KSGE 2010 Nr. 5
StG § 32 lit. k - Einkommen; steuerfreie Einkünfte: Versicherungsleistungen bei Unfall. Steht fest, dass ein verunfallter Gerüstbauer seinem Arbeitgeber nur fahrlässige schwere Körperverletzung vorwerfen kann und bestätigt die Versicherung des Arbeitgebers, dass die an den Geschädigten bezahlte Entschädigung als Haushaltschaden ausgerichtet wurde, muss der entsprechende Betrag nicht versteuert werden.
Urteil SGSTA.2008.39; BST.2008.25 vom 22. Februar 2010
Sachverhalt
1. Der Steuerpflichtige A. X. verunfallte am 18. Juli 1996 während eines Arbeits-einsatzes als Gerüstbauer schwer; bei einem Sturz vom Gerüst erlitt er einen Milzriss, verschiedene Knochenbrüche (im Schaftbereich des rechten Oberschenkelknochens, im Übergang vom Schaft- auf den Halsbereich des rechten Oberschenkelknochens, am unteren Ende der linken Speiche und am unteren Ende des linken Schienbeins) sowie eine Gehirnerschütterung. Zudem wies er eine grosse Hautwunde an der Vorderseite des rechten Unterschenkels auf. In der Folge wurde der verantwortliche Niederlassungsleiter des damaligen Arbeitgebers des Steuerpflichtigen mit Strafbefehl vom 6. August 1997 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
Mit Eingabe vom 24. März 2004 machte der Anwalt des Steuerpflichtigen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Allianz Suisse Versicherungen) - unter den Titeln Spesen, Direktschaden, Haushaltsschaden, Support Ehefrau und Genugtuung - eine Forderung von insgesamt Fr. 1'281'758.-- geltend.
In ihrem Antwortschreiben vom 5. Mai 2004 hielt die Versicherung fest, dass infolge Kongruenz der Leistungen im Direktschaden mangels Grobfahrlässigkeit weder ein Er-werbsausfall noch eine Genugtuung des Geschädigten geltend gemacht werden könne. Auch eine Genugtuung für die Ehefrau sowie den unmündigen Sohn sei fraglich. Zudem sei diesbezüglich die Verjährung eingetreten. Beim Support durch die Ehefrau handle es sich um einen nicht ersatzpflichtigen Reflexschaden. Somit bleibe als einzige Position der Haushaltschaden. Diesbezüglich könne der Berechnung des Geschädigtenvertreters gefolgt werden. Es ergebe sich somit ein Anspruch in der Höhe von Fr. 328'800.-- (abzüglich Akontozahlung von Fr. 20'000.--, ergebend einen Saldo von Fr. 308'800.--). Die Versicherung sei bereit, den Direktschaden vergleichsweise und per Saldo aller Ansprüche mit einer Restzahlung von Fr. 310'000.-- zu begleichen.
Auf Ersuchen des Anwalts hin wurde dieser Betrag (zur Abgeltung der entstandenen Spesen und Umtriebe) in der Folge noch um Fr. 10'000.-- erhöht. Am 7. Mai 2004 wurde eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen. Anschliessend wurde dem Steuerpflichtigen der Betrag von Fr. 320'000.-überwiesen. Zudem hatte der Steuerpflichtige von der Helsana Versicherungen AG am 23. März 2004 einen Betrag von Fr. 6'000.-- (aus Unfallversicherung) ausbezahlt erhalten.
2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 setzte die Veranlagungsbehörde im Rahmen einer Veranlagung für Sondersteuern (Kapitalabfindung) das steuerbare Einkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 195'120.-- fest, was Steuerbeträge von Fr. 10'243.85 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 2'926.-- (direkte Bundessteuer) ergab.
3. Mit Eingabe vom 5. März 2007 liessen die Steuerpflichtigen dagegen Einsprache erheben. Sie hielten fest, dass in casu keine Steuern geschuldet seien, weshalb diese zu Unrecht bezogen würden. In einem ergänzenden Schreiben vom 21. März 2007 führte der Vertreter der Steuerpflichtigen aus, unter dem Titel Erwerbsschaden sei keine Entschädigung erbracht worden.
(…)
Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2008 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, von der geltend gemachten Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 1'281'758.-- sei ein Anteil von insgesamt 59.13% auf den steuerbaren Direktschaden entfallen. Aufgrund dessen habe die Veranlagungsbehörde 59.1% des ausbezahlten Betrages von Fr. 320'000.-- als Kapitalauszahlung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile besteuert. Ob eine Kapitalauszahlung besteuert werde, hänge nicht von der Bezeichnung einer Versicherung ab, sondern von deren rechtlicher Qualifikation.
4.1 Gegen diesen Entscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Schreiben ihres Vertreters vom 4. März 2008 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht (KSG) erheben, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Entschädigung der Allianz Suisse von Fr. 340'000.-- keine Einkommenssteuerpflicht bestehe.
Die Entschädigung der Helsana Versicherungen von Fr. 6'000.-- sei unbestrittenermassen steuerpflichtig und die Veranlagungsbehörde sei anzuweisen, die entsprechende Rechnung den Betroffenen umgehend zuzustellen.
(…)
4.2 Mit Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig gutzuheissen. (…)
4.3 (…)
Erwägungen
2. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. b StG und Art. 38 Abs. 1 DBG werden Kapitalzahlungen, die bei Tod oder für bleibende Nachteile ausgerichtet werden, gesondert besteuert. Steuerfrei sind jedoch unter anderem Genugtuungsleistungen (§ 32 lit. g StG und Art. 24 lit. g DBG) sowie Entschädigungen für den Haushaltsschaden, welche dazu dienen, den durch den Unfall verursachten Schaden aus Beeinträchtigung in der Haushaltführung abzugelten. Eine solche Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung ersetzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht steuerbares Einkommen, denn der Wert der Arbeitsleistung im Haushalt ist nicht steuerbar. Die Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung ist zudem nicht Ersatz für entgangenen Gewinn, sondern für einen Vermögensschaden, nämlich für das Wegfallen von Naturalleistungen. Ersatzleistungen für einen eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden sind steuerfrei (BGE 117 Ib 3f. E. 2e). Obwohl das Bundesgericht in einem neueren Entscheid (BGE 132 II 128) durchblicken liess, dass künftig auch Haushaltentschädigungen besteuert werden könnten, und dies mit teilweise missverständlichen (und in der Lehre heftig umstrittenen) Erwägungen untermauert hat, ist dem genannten Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, dass das Bundesgericht eine solche Besteuerung anvisiert (vgl. auch ASA 2008/2009, 77. Band, S. 12). Entsprechend kann festgestellt werden, dass eine Entschädigung für Haushaltschaden steuerfrei ist.
3. Gemäss dem altrechtlichen Art. 44 Abs. 1 UVG (aufgehoben gemäss Anhang zum ATSG) steht ein Haftpflichtanspruch dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassenen gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 1 aUVG gilt die gleiche Einschränkung für den Haftpflichtanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten sowie gegen dessen Familienangehörige und Arbeitnehmer. Das Haftungsprivileg gilt indessen entsprechend dem Prinzip der Kongruenz - nur für gleichartige Schadensposten (Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, S. 246).
Die Allianz Suisse hat bereits in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2004 klar festgehalten, es könne infolge Kongruenz der Leistungen im Direktschaden mangels Grobfahrlässigkeit weder ein Erwerbsausfall noch eine Genugtuung des Geschädigten geltend gemacht werden. Entschädigt werden könne einzig die Position des Haushaltsschadens des Geschädigten, wobei die Berechnung des Vertreters des Geschädigten übernommen werden könne. So ergab sich der Betrag von Fr. 310'000.--, welcher zusammen mit einem weiteren Betrag von Fr. 10'000.-- für Auslagenersatz in der Folge der Entschädigungsvereinbarung zugrunde gelegt wurde. Dabei berief sich die Versicherung ausdrücklich auf Art. 44 aUVG. Mit Brief vom 21. März 2007 bestätigte die Allianz Suisse nochmals ausdrücklich, dass sie unter dem Titel „Erwerbsausfall“ keine Entschädigung geleistet habe und dass der bezahlte Betrag von Fr. 340'000.-- ausschliesslich den Haushaltsschaden betreffe. Aus dem Strafbefehl vom 6. August 1997, welcher dem KSG eingereicht worden ist, geht sodann hervor, dass der Niederlassungsleiter der Arbeitgeberin des Rekurrenten nur wegen einfacher Fahrlässigkeit verurteilt worden ist.
4. Aus den genannten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die in Frage stehende Entschädigung der Allianz Suisse an den Rekurrenten ausschliesslich der Abdeckung des Haushaltsschadens und dem Ersatz von Auslagen gedient hat. Die Zahlungen unterliegen somit gemäss den massgebenden Bestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht der Einkommensteuer. Steuerbar ist einzig die Zahlung der Helsana Versicherung von Fr. 6'000.--. Dies wird denn auch von den Parteien übereinstimmend anerkannt.
Steuergericht, Urteil vom 22. Februar 2010