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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2008 STKAS.2007.14

21. Februar 2008·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·782 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Nachtruhestörung

Volltext

SOG 2008 Nr. 11

§ 23 Abs. 1 EG StGB. Nachtruhestörung durch einen "Katzenschreck". Begriff der öffentlichen Ruhe.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte X. montierte in seinem Garten ein Alarmhorn, um Katzen zu vertreiben. Durch dessen Betrieb wurden seine Nachbarn zu nächtlichen Stunden belästigt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X. wegen Ruhestörung durch Nachtlärm zu einer Busse von Fr. 40.--. Gegen dieses Urteil erhob X. Kassationsbeschwerde. Die Strafkammer weist diese ab.

Aus den Erwägungen:

4.1. Wird der Kassationsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung angerufen, ist das Obergericht an den Sachverhalt gebunden, den der Vorderrichter willkürfrei ermittelt hat (Walter Luder: Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde im solothurnischen Strafprozess, in: Festgabe Max Obrecht, 1962, S. 378). Das Obergericht prüft in freier Kognition, ob die Vorinstanz das materielle Recht unrichtig oder mangelhaft angewendet hat. Allerdings überprüft es nicht ihr Ermessen (a.a.O., S. 376). Dies gilt sowohl für die richtig vorgenommene Subsumtion des Sachverhalts unter die Normen des materiellen Strafrechts als auch für die Strafzumessung. Im Übrigen muss das Recht durch das Urteil und nicht bloss durch seine Begründung verletzt sein.

4.2. Der Vorderrichter führte gestützt auf das oben ausgeführte Beweisergebnis aus, es könne als erstellt gelten, dass das vom Beschuldigten installierte Horn, das mit einer Zeitschaltuhr und einem Bewegungsmelder gekoppelt gewesen sei, im fraglichen Zeitraum wiederholt nachts bzw. in den frühen Morgenstunden die öffentliche Ruhe gestört habe.

4.3. In der Beschwerde wird bemängelt, die in § 23 EG StGB (Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BGS 311.1) genannte "öffentliche Ruhe und Ordnung" bestimme sich dadurch, dass sie sich von der Privatsphäre Einzelner abgrenze. Der Vorderrichter habe in seinem Urteil keine einzige Ausführung dazu gemacht, was die öffentliche Ruhe und Ordnung umfasse und ob diese im zu beurteilenden Fall überhaupt vorliege. Er habe einzig präzisiert, wann die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört sei, und habe sich dabei auf SOG 2005 Nr. 12 gestützt, der aber auf einem grundsätzlich anderen Sachverhalt beruhe. Die Beanstandungen des Nachbarn und dessen Familie würden jedoch einzig deren Privatsphäre betreffen. Ob und wann die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört sei, sei vom Vorderrichter unterlassen worden, womit er § 23 EG StGB unrichtig angewendet habe.

4.4. Nach § 23 Abs. 1 EG StGB macht sich strafbar, wer die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört.

4.4.1. Es fragt sich, ob vorliegend das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt ist, zumal sich nur ein Nachbar bei der Polizei beschwerte. Wie in SOG 2005 Nr. 12 festgehalten wurde, kann die öffentliche Ruhe dadurch gestört werden, dass Lärm in andere Wohnungen des gleichen Gebäudes dringt und dort störend wirkt. Die Voraussetzung der Öffentlichkeit müsse bejaht werden, wenn in einem Mehrfamilienhaus Lärm zwar nicht ins Freie, wohl aber in andere Wohnungen dringe. Der zitierte Entscheid betrifft den Sachverhalt der Nachtruhestörung innerhalb eines Wohnblocks, also den Fall noch näher beieinander wohnender Nachbarn. Die zitierten Erwägungen können demnach erst recht für zwei benachbarte Liegenschaften herangezogen werden. Der Begriff der "Öffentlichkeit" i.S.v. § 23 Abs. 1 EG StGB zeichnet sich einzig dadurch aus, dass Lärmimmissionen aus einer Privat­sphäre nach aussen gelangen und dort wahrnehmbar sind. Unerheblich ist dabei, wie viele Personen deswegen rechtliche Schritte ergreifen.

Das Alarmhorn verursachte Geräusche im Freien. Diese konnten im daneben liegenden Nachbarhaus gehört werden. Der Alarmton war somit nicht ausschliesslich in der privaten Sphäre des Beschuldigten zu hören, sondern hatte eine Wirkung nach aus­sen. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist daher gegeben.

4.4.2. Eine andere Frage ist, was als unzulässiger Lärm zu betrachten ist. Hier darf im Interesse der persönlichen Freiheit nicht ein allzu strenger Massstab angelegt werden. Immerhin findet diese Freiheit ihre Grenze am entsprechenden Schutzbedürfnis des Nachbarn. Nach § 23 EG StGB bestraft werden kann nur übermässiger Lärm; er muss eindeutig über normale Wohngeräusche hinausgehen. Dabei sind freilich für Tag und Nacht unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Wird die öffentliche Ruhe in der Nacht gestört, ist die Toleranz, die den Betroffenen zugemutet wird, hinsichtlich Zeitpunkt und Intensität der Geräusche eng begrenzt. Ist der Nachtlärm geeignet, den Schlaf eines durchschnittlich lärmempfindlichen Mitbürgers zu stören, wäre Nachsicht fehl am Platze, ist doch der Mensch gerade in unserer hektischen und beruflich anforderungsreichen Zeit und Berufswelt auf ausreichenden und ungestörten Schlaf angewiesen. Diesem Anspruch haben sich andere Interessen, die geeignet sind, Lärm zu erzeugen, grundsätzlich zu unterziehen (SOG 2005 Nr. 12).

Der Lärm erfolgte jeweils um ca. 04.00 Uhr, also mitten in der Nacht. Es handelte sich um einen ein bis zwei Sekunden dauernden schrillen Alarmton, der dazu führte, dass der Nachbar und seine Frau aus dem Schlaf gerissen wurden. Auch der Beschuldigte selber sagte aus, es habe "gehornt". Daraus ergibt sich, dass der Lärm unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Massstabes die Lautstärke normaler Nachtgeräusche überschritt. Er ist somit als störend und daher als übermässig zu qualifizieren.

4.5. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich zusammenfassend als unbegründet.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2008 (STKAS.2007.14)

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