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Solothurn Obergericht Strafkammer 07.01.2004 STKAS.2003.13

7. Januar 2004·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·469 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Einsprache

Volltext

SOG 2004 Nr. 22

§ 190 Abs. 1 lit. b StPO. Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere dann willkürlich, wenn der Richter relevante Fakten gänzlich und unbegründet von seiner Beweiswürdigung ausschliesst.

Sachverhalt:

Zwischen dem Beschuldigten X. und einem nachfahrenden Fahrzeug­lenker kam es zu einem Auffahrunfall. Der nachfolgende Lenker wurde vom Untersuchungsrichter gebüsst, was dieser akzeptierte. Gleichzeitig sprach der Untersuchungsrichter eine Busse gegen X. aus, weil dieser nach seiner Ansicht unbegründet brüsk gebremst habe. Der Amtsgerichtspräsident sprach X. von der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Schikanestopp) frei. Dagegen erhob der Staatsanwalt Kassationsbeschwerde beim Obergericht; er rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Strafkammer hebt den vor­instanzlichen Entscheid auf und spricht X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig.

Aus den Erwägungen:

4. a) Soweit Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, ist die Kognitionsbefugnis des Obergerichts im Kassationsbeschwerdeverfahren eingeschränkt. Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind, unter Vorbehalt willkürlicher Entscheide, für das Obergericht verbindlich. Kassiert werden können mit anderen Worten lediglich krass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dies trifft auf Feststellungen zu, die auf einer aktenwidrigen Annahme oder einer sachlich unrichtigen Beweiswürdigung beruhen, den Gesetzen der Logik widersprechen oder in sich widersprüchlich sind, einem offenkundigen Versehen entspringen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen (Walter Luder: Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde im solothurnischen Strafprozess, in: Festgabe Max Obrecht, 1962, S. 370 und 378 f.; BGE 118 Ia 30). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann weiter auf einem unvollständigen Untersuchungsergebnis beruhen, wenn das in der Voruntersuchung gesammelte Tatsachenmaterial behebbare Lücken aufweist, der Richter aber ohne zusätzliche Abklärungen entscheidet (SOG 1994, Nr. 30). Willkür liegt jedoch auch dann vor, wenn der Gerichtspräsident entscheidrelevante Teile der in der Voruntersuchung erhobenen Fakten von seiner Beweiswürdigung ausschliesst.

b) Die Aussagen des Beschuldigten und des Unfallgegners widersprechen einander. Der Gerichtspräsident beschränkte sich nun auf eine Prüfung der Glaubwürdigkeit beider Seiten und fällte gestützt auf das entsprechende Ergebnis sein Urteil. Dabei liess er ein wichtiges Beweismittel, die fotografisch festgehaltene Bremsspur, völlig ausser Acht. Ebenso unberücksichtigt blieben die Schlüsse, welche die Polizei in der Strafanzeige aus dieser Bremsspur zog: "Es besteht der dringende Verdacht, dass ein Schikanestopp durch den Pw-Führer X. vollzogen wurde, da das Spurenbild für eine allfällige Auffahrkollision atypisch ist." Der Urheber dieser Feststellung, Fw M. von der Kantonspolizei Solothurn, war vom Gerichtspräsidenten als Sachverständiger zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgeboten worden. Dort wies er zunächst auf den bemerkenswerten Umstand hin, dass am Unfallort zwei Bremsspuren – resp. eine Bremsspur mit einer kurzen Lücke – festgestellt worden waren. Sodann führte er aus, er vermute, dass der Beschuldigte bei der ersten Bremsspur einen Schikanestopp gemacht habe. Der Schluss liege nahe, dass die Kollision zwischen den beiden Bremsspuren erfolgt sei, d.h. die Kollisionsstelle befinde sich beim Unterbruch in der Bremsspur. Der Gerichtspräsident bezog indes weder die Tatsache der unterbrochenen Bremsspur noch die darauf beruhende Auffassung des Sachverständigen in seine Beweiswürdigung ein. Indem er sich mit dem Spurenbild überhaupt nicht auseinandersetzte, vorhandenes Beweismaterial einfach ignorierte, handelte er willkürlich. (...)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 2004 (STKAS.2003.13)

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