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Solothurn Steuergericht 13.12.2010 SGSTA.2010.61

13. Dezember 2010·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,151 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Einkommen, Kapitalleistung

Volltext

KSGE 2010 Nr. 10

StG § 30 Abs. 1, StG § 47, DBG Art. 22 Abs. 1, DBG Art. 38 - Einkommen: Kapitalleistung. Lässt sich ein Steuerpflichtiger sein Pensionskassenguthaben mit der Begründung auszahlen er wolle sich selbständig machen, nimmt dann aber in der Folge keine Geschäftstätigkeit auf, ist das ausbezahlte Kapital nicht mit einer Sonderbesteuerung zu erfassen, sondern wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.

Urteil SGSTA.2010.61; BST.2010.58 vom 13. Dezember 2010

Sachverhalt

1.      Die Steuerpflichtige A. X. liess sich aus ihrer 2. Säule am 21. August 2009 den Betrag von Fr. 27‘912.-- sowie am 23. November 2009 den Betrag von Fr. 21‘717.-- auszahlen und begründete dies gegenüber der Pensionskasse mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Veranlagungsbehörde besteuerte die Summe der beiden Auszahlungen in der Folge mit einer Sondersteuer für Kapitalabfindungen.

       Da sich in der Steuererklärung 2009 jedoch kein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit befand, forderte die Veranlagungsbehörde die Steuerpflichtige auf, Bilanz und Erfolgsrechnung des Geschäftsjahren 2009 oder allenfalls Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben nachzureichen. Daraufhin teilte die Steuerpflichtige der Veranlagungsbehörde mit, dass sie während der kurzen selbständigen Erwerbstätigkeit keine Bilanz und Erfolgsrechnung geführt habe. Die Firma habe nur von Juli 2009 bis Ende 2009 existiert, Einnahmen und Ausgaben hätten bei Fr. 0.-- gelegen.

       In der Folge besteuerte die Veranlagungsbehörde die gesamte Kapitalleistung von Fr. 49‘629.-- zusammen mit dem übrigen Einkommen im ordentlichen Verfahren und teilte der Steuerpflichtigen mit, dass mit Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung 2009 die Veranlagung der Kapitalabfindung aufgehoben werde. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2010 Einsprache, die mit Entscheid vom 12. Juli 2010 abgewiesen wurde.

2.    Am 1. August 2010 wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Rekurs ans Steuergericht mit dem Begehren, die Veranlagung sei neu zu berechnen. Sie habe eine Einzelfirma geführt und habe deshalb 5 Jahre Zeit, um eine Nachdeklaration zu tätigen. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse begründe keine selbständige Tätigkeit und sie sei auch nicht verpflichtet, nach 6 Monaten selbständiger Erwerbstätigkeit eine Bilanz abzugeben. Sie habe erkannt, dass sie der Herausforderung nicht gewachsen sei und habe sich deshalb an einer GmbH beteiligt.

       Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) am 25. August 2010 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es gäbe keinerlei Hinweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der Rekurrentin. Sie habe die ausgezahlten Beträge als private Kapitalanlage verwendet, welche nicht mit dem bezogenen Vorsorgekapital der 2. Säule finanziert werden könne.

       Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 meldete sich die Rekurrentin nochmals zu Wort und führte aus, dass wenn eine Beteiligung von 100% vorliege, dies einer Übernahme, also einem Kauf, entspreche. Alle Aussagen der Veranlagungsbehörde seien unwahr.

Erwägungen

2.      Nach Art. 22 DBG sind alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, steuerbar. Als Einkommen aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Nach Art. 38 DBG sind Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG gesondert zu besteuern. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

       Gemäss § 30 StG sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge in vollem Umfang steuerbar. Von den übrigen Einkünften ausgeschieden und getrennt besteuert werden nach § 47 StG u.a. Kapitalleistungen nach § 30 StG. Mehrere Einkünfte werden zusammengerechnet und unterliegen zusammen einer vollen Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für solche Einkünfte des gleichen Jahres bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte ersetzt.

       Rekurs und Beschwerde betreffen dieselbe Rechtsfrage, nämlich die Art der Besteuerung von Einkommen aus Kapitalleistung. Die Vorinstanz hat in einem einzigen Entscheid über Staats- und Bundessteuern entschieden. Da die Rechtsgrundlagen zudem im Bundesrecht und im kantonalen Recht gleich lauten, kann über Rekurs und Beschwerde in einem einzigen Entscheid befunden werden.

3.      Die Vorinstanz hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Rekurrentin trotzdem, dass sie sich ihr Kapital aus der 2. Säule auszahlen liess - der Genuss der privilegierten Besteuerung von Kapital aus der beruflichen Vorsorge nicht zustehe. Die Rekurrentin sei gar nie selbständig erwerbend gewesen, mithin habe sie keine Berechtigung gehabt, Vorsorgegelder zu beziehen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, dass die Vorsorgegelder missbräuchlich bezogen wurden.

3.1  Die Rekurrentin hat die Barauszahlung ihres Vorsorgeguthabens erwirkt, indem sie gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung angab, sie wolle sich selbständig machen und sich bei der Ausgleichskasse angemeldet hat.

3.2. Ein selbständig Erwerbstätiger nimmt auf eigene Rechnung durch Einsatz von Arbeitsleistung mit Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teil (BGE 125 II 113). Die Rekurrentin hat versucht eine Geschäftstätigkeit nachzuweisen und hat bei ihrer ersten Eingabe ans Steuergericht eine Bestätigung eingereicht, gemäss der sie Fr. 49‘000.-- in die Z. GmbH investiert hat. Da es sich dabei offenbar um eine Kapitalbeteiligung handelt, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorlag.

       Auch die anlässlich der letzten Eingabe der Rekurrentin vom 5. Oktober 2010 plötzlich ins Recht gelegte „Auftragsbestätigung“ ist diesbezüglich unbehilflich. Das Dokument sollte belegen, dass die Z. GmbH für die A. Kosmetik eine Homepage erstellt und Büromöbel geliefert habe, und zwar im Gesamtwert von Fr. 52‘000.--. Abgesehen davon, dass im Internet keine Spur einer Homepage von „A Kosmetik“ zu finden ist, fällt auch auf, dass die von der Z. GmbH ausgestellte Bestätigung erst am Ende des Rekurs-Verfahrens vor Steuergericht eingereicht wurde, obwohl dieses angeblich bereits im Jahr 2009 ausgestellt worden war (und die Frage der Geschäftstätigkeit bereits Thema des Veranlagungs- und Einsprache-Verfahrens bildete). Ebendiese Firma war es auch, in die die Rekurrentin investiert hat und wo sie inzwischen einzige Gesellschafterin ist. Im Übrigen widerspricht diese Darstellung auch den anfänglich wiederholten Beteuerungen der Rekurrentin, dass sie für das Geschäft weder Aufwendungen getätigt, noch Einnahmen zu verzeichnen gehabt habe. Schliesslich wird auch niemand allen Ernstes für eine Unternehmung, welche nur vom Juli 2009 bis Ende 2009 existiert, im Dezember 2009 für Fr. 52‘000.-eine Homepage erstellen lassen und Büromöbel beschaffen. Ganz offensichtlich sind also starke Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser „Auftragsbestätigung“ angebracht, die deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.

       Da die Rekurrentin zudem keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht hat und überhaupt unklar geblieben ist, worin die Tätigkeit ihrer angeblichen Unternehmung bestand, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie im Jahr 2009 keinerlei selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

3.3  Damit ist von einem rechtsmissbräuchlichen Bezug von Vorsorgegeldern auszugehen. Rechtsmissbrauch in Zusammenhang mit Vorsorgegeldern wird nämlich z.B. dann angenommen, wenn Freizügigkeitsleistungen zweckwidrig erwirkt werden, insbesondere durch Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung. Grundsätzlich ist von der Gebundenheit des Vorsorgekapitals an den Vorsorgezweck auszugehen, weshalb das Freizügigkeitskapital an eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen ist oder in anderer Form dem Vorsorgeschutz erhalten bleiben muss (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 491 ff.).

       Das Steuergericht ist der Ansicht, dass ein solcher Missbrauch nicht auch noch anerkannt und mit einer privilegierten Besteuerung quasi belohnt und damit noch verstärkt werden darf (vgl. auch Urteil des Steuergerichts vom 14. Dezember 2009, Nr. SGSTA.2007.80; BST.2007.51). Als Folge davon ist in solchen Fällen die Kapitalleistung nicht als Vorsorgeleistung zu besteuern, sondern als übriges Einkommen. Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden; Rekurs und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 13. Dezember 2010

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