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Solothurn Steuergericht 21.08.2017 SGSTA.2017.19

21. August 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·2,021 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2015

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 21. August 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Kellerhals, Winiger

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.19; BST.2017.19

A

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Der Steuerpflichtige A ist als Maschinentechniker im Steuerjahr 2015 hauptberuflich bei der Y SA, Z, tätig gewesen und hat an seinem Wohnort in X zusätzlich mit der Firma B eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt. In der Steuererklärung 2015 vom 29. Juli 2016 deklarierte der Steuerpflichtige einen Verlust aus der selbständigen Tätigkeit von CHF -11‘207 und ein Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit von CHF 59'730. In der definitiven Veranlagung vom 10. Oktober 2016 für die Staats- und Bundessteuer 2015 nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn v.a. beim selbständigen Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen eine Aufrechnung nach Ermessen in Höhe von CHF 15‘000 vor aufgrund eines Vermögensvergleichs. Dabei resultiere eine Unterdeckung von mind. CHF 19'000. Diesen Fehlbetrag habe der Steuerpflichtige nicht erklärt. Beim Lebensunterhalt von CHF 14'400 handle es sich um das Existenzminimum nach Art. 93 SchKG für eine alleinstehende Person. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 4. November 2016 Einsprache und beantragte, das willkürlich hinzugefügte Einkommen nach Ermessen sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei der Arbeitsweg auf 63 km/Tag anzupassen. Am 27. Januar 2017 fand bei der VB Solothurn eine Einspracheverhandlung statt. Dazu wurden diverse Unterlagen beigebracht (Kontendetails und Kostenauszüge).  

       Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 hiess die VB Solothurn die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Aufrechnung des selbständigen Erwerbseinkommens von CHF 15'000 auf CHF 7'500. Die Einsprache betreffend Berufsauslagen wurde abgewiesen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, es sei eine Berechnung des Geldflusses aufgrund des eingereichten Jahresabschlusses vorgenommen worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Mittelherkunft und die Verwendung bei der selbständigen Tätigkeit zu einem Überschuss von flüssigen Mitteln von CHF 437 führe. Weiter nahm die VB eine Berechnung des minimalen Lebensunterhalts vor. Bezüglich der Autokosten liege kein Fahrtenbuch vor. Aus der Berechnung resultiere ein Fehlbetrag von CHF 7'869. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die Lebenshaltungskosten finanziert worden seien. Sogar die Unterlagen des Einsprechers anlässlich der Einspracheverhandlung würden einen Fehlbetrag ausweisen. Es seien keine vollständigen Nachweise über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten eingereicht worden. Zwar sei der diesbezügliche monatliche Betrag um CHF 75 gekürzt worden. Der Einsprecher habe indes eine 4 ½ Zimmerwohnung. Infolge des berechneten Fehlbetrags sei die Einsprache aber teilweise begründet. In Bezug auf die Kilometerkosten seien gemäss Twix Route pro Tag 58 km für den Arbeitsweg von X nach Z gewährt worden. Bei den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung sei der Abzug von CHF 15 pro Arbeitstag ungekürzt zum Abzug zugelassen worden. Kilometerkosten über den Mittag könnten nicht berücksichtigt werden.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs vom 24. Februar 2017 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht und verlangte die Korrektur der Aufrechnung von CHF 7'500 aus Einkünften der selbständigen Erwerbstätigkeit auf CHF 0. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, an der Einspracheverhandlung seien sämtliche Belege detailliert aufgezeigt worden. Die selbständige Erwerbstätigkeit werde von der Privatwohnung aus betrieben, so dass ein Kostenanteil nicht erneut mittels Pauschale im Vermögensvergleich mitgerechnet werden könne. Weiter sei ein falscher Betrag als bezahlte Steuern angenommen worden. Zudem sei bei der Vermögenszunahme nicht berücksichtigt worden, dass eine Mietkaution bestehe. Im Vergleich zum Fehlbetrag gemäss angefochtenem Entscheid ergebe sich ein Überschuss von CHF 2'034.

       Mit Vernehmlassung vom 26. April 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Es wurde vorab auf die angefochtene Verfügung verweisen und daran vollumfänglich festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln die Lebenshaltungskosten bestritten worden seien. Die Steuerfaktoren hätten mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, da aus dem Vermögensvergleich eine Unterdeckung resultiert habe. Die Berechnung des Mittelflusses im Geschäft und im privaten Bereich habe einen Fehlbetrag von CHF 7'869 ergeben, welcher beim Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen aufgerechnet worden sei. Dabei sei ausschliesslich auf den Mittelfluss abgestellt worden. Der Grund für den Fehlbetrag könne nicht in den geltend gemachten Positionen Energie- und Telefonkosten liegen. Wenn vorliegend der Betrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für die Berechnung der Lebenshaltungskosten übernommen worden sei, sei dies als sehr moderat zu bezeichnen. Es bestehe kein Raum für eine weitere Reduktion der Aufrechnung.

       Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2017 hielt der Rekurrent an seinem Begehren auf Korrektur der Aufrechnung auf CHF 0 fest. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben des S-Büros seien einwandfrei über das Geschäftskonto nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe nicht erklärt, woraus sie das zusätzlich aufgerechnete Einkommen ableite. Der Rekurrent habe an der Einspracheverhandlung alle Privatkonten offengelegt. Zudem sei die Mietkaution von CHF 1'800 zu Unrecht als Vermögenszunahme aufgeführt worden. Bei den gefahrenen Kilometern seien die 12'000 km durchaus als realistisch anzusehen. Weiter betrage die effektive Anzahl der Arbeitstage 145 Tage. Ausserdem seien ein zu hoher Benzinverbrauch und auch Benzinpreis verwendet worden. Die effektiven Gesamtkosten für das Auto (inkl. Versicherungen, Reparaturen etc.) würden CHF 1'729 betragen und damit CHF 1'371 weniger als von der Vorinstanz berechnet. Weiter müssten die Radiound TV-Gebühren bei den Lebenshaltungskosten abgezogen werden. Sämtliche Angaben hätten anlässlich der Einspracheverhandlung überprüft werden können. Es sei aber keine detaillierte Prüfung erfolgt. Der nicht vorhandene Fehlbetrag werde mit falschen Zahlen begründet. So oder anders verringere sich der monierte Fehlbetrag erheblich. Die tatsächlichen Lebenshaltungskosten hätten nachgewiesen werden können. Nicht vorhandene Kosten könnten dagegen nicht nachgewiesen werden. Die 4 ½ Zimmerwohnung sei auch deshalb gemietet worden, um die selbständige Tätigkeit von zu Hause aus betreiben zu können. Dadurch würden die Lebenshaltungskosten erheblich sinken. Das Steuergesetz kenne keine Mindestgrenze bei diesen Kosten. Es sei auch möglich, mit einem deutlich geringeren Betrag auszukommen. Es sei verwerflich, ein nicht vorhandenes Einkommen anzurechnen, um damit effektiv nicht geschuldete Steuern zu verlangen.   

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurrent hat zwar nur Rekurs (betreffend Staatssteuer) eingereicht, sinngemäss aber auch Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erhoben. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht die Eingabe als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1   Im konkreten Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten Unterlagen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privateinnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).

2.2   Der Rekurrent übt eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aus und betreibt an seinem Wohnort in X ein S-Büro. Im hier streitigen Steuerjahr 2015 deklarierte er diesbezüglich einen Verlust von CHF -11'207. Nachdem zusätzliche Belege eingereicht worden waren, errechnete die Vorinstanz im Einspracheverfahren einen Fehlbetrag von CHF 7'869 und rechnete sodann ermessensweise den Betrag von CHF 7'500 auf. Der Rekurrent bestreitet diesen Fehlbetrag. Der Grundbetrag der Lebenshaltungskosten entsprechend dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum in Höhe von CHF 1'200 sei bei ihm zu hoch angesetzt worden. Zudem habe er noch ein Mietzinsdepot von CHF 1'800 bezahlt. Weiter habe er gemäss Einspracheprotokoll vom 27. Januar 2017 Steuern von CHF 9'920 beglichen und nicht solche von CHF 10'773 laut Berechnung.

2.3   Da die Begleichung der Lebenshaltungskosten des Rekurrenten nicht nachvollziehbar war, hat die Vorinstanz von ihm berechtigterweise weitere Unterlagen verlangt. Die Ausgaben der selbständigen Tätigkeit (Mittelabgang total rund CHF 8'481) stehen zum Umsatz (Mittelzufluss total CHF 8'918) in einem erheblichen Missverhältnis. Die Berechnungen der Vorinstanz gemäss angefochtenem Einspracheentscheid bzw. Vernehmlassung sind nachvollziehbar. Die entsprechenden Zahlen stammen aus Dokumenten des Rekurrenten, mithin dessen Buchhaltung, soweit sie nicht vorgegeben sind wie z.B. der erwähnte Grundbetrag. Die geltend gemachte Mietkaution (CHF 1'800) wird im vorliegend umstrittenen Jahr 2015 zum ersten Mal erwähnt. Dass diese bereits im Jahr 2014 bezahlt worden sei, ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Rekurrent hat keine diesbezüglichen Belege eingereicht. Dem entsprechenden Mietvertrag kann das Zahlungsdatum auch nicht entnommen werden. Weiter sind die vorliegenden Kilometerangaben zum Teil Schätzwerte. Auch in dieser Hinsicht hat der Rekurrent keine Unterlagen vorgelegt. Die Schätzwerte der Vorinstanz sind dagegen als moderat zu bezeichnen. Dagegen sind die Angaben des Rekurrenten zum Benzinverbrauch und Benzinpreis nicht überprüfbar. Dies gilt auch für seine Angaben zu den Autoreparaturen und den Autoversicherungen. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht. Schliesslich handelt es sich beim Grundbetrag aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum um einen Erfahrungswert, der auch von den Steuerbehörden verwendet wird. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden. Demnach erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet.

3.    Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.1   Dass für die Vorinstanz nicht ersichtlich war, aus welchen Mitteln der Rekurrent die Lebenshaltungskosten bestritten hat, ist entgegen seiner Auffassung nicht zu beanstanden. Dies folgt aus der Berechnung der Vorinstanz der minimalen Lebenshaltungskosten, woraus sich die erwähnte Unterdeckung von CHF 7‘869 ergibt bei einem Total der Mittelherkunft von CHF 66‘772 (aus dem Geschäft, Nettolohn 2015 aus unselbständiger Tätigkeit, Wertschriftenertrag und Steuerrückvergütung Kanton C) und einem Total der Mittelverwendung von CHF 74'641 (Zunahme privater Wertschriftenbestand, Mehrkosten auswärtige Verpflegung, Autokosten: Benzin, Versicherungen etc., Vermögensverwaltungskosten, Krankenkassenprämien, bezahlte Steuern, Mietzins und Lebenshaltung). Zwar ist das Existenzminimum keine feste Grösse und kann im vorliegenden Zusammenhang vom grundsätzlich massgebenden Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abweichen (vgl. unter www.so.ch). Der Grundbetrag sollte aber die unumgänglich notwendigen Auslagen einschliessen für Nahrung, Kleidung und Wäsche inkl. deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom bzw. Gas etc. Zusätzlich zu berücksichtigen sind z.B. der Mietzins, Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen usw. Dass die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten nach diesen Richtlinien berechnet hat, ist denn nicht zu beanstanden.

3.2   Wie der Rekurrent seine Lebenshaltungskosten finanziert, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben wie gesehen unklar. Die Finanzierung ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Belegen, mithin der Rechnung des Autocenters D vom 26. August 2015, der Prämienrechnungen 2015 der … und der … Versicherung. Die Unterlagen des Rekurrenten vermögen denn die Aufrechnung der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Diese hat die Aufrechnung im Einspracheverfahren anhand der dort eingereichten Unterlagen indes um die Hälfte reduziert. Die entsprechende Geldflussrechnung erscheint als nachvollziehbar. Dabei handelt es sich wohl um Durchschnittswerte, diese wurden aber aufgrund der Unterlagen des Rekurrenten konkretisiert. So wurden auch die geltend gemachten Energie- und Telefonkosten berücksichtigt. Selbst wenn die bezahlten Steuern nicht CHF 10'773, sondern CHF 9'920 betragen, verbleibt eine Unterdeckung. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Rekurrenten überzeugen nicht; die Aufrechnung der Vorinstanz erweist sich nicht als übersetzt. Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, inwiefern die umstrittene Unterdeckung ausgeglichen werden soll. Die fragliche Aufrechnung ist damit nicht zu beanstanden; sie ist nicht offensichtlich unrichtig und deshalb nicht zu korrigieren (vgl. § 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Es besteht somit ein Fehlbetrag; Gründe für eine weitere Reduktion der Aufrechnung sind nicht ersichtlich. Aufgrund der fraglichen Unterdeckung ist damit nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Aufrechnung vorgenommen hat. Deren Höhe von CHF 7‘500 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 783 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 83).

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 783 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

Expediert am:

SGSTA.2017.19 — Solothurn Steuergericht 21.08.2017 SGSTA.2017.19 — Swissrulings