Steuergericht
Urteil vom 23. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.76; BST.2016.71
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der Steuerpflichtige A Y (geb. 00.0.0000) leistete aufgrund des Ehescheidungsurteils vom … 2013 bis zum Zeitpunkt seines Eintritts ins ordentliche Pensionsalter an seine geschiedene Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. Dieser betrug CHF 1‘220/Monat. Zudem verpflichtete er sich, den von ihm ab Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention bis Ende August 2015 (Eintritt ins ordentliche Pensionsalter) der Ehefrau geschuldeten Unterhalt in Form einer Einmalzahlung zu leisten. Ausserdem wurde in diesem Urteil das Güterrecht geregelt. Laut Kontoauszug der Raiffeisenbank vom … 2014 erfolgte auf dem Konto des Steuerpflichtigen eine Gutschrift von der geschiedenen Ehefrau (Valuta: … 2014).
1.2 In der Steuererklärung 2014 mit Datum vom 5. Juli 2015 brachte der Steuerpflichtige Alimentenzahlungen an seine geschiedene Ehefrau von total CHF 24‘440 zum Abzug. Die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn anerkannte in der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2014 vom 1. Februar 2016 diese Unterhaltsbeiträge nicht, da sie als güterrechtliche Zahlung nicht geltend gemacht werden könnten. Es handle sich dabei um private Lebenshaltungskosten. Dagegen wurde am 4. Februar 2016 Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2016 hielt die VB an ihren Standpunkt fest, wonach nur regelmässig periodisch wiederkehrende Leistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs steuerlich abzugsberechtigt seien. Hier fehle es an den Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug. Die Einsprache wurde abgewiesen.
1.3 Die dagegen erhobene Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 30. März 2016 wurde mit Urteil des Kantonalen Steuergerichts (KSG) vom 6. Juni 2016 (SGSTA.2016.21; BST.2016.21) gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die VB zurückgewiesen, da eine verlangte Einspracheverhandlung unbestrittenermassen nicht durchgeführt worden war.
1.4 Diese Verhandlung fand am 7. Juli 2016 statt. Einziger Einsprachepunkt war der Abzug für Unterhaltszahlungen von CHF 24‘400 gemäss Steuererklärung 2014. Es wurde am Antrag auf diesen Abzug festgehalten.
1.5 Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wies die VB Solothurn die Einsprache bezüglich der streitigen Unterhaltszahlungen ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die eherechtlichen Vereinbarungen sei der Betrag von CHF 24‘400 nicht als Unterhaltszahlung zum Abzug zugelassen worden. Insofern sei der an der Einspracheverhandlung vorgebrachte Einwand des überspitzten Formalismus nicht nachvollziehbar. Eine mit Urteil des Richteramts bestätigte Ehescheidungskonvention könne nicht uminterpretiert werden. Dass zudem eine güterrechtliche Forderung mit einer solchen auf nachehelichen Unterhalt verrechnet worden sei, sei ein Indiz für eine Kapitalabfindung im steuerrechtlichen Sinne, welche nicht abzugsberechtigt sei und auch kein steuerbares Einkommen darstelle nach der Praxis des Bundesgerichts. Da keine abzugsberechtigte Kapitalabfindung vorliege, sei auch keine Aufteilung der streitigen Zahlung von CHF 24‘400 auf die Steuerjahre 2014 und 2015 möglich. Die Einsprache sei unbegründet.
2.1 Im Rekurs und in der Beschwerde vom 16. August 2016 an das KSG verlangten A + B Y (nachfolgend Rekurrenten) weiterhin den Abzug der Unterhaltsbeiträge von CHF 24‘400.00. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 14‘640 zum Abzug zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde v.a. geltend gemacht, der Rekurrent habe sich für die Dauer von 20 Monaten (Januar 2014 bis August 2015) zu einem monatlichen Unterhalt von CHF 1‘220 verpflichtet. Dieser Unterhalt sei in Form einer Einmalzahlung geleistet bzw. mit güterrechtlichen Ansprüchen verrechnet worden. Die Rekurrenten rügten die Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer), Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG (Bundesgesetz über die Harmonierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) und § 41 Abs. 1 lit. f StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11). Mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts sei das Prinzip des „clean-break“ eingeführt worden. Die VB habe sich nicht mit den Umständen des vorliegenden Falls auseinandergesetzt. Ob der geschuldete Gesamtunterhalt monatlich oder einmalig bezahlt werde, ändere nichts an der steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier eine Unterhaltsschuld mit einer Gegenforderung verrechnet werde. Es gehe nach wie vor um eine Unterhaltszahlung. Diese sei auch nicht abdiskontiert worden. Ausserdem sei die VB nicht auf die Interessenlage bezüglich der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen gemäss Ehescheidungskonvention eingegangen. Ferner gehe aus den Materialien nicht hervor, dass der Gesetzgeber Kapitalzahlungen nicht habe zum Abzug zulassen wollen. Eventuell sei der auf das Steuerjahr 2014 entfallende Betrag von CHF 14‘640 zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend wäre im Steuerjahr 2015 ein Abzug von CHF 9‘760 zu gewähren. Verfahrensmässig wurde zudem beantragt, die Steuerakten der geschiedenen Ehefrau für die Steuerjahre 2011 bis 2013 beizuziehen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die VB Solothurn (Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2016 v.a. fest, dass die Gründe, weshalb eine Unterhaltsleistung in Kapitalform erfolge, steuerrechtlich irrelevant seien. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe nichts mit der späteren Unterhaltsverpflichtung zu tun. Massgebend für die Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung sei alleine die Zahlungsart. Erfolge sie in Kapitalform, sei sie nicht abzugsfähig. Eine Verrechnung der beiden Forderungen der Ehegatten habe nur geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen fällig gewesen seien. Weiter sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Renten und Kapitalleistungen in der Lehre umstritten. Vorliegend sei zudem im Urteil des Richteramts bestimmt worden, dass der Rekurrent die der Ehefrau geschuldete Unterhaltszahlung in Form einer Einmalzahlung zu leisten habe. Ausserdem könne die ohnehin nicht abzugsfähige Kapitalleistung in der Steuerperiode 2015 auch aus Gründen der Periodizität nicht berücksichtigt werden. Rekurs und Beschwerde seien demnach abzuweisen.
2.3 Gemäss Stellungnahme der Rekurrenten vom 25. November 2016 wurde vorab an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Wenn die Verrechnung einer Gegenforderung mit der Unterhaltsschuld möglich sei, bleibe die ganze Unterhaltsleistung beim Unterhaltsschuldner abziehbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Unterhaltsbeiträge zivilrechtlich in Rentenform geleistet und in Kapitalform ausbezahlt werden könnten. Auch Sinn und Zweck der entsprechenden Normen würden für die Gleichbehandlung der Unterhaltsleistung in Kapitalform mit den periodischen Unterhaltsbeiträgen sprechen. In der Lehre werde denn der Abzug beim Verpflichteten überwiegend befürwortet.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden fristund formgerecht eingereicht. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Die beiden Rechtsmittel können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden Vorschriften des StG (§ 41 Abs. 1 lit. f) und des DBG (Art. 33 Abs. 1 lit. c) wie auch des StHG (Art. 9 Abs. 2 lit. c) inhaltlich nahezu übereinstimmen. Auf Abweichungen ist nachfolgend einzugehen.
2. Nach aufgelöster Ehegemeinschaft können die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden; nach kantonalem Recht geht es dabei um die laufenden Unterhaltsbeiträge (vgl. § 41 Abs. 1 lit. f StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; siehe auch Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Unterhaltsleistungen sind denn nach bisheriger Gerichtspraxis nur dann abziehbar, wenn sie als Rente ausbezahlt werden. Von den Parteien als Kapitalleistung zur Abgeltung von periodischen Unterhaltsverpflichtungen vereinbarte Zahlungen können hingegen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (vgl. BGE 125 II 183 = ASA 68, 715 ff.; KSGE 1994 Nr. 4; KSG vom 19.10.1998, ST/97000072 und vom 24.10.2005, SGSTA.2004.58; BST.2004.37; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 DBG N 59).
3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner früheren Ehefrau im Jahr 2013 geschieden (Ehescheidungsurteil vom … 2013). Gemäss Scheidungskonvention bezahlte der Rekurrent als Unterhalt einmalig CHF 24‘400 (20 x CHF 1‘220; Ziff. 1.4 der Konvention vom … 2013). Dieser Betrag wurde mit güterrechtlichen Ansprüchen des Rekurrenten verrechnet (Ziff. 3.2 der Konvention). Dieser macht v.a. geltend, auch eine Kapitalzahlung habe im konkreten Fall Unterhaltscharakter.
3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung können scheidungsrechtliche Unterhaltszahlungen in Kapitalform wie gesehen steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. oben, E. 2). Erhaltene Zahlungen müssen aber auch nicht versteuert werden; es gilt das sog. Korrespondenzprinzip (vgl. auch Richner et al., a.a.O., Art. 33 DBG N 53). Die Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen wie hier ändert an dem Gesagten nichts. Ob die vorliegende Zahlung Unterhaltscharakter hat und die Kapitalleistung vernünftig war, kann hier offen bleiben. Ausserdem sind latente Steuerlasten, wie vorliegend, güterrechtlich zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.1 Wie gesehen hat der Rekurrent mit seiner geschiedenen Ehefrau in der Ehescheidungskonvention vom … 2013 vereinbart, dass zur Abgeltung der künftigen Unterhaltsverpflichtungen bis Ende August 2015 eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen solle, ausmachend CHF 24‘400. Aufgrund der geltenden Gesetzesgrundlage, der Praxis des Bundesgerichts für die direkte Bundessteuer und derjenigen des Kantonalen Steuergerichts für die Staatssteuer ist die vom Rekurrenten mit seiner geschiedenen
Ehefrau in der Ehescheidungskonvention abgemachte Kapitalzahlung nicht von den Einkommenssteuern abziehbar. Abziehbar wären hingegen die laufenden periodischen Unterhaltszahlungen, was hier aber nicht der Fall ist. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die erwähnte Gerichtspraxis (vgl. oben, E. 2) zu ändern. Kapitalabfindungen verschaffen dem Empfänger einen Vermögenszuwachs. Unterhaltsbeiträge sind dagegen Leistungen, die regelmässig zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Berechtigten dienen (vgl. KSGE 1994 Nr. 4 E. 1). Eine Subsumtion unter den Begriff „laufende Unterhaltsbeiträge“ (vgl. § 41 Abs. 1 lit. f StG) macht entgegen der Ansicht der Rekurrenten auch deshalb Mühe, weil mit dem Betrag zusätzlich sämtliche güterrechtlichen Ansprüche verrechnet worden sind. Güterrechtliche Leistungen können indes nicht vom Einkommen steuerlich abgezogen werden. Die vorliegende Ehescheidungskonvention kann auch nicht umgedeutet werden. Es ist Sache der Parteien, ihre Angelegenheiten so zu regeln, dass sich daraus klare Steuerfolgen ergeben (vgl. KSG vom 19.10.1998, a.a.O., E. 2b). Insofern kann auch kein überspitzter Formalismus der Vorinstanz vorliegen.
3.3.2 Im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG steht den Kantonen bei der Definition der Unterhaltsbeiträge ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Nach kantonalen Recht bestimmt sich, ob darunter ausschliesslich Zahlungen in Rentenform oder auch in mehreren Raten ausbezahlte Kapitalbeträge als Unterhaltsbeiträge betrachtet werden (vgl. Reich/von Ah/ Brawand, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 9 StHG N 39). Der Kanton Solothurn hat wie gesehen die Abzugsfähigkeit von Alimentenzahlungen in Form von Kapitalleistungen für die Staatssteuer verweigert. Würden jedoch mehrere Rentenleistungen infolge Zahlungsverzugs gleichzeitig in Kapitalform überwiesen, würde es sich trotzdem um Unterhaltsleistungen in Rentenform handeln (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 33 DBG N 59; Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 StHG N 39; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 42). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Kapitalform war bei der Festlegung der Unterhaltsleistungen zum vornherein vorgesehen in der Scheidungskonvention, so dass sich die Kapitalleistung nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abziehen lässt. In Weiterführung dieser bisherigen Praxis v.a. auch des Bundesgerichts (vgl. oben, E. 2) darf denn auch nach der Eidg. Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der periodischen Unterhaltszahlungen nicht auf die Unterhaltsleistungen in Form einer Kapitalleistung ausgedehnt werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010, Ziff. 14.1.2, unter www.estv.admin.ch; siehe zum Ganzen auch Hunziker/Meyer-Knobel, in: Zweifel/ Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 DBG N 21 f.). Daran ändert auch der Einwand der Rekurrenten nichts, dass die Kapitalabfindung nicht abdiskontiert worden sei.
3.3.3 Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG oder § 41 Abs. 1 lit. f StG vor. Weshalb zivilrechtlich eine Unterhaltszahlung in Kapitalform erfolgt ist, kann steuerrechtlich nicht massgebend sein. Auch kann die güterrechtliche Auseinandersetzung im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sein, da Leistungen eines Ehegatten zur Erfüllung güterrechtlicher Forderungen keine Unterhaltsbeiträge darstellen. Zwar mag die hier streitige Frage, ob die Unterhaltszahlung in Kapitalform steuerlich abzugsfähig ist, in der Lehre umstritten sein. Die bisherige (Gerichts-)Praxis, die soweit ersichtlich auch vom Bundesgericht weiterhin gestützt wird, ist aber weiterzuführen und nicht auf Unterhaltsleistungen in Form einer Kapitalleistung auszudehnen, gerade wenn diese wie hier in der Scheidungskonvention vereinbart wurde. Demnach ist auch der Eventualantrag auf
teilweisen Abzug der strittigen Unterhaltsbeiträge unbegründet. Würde diesem Eventualantrag entsprochen, würde die nicht abzugsfähige Unterhaltszahlung in Kapitalform abzugsfähig und dies in zwei Steuerperioden 2014 und 2015. Das würde aber dem Periodizitätsprinzip widersprechen. Im Übrigen würde auch eine mündliche Verhandlung am vorliegenden Resultat nichts ändern. Ferner konnte nach den Ausführungen auf den Beizug der Steuerakten der geschiedenen Ehefrau der Jahre 2011 bis 2013 verzichtet werden.
4. Damit sind Rekurs und Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘268 (Grundgebühr: CHF 1‘000; Zuschlag: CHF 268; vgl. §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11) sind den Rekurrenten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1‘268 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer von X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am: