Skip to content

Solothurn Steuergericht 13.05.2013 SGGEM.2012.2

13. Mai 2013·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,002 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Equidensteuer

Volltext

KSGE 2013 Nr. 16

StG § 2 Abs. 1, StG § 257 - Berechtigung der Gemeinden, Equidensteuern zu erheben. Equidensteuern sind Besitzessteuern. Steuersubjekt ist vorliegend der Eigentümer. 

Urteil SGGEM.2012.2 vom 13. Mai 2013

Sachverhalt

1.    Die Gemeinde A. hat am … ein Equidenreglement (Regl.) beschlossen, welches durch das Finanzdepartement am … genehmigt wurde. Sämtliche im Gemeindebann A. gehaltenen Equiden unterliegen einer Equidensteuer bzw. Equidenabgabe; als Equiden gelten Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel, ob sie beschlagen oder unbeschlagen sind (§ 1.1 Regl.). Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Reittiers (§ 1.2.1 Regl.). Sämtliche Equiden im Gemeindebann A. sind steuerpflichtig (§ 1.2.2 Regl.). Equideneigentümer von der Steuerpflicht entbinden kann nur der Gemeinderat. Er muss eine Ausnahmebewilligung bei Equiden erteilen, die ausschliesslich auf Privatgrund gehalten werden. Der Stallbesitzer ist verpflichtet, die entsprechenden Beweise vorzulegen (§ 1.2.3 Regl.). Der Stallbesitzer meldet jährlich die Anzahl der in seinem Stall stationierten Tiere (§ 1.3.2 Regl.). Die Abgabe beträgt CHF 150 pro Equide (§ 1.4.1 Regl.). Die Rechnungstellung erfolgt an den Equideneigentümer (§ 1.4.2 Regl.). 

2.    X. besitzt ein Pferd, das auf dem B.-Hof in A. im Stall C. eingestellt ist. X. stellte bei der Gemeinde ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Befreiung von der Steuer- resp. Gebührenpflicht. Zur Begründung führte X. an, ihr Pferd werde ausschliesslich auf Privatgrund gehalten. Der Halter bzw. Besitzer des Pferdes benutze im Übrigen ausschliesslich öffentliche Wege und Parzellenteile, die nicht im Gemeindebann A. liegen würden. Der jeweilige Halter/Besitzer des Pferdes verpflichte sich ausdrücklich, die Auflagen, die Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerpflicht seien, jederzeit einzuhalten. Falls dies nicht mehr der Fall sei, werde der Halter/Besitzer dies der Gemeinde unaufgefordert melden.

       Am 15. Oktober 2012 beschloss der Gemeinderat, dieses Befreiungsgesuch abzulehnen. Das teilte er X. mit Schreiben vom 9. November 2012 mit. Nach Anhörung der Stallbesitzer C. und Überprüfung der Interpretation des Equidenreglements durch das Finanzdepartement habe sich ergeben, dass gemäss Reglement alle Equiden im Ge-meindebann A. steuerpflichtig seien. Zudem werde das Pferd nicht ausschliesslich auf Privatgrund gehalten, werde es doch nach Angaben von X. auch auf öffentlichen Wegen und Strassen geritten. Dabei sei nicht relevant, ob dies in A. oder in anderen Gemeinden geschehe, da nicht die Benutzung der Allmend der Gemeinde als Kriterium für die Steuerpflicht definiert worden sei.

3.    Gegen diesen Gemeindebeschluss erhob X. (nachfolgend Rekurrentin) am 7. Dezember 2012 beim Kantonalen Steuergericht Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses. Die Gemeinde beantragte am 31. Januar 2013 Abweisung der Eingabe bzw. Bestätigung ihres Beschlusses. Auf die Begründungen der beiden Eingaben ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

1.    Der angefochtene Beschluss betrifft eine Gemeindesteuer. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 256 ff. des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Die Rekurrentin verlangt sinngemäss die Befreiung von der Equidensteuerpflicht resp. die Aufhebung des die Befreiung ablehnenden Beschlusses; die Rekurrentin ist damit beschwert. Auf den fristgerechten (vgl. §§ 258 Abs. 1 und 160 Abs. 2 StG) und auch als formgerecht anzusehenden Rekurs ist somit einzutreten.

2.    Die Gemeinden sind berechtigt, Spezialsteuern auf Gegenständen zu erheben, die der Staat nicht besteuert (§ 2 Abs. 1 StG). Art. 46 Abs. 2 der Kantonsverfassung schränkt die Steuerautonomie der Gemeinden indes ein und stellt diese unter den Gesetzesvorbehalt: Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet. Die Gemeindeautonomie in Steuersachen steht demnach unter Gesetzesvorbehalt und leitet sich damit direkt aus der Kompetenzdelegation im Steuergesetz ab (vgl. KSGE 2008 Nr. 1 E. 3; siehe auch Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 503 vom 2.2.1993). Gemäss § 257 StG sind die nach dem Steuergesetz zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Reglement niederzulegen, welches der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf; darunter fallen auch Steuern, welche Gemeinden autonom zu erheben ermächtigt sind. Im vorliegenden Fall wurde das Equidenreglement der Gemeinde A. vom Finanzdepartement genehmigt. Die Gemeinde ist daher berechtigt, eine Equidensteuer zu erheben.

3.    Im Steuersystem gehören Reittier- bzw. Equidensteuern zu den sog. Besitzessteuern. Steuerobjekt ist der Besitz an einer Sache im Hinblick auf besondere ökonomische Vorteile, welche dieser Bezug verschafft, oder im Hinblick auf einen höheren Grad der Lebenshaltung und eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche aus diesem Bezug gefolgert werden kann (Blumenstein/Locher, System des Schweizer Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 223 f.). Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Gemengsteuer“, weil die Steuer auch Gebührenelemente enthält. Das Equidenreglement der Gemeinde A. spricht denn auch von Abgabe. Es geht aber um eine Steuer. Steuerobjekt im Reglement ist das Halten von Equiden im Gemeindebann (§ 1.1.1 Regl.). Das Halten ist das typische Element von Besitzessteuern, wie auch bei der Hundesteuer oder der Motorfahrzeugsteuer. Steuersubjekt im Equidenreglement ist im Unterschied zu diesen beiden Steuern, wo jeweils der Halter des Fahrzeugs oder des Hundes (und nicht der Eigentümer) das Steuersubjekt ist, nicht der Halter der Equiden, d.h. derjenige, der den unmittelbaren Besitz über den Equiden ausübt, sondern der Eigentümer (§ 1.2.1 Regl.).

4.    Im vorliegenden Fall ist die Rekurrentin unbestrittenermassen Eigentümerin eines Pferdes und kann damit grundsätzlich mit einer Equidensteuer belegt werden. Dass das Pferd ausschliesslich auf Privatgrund gehalten wird, ist nicht nachgewiesen worden. Aufgrund des Gesuchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeindeallmend benutzt wird. In Bezug auf eine solche Benutzung erscheint § 1.2.3 des Reglements indes nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Unterlagen geht es offenbar nicht darum, Equideneigentümer, welche die Gemeindeallmend nicht benutzen, von der Steuerpflicht zu befreien. Die Befreiung von der Steuerpflicht zielt zum einen in erster Linie auf Eigentümer, die ihre Equiden nur noch auf die Alterswiese führen und sonst stets auf Privatgrund halten; zum anderen geht es um Fohlen, die dementsprechend auch nur auf der Weide oder im Stall gehalten werden. Dass eine dieser beiden Situationen bei der Rekurrentin vorliegen würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Daher greift die Steuerpflicht gemäss § 1.2.1 des Reglements. Dies kann durch entsprechende Gegenbeweise widerlegt werden. Solche Beweise hat die Rekurrentin bzw. der Stallbesitzer in diesem Verfahren aber nicht vorgelegt. Die Rekurrentin ist deshalb als steuerpflichtig anzusehen und damit Steuersubjekt. Dass die Gemeinde ihre Wege mit einem Belag teere, der für beschlagene Pferde gefährlich sei, ändert im Übrigen nichts.

       Der Rekurs ist demnach unbegründet und daher abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 13. Mai 2013

SGGEM.2012.2 — Solothurn Steuergericht 13.05.2013 SGGEM.2012.2 — Swissrulings