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Solothurn Steuergericht 17.06.2019 SGSEK.2018.36

17. Juni 2019·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·2,692 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2016/ Erlass

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 17. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller 

Richter:         Bobst, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSEK.2018.36

A

v.d.

gegen

Finanzdepartement

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016/Erlass

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Der Steuerpflichtige A ersuchte mit Schreiben datiert auf 7. Mai 2018 (per Einschreiben verschickt am 11. Mai 2018) um Erlass der Staatssteuer 2016 von CHF 8'417.35 und der direkten Bundessteuer 2016 von CHF 2'635.30, jeweils plus allfälliger Verzugszinsen. Begründet wurde das Erlassgesuch mit angespannten finanziellen Verhältnissen, insbesondere da der Steuerpflichtige nach Ehescheidung von seiner früheren Ehefrau, C, für drei seiner insgesamt vier Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen muss.

2.    Mit einer auf 9. August 2018 datierten und gleichentags per B-Post an den Steuerpflichtigen verschickten Verfügung wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements das Gesuch ab. Aufgrund der Heirat vom XX. August 2017 mit B wird die Erhebung als Ehepaar durchgeführt. Laut dieser Verfügung resultiert aus der Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und den monatlich festen Lebenshaltungskosten nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG (SR 281.1) ein Überschuss von CHF 815.-.

Konkret machte die Erlassabteilung folgende Aufstellung des monatlichen Einkommens:

•      Gehalt Ehemann:                                                           CHF   6'106.00

•      Einkommen aus Selbständigkeit Ehefrau:                     CHF   1'965.00

•      Einkommen aus Wertschriften und Guthaben:              CHF     116.00

Monatliches Einkommen:                                       CHF 8'182.00

Demgegenüber wurden die monatlich festen Lebenshaltungskosten durch die Erlassabteilung wie folgt berechnet:

•      Grundbetrag:                                                                  CHF   1'700.00

•      Hypothekarzinsen:                                                         CHF     572.00

•      Nebenkosten:                                                                 CHF     400.00

•      Krankenkassenprämien KVG:                                       CHF     700.00

•      Berufsauslagen:                                                             CHF     600.00

•      Alimente:                                                                        CHF   2'395.00

•      Rückstellungen für die laufenden Steuern:                    CHF   1’000.00

Monatlich feste Lebenshaltungskosten:              CHF 7'367.00

Das führte zu folgendem Ergebnis:

•      Monatliches Einkommen:                                              CHF   8'182.00

•      Minus monatlich feste Lebenshaltungskosten:              CHF -7’367.00

Überschuss:                                                             CHF     815.00

Mit zu berücksichtigen seien ausserdem die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen und dessen Ehefrau. So sei der Steuerpflichtige an einer Liegenschaft in X beteiligt (1/2 Anteil) und der Ehefrau gehöre eine Liegenschaft in Y. Hinzu komme als weiterer Vermögenswert ein Sparguthaben über CHF 399'418.-. In Anbetracht dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse erachtete die Erlassabteilung einen Erlassgrund als nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde.

3.    Per Einschreiben mit Datum vom 10. September 2018 reichte der Steuerpflichtige (Rekurrent) dem Steuergericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 9. August 2018 Rekurs (betreffend Staatssteuer 2016) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer 2016) ein. Der Steuerpflichtige machte dabei im Wesentlichen geltend, es sei unzulässig und gesetzeswidrig, wenn für die Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögenslage auch die Einkommens- und Vermögenslage seiner Ehefrau miteinbezogen würden. So stelle § 182 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) bzw. Art. 2 Steuererlassverordnung des Bundes (SR 642.121) auf die Situation des «Steuerpflichtigen» bzw. des Steuerschuldners ab. Die Ehefrau (Heirat am XX. August 2017) treffe keinerlei Schuldpflicht für die fraglichen Steuern für das Jahr 2016. Auch liesse sich aus der ehelichen Unterstützungspflicht nach Art. 163 ZGB (SR 210) keine Verpflichtung der Ehefrau begründen, um für voreheliche Schulden des Ehemannes aufzukommen. Ausserdem stünden die Ehegatten gestützt auf einen Ehe- und Erbvertrag mit Datum vom XX. Januar 2018 rückwirkend ab Beginn der Ehe unter dem Güterstand der Gütertrennung, weshalb die Ehefrau gemäss Art. 249 ZGB nicht für Schulden des Ehemannes hafte. Anders als die Erlassabteilung kommt der Steuerpflichtige in seiner Berechnung der Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und den monatlich festen Lebenshaltungskosten nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG nicht auf einen Überschuss, sondern auf einen Fehlbetrag in Höhe von CHF 586.90.

Konkret stellt der Steuerpflichtige folgende Berechnung auf:

•      Nettoeinkommen:                                                           CHF   5'404.10

•      ./. Grundbetrag:                                                              CHF   1'700.00

•      ./. Mietzins/Hypothekarzinsen:                                       CHF     850.00

•      ./. Nebenkosten:                                                             CHF     100.00

•      ./. Krankenkassenprämien KVG:                                   CHF     373.00

•      ./. Berufsauslagen:                                                         CHF   1'020.00

•      ./. Alimenten:                                                                  CHF   1'695.00

•      ./. Abzahlung Hypothek:                                                CHF     188.00

•      ./. Nicht gedeckte Krankenkosten (ca.):                        CHF       35.00

•      ./. Andere Verpflichtungen (ca.):                                    CHF       30.00

Fehlbetrag:                                                               CHF     586.90

Gestützt auf diese Begründung stellte der Steuerpflichtige folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung der Rekursgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018 betreffend Erlass von Staats- und Bundessteuern 2016 des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers sei aufzuheben.

2.      Die noch offenen Staatssteuern bzw. Bundessteuern des Steuerjahres 2016 des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers in Höhe von CHF 8'417.35 bzw. CHF 2'635.30, plus allfällige Verzugszinsen, seien zu erlassen.

3.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.    Die Vernehmlassung der Erlassabteilung zum Rekurs und zur Beschwerde datiert auf 5. Oktober 2018. Im Wesentlichen wird darin Folgendes angeführt: Der vorgenannten Aufstellung der Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt lägen die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014 zugrunde, welche praxisgemäss auch bei der Beurteilung von Erlassgesuchen zur Anwendung kämen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau seien mit zu berücksichtigen, als die Ehegatten gestützt auf Art. 159 und 163 ZGB verpflichtet seien, sich gegenseitig, auch finanziell, zu unterstützen. Ausserdem wäre der Steuerpflichtige auch ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau in der Lage gewesen, Rückstellungen zur Bezahlung der Steuern 2016 zu machen, zumal er über ½ Miteigentum an einer Liegenschaft in X besitze und zudem im Februar 2016 vom ehemaligen Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 49'000.- ausbezahlt erhalten habe. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen der angefochtenen Erlassverfügung verwiesen. Gestützt auf diese Begründung beantragte die Erlassabteilung des Finanzdepartements, der Rekurs und die Beschwerde seien abzuweisen.

5.    Die Replik des Steuerpflichtigen zur Vernehmlassung der Erlassabteilung datiert auf 29. Oktober 2018. Die Rechtsbegehren gemäss Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 10. September 2018 werden bestätigt und aufrechterhalten und es wird auf die Ausführungen in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift verwiesen. Darüber hinaus führt der Steuerpflichtige im Wesentlichen Folgendes an: In Art. 163 ZGB gehe es um den gebührenden Unterhalt der Familie, wozu unter anderem die laufenden Steuerverpflichtungen sowie die Unterstützung bezüglich Alimentenverpflichtungen gehören würden. Mit Sicherheit gehöre laut dem Steuerpflichtigen aber nicht die Begleichung vorehelicher Schulden, insbesondere voreheliche Steuerschulden, zum «gebührenden Unterhalt», zumal sonst die gesetzlichen Haftungsregeln nach Art. 202 ZGB (bei der Errungenschaftsbeteiligung) oder Art. 249 ZGB (bei der Gütertrennung) ausgehebelt würden. Das Argument des Finanzdepartements, wonach der Steuerpflichtige die im Jahr 2016 erhaltene Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 49'000.- zur Zahlung der Gegenstand des Erlassgesuchs bildenden Steuern hätte zurückstellen sollen, wertet der Steuerpflichtige als geradezu zynisch. Schliesslich seien die Steuern in einem wesentlichen Umfang überhaupt erst aufgrund dieser Abgangszahlung ausgelöst worden und zudem hätte der Steuerpflichtige bei Erhalt der Abgangsentschädigung andere fällige Schulden, worunter auch Steuerschulden, begleichen müssen, so dass ihm die Bildung von Rücklagen überhaupt nicht möglich war.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs (betreffend Staatssteuer 2016) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer 2016) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 182 Abs. 2 StG; § 14 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.    Steuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen aufgrund besonderer Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind oder sonst in einer Lage sind, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde (vgl. § 182 Abs. 1 StG). Zur Beurteilung der vom Gesetz definierten Erlassvoraussetzungen, nämlich der wirtschaftlichen Notlage und der der grossen Härte durch die Bezahlung der Steuer, sind nach konstanter Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs und daneben die Aussichten für die Zukunft massgebend (§ 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen, StVO Nr. 11; BGS 614.159.11). Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere auch aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheides (Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung des Bundes).

Der Steuerpflichtige ist in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder es liegt dann eine grosse Härte vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht (§ 10 Abs. 1 StVO Nr. 11). Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss (§ 10 Abs. 2 StVO Nr. 11). Gestützt darauf hat sich in der Praxis folgende Regelung ergeben: Ergibt die Gegenüberstellung von monatlichem Einkommen und Lebenshaltungskosten einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert einem Jahr abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen sowie für Zeitungen. Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa die Krankenkassenprämien, die nur in Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder die Mietzinsen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen.

3.    Massgebend zur Beurteilung eines Erlassgesuches sind wie gesehen (vgl. vorstehend E. 2) die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung, wobei alle wesentlichen Tatsachen, insbesondere auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, zu berücksichtigen sind.

Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). Gestützt auf Art. 159 und 163 ZGB sind Ehegatten verpflichtet, sich gegenseitig, auch finanziell, zu unterstützen. Es geht dabei um gebührenden Unterhalt der Familie, wozu - wie der Steuerpflichtige selbst ausführt - unter anderem die laufenden Steuerverpflichtungen sowie die Unterstützung bezüglich Alimentenverpflichtungen gehören.

Der Steuerpflichtige ist seit XX. August 2017 mit B verheiratet. Seither besteht also für den gebührenden Unterhalt der Familie eine entsprechende Unterstützungspflicht zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau. Beide Ehegatten verfügen über ein eigenes Einkommen. Seit der Heirat tragen die Ehegatten unabhängig vom Güterstand gemeinsam zum Unterhalt der Familie bei. Dies gilt es bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums also mit zu berücksichtigen. Schliesslich sind die im Rahmen der ehelichen Unterstützungspflicht als Teil der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO Nr. 11 und Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung des Bundes zu verstehen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten eines Steuerpflichtigen haben aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht denn auch Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 StVO Nr. 11. Aus diesem Grund sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau vorliegend mit zu berücksichtigen.

4.    Laut Aktenlage unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen im massgebenden Zeitpunkt gewissen Schwankungen. So enthält beispielsweise die Lohnabrechnung vom Februar 2018 eine Erfolgsbeteiligung im Betrag über CHF 567.-, während im März 2018 keine solche Erfolgsbeteiligung ausgerichtet wurde. Das Abstellen allein auf die Lohnabrechnung vom März 2018 (vgl. Beilage 4 des Rekurses bzw. der Beschwerde), so wie es der Steuerpflichtige in seiner Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 10. September 2018 macht, liefert also offensichtlich kein korrektes Bild von seiner Einkommenslage im massgebenden Zeitpunkt. Insofern kann ohnehin nicht auf die vom Steuerpflichtigen dargestellten Einkommensverhältnisse abgestellt werden.

Demgegenüber stellte die Erlassabteilung bei der Beurteilung des Erlassgesuchs im Sommer 2018 zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen auf die Steuererklärung 2017 ab. Für das Steuerjahr 2017 reichte dieser zwei Lohnausweise ein, nämlich einen Lohnausweis für die Monate Januar bis und mit Oktober 2018 von der D AG in Z mit einem Nettolohn von CHF 62'142.- sowie einen zweiten Lohnausweis für die Monate November bis und mit Dezember 2018 von der E AG in Q mit einem Nettolohn von CHF 11'139.-. Gesamthaft betrug der Nettolohn des Steuerpflichtigen im Jahr 2017 somit CHF 73'281.-, was im Durchschnitt monatlich CHF 6'106.- ausmacht. Mit genau diesem Betrag hat die Erlassabteilung sodann auch das Einkommen des Steuerpflichtigen selbst bemessen.

Beim mit zu berücksichtigenden Einkommen der Ehefrau sowie dem Wertschriftenertrag stellte die Erlassabteilung ebenfalls auf die Angaben in der Steuererklärung 2017 ab, wonach die Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen von CHF 23'588.-, monatlich also CHF 1'965.-, erzielte, während der Wertschriftenertrag im Jahr 2017 mit CHF 1'401.-, monatlich also CHF 116.-, beziffert wurde.

Weitere Einkünfte sind laut Steuererklärung nicht ersichtlich. Korrekt ist also die von der Erlassabteilung ermittelte Einkommenshöhe von CHF 8'182.- pro Monat, als Grundlage für die Beurteilung des Erlassgesuches.

5.    Ganz unterschiedlich werden zwischen den Parteien die monatlich festen Lebenshaltungskosten berechnet. Soweit möglich, liefert auch hier - wie schon bei der Einkommensbemessung - die Steuererklärung 2017 einen sinnvollen Anknüpfungspunkt, jedenfalls dann, wenn keine genauer belegbaren Kosten liquide dargestellt werden können.

Die auf den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014 sowie der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung 2017 basierenden Berechnung der monatlich festen Lebenshaltungskosten durch die Erlassabteilung (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) ist weitestgehend nicht zu beanstanden. Richtig ist denn auch, dass aufgrund der vorstehend dargelegten Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau, bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch gewisse feste Lebenshaltungskosten der Ehefrau, beispielsweise die KVG-Krankenkassenprämien, mit zu berücksichtigen sind, wie das die Erlassabteilung tat.

Bei den Berufsauslagen, welche die Erlassabteilung mit CHF 600.- pro Monat beziffert, ist der Ansatz allerdings zu tief. Dies zumal gemäss Steuererklärung 2017 die Berufsauslagen mit CHF 10'899.- (bei der Staatssteuer) und CHF 8'398.- (bei der Bundessteuer), monatlich also CHF 908.- bzw. CHF 700.-, beziffert wurden. Hinzu kommt, dass mit der am 1. November 2017 neu angetretenen Stelle bei der E AG für den Steuerpflichtigen ein längerer Arbeitsweg resultiert, als noch bei der bis 31. Oktober 2017 ausgeübten Tätigkeit für die D AG. Insofern dürften auch die Berufsauslagen höher ausfallen, als im Durchschnitt 2017. Bezüglich der Berufsauslagen ist daher auf die vom Steuerpflichtigen angegebenen monatlichen Kosten von CHF 1'020.- abzustellen.

Demgegenüber macht der Steuerpflichtige selbst bei den Alimenten bzw. Unterhaltsbeiträgen CHF 1'695.geltend, während die Erlassabteilung von einem Betrag von CHF 2'395.ausgeht. Laut Akten hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung an drei seiner vier Kinder je monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 565.- zu bezahlen, total also CHF 1'695.- pro Monat, zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen. Gemäss einer in den Akten befindlichen E-Mail des Vertreters des Steuerpflichtigen mit Datum vom 24. Mai 2018 bezahlt der Steuerpflichtige Kinderalimente inklusive Ausbildungszulagen in Höhe von monatlich total CHF 2'395.-. Bestätigt wird dies durch einen Bankkonto-Auszug des Steuerpflichtigen vom 30. April 2018. Allerdings ergehen die Ausbildungszulagen aus keiner einzigen der den Akten beigelegten Lohnabrechnungen und wurden entsprechend auch nicht bei der Einkommensbemessung mitberücksichtigt; offenbar bezieht nicht der Steuerpflichtige diese Zulagen. Zumal unberücksichtigt beim Einkommen, sind die Ausbildungszulagen auch bei den monatlichen Ausgaben nicht mit zu berücksichtigen. Entsprechend ist diesbezüglich auf die vom Steuerpflichtigen im Gesuch selbst eingeräumte Bezifferung von Alimentenleistungen von CHF 1'695.- auszugehen.

Die monatlich festen Lebenshaltungskosten setzen sich somit gemäss folgender Aufstellung zusammen:

•      Grundbetrag:                                                                  CHF   1'700.00

•      Hypothekarzinsen:                                                         CHF     572.00

•      Nebenkosten:                                                                 CHF     400.00

•      Krankenkassenprämien KVG:                                       CHF     700.00

•      Berufsauslagen:                                                             CHF   1’020.00

•      Alimente:                                                                        CHF   1'695.00

•      Rückstellungen für die laufenden Steuern:                    CHF   1’000.00

Monatlich feste Lebenshaltungskosten:              CHF 7'087.00

6.    Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Einkommensverhältnisse mit den monatlich festen Lebenshaltungskosten resultiert demnach ein monatlicher Überschuss in Höhe von CHF 1’095.-, was einem jährlichen Freibetrag von CHF 13'140.entspricht, womit die Steuerschulden abbezahlt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund müssen die Vermögensverhältnisse zur Prüfung des Erlassgesuchs nicht herangezogen und auch die Fragen rund um die Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 49'000.- können offengelassen werden.

Das Erlassgesuch wurde zurecht abgewiesen. Der Rekurs und die Beschwerde sind entsprechend ebenfalls abzuweisen.

7.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind gestützt auf die §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 300.festzusetzen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 300 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)

- Finanzdepartement (mit Erlassakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- VB Solothurn

- Steuerregisterführer der EG

Expediert am:

SGSEK.2018.36 — Solothurn Steuergericht 17.06.2019 SGSEK.2018.36 — Swissrulings