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Solothurn Steuergericht 17.03.2008 SGSTA.2006.50

17. März 2008·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,274 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Steuerbefreiung

Volltext

KSGE 2008 Nr. 9

StG § 90 lit. i, DBG Art. 56 lit. g - Steuerpflicht; Ausnahmen. Berufsverbände dienen grundsätzlich einem Selbsthilfezweck und sind deshalb in der Regel nicht von der Steuer zu befreien. Das gilt auch für die Stiftungen dieser Berufsverbände.

Urteil SGSTA.2006.50;BST.2006.17;GEM.2006.1 vom 17. März 2008

Sachverhalt

1.         Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 stellte die Berufsbildungsstiftung Y. beim kantonalen Steueramt ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Die Stiftung bezwecke die Förde­rung des Aus- und Weiterbildungswesens im Bereich diverser Branchen auf dem Gebiet der Schweiz und Liechtensteins, sie handle im Allgemeininteresse und uneigennützig, und ihre Mittel seien auf Dauer und unwiderruflich an den entsprechenden Zweck gebunden.

          Das Steueramt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2005 ab. Die Stiftung ver­folge keinen öffentlichen Zweck, sie entlaste die Ausbildungsbetriebe, die Tätigkeit der Stiftung liege nicht im Allgemeininteresse, sondern liege grösstenteils im Interesse der Lernenden. Sie sei zudem nicht uneigennützig, sondern verfolge unmittelbar ihre eigenen Interessen, respektive diejenigen der angeschlossenen Branchen.

          Auf Einsprache der Stiftung blieb das Steueramt im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 bei seiner Ablehnung. Zwar gestand es der Stiftung zu, dass sie als Trägerin von Einführungskursen teilweise im öffentlichen Interesse handle und öffentliche Zwecke verfolge. Daneben handle sie aber im Rahmen der Förderung der Weiterbildung nicht uneigennützig. Da sie keine getrennten Kassen führe, sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Stiftung mit ihren Tätigkeiten tatsächlich einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolge.

2.       Im Rekurs vom 27. März 2006 verlangte die Stiftung erneut, sie sei von der direkten Bundessteuer, der Staats- und der Gemeindesteuer zu befreien, ebenso von der Handände­rungs- und der Erbschaftssteuer. Im Bereich Ausbildung habe die Vorinstanz ja den öf­fentlichen Zweck bereits anerkannt. Aber auch im Bereich Weiterbildung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Tätigkeit der Stiftung, und auch in diesem handle die Stiftung uneigennützig. Im Übrigen sei eine praktisch identische Stiftung des Schweizerischen Z.-Verbandes steuerbefreit. Eine getrennte Rechnung sei nicht nötig, wenn sowohl die Ausbildung wie die Weiterbildung unter die Steuerbefreiung fielen.

          Das Kant. Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2006, Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen.

          In der Rückäusserung vom 5. Juli 2006 blieb die Rekurrentin bei ihren Anträgen.

Erwägungen

2.       Praxisgemäss wird der Rekurs auch als Beschwerde gegen die Verfügung entge­gengenommen, soweit diese gleichzeitig die Steuerbefreiung für das Bundesrecht regelt. Der angefochtene Einspracheentscheid erging für beide Steuern gemeinsam. Rekurs und Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden Vorschriften des kantonalen Steuerrechts (§ 90 lit. i StG) und des DBG (Art. 56 lit. g) übereinstimmen.

3.       Nach § 90 lit. i StG und Art. 56 lit. g DBG sind von der Steuerpflicht befreit juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, und zwar für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

          Während das Erfordernis der juristischen Persönlichkeit offensichtlich gegeben ist, sind die weiteren Voraussetzungen vertieft zu prüfen. Nach dem Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (ASA 63, S. 130 ff.), welches in der Praxis regelmässig Anwendung findet, müssen die Voraussetzungen der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und der tatsächlichen Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung erfüllt sein. Alle diese Voraussetzungen können nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Statuten und den bei den Akten liegenden Jahresrechnungen bzw. Bestätigungen wohl als erfüllt betrachtet werden. Die Mittel der Stiftung wurden ausschliesslich für den statutarischen Zweck eingesetzt, die Zweckbindung ist nach den Statuten unwiderruflich und es erfolgten tatsächlich regel­mässig Unterstützungsleistungen.

4.       Umstritten ist jedoch, ob die Stiftung öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt.

          Nach den Statuten unterstützt die Stiftung die Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Branchen sowie in weiteren, diesen Branchen verwandten Berufen.

          Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Stiftung selber offensichtlich keine eigenen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Sie unterstützt lediglich mit Geld Tätigkeiten ihres Gründerverbandes oder anderer Organisationen. Der Verband Y. selber ist als Branchenverband nicht steuerbefreit. Somit unterstützt die Stiftung eine nicht steuerbefreite Organisation, weshalb primär von einer nicht steuerbefreiten Tätigkeit der Stiftung auszugehen ist, wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zu Recht festhält.

5.       Wie ebenso zu Recht im Einspracheentscheid festgehalten wird, kann nach der Praxis unter gewissen Voraussetzungen dennoch eine Steuerbefreiung der Stiftung erfolgen, nämlich dann, wenn sie ausschliesslich Tätigkeiten (des Verbandes) unterstützt, die ihrerseits steuerbefreit werden könnten.

          Der Branchenverband Y. fördert die fachlichen, wirtschaftlichen und ideellen Tätigkeiten seiner Mitglieder sowie das Ansehen seines Berufsstandes und sorgt sich um den Nachwuchs. Er verfolgt damit klar wirtschaftliche Tätigkeiten und gilt als Selbsthilfeorganisation. Solche Organisationen sind nach der Praxis von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, da nicht gemeinnützig (vgl. z.B. Kreisschreiben EStV, S. 3 unten, BGE 132 V 200 ff., E. 5.2.3).

6.       Juristischen Personen, die in erster Linie Erwerbs- und Selbsthilfezwecke verfolgen, kann nach dem Kreisschreiben (S. 4 unten) die Steuerbefreiung wegen der Verfolgung öffentlicher Zwecke grundsätzlich nicht gewährt werden, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche juristische Person mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde und eine Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und zudem die „ausschliessliche und unwiderrufliche“ Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten festgeschrieben ist.

          Bei teilweiser Steuerbefreiung muss die steuerbefreite Tätigkeit ins Gewicht fallen und die Mittel, für welche die Steuerbefreiung verlangt wird, müssen rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sein. Juristische Personen, die neben öffentlichen auch Erwerbs- und Selbsthilfezwecke verfolgen, sind - sofern eine teilweise Steuerbefreiung überhaupt in Frage kommt - nur insoweit befreit, als ihre Mittel ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen Zwecken gewidmet sind (vgl. dazu z.B. Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1 StHG, 2. Auflage, N 28 und 29 zu Art. 23; Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 2. Auflage 2004, N 46 zu § 14).

          Die Förderung von Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet einzelner Berufe ist weder gemeinnützig noch dient dies einem ausschliesslich öffentlichen Zweck. Wohl liegt die Ausbildung von Lehrlingen und die berufliche Weiterbildung auch im öffentlichen Interesse und ist durch Bundesgesetze geregelt. In erster Linie jedoch liegt die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses im Interesse der entsprechenden Betriebe und der Personen, die sich ausbilden lassen.

          Vorinstanz und Rekurrentin sind sich darin einig, dass der Verband Y. vom Staat insofern mit öffentlichen Aufgaben betraut worden ist, als er in der Lehrlingsaus­bildung z.B. Einführungskurse anbietet. Dass Einführungskurse vom Verband durch­geführt werden und auch staatlicher Regelung unterliegen, ändert aber nichts daran, dass diese Einführungskurse ebenfalls dazu dienen, die einzelnen Betriebe von einem Teil der beruflichen Grundausbildung zu entlasten.

          Letztlich kann aber aus folgendem Grund offen bleiben, ob das öffentliche Interesse gross und gewichtig genug ist, um eine Steuerbefreiung zu rechtfertigen: Unbestritten geblieben ist nämlich, dass für die betreffenden Aufgaben des Ver­bandes Y. keine separaten Mittel, die dauernd und unwiderruflich diesem öffentlichen Zweck gewidmet sind, verwendet werden und keine separate Rechnung dafür geführt wird.  Als Folge davon könnten die Unterstützungsleistungen der Rekurrentin (Stiftung Y.) nicht einer steuerbefreiten Tätigkeit gelten, und eine (teilweise) Steuerbefreiung der Rekurrentin schon deshalb nicht in Frage kommen.

          Es kann daher offen bleiben, ob die Förderung der beruflichen Weiterbildung überhaupt ein öffentlicher Zweck im Sinne des Steuerbefreiungstatbestandes darstellen kann.

7.       Gleichbehandlung mit der Stiftung des Z.-Verbandes kann die Rekurrentin und Beschwerdeführerin nicht verlangen, weil es sich nach den Ausführungen des Steueramtes beim betreffenden Entscheid um einen abweichenden Einzelfall handelt, und nicht um eine abweichende Praxis. Der Entscheid sei aus heutiger Sicht als falsch zu bezeichnen. Konstante Praxis sei nämlich eine Verweigerung der Steuerbefreiung für entsprechende Berufsstiftungen; dies könne anhand verschiedener Entscheide belegt werden. Entsprechend werde die Steuerbefreiung der Stiftung des Z.-Verbandes im Anschluss an das vorliegende Verfahren überprüft und allenfalls angepasst.

8.       Die Praxis der Steuerverwaltung stimmt auch mit derjenigen in andern Kantonen überein (vgl. z.B. Liste der Institutionen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken im Kanton AG unter www.steuern.ag.ch, in welcher unter Hunderten von steuerbefreiten Institutionen kein einziger Berufsverband oder keine Stiftung eines Berufsverbandes enthalten ist).

9.       Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 17. März 2008

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