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Solothurn Steuergericht 06.11.2017 SGSEK.2017.30

6. November 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,561 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuern 2004-2015 sowie Staatssteuern Hinterziehung 2004-2012 und Bundessteuern Hinterziehung 2005-2012 / Erlass

Volltext

KSGE 2017 Nr. 14

StG § 182 Abs. 1, DBG Art. 167 Abs. 1. Verfahren, Erlass.

Kürzung des Grundbetrags des Sohnes der Steuerpflichtigen um ein Drittel des Lehrlingslohns. Laufende Steuern vorliegend nicht Teil des Existenzminimums. In casu Berücksichtigung einer Liegenschaft und der unterlassenen Bildung von Rücklagen zur Begleichung der Steuerschuld. Besondere Zurückhaltung beim Erlass von Nachsteuern und Bussen.   

Aus den Erwägungen

2.    Die Grundsätze des Erlassverfahrens werden in Art. 167 ff. DBG und in § 182 StG ähnlich geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

Weiter rechtfertigt es sich auch zwecks Vereinfachung des Verfahrens, das Gesuch um Erlass der Nachsteuern und das Gesuch um Erlass der Strafsteuern gemeinsam zu behandeln. Der entsprechende Antrag der Rekurrenten ist gutzuheissen. Beide Verfahren weisen einen sehr engen sachlichen Zusammenhang auf und beruhen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen.

3.1 Steuern können erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen sich aufgrund besonderer Verhältnisse (Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen) in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, so dass für sie die Bezahlung der Steuern, eines Zinses oder einer Busse zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Erlassverordnung, SR 642,121]).

3.2 Die Erlassbestimmungen sind als "Kann-Vorschrift" formuliert. In Lehre und Rechtsprechung ist es umstritten, ob ein Anspruch auf Steuererlass besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, Art. 167 N 4 ff.; StR 2009 S. 675). Zumindest kann festgehalten werden, dass es den Erlassbehörden nicht erlaubt ist, ein Erlassgesuch ohne triftigen Grund abzuweisen, wenn die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.

3.3 Gemäss feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS 614.159.11) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert nützlicher Frist abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.

3.4 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen und Zeitungen. Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa Krankenkassenprämien, die nur in Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder Mietzinse, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen. Es entspricht der konstanten und langjährigen Praxis des Steuergerichts, die Zahlung von ausstehenden Steuern dann als zumutbar zu betrachten, wenn der errechnete Freibetrag ausreicht, um die Steuerschulden innert einem Jahr zu bezahlen.

4.    Den Ausführungen der Vorinstanz kann entnommen werden, dass das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 5'293.00 beträgt. Die Ehefrau hatte ein monatliches Einkommen von CHF 2'891.00. Das Arbeitsverhältnis bei der E GmbH wurde nun offenbar per 31. Oktober 2017 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt aber nicht dazu, dass der Ehefrau kein Einkommen mehr angerechnet werden kann. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau innert nützlicher Frist wieder eine Arbeitsstelle mit einem ähnlichen Salär finden wird. Sollte sich die neue Arbeitsstelle nicht nahtlos an die bisherige Arbeitsstelle anschliessen, hätte die Ehefrau vermutlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes. Es ist ihr zuzumuten, eine allfällige Differenz zum früheren Einkommen während einer beschränkten Zeit zu tragen, zumal sich in dieser Zeit auch gewisse Auslagen (Berufsauslagen, Einkommenssteuern) verringern. Weiter erzielen die Rekurrenten aus der Vermietung ihrer X Ferienwohnung ein monatliches Einkommen von rund CHF 300.00. Somit kann festgehalten werden, dass die Berechnung der Vorinstanz, die von einem Einkommen von CHF 8'484.00 ausging, nicht zu beanstanden ist.

5.    Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist die Vorinstanz von folgenden Zahlen ausgegangen:

Grundbetrag                           CHF    2'633.00

Mietzins                                  CHF    1'625.00

Krankenkassenprämien         CHF    662.00

Zus. Heizkosten                     CHF    53.00

Berufsauslagen                      CHF    300.00

Laufende Steuern                   CHF    900.00

Total                                        CHF    6'173.00

Beim Grundbetrag monierten die Beklagten, dass für den minderjährigen Sohn C kein Grundbetrag berücksichtigt wurde. Diese Aussage ist so nicht korrekt. Die Ausführungen des Finanzdepartements vom 19. Mai 2017 haben gezeigt, dass der Grundbetrag von C von CHF 600.00 um einen Drittel des Lehrlingslohnes von CHF 803.00 auf CHF 333.00 gekürzt wurde. Bundesrechtlich ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Endergebnis der Forderung der Rekurrenten gestützt auf BGE 104 III 77 den Grundbetrag von C voll zu berücksichtigen und das Einkommen der Rekurrenten um einen Drittel des Einkommens des Kindes zu erhöhen. Bei den Krankenkassenprämien hat das Finanzdepartement einen Betrag von CHF 662.00 berücksichtigt. Dies entspricht den KVG-Prämien des Ehepaares und der Tochter D des Jahres 2016. Dass für C keine Krankenkassenprämie aufgerechnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da sein Arbeitgeber ihm monatlich eine Krankenkassenzulage von CHF 160.00 auszahlt.

Fragwürdig ist, ob die laufenden Steuern von CHF 900.00 wirklich zum Existenzmini-mum gezählt werden dürfen. Gemäss Solothurner Praxis (vgl. auch BGer, Entscheid vom 1. Juli 2002, 5P.119/2002) war es bisher üblich, die laufenden Steuern zum Existenzminimum zu zählen, sofern sie effektiv bezahlt werden. Im Entscheid BGE 140 III 337 hat das Bundesgericht diese Praxis als rechtswidrig beurteilt, weshalb Steuern nicht mehr zu betreibungsrechtlichen Existenzminimum gezählt werden dürfen, selbst wenn sie bezahlt werden.

Somit kann festgehalten werden, dass die Überschussberechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Überschuss von CHF 2'311.00. Ohne Berücksichtigung der laufenden Steuern würde sich der Überschuss sogar auf CHF 3'211.00 erhöhen.

6.    Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid zusätzlich berücksichtigt, dass die Rekurrenten eine Liegenschaft in X mit einem amtlichen Wert von CHF 27'200.00 besitzen, die verkauft werden könnte. Welcher Betrag aus einem Verkauf resultieren könnte, kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere ist der Verkehrswert der Liegenschaft nicht bekannt. Grundpfandschulden werden keine deklariert. Nach Ansicht der Rekurrenten im Rekurs vom 11. Mai 2017 ist diese Wohnung unbewohnbar. Beweismittel werden dazu keine eingereicht. Nachdem die Rekurrenten im Rekurs selbst davon ausgehen, dass aus der Vermietung der Wohnung monatlich CHF 300.00 Mietzinserträge resultieren, ist die Behauptung, die Wohnung sei unvermietbar, doch eher fragwürdig. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs mitberücksichtigt hat, dass die Rekurrenten Eigentümer einer Ferienwohnung in X sind.

7.    Weiter hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass die Rekurrenten mit ihrem Einkommen in den Jahren 2004 - 2015 ihre Steuern hätten bezahlen können. Das Einkommen betrug in dieser Zeit zwischen CHF 6'530.00 und CHF 10'304.00. Die Rekurrenten bringen dagegen vor, dass ihnen in dieser Zeit die Steuerschuld nicht bewusst war. Die effektiv veranlagten Steuern hätten sie immer bezahlt. Die jetzt errechneten Nachsteuern seien damals noch nicht fällig gewesen, daher dürften sie nicht mitberücksichtigt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in Art. 167a DBG unterschieden wird, zwischen Steuern, die in den früheren Perioden bereits fällig waren und Steuern, die damals noch nicht fällig waren. Beim Erlassentscheid kann somit berücksichtigt werden, ob für bereits fällige Steuern Zahlungen geleistet wurden (Art. 167a lit. c DBG) oder ob für nicht fällige Steuern Rücklagen vorgenommen wurden (Art. 167a lit. b DBG). Vorliegend geht es um Steuern, die mangels Deklaration der Rekurrenten nicht fällig werden konnten. Den Rekurrenten kann somit vorgeworfen werden, dass sie keine Rücklagen gebildet haben, obschon sie solche bilden konnten. Immerhin betrug das durchschnittliche Einkommen damals CHF 8'846.00. Es war somit noch leicht höher als das aktuelle Einkommen. Anhaltspunkte, dass der Notbedarf in diesen Jahren höher als heute gewesen wäre, sind nicht auszumachen. Somit kann den Rekurrenten die unterlassene Bildung von entsprechenden Rücklagen durchaus vorgeworfen werden. Dass den Rekurrenten die Steuerschuld gar nicht bewusst war, ist nicht glaubwürdig. Denn nach eigenen Angaben haben sie die Einkünfte aus Angst vor strafrechtlichen Sanktionen nicht deklariert. Durchaus muss ihnen somit bewusst gewesen sein, dass erhebliche Nach- und Strafsteuern auf sie zukommen könnten, wenn die mangelhafte Deklaration von den Steuerbehörden erkannt wird. Ihr Verhalten muss somit zumindest als fahrlässig bezeichnet werden, was bei der Erlasswürdigkeit durchaus zu berücksichtigen ist.

Gemäss § 9 Abs. 5 StVO Nr. 11 ist beim Erlass von Nachsteuern und Bussen besondere Zurückhaltung zu üben. Von einem Erlass ist daher beispielsweise abzusehen, wenn die Rückzahlung der geschuldeten Steuern und Bussen mit dem errechneten monatlichen Überschuss auch zwei Jahre oder länger dauert. Dass das Bezahlen einer Busse zu einer gewissen Härte führen kann, liegt im Sinn und Zweck einer Busse, soll doch eine Busse ein geschehenes Unrecht durch ein finanzielles Opfer wiedergutmachen (H. GÜRBER/CH. HUG/P. SCHLÄFLI, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 24 JStG N 2).

Vorliegend schulden die Rekurrenten Nachsteuern von CHF 50'396.00 und Strafsteuern von CHF 24'797.00. Es ist den Rekurrenten zumutbar, diese Ausstände mit dem monatlichen Überschuss von CHF 2'311.00 bzw. CHF 3'211.00 zu tilgen, selbst wenn dies mehr als zwei Jahre dauern sollte und die Gemeindesteuern hier noch nicht berücksichtigt sind. Würden vorliegend die Nach- und Strafsteuern ohne weiteres erlassen, würde man letztlich das Hinterziehen von Steuern belohnen. Damit besteht für eine Erlassgewährung kein Raum. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen. Die Rekurrenten haben die Möglichkeit, mit dem Kantonalen Steueramt (Abteilung Bezug) Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) zu vereinbaren.

Steuergericht, Urteil vom 6. November 2017 (SGSEK.2017.30)

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