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Solothurn Steuergericht 21.09.2009 SGSTA.2009.7 (noch)

21. September 2009·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·759 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Einkommen, Mitarbieter-Optionen

Volltext

KSGE 2009 Nr. 1

StG § 22 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 DBG - Einkommen; Mitarbeiter-Optionen. Massgebend für die Bewertung einer Mitarbeiter-Option ist deren Wert im Zeitpunkt des unwiderruflichen Erwerbs durch den Steuerpflichtigen. Ein unwiderruflicher Erwerb kann auch dann erfolgen, wenn eine Mitarbeiter-Option (noch) gesperrt ist.

Urteil SGSTA.2009.7;BST.2009.6 vom 21. September 2009

Sachverhalt

1.      Der Steuerpflichtige A. X war im Jahr 2001 bei der R. AG tätig und bezog einen Nettolohn II von Fr. 231'671.-- sowie pauschale Spesen von Fr. 8'000.--. Im Nettolohn II waren 250 Mitarbeiter-Optionen im Wert von Fr. 31'000.-enthalten.

       Ursprünglich waren diese Mitarbeiter-Optionen in der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2001 der Eheleute X. aufgeführt. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. März 2004 wurde allerdings dem Begehren der Steuerpflichtigen entsprochen, das Einkommen von Fr. 31'000.-- erst im Steuerjahr 2004 zu besteuern.

2.      In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2004 rechnete die Veranlagungsbehörde gemäss Einsprache-Entscheid vom 19. August 2002 den Betrag von Fr. 31'000.-dem unselbständigen Einkommen auf.

       Unter anderem gegen diese Aufrechnung erhoben die Steuerpflichtigen auch im Jahr 2004 Einsprache. Im Einsprache-Verfahren korrigierte die Veranlagungsbehörde die Veranlagung betreffend Berufsauslagen, hielt jedoch an der aufgeschobenen Besteuerung der Mitarbeiter-Optionen von Fr. 31'000.-- fest.

3.      Dagegen führten die Steuerpflichtigen am 6. Februar 2009 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht. Sie machten geltend, dass der Wert der Mitarbeiter-Optionen von Fr. 31'000.-- viel zu hoch bemessen sei. Dieser Wert entspreche nicht demjenigen von 2004. In der Steuerperiode 2004 würden die Mitarbeiter-Optionen 2001 nur noch einen Wert von Fr. 389.-- aufweisen. Es sei deshalb unzulässig, im Jahr 2004 den Wert aus dem Jahre 2001 aufzurechnen.

       In ihrer Vernehmlassung beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde indem sie geltend machte, dass Mitarbeiter-Optionen steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit seien. Entsprechend seien die Rekurrenten im 2001 veranlagt worden. Auf Einsprache der Rekurrenten habe man die Besteuerung der Mitarbeiter-Optionen per 2004 zugelassen. Würden die Mitarbeiter-Optionen im 2004 nicht versteuert, hätten die Rekurrenten diese im 2001 steuerfrei erhalten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Erwägungen

2.    Gemäss Ziff. 4.1 des Kreisschreiben Nr. 5 der EStV Steuerperiode 1997/1998 betreffend Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen fliesst dem Mitarbeiter mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu. Die Zuteilung der Option ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer wird im Umfang der Differenz zwischen dem Geldwert (Verkehrswert) der Mitarbeiteroptionen und dem Bezugspreis bereichert. Der Grund dieses Wertzuflusses liegt im Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen; daher ist dieser Zufluss als Einkommen steuerbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann: Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 17 N 49).

3.    Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrenten 2001 250 Mitarbeiter-Optionen im Wert von Fr. 31'000.-- erhalten haben. Ebenfalls ist unbestritten, dass diese Mitarbeiter-Optionen in der Steuerperiode 2004 veranlagt und versteuert werden sollen. Streitig ist, zu welchem Wert die 250 Mitarbeiter-Optionen in der Steuerperiode 2004 zu veranlagen sind.

       Der Zufluss erfolgt bei Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung, bei Eintritt des Vesting (Auslaufen der Sperrfrist) oder bei Ausübung bzw. Verkauf. Der massgebende Zeitpunkt hängt ab von der Ausgestaltung des Optionsvertrags. Im Zuteilungszeitpunkt werden solche Optionen besteuert, welche mit der Zuteilung unwiderruflich erworben werden und dann auch objektiv bewertbar sind. Bei Vesting werden solche Optionen besteuert, welche erst in diesem Zeitpunkt unwiderruflich erworben werden und in diesem Zeitpunkt objektiv bewertbar sind. Alle andern Mitarbeiteroptionen werden erst im Zeitpunkt der Ausübung bzw. Verkaufs besteuert. Aus den immer wieder geänderten Ansichten über den Zeitpunkt der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen kann ein Steuerpflichtiger nichts zu seinen Gunsten herleiten; solche Mitarbeiterbeteiligungen sind auf jeden Fall irgendeinmal zu versteuern (zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 17 N 51).

       Massgebend für die Bewertung der Mitarbeiter-Optionen ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses beim Steuerpflichtigen. Der Zufluss der Mitarbeiter-Optionen erfolgt mit dem unwiderruflichen Erwerb. Ein unwiderruflicher Erwerb kann auch dann erfolgen, wenn die Mitarbeiter-Optionen in diesem Zeitpunkt noch gesperrt sind. Auf den Erwerb hat eine Sperrfrist keinen Einfluss, wohl aber auf dessen Wert. Gebundene Mitarbeiterpapiere haben [grundsätzlich] einen tieferen Wert als unbelastete Papiere, über die frei verfügt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 17 N 54).

       Gemäss Lohnausweis 2001 und Depotauszug Optionen per 31. Dezember 2001 haben die Rekurrenten die Mitarbeiter-Optionen im Jahr 2001 unwiderruflich erworben. Die Mitarbeiter-Optionen wurden zu diesem Zeitpunkt objektiv mit einem steuerlich relevanten Wert von Fr. 31'000.-- bewertet. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von Fr. 31‘000.-- aufgerechnet. Die von den Rekurrenten geltend gemachte Differenz ist ein steuerneutraler Kapitalverlust, welcher von den Rekurrenten selber zu tragen ist. Als Ausgleich dazu sind Kapitalgewinne ebenfalls steuerneutral. Rekurs und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 21. September 2009

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