KSGE 2013 Nr. 1
§ 19 Abs 1 StG, Art. 13 Abs. 1 DBG - Die Solidarhaft der Ehegatten entfällt auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht nur bei Verlustscheinen vor, sondern auch, wenn der Ehegatte auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen.
Urteil SGSTA.2012.64; BST.2012.63 vom 25. Februar 2013
Sachverhalt
1. Die Steuerpflichtigen A. und B.X. weisen gegenüber dem Bund sowie dem Kanton Solothurn Steuerausstände aus den Steuerperioden 2005 sowie 2007 bis 2011 aus. Daneben bestehen offene Verlustscheine für die Steuerperiode 2006. Für die Steuerperioden 2009 bis 2012 liegen noch keine rechtskräftigen, definitiven Veranlagungen vor.
Mit Gesuch vom 26. Januar 2011 beantragten A. und B.X., es sei aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von A.X. eine Haftungsverfügung betreffend die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern auszustellen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 trat das Steueramt auf das Gesuch nicht ein, soweit es die Steuerperioden 2009 bis 2011 sowie die Nachsteuern 2005 und 2008 (2008 ordentliches Veranlagungsverfahren) betraf, im Übrigen wies es das Gesuch ab. Dagegen erhoben A. und B.X. am 16. August 2011 Einsprache und beantragten, in Gutheissung der Einsprache seien für die rechtskräftig veranlagten und noch nicht bezahlten Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern (je inkl. Verzugszinsen) Haftungsverfügungen auszustellen, so dass dafür keine solidarische Haftung der Ehegatten mehr bestehe und jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Nach Durchführung der beantragten Einspracheverhandlung wies das Steueramt mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die Einsprache ab. Das Steueramt hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass zwar offene Verlustscheine bestünden, die zuletzt ausgestellten Verlustscheine aber öffentlich-rechtliche Forderungen betreffen würden. Weiter seien Vermögenswerte vorhanden, die bis zu einem gewissen Grad zur Begleichung der Ausstände herangezogen werden könnten. Zudem verfüge A.X. über Einkommen, mit dem sich laufende fällige Forderungen zumindest teilweise begleichen liessen. Daraus schloss das Steueramt, dass insgesamt keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege.
2. Dagegen liessen A. und B.X. (Rekurrenten) mit Eingabe vom 27. Juni 2012 Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht führen. Sie beantragten, der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dass für die rechtskräftig veranlagten und noch nicht bezahlten Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern 2005 bis 2007 (je inkl. Verzugszinsen) Haftungsverfügungen zu erlassen seien, so dass keine solidarische Haftung der Rekurrenten mehr bestehe und jeder Rekurrent nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Die Rekurrenten führen aus, es sei erstellt, dass gegen den Rekurrenten zahlreiche Betreibungsverfahren von privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubigern liefen, die sich in den verschiedensten Stadien des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts befänden. Weiter hätten die C.-Bank und die D.-Bank die Hypotheken auf den Liegenschaften des Rekurrenten gekündigt und überdies mache ein deutscher Insolvenzverwalter aufgrund einer privatrechtlich abgegebenen Bürgschaft gegen den Rekurrenten einen hohen Beitrag geltend. Aufgrund dieser massiven Zahlungsschwierigkeiten sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent nicht zahlungsunfähig im Sinne der Steuergesetzgebung sein solle. Insgesamt würde die pfändbare Quote von CHF 552.80 pro Monat sowie die übrigen Vermögenswerte bei weitem nicht ausreichen, um die zahlreichen Gläubiger mit ihren Forderungen zu befriedigen. Daher sei es offensichtlich, dass ein allfälliger Regressanspruch der Rekurrentin gegen ihren Ehemann für von ihr zu Unrecht bezahlte Steuern eklatant gefährdet wäre.
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2012 beantragte das kantonale Steueramt, der Rekurs und die Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Es führt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten betreibungsrechtlichen Vorgänge, die aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich seien, nicht unbesehen übernommen werden dürften; teilweise seien diese Beträge doppelt aufgeführt bzw. in Posten enthalten, die das Steueramt bereits berücksichtigt habe. Die Bürgschaftsinanspruchnahme des deutschen Insolvenzverwalters sei bereits vom Steueramt berücksichtigt worden. Aus den geltend gemachten betreibungsrechtlichen Vorgängen lasse sich deshalb noch keine Zahlungsunfähigkeit ableiten. Auch bei den gekündigten Hypothekarschulden handle es sich um Forderungen, die bereits vom Steueramt berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten könne in der Regel noch auf eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit geschlossen werden, solange eine pfändbare Quote vorliege. Zudem hätten die Rekurrenten noch im Frühjahr 2011 diverse Zahlungen für Steuerausstände an die Gemeinde E. und das Steueramt des Kantons Solothurn leisten können.
Mit Replik vom 24. September 2012 halten die Rekurrenten an den gestellten Anträgen und den gemachten Ausführungen vollumfänglich fest.
Erwägungen
2.1 Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. § 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder rechtlich - getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.
2.2 Zahlungsunfähigkeit liegt praxisgemäss vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Sie wird ferner anerkannt, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des einen Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. wenn der Betreffende auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen. Andererseits ist bei einem kurzfristigen finanziellen Engpass noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; es muss sich um einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Urteil des Steuergerichts SGSTA.2010.96 vom 16.5.2011 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.2; 2C_306/2007 vom 13.12.2007 E. 3.4; Thomas A. Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, 1999, S. 211 Fn. 47; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 11 zu Art. 13 DBG).
3.1 Das Steueramt hat in Erwägung 4 der Einspracheverfügung festgestellt, dass gegen den Rekurrenten Pfändungsverlustscheine vorliegen: einerseits betreffen diese als private Gläubigerin die F.-Bank (im Betrag von rund CHF 447‘000) sowie die G. GmbH (im Betrag von rund CHF 2‘420‘000), andererseits als öffentlich-rechtliche Gläubigerin das Steueramt des Kantons Solothurn (rund CHF 15‘000) sowie die Ausgleichskasse H. (rund CHF 1‘500). Hinzu kommen gemäss Steueramt noch weitere Steuerforderungen im Umfang von knapp CHF 790‘000, die allerdings noch nicht vollumfänglich rechtskräftig festgesetzt seien. Das Steueramt ist der Auffassung, dass die vorliegenden Verlustscheine zwar ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten seien; dies werde allerdings dadurch relativiert, dass die zuletzt ausgestellten Verlustscheine vor allem öffentlich-rechtliche Forderungen betreffen würden.
3.2 Um seine Zahlungsunfähigkeit zu belegen, hat der Rekurrent einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Juni 2012 eingereicht. Daraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den offenen Verlustscheinen im Betrag von rund 2,8 Mio. Franken Forderungen in der Höhe von CHF 2‘838‘435.05 bestehen. Seit der Einspracheerhebung sind die folgenden neuen Forderungen dazugekommen:
…
Dazu kommt, dass offenbar die C.-Bank sowie die D.-Bank die auf den Liegenschaften der Rekurrenten in I. und E. lastenden Hypotheken per 15. Mai bzw. 31. August 2012 gekündigt haben. Aus den Schreiben der Banken ergibt sich, dass die C.-Bank Hypotheken in unbekannter Höhe sowie Schuldbriefe über nom. total CHF 509‘500 zur Rückzahlung fordert; die D.-Bank fordert einen Kapitalschuldbetrag von CHF 394‘250 plus Zinsen und macht eine Schuldbriefforderung von CHF 420‘000 mit einem Maximalzinssatz von 10% geltend. Weiter hat der Insolvenzverwalter der J. dem Rekurrenten angezeigt, dass dieser aufgrund einer Bürgschaft € 768‘119.53 an die Insolvenzmasse zurückerstatten muss. Angesichts dieser Zusammenstellung ist dem Rekurrenten zuzustimmen, wenn er von "sehr massiven Zahlungsschwierigkeiten" spricht.
3.3 Zwar ist dem Steueramt insofern beizupflichten, dass die Einträge im eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister nicht unbesehen übernommen werden dürfen. So hat die K. AG zweimal ein Verwertungsbegehren für den gleichen Betrag gestellt; zudem ist dieser Betrag bereits unter dem Titel Pfändungsverlustscheine (total 2,8 Mio. Franken; Verfügung des Steueramts vom 29. Mai 2012 E. 4) enthalten. Ebenso trifft es zu, dass im Auszug gewisse Doppelspurigkeiten vorhanden sind; so sind etwa alle Forderungen des Steueramts doppelt aufgeführt, weil offenbar jeweils gegen beide Rekurrenten eine Arrestlegung erfolgt ist. Auch wenn sich dadurch die in Betreibung gesetzten Summen folglich noch reduzieren dürften, deuten die im Auszug aus dem Betreibungsregister aufgeführten verbliebenen Forderungen - in Verbindung mit den unbestrittenermassen vorhandenen Verlustscheinen (E. 3.1 hiervor) - eindeutig darauf hin, dass der Rekurrent im Sinne von § 19 StG bzw. Art. 13 DBG zahlungsunfähig ist. Entgegen der Auffassung des Steueramts trifft es auch nicht zu, dass die Verlustscheine primär öffentlich-rechtliche Forderungen betreffen würden. Unter Berücksichtigung der neu dazugekommenen (privatrechtlichen) Forderungen der C.-Bank und der D.-Bank muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen; von einem kurzfristigen finanziellen Engpass kann angesichts der massiven Häufung von Forderungen hier keine Rede sein.
Daran ändert auch nichts, dass die ebenfalls vom Rekurrenten ins Feld geführte Forderung des deutschen Insolvenzverwalters ("Bürgschaftsinanspruchnahme") letztlich etwas diffus bleibt. Auch der Hinweis des Steueramts, die gekündigten Hypotheken seien keine neuen Forderungen und bereits in den bisherigen Entscheiden berücksichtigt, überzeugt nicht; entgegen der Auffassung des Steueramts, ist der Umstand, dass die Hypothekarforderungen aufgrund der erfolgten Kündigung "neuerdings fällig geworden sind", sehr wohl entscheidend für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten.
Auch der Hinweis des Steueramts auf die den Rekurrenten zur Verfügung stehenden Mittel geht fehl: Gemäss Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes L. vom 24. Februar 2012 verfügt der Rekurrent über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von monatlich netto CHF 3‘282.80; das Betreibungsamt hat den das Existenzminimum übersteigenden Betrag von CHF 522.80 gepfändet. Wenn man diese pfändbare Quote in Relation setzt zu den oben aufgeführten Forderungen, kann wohl kaum davon gesprochen werden, der Rekurrent befinde sich in einem vorübergehenden finanziellen Engpass; vielmehr handelt es sich hier um einen recht schweren und dauerhaften Fall einer Überschuldung im Sinne der in Erwägung 2.2 hiervor dargestellten Praxis.
Schliesslich ändert auch die vom Steueramt ins Feld geführte Berücksichtigung der Vermögenswerte der Rekurrenten nichts am vorliegenden Ergebnis: Zwar gingen die Rekurrenten noch im Frühling 2012 von einem "Liquidationsgewinn" von CHF 140‘000 aus dem Freihandverkauf von Liegenschaften aus. Inzwischen steht aber offenbar eine zwangsweise Verwertung der Liegenschaften im Vordergrund, was sich unbestrittenermassen negativ auf die Höhe des Erlöses auswirken dürfte. Ob heute überhaupt nicht mehr mit einem Nettoerlös gerechnet werden kann, wie die Rekurrenten ausführen, kann angesichts der Höhe der offenen Forderungen gegen den Rekurrenten offen gelassen werden.
3.4 Die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten stellt im Bereich der solidarischen Mithaftung eine steuermindernde Tatsache dar, die grundsätzlich vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (Urteile des Steuergerichts SGSTA.2010.96 vom 16.5.2011 E. 4 und des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.3). Dieser Nachweis ist den Rekurrenten im vorliegenden Fall gelungen: Der Rekurrent verfügt auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel, um seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen. Er ist im Sinne von § 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 DBG zahlungsunfähig. Es ist auch nicht vom Steueramt vorgebracht worden, die Mittellosigkeit beruhe wesentlich auf Entreicherungen zu Gunsten der eigenen Familie (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.2). Auch sonst ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Rekurrenten ersichtlich.
3.5 Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich damit als begründet und sind gutzu-heissen. Die Verfügung des Steueramtes vom 29. Mai 2012 ist aufzuheben und das Steueramt anzuweisen, eine Haftungsverfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
Steuergericht, Urteil vom 25. Februar 2013