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Solothurn Steuergericht 31.08.2009 SGSTA.2009.30

31. August 2009·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,328 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Abzüge, auswärtige Verpflegung

Volltext

KSGE 2009 Nr. 4

StG § 33 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. b, StVO Nr. 13 § 4 Abs. 1 Ziff. 2, Vo über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, Art. 6 Abs. 2 - Abzüge; auswärtige Verpflegung. Liegt kein Nachweis vor, dass ein Steuerpflichtiger die vom Arbeitgeber betriebene Kantine absolut nicht nutzen kann, ist höchstens der halbe Abzug des Pauschalbetrages für auswärtige Verpflegung zu gewähren.

Urteil SGSTA.2009.30;BST.2009.26 vom 31. August 2009

Sachverhalt

1.      Die Steuerpflichtigen A. X und B. X. erhielten am 15. Dezember 2008 die definitiven Staats- und Bundessteuerveranlagungen 2007 zugestellt. Darin wurde unter anderem bei den Berufsunkosten der Ehefrau der Abzug von Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung im Umfang von Fr. 3'200.-- nicht in voller Höhe akzeptiert, sondern nur im Umfang von Fr. 1'600.-- in die Taxation aufgenommen, da der Arbeitgeber der Ehefrau auf dem Lohnausweis vermerkt hatte, dass eine Möglichkeit zur Kantinenverpflegung bestehe. Die Steuerpflichtigen erhoben dagegen am 17. Dezember 2008 Einsprache. Am 11. Februar 2009 fand eine Einsprache-Verhandlung statt.

       Mit Entscheid vom 10. März 2009 hiess die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache teilweise gut, nicht jedoch im Punkt betreffend auswärtige Verpflegung. (…)

2.    Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) am 8. April 2008 (recte: 2009) Rekurs und Beschwerde ans Kantonale Steuergericht mit dem Begehren, die Berufsauslagen betreffend Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung der Steuerpflichtigen seien zum vollen jährlichen Abzug von Fr. 3‘200.-- zuzulassen. Begründet wurde dies damit, dass die G. AG (die Arbeitgeberin der Ehefrau) zwar eine Kantine für das Mittagessen habe. Diese biete jedoch nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit einer normalen, den durchschnittlichen Ansprüchen genügenden Verpflegung an. Daher verlangten die Rekurrenten in ihrer Steuererklärung den vollen jährlichen Abzug von Fr. 3'200.--.

       Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde Solothurn (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz begründete ihr Begehren damit, dass die Rekurrenten eine sehr vage formulierte Bestätigung der Arbeitgeberin eingereicht hätten. Aus dieser sei ersichtlich, dass im Betrieb rund 300 Personen arbeiten würden und die Kantine nur über eine begrenzte Anzahl von 72 Sitzplätzen verfüge. Da diese Bestätigung zu wenig Informationen über die Benützung der Kantine liefere, habe sich die Vorinstanz telefonisch bei der Personalabteilung erkundigt. Die Vertreterin der Personalabteilung habe am Telefon erklärt, dass die Benützung der Kantine für die Angestellten problemlos sei, da sich die Schichten automatisch verteilten. (…) Ob die Ehefrau die Kantine benütze, stehe in ihrem freien Ermessen und nicht in beruflicher Notwendigkeit.

       Am 12. Juni 2009 nahmen die Rekurrenten zur Vernehmlassung Stellung. Auf dem Lohnausweis der Rekurrentin sei vermerkt, dass die Kantine nur partiell zur Verfügung stehe, da sie nur für einen Teil des Personals Platz biete. Die schriftliche Bestätigung des Personalchefs halte präzise fest, dass die Kantine 72 Plätze biete, es jedoch 310 Mitarbeiter gäbe. Eine Kantine mit 72 Plätzen für 310 Mitarbeiter und einer Pflicht zur Vorbestellung des Menus erfülle die Anforderungen an eine vollwertige Verpflegungsmöglichkeit am Arbeitsstandort nicht. Viele Mitarbeiter würden deswegen bereits im Voraus auf den Kantinengang verzichten. Der volle Abzug für auswärtige Verpflegung sei deshalb zu gewähren.

Erwägungen

3.    Gemäss § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann ein Steuerpflichtiger die ihm durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich in Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG und Art. 26 Abs. 2 DBG). Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS 614.159.13) sowie gemäss Art. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1) wird diese Pauschale auf Fr. 15.-- pro auswärtige Mahlzeit festgelegt, höchstens aber auf Fr. 3'200.-- im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutschein etc.), reduziert sich entsprechend die Höhe der durch den Steuerpflichtigen abzugsfähigen Mehrkosten. Die Pauschale für auswärtige Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben Abzug, also Fr. 7.50 pro Tag, höchstens aber auf Fr. 1'600.-- im Jahr festgelegt (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 StVO Nr. 13 sowie Art. 6 Abs. 2 der Berufskostenverordnung).

       Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit dem Steuerpflichtigen wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG abzugsfähig (vgl. Richner, Frei, Kaufmann: Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 26 N 20). Die gesetzliche Regelung sieht keine Möglichkeit vor, dass mehr als Fr. 3'200.-resp. Fr. 1'600.-- pro Jahr (oder Fr. 15.-- resp. Fr. 7.50 pro Tag) als Berufskosten abgezogen werden können. Wie bereits aus dem Wortlaut hervorgeht (abziehbar sind nur die Mehrkosten) ist darin der Preis, der für ein Mittagessen zu Hause anfallen würde nicht eingerechnet. Diese Kosten gehören zur Lebenshaltung und können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. 

4.    Auf dem Lohnausweis der Ehefrau vermerkte die Arbeitgeberin, dass die Benützung einer Kantine partiell möglich ist. Das heisst also, dass die Arbeitgeberin der Ehefrau eine Kantine für die Verpflegung zur Verfügung stellt, was grundsätzlich zur Folge hat, dass nur der halbe Abzug geltend gemacht werden kann. Den Nachweis, dass die Ehefrau die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Kantine nicht nutzen kann, haben die Rekurrenten zu erbringen. Dieser Nachweis kann nur durch einen absoluten Ausschluss der Kantinenbenützung erbracht werden.

       Als Nachweis reichten die Rekurrenten ein Schreiben der Arbeitgeberin ein, welches ausführt, dass sie 310 Mitarbeiter beschäftig und die Kantine nur 72 Plätze bietet. Über die Benützungsmöglichkeit durch die Ehefrau und auch der weiteren Mitarbeiter gibt das Schreiben absolut keine Informationen. Die Rekurrenten sehen darin die Aussage, dass die Kantine nur einem Viertel des Personals Platz bietet. Diese Aussage ist so jedoch nicht richtig. Zum Einen ist nicht nachgewiesen, dass alle 310 Mitarbeiter auf die Verpflegung in der Kantine angewiesen sind. Möglich sind beispielsweise Mitarbeiter, welche sich zu Hause verpflegen und solche, welche keine 100%-Anstellung haben. Es ist also nicht klar, wie viele Personen tatsächlich die Kantine benützen. Zum Anderen sagt das Schreiben nichts über die Möglichkeiten der Gestaltung der Mittagspausen der einzelnen Mitarbeiter. Es ist unwahrscheinlich, dass alle 310 Mitarbeiter zur gleichen Zeit ihr Mittagessen einnehmen wollen.

       Zudem haben die Rekurrenten nicht dargelegt, wieso es gerade der Ehefrau nicht möglich sein sollte, die Kantine der Arbeitgeberin zu benützen. Offensichtlich wird die Kantine von vielen Mitarbeitern benutzt. Die von den Rekurrenten eingereichte Unterlage reicht somit als Nachweis der Unmöglichkeit der Kantinenbenützung nicht aus.

       Um dem Anliegen der Rekurrenten genauer nachzugehen, erkundigte sich die Vorinstanz bei der Vertreterin der Arbeitgeberin über die tatsächlichen Benutzungsmöglichkeiten der Kantine. Diese zusätzliche Abklärung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie aufgrund des ungenügenden Nachweises der Rekurrenten erfolgte. Die telefonische Auskunft besagte, dass es keine Probleme bei der Benützung der Kantine gebe. Die Mitarbeiter würden die Kantine gestaffelt benutzen, so dass eigentlich immer ein Platz gefunden werden könne. Diese Aussage ist glaubhaft und deckt sich im Übrigen mit den Erfahrungen in ähnlichen Fällen. Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Aussage der Rekurrenten, dass sich der von der Vertreterin dargelegte Zustand erst seit 2008 halte. Damit ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin der Ehefrau eine Kantine zur Verfügung stellte, welche von ihr auch benutzt werden konnte. Ob die Ehefrau die Kantine tatsächlich benutzte oder nicht, ist für den Abzug nicht relevant.

       Aus welchem Grund eine Bestellung des Menus am Vortag oder in Ausnahmefällen noch früher für die Ehefrau unzumutbar ist, wurde von den Rekurrenten zudem nicht weiter begründet. Die Pflicht zur Vorbestellung des Menus ist kein Ausschlussgrund der Kantinenbenützung. Insbesondere machten die Rekurrenten nicht geltend, dass eine Vorbestellung für die Ehefrau nicht möglich sei, weil sie häufig kurzfristig über Mittag nicht am Arbeitsort sei. Die Pflicht zur Vorbestellung für eine warme Mahlzeit ist durchaus zumutbar und kein Grund, die Kantine nicht benützen zu können.

       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Kantine hätte nutzen können. Dass die Ehefrau die Mahlzeiten nicht in der Kantine eingenommen hat, berechtigt nicht zu einem höheren Abzug. Rekurs und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 31. August 2009

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