Skip to content

Solothurn Steuergericht 26.10.2015 SGSTA.2015.43

26. Oktober 2015·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·2,026 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Staatssteuerveranlagung 2012

Volltext

KSGE 2015 Nr. 11

StG § 169. Verfahren, Berichtigung.

Führt ein Eingabefehler im Computer dazu, dass eine Steuerausscheidung unterlassen wird, ist dies kein Fehler in der Willensbildung, sondern ein mechanischer Fehler. Solche Schreibversehen können berichtigt werden.

Sachverhalt:

1.1 Mit definitiver Veranlagung vom 19. August 2013 wurde die Steuerpflichtige X. AG  für die Steuerperiode 2012 vollumfänglich in der Gemeinde Y. veranlagt. Am 4. März 2015 erkundigte sich die Stadt A. beim kantonalen Steueramt über den Stand diverser offener Veranlagungen. Mit berichtigter definitiver Veranlagung vom 9. März 2015 für das Steuerjahr 2012 wurde die Steuerpflichtige in der Gemeinde Y. und der Stadt A. veranlagt. Die Berichtigung erfolgte aufgrund der innerkantonalen Steuerausscheidung bzw. der Sitzverlegung der Steuerpflichtigen nach Y. im Dezember 2012.

1.2 Gegen diese Veranlagung vom 9. März 2015 liess die Steuerpflichtige am 24. März 2015 Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Veranlagung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die ursprüngliche Veranlagung vom 19. August 2013 weiterhin gültig sei. Zudem sei eine Einspracheverhandlung anzusetzen. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, die Veranlagung vom 19. August 2013 sei bewusst und in Kenntnis aller Tatsachen und Beweismittel erfolgt. Auch die innerkantonale Steuerausscheidung sei vorgenommen worden. Es gebe keinen Grund für eine neue Veranlagung, die den Charakter eines Nachsteuerverfahrens habe.

1.3 Am 1. April 2015 erhob auch die Gemeinde Y. Einsprache gegen die Veranlagung vom 9. März 2015 und verlangte deren Aufhebung sowie die Bestätigung der Veranlagung vom 19. August 2015. Auch die Gemeinde beantragte eine Einspracheverhandlung. Materiell erhob die Gemeinde keine Einwände gegen die Veranlagung vom 9. März 2015. Sie bestritt einzig die Zulässigkeit des Erlasses einer neuen Veranlagung.

1.4 Am 15. April 2015 fand beim kantonalen Steueramt die beantragte Einsprachever-handlung statt, an welcher sich die zwei Einsprecherinnen entsprechend äussern konnten. Das diesbezügliche Protokoll erhielten beide Einsprecherinnen zur Unterschrift bzw. Korrektur. Die Gemeinde brachte in der Folge diverse Korrekturen an.

1.5 Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 wies das Steueramt die beiden Einsprachen ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, in der Veranlagung vom 19. August 2013 sei infolge einer Fehlmanipulation keine Steuerausscheidung bei der Steuerpflichtigen erfolgt. Es seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung erfüllt, da die fehlende innerkantonale Ausscheidung nicht auf eine Beurteilung des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen sei. Zum gleichen Ergebnis hätte es auch geführt, der Stadt A. nachträglich die Veranlagung vom 19. August 2013 zuzustellen. Die innerkantonale Ausscheidung sei unbestrittenermassen korrekt vorgenommen worden. Im Übrigen enthalte die Einsprache der Gemeinde diverse unrichtige Behauptungen. Auch sei die Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, habe sie doch die fragliche Steuerausscheidung nicht deklariert.

2.1 Mit Rekurs vom 24. Juni 2015 an das Kantonale Steuergericht verlangte der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin 1), der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Veranlagung 2012 vom 13. August 2013 weiterhin in Rechtskraft stehe. Zudem sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren seien nicht erfüllt. Es sei nicht glaubhaft, dass die Stadt A. erst im März 2015 sich über die Sache habe informieren lassen. Mit dem ungebührlich langen Zuwarten habe diese ihren Anspruch verwirkt. Es könne weder ein Schreibversehen noch ein Rechenfehler vorliegen. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Rekurrentin 1 sei nicht haltbar. Im Übrigen seien die Veranlagungen Staat und Gemeinde bei der Ausarbeitung des Jahresabschlusses 2013 bereits rechtskräftig gewesen.

2.2 Mit Rekurs vom 3. Juli 2015 beantragte auch die Gemeinde Y. (nachfolgend Rekurrentin 2), der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben und die Veranlagung vom 19. August 2013 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, materiell würden keine Einwände gegen die Veranlagung vom 9. März 2015 erhoben. Bestritten werde jedoch die Zulässigkeit der vom Steueramt vorgenommenen berichtigten Veranlagung. Rechtlich stehe das betroffene Steuersubstrat der Stadt A. nicht zu. Auch wäre die nachträgliche Rückzahlung des Steuerbetrags für die Rekurrentin 2 problematisch. Diese habe keine unrichtigen Behauptungen gemacht. Spätestens Ende September 2013 sei die formelle Rechtskraft der innerkantonalen Steuerteilung und der Gemeindesteuerveranlagung 2012 eingetreten. Es bestehe ein schützenswertes Interesse daran, mehr als anderthalb Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung nicht mehr mit einer neuen Steuerteilung rechnen zu müssen. Dass mangels Steuerteilung keine Rechtskraft der Veranlagung eingetreten sei, widerspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Vorliegend käme einzig der Berichtigungstatbestand in Frage. Hier könne indes nicht von einem blossen Schreibversehen gesprochen werden. Ein Berichtigungstatbestand sei nach der bundesgerichtlichen und der kantonalen Rechtsprechung zu verneinen. Es liege ein Veranlagungsfehler vor bzw. ein Fehler in der Willensbildung des Sachbearbeiters. Dieser hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt merken müssen, dass bei der Veranlagung nicht das gewünschte Ergebnis resultiere. Es sei insbesondere auch störend, dass das Steueramt seine eigenen Versäumnisse der Rekurrentin 2 anlaste. Diese habe weder bewusst etwas ignoriert noch wider besseres Wissens und Gewissens gehandelt. Im Übrigen sei es nicht relevant, zu welchem Resultat eine nachträgliche Eröffnung der ursprünglichen Veranlagung an die Stadt A. führen würde.

2.3 Mit Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der beiden Rekurse. Zur Eingabe der Rekurrentin 1 hielt die Vorinstanz fest, dass die Steuerfaktoren immer noch unverändert seien. Die Stadt A. habe weder ungebührlich lange zugewartet noch ihren Anspruch auf das ihr zustehende Steuersubstrat verwirkt. Dessen Zuweisung an die Rekurrentin 2 sei auf eine Fehlmanipulation zurückzuführen. Der Hauptbogen der Steuererklärung 2013 enthalte zudem weitere Falschangaben. Die Ausführungen des Vertreters der Rekurrentin 1 bezüglich Kenntnis der Rechnungsstellung durch die Rekurrentin 2 seien widersprüchlich. Zur Eingabe der Rekurrentin 2 wurde festgehalten, dass der Steueranspruch der Stadt A. nicht verwirkt sei; auch sei die Veranlagung im innerkantonalen Verhältnis nicht rechtskräftig. Mit der Veranlagung vom 19. August 2013 sei keine Gemeindesteuerteilung erfolgt. Diese Veranlagung sei für die Stadt A. nicht rechtskräftig geworden. Das gelte auch in Bezug auf die fehlende Steuerausscheidung zu deren Gunsten. Es sei ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter angesichts seiner Sachverhaltskenntnisse und bei der klaren Rechtslage bewusst auf eine Ausscheidung verzichtet und den Gewinn vollständig der Zuzugsgemeinde zur Besteuerung zugewiesen habe. Es habe nicht dem wirklichen Willen des Sachbearbeiters entsprochen, den objektmässigen Gewinn der Liegenschaft der Rekurrentin 2 zuzuweisen. Aufgrund der internen Arbeitsabläufe der Vorinstanz habe die fehlende Steuerausscheidung auch nicht mehr erkannt werden können. Die korrekten Steuerteilungen bei Sitzverlegungen seien reines Basiswissen einer jeden Gemeindesteuerverwaltung. Auch der Rekurrentin 2 sei das Vorgehen bei Sitzverlegungen bekannt. Dass sie die Steuern in gutem Glauben vereinnahmt habe, sei unwahr. Der Berichtigung fähig seien ausschliesslich rechtskräftige Entscheidungen. Die Veranlagung vom 19. August 2013 sei der Stadt A. nicht eröffnet worden, jedoch die berichtigte Veranlagung vom 9. März 2015 mit Ausscheidung. Allenfalls wäre die Veranlagung vom 19. August 2013 der Stadt A. nachträglich zu eröffnen.

2.4 Mit Stellungnahme vom 31. August 2015 liess die Rekurrentin 1 festhalten, dass die Vorinstanz den Gewinn 2012 in vollem Bewusstsein der Rekurrentin 2 zugewiesen habe. Die Stadt A. sei jederzeit bestens informiert gewesen. Dass diese darauf habe vertrauen können, ihr werde eine Veranlagung zugestellt, sei falsch. Der Rekurrentin 1 könne keine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Deren Vertreter habe die fragliche Zuteilung an die Rekurrentin 2 erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 festgestellt. Die Rekurrentin 1 hielt an ihren Rechtsbegehren fest.

2.5 Von der Rekurrentin 2 ist keine Stellungnahme mehr beim Steuergericht eingelangt.

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt berechtigt zu sein, mit Eröffnungsdatum vom 9. März 2015 unter dem Titel „Berichtigte definitive Veranlagung“, jedoch ohne Änderung der Staatssteuerfaktoren der Steuerperiode 2012 gegenüber der früheren Veranlagung vom 19. August 2013 eine neue Verfügung zu erlassen und nachträglich erstmals eine innerkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen. Insofern seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung im Sinne von § 169 StG erfüllt, da die fehlende innerkantonale Ausscheidung auf eine Fehlmanipulation des zuständigen Sachbearbeiters und nicht auf dessen Beurteilung zurückzuführen sei.

Gemäss der erwähnten gesetzlichen Regelung können denn Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. Dabei ist zu beachten, dass diese Korrektur in der Veranlagung zugunsten, aber auch zulasten der Steuerpflichtigen erfolgen kann (KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.3). Es ist folglich zu prüfen, ob die bei der ersten Veranlagung (vom 19.8.2013) unterbliebene innerkantonale Steuerausscheidung mittels Berichtigung (Veranlagung vom 9.3.2015) korrigiert bzw. nachgeholt werden durfte.

3.1 Die Rekurrentin 1 verkaufte im Jahr 2012 die Liegenschaft B. in A. und erzielte einen unbestrittenen steuerbaren Reinertrag von CHF … . Dieser Ertrag ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ausschliesslich auf den Verkauf der Liegenschaft B. zurückzuführen. Der Ertrag würde denn materiell unbestrittenermassen der Stadt A. zur Besteuerung zustehen. Aufgrund eines Systemfehlers wurde vorliegend indessen keine Steuerausscheidung vorgenommen. Folglich hat nach der Sitzverlegung der Rekurrentin 1 im Dezember 2012 von A. in die neue Sitzgemeinde Y. diese bzw. die Rekurrentin 2 den Ertrag besteuert. Die Stadt A. erhielt keine entsprechende Veranlagungsverfügung. Im Frühjahr 2015 wurde der Fehler aufgrund einer Anfrage der Stadt A. bemerkt. Am 9. März 2015 wurde die Ausscheidung gegenüber der Stadt A., der Rekurrentin 2 und der Rekurrentin 1 eröffnet. Letztere macht vorliegend v.a. geltend, es handle sich dabei um eine Nachbesteuerung. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien mangels neuer Tatsachen indes nicht gegeben. Die Rekurrentin 2 wendet im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für eine Berichtigung seien nicht erfüllt.

3.2 Der fragliche steuerbare Gewinn würde infolge des Belegenheitsortsprinzips wie gesagt der Stadt A. zustehen; das wird von den Parteien nicht bestritten. Vorliegend geht es entgegen der Ansicht der Rekurrentin 1 jedoch nicht um eine Nachsteuer. Diese bedingt eine Unterbesteuerung infolge unterbliebener oder unvollständiger Veranlagung (vgl. § 170 Abs. 1 StG; siehe auch KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.2). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die unterbliebene Steuerausscheidung aufgrund der Unterlagen und Angaben auf ein Schreibversehen zurückzuführen im Sinne von § 169 StG (vgl. oben, E. 2). Ein Eingabefehler führte vorliegend dazu, dass die Steuerausscheidung unterlassen wurde. Dies war aber kein Fehler in der Willensbildung des Sachbearbeiters, galt der Verkauf der Liegenschaft B. doch als bekannt; vielmehr handelt es sich um einen „mechanischen“ Fehler, wurde doch im Computer ein falsches Kreuz gesetzt bzw. nicht gesetzt (vgl. dazu auch KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.3 lit. c). In einem entsprechenden Berner Fall wurde die Berichtigungsfähigkeit auch bejaht bei einer automatischen Vornahme einer durch nichts gerechtfertigten und von der Steuerbehörde auch gar nicht gewollten Steuerausscheidung durch das EDV-System der Steuerverwaltung (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 150 N 4 mit Hinw. auf StE 2006 B 97.3 Nr. 7). Demgegenüber wurde in KSGE 2011 Nr. 11 eine unterbliebene Steuerausscheidung deshalb nicht als Kanzleifehler angesehen, weil der Fehler in der Willensbildung jenes Sachbearbeiters lag. Veranlagungsfehler können nicht wie Schreibversehen korrigiert werden. Hier geht es jedoch nicht um einen Veranlagungsfehler, sondern um einen unbewussten Eingabefehler im Computer. Solche Schreibversehen können wie gesehen innert 5 Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist ist hier eingehalten. Selbst wenn ein Schreibversehen nicht angenommen würde, hätte die ursprüngliche Veranlagung noch nachträglich der Stadt A. eröffnet werden müssen. Eine entsprechende Einsprache wäre dann gutzuheissen gewesen. Die beiden Rekurse sind nach dem Gesagten unbegründet.

3.3 Was die Rekurrentinnen weiter einwenden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Findet wie hier eine Sitzverlegung statt, wird grundsätzlich eine Besteuerung pro rata temporis vorgenommen. Dabei wird auch die Lage der Aktiven geprüft. Bei einem solchen Vorgehen kann ein Fehler in der Willensbildung nicht vorliegen. Auch insofern ist vorliegend ein Schreibversehen anzunehmen. Zwar sind rechtskräftige Veranlagungen grundsätzlich nicht abänderbar; ist die Verletzung des materiellen Rechts allerdings stossend, verhilft der Gesetzgeber dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch, indem er ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine formell und materiell rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung zurückzukommen, z.B. mit einer Berichtigung (vgl. dazu KSGE 2011 Nr. 11 E. 3). Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung der Veranlagung sind hier nach dem Gesagten erfüllt, weil die mangelnde innerkantonale Steuerausscheidung in einer Computer-Fehlmanipulation begründet ist. Die von der Rekurrentin 1 beantragte Befragung des Mitarbeiters ihrer damaligen Vertreterin und des Sachbearbeiters der Vorinstanz als Zeugen würde zu keinem andern Resultat führen. In der berichtigten Veranlagung blieben die Steuerfaktoren im Vergleich zur ursprünglichen Veranlagung unverändert. Es kann sich daher auch nicht um eine Revision handeln (vgl. § 165 StG). Ob die Rekurrentin 2 die Steuern in gutem Glauben vereinnahmt hat, kann zudem keine Rolle spielen. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, die Stadt A. habe durch ungebührlich langes Zuwarten, nachdem sie keine Ausscheidung erhalten hatte, ihren Anspruch verwirkt. Die beiden Rekurse sind somit abzuweisen. 

Steuergericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 (SGSTA.2015.43)

SGSTA.2015.43 — Solothurn Steuergericht 26.10.2015 SGSTA.2015.43 — Swissrulings