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Solothurn Steuergericht 26.06.2000 SGNEB.1999.6

26. Juni 2000·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·575 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Hadänderungssteuer, Veranlagung

Volltext

KSGE 2000 Nr. 16

StG § 208, Handänderungssteuer, Veranlagung.

Eine einfache Gesellschaft kann nicht Steuersubjekt einer Handänderungssteuer-Veranlagung sein. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Eine auf die einfache Gesellschaft lautende Veranlagung ist nichtig.

                                                           Urteil St 1999/6 vom 26.6.2000

Sachverhalt:

1. Die einfache Gesellschaft "Baugesellschaft X.", bestehend aus verschiedenen Unternehmungen vornehmlich aus der Baubranche, bezweckt den Erwerb, die Übertragung und die Veräusserung der Parzelle Grundbuch Nr. 981. Auf der Parzelle wurde Stockwerkeigentum begründet und eine Stockwerkeinheit verkauft. Die Gesellschaft blieb Eigentümerin der Parzelle Nr. 981 und der Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2154 bis 2159 und Nrn. 2231 bis 2244. Mit Vereinbarung vom 23. März 1998 schied ein Teil der Firmen aus der Gesellschaft aus. Die verbleibenden Gesellschafter übernahmen sämtliche Aktiven und Passiven. Die Gesellschaft wird von A. verwaltet, welcher aber nicht Gesellschafter ist. Am 3. August 1998 adressierte die Amtsschreiberei eine "Rechnung und Veranlagungsverfügung" an A.. Darin wird eine Handänderungssteuer (von Fr. 54'462.25) und Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 55'707.05 in Rechnung gestellt.

2.    Mit Gesuch vom 9. März 1999 ersuchte die Verwaltung für die Baugesellschaft X. um Erlass der Handänderungssteuer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abgabe werde als offensichtliche Härte betrachtet. Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wies die Erlassabteilung des Finanz-Departements das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wird in erster Linie ausgeführt, die Handänderungssteuer sei durch ein Grundpfand gesichert.

3.    Mit Schreiben vom 3. Juni 1999 liessen die Baugesellschaft X. und Y., Gesellschafter, durch ihren Anwalt Rekurs einlegen mit den Anträgen, der nachgesuchte Erlass sei zu gewähren, eventuell sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung und der angefochtenen Erlassverfügung festzustellen. In der Begründung vom 3. September 1999, welche innert der Fristverlängerung eingereicht worden ist, wurde folgendes ausgeführt: Es sei der Verwalter der Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter veranlagt worden. Einfache Gesellschaften könnten jedoch nicht Steuersubjekt sein. Die Veranlagung sei deshalb nichtig. Im weitern wird dargelegt, warum die Handänderungssteuer zu erlassen sei.

       In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 1999 beantragt das Finanz-Departement Abweisung des Rekurses. In der Rückäusserung hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.    ...

2.    Gegenstand des Rekursverfahrens ist an sich das Erlassgesuch bzw. die Verfügung des Vorinstanz bezüglich Abweisung dieses Gesuchs. Das Erlassgesuch betrifft die Veranlagung der Handänderungssteuer, welche selbst nicht angefochten worden ist. Die Rekurrenten beantragen quasi vorfrageweise die Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagung.

       Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nichtigen Verwaltungsverfügungen gehen jede Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit ab. Nichtigkeit wird bei schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Rechtsfehlern als gegeben erachtet. Am ehesten fällt Nichtigkeit bei eindeutiger Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder bei schwerwiegenden Verfahrensverletzungen in Betracht.

3.    Unverzichtbare Bestandteile einer Verfügung sind u.a. der Adressat sowie - bei einer Steuerveranlagung - die Höhe der Steuer. Gemäss § 208 ist der Erwerber handänderungssteuerpflichtig. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Steuersubjekt sein. Eine Steuerveranlagung, welche eine einfache Gesellschaft als steuerpflichtig erklärt, könnte nicht vollzogen werden.

       Im vorliegenden Fall ist Adressat der Veranlagungsverfügung vom 3. August 1998 der Verwalter der Baugesellschaft X.. Dieser ist jedoch nicht einmal Gesellschafter. Offenbar wurde er bloss als Vertreter der Baugesellschaft angeschrieben. Die Baugesellschaft selber kann jedoch nicht steuerpflichtig sein. Aus der Verfügung sind auch nicht die einzelnen Steuerbeträge ersichtlich, die jedem Gesellschafter zur Bezahlung auferlegt werden. Eine solche Verfügung ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirksamkeit. Die Verfügung ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben. Dadurch wird das Erlassverfahren und das damit zusammenhängende Rekursverfahren gegenstandslos.

Steuergericht, Urteil vom 26. Juni 2000

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