Skip to content

Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGSTA.2017.35

4. September 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,851 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 4. September 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.35; BST.2017.34

A + B, X,

v.d. …

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Gemäss Vereinbarung vom 31. August 2011 beabsichtigte A und … andere Herren als Miteigentümer der zwei geplanten Mehrfamilienhäuser (MFH) "S, Z", in Z auf GB Nr. 00 zwei MFH à je 11 Wohnungen gemäss Planunterlagen der Y AG, W zu erstellen. Das vorgenannte Grundstück und die Gebäulichkeiten würden als verselbständigtes Miteigentum zu gleichen Teilen erworben. Jeder Miteigentümer sei für die Finanzierung seines Anteils der beiden erwähnten MFH selber verantwortlich. Jeder Miteigentümer erhalte ein eigenes Grundbuchblatt.

       Mit Datum vom 5. März 2014 reichten die Steuerpflichtigen A + B die Steuererklärung 2013 ein und mit Datum vom 16. März 2015 die Steuererklärung 2014. Mit zwei Veranlagungen vom 26. Februar 2016 betreffend die Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 wurden die Steuerpflichtigen von der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn entsprechend veranlagt. In Abweichung von den Selbstdeklarationen wurde der Miteigentumsanteil des Ehemanns an der Liegenschaft GB Z Nr. 00 jeweils nicht als Privat-, sondern als Geschäftsvermögen qualifiziert und die anteiligen Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Für die erwarteten AHV-Beiträge wurden dem Ehemann jeweils Rückstellungen gewährt. Sodann akzeptierte die VB den Fahrzeugaufwand der Einzelunternehmung C der Ehefrau nicht vollumfänglich, sondern reduzierte diesen jeweils entsprechend. Am 29. März 2016 liessen die Steuerpflichtigen gegen diese beiden Veranlagungen Einsprache erheben mit den folgenden Anträgen betreffend die Steuerjahre 2013 und 2014: Das Fahrzeug sei bei der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau jeweils als Fahrzeug des Geschäftsvermögens zu qualifizieren. Es sei je ein entsprechender Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug aufzurechnen. Zudem sei der Miteigentumsanteil an der Überbauung "S, Z" jeweils als Privatvermögen zu qualifizieren. Die Rückstellungen für die zu erwartenden AHV-Beiträge würden ohne weiteres entfallen. Somit entfalle der Tatbestand einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ein gewerbsmässiger Immobilienhandel liege in diesem Fall auch nicht vor. Am 19. Oktober 2016 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprecher hielten im Wesentlichen an ihren Begehren fest bzw. präzisierten diese in Bezug auf den abzugsfähigen Fahrzeugaufwand, der in den Jahren 2013 und 2014 pauschal auf CHF 3'600 festzulegen sei. Mit Schreiben vom 22. November 2016 wurde die Einsprache noch ergänzt.

       Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2017 betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 erhöhte die VB Solothurn in Gutheissung des Begehrens der Einsprecher bezüglich Fahrzeugaufwand den abzugsfähigen Aufwand der Einzelunternehmung C in den Jahren 2013 und 2014 von jeweils CHF 2'100 um CHF 1'500 auf CHF 3'600. Zudem wurde auf das Begehren betreffend den umstrittenen Miteigentumsanteil im Hinblick auf die Zuordnung des Anteils an der Liegenschaft GB Z Nr. 00 zum Geschäfts- oder Privatvermögen der Einsprecher in den Steuerperioden 2013 und 2014 nicht eingetreten. Dazu wurde v.a. ausgeführt, das Begehren betreffend die Höhe des Fahrzeugaufwands der Jahre 2013 und 2014 sei begründet. Dieser Aufwand sei denn von jeweils CHF 2'100 um CHF 1'500 auf CHF 3'600 zu erhöhen. Weiter würden die Einsprecher mit Bezug auf die Zuordnung des Anteils an der Liegenschaft in Z letztlich eine Höherveranlagung in den Steuerperioden 2013 und 2014 verlangen. Sie würden insofern nicht über ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung verfügen, ob es sich bei den Mieteinnahmen aus der betreffenden Liegenschaft um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, bzw. an der Aufrechnung der gewährten Rückstellungen für AHV-Beiträge. Das diesbezügliche Begehren sei mangels Beschwer der Einsprecher unzulässig.

2.    Am 13. April 2017 liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Sie beantragten vorab, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die kantonale Ausgleichskasse darüber befunden habe, ob die fraglichen Mietzinseinnahmen von der Ausgleichskasse als AHV-pflichtige Einnahmen qualifiziert würden. Zur Begründung verwiesen die Rekurrenten auf die Einsprache vom 29. März 2016 und die Einspracheergänzung vom 22. November 2016. Daran werde festgehalten. Der Rekurrent habe mit den … anderen Herren keine Bauherrengemeinschaft gegründet, sondern es handle sich um verselbständigte Miteigentumsanteile. Es gehe mithin um eine rein private Vermögensverwaltung. Eine Beschwer der Rekurrenten sei sehr wohl gegeben. Ferner hätten sie die kantonale Ausgleichskasse um eine verbindliche Stellungnahme gebeten, ob es bei den hier erzielten Mietzinseinnahmen um AHV-pflichtige Einnahmen gehe oder nicht.

       Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), der Antrag um Sistierung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sei abzuweisen. Das AHV-Beitragsrecht begründe kein schutzwürdiges Interesse der Rekurrenten an der steuerrechtlichen Qualifikation der fraglichen Mieteinkünfte. Der Sistierungsantrag sei unbegründet.

       Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 wies das Steuergericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und setzte den Rekurrenten Frist zur Begründung des Rekurses, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde.

       Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 beantragten die Rekurrenten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuhalten, die fragliche Zuordnung des Anteils an der Liegenschaft in Z zum Privat- oder Geschäftsvermögen materiell zu klären und entsprechend Stellung zu nehmen. Die Rekurrenten hielten an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest. Die kantonale Ausgleichskasse warte nach ihren Angaben die rechtskräftige Verfügung der direkten Bundessteuer ab für eine Prüfung der Festsetzung der AHV-Beiträge. Die Ausgleichskasse stütze sich dabei auf die Meldung der Steuerbehörde. Eine Beschwer der Rekurrenten sei daher gegeben. Denn bei einer rechtskräftigen Qualifikation des Anteils der betreffenden Liegenschaft als Geschäftsvermögen würden den Rekurrenten AHV-Beiträge und Verzugszinsen erwachsen. Es sei damit eine materielle Beurteilung der fraglichen Zuordnung angezeigt. Zudem würde es später allenfalls zu deutlich höheren Steuerbelastungen kommen.

       Die Vorinstanz verzichtete am 30. Mai 2017 ausdrücklich auf eine weitere Vernehmlassung. Auch die Eidg. Steuerverwaltung hat vor dem Steuergericht nicht Stellung genommen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs und Beschwerde betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 wurden fristund formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer hier praktisch dieselbe wie für die direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam in einem Urteil behandelt werden.

2.    Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Rekurrenten wegen mangelnder Beschwer nicht eingetreten ist. Das KSG kann nur diesen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber nicht selbst entscheiden. Unerlässliche Prozessvoraussetzung ist das Vorhandensein einer Beschwer, d.h., dass die Steuerpflichtigen das, was sie verlangt haben, nicht erhalten haben und dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Dabei kann das Interesse der Steuerpflichtigen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.

2.1   Diejenigen sind zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung (besonders) „berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 VRG; vgl. auch Art. 48 lit. a VwVG). Die Frage, ob mangels Beschwer nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft die Legitimation. Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung (KSGE 1993 Nr. 13). Das KSG hat in konstanter Praxis entschieden, dass namentlich auf Rechtsmittel gegen Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf CHF 0 festgesetzt wird, nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an der geforderten Beschwer. Die Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen Interesses ist allein aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu beantworten. Nur dieses enthält die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall, mithin den gerichtlichen Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids nimmt daran nicht teil (KSG vom 29.11.1999, ST/99000145, publ. in Steuerpraxis des Kantonalen Steueramtes 2000 Nr. 4 und seitherige Praxis, insbes. KSGE 2014 Nr. 16 E. 2.1; siehe auch KSG vom 10.3.2014, SGSTA.2013.40; BST.2013.40; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12; Kitty Von Streng, Verlustverrechnung im Unternehmenssteuerrecht, Diss. Zürich 1988, S. 34). Mit anderen Worten sind nur jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert, die mit ihren Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen sind und für die der ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

2.2   Ein schutzwürdiges Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wenn dort zwingend auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Ob dies z.B. auch bei der AHV der Fall, ist umstritten (verneinend Bundesgericht BGer vom 25.1.2010, 2C_306/2009). Mit dem Rechtsmittel muss jedenfalls ein mit dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als andere betroffen sind und in einer besonderen, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein. Weiter müssen nach überwiegender Praxis die Beschwerdeführer grundsätzlich formell beschwert sein (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13 mit Hinweisen).

2.3   Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit ... anderen Herren laut Vorinstanz die Bauherrengemeinschaft "S, Z", mithin eine einfache Gesellschaft gegründet. Beabsichtigt worden ist der Bau zweier MFH (inkl. Einstellhalle) und die anschliessende Vermietung der Wohnungen. Für die Vorinstanz stellt dies eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auf eine entsprechende Einsprache wurde mangels Beschwer nicht eingetreten, weil die Steuerfolgen identisch seien, ob die Mieteinnahmen nun als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder als Einkommen aus Grundeigentum bezeichnet würden. Einzig die AHV-Rückstellungen müssten aufgelöst werden, wenn dem Antrag der Rekurrenten gefolgt werde. Ein Anspruch auf Höherveranlagung bestehe aber nicht. Die Rekurrenten sind dagegen der Ansicht, die erwähnte Bezeichnung habe einen Einfluss auf die AHV. Ein allfälliger Verkaufserlös des Liegenschaftsanteils werde zudem entweder durch die Einkommenssteuer oder die Grundstückgewinnsteuer besteuert, was ein grosser Unterschied sei. Deswegen seien die Rekurrenten beschwert.

2.4   Festzuhalten ist indessen, dass die kantonale Ausgleichskasse an sich nicht an den Steuerentscheid gebunden ist (vgl. BGE 134 V 250 E. 3.3). Ihr Entscheid kann selbständig angefochten werden. Das Bundesgericht hat dies in einem ähnlichen Fall gleichermassen beurteilt (vgl. BGer vom 25.1.2010, a.a.O., E. 3.2). Auch die Fragestellung der Rekurrenten, ob ein allfälliger künftiger Verkaufserlös mittels Grundstückgewinnsteuer oder als Gewinn aus Verkaufserlös versteuert wird, kann im Rahmen der entsprechenden Veranlagung angefochten werden. Der streitige Antrag der Rekurrenten würde unbestrittenermassen zu einer Höherveranlagung führen. Dies stellt aber in der Regel keine Beschwer dar, abgesehen von Ausnahmen, wie z.B. zur Vermeidung einer Nachbesteuerung (vgl. StE 2009 B 13.1 Nr. 16 E. 2.2 mit Hinw.); eine solche Ausnahme liegt hier denn nicht vor. Im Übrigen hat die Vorinstanz wie erwähnt Rückstellungen für die AHV-Beiträge gewährt; darauf ist sie zu behaften. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

2.5   Da das geforderte Rechtsschutzinteresse hier nicht vorliegt, ist die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen.

3.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.35 — Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGSTA.2017.35 — Swissrulings