SOG 2010 Nr. 4
§§ 101 und 112 ZPO-SO. Im Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens ist es grundsätzlich nicht geboten, dem Schuldner einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es kann einer Partei aber selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, die Hilfe eines Juristen in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gegenseite ist bei der Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen.
Sachverhalt:
Der Schuldner hatte in einem Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nach dem Rückzug der entsprechenden Betreibung durch die Gesuchsgegnerin schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren als erledigt ab, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schlug die Parteikosten wett. Dagegen erhob der Schuldner Kostenrekurs und Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er beantragte, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht heisst den Kostenrekurs teilweise gut und weist den Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Aus den Erwägungen:
1. Wie der Gerichtspräsident zutreffend ausführte, gilt die Gesuchsgegnerin als unterlegen, weil sie die Betreibung zurückgezogen hat. Dementsprechend verlegte er die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung verweigerte er, weil er den für den Schuldner notwendigen und entstandenen Aufwand als unbeachtlich erachtete. Dies ist nur zum Teil richtig. Der Schuldner hat einen Anwalt aufgesucht, der eine Entschädigung für seine Verrichtungen von insgesamt CHF 650.00 geltend macht. Eine andere Frage ist jedoch, ob ein solcher Aufwand notwendig war bzw. ob der gesamte betriebene und geltend gemachte Aufwand durch die Gegenpartei zu entschädigen sei. Diese Frage steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Auffassung des Gerichtspräsidenten, zur Wahrung der Interessen des Schuldners sei der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich gewesen, weshalb er ihm den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht bewilligte. Dennoch sind die Fragen, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nötig war und ob der gesamte betriebene Aufwand auf die Gegenseite überwälzt werden kann, unabhängig voneinander zu prüfen und zu beantworten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der unbedingt erforderliche Aufwand kleiner ist als derjenige, der noch als angemessen zu betrachten und demzufolge zu entschädigen ist. Zunächst ist daher zu untersuchen, was der Schuldner zur Wahrung seiner Interessen notwendigerweise vornehmen musste. Verbunden damit kann sogleich geprüft werden, ob eine unentgeltliche Verbeiständung sachlich notwendig gewesen wäre.
2.a) In seiner Verfügung hat der Gerichtspräsident festgelegt, was der Schuldner zu tun hatte. Dieser musste seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Lebenshaltungskosten darlegen. Der Gerichtspräsident hat die einzureichenden Belege aufgezählt. (...) Daneben können noch andere Belege relevant sein. Denkbar ist das aber nur bei besonderen Verhältnissen. Über seine Verhältnisse weiss einzig der Schuldner selbst Bescheid. Die Belege dazu muss er selbst zusammentragen. Dem Schuldner musste nach dem fett gedruckten Hinweis in der Verfügung klar sein, was geschieht, wenn er diesen Obliegenheiten nicht nachkommt. Für all dies brauchte er keinen Beistand eines Anwaltes. Hilfreich ist ein Anwalt allenfalls für eine Stellungnahme. Eine solche war aber, wie aus der Verfügung ebenfalls hervorging, fakultativ. Von Nutzen und damit notwendig ist eine Stellungnahme in einem derart einfachen Verfahren, wie es die Feststellung neuen Vermögens darstellt, nur bei besonderen Verhältnissen. Denn Gegenstand dieses Verfahrens ist in erster Linie die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse. Wie die eingereichte Stellungnahme zeigt, lagen vorliegend keine besonderen Verhältnisse vor. Die Belege, die vom beigezogenen Anwalt aufforderungsgemäss eingereicht wurden, sind alle in der Aufzählung in der Verfügung des Gerichtspräsidenten erwähnt. Es sind dieselben Belege, die auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege relevant sind. Auch die Stellungnahme selbst, die sich in wenigen Sätzen erschöpft, beschränkt sich auf das Grundlegendste. Hinzu kommt, dass dem Schuldner Erfordernisse und Ablauf des Verfahrens nach Art. 265a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bekannt waren, verweist er doch selbst auf das früher gegen ihn ergangene Urteil vom 29. August 2006, in dem dieselben Fragen von demselben Gerichtspräsidenten mit denselben Vertretern beurteilt wurden.
b) Unter diesen Umständen und angesichts der Betreibungsforderung von CHF 571.05 kann nicht gesagt werden, das gegen den Schuldner eingeleitete Verfahren habe seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen und habe besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geboten, denen er, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenpartei von einer professionellen Schuldeneintreiberin vertreten wurde. Deren Erfahrungen haben keinen Einfluss auf die Schwierigkeiten, die das eingeleitete Verfahren bietet. Wie der Schuldner selbst zutreffend festhält, wird in Bagatellverfahren und Prozessen ohne besondere Schwierigkeiten keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das summarische Verfahren nach den Absätzen 1 – 3 des Art. 265a SchKG ist ein besonders einfach ausgestaltetes Verfahren. Es ist hier nicht anders als bei der Einreichung einer Insolvenzerklärung, wo sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht aufdrängt (BGE 118 III 27 und 33). Unerheblich ist schliesslich, mit welcher Begründung die unentgeltliche Rechtspflege in einem früheren Verfahren abgewiesen wurde. Darüber hinaus bedeutet die Verneinung einer Voraussetzung nicht, dass die anderen gegeben sind. Der Rekurs gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands – über die unentgeltliche Prozessführung muss nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entschieden werden – ist daher abzuweisen. Damit steht aber auch fest, dass der zur Wahrung der Interessen des Schuldners erforderliche Aufwand nur ein geringer gewesen sein kann.
3. Durch den nicht zwingend notwendigen Beizug eines Anwalts hat der Schuldner seinen Aufwand vergrössert. Er sieht sich nun mit der Forderung seines Vertreters konfrontiert. Es fragt sich, ob und in welchem Umfang er den von ihm betriebenen Aufwand auf die unterliegende Gegenpartei abwälzen kann. Bei der Bemessung einer Parteientschädigung kann nicht unbesehen auf den vom Anwalt geltend gemachten Zeitaufwand abgestellt werden. Vielmehr sind nur diejenigen Aufwendungen zu entgelten, welche durch die bei objektiver Würdigung notwendige Inanspruchnahme des Anwalts entstanden sind. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen. Sinngemäss gilt das natürlich auch bei der Grundsatzfrage, ob der Beizug eines Anwaltes überhaupt erforderlich war (Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei einer privatrechtlichen Beauftragung eines Rechtsvertreters ist jedoch in jeder Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen als bei der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand Beat Frey, a.a.O., S. 635). Denn ein privater Vertreter ist von seinem Auftraggeber selbst zu entschädigen. Zudem ist eine Partei nicht verpflichtet, ihren Prozess selbst zu führen bzw. im Interesse der Gegenpartei möglichst kostengünstig zu prozessieren, indem sie ganz auf einen Anwalt verzichtet. Einer Partei kann es daher selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, den Ratschlag eines Juristen einzuholen und dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gegenseite ist demzufolge in erster Linie bei der Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen. Insofern trifft den Anwalt auch eine Verantwortung gegenüber seinem Mandanten, keinen unangemessenen Aufwand zu betreiben, der durch eine allfällige Parteientschädigung nicht gedeckt wird. Der durch den Beizug des Anwaltes entstandene Aufwand ist somit bei der Bemessung der Parteientschädigung des Schuldners grundsätzlich zu berücksichtigen. So wurde es übrigens auch schon im Urteil vom 29. August 2006 (ZKREK.2006.154) gehandhabt. Dort stand der Schuldner ebenfalls nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Das Verfahren nach Art. 265a SchKG ist nach Art. 25 Ziff. 2 lit. d SchKG eine betreibungsrechtliche Summarsache. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist demnach Art. 62 Abs. 1 Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) massgebend. Der kantonale Gebührentarif kommt nicht zur Anwendung. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem gebotenen Aufwand als angemessen. Nach dem gerichtsüblichen Stundenansatz von CHF 220.00 entspricht dies immer noch einem zeitlichen Aufwand von deutlich mehr als einer Stunde. Dies muss für ein derart einfaches Verfahren – wie das hier zu beurteilende – ausreichen. Soweit ein grösserer Aufwand betrieben wurde – was nicht in Frage gestellt wird – hat diesen nicht die Gegenpartei zu entgelten. Denn dieser war bei objektiver Würdigung nicht notwendig und ist daher im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen dem Schuldner und seinem Rechtsvertreter zu regeln. Angesichts dieser Erwägungen erscheint die mit Urteil vom 29. August 2006 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 500.00 als überhöht. Das Obergericht ist indessen in seiner Beurteilung in keiner Weise an das damalige Urteil des Gerichtspräsidenten gebunden. Es stand der damaligen Gegenpartei frei, die Höhe der ihr auferlegten
Parteientschädigung zu akzeptieren. Der Rekurs betreffend die Parteikosten ist demnach teilweise gutzuheissen (...).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Januar 2010 (ZKREK.2009.194 und ZKREK.2009.195)