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Solothurn Obergericht Sonstiges 22.05.2003 ZKREK.2003.56

22. Mai 2003·Deutsch·Solothurn·Obergericht Sonstiges·HTML·1,010 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Einstweilige Verfügung, Feststellungsbegehren

Volltext

SOG 2003 Nr. 3

§ 255 lit. d ZPO. Ein Feststellungsbegehren kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Das Feststellungsurteil bedarf keiner Vollstreckung.

Sachverhalt:

Im Handelsregister ist ein Verein unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ eingetragen. Die Statuten stammen aus dem Jahre 1923. Daneben ist ein weiterer Verein unter dem Namen „Allgemeine X. Gesellschaft“ im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand der beiden Vereine wird durch dieselben Personen gebildet. Die Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass die Beklagte „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ kein Verein sei, weil diese Vereinigung im Sinne einer Fusion in der Allgemeinen X. Gesellschaft aufgegangen sei und damit aufgehört habe, zu existieren. Der Gerichtspräsident untersagte in der Folge der Allgemeinen X. Gesellschaft (X.-Tagung) unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft“ Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen diese Verfügung rekurrierte Erstere an das Obergericht. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut und hebt die angefochtene Verfügung auf.

Aus den Erwägungen:

5. Die Anträge der Kläger lauten zunächst auf die Feststellung, dass die Beklagte kein Verein ist. Wie sie selbst ausführen, erheben sie damit eine Feststellungsklage. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist das Rechtsbegehren auf Feststellung auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhaltes (Edgar J. Habscheid: Die allgemeine Feststellungsklage - dritte Rechtsschutzform des Schweizer Bundesrechts auf Grund der Bundesverfassung [effektiver Rechtsschutz], in: AJP 2002, S. 270 f.). Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet (a.a.O., S. 272; Oscar Vogel/Walter Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 7. Kapitel, Rz 21). Weiter verlangen die Kläger, das Feststellungsurteil über die Nichtexistenz der Beklagten als Verein sei dem Handelsregisteramt mitzuteilen, damit diese im Handelsregister gelöscht werde. Eine Sache als Gegenstand einer dinglichen Klage, wie sie als Streitgegenstand für den Erlass einer auf § 255 lit. b ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) gestützten einstweiligen Verfügung vorausgesetzt wird, ist angesichts dieser Rechtsbegehren nicht auszumachen. Auf Litera b des § 255 ZPO lässt sich daher die von den Klägern beantragte einstweilige Verfügung nicht abstützen.

6. Gemäss § 255 lit. d ZPO trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht. Die einstweilige Verfügung gemäss § 255 lit. d ZPO bezweckt, die Erfüllung eines streitigen Anspruchs sicherzustellen, wobei ein umfassender Rechtsschutz häufig nur durch vorläufige Vollstreckung zu erreichen ist. Die Verfügung soll verhindern, dass dem Berechtigten bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden zugefügt wird. Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 19). Die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen müssen sich nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen (SOG 1992, Nr. 13; SOG 1985, Nr. 4; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 8.a zu Art. 326 ZPO). Selbst die vorsorglichen Massnahmen nach der zürcherischen ZPO, welche in wesentlichen Punkten unter anderen Voraussetzungen stehen, knüpfen an die Glaubhaftmachung eines streitigen Anspruchs an (Richard Frank et al. (Hrsg.): Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 15 f. zu § 110 ZPO). Schutzobjekte der einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO sind demnach fällige Rechtsansprüche des materiellen Rechts. Dies zeigt sich auch hinsichtlich des zulässigen Inhalts der einstweiligen Verfügung. Es kann alles angeordnet werden, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein könnte, jedoch auch nicht mehr (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 8.e zu Art. 326 ZPO). Insbesondere kann kein weitergehender Anspruch durch eine vorsorgliche Massnahme geschützt werden als derjenige, welcher Gegenstand der zu beurteilenden Klage ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., ZPO § 110 N 26).

7. Wie bereits ausgeführt, haben die Kläger eine Feststellungsklage erhoben. Ihr erster Antrag lautet auf Feststellung, dass die Beklagte nicht als Verein besteht. Ein solches Rechtsbegehren kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach § 255 lit. d ZPO sein. Denn diese bezweckt den Schutz von fälligen Rechtsansprüchen, deren sofortige Erfüllung die Kläger vor einem erheblichen, nicht leicht zu ersetzenden Schaden bewahren würde. Bei den Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO geht es um die Sicherung eines Erfüllungsanspruchs, wie dies auch in der Regeste von SOG 1992 Nr. 13 festgehalten wird. Ein Anspruch der Kläger auf Nichtexistenz der Beklagten ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger rufen zwar den Schutz ihrer Mitgliedschaftsrechte beim Verein Allgemeine X. Gesellschaft an. Diese Rechte sind aber nicht eingeklagt und sind nicht Gegenstand des Hauptbegehrens oder des Hauptverfahrens. Vielmehr verlangen die Kläger lediglich eine Feststellung, wobei selbst bei einer Abweisung ihres Begehrens nicht erkennbar ist, inwiefern dadurch Rechte der Kläger betroffen und berührt wären. Die Kläger haben allenfalls ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Beklagten (§ 132 ZPO). Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Auch wenn im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage gelegentlich von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, so ist dieses rechtlich schutzwürdige Interesse als Voraussetzung der Feststellungsklage nicht mit dem nach § 255 lit. d ZPO zu schützenden, fälligen Rechtsanspruch zu verwechseln und kann diesen keinesfalls ersetzen. Einen fälligen Rechtsanspruch auf die Nichtexistenz der Beklagten haben die Kläger jedoch nicht. Ein Anspruch, der nicht besteht, kann aber weder sichergestellt, erfüllt noch vollstreckt werden. Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Vollstreckung des zu sichernden Anspruchs, deren vorläufige Durchführung den mit der einstweiligen Verfügung angestrebten Rechtsschutz häufig erst verwirklicht. Der Vollstreckung bedürfen nur Leistungsurteile, nicht Feststellungs- und nicht Gestaltungsurteile (Max Kummer: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 238; Max Guldener, a.a.O., S. 211). Währenddem sich das Gestaltungsurteil selbst vollstreckt (Edgar J. Habscheid, a.a.O., S. 270), bedarf das Feststellungsurteil überhaupt keiner Vollstreckung und kann daher auch nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung bilden (Max Guldener, a.a.O.). Vorliegend wird somit weder eine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die spätere Vollstreckung des Urteils sicherstellt, noch eine Leistungsmassnahme, die der vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche dient. Ein Feststellungsbegehren kann daher nicht Gegenstand einer auf § 255 lit. d ZPO abgestützten einstweiligen Verfügung sein.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 2003 (ZKREK.2003.56)

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist: BGE 5P.242/2003/bnm)

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