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Solothurn Steuergericht 04.07.2016 SGSEK.2016.14

4. Juli 2016·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,213 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Feuerwehrersatzabgabe

Volltext

KSGE 2016 Nr. 16

GO § 56 Abs. 1 lit. b, GVG § 76 Feuerwehrersatzabgabe, Diskriminierungsverbot

Es besteht kein Anspruch auf persönliche Leistung der Feuerwehrdienstpflicht. Personen mit Behinderungen werden nicht diskriminiert.

Sachverhalt:

1.  Mit definitiver Gemeinde-Steuerrechnung 2014 vom 30. Dezember 2016 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von X u.a. eine Feuerwehrersatzabgabe von Fr. 189.05. Gegen diese Steuerrechnung erhob X am 27. Januar 2016 Einsprache; diese betreffe die Feuerwehrersatzabgabe. Er ersuchte um Befreiung von dieser Abgabe und Rückerstattung früher bezahlter Abgaben. Aufgrund einer Behinderung machte er v.a. einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot geltend. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wies die Finanzverwaltung der EG Y die Einsprache vollumfänglich ab. Dazu wurde u.a. angeführt, die Feuerwehrkommission habe darauf verzichtet, den Einsprecher als Feuerwehrangehörigen zu rekrutieren. Sie habe festgelegt, dass der Einsprecher seine Feuerwehrdienstpflicht durch Bezahlung der Feuerwehrersatzabgabe zu erfüllen habe. Gegen diese Verfügung führte X am 18. Februar 2016 Beschwerde an das kantonale Volkswirtschaftsdepartement (gemäss Rechtsmittelbelehrung). Dieses leitete die Eingabe an die Solothurnische Gebäudeversicherung weiter. Diese reichte die Beschwerde an das Kantonale Steuergericht weiter. Dieses leitete die Eingabe an den Gemeinderat der EG Y weiter.

Mit Verfügung vom 30. März 2016 wies der Gemeinderat der EG Y die Beschwerde vom 18. Februar 2016 vollumfänglich ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die kommunale Regelung führe nicht zu einer Diskriminierung. Die Feuerwehrkommission fokussiere beim Rekrutierungsprozess auf Eignung und tatsächliche Verfügbarkeit der dienstpflichtigen Personen unter Berücksichtigung des vorhandenen Rekrutierungsbedarfs.

2.    Gegen diese Verfügung reichte X (nachfolgend Rekurrent) am 28. April 2016 beim Steuergericht Rekurs ein. Der Rekurrent machte im Wesentlichen geltend, es sei gegen sein Auskunftsrecht verstossen worden. Zudem liege ein Verstoss gegen das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot vor, da bei der Feuerwehr Y keine Menschen mit einer Behinderung tätig seien; auch gebe es keine entsprechenden Stellen. Der Rekurrent verwies auf ein einschlägiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dem Rekurrenten gehe es darum, dass Menschen mit einer Behinderung die Möglichkeit haben sollen, Feuerwehrdienst zu leisten. Er ersuchte um Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe und Rückerstattung früher bezahlter Abgaben. Zudem seien sämtliche Verfahrenskosten der Gemeinde aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 verzichtete die EG Y, unter Beilage der Vorakten, ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2016 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen bishe-rigen Ausführungen fest. Ihm sei kein Entscheid der Feuerwehrkommission betreffend Ersatzpflicht zugestellt worden. Damit seien seine Rechte verletzt worden. Zudem liege ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor. Ferner verwies der Rekurrent auf ein entsprechendes internationales Übereinkommen.

Aus den Erwägungen:

2.    §§ 76 Abs. 1 und 77 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111) erklären Männer und Frauen ab dem 21. Altersjahr bis zum Jahre, in welchem das 42. Altersjahr vollendet wird, in der Wohnsitzgemeinde als feuerwehrdienstpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in der persönlichen Leistung des Feuerwehrdienstes oder in der Bezahlung der Ersatzabgabe. Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden (§ 76 Abs. 2 GVG). § 77bis Abs. 1 GVG regelt die Voraussetzungen abschliessend, unter welchen von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit werden kann. So werden befreit: Schwangere (lit. a), diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut (lit. b), Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilfslosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen (lit. c) oder diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach lit. c dauernd betreuen muss (lit. d).

3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent nicht zum Feuerwehrdienst zugelassen; stattdessen wurde er ersatzpflichtig. Der Rekurrent macht v.a. geltend, eine Behinderung zu haben; es liege eine Diskriminierung vor. Er verlangt die Befreiung von der Ersatzabgabe sowie eine Rückerstattung früher bezahlter Beträge.

3.2 Wie gesehen, besteht die Feuerwehrdienstpflicht in einer persönlichen Leistung oder in der Bezahlung einer Ersatzabgabe. Es gibt nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine persönliche Dienstleistung. Aufgrund der Unterlagen und Angaben hatte die Feuerwehr Y im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bei einem Soll-Bestand von 50 Personen mit einem Ist-Bestand von 59 Personen einen Überbestand.

Wer eine IV-Rente oder eine Hilfslosenentschädigung bezieht, ist, wie erwähnt, von der Ersatzpflicht befreit (§ 77bis Abs. 1 lit. c GVG; vgl. § 10 des kommunalen Feuerwehrreglements). Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen werden entgegen der Ansicht des Rekurrenten somit nicht diskriminiert. Dass der Rekurrent eine IV-Rente oder eine Hilfslosenentschädigung beziehen würde, ist nicht nachgewiesen.

Weitere Befreiungsgründe macht der Rekurrent nicht geltend. Die Ersatzabgabepflicht besteht daher zu Recht. Eine Befreiung von der Ersatzabgabe und eine Rückerstattung früher bezahlter Abgaben laut Begehren des Rekurrenten kommen daher nicht in Frage. Erlassgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Wie gesehen, lässt sich den rechtlichen Grundlagen kein Anspruch auf eine persönliche Leistung des Feuerwehrdienstes entnehmen. Es ist insofern nichts dagegen einzuwenden, wenn die Feuerwehrkommission keinen anfechtbaren Nichtaufgebots-Entscheid erlassen hat. Ausserdem kann der Rekurrent die Ersatzabgabepflicht von der Gemeinde bzw. im vorliegenden Verfahren überprüfen lassen, womit seine Rechte nicht verletzt sind; ihm sind mithin keine Nachteile entstanden. Eine Diskriminierung ist daher nicht erkennbar. Wenn die Feuerwehrkommission zudem beim Rekrutierungsprozess auf Eignung und insbesondere auch auf die tatsächliche Verfügbarkeit der dienstpflichtigen Personen abgestellt und den vorhandenen Rekrutierungsbedarf berücksichtigt hat, so ist dies auch nicht zu beanstanden. Ein Verstoss gegen das Auskunftsrecht des Rekurrent ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig ersichtlich, wurde ihm doch insbesondere auch mit E-Mail vom 9. Februar 2016 entsprechende Auskunft erteilt.

Soweit der Rekurrent des Weiteren auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR in Sachen Glor hinweist (EGMR-Urteil vom 30.4.2009, Glor, Appl. no. 13444/04), beteuerte jener Beschwerdeführer laut Bundesgericht stets seinen Willen, Militärdienst zu leisten. Er sei indessen sowohl für den Militärdienst wie auch für den Zivilschutzdienst untauglich erklärt worden. Der EGMR erachtete es als problematisch, so das Bundesgericht weiter, dass Personen mit einer leichten Behinderung wie im Fall Glor, keine Möglichkeit offenstehe, eine Dienstleistung in anderer als militärischer Form zu erfüllen (ziviler Ersatzdienst, Zivilschutzdienst; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_583/2015 vom 12.2.2016, E. 2.2 mit Hinw.). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Hier geht es um die Feuerwehrdienstpflicht, wofür keine andere Dienstleistung offensteht, sondern wie gesehen eine Ersatzabgabepflicht. Zudem ist es nach seinen Angaben nicht das Bestreben des Rekurrenten, zwingend selbst effektiv Feuerwehrdienst zu leisten. Nach der Rechtsprechung besteht insofern keine Veranlassung, ihn von der Abgabepflicht auszunehmen oder ihm angeblich früher bezahlte Abgaben zurückzuerstatten.

Wie erwähnt, besteht kein Anspruch auf eine persönliche Dienstleistung. Die Befreiungsgründe im vorliegenden Zusammenhang sind auch in § 10 des kommunalen Feuer-wehrreglements enthalten; diese Gründe entsprechen im Wesentlichen dem kantonalen Gebäudeversicherungsrecht (§ 77bis GVG und § 107 der Verordnung zum GVG, BGS 618.112). Insofern wird der Rekurrent als Person mit einer Behinderung, wie gesehen, nicht diskriminiert. Dass Schwangere vorliegend befreit sind, kann daher keinen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot darstellen. Gleiches wird nicht ungleich bzw. Ungleiches wird nicht gleichbehandelt. Soweit der Rekurrent ausserdem auf das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (in Kraft getreten für die Schweiz am 15.5.2014; SR 0.109) hinweist, macht er keinen diesbezüglichen Verstoss geltend; ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Höhe der Ersatzabgabe bzw. deren Berechnung nicht bestritten.

Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 4. Juli 2016 (SGSEK.2016.14)

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_875/2016 vom 10.10.2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)

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