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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.08.2002 STBES.2002.46

9. August 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,103 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Löschung eines Urteils

Volltext

SOG 2002 Nr. 10

Art. 80 Ziff. 2 StGB. Ein Eintrag im Strafregister ist vorzeitig zu löschen, wenn sich der Verurteilte innert einer gewissen Frist vor Einreichen des Gesuchs nicht mehr strafbar gemacht hat und sein künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt.

Sachverhalt:

K. wurde 1994 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 400.-verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Gefängnisstrafe wurde 1995 widerrufen. 1997 verurteilte der Amtsgerichtspräsident K. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 2 Wochen Gefängnis unbedingt. Die Vertreterin von K. ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 13. Juni 2002 um Löschung dieser beiden Einträge im Strafregister. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte er aus, K. sei zwischenzeitlich erneut straffällig geworden: So habe ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich am 22. Oktober 1999 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verurteilt. Die Strafkammer heisst die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311) kann der Richter auf Gesuch des Verurteilten hin die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. In diesen Fällen beträgt die Frist für die Löschung seit Vollzug des Urteils 2 Jahre, wenn Haft, eine nach Art. 37bis Ziffer. 1 StGB vollziehbare Gefängnisstrafe von nicht mehr als 3 Monaten oder eine Busse als Hauptstrafe ausgesprochen wurde (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Für die Beurteilung des Wohlverhaltens des Gesuchstellers ist vor allem die Straffreiheit ausschlaggebend (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 10 zu Art. 80). Für die Antwort auf die Frage, ob das Verhalten des Verurteilten die Löschung rechtfertigt, ist entsprechend der Praxis zu Art. 41 Ziff. 4 StGB grundsätzlich auf das Strafregister abzustellen; Führungsberichte sind nur in Zweifelsfällen einzuholen (SOG 1975, Nr. 18).

Aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 22.10.1999 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer rechtskräftig zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 5 Jahren. Dieses Delikt verübte er vom 15. September 1998 bis 23. September 1998. Gemäss Arbeitsvereinbarung vom 14. Mai 1997 wurde die zweiwöchige Gefängnisstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit im Juli - August 1997 vollstreckt. Somit beging der Beschwerdeführer ein Vergehen innert der zweijährigen Frist, die für die Löschung des Urteils nötig ist und in der sich der Verurteilte mindestens solange gut aufführen muss, damit der Eintrag im Strafregister gelöscht werden kann (vgl. BGE 76 IV 221; Rechtsprechung in Strafsachen, 1950, Nr. 32).

Es kann nicht darauf ankommen, wann der Beschwerdeführer für das erneut begangene Delikt verurteilt wurde. Allein entscheidend ist, wann er es begangen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringen liess, die Verurteilung vom 22.10.1999 sei "allenfalls gar nicht rechtmässig erfolgt", wurde das Urteil doch nicht angefochten und somit rechtskräftig.

2. Somit steht fest, dass der Löschung der Urteile die nicht eingehaltene Frist von zwei Jahren seit Vollzug der Urteile entgegensteht. Hingegen ist zu prüfen, ob die Urteile trotzdem gelöscht werden können, da sich der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug seit dem Urteil vom 22.10.1999 nichts mehr zu Schulden kommen liess.

a) Dazu führte das Bundesgericht in Bezug auf eine zu löschende Zuchthausstrafe aus: "Ein auf Zuchthausstrafe lautendes Urteil kann nach Art. 80 Abs. 1 StGB auf Gesuch des Verurteilten im Strafregister gelöscht werden, wenn seit dem Vollzug des Urteils mindestens fünfzehn Jahre (damals gültige Frist) verflossen sind, das Verhalten des Verurteilten die Löschung rechtfertigt und er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Unter dem Verhalten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen muss, kann das Gesetz nur das Verhalten während einer Frist verstehen, die so lange ist wie die Zeit, die abgelaufen sein muss, ehe das Löschungsgesuch gestellt werden kann (...). Stellt der Verurteilte das Löschungsgesuch nicht sofort, nachdem fünfzehn Jahre seit Vollzug des Urteils verstrichen sind, so muss er sich in den letzten fünfzehn Jahren vor Stellung des Gesuchs wohl verhalten haben. Würde in einem solchen Falle verlangt, dass sich das Wohlverhalten über die ganze Zeit zwischen dem Vollzug des Urteils und der Beurteilung des Löschungsgesuchs erstrecke, so wäre einem Verurteilten die Löschung ein- für allemal verwehrt, wenn er sich nach der Verurteilung einen Fehler zuschulden kommen lässt, z.B. ein neues Verbrechen begeht. Solche Strenge kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wer nach der Verurteilung eine Handlung begeht, die der Löschung bei Ablauf der fünfzehnjährigen Frist seit Vollzug des Urteils im Wege stehen würde, soll die Möglichkeit haben, später die Löschung doch zu erwirken, wenn er sich in den letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung seines Gesuches nichts mehr zuschulden kommen lässt. Anderseits genügt es nicht, wenn der Verurteilte, der vom Vollzug des Urteils an mehr als fünfzehn Jahre verstreichen lässt, ehe er das Löschungsgesuch stellt, sich in den ersten fünfzehn Jahren nach Vollzug gut aufgeführt, später dagegen sich schlecht verhalten hat. Rehabilitiert werden sollen nur Verurteilte, deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn das Verhalten in den letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung des Löschungsgesuches gut gewesen ist; wer sich innerhalb dieses Zeitraumes nicht gut aufführt, verdient das Vertrauen künftigen Wohlverhaltens nicht oder noch nicht" (BGE 76 IV 221 f.).

b) Dasselbe muss auch für  für Vergehen oder Übertretungen gelten. In den Urteilen, die gelöscht werden sollen, wurden nach Art. 37bis Ziffer 1 StGB vollziehbare Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und eine Busse von Fr. 400.- ausgesprochen. Die einzuhaltende Frist beträgt demnach 2 Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Da der Verurteilte nur rehabilitiert werden soll, wenn dessen künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt, muss eine Löschung eines Urteils möglich sein, wenn das Verhalten des Verurteilten in der gebotenen Frist, im vorliegenden Fall 2 Jahre, vor der Beurteilung des Löschungsgesuches gut gewesen ist.

Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass das zuletzt begangene Delikt vom 15. September 1998 bis 23. September 1998 verübt wurde. Seither wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig. Er hat sich somit deutlich mehr als 2 Jahre wohlverhalten. Da auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind - die ausgesprochene Busse wurde gemäss Auskunft des Obergerichts Zürich durch K. bezahlt und es war kein gerichtlicher oder durch Vergleich festgestellter Schaden zu ersetzen oder eine Nebenstrafe zu vollziehen - ist die Beschwerde gutzuheissen und die Urteile sind im Strafregister zu löschen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 09. August 2002 (STBES.2002.46)

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