KSGE 2020 Nr. 14
StG § 241 Abs. 2, § 244 Abs. 1. Nebensteuern, Nachlasstaxe, Veranlagungsverjährung.
Hier ist die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe noch nicht eingetreten. Verletzung der Anzeigepflicht bei auswärtigen Steuerpflichtigen, wenn die zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts nicht über die betreffende Liegenschaft informiert wird; Bestätigung der Rechtsprechung.
Aus den Erwägungen
2. § 244 StG regelt die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren, nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h. wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§ 245 und § 138 Abs. 4 StG).
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Erblasserin C. Y. sel. mit letztem Wohnsitz in X BL am XX. Mai 2008 verstorben. Sie hinterliess ihren beiden Söhnen, dem Rekurrenten und seinem Bruder B. Y., in Z ein Grundstück GB Nr. 001. Im Kanton Basel-Landschaft wurde im Juni 2008 ein vereinfachtes Inventar erstellt. Die Abteilung Bezug des Steueramts des Kantons Solothurn meldete auf Anfrage hin im Juli 2008 die ausstehenden Steuern, was das Erbschaftsamt V quittierte. Nicht informiert wurde anhand der Unterlagen die hier zuständige Abteilung Sondersteuern oder die hierortige Amtschreiberei. Im Jahr 2020 wurde die streitige Nachlasstaxe veranlagt, weil der Rekurrent verlangt hatte, dass das betroffene Grundstück auf die Erben übertragen werde. Nach Ansicht des Rekurrenten sei der Bezug der Nachlasstaxe indessen verjährt.
3.2 Das Kantonale Steuergericht hat in einem ähnlichen Entscheid vom 6. Mai 2019 (SGNEB.2018.4, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch) festgehalten, dass das blosse Einreichen der entsprechenden Steuererklärung im vorliegenden Zusammenhang nicht genüge. Vielmehr müssten die Erben die Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts informieren. Dies wurde hier indes unterlassen. Die Information der Abteilung Bezug des Steueramts, um ausstehende Steuern für das Inventar zu erfahren, genügt im konkreten Fall nicht als Meldung eines Nachlasses. Die absolute Verjährungsfrist beträgt hier wie gesehen (oben, E. 2) 15 Jahre und die relative Frist 5 Jahre seit Kenntnisnahme. Die Verjährung ist nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Rekurrenten noch nicht eingetreten. Es besteht hier zudem kein Anlass, vom genannten Steuergerichtsentscheid abzuweichen; diese Rechtsprechung ist zu bestätigen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.1 Das genannte Grundstück in Z begründet - gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit. b StG). Nach § 241 Abs. 2 StG haben die Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen; die Verletzung dieser Meldepflicht kann steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188 Abs. 1 lit. c StG). Bei der umstrittenen Anzeigepflicht geht es um eine sog. Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person gemäss § 142 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 126 Abs. 1 DBG für die Bundessteuer). Danach hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen. Dieser Grundsatz wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. Zusammen mit dieser haben die Veranlagungsbehörden die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen; normalerweise kennt nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird. Die Mitwirkungspflicht nach § 142 Abs. 1 StG gilt gemäss Verweis in § 245 Abs. 1 StG ausdrücklich auch für die Nebensteuern und damit für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3.2 Sodann ist hier der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der Steuerbehörde des Kantons Solothurn und die diesbezüglichen Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG und §§ 5 und 6 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Hauptund Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, StVO Nr. 1, BGS 614.159.01). Hier war für die Veranlagung der Erblasserin aufgrund ihres Grundbesitzes in Z und der damit verbundenen beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die Veranlagungsbehörde Solothurn zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist hingegen das kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten die Amtschreibereien die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die entsprechende Verfügung durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements den steuerpflichtigen Personen eröffnet wird (vgl. §§ 2 und 3 Steuerverordnung Nr. 4: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern [Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer], StVO Nr. 4, BGS 614.159.04; siehe zum Ganzen KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.4).
3.3.3 Dementsprechend hat sich das kantonale Steueramt das Wissen der Veranlagungsbehörde nicht ohne weiteres anrechnen zu lassen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das Steueramt auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte, welche einer anderen Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die Auffassung des Rekurrenten wäre somit gewesen, dass solche Informationen effektiv übermittelt worden und das zuständige kantonale Steueramt untätig geblieben wäre. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Dem Steueramt kann nicht vorgeworfen werden, dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen kantonalen Steueramt erst mit der Grundbuchanmeldung des Rekurrenten vom … April 2020 die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei der Erblasserin darstellen (vgl. zum Ganzen auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.5).
3.3.4 Dass eine solche Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch insofern, als hier bei der Erblasserin nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestand kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erb-schaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen ein Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 und § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das kantonale Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Das Gesetz schreibt indessen ausdrücklich vor, dass das kantonale Steueramt über den Erbgang zu informieren ist (§ 241 Abs. 2 StG); diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten können nicht einfach übergangen werden (vgl. auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.6).
3.3.5 Wie erwähnt, handelt es sich beim kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung der Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Daher kann nicht ohne weiteres eine Wissenszurechnung vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, umfasst Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe hält Abs. 2 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer ausdrücklich die Meldepflicht mittels Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit gesetzlich nicht geregelt ist. Demnach hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe - mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar nicht vorgesehen. Dementsprechend ist auch in dieser Hinsicht - gestützt auf die genannte unterschiedliche Gesetzgebung der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer zusätzlich zur Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung die zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts zu informieren (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.8). Dies war hier wie aufgezeigt indessen nicht der Fall.
3.3.6 Somit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Erben der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht korrekt nachgekommen seien, nicht zu beanstanden. Daher waren die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD berechtigt, mit Verfügung vom 19. Juni 2020 die Nachlasstaxe für die Erblasserin zu erheben, da das Steueramt erst am … April 2020 von der Erbschaft bzw. vom Ableben der Erblasserin Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die vom Rekurrenten geltend gemachte Veranlagungsverjährung ist somit nicht eingetreten. Ebenso wenig ist die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen. Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 30. November 2020 (SGNEB.2020.5)