SOG 2002 Nr. 16
Art. 9 Abs. 1 OHG, § 17 Abs. 1 StPO. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so schliesst das kantonale Verfahrensrecht die Beurteilung einer Zivilforderung aus.
Sachverhalt:
A. befand sich in einer psychiatrischen Klinik. Auf dem Weg vom Wohnheim in den Wachsaal stach er seinem Betreuer ein Küchenmesser von hinten in den Rücken. Der Pfleger wurde schwer verletzt. Im selben Zeitraum versuchte er während einer unerlaubten, nächtlichen Tour einer Frau die Handtasche zu entreissen. Als diese sich wehrte, schlug er mit beiden Fäusten auf sie ein; die Frau erlitt Schwellungen im Gesicht.
Die Strafkammer sprach den Beschuldigten aufgrund der schweren psychoorganischen Erkrankung wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit frei, ordnete aber die Verwahrung an. Auf die Zivilforderungen der Verletzten trat die Strafkammer nicht ein.
Aus den Erwägungen:
9. Der Beschuldigte wurde freigesprochen resp. das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Nach Art. 9 Abs. 1 OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) ist es in einem solchen Fall zwar nicht ausgeschlossen, die Zivilforderungen der Verletzten im Strafverfahren zu beurteilen, doch ist der Strafrichter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet (BGE 126 IV 47, 125 IV 157, 124 IV 20). Massgeblich ist das kantonale Verfahrensrecht. § 17 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht vor, dass eine Beurteilung von Zivilansprüchen bei einem Freispruch des Täters ausgeschlossen ist; eine Ausnahme für Gewaltverbrechen ist nicht vorgesehen. Auf die vorliegenden Zivilforderungen kann daher nicht eingetreten werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2000/17. April 2002 (STKU.2000.1)