Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichter Werner
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, des vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri, AMPARO - Anwälte und Notare, Rosenbergstrasse 32, 9000 St. Gallen,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2026 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 22. November 2024 erstattete Pol B.___ Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter oder Berufungskläger) wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt (Akten Vorinstanz S. 3 ff., nachfolgend: AS 3 ff.). Sie habe anlässlich der Patrouillentätigkeit mit Gfr C.___ am Dienstag, 12. November 2024, 11:15 Uhr, auf der Autobahn A1 kurz vor der Ausfahrt Oensingen den Beschuldigten als Lenker eines Lieferwagens mit Anhänger ohne Freisprechanlage telefonierend am Steuer gesehen. Zwecks Kontrolle habe man das Fahrzeug mittels Matrix nach Oensingen zum Schwerverkehrszentrum geführt. Vor Ort seien zwei behelfsmässige Prüfungen durchgeführt worden:
– Zur Prüfung der Betriebsbremse musste der Lenker seine Fahrzeugkombination in Bewegung setzen und ca. mit Schritttempo eine Vollbremsung einleiten. Dabei dürfe der Anhänger nicht auf das Zugfahrzeug «aufschlagen». Ein «Aufschlagen» des Anhängers auf das Zugfahrzeug, das durch einen lauten «Knall» feststellbar sei, erfolge, wenn die Betriebsbremse keine oder nur eine geringe Bremskraft erzeuge. Der Anhänger werde dann erst durch den mechanischen Anschlag der Auflaufstange abgebremst. So müsste das Zugfahrzeug alleine die Bewegungsenergie für die ganze Fahrzeugkombination auffangen, was gerade bei Anhängerzügen mit beladenem Anhänger und leerem Zugfahrzeug verhängnisvoll sein könne. Bei diesem Test habe der Sachentransportanhänger auf das Zugfahrzeug «aufgeschlagen».
– Zur Prüfung der Handbremse des Anhängers werde diese angezogen und der Lenker müsse versuchen, den Anhänger wegzuziehen. Werde hier ebenfalls keine oder nur eine geringe Abbremsung festgestellt, so deute das ebenfalls auf übermässigen Verschleiss der Bremsen hin. Bei diesem Test habe der Sachtransportanhänger vom Zugfahrzeug ohne grossen Kraftaufwand weggezogen werden können. Die Bremsanlage dieses Anhängers sei annähernd wirkungslos gewesen und habe folglich eine viel zu geringe Abbremsung erzeugt. Die Gefahr eines Unfalls sei namentlich beim Erfordernis einer Notbremsung akut gewesen.
Gestützt auf diese Ergebnisse der behelfsmässigen Bremstests hätten sie die Bremsen auf dem Rollenbremsprüfstand geprüft. Sie hätten an der Betriebsbremse (Anlaufbremse) eine Gesamtabbremsung von 30% und eine Bremskraftdifferenz von 22% ermittelt. Bei der Feststellbremse hätten sie eine Gesamtabbremsung von 61% ermittelt.
Gemäss «VTS Art. 189/3 Anh. 7 Ziff. 221» (gemeint Art. 189 Abs. 3 i.V.m. Anhang 7 Ziff. 221 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahr-zeuge [VTS, SR 741.41]) müsse die Gesamtbremsung der Betriebsbremse mindestens 50% betragen und dürfe die maximale seitliche Bremskraftdifferenz von 30% nicht übersteigen. Die Gesamtabbremsung der Feststellbremse (VTS Art. 189/3 Anh. 7 Ziff. 222) müsse mindestens 18% betragen und dürfe die maximale seitliche Bremskraftdifferenz von 30% nicht übersteigen.
Somit sei bei diesem Anhänger die Betriebssicherheit mit einer Gesamtabbremsung der Betriebsbremse von 50% und einer maximalen seitlichen Bremskraftdifferenz von 30% nicht gewährleistet gewesen. Die Feststellbremse habe hingegen den gesetzlichen Vorgaben mit einer Gesamtabbremsung von 61% genügt.
Als Ursache der annähernd wirkungslosen Bremsanlage habe einerseits das extrem grosse Lüftspiel zwischen den Bremsbelägen und den Bremstrommeln ausgemacht werden können. Der Betätigungsweg, der nötig gewesen wäre, um eine Bremskraft zu erzeugen, sei grösser gewesen als der nutzbare Hub des Auslaufbremsmechanismus.
2. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2025 wurden dem Beschuldigten eine Busse von CHF 600.00, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, und Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt. Er habe sich schuldig gemacht des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, indem er eine nicht betriebssichere Fahrzeugkombination infolge ungenügender Bremsleistung der Betriebsbremse am Anhänger geführt habe, sowie des Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt (AS 41 f.).
3. Am 5. Februar 2025 liess der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erheben (AS 11). Mit Eingabe vom 3. März 2026 liess er an der Einsprache festhalten und stellte folgende Anträge: Er sei für das Verwenden eines Telefons ohne Fernsprechanlage mit einer Busse von CHF 100.00 zu belegen, hingegen sei der Vorhalt des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs einzustellen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht:
Die Beurteilung der Bremsleistung sei ohne Rollenbremsprüfstand nahezu unmöglich. Die in der Strafanzeige aufgeführte behelfsmässige Testung vor Ort habe bestätigt, dass auf diese Tests kein Verlass sei: Beim Test der Feststellbremse solle man den Anhänger vom Zugfahrzeug ohne grossen Kraftaufwand weggezogen haben, dabei habe die konkrete Messung eine weit ausreichende Bremswirkung von 61% (bei vorgeschriebenen 18%) ergeben.
Das angebliche «Aufschlagen» beim behelfsmässigen Test habe der Beschuldigte nicht bemerkt. Der Vorgang sei auch in keiner Art und Weise dokumentiert und damit sei nicht nachvollziehbar, wie die Polizisten dieses «Aufschlagen» festgestellt haben sollten.
Der Beschuldigte habe die Bremsleistung im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft. Noch vor der Wegfahrt in [Ort] habe er auf dem Firmenareal Bremstests vorgenommen, ebenso nach dem Aufladen der Ware in Renens.
Die Arbeitgeberin des Beschuldigten habe 15 Anhänger in Betrieb und betreibe eine eigene Abteilung für die Wartung der Anhänger.
Der Strafbefehl äussere sich nicht zum subjektiven Tatbestand und sei damit ungenügend. Eine vorsätzliche Begehung könne ausgeschlossen werden. Die Beschreibung einer Sorgfaltspflichtverletzung fehle. Der Beschuldigte habe das in seiner Macht Stehende unternommen, um die Bremsleistung der Fahrzeugkombination zu prüfen. Die festgestellte Minderleistung wäre für ihn nur auf einem Rollenbremsprüfstand erkennbar gewesen.
Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sei daher nicht erfüllt. Allenfalls sei gemäss Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG von einer Strafe abzusehen, da nur die Arbeitgeberin die Handlungsmacht über ihre Fahrzeuge habe und deren rechtzeitige Wartung in Auftrag geben könne.
4. Mit Verfügung vom 7. März 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei Kanton Solothurn, eine Stellungnahme zur Einsprachebegründung abzugeben (AS 24).
Mit Nachtragsrapport vom 27. März 2025 nahm FwmbA D.___ Stellung (AS 25 ff.). Da die Anzeigeverfasserin, Pol B.___, nicht mehr bei der Polizei Kanton Solothurn arbeite, könne diese nicht mehr Stellung nehmen zum vorliegenden Fall. Er verfüge als stellvertretender Leiter des Schwerverkehrskontrollzentrums und Gruppenführer des Fachbereichs Schwerverkehrskontrollen über fundiertes Fachwissen in Bereich der Fahrzeugtechnik. Zunächst wurde der Testvorgang wie bereits in der Strafanzeige beschrieben. Durch die anwesende Polizistin B.___ und den Prüfexperten, E.___, habe visuell wie auch akustisch ein Aufschlagen/Auflaufen des Anhängers an den Lieferwagen erkannt werden können. Der Fahrzeuglenker müsste in der Führerkabine den Anschlag ebenfalls verspürt und/oder akustisch wahrgenommen haben. Bei der Testung der Feststellbremse habe der Anhänger ohne grossen Kraftaufwand weggezogen werden können, was auf eine verringerte Bremsleistung hindeute. Die nachfolgenden Prüfungen auf dem Rollenbremsprüfstand habe Folgendes ergeben:
Die Betriebsbremsanlage habe die gesetzlich geforderten 50% Gesamtabbremsung nicht erreicht. Es seien lediglich 30% Gesamtabbremsung erreicht worden, die Gesamtabbremsung sei damit 20% zu niedrig gewesen. Die Bremskraftdifferenzen von 22% bzw. 7% hätten die gesetzlichen Vorgaben von maximal 30% erfüllt.
Die Feststellbremsanlage habe mit 61% die von Gesetzes wegen benötigten 18% mühelos erreicht. Gleiches gelte für die Bremskraftdifferenzen von 13% bzw. 1%.
Das Gesetz verlange nach Art. 29 SVG, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürften. In Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) werde beschrieben, dass sich der Lenker zu vergewissern habe, dass sein Fahrzeug den Vorschriften entspreche. Gemäss der ASA-Richtlinie über die Abnahme von Führerprüfungen (Vereinigung der Strassenverkehrsämter, Richtlinie 7), Ziff. 11.8, Kategorie BE, werde gemäss Rubrik «Funktionskontrolle vor der Wegfahrt» u.a. «das Prüfen der Bremsanlage inkl. der Feststellbremse» verlangt.
Werde ein Aufschlagen/Auflaufen des Anhängers bei der Bremsung festgestellt und/oder akustisch durch den Lenker wahrgenommen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Betriebsbremsanlage in der Funktion eingeschränkt sei. Gemäss Einsprache habe der Lenker in [Ort] und Renens jeweils einen Bremsentest durchgeführt. Demzufolge hätte der Lenker merken müssen, dass bei diesem Anhänger ein Mangel an der Bremsanlage vorliege. Werde der Bremsentest jeweils nur mit einer Teilbremsung (keine Schlag-/Vollbremsung) ausgeführt, so könne das Aufschlagen/Auflaufen je nachdem nicht oder nur gering festgestellt werden. Daher sei es wichtig, dass der Bremsentest vor der Fahrt seriös und korrekt durchgeführt werde.
5. Mit Eingabe vom 25. April 2025 liess der Beschuldigte zum Nachtragsrapport Stellung nehmen (AS 36 ff.). D.___ sei beim Vorgang nicht dabei gewesen und stütze sich auf die damalige Strafanzeige und nehme an, der Beschuldigte habe ein Aufschlagen/Auflaufen bemerken müssen. Der Beschuldigte bestreite, dass beim behelfsmässigen Test ein Aufschlagen zu bemerken gewesen sei. Ebenso habe entgegen der Strafanzeige der Anhänger mit gezogener Stellbremse gerade nicht ohne grossen Kraftaufwand weggezogen werden können. Beim Aufschlagen/Auflaufen sei eine unterschiedliche Wahrnehmung mit den unterschiedlichen Positionen erklärbar: Während der Lenker die Anhängerdeichsel nicht im Blick habe und durch das Fahrzeug akustisch abgeschirmt sei, hätten sich die Polizisten ohne Trennwand unmittelbar bei der Fahrzeugdeichsel aufgehalten. Weiter sei zu beachten, dass für die mögliche Wahrnehmung eines Aufschlagens durch den Lenker das Zugfahrzeug bzw. das Verhältnis von Zugfahrzeug und Anhänger von grosser Bedeutung sei. Der vom Beschuldigten gelenkte VW-Transporter weise ein hohes Eigengewicht auf und sei zusätzlich mit schweren Werkzeugen beladen gewesen. Das Fahrzeug verfüge weiter über einen grossen Achsabstand, was ein allfälliges Aufschlagen/Auflaufen zusätzlich abfedere. So erkläre es sich, dass der Beschuldigte ein allfälliges Auflaufen/Aufschlagen bei einer Vollbremsung nicht habe bemerken können, die aussenstehenden Polizisten hingegen schon. Somit sei weder bewiesen, dass der Beschuldigte die Funktionskontrolle nicht korrekt durchgeführt habe, noch dass er ein angebliches Aufschlagen/Auflaufen hätte feststellen können. An der Einsprache werde deshalb festgehalten.
6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten zum Entscheid dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid (AS 39).
7. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. November 2025 wurden der Beschuldigte sowie E.___ als Zeuge befragt.
E.___ gab als Zeuge an (AS 81 ff.), er sei technischer Sachverständiger und Prüfexperte der Polizei Kanton Solothurn im Schwerverkehrszentrum. Gemäss Art. 57 VRV müsse der Lenker eine Wegfahrkontrolle machen. Dann müsste es auffallen, wenn man es seriös mache. Im vorliegenden Fall sei er beim Vortesten nicht dabei gewesen. Auf dem Bremsprüfstand habe man 30% geschafft, also (unter Hochrechnung auf 3.5 Tonnen, wie es das Gesetz vorschreibe, welche man bremsen können müsse) mit 18,9% noch massiv unter dem Vorgeschriebenen. Mit dieser Bremswirkung schlage der Anhänger auf, wenn man es richtig mache. (AF, und zwar so, dass man es merke?) Ja, das rapple recht. Wenn man 45% habe und einen guten Aufschlagdämpfer zwischendrin, müsse man schon ziemlich bremsen. Aber bei zwei Tonnen merke man es. Wenn einer geübt sei, merke er das. So wie sie es geschrieben hätten, habe man den Anhänger zudem auch problemlos herumstossen können. Er habe nicht gesehen, wie es gewesen sei. Der Verlust der Bremsleistung komme nicht Schlag auf Schlag, sondern schleichend. Es sei immer gefährlich, schleichende Sachen zu merken. Aber wenn man es seriös mache, merke man das. (AF) Ja, bei den Fahrkontrollen vor dem Wegfahren. (AF, wer neben den beiden Polizisten bei den Vortests dabei gewesen sei?) Derjenige, der den Nachtragsrapport geschrieben habe, D.___. (Auf Vorhalt, dieser habe eben geschrieben, er sei nicht dabei gewesen) Das wisse er nicht.
Der Beschuldigte sagte aus (AS 86 ff.), er arbeite bei der [Firma], einer Holzbaufirma, als Serviceverantwortlicher für Salzsilos. Er sei relativ viel mit Anhänger unterwegs, auch privat. Er habe immer dasselbe Ablaufschema. Er wisse auch von Unfällen, die passiert seien. Hier habe er den unbeladenen Anhänger in [Ort] abgeholt, habe getestet, die Bremse gelöst, mit Schritttempo abgefahren und dann den Bremstest gemacht. Dies auf einer geraden Fläche auf dem Firmenareal. Er habe dabei nichts gespürt, der Anhänger sei aber auch noch nicht beladen gewesen. Zuerst habe er noch die Stellbremse getestet: Die Bremse angezogen, losgefahren und gemerkt, dass die Bremse Wirkung zeige. (Auf Frage nach dem Vortest in Oensingen) Er habe dort keinen Aufschlag gehört oder gespürt. Die Polizisten hätten gesagt, es sei ein Indiz, dass die Bremsen nicht funktionierten, man müsse auf den Prüfstand. Weggefahren sei der Wagen ganz sicher nicht, da sei er hundertprozentig überzeugt, weil der Wagen in die Knie gegangen sei. Er sei keinen Zentimeter gefahren, dafür lege er die Hand ins Feuer. (AF) Ja, sein Test vor dem Abfahren und die Vortests der Polizei seien identisch gewesen. Man habe weder ein Aufschlagen bemerkt noch die fehlende Bremswirkung. (Auf Vorhalt, die Polizei müsse etwas wahrgenommen haben, was nicht gewesen sei) Er habe da nachgefragt und man habe ihm gesagt, es sehe so aus, dass die Auflaufbremse ziemlich fest zusammengedrückt worden sei. Deshalb gehe man auf den Prüfstand. Es sei aber nichts gesagt worden, ob er etwas gehört oder gespürt habe, dass es aufgeschlagen sei. Der Polizist D.___ habe den beiden Damen erklärt, wie man die Bremstests mache. (AF) Ja, er habe die mangelnde Bremswirkung nicht merken können, zweifle aber die Prüfresultate nicht an. (AF) Er würde die Tests vor dem Abfahren weiterhin gleich mache, das sei seine Routine, er fahre seit 20 Jahren mit Anhängern. (AF) Sie hätten ja einen Wartungstrupp in der Firma, der die Anhänger genauer anschauen und warten sollte. Diese hätten das wohl etwas vernachlässigt. Als das Fahrzeug in der Garage aufgebockt gewesen sei, habe man mehrere Sachen festgestellt, daher sei die Reparatur-Rechnung recht hoch ausgefallen. Es habe auch einen versteckten Bruch im Chassis gegeben. Er sei froh, habe man ihn nicht weiterfahren lassen. (AF) Die Polizistinnen seien beim Vortest nicht im Auto gesessen, nur er.
8. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach mit Urteil vom 12. November 2025 den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig, belegte ihn mit einer Gesamtbusse von CHF 600.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 800.00 (AS 103 ff).
9. Am 26. November 2025 liess der Beschuldigte die Berufung anmelden (AS 110), am 13. Februar 2026 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung mit Begründung ein (Akten Berufungsgericht S. 1 ff., nachfolgend: BAS 1 ff.). Angefochten ist der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Februar 2026 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (BAS 17). Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens verzichtete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. März 2026 auf weitere Ausführungen (BAS 20).
10. Der Schuldspruch wegen Verwendens eines Telefons ohne Fernsprechanlage während der Fahrt ist damit in Rechtkraft erwachsen.
II. Das Urteil der Vorinstanz
Der Amtsgerichtspräsident zitiert im Urteil unter Ziffer B.3.4 die Strafanzeige, wonach beim ersten Vortest der Anhänger auf das Zugfahrzeug aufgeschlagen sei und dieser beim zweiten Test ohne grossen Kraftaufwand habe weggezogen werden können. Anhaltspunkte für eine falsche Wiedergabe des Sachverhalts in der Anzeige bestünden keine. Der Zeuge E.___, der bei diesen Tests zwar nicht anwesend gewesen sei, sei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die mangelhafte Bremsleistung der Betriebsbremse hätte wahrnehmen müssen. Dieser kenne den Beschuldigten nicht und habe folglich keine Veranlassung, diesen falsch zu belasten. Die deutlich zu tiefe Bremsleistung habe sich ferner auch objektiv erhärten lassen, einerseits auf dem Rollenbremsprüfstand, wo die Betriebsbremse lediglich eine Bremswirkung von 30% anstelle von 50% ergeben habe. Andererseits zeige die Reparatur-Rechnung der [Garage], dass der Anhänger in einem desolaten Zustand gewesen sei. Aufgrund dieser Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die ungenügende Bremsleistung hätte bewusst sein müssen. Die Vortests im Schwerverkehrszentrum hätten gezeigt, dass er die ungenügende Bremsleistung hätte feststellen können und müssen, wenn er vor der Wegfahrt die Kontrolle ordnungsgemäss durchgeführt hätte. Es liege somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor und der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.
III. Die Kognition des Berufungsgerichts
Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Damit beschränkt sich die Kognition des Berufungsgerichts hinsichtlich der Prüfung des Sachverhalts auf eine Prüfung der Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
IV. Würdigung
1. Der Beschuldigte anerkennt in der Berufungserklärung, dass die Betriebsbremse am 12. November 2024 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Gemäss Art. 70 VRV werde bezüglich Anhängerzügen konkretisiert, dass der Führer vor der Wegfahrt prüfen müsse, ob der Anhänger zuverlässig angekuppelt sei, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirkten und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen sei. Wie der Fahrzeuglenker diese Überprüfung vorzunehmen habe, und wie weit die Pflicht des Führers zur Überprüfung des Zustands des Fahrzeugs gehe, sei im Einzelfall zu beurteilen. Gemäss ASA-Richtlinie Nr. 7 gehöre zur Funktionskontrolle vor der Wegfahrt «das Prüfen der Bremsanlage inkl. Feststellbremse»: Die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Information «Praktische Führerprüfung Kategorie BE des Kantons Zürich» sehe unter Ziffer 4.4 vor, dass nach dem Ankuppeln des Anhängers das Bremssystem soweit möglich zu kontrollieren sei und bei der Wegfahrt eine Bremsprobe durchzuführen sei. Wie diese konkret durchzuführen sei, werde nicht beschrieben.
Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen. Zusammengefasst wird die Rüge wie folgt begründet:
Er sei bei der Testung des Fahrzeugs nicht zum Sachverhalt befragt worden. Er habe vor der Wegfahrt die Bremstests wie gelernt und dann von der Polizei durchgeführt vorgenommen und dabei kein Anschlagen des Anhängers feststellen können. Auch bei den Vortests habe er kein Aufschlagen des Anhängers bemerkt. Beim Test der Feststellbremse habe er den Anhänger entgegen den Angaben in der Strafanzeige keinen Millimeter vorwärts bewegen können. Auf seine Frage, wie es aussehe, habe ihm der Polizist gesagt, die Auflaufbremse sei ziemlich fest zusammengedrückt worden. Es sei weder ein angebliches Auf-schlagen erwähnt worden noch sei er gefragt worden, ob er etwas gespürt oder gehört habe. Wegen der fehlenden Befragung fehlten diese Aussagen im Rapport.
Die Aktenlage der Polizei sei widersprüchlich: Gemäss Strafanzeige seien nur die beiden Polizistinnen anwesend gewesen. Gemäss Nachtragsrapport hätte der Prüfexperte E.___ zusätzlich vor Ort sein sollen, was dieser anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten bestritten habe. Nach den Angaben des Beschuldigten hätten drei Polizeibeamte die Vortests durchgeführt, wobei die beiden Polizistinnen vom männlichen Kollegen in die Durchführung der Tests eingeführt worden seien. Gemäss Nachtragsrapport sei aber auch der dort rapportierende Polizist D.___ nicht dabei gewesen. Wer die Vortests nun tatsächlich durchgeführt habe, bleibe mangels korrekter Rapportierung offen. Da der dritte anwesende Polizist seine beiden Kolleginnen angeleitet habe, wäre dessen Aussage zur Durchführung der Vortests massgeblich. Auf den Polizeirapport könne zufolge Unvollständigkeit nicht abgestellt werden.
Die Behauptung im Rapport, der Anhänger habe beim ersten Test auf das Zugfahrzeug aufgeschlagen, widerspreche der zitierten Aussage des anleitenden dritten Polizisten gegenüber dem Beschuldigten. Das Aufschlagen sei daher nicht belegt und werde bestritten. Der Beschuldigte habe ein Aufschlagen denn auch nicht wahrnehmen können.
Keiner der Polizisten habe sich in das Fahrzeug gesetzt, um zu überprüfen, ob der Fahrzeuglenker ein Aufschlagen/Auflaufen habe spüren können. Keiner der Polizisten habe die Vortests bildlich festgehalten, obschon offensichtlich gewesen sei, dass der Beschuldigte in der Führerkabine das angebliche Zusammendrücken der Bremse nicht habe beobachten können. Es liege somit weder ein Beweis für das angebliche Auflaufen des Anhängers im Recht, noch sei überprüft oder belegt worden, was in der Führerkabine spürbar gewesen sei. Nachdem sich an der Hauptverhandlung herausgestellt habe, dass nicht bekannt sei, wer die Verantwortung für die durchgeführten Vortests getragen habe und im Nachtragsrapport ein falscher Name aufgeführt worden sei, könne auf die Umschreibung der Tests in der Anzeige nicht abgestellt werden.
Die Vorinstanz habe sich mit den konkreten, besonderen Umständen nicht auseinandergesetzt. Die Fahrerkabine sei bspw. zusätzlich zur werkseitig angebrachten Trennwand mit einer Holzwand von einer Stärke von rund 30 mm vom Laderaum getrennt und damit gegenüber Geräuschen besser isoliert. Das Fahrzeug sei mit schwerem Werkzeug beladen gewesen, was das Gesamtgewicht erhöht habe. Schliesslich fange der grosse Radabstand des Zugfahrzeugs einen allfälligen Stoss von hinten besser auf als ein Personenwagen mit kurzem Radabstand.
Der pauschale Hinweis in Erwägung 3.4 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte die ungenügende Bremsleistung hätte feststellen können und müssen, wenn er vor der Wegfahrt die Kontrolle ordnungsgemäss durchgeführt hätte, genüge nicht zur Begründung einer strafbaren Sorgfaltspflichtsverletzung. Die Aussage von E.___ sei, wie nachfolgend aufzuzeigen sei, zudem nicht verwertbar.
E.___ sei vom Gerichtspräsidenten als Zeuge befragt worden, was aber falsch sei, da er entgegen Art. 162 StPO keine Aussagen über eigene Beobachtungen oder über Mitteilungen anderer Personen habe machen können. Um gestützt auf seine Fachkenntnisse theoretische Auskünfte zum Bremsverhalten eines Anhängerzugs – und nicht zum tatsächlich durchgeführten Test, bei dem er nicht anwesend gewesen sei – zu erteilen, hätte er vom Gericht als Sachverständiger nach Art. 182 ff. StPO ernannt und mit einem Gutachten beauftragt werden müssen. Dem Beschuldigten hätten die entsprechenden Parteirechte gewährt werden müssen. Aufgrund der Vorladung als Zeuge habe sich der Beschuldigte vorgängig weder zur Person noch zu den Fragen äussern können.
Wenn der Gerichtspräsident in E. 3.4 pauschal zum Schluss gelange, es sei nicht anzunehmen, dass die Polizistin B.___ den Sachverhalt in der Anzeige falsch wiedergegeben habe, verkenne er, dass diese den Testvorgang nicht selbst durchgeführt habe, sondern von einem unbekannten anwesenden Kollegen am Beispiel des Beschuldigten erklärt erhalten habe, wie die Tests durchzuführen seien. Weiter werde ausser Acht gelassen, dass gemäss Anzeige beim Test der Feststellbremse der Anhänger mühelos habe weggezogen werden können, während nicht nur der Beschuldigte das Gegenteil ausgesagt habe, sondern auch das Ergebnis auf dem Bremsprüfstand ein weit mehr als genügendes Ergebnis bestätigt habe. Dieser Widerspruch habe nicht aufgelöst werden können, weder vom Nachtragsrapport noch vom aussagenden Polizisten E.___. Mangels korrekt dokumentierten Testverfahren lasse sich das nicht mehr nachvollziehen. Es wäre ohne grossen Aufwand möglich gewesen, dass einer der drei anwesenden Polizeibeamten die Vortests bildlich festgehalten hätte. Das objektive Testergebnis vom Prüfstand ziehe die Ausführungen in der Anzeige jedenfalls erheblich in Zweifel. Die Annahme des Gerichtspräsidenten, es sei keine falsche Rapportierung durch die Polizistin erfolgt, obschon bezüglich Feststellbremse die Falschrapportierung erwiesen sei, sei als offensichtlich willkürliche Beweiswürdigung zu rügen.
Die für die Verurteilung massgebliche Frage, ob der Beschuldigte die ungenügende Bremsleistung der Betriebsbremse bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte feststellen können und müssen, bejahe der Gerichtspräsident in E. 3.4 gestützt auf die Meinungsäusserung von E.___. Er verkenne dabei, dass diesem weder Zeugen- noch Sachverständigenfunktion zukomme, weshalb auf dessen Aussagen nicht abgestellt werden dürfe. Auch dies sei willkürlich.
Letztlich sei aufgrund der ungenügenden Beweissicherung nicht erstellt, dass der Anhänger bei der Vortestung spürbar aufgelaufen sei. Genau so wenig sei erstellt, dass der Beschuldigte die ungenügende Bremsleistung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte feststellen können.
2.
2.1 Vorweg ist kurz zur formellen Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen E.___ vor der Vorinstanz Stellung zu nehmen:
Nachdem FwmbA D.___ im Nachtragsrapport vom 27. März 2025 festgehalten hatte, die bei den Tests anwesenden Polizeibeamten B.___ und Prüfexperte E.___ hätten beim Vortest visuell und akustisch ein Aufschlagen/Auflaufen des Anhängers auf den Lieferwagen erkennen können, wurde E.___ folgerichtig als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten aufgeboten und zu Beginn der Befragung entsprechend belehrt. Da sich in der Folge herausstellte, dass E.___ mangels Anwesenheit bei den Vortests dazu in der Tat keine Aussagen machen konnte, wurden Fragen gestellt, die sich auf sein Fachwissen bezogen, was der Eigenschaft eines Sachverständigen entspricht. Dennoch bleiben seine Aussagen verwertbar. Abgesehen davon, dass sich die Eigenschaften von Zeugen und Sachverständigen nicht immer exakt auseinanderhalten lassen, enthielt die Belehrung von Herrn E.___ den Hinweis auf die Strafbarkeit bei falscher Aussage, wie dies auch dem Sachverständigen vorgehalten werden muss. Der Beschuldigte war an der Verhandlung rechtlich vertreten und erhob keinen Einwand dagegen, dass E.___ – zu dem weder Ausstandsgründe geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind – nach dem Bekanntwerden seiner Abwesenheit bei den Vortests weiterhin als Zeuge befragt wurde. Er hat auch Ergänzungsfragen an den Zeugen E.___ stellen lassen. Seine Einwände sind damit jedenfalls verspätet. Die Aussagen von E.___ vor der Vorinstanz sind verwertbar.
2.2 Hingegen ist mit dem Beschuldigten von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Massgeblich für den Schuldspruch sind zwei Tatsachen: Dass der Anhänger beim Vortest auf das Zugfahrzeug aufgeschlagen ist und dass der Beschuldigte dies bei korrekter Durchführung der durch ihn vorzunehmenden Kontrolle vor der Abfahrt hätte feststellen können und müssen.
Zum Aufschlagen des Anhängers beim behelfsmässigen Test liegt als Beweismittel einzig die Strafanzeige von Pol B.___ vom 22. November 2024 vor. Der Beschuldigte hat dieses Aufschlagen von Anfang an bestritten, eine Befragung einer an diesen Tests anwesenden Person erfolgte aber im ganzen Verfahren nie. Eine solche Befragung war zwar geplant, indem E.___ als Zeuge zur Hauptverhandlung aufgeboten wurde, dort stellte sich aber heraus, dass auch er – entgegen dem Nachtragsrapport – bei den fraglichen Vortests nicht dabei gewesen war. Der Beschuldigte und die Polizei sind sich einig, dass insgesamt drei Polizeibeamte bei den Vortests dabei waren, die dritte Person konnte aber von der Polizei offenbar nicht identifiziert werden. Dazu kommt, dass an den Ausführungen von Pol B.___ in der genannten Strafanzeige erhebliche Zweifel angebracht sind: Der Anhänger soll «ohne grossen Kraftaufwand» weggezogen worden sein, was der Beschuldigte von Anfang an bestritten hat und was mit dem Ergebnis auf dem Rollenbremsprüfstand kaum zu vereinbaren ist. Dort ergab sich eine Bremsleistung von 61%, gesetzlich gefordert ist eine Mindestbremsleistung von 18%, also rund einem Viertel. Dieser Widerspruch konnte nicht aufgelöst werden. Aber auch die Bremsleistung der Betriebsbremse betrug doch immerhin 30% bei einer gesetzlichen Mindestvorgabe von 50%. Dass die Bremsanlage des Anhängers «annähernd wirkungslos» gewesen sein solle, wie dies in der Anzeige vermerkt ist, ist daher ebenfalls kaum nachvollziehbar. Unter diesen Umständen entgegen den konstanten – und angesichts der Messwerte nicht unglaubhaften – Aussagen des Beschuldigten einzig auf die Ausführungen in der schriftlichen Strafanzeige abzustellen, erweist sich als willkürlich. Daran ändert auch die vom Zeugen E.___ geäusserte Vermutung, der Beschuldigte hätte ein Anschlagen des Anhängers bei einem korrekt vorgenommenen Bremstest feststellen können und müssen, nichts: Der Zeuge E.___ war bei den vorgenommenen Vortests mit dem Fahrzeug nicht dabei und konnte die konkreten Umstände (Fahrzeug, nachher gemessene Bremsleistung) nicht verlässlich beurteilen. Dementsprechend hat er sich bei seiner Aussage auf den Inhalt der Strafanzeige bezogen: «Die Vortests im Schwerverkehrszentrum hätten gezeigt, dass er die ungenügende Bremsleistung hätte feststellen können und müssen», wenn der Beschuldigte vor der Wegfahrt die Kontrolle ordnungsgemäss durchgeführt hätte.
3. Zusammen mit dem Beschuldigten ist davon auszugehen, dass nun eine Befragung der beiden anwesenden Polizistinnen nach Ablauf von rund zwei Jahren keine verlässlichen Erkenntnisse bringen würde. Dem Beschuldigten kann daher keine Sorgfaltspflichtverletzung rechtsgenüglich nachgewiesen werden und er ist vom Vorhalt des (fahrlässigen) Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen.
4. Für das Verwenden eines Telefons ohne Fernsprechanlage während der Fahrt wird der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, belegt.
V. Kosten und Entschädigungen
1.
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang – ein Schuldspruch, ein Freispruch – hat der Beschuldigte an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 einen Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.
1.2 Der Beschuldigte lässt für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'132.30 beantragen: 23.24 Stunden zu CHF 280.00 nebst Auslagen und MwSt. (AS 102). Die geltend gemachten Positionen erscheinen angemessen und sind deshalb zu entschädigen. Vorliegend sind 75% oder CHF 5'349.25 als Parteientschädigung zuzusprechen.
2.
2.1 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich, weshalb die Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 vom Staat zu tragen sind.
2.2 Die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 3'341.32 (BAS 21) erscheint angemessen. Die Verteidigung ist (inkl. Auslagen und MwSt.) entsprechend zu entschädigen.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 416 ff. StPO,
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 12. November 2025 hat sich A.___ des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, begangen am 12. November 2024, schuldig gemacht.
2. A.___ wird vom Vorhalt des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, angeblich begangen am 12. November 2024, freigesprochen.
3. A.___ wird zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt.
4. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'349.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 800.00 werden A.___ zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00, auferlegt. Die übrigen drei Viertel der Kosten, ausmachend CHF 600.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
6. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri, ist für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'341.32 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'400.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker