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Solothurn Obergericht Strafkammer 20.07.2005 STKAS.2003.16

20. Juli 2005·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,178 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Nachtruhestörung und Bettelei

Volltext

SOG 2005 Nr. 12

§§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 EG StGB. Der Begriff der Habsucht im Betteleitatbestand. Die öffentliche Ruhe kann gestört werden, indem Nachtlärm in andere Wohnungen desselben Gebäudes dringt und dort störend wirkt.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte D. belästigte Passanten, indem er in der Öffentlichkeit bettelte. Weiter verursachte er in einem Mehrfamilienhaus wiederholt störenden Nachtlärm, so dass sich der unter ihm wohnende Nachbar mehrmals bei der Polizei beschwerte. Die Strafkammer spricht D. vom Vorhalt der öffentlichen Belästigung durch Betteln frei, befindet ihn aber wegen mehrfacher Ruhestörung durch Nachtlärm für schuldig.

Aus den Erwägungen:

II.

4.a) Nach den vorinstanzlichen und für das Obergericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (…) ist der in der Schlussverfügung aufgeführte Vorwurf erstellt. Danach hatte D., wie schon öfters, am 11. April 2003 in der Zeit von 12:05 bis 12:35 Uhr gebettelt und dadurch die von ihm angegangenen Leute belästigt. Dazu erklärte der Beschuldigte, er arbeite teilweise und beziehe teilweise auch Stempelgeld. Er werde nicht durch die Fürsorge unterstützt, weil sein Einkommen das Existenzminimum um Fr. 30.-überschreite. Der Beschuldigte bestätigte, dass er in der Regel nicht auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sei. Er verfüge über ein regelmässiges Einkommen und sei auch in der Lage, seine zwei Hunde zu unterhalten.

Dazu meinte die Vorinstanz, bei dieser Sachlage bestünden keine Gründe, welche das Betteln rechtfertigen würden. Der Ausdruck Habsucht sei dahingehend zu verstehen, dass sich strafbar mache, wer bettle, obwohl er es nicht nötig habe bzw. obschon er über die zum Leben notwendigen Mittel verfüge. Dies treffe auf den Beschuldigten zu. Dieser verfüge zwar über ein eher bescheidenes Einkommen, doch liege dieses über dem Existenzminimum. Zudem könne er sich auch noch den Unterhalt zweier Hunde leisten. Unter diesen Umständen erscheine das Betteln von D. widerrechtlich.

b) (...) Habsucht ist mit „Gewinnsucht” gleichzusetzen und wird denn auch in anderen Kantonen beim Betteleitatbestand durch diesen Begriff ersetzt (vgl. z.B. § 24 des Polizeistrafgesetzes des Kantons Zug; Otto Frauenlob: Bettel und Landstreicherei nach schweizerischem Strafrecht, Brugg 1939, S. 50; Duden Bedeutungswörterbuch, Mannheim etc. 1985, S. 317). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt aus Gewinnsucht im Sinne des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, wer ein hemmungsloses oder besonders ausgeprägtes, zur Sucht gewordenes Streben nach Gewinn an den Tag legt. Allgemein steigern sich Vorteils- oder Bereicherungsabsicht dann zur Gewinnsucht, wenn der Täter besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht ist, namentlich wenn er sich um des Geldes willen gewohnheitsmässig oder ohne Bedenken über die durch Gesetz, Anstand oder gute Sitte gezogenen Schranken hinwegsetzt, also auch vor verpöntem Gewinn nicht Halt macht. Das Kriterium der Gewinnsucht in diesem Sinn ist quantitativer Natur. Die Umschreibung erscheint sehr weitgehend und relativ unbestimmt, insbesondere dann, wenn man es wie das Bundesgericht als gleichgültig erachtet, wie der Täter den erlangten Vorteil verwenden will. Die Vorinstanz geht nun aber zu weit, wenn sie „Habsucht” bereits bejaht, wenn jemand bettelt, obwohl er es nicht nötig hat bzw. obschon er über die zum Leben notwendigen Mittel verfügt. Da in der Schweiz jedermann Anspruch auf eine gesicherte Existenz hat, wäre die daraus zu ziehende Konsequenz ein Verbot des Bettelns schlechthin ohne Berücksichtigung der subjektiven Unrechtselemente der Arbeitsscheu oder Habsucht. Ein solches generelles Verbot ist denn auch in gewissen Kantonen erlassen worden (Frauenlob, a.a.O., S. 50; vgl. beispielsweise Art. 11 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, § 28 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt, Art. 8 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Glarus). Der Kanton Solothurn gehört jedoch nicht dazu. Hier ist das Betteln grundsätzlich erlaubt, wenn es nicht aus Arbeitsscheu oder Habsucht geschieht oder wenn dazu nicht Kinder oder vom Beschuldigten abhängige Personen benützt werden. Über diese kantonale Regelung kann sich auch nicht hinwegsetzen, wer das vom Beschwerdeführer praktizierte Anbetteln von Passanten um Kleingeld in Begleitung zweier für die Angesprochenen oft einschüchternd wirkender Hunde als lästig empfindet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese aufdringliche Art der Bettelei zu unterbinden, zumal die Polizei im vorliegenden Fall feststellte: „Bezüglich D. erhalten wir ständig Reklamationen. Die Bürger fühlen sich durch sein Auftreten arg belästigt.” Bei der heutigen Rechtslage fehlt jedenfalls die gesetzliche Handhabe, um gegen derartige Missstände vorgehen zu können.

III.

1. Nach den vorstehenden Ausführungen ist D. vom Vorwurf der öffentlichen Belästigung durch Betteln freizusprechen.

2.a) Zur Beurteilung steht noch der Vorwurf der mehrfachen Ruhestörung durch Nachtlärm. (…) D. hat wiederholt und zweifellos vorsätzlich störenden Nachtlärm verursacht.

b) In rechtlicher Hinsicht fragt sich jedoch, ob vorliegend das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt ist, zumal sich die Lärmimmission auf Menschen beschränkt, die unter dem gleichen Dach wohnen, und sich nur einer von ihnen in den eingeklagten Fällen beschwerte.

Gemäss einem Entscheid des Solothurner Obergerichts vom 3. Oktober 1962 kann die öffentliche Ruhe auch gestört werden, wenn der Lärm in andere Wohnungen des gleichen Gebäudes dringt und dort störend wirkt. Die Voraussetzung der Öffentlichkeit müsse bejaht werden, wenn in einem Mehrfamilienhaus Lärm zwar nicht ins Freie, wohl aber in andere Wohnungen dringe. Gerade bei der modernen Wohnweise mit zahlreichen Mietern im gleichen Gebäude gehöre der Schutz von übermässigem Wohnlärm zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, wie sie das Polizeirecht bezwecke (SJZ 1964, S. 13). Daran hat sich bis heute nichts geändert, zumal sich die entsprechende Wohnentwicklung seither noch verstärkt hat. Zudem wäre es nicht zu rechtfertigen, den Eigenheimbesitzer, der sich durch die vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärmimmissionen gestört fühlt, rechtlich besser zu stellen als den Mieter, der sich in der gleichen misslichen Lage befindet, nur weil der Störer im gleichen Wohnblock wohnt. (...) Will man vermeiden, dass ein Mieter schliesslich zur Selbsthilfe greift, weil er von den Behörden im Stich gelassen wird, kann ihm der strafrechtliche Schutz nicht versagt werden. Das gilt umso mehr, als der überwiegende Teil der in der Schweiz wohnhaften Bevölkerung nach wie vor Mieter sind.

c) Eine andere Frage ist, was als unzulässiger Wohnlärm zu betrachten ist. Hier darf im Interesse der persönlichen Freiheit nicht ein allzu strenger Massstab angelegt werden. Immerhin findet diese Freiheit ihre Grenze am entsprechenden Schutzbedürfnis des Mitbewohners oder Nachbarn. Nach § 23 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1) bestraft werden kann nur übermässiger Lärm; er muss eindeutig über normale Wohngeräusche hinausgehen. Dabei sind freilich für Tag und Nacht unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Wird die öffentliche Ruhe in der Nacht gestört, ist die Toleranz, die den Betroffenen zugemutet wird, hinsichtlich Zeitpunkt und Intensität der Geräusche eng begrenzt. Ist der Nachtlärm geeignet, den Schlaf eines durchschnittlich lärmempfindlichen Mitbürgers zu stören, wäre Nachsicht fehl am Platze, ist doch der Mensch auf ausreichenden und ungestörten Schlaf angewiesen. Diesem Anspruch haben sich andere Interessen, die geeignet sind, Lärm zu erzeugen, grundsätzlich zu unterziehen.

Nach den erfolgten Sachverhaltsdarstellungen hat D. tief in der Nacht wiederholt Lärm erzeugt, sei es durch Kochen, handwerkliche Verrichtungen oder andere Aktivitäten. Dieser Lärm hat seinen unter ihm wohnenden Nachbarn in nachvollziehbarer Weise am Einschlafen gehindert bzw. aus dem Schlaf geweckt. Zeitpunkt, Art und Dauer der Lärmimmissionen deuten auf massiven Nachtlärm und eine entsprechende Störung der öffentlichen Ruhe hin. Der Vorwurf gemäss § 23 Abs. 1 EG StGB ist klar erfüllt. D. hat sich der mehrfachen Ruhestörung im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Juli 2005 (STKAS.2003.16)

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