortung. Er sei indes wegen der Arbeit gezwungen, jeden Tag nach X zu pendeln. Ein Verkauf seines Hauses komme grundsätzlich nicht in Frage. Am 17. Mai 2017 überwies die VB diese Eingabe dem Kantonalen Steuergericht. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (Postaufgabe) machte der Rekurrent v.a. noch geltend, die theoretisch angenommene Fahrzeit mit dem öV von Tür zu Tür entspreche nicht der Realität. In der angefochtenen Verfügung sei auf seine Darstellung der Sachlage nicht eingegangen worden. Der Rekurrent habe die gewonnene Zeit in S-Organisationen und Vereine der Jugendorganisationen investiert. Er verlangte eine Korrektur der Begründung entsprechend den Tatsachen. Verfahrenskosten würden keine übernommen.  

       Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), die Rechtsmittel seien kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz verwies vorab auf den angefochtenen Entscheid und hielt an den bisherigen Ausführungen fest. Gemäss Gerichtspraxis sei das Programm „Twix Route“ vorliegend massgeblich. Die dementsprechende tägliche Zeitersparnis von 60 Minuten sei hier nicht gegeben. Gemäss Twix-Route betrage die Fahrzeit mit dem Auto 50 Minuten pro Weg und mit dem öV zwischen 68 und 72 Minuten. Die Zeitersparnis von 18 bzw. 22 Minuten rechtfertige es nicht, dem Rekurrenten die Kosten für die Benutzung eines Fahrzeugs zu gewähren. Wenn er nicht den öV benützen wolle, um rechtzeitig als Experte im S tätig zu sein, seien dies Gründe, die nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängen würden und daher steuerlich unbeachtlich seien.  

       Dazu nahm der Rekurrent am 16. August 2017 Stellung und hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er habe die Stelle in X wohl oder übel annehmen müssen. Im Umkreis seines Wohnortes habe er bis anhin keine andere Stelle gefunden. Er sei zum Pendeln verdammt. Er sei nicht bereit, für den Arbeitsweg höhere Steuerkosten zu tragen. Der Rekurrent setzte Termine für die definitive Abrechnung seiner Steuererklärungen 2015 und 2016 bezüglich Auto-Wegkosten.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Aus der Eingabe vom 28. April 2017 (bzw. 6. Juni 2017; je Postaufgabe) geht hervor, dass der Rekurrent Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Streitig sind im vorliegenden Fall die Arbeitswegkosten des Rekurrenten mit dem Auto im Steuerjahr 2015.

2.1   Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das hier streitige Steuerjahr 2015) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Einkommen abgezogen werden (vgl. § 1 Ziff. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13). Der Abzug für die Benutzung des Privatautos ist zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen u.a. wegen beachtenswerter Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen Fahrplans die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidg. Berufskostenverordnung (Fassung gültig bis 31.12.2015) können die Kosten des privaten Fahrzeugs dann abgezogen werden, wenn eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel objektiv nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird namentlich angenommen bei Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels, bei Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis von mind. einer Stunde bei Benutzung des Privatfahrzeugs (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 1988 Nr. 7; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 123; vgl. auch Bundesgericht BGer vom 27.8.2007, 2C_393/2007).

2.2   Der Rekurrent wohnt in Z am C-weg und arbeitet in X an der I-strasse. Gemäss Twix Route benötigt er mit dem Auto 50 Minuten für diesen Arbeitsweg und mit dem Zug zwischen 68 und 72 Minuten. Daher wurden ihm von der Vorinstanz nur die Kosten des öV vergütet. Der Rekurrent ist dagegen der Meinung, dies sei nicht korrekt. Faktisch benötige er über eine Stunde mehr mit dem öV.

2.3   Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benutzung des öV muss eine gewisse Objektivität gewahrt werden. Das Programm Twix Route ist denn gemäss Gerichtspraxis geeignet, diese Objektivität aufrechtzuerhalten. Dieses Programm gibt wohl stets theoretische Zeiten an. In der Praxis kann es aber auch auf der Strasse zu Verzögerungen kommen. Gerade die Strasse bzw. die Autobahn zwischen Solothurn und X ist erfahrungsgemäss stark staugefährdet. Würde dies ebenfalls berücksichtigt werden, wäre der Vergleich zwischen der Benutzung des Autos und des öV noch klarer. Wenn die Vorinstanz die Auto-Fahrfahrkosten nicht gewährt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

       Massgebend sind im vorliegenden Zusammenhang v.a. der Zeitgewinn und die Verfügbarkeit des öV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer vom 14.11.2006, 2P.159/2006, E. 3.3.3) kann das Programm Twix Route ohne weiteres zur Ermittlung der Zeiterfordernis herangezogen werden, da dieses Programm offenbar geeignet ist, die realen Verhältnisse darzustellen. Zwar kann sich fragen, ob im vorliegenden Zusammenhang nicht auch ein anderes Programm verwendet werden kann. Diese Frage kann hier indes offenbleiben, da sich aufgrund des Programms Twix Route für den konkreten Fall ein eindeutiges Resultat ergibt. So ist gemäss diesem Programm die Wegersparnis entgegen der Ansicht des Rekurrenten hier wie gesehen nicht grösser als 30 Minuten pro Arbeitsweg. Selbst ohne Berücksichtigung des täglichen Staus auf der Autobahn A1 ist die Zeitersparnis von täglich 60 Minuten nicht erfüllt. Insofern kann der Rekurrent die Kosten des privaten Fahrzeugs nicht geltend machen. Der Rekurrent hat denn keinen Anspruch auf steuerlichen Abzug der Auto-Fahrkosten. So beträgt die betreffende Strecke von Z nach X 54,2 km (x 2) und die dafür benötigte Zeit wie erwähnt 50 Minuten. Mit dem Zug ist der Rekurrent gemäss SBB-Fahrplan wie gesagt zwischen 68 und 72 Minuten unterwegs. Dies ergibt eine Zeitersparnis von 18 bzw. 22 Minuten resp. von total 36 oder 44 Minuten. Die Verwendung des öV ist demnach zumutbar, da die tägliche Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug weniger als 60 Minuten beträgt. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent als S tätig gewesen ist, da diese Tätigkeit nicht mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängt und daher vorliegend steuerlich nicht relevant sein kann. Dass der Rekurrent nach seinen Angaben gezwungen ist zu pendeln, kann auch zu keinem andern Ergebnis führen.

2.4   Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen. Für das Steuerjahr 2015 können keine Auto-Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zum Abzug zugelassen werden.

3.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 529 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 29).

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtsgebühr von CHF 529 wird dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Z

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.38 — Solothurn Steuergericht 25.09.2017 SGSTA.2017.38 — Swissrulings