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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.02.2005 STKU.2004.1

17. Februar 2005·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·410 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Mehrfache Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das ANAG, mehrfache Verletzungen der Verkehrsregeln

Volltext

SOG 2005 Nr. 10

Art. 195 Abs. 3 StGB. Förderung der Prostitution, Tatbestandsvariante der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person.

Sachverhalt:

Der Beschuldigten wurde angelastet, sich der Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben, indem sie als Ehefrau des Betreibers des Bordells X. an der Führung des Betriebs beteiligt gewesen sei und die im Betrieb als Prostituierte tätigen Frauen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt habe.

Aus den Erwägungen:

II.

2.2. (…) Grundsätzlich kann wohl gewinnorientiertes Verhalten nicht als tatbestandsmässig betrachtet werden, da in der Regel jede wirtschaftliche Tätigkeit durch dieses Merkmal gekennzeichnet ist. Der Ansatzpunkt muss in der Freiheit der Prostituierten gesucht werden, ihre Tätigkeit derart und solange auszuüben, wie es ihrem Willen entspricht. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht nur Arbeitnehmerinnenmerkmale aufweisen, sondern in einem gewissen Masse auch als Unternehmerinnen zu betrachten sind, die darauf eingehen, ihr Gewerbe unter bestimmten, ihnen von den Betreibern von Lokalitäten wie dem X. offerierten Umständen zu betreiben. Dieses Moment steht wohl bei selbstbewussten Frauen, die danach streben, einen möglichst grossen Umsatz zu erzielen, mehr im Vordergrund als bei solchen, die dem Druck ihrer Verhältnisse ausgeliefert erscheinen. Es muss deshalb bei den Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Frauen durchaus ambivalent sein kann. Daraus ergibt sich das Erfordernis, die Verteidigungsrechte von Beschuldigten nicht dadurch zu vernachlässigen, dass die Frauen möglichst rasch ausgewiesen werden und dann als Zeuginnen kaum mehr erreichbar sind. Es ist im vorliegenden Fall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die in der Anklage erwähnten Frauen auf die Verhältnisse im X. eingelassen haben. Diese Annahme ist umso mehr berechtigt, als die Einsätze oftmals kurzzeitig sind. Trotzdem ist festzustellen, dass die Umstände, wie sie im X. vorlagen, in einigen Aspekten dem nahe kamen, was das Bundesgericht als strafwürdig erachtet. Entscheidend aber ist, dass die Prostituierten über den vergleichsweise hohen Anteil von 50 % ihrer Einnahmen hinaus noch Miete abzuliefern hatten, die sie abarbeiten mussten, bevor sie auf eigene Einnahmen greifen konnten. Dies stellte für die Frauen ein bedeutendes Hindernis dafür dar, ihre Tätigkeit wann immer sie wollten aufzugeben und sich auf keine Umstände der Berufsausübung einzulassen, die ihrem Willen und ihrer Bereitschaft widersprachen. Eine solche Einschränkung ist unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes gemäss Art. 195 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als unzulässig und als Verwirklichung des Tatbestandes zu erachten. Die Beschuldigte war mit der entsprechenden Regelung vertraut und wendete sie auch an, indem sie Zahlungen an die Frauen vor Abarbeitung des „Minus“ verweigerte. (…)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Februar 2005 (STKU.2004.1)

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