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Solothurn Obergericht Strafkammer 03.02.2026 STBER.2025.83

3. Februar 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·12,165 Wörter·~1h 1min·4

Zusammenfassung

Mehrf. vers. schwere Körperverletzung, evtl. mehrf. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, teilw. Versuch dazu, Ungehorsam gegen amtl. Verfügungen, mehrf. Beschimpfung, mehrf. Übertretung des BetmG

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Kofmel    

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, teilweise Versuch dazu, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Beschimpfung, mehrfache Übertretung des BetmG

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Zwei Mitarbeitende der Kantonspolizei Solothurn.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft:

1.            A.A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des BetmG.

2.            A.A.___ sei zu verurteilen zu

einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten,

einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 10.00,

einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

3.            Der bisher erstandene Freiheitsentzug sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

4.            A.A.___ sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.

5.            Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

6.            Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:

1.            Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

2.            Das Urteil der Vorinstanz sei, mit Ausnahme der Ziffern 7 und 8 des Urteilsdispositivs, aufzuheben.

3.            Der Berufungsführer sei von sämtlichen Vorhalten der Anklageschrift freizusprechen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs).

4.            Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in einer geeigneten Einrichtung anzuordnen.

5.            Die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien endgültig der Staatskasse aufzuerlegen.

6.            Die dem Berufungsführer auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.

7.            Dem Berufungsführer sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag für die Dauer der bisher ausgestandenen Haft auszurichten.

8.            Der Berufungsführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1. Am frühen Abend des 26. Oktober 2022 kam es in einer Unterführung an der [Strasse] in [Ort 1] zu einer Auseinandersetzung zwischen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und C.___, wobei C.___ verschiedene Schnittwunden im Gesicht an der Hand, am Bein und am Fuss erlitt (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 2).

2. Mit Eröffnungsverfügung vom 28. Oktober 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (AS 319).

3. Am frühen Morgen des 3. Dezember 2022 kam es im [Hotel] in [Ort 2], [Strasse], zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, D.___ und E.___, wobei D.___ leicht an der Hand verletzt wurde (AS 2 f.).

4. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2022 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Dominik Schnyder als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 471).

5. Am frühen Morgen des 25. Dezember 2022 kam es im [Hotel] in [Ort 2], [Strasse], zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und F.___, wobei niemand verletzt wurde (AS 3).

6. Am frühen Morgen des 16. Mai 2023 kam es im [Hotel] in [Ort 2], [Strasse], zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und G.___, wobei G.___ im Bauchbereich leicht verletzt wurde (AS 3).

7. Mit Verfügung vom 18. Mai 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder widerrufen und Rechtsanwalt Dominik Schnyder als amtlicher Verteidiger entlassen. Neu wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab 17. Mai 2023 Rechtsanwalt Rajevaan Linganathan als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 482).

8. Am 18. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten (AS 356 ff.). Diese wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2023 vom Haftgericht bewilligt (AS 374 f.).

9. Mit Schreiben vom 14. August 2023 beantragte der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug (AS 397 f.). Dieser wurde tags darauf von der Staatsanwaltschaft bewilligt (AS 399 ff.).

10. Mit Anklageschrift vom 12. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1 ff.).

11. Am 23. April 2025 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern nach durchgeführter Hauptverhandlung das folgende Strafurteil (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASL] 105 ff.):

1.      A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 26. Oktober 2022, am 3. Dezember 2022, am 25. Dezember 2022 sowie am 16. Mai 2023 (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.4),

b)      Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen am 11. November 2022 (Vorhalt Ziff. 2),

c)      Beschimpfung, begangen am 26. Oktober 2022 (Vorhalt Ziff. 3.1),

d)      mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 3. Dezember 2022 sowie festgestellt am 3. Dezember 2022 (Vorhalte Ziff. 4.1 und 4.2).

2.      A.A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten,

b)      einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)      einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.      A.A.___ werden 710 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      Das Gesuch von A.A.___ um Haftentlassung wird abgewiesen und zufolge Widerrufs der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug wird gegen A.A.___ zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis am 23. Oktober 2025, angeordnet (mit den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs im Rahmen der jeweiligen Anstaltsordnung).

5.      Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wird abgesehen.

6.      A.A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.      Die sichergestellte Sportjacke (Aufbewahrungsort Asservate, Kapo SO) wird A.A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

8.      Folgende im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Asservate, Kapo SO) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten: 

Anzahl

Objekt

1 4 1 36   1 2 1 1

0,06 Gramm Heroin Leere Minigrip 1,135 Gramm Heroin Tabletten rezeptpflichtige betäubungsmittelhaltige Arzneimittel Tabakpfeife Sackmesser T-Shirt Herrenhose  

9.      Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 22. Mai 2023 auf CHF 1'953.85 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung von CHF 1'953.85 überwiesen hat.

10.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 14'005.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

11.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 20’050.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte meldete am 5. Mai 2025 fristgerecht Berufung an (ASL 121).

13. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 erklärte der Beschuldigte, die Strafe akzeptieren zu wollen und erkundigte sich, wann er aus der Haft entlassen werde (ASL 130 f.). Nach Rücksprache mit seinem amtlichen Verteidiger erklärte dieser am 28. August 2025, dass der Beschuldigte an der Berufung festhalte und diese nicht zurückziehen wolle (ASL 138).

14. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 verlängerte das Berufungsgericht die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 9 ff.).

15. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 die Berufung gegen das ihm am 1. Oktober 2025 zugestellte begründete Urteil vom 23. April 2025 (ASB 15 f.). Das Urteil wurde mit Ausnahme der Dispositivziffern 7 und 8 (Herausgabe bzw. Vernichtung verschiedener sichergestellten Gegenstände) vollumfänglich angefochten.

16. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Nichteintreten, erklärte aber die Anschlussberufung und focht das erstinstanzliche Urteil bezüglich Strafzumessung an (ASB 24).

17. Mit Verfügung vom 5. November 2025 setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den 3. Februar 2026 an (ASB 27 f.).

18. Am 3. Februar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 53 ff.).

II.            Formelles

1. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 23. April 2025 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2025 vollumfänglich (mit Ausnahme der Urteilsziffern 7 und 8, Herausgabe bzw. Vernichtung verschiedener sichergestellten Gegenstände) angefochten. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. Oktober 2025 Anschlussberufung und focht das erstinstanzliche Urteil bezüglich Strafzumessung an.

Die Urteilsziffern 7 und 8 sind in Rechtskraft erwachsen. Die Urteilsziffern 9 und 10 sind in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend) Rechtskraft erwachsen.

3. Verweise auf das erstinstanzliche Urteil

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

4. Schuldfähigkeit

Die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte in den jeweiligen Tatzeitpunkten vollständig schuldunfähig gewesen sei, was hiermit zu prüfen ist.

4.1. Im Allgemeinen

4.1.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

Das Bundesgericht hält zur Schuldfähigkeit Folgendes fest (6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2): «Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Die Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit) betrifft damit das Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen (Thommen/Habermeyer/Graf, tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, N 15 S. 332). Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht zu werden (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N 8 und 23). Art. 19 Abs. 1 StGB schweigt sich – anders als aArt. 10 StGB – zu den Gründen für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus. Dennoch kommen auch unter geltendem Recht nur Fälle psychischer Anomalien als Schuldausschlussgründe im Sinne von Art. 19 StGB in Betracht (Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 15; Felix Bommer, in: BSK StGB, vor Art. 19 StGB N 11 f.).»

Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2). Ob das Gericht die im Gutachten (vgl. Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (Urteile 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 2.3.2; 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 3.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2.1; 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2).

4.1.2 Grund für eine fehlende Schuldfähigkeit können in erster Linie sehr schwere psychische Störungen sein, wie folgende psychiatrische Diagnosen: schwere hirnorganische Störungen, exogen entstandene Psychosen, schizophrene und affektive Psychosen, in Ausnahmefällen auch sehr schwere andere psychische Störungen, wenn sie in ihren forensisch relevanten Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (dazu und im Folgenden: Felix Bommer/Volker Dittmann in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 29, 32 und 38 f.).

Die Beurteilung akuter Stadien von Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereiten forensisch kaum Probleme. Menschen, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesem mehr oder minder hilflos ausgeliefert sind, oder deren Handeln von imperativen Stimmen vorgeschrieben wird, sind in der Regel schuldunfähig. Eine quasi reflektorisch-kurzschlüssige Begutachtung, wonach die Diagnose einer Psychose automatisch zu Schuldunfähigkeit führt, ist jedoch unzulässig, es muss immer auf die zugrunde liegende Symptomatik abgestellt werden, da es gerade auch bei schizophrenen Störungen Verlaufsformen und Stadien gibt, in denen keine schwere Beeinträchtigung vorliegt. Diagnostisch umstrittene Kategorien wie «latente» Schizophrenie sollten im Rahmen der Begutachtung ebenso vermieden werden wie die Ausweichdiagnose «Borderline». Diagnostik und forensisch-psychiatrische Beurteilung haben sich an den psychopathologischen Symptomen und den Kriterien der ICD-10 zu orientieren. Dann ist zunächst zu fragen, ob die feststellbare Symptomatik überhaupt einen Bezug zur Delinquenz aufweist. Schliesslich ist darzulegen, wie das Verhalten des Betreffenden ausserhalb des Delinquenzbereiches und in vergleichbaren Situationen gewesen ist. Sodann ist auf die Komorbidität mit anderen Störungen zu achten, insbesondere auf Substanzmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen, die das Risiko für delinquentes und gewalttätiges Verhalten bei Schizophrenen deutlich erhöhen. Aggressives und gewalttätiges Verhalten von Schizophrenen und Wahnkranken kann viele Ursachen haben, diese sind soweit als möglich im Gutachten herauszuarbeiten. Wesentlich schwieriger als die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit ist die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit, die sich naturgemäss nicht direkt messen lässt. Eine Einschätzung kann sich aber ergeben aus dem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat. Dass der Täter «nicht anders hätte handeln können», ist keine überzeugende Argumentation, denn dies ist – abgesehen von der physischen Unmöglichkeit einer bestimmten Handlung – wissenschaftlich nie zu begründen. Ein überzeugendes Gutachten zur Schuldfähigkeit zeichnet sich auch dadurch aus, dass nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abgestellt wird, sondern dass für den fraglichen Zeitraum auch herausgearbeitet wird, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen, um so das Ausmass der Beeinträchtigung quasi vom oberen und unteren Rand der Schwereskala her einzugrenzen. Die Schuldunfähigkeit ist in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht relativ: Sie muss sich stets auf die konkrete Straftat beziehen, im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen und beim konkreten Täter vorliegen.

4.1.3 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

Die bundesgerichtliche Praxis lässt es in einem eng begrenzten Ausschnitt von drei Fällen zu, auf die Anordnung einer Untersuchung zu verzichten. Zwei dieser Fälle ergeben sich aus Art. 20 StGB, der die Anordnung der Begutachtung (nur) bei ernsthaften Zweifeln an der (vollen) Schuldfähigkeit verlangt. Zweifel lassen sich jedoch u. U. anders als durch ein von der mit der Sache befassten Behörde angeordnetes Gutachten ausräumen: Durch ein noch gültiges früheres Gutachten oder ein schlüssiges Privatgutachten. Schliesslich kann absehbar sein, dass sich Zweifel auch durch ein Gutachten nicht werden ausräumen lassen, was dessen Anordnung überflüssig macht (Felix Bommer in: BSK StGB, Art. 20 N 15).

4.1.4 Ein Freispruch hat mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war (Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9). Die Annahme bloss verminderter Schuldfähigkeit ist in diesem Fall unzulässig (Felix Bommer/Volker Dittmann in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 51 mit Hinweisen).

4.1.5 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 3.2).

4.2. Im Konkreten

4.2.1 Von der Staatsanwaltschaft wurde im Vorverfahren die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben betreffend die Fragen nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Legalprognose und einer allfälligen Massnahmenindikation. Das von Dr. med. H.___ verfasste Gutachten datiert vom 13. Oktober 2023 und die Ergänzung dazu vom 3. Juli 2024 (AS 567 ff. und 638 ff.).

4.2.2 Das vorliegende Fachgutachten vom 13. Oktober 2023 und auch die Ergänzung vom 3. Juli 2024 erweisen sich als vollständig, fachlich fundiert und überzeugend. Der Gutachter legt zu Beginn auf den Seiten 4-25 die Akten des Strafverfahrens dar, anschliessend gibt er auf den Seiten 26-32 die Lebensgeschichte des Beschuldigten anhand der Explorationsgespräche und der Akten wieder. Auf den Seiten 33-35 folgen der psychopathologische Befund sowie weitere Befunde, bevor auf den Seiten 36-56 die Beurteilung vorgenommen wird, in welcher auch die an den Gutachter gestellten Fragen beantwortet werden. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), Abhängigkeitserkrankungen für Opioide (ICD-10: F11.22 recte: F11.2), für Kokain (ICD-10: F14.2), für Benzodiazepine (ICD-10: F13.2) und für Nikotin (ICD-10: F17.2) (alternativ: Polytoxikomanie ICD-10: F19.2), ein Kokain induziertes Wahnerleben (ICD-10: F21 recte: F22) sowie eine anhaltend kognitive Störung durch langjährigen Kokainkonsum (ICD-10: F14.74 recte: F14.7).

Die Einwände der Verteidigung zum Gutachten sind nicht zu hören. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als der Gutachter dreimal einen falschen ICD-10 Code (F11.22 statt F11.2, F14.74 statt F14.7 und F21 statt F22) angibt. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um Verschreiber. Der Gutachter hält bspw. bei der Diagnostizierung des Kokain induzierten Wahnerlebens das Folgende fest: «Solche Art von visuellen Halluzinationen sind bei Kokainkonsum nicht ungewöhnlich und auch das Wahrnehmen von körperbezogenen Symptomen wie Kribbeln oder Brennen wird nicht selten von Kokainkonsumenten angegeben und dann typischerweise mit Parasiten in Zusammenhang gebracht. Hier hat sich der Begriff ‘Dermatozoenwahn’ etabliert und dieser gilt als sehr typische ‘Nebenwirkung’ ausufernden Kokainkonsums. Üblicherweise hält ein solches Erleben Stunden bis wenige Tage an. Es kann aber durch weiteren Konsum erneut getriggert werden, wie es offenbar beim Expl. geschah.» Die Verteidigung bemängelt hier, dass Störungen im Zusammenhang mit Kokain eindeutig im Bereich F14 (psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain) geregelt seien. Dermatozoenwahn wird aber in der Lehre mit dem ICD-10 Code F22 (anhaltende wahnhafte Störungen) oder F06 (andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit) klassifiziert. Dermatozoenwahn kann als eigenständiger Wahn oder sekundär als Symptom einer psychischen oder körperlichen Erkrankung wie bspw. Kokainmissbrauch auftreten. Damit ist nachvollziehbar, warum der Gutachter für das Kokain induzierte Wahnerleben nicht einen ICD-10 Code im Bereich F14 verwendet. Es handelt sich folglich auch bei dieser Klassifikation im Gutachten um einen Verschreiber (F21 statt F22). Die Diagnosen an sich sind schlüssig begründet und nachvollziehbar (vgl. zum Ganzen: https://www.netdoktor.ch/krankheiten/dermatozoenwahn/ und https://de.wikipedia.org/wiki/Dermatozoenwahn, beide zuletzt abgerufen am 12. Mai 2026).

Die Angabe eines falschen Codes an sich kann nicht ausschlaggebend sein, um das Gutachten als nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich erscheinen zu lassen. Auch sind die weiteren Rügen der Verteidigung zum Gutachten nicht überzeugend. Es ist keineswegs so, dass der Gutachter sich lediglich auf einer der 56 Seiten des Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten äussert. Die Ausführungen auf Seite 41 f. des Gutachtens (AS 607 f.) sind vielmehr das Fazit zur Schuldfähigkeit, welches sich auf die ausführliche Diagnostizierung auf den Seiten 35-41 (AS 601 ff.) stützt.

Der Gutachter benennt und begründet die verschiedenen Diagnosen nachvollziehbar und schlüssig. Die daraus gezogenen Schlüsse zur Schuldfähigkeit, zur Massnahmenbedürftigkeit sowie zur Legalprognose des Beschuldigten sind in sich als auch im Verbund mit den vorliegenden Akten verständlich und kohärent. Der Gutachter wendet bspw. verschiedene Instrumente (PCL-R, Violence Risk Appraisal Guide, Dittmann-Liste) an, um anschliessend klar und widerspruchsfrei eine Legalprognose treffen zu können. Auch hinsichtlich Schuldfähigkeit kommt der Gutachter zu einem stringenten Schluss. Er beurteilte für jedes Delikt einzeln und sorgfältig die Schuldfähigkeit (bzw. den Grad ihrer Verminderung) des Beschuldigten (S. 41 f. des Gutachtens, AS 607 f.). Es besteht für das Gericht folglich kein Anlass, an den gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln und bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Fragen von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Jedenfalls bietet das Gutachten eine mehr als ausreichende Grundlage für das vorliegende Urteil. Dem Gutachten kommt voller Beweiswert zu. Das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit bzw. deren Grad wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

III.           Vorhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklageschrift vom 12. September 2024 Folgendes vorgeworfen:

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a-c StGB), evtl. mehrfache einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), teilweise Versuch dazu

begangen am 26. Oktober 2022, in der Zeit zwischen 18:30 Uhr und 18:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten beschimpfte (vgl. Ziff. 3.1.) und es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden kam. Bei dieser Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte dem Geschädigten mit einem Schweizer Taschenmesser Verletzungen im Gesichts-, Hand-, Unterschenkelund Fussbereich zu (Anklageschrift Ziffer 1.1).

Konkret lief der Geschädigte durch eine Unterführung, in der sich der Beschuldigte mit zwei weiteren Personen zum vorgenannten Zeitpunkt befand. Der Geschädigte wurde vom Beschuldigten beschimpft, woraufhin der Geschädigte den Beschuldigten mit der Frage «wieso beleidigst du mich?» zur Rede stellte. Der Beschuldigte stiess den Geschädigten in der Folge von hinten gegen die Wand. Als sich der Geschädigte umdrehte, erkannte er, dass der Beschuldigte nun ein Messer in der rechten Hand hielt, wobei er dieses bereits aufgeklappt hatte. Er versuchte, diesem das Messer wegzunehmen, wobei ihn der Beschuldigte mit dem Messer an der linken Hand verletzte. Der Geschädigte packte die rechte Hand des Beschuldigten, in der dieser das Messer hielt und ging in die Knie. Daraufhin nahm der Beschuldigte das Messer in die linke Hand und fügte dem Geschädigten eine Schnittverletzung im Gesicht zu. Nachdem der Geschädigte zu Boden gestürzt war, fügte der Beschuldigte ihm mit dem Messer auch Verletzungen an den Beinen zu. Der Beschuldigte nahm durch sein Verhalten eine schwere Verletzung des Geschädigten mindestens in Kauf.

Gemäss Bericht zur Lebenduntersuchung vom 26. Oktober 2022 von Dr. med. N.___ erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen:

-     1 cm lange und ½ mm tiefe Schnittwunde neben dem linken Mundwinkel und kleine Weichteilverletzung im rechten Mundwinkel

-     1 cm lange und ½ mm tiefe Schnittwunde neben dem rechten Augenwinkel

-     1 cm lange und 0,2 mm tiefe Schnittwunde an der linken Daumenbasis

-     1 cm lange und ½ mm tiefe Schnittwunde am linken Sprunggelenk

-     4 cm lange genähte Schnittwunde an der Innenseite des rechten Unterschenkels

-     2 cm lange und ½ mm tiefe Schnittwunde auf dem rechten Fussrücken.

begangen am 3. Dezember 2022, in der Zeit zwischen 04:50 Uhr und 05:00 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], Hotel, zum Nachteil von D.___ und E.___, indem der Beschuldigte an die Türe der Geschädigten trat, in der rechten Hand ein Schweizer Sackmesser mit offener Klinge hielt und damit gegen D.___ und E.___ fuchtelte, sobald diese auf das Poltern des Beschuldigten hin die Türe geöffnet hatten. Anschliessend drängte er die beiden mit den Messerbewegungen ins Zimmer von E.___ zurück. Im Anschluss versuchte D.___, den Beschuldigten mit Fusstritten zurückzudrängen und ihm das Messer aus der Hand zu schlagen, wobei D.___ durch das Taschenmesser leicht an der linken Hand verletzt wurde. Gemäss Bericht von Dr. I.___ vom 5. Dezember 2022 erlitt D.___ eine oberflächliche Verletzung zwischen Daumen und Zeigefinger links. Der Beschuldigte nahm durch sein Verhalten jedoch eine schwere Verletzung des Geschädigten mindestens in Kauf (Anklageschrift Ziffer 1.2).

begangen am 25. Dezember 2022, in der Zeit zwischen 03:00 Uhr und 03:15 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], Hotel, zum Nachteil von F.___, indem der Beschuldigte – während der Geschädigte schlief – so stark an dessen Türe polterte, bis der Geschädigte aufwachte. Der Geschädigte behändigte im Anschluss einen Ledergurt und öffnete mit dem Gurt in der Hand die Türe. Vor der Türe stand der Beschuldigte, welcher ein Messer hinter seinem Kopf hielt und damit sogleich eine Ausholbewegung in Richtung Kopf des Geschädigten machte. Der Geschädigte konnte mit dem zuvor behändigten Gurt das Messer abwehren, indem er mit dem Gurt gegen die Hand des Beschuldigten schlug, und die Türe schliessen. Der Beschuldigte nahm durch sein Verhalten eine schwere Verletzung des Geschädigten mindestens in Kauf. Da der Geschädigte jedoch nicht verletzt wurde, blieb es beim Versuch (Anklageschrift Ziffer 1.3).

begangen am 16. Mai 2023, um ca. 21:17 Uhr, [Ort 2], [Strasse], Hotel, zum Nachteil von G.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem Brotmesser verletzte, wobei der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Geschädigten mindestens in Kauf nahm (Anklageschrift Ziffer 1.4).

Konkret traf der Geschädigte zum vorgenannten Zeitpunkt im Flur des Hotels zwischen den durch die beiden jeweils bewohnten Zimmern auf den Beschuldigten und es kam wegen einer montierten Videokamera zu einer – zunächst verbalen – Auseinandersetzung, bei welcher der Beschuldigte die Videokamera des Geschädigten zu Boden warf. Der Geschädigte bückte sich, um die Videokamera aufzuheben, und als er sich wieder aufrichtete, machte der Beschuldigte mit einem zuvor behändigten Brotmesser mit der rechten Hand eine Stichbewegung in Richtung des Geschädigten. Der Geschädigte wich sofort etwa einen halben Meter zurück und wurde deshalb nur leicht am Bauch verletzt. Gemäss Bericht von Dr. I.___ vom 17. Mai 2023 erlitt der Geschädigte eine 2 cm lange oberflächliche Verletzung im linken Bauchbereich. Der Beschuldigte nahm jedoch eine schwere Verletzung des Geschädigten mindestens in Kauf.

1. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung korrekt dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urteilsseite [US] 4 f.).

2. Sachverhalt in Bezug auf den Vorhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift

2.1 Beweismittel

In Bezug auf den Vorhalt in Ziff. 1.1 der Anklageschrift liegen folgende Beweismittel vor:

2.1.1 Einvernahmen von C.___

In der Ersteinvernahme von C.___ vom 26. Oktober 2022 (AS 78 ff.) wurde dieser als Auskunftsperson einvernommen. Er gab zur Auseinandersetzung zusammengefasst an, er sei mit zwei Freunden durch die Unterführung gelaufen, als drei Personen ihn zu beleidigen begonnen hätten. Sie hätten zu ihm «schwarzer Bimbo» gesagt, worauf er gefragt habe, wieso sie ihn so nennen. Dann sei einer der drei auf ihn zugekommen und habe ihn an die Wand gedrückt. Er habe versucht, ihn wegzudrücken, der andere habe aber ein Messer hervorgenommen. Dieses sei in seiner linken Hand gewesen. Er habe dann das Handgelenk der Person gehalten und gerufen, jemand solle die Polizei verständigen. Die Person habe dann das Messer in die andere Hand genommen und begonnen, ihn am Fuss zu verletzen. Er habe versucht, den Mann so lange wie möglich zu halten. Als er keine Kraft mehr gehabt habe, habe sich die Person weggerissen und sei in Richtung [Restaurant] geflüchtet. Die anderen beiden Personen hätten ihm nichts gemacht, seien aber ebenfalls in die gleiche Richtung geflüchtet.

Am 27. Oktober 2022 (AS 81 ff.) wurde C.___ als Auskunftsperson einvernommen und sagte im Wesentlichen aus, einer der drei Männer in der Unterführung habe «hallo» zu ihm gesagt, er selbst habe nichts gesagt. Der Mann habe dann zu ihm gesagt: «Wieso grüsst du mich nicht du schwarzer Bimbo?». Er habe diesen dann gefragt, wieso er ihn beleidige. Dann habe dieser Mann ihn gegen die Wand gedrückt und sofort ein Messer in die Hand genommen. Er habe dann dessen Hand packen wollen, dass er nichts damit machen könne. Er (der andere) habe ihn dann aber an der linken Hand geschnitten. Er sei dann zu Boden gestürzt und der Mann sei auch hinuntergegangen und habe ihn an den Beinen geschnitten. Dann sei eine Frau gekommen und habe die Polizei angerufen. Der Mann und auch die anderen beiden Männer, die sonst nichts gemacht hätten, seien dann weggerannt. Er sei alleine durch die Unterführung gelaufen, die beiden Jungs seien erst in die Unterführung gekommen, als er um Hilfe gerufen habe. Der Mann habe mit einem roten Schweizer Taschenmesser horizontale Schnittbewegungen gemacht. Er sei von ihm auch ins Gesicht geschnitten worden. Er habe das Messer zuerst in der rechten und anschliessend in der linken Hand gehalten.

Am 5. Juni 2023 (AS 100 ff.) wurde C.___ als Auskunftsperson einvernommen und sagte zusammengefasst aus, der Mann mit dem Messer – er glaube er heisse A.A.___ – habe ihn «schwarzer Bimbo» genannt. Er habe ihm dann gesagt, er kenne ihn nicht. Dann habe dieser ihn an die Wand gedrückt und mit einem Schweizer Taschenmesser ins Bein geschnitten. Er habe keine Kraft gehabt, sich zu wehren. Der Beschuldigte sei dann davongerannt. Die Leute hätten dann die Polizei gerufen und man habe ihn ins Spital gebracht.

2.1.2 Einvernahme von J.___

In der Einvernahme vom 4. November 2022 (AS 142 ff.) gab J.___ zusammengefasst an, er sei in der Unterführung gewesen und habe Geräusche einer Auseinandersetzung gehört. Er habe sich umgedreht und gesehen, wie der Schwarze auf dem Beschuldigten obendrauf gewesen sei. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte etwas in den Händen gehalten habe und der Schwarze ihm dies habe wegnehmen wollen, er möchte aber keine Aussage machen, was dies war. Er kenne diesen schwarzen Mann, der nehme Leute aus. Er habe das Blut bei den Beinen des Schwarzen gesehen, aber nicht, dass der Beschuldigte gestochen habe oder so. Der Beschuldigte habe dann um Hilfe gerufen. Er selbst habe versucht zu schlichten und die beiden zu trennen. Der Beschuldigte habe dann keine Luft mehr bekommen und sie seien gemeinsam aus der Unterführung in Richtung blaue Post marschiert. Er habe kurz vor der Auseinandersetzung das Wort «Bimbo» gehört, der Beschuldigte habe dies gesagt. Der Schwarze sei aber auch aggressiv gewesen, aus seiner Sicht habe dieser ganz klar den Beschuldigten ausnehmen wollen. Er habe kein Messer gesehen. Der Beschuldigte trage immer ein Messer auf sich. Alle Leute von der Gasse hätten immer ein Messer dabei, man brauche es zum Kochen.

2.1.3 Einvernahme von K.___

K.___ wurde am 27. Oktober 2022 als Auskunftsperson einvernommen. Entgegen der Vorinstanz ist diese Einvernahme auch ohne die Teilnahme des Beschuldigten verwertbar, da sie vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten durchgeführt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Das Gleiche gilt im Übrigen für die Einvernahme von L.___ (vgl. hiernach E. III. 2.1.4).

K.___ sagte zusammengefasst aus, dass er mit seiner Freundin auf dem Heimweg gewesen sei und sie durch die Unterführung hätten gehen wollen. Aus der Mitte der Unterführung hätten sie Geschrei gehört, man habe das Gefühl gehabt, es gehe um Leben und Tod. Dort seien dann zwei Personen am Boden gelegen. Der eine sei dunkelhäutig mit langen Haaren gewesen und habe den anderen geklammert. Zwei weitere Personen seien direkt neben den beiden Personen am Boden gestanden. Es habe sich bei allen Anwesenden vermutlich um «Randständige» gehandelt. Einer der beiden Zuschauenden habe dann einen etwa faustgrossen Stein behändigt und sei um die beiden herumgetigert. Dies sei der Moment gewesen, in welchem er sich entschieden habe, die Polizei zu alarmieren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sonst keine Waffen oder Gegenstände gesehen, welche jemand in den Händen gehabt oder eingesetzt hätte, jedoch sehe er auf diese Distanz nicht mehr so gut. Von Norden her habe sich dann noch eine Gruppe aus zwei oder drei Personen genähert. Es sei dann versucht worden, die beiden am Boden liegenden Personen zu trennen bspw. mit einem Fusskick oder mittels Ziehen der langen Haare des Dunkelhäutigen. Der andere habe sich dann aus der Umklammerung lösen können und sei mit einem weiteren Randständigen in Richtung Süden weggelaufen. Er und seine Freundin hätten nicht gesehen, dass jemand verletzt gewesen wäre. Er habe zu keinem Zeitpunkt ein Messer gesehen, er habe einfach gehört, dass jemand «är blüetet» gesagt habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt gesehen, dass der ältere Randständige den Stein eingesetzt habe. Er habe kein Blut gesehen. Er schliesse aus der Befragung, dass offenbar nicht derjenige «drunger» gekommen sei, welcher umklammert worden sei. Das habe für ihn vor Ort anders ausgesehen.

2.1.4 Einvernahme von L.___

L.___ wurde am 27. Oktober 2022 als Auskunftsperson einvernommen. Dabei sagte er im Wesentlichen aus, dass er von der Arbeit gekommen und mit einem Kollegen unterwegs gewesen sei. Sie seien vom Bahnhof her in Richtung Unterführung zur blauen Post gelaufen und hätten plötzlich laute Schreie wie an einem Fussballmatch gehört. Sie seien dann in die Unterführung gelaufen. Es sei eine Auseinandersetzung zwischen einem Schwarzen und drei weissen Junkies gewesen. Den Schwarzen kenne er vom Sehen her, er wisse aber nicht, wie dieser heisse. Der Junkie sei am Boden auf dem Rücken gelegen und habe ein Messer in der Hand gehabt. Der Schwarze sei auf ihm drauf gelegen und habe versucht, die Hand des Junkies festzuhalten, damit dieser das Messer nicht einsetzen könne. Die beiden anderen Junkies hätten immer wieder auf den Schwarzen eingeschlagen und ihn an den Haaren gezogen. Er selbst habe auf einen Junkie eingekickt, welcher versucht habe, den Schwarzen zu schlagen, sein Kollege habe das Gleiche gemacht. Dadurch habe sich der Schwarze vom Junkie wegstossen können. Der Junkie sei dann aufgestanden und fortgegangen. Die anderen beiden seien dann auch weggegangen. Das Messer des Junkies sei rot gewesen. Es könnte ein dickes Schweizer Sackmesser gewesen sein. Er habe nicht gesehen, wie lang die Klinge gewesen sei. Er habe auch nicht gesehen, dass die Klinge draussen gewesen sei. Er habe nur gesehen, dass er etwas in der Hand gehalten habe und der Schwarze habe zu ihm gesagt: «Help me, he have a knife». Es sei nur der Schwarze verletzt gewesen. Er habe im Gesicht einen Schnitt und am rechten Fussgelenk eine tiefe Wunde gehabt. Ob er am Bauch verletzt gewesen sei, habe er nicht gesehen, sein Shirt sei aber voller Blut gewesen. Er habe nicht gesehen, wie der Schwarze geschnitten worden sei. Er habe sich sicher auch gewehrt, er sei ja eine Maschine. Er habe ihm gesagt, dass sie rassistisch zu ihm gewesen seien.

2.1.5 Einvernahmen des Beschuldigten

In der Einvernahme vom 31. Oktober 2022 (AS 150 ff.) sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er sei mit seinem Kollegen J.___ und einem weiteren Kollegen (M.___) in der Unterführung gewesen. Er habe gehen wollen, dann sei ein Mann mit schwarzer Hautfarbe gekommen und ihm hinterher gelaufen. Plötzlich habe ihn dieser angegriffen und habe Geld gewollt und ihm alles wegnehmen wollen. Er sei von diesem sofort in die Rippen geschlagen worden und sei vor Schmerzen zu Boden gefallen. Der andere sei dann auf ihn draufgestiegen, habe in seine Hosentasche gegriffen und ihm alles wegnehmen wollen. Er habe bei M.___ um Hilfe gerufen. Er wisse nicht genau, was M.___ gemacht habe, auf jeden Fall habe er dann wieder aufstehen können. Der Schwarze habe ihn dann wieder angegriffen und das Ganze habe sich wiederholt. J.___ habe ihm dann geholfen aufzustehen und sie seien gemeinsam in Richtung blaue Post marschiert. Er habe gehört, dieser schwarze Mann habe schon mehrere Leute ausgenommen. Er habe kein Messer dabei gehabt, er trage schon sicher seit drei Wochen kein Messer mehr, er habe es verloren. Er könne sich nicht genau erinnern, er habe solche Rippenschmerzen gehabt. Er wisse nicht, wieso seine Medikamente blutverschmiert seien. Er habe diese Salbe, zweimal CHF 20.00 und ein billiges Handy in der Hosentasche gehabt, dies alles habe der andere weggenommen. Der andere sei ihm vorher die ganze Zeit nachgelaufen, deshalb habe er gesagt: «Du schwarze Bimbo, wieso laufsch du mir die ganz Zit noche?». Er habe bei jeder Bewegung Schmerzen gehabt, er könne den anderen gar nicht verletzt haben.

In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung am 23. April 2025 (ASL 64 ff.) gab der Beschuldigte zusammengefasst an, er habe dort konsumiert mit zwei Kollegen. Einer heisse M.___, er lebe nicht mehr, der andere heisse J.___. Er habe nach Hause gehen wollen und seine Sachen gepackt. Er habe nach dem Konsumieren das Messer putzen und laufen wollen. Plötzlich sei der Schwarze zu ihm gekommen. Dieser habe ihn mehrmals attackiert, er selbst habe sich mit dem Messer gewehrt. Der andere sei gross und schlank gewesen und habe ihn mit dem Fuss oder so attackiert. Plötzlich habe er keine Luft mehr bekommen. Er sei von ihm geschlagen worden und sei zu Boden gefallen. Er wisse nicht, wie es nachher weitergegangen sei. Der Kollege habe ihn rausgetragen. Es habe eine halbe Stunde gedauert, bis der Atem wieder zurückgekommen sei. Er habe einfach normal nach Hause gehen wollen. Er sei einfach grundlos attackiert worden. Er habe nicht gewusst, wie der andere heisse, daher habe er ihn «schwarzer Bimbo» genannt. Er wisse nicht, weshalb er attackiert worden sei. Zwei Tage später habe er (C.___) einen anderen Kollegen ausgenommen und dessen Handtasche, sein Geld und auch Drogen weggenommen.

In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung am 3. Februar 2026 (ASB 61 ff.) gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, er sei zuerst in der Vorstadt bei der Bushaltestelle gewesen und habe Medikamente genommen. Er habe Salbe, Methadon und Dormicum in der Hand gehabt. Von zu Hause aus habe er noch ein bisschen «Coci» im Minigrip und etwas Geld in der Hand gehabt. Dann sei er im Ausgang zwei Kollegen begegnet. Sie hätten ihn überredet, in die Unterführung zu kommen bei der blauen Post. Sie seien in der einen Ecke gewesen, in der anderen Ecke habe es noch mehrere Drogensüchtige gehabt. Er habe einen «Coci-Crack-Brei» gemacht und geraucht, sowie Dormicum und einen Schnupf genommen. Dann habe er sich verabschiedet und alles zusammengepackt. Er habe nach Hause gehen wollen, dann habe C.___ ihn zusammengeschlagen und er sei auf den Boden gefallen. Die ganze Wirkung habe «inebrätscht», er habe mit seinen Arthrosebeinen nicht einmal alleine aufstehen können. Als alle anderen weg gewesen seien, habe ihm der Kollege geholfen aufzustehen und habe ihn aus der Unterführung begleitet. Dann habe er eine Dreiviertelstunde oder Stunde am Boden geschlafen und sei dann wieder zu sich gekommen. Der Kollege habe ihn dann nach Hause begleitet. Er wisse nicht, wieso ihn der andere plötzlich zusammengeschlagen habe. Er habe nicht gewusst, wer er sei, er habe ihn nicht gekannt. Er sei einfach plötzlich in der Mitte gesessen und habe alles beobachtet. Drei Tage später oder so habe er ihn mit verbundenem Fuss gesehen. Er habe ihn gefragt, was er gemacht habe. Er habe ihm dann gesagt, er habe zwei Personen auch so überfallen. Er sei genau gleich vorgegangen: In einem Raubzug Kokain geklaut und sei dann davongelaufen. Die beiden hätten Angst gehabt, ihn anzuzeigen. Er selbst habe damals auch Angst gehabt, weil er das Kokain gehabt habe. Auf Nachfrage, ob er sich gegen den Angriff des Geschädigten gewehrt habe, sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Chance gehabt. Er sei zu Boden gefallen mit dem Dormicum und Kokain, weil es «inebrätscht» habe. Auf Hinweis, dass er vor dem Amtsgericht ausgesagt habe, er habe sich mit einem Messer gewehrt, sagte der Beschuldigte aus, dass er gemerkt habe, dass er «draussen» das Methadon nicht abbauen könne. Wenn er aus dem Gefängnis gekommen wäre, wäre er wieder mit den Drogen abgestürzt. Er habe nur so ausgesagt, um das Methadon abzubauen. Er habe in der Unterführung niemanden angegriffen. Der Geschädigte habe die Messerverletzungen nicht von ihm, sondern wahrscheinlich von anderen Drogensüchtigen. Bei Kokainsüchtigen sei alles möglich.

2.1.6 Weitere Beweismittel

Dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 26. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass C.___ Schnittwunden neben dem linken Mundwinkel, neben dem rechten Augenwinkel, an der linken Daumenbasis, am linken Sprunggelenk, an der Innenseite des rechten Unterschenkels sowie auf dem rechten Fussrücken erlitt und diese Verletzungen von einem scharfen Gegenstand, vermutlich einem Messer, stammten (AS 77).

2.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

C.___ schildert den Tathergang in jeder seiner drei Einvernahmen zumindest im Kerngeschehen sehr ähnlich. Er sei durch die Unterführung gelaufen, vom Beschuldigten rassistisch beleidigt und anschliessend attackiert worden. Die Auseinandersetzung selbst beschreibt er mit nachvollziehbaren Details, bspw. wie der Beschuldigte das Messer von der einen in die andere Hand wechselte, nachdem er dessen Hand festgehalten hatte. In seinen Aussagen sind weder übermässige Belastungs- noch Aggravierungstendenzen ersichtlich. Er betonte seine erlittenen Verletzungen an den Beinen viel stärker als den (objektiv gesehen gefährlicheren) Messerangriff auf sein Gesicht. Seine Ausführungen sind stringent, schlüssig und stimmen auch mit dem fotografisch dokumentierten (AS 47 ff.) und von Dr. med. N.___ beschriebenen (AS 77) Verletzungsbild überein. Die Tatsache, dass er einzelne Nuancen des Geschehens unterschiedlich schildert, hängt wohl damit zusammen, dass es sich um ein dynamisches, chaotisches Geschehen handelte, bei dem der Geschädigte verletzt wurde. So sagte er einmal aus, der Beschuldigte habe das Messer zuerst in der linken Hand gehalten und anschliessend in die rechte Hand gewechselt. In der nächsten Einvernahme schildert er dies genau umgekehrt. In der vorliegenden Konstellation spielt dies aber insofern keine Rolle, als die erlittenen Verletzungen des Geschädigten nicht eine gezielte Führung des Messers bedingten. Das Verletzungsbild passt zu der vom Geschädigten geschilderten Rangelei.

J.___ hat gemäss eigenen Angaben den Beginn der Auseinandersetzung nicht gesehen. Als er sich umgedreht habe, sei C.___ bereits auf dem Beschuldigten gewesen und habe diesem etwas, was er nicht nennen wolle, aus der Hand nehmen wollen. Er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte «gestochen hat oder so». Er habe aber das Blut bei den Beinen von C.___ gesehen. Auch bestätigte er, dass der Beschuldigte immer ein Messer auf sich trage. Er sei dann hinzu gekommen und habe zu schlichten versucht. Anschliessend sei er mit dem Beschuldigten weggelaufen.

Der Beschuldigte ist der Einzige, der angab, er sei von C.___ angegriffen und ausgeraubt worden. Dass der Angriff von C.___ ausgegangen sein soll, bestätigt keine der anwesenden Personen, so insbesondere auch nicht J.___, ein Kollege des Beschuldigten (AS 142 ff.). Dieser spricht zwar davon, dass C.___ den Beschuldigten sicher habe ausnehmen wollen, er bezeichnet ihn aber nicht als Aggressor der Auseinandersetzung. Wie ursprünglich auch bei den anderen Vorhalten, sieht sich der Beschuldigte in der Opferrolle. Bei diesen gestand er den Sachverhalt aber mittlerweile ein. Der Beschuldigte änderte seine Geschichte im Verlauf des Verfahrens immer wieder. In der ersten Einvernahme wollte er gar kein Messer bei sich gehabt haben, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er hingegen an, er sei dieses gerade am Putzen gewesen, weil sie zuvor konsumiert hätten. Er habe sich mit Hilfe des Messers gewehrt. Vor Berufungsgericht wollte er wiederum kein Messer behändigt haben. Womöglich hätten andere Drogensüchtige dem Geschädigten die Messerverletzungen zugefügt. Er habe dies nur gesagt, damit er in der JVA bleiben und damit vom Methadon wegkommen könne (ASB 66). Es scheint, als wolle der Beschuldigte sich die Geschichte jeweils so zurechtrücken, damit sie (zumindest aus seiner eigenen Sicht) Sinn ergibt. Die Angaben des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und insofern als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, wonach C.___ ihn angegriffen habe. Es ist nicht davon auszugehen, dass C.___ – der allein unterwegs war – den Beschuldigten, welcher im Beisein von zwei Kollegen war, angriff und diesen hat ausrauben wollen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, was der Geschädigte dem Beschuldigten hätte rauben wollen. Die Gruppe des Beschuldigten wurde von den verschiedenen Auskunftspersonen als «Leute von der Gasse», «Randständige» und «Junkies» beschrieben, was auch dem Geschädigten aufgefallen sein dürfte. Erfahrungsgemäss tragen solche Personen keine wertvollen Dinge auf sich, weshalb ein Überfall auf den Beschuldigten nicht sonderlich lukrativ und folglich nicht wahrscheinlich erscheint. Der vom Beschuldigten geschilderte Angriff von C.___ ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die einzig nachvollziehbare Erklärung für einen Angriff durch C.___ wäre, dass er sich durch den Beschuldigten geäusserte rassistische Aussage «schwarzer Bimbo» beleidigt gefühlt und den Beschuldigten deshalb angegriffen hätte. Diese Version wurde aber weder vom Beschuldigten noch von J.___ und auch nicht von C.___ selbst angegeben. Auch kann der Beschuldigte aufgrund der mehrfach angegebenen Tatsache, dass er am Boden zeitweise unter C.___ lag, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Konstellation erscheint nachvollziehbar, nachdem beim Versuch des Geschädigten, dem Beschuldigten das Messer abzunehmen, beide zu Boden gingen und es in der Folge zu einem Gerangel kam. Ob der Beschuldigte das Messer zuerst in der linken oder rechten Hand hielt und er den Geschädigten mit seiner starken oder schwachen Hand verletzte, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend. So zeigt auch das Verletzungsbild, dass der Beschuldigte den Geschädigten wahllos an jenen Körperstellen verletzte, zu denen er gerade Zugriff hatte. In Anbetracht der dargelegten objektiven und subjektiven Beweismittel bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass sich der Vorfall wie in der Anklageschrift vom 12. September 2024 umschrieben ereignet hat. Nach dem Gesagten ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass es nach dem Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten zu einem Gerangel kam, bei welchem der Geschädigte durch den Messereinsatz des Beschuldigten verletzt worden ist. Von einer Notwehrsituation ist nicht auszugehen.

3. Sachverhalt in Bezug auf die Vorhalte gemäss Ziff. 1.2-1.4 der Anklageschrift

Der den Vorhalten in den Ziffern 1.2-1.4 der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt wird vom Beschuldigten – was den äusseren Handlungsablauf betrifft – grundsätzlich nicht (mehr) bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. Für die rechtliche Beurteilung dieser Vorhalte ist folglich auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Anwendbares Recht

Im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit dem 1. Juli 2023, hat Art. 122 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte die Delikte vor dem 1. Juli 2023 begangen hat.

Welches Recht anzuwenden ist, wird in Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).

Mit der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Revision wurde die Mindeststrafe von Art. 122 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Damit ist das neu geltende Recht nicht milder, sondern dieses hat für den Beschuldigten sanktionsrechtlich schwerwiegendere Folgen. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

4.2 Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Straftatbestands der schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB, des Versuchs nach Art. 22 StGB sowie des (Eventual-) Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) in ihrem Urteil (US 10 f.) detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.

4.3 Konkrete Würdigung bzgl. Ziffer 1.1 der Anklageschrift

Der Beschuldigte fügte C.___ mit einem Schweizer Taschenmesser mehrere Schnittverletzungen im Gesicht, an der Hand, an den Füssen und am Unterschenkel zu, welche ärztlich behandelt werden mussten. Gemäss Arztbericht war der Blutverlust gering und die Wunden sehr oberflächlich, so dass kein bleibender Schaden oder eine entstellende Narbe hinterlassen wurde. Eine unmittelbare Lebensgefahr für C.___ bestand zu keinem Zeitpunkt und es resultierten aufgrund der Schnittverletzungen keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der Taterfolg – das heisst eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB – nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist nicht erfüllt. Hingegen könnte eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. Die Schnittbewegungen gegen den Hand-, Unterschenkel- und Fussbereich sind nicht als derart gefährlich zu betrachten, als dadurch eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB wahrscheinlich gewesen wäre. Zwar wurde das Messer während des Gerangels unkontrolliert geführt. Der Beschuldigte verwendete das Taschenmesser aber nicht auf eine Weise, auf die bspw. eine anhaltende Verletzung von Organen oder andere schwere Schädigungen des Körpers hätte resultieren können (bspw. mittels Zustechens). Die Schnittbewegungen im Gesichtsbereich hingegen hätten ohne weiteres zu einer bleibenden Entstellung und insbesondere zu einer schweren Schädigung der Augen des Geschädigten führen können. C.___ erlitt neben dem rechten Augenwinkel eine Schnittverletzung. Wäre er vom Beschuldigten mit dem Messer nicht neben, sondern im Auge getroffen worden, wäre eine bleibende Schädigung oder gar der komplette Verlust der Sehkraft des rechten Auges nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich gewesen. Bei den Augen handelt es sich um einen sehr sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, der bereits mit vergleichsweise kleinen Schnittverletzungen vollkommen unbrauchbar gemacht werden kann. Somit war das Vorgehen des Beschuldigten in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen.

Zu klären bleibt, was der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. in Kauf nahm – namentlich, ob er durch sein Handeln in Kauf nahm, den Geschädigten schwer zu verletzen. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.___ zu einer Rangelei bzw. zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Es folgte ein dynamisches Geschehen, während welchem der Beschuldigte das Schweizer Taschenmesser mehrfach unkontrolliert und wahllos einsetzte. Die Dynamik zwischen den beiden Beteiligten erlaubte keine gezielte Führung des Messers. In dieser dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte dem Geschädigten unkontrolliert mehrere Schnittwunden zu, eine davon in unmittelbarer Nähe des rechten Auges, welches irreparabel hätte verletzt werden können. Es ist zwar nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Messer gezielt im Gesicht des Geschädigten einsetzen wollte. Durch die mehrfache und wahllose Messeranwendung auch im Gesicht des Geschädigten hat er eine Verletzung der Augenpartie aber billigend in Kauf genommen.

Die Handlungsweise des Beschuldigten wiegt schwer. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass C.___ keine schweren Körperverletzungen erlitt. Der Beschuldigte konnte seine in kurzer Abfolge ausgeführten Schnittbewegungen nicht derart kontrollieren und dosieren, um den Eintritt einer schweren Körperverletzung auszuschliessen. Wer unvermittelt Schnitt- bzw. Stichbewegungen gegen den Gesichtsbereich seines Gegenübers ausführt, der weiss um das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung. Eine schwere Körperverletzung lag im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschuldigten bewusst und von seinem Eventualvorsatz erfasst war. Auch die Willenskomponente beim Eventualvorsatz ist vorliegend zu bejahen. Wer ein Verhalten an den Tag legt, wie es der Beschuldigte getan hat, dem muss sich die Tatsache, dass er damit sein Gegenüber schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden kann. Das gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte schon in früheren Auseinandersetzungen zum Messer gegriffen und Personen verletzt hatte und der Gutachter ihm eine besondere Messeraffinität attestiert (AS 605). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht.

4.4 Konkrete Würdigung bzgl. Ziffer 1.2 der Anklageschrift

Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte D.___ mit einem Schweizer Taschenmesser eine Schnittverletzung an der linken Hand zwischen Daumen und Zeigefinger zufügte. Eine unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten bestand zu keinem Zeitpunkt und es resultierte aufgrund der Schnittverletzung keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt.

Hingegen ist eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Der Beschuldigte fuchtelte mit einem Messer herum und fügte dabei dem Geschädigten eine Schnittverletzung an der Hand zu. Die Schnittbewegungen gegen den Handbereich des Geschädigten sind aber nicht als derart gefährlich zu betrachten, als dadurch eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB wahrscheinlich gewesen wäre. Zwar hätte der Beschuldigte dem Geschädigten mit dem Messer tatsächlich schwerwiegendere Verletzungen zufügen können und traf diesen auch an der Hand. Er verwendete das Taschenmesser aber nicht auf eine Weise (bspw. durch Zustechen oder kräftige Hiebbewegungen), durch die eine anhaltende Verletzung der Hand, wie bspw. deren Verstümmelung, oder andere schwere Schädigungen des Körpers i.S.v. Art. 122 StGB hätten resultieren können. Die konkrete Verwendung des Messers ist keineswegs zu bagatellisieren, jedoch war die Möglichkeit einer schweren Schädigung des Körpers des Geschädigten im vorliegenden Fall doch eher gering. Eine versuchte schwere Körperverletzung ist daher zu verneinen.

Der Geschädigte erlitt aber Verletzungen, welche knapp über einfache Tätlichkeiten hinausgehen. Zudem behändigte der Beschuldigte ein Messer, welches ohne weiteres als gefährlicher Gegenstand gilt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte machte sich folglich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.___ schuldig.

4.5 Konkrete Würdigung bzgl. Ziffer 1.3 der Anklageschrift

Gemäss Beweisergebnis hielt der Beschuldigte ein Brotmesser hinter seinem Kopf und machte damit sogleich eine Ausholbewegung in Richtung Kopf von F.___, als dieser die Türe öffnete. Der Geschädigte konnte das Messer mit dem zuvor behändigten Gurt abwehren, indem er diesen gegen die Hand des Beschuldigten schlug. Eine unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten bestand zu keinem Zeitpunkt und es resultierte auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt.

Jedoch ist eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Aufgrund der Aussagen von F.___ ist nicht sicher, ob der Beschuldigte das Brotmesser nach unten gerichtet (Stichbewegung) oder nach oben gerichtet (Hiebbewegung) hielt, weshalb beide Varianten zu prüfen sind. Jedenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Bewegung mit dem Messer in Richtung des Gesichts des Geschädigten machte bzw. machen wollte, sagte der Geschädigte in den Einvernahmen vom 30. Dezember 2022 (AS 281 ff.) und 26. Juni 2023 (AS 286 ff.) doch das Folgende aus: Der Beschuldigte habe mit dem Messer «in Richtung meines Kopfes geschlagen» (AS 283, Frage 10), «da habe ich gesehen, wie er mit dem Messer zugeschlagen hat» (AS 288, Frage 9), «dann ist das Messer gleich gekommen und ich habe das abgewehrt» (AS 289, Frage 19), «er hat mit dem Messer gegen mich geschlagen» (AS 291, Frage 31). Im Falle einer Stichbewegung gegen den Kopfbereich des Geschädigten wäre insbesondere die sensible Augenpartie gefährdet gewesen, wobei bereits ein kleiner Stich (auch mit einer abgerundeten Messerspitze) zu einer bleibenden Schädigung des Sehorgans bis hin zur vollständigen Erblindung eines Auges hätte führen können, was zweifellos als Unbrauchbarmachen eines Organs i.S.v. Art. 122 lit. b StGB zu betrachten wäre (vgl. E. III.4.3). Im Falle einer Hiebbewegung gegen das Gesicht des Geschädigten wäre hingegen eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts oder aber das Abtrennen eines Ohres wahrscheinlich gewesen. In beiden Fällen war somit der Eintritt der tatbestandsmässigen Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB möglich bzw. wahrscheinlich. Es ist schliesslich dem Zufall sowie der Reaktionsgeschwindigkeit von F.___ zu verdanken, dass es nicht zu einer schweren Körperverletzung kam. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Eine solche nahm der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von F.___ schuldig gemacht.

4.6 Konkrete Würdigung bzgl. Ziffer 1.4 der Anklageschrift

Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte G.___ mit einer Stichbewegung mit einem Brotmesser leicht am Bauch touchierte. Gemäss Arztbericht erlitt der Geschädigte eine 2 cm lange oberflächliche Verletzung im linken Bauchbereich. Eine unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten bestand hier ebenfalls zu keinem Zeitpunkt und es resultierte auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Der Geschädigte erlitt lediglich einen Kratzer, weshalb auch der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt ist. Zu prüfen ist hingegen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. eine versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

Der Beschuldigte verwendete ein Brotmesser mit einer abgerundeten Spitze und machte damit eine Stichbewegung gegen den Bauch des Geschädigten. Beim Bauch handelt es sich zwar insofern um eine sensible Körperregion, als sich darunter verschiedene lebenswichtige Organe befinden. Die Bauchregion ist jedoch mit der darüberliegenden Hautschicht zumindest gegen Angriffe, welche nicht mit einem spitzen Gegenstand ausgeführt werden, gut geschützt. Vorliegend wurde gerade kein spitzes Messer verwendet, weshalb die Gefahr einer tiefen Wunde und einer damit zusammenhängenden Verletzung von Organen sehr klein bzw. unwahrscheinlich war. So hielt auch der behandelnde Arzt des Geschädigten in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (AS 252) fest: «Mit einem anderen Messer hätte es zu einer erheblichen Verletzung kommen können». Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Hingegen wäre eine einfache Körperverletzung (wie bspw. eine Stich- oder Schnittverletzung, welche hätte genäht werden müssen) im Bereich des Möglichen gewesen, wäre der Geschädigte nicht zurückgewichen. Eine solche nahm der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von G.___ schuldig gemacht.

4.7 Fazit

Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.3), der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Vorhalt Ziff. 1.2) und der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Vorhalt Ziff. 1.4) schuldig gemacht.

IV.          Vorhalt gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2 der Anklageschrift vom 12. September 2024 Folgendes vorgeworfen:

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)

begangen am 11. November 2022, um 08:45 Uhr, in Solothurn, [Örtlichkeit], indem der Beschuldigte der am 20. Oktober 2022 von der Stadtpolizei Solothurn erlassenen Fernhalteverfügung, mittels welcher ihm unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten wurde, sich während 30 Tagen in der Region Zone A aufzuhalten, vorsätzlich nicht Folge leistete.

1. Beweismittel und Beweiswürdigung

Am 20. Oktober 2022 erliess die Stadtpolizei Solothurn eine Fernhalteverfügung (AS 162 ff.) gegen den Beschuldigten und eröffnete ihm diese am gleichen Tag. Im Rahmen von deren Aushändigung wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt sowie der Inhalt der Fernhalteverfügung von der Polizei erklärt und begründet. Der räumliche Geltungsbereich wurde mit «Zone A ([Örtlichkeit] und Umgebung)» angegeben. Dem Beschuldigten wurde zudem ein Plan abgegeben, auf welchem die Zone A eingezeichnet ist. Die Fernhaltverfügung galt vom 31. Oktober 2022 bis am 30. November 2022 und deren Erhalt wurde vom Beschuldigten unterzeichnet. Am 11. November 2022 wurde der Beschuldigte während der Patrouillentätigkeit der Stadtpolizei Solothurn einer Personenkontrolle unterzogen. Konkret hielt er sich dabei [an der Örtlichkeit] und damit in der Zone A auf (AS 160 ff.). Für die rechtliche Beurteilung ist nach dem Gesagten auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen.

2. Rechtliche Würdigung

Bzgl. die allgemeinen Ausführungen zum Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 14).

Die von der Stadtpolizei Solothurn gegen den Beschuldigten für die Zone A ausgestellte Fernhalteverfügung ist ohne weiteres als Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB einzuordnen und genügt den Anforderungen der Bestimmung. Insbesondere wurde sie von der zuständigen Behörde erlassen und enthält sie den Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB.

Gemäss Beweisergebnis hielt sich der Beschuldigte am 11. November 2022 [bei der Örtlichkeit auf] und damit im von der Fernhalteverfügung erfassten Stadtgebiet Zone A auf, obwohl er dieses vom 31. Oktober 2022 bis am 30. November 2022 nicht hätte betreten dürfen. Dass der Beschuldigte vom Inhalt der Verfügung Kenntnis hatte, ist bewiesen, hat er diese am 20. Oktober 2022 doch eigenhändig unterschrieben. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, er habe nicht verstanden, dass sich dieser Bereich in der Zone A befinde, ist nicht zu hören. Auf der Wegweisungsverfügung steht explizit «Zone A ([Örtlichkeit] und Umgebung)». Dies konnte vom Beschuldigten, dem [die Örtlichkeit] erwiesenermassen bekannt war, nicht missverstanden werden. Indem sich der Beschuldigte in Kenntnis um die Verfügung sowie deren Inhalt dennoch am genannten Ort des Stadtgebietes aufhielt, nahm er zumindest in Kauf, gegen die Verfügung Ungehorsam zu leisten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar gemacht.

V.            Vorhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift vom 12. September 2024 Folgendes vorgeworfen:

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

begangen am 26. Oktober 2022, in der Zeit zwischen 18:30 Uhr und 18:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten als «schwarzer Bimbo» betitelte, wodurch er ihn vorsätzlich in seiner Ehre angriff.

1. Beweismittel und Beweiswürdigung

Der Beschuldigte gestand ein, dass er C.___ als «schwarzer Bimbo» betitelt hat, (AS 154) und auch J.___ bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2022, dass er das Wort «Bimbo» gehört habe (AS 144). Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist damit unbestritten, auf diesen kann abgestellt werden.

2. Rechtliche Würdigung

Bzgl. die allgemeinen Ausführungen zum Straftatbestand der Beschimpfung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 15).

Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte den dunkelhäutigen C.___ als «schwarzer Bimbo». Diese rassistische Äusserung kann nicht anders als negativ verstanden werden, bringt die Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck und verletzte diesen dadurch in seiner Ehre. Zweifellos handelte der Beschuldigte auch mit Vorsatz, war es doch gerade sein Ziel, den Geschädigten in seiner Ehre zu treffen. Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv verwirklicht. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Strafbefreiungsgründe im Sinne von Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB ersichtlich. Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (AS 12). Demnach ist der Beschuldigte wegen Beschimpfung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen.

VI.          Vorhalte gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 4 der Anklageschrift vom 12. September 2024 Folgendes vorgeworfen:

Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG)

festgestellt am 3. Dezember 2022 (Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung), in [Ort 2], [Strasse], Hotel, indem der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung zwecks Eigenkonsums insgesamt 1,35 Gramm Kokain auf sich trug.

begangen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2022 und 3. Dezember 2022, in [Ort 2], [Strasse], Hotel, indem der Beschuldigte täglich unbefugt Kokain konsumierte.

1. Anklagegrundsatz

In ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, Ziffer 4.2 der Anklageschrift sei so vage umschrieben und der vorgeworfene Zeitraum so gross, dass unmöglich eine konkrete Einschätzung der Straftat erfolgen könne. Durch diese Verletzung des Anklagegrundsatzes seien auch keine Grundlagen für eine Beurteilung ersichtlich.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten war von Beginn weg bekannt, was ihm vorgeworfen wird, beruht doch der Vorhalt auf seinen eigenen Aussagen. Er konnte zum Vorwurf Stellung beziehen und hat den Konsum und Besitz auch direkt eingestanden.

2. Beweismittel und Beweiswürdigung

Beim Beschuldigten wurden im Rahmen der polizeilichen Anhaltung am 3. Dezember 2022 in Zusammenhang mit dem Vorfall mit D.___ 1.35 Gramm Kokain sichergestellt (AS 186). Der Beschuldigte gestand anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2022 ein, 1.35 Gramm Kokain auf sich getragen sowie seit zwei Monaten täglich Kokain konsumiert zu haben (AS 222). Die in Ziffer 4 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte sind folglich beweismässig erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]). Subjektiv verlangt Art. 19a BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat sich auf den objektiven Tatbestand zu beziehen und das Wissen zu umfassen, dass es sich beim inkriminierten Stoff um ein Betäubungsmittel handelt und dass der Verkehr mit diesem bewilligungspflichtig ist. Gegenstand des Vorsatzes sind zudem Art, Menge und Qualität des Betäubungsmittels (Hans Maurer in: StGB/JStG Kommentar, 2022, Art. 19 BetmG N 12 mit Hinweisen).

Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2022 insgesamt 1.35 Gramm Kokain zwecks Eigenkonsums auf sich trug und er in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 3. Dezember 2022 täglich unbefugt Kokain konsumierte. Diese Tathandlungen des Beschuldigten erfolgten klar unbefugt, weil keine behördliche Bewilligung vorlag. Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei sich in seiner Situation der Widerrechtlichkeit seines Konsums schlicht nicht mehr bewusst gewesen. Diese Behauptung kann nicht ernsthaft den Konsum rechtfertigen. Der Beschuldigte befindet sich seit über 45 Jahren in der Schweiz, weshalb ihm bewusst gewesen sein musste, dass es sich bei Kokain um ein Betäubungsmittel handelt und der Besitz sowie der Konsum davon grundsätzlich nicht legal ist. Insofern sind keine Rechtfertigungs- oder Strafbefreiungsgründe ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

VII.         Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung

Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 17 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen und Strafart

2.1.1 Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu bestrafen, welche nach altem, milderem Recht in Bezug auf die Strafart ausschliesslich eine Freiheitsstrafe und hinsichtlich Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Weiter ist er wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie Versuchs dazu, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu bestrafen. Diese Delikte sehen eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe ([versuchte] einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) Geldstrafe bis 90 Tagessätze (Beschimpfung) bzw. eine Busse (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) als Strafe vor.

2.1.2 Für das schwerste Delikt ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Aufgrund der Art und Weise des Vorgehens sowie unter Berücksichtigung der Schwere der zugefügten Verletzungen ist die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.___ als schwerstes Delikt zu qualifizieren. Die entsprechende Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte schwere Körperverletzungen zum Nachteil von F.___ und die (versuchte) einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.___ und G.___ angemessen zu erhöhen. Es rechtfertigt sich, auch für die (versuchte) einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte seine Gefährlichkeit und Unbelehrbarkeit in der Vergangenheit immer wieder bewiesen hatte. Die Beschimpfung ist zwingend mit einer Geldstrafe abzugelten. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse auszusprechen.

2.2 Einsatzstrafe

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten C.___ insgesamt sechs Schnittverletzungen und eine Weichteilverletzung zufügte. Er verletzte den Geschädigten nicht nur am Fussrücken, Sprunggelenk, Unterschenkel und an der Daumenbasis, er fügte ihm auch Schnittwunden im Gesichtsbereich zu, namentlich neben beiden Mundwinkeln und neben dem rechten Auge. Die Verletzungen resultierten aus einer unkontrollierten, dynamischen Auseinandersetzung, während welcher der Beschuldigte sein Messer gegen den Geschädigten einsetzte. Dabei hätte es zu weitaus schlimmeren Verletzungen kommen können, wäre der Geschädigte bspw. im Auge, im Mund, am Hals, an den Ohren oder an der Nase geschnitten oder gestochen worden. Daraus hätten eine lebenslängliche Schädigung eines wichtigen Organs (insbesondere Erblinden) oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts resultieren können. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, blieben die Verletzungen oberflächlich und wurde der Geschädigte nicht schwerer verletzt. Im Falle eines vollendeten Delikts, für welches in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu ermitteln ist, hätte der Geschädigte in der Folge am ehesten die Sehkraft des rechten Auges verloren, wurde er doch vom Beschuldigten mit dem Messer direkt neben dem rechten Auge getroffen. Im Rahmen dieses Straftatbestands sind leichtere, aber auch weit schwerwiegendere Vorgehensweisen denkbar. Der Beschuldigte griff sein Opfer überraschend und ohne erkennbaren Grund von hinten an, als dieses an ihm vorbeilief. Die Tat war nicht geplant, sondern ergab sich spontan. Es ist eine grosse Diskrepanz zwischen Grund und Tat auszumachen. Das Gerangel zwischen den beiden Beteiligten erlaubte keine gezielte Führung des Messers, weshalb dieses unkontrolliert zum Einsatz kam. Der Beschuldigte legte dabei ein erhebliches Aggressionsund Gewaltpotential an den Tag. Mit seinem rücksichtslosen Vorgehen offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er griff den Geschädigten an im Wissen um die Gefährlichkeit seines Messereinsatzes und im Willen, diesen zu verletzen.

Vorliegend ist in Anbetracht des breiten Spektrums an möglichen schweren Körperverletzungen und unter Berücksichtigung des sehr weit gefassten Strafrahmens (sechs Monate bis zehn Jahre) für das vollendete Delikt gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist folglich bei 40 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Unter Berücksichtigung der bei diesem Vorfall gutachterlich festgestellten, in leichtem Masse verminderten Schuldfähigkeit (AS 608) ist die Strafe um einen Viertel auf 30 Monate zu senken. Vorliegend blieb es beim (vollendeten) Versuch. Dieser Umstand hat sich in einer weiteren Strafreduktion auszuwirken. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49). Vorliegend erlitt C.___ eine Schnittwunde neben dem rechten Augenwinkel, womit der Eintritt des Taterfolgs sehr nahe war, die Tatfolgen waren hingegen eher gering. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Strafe zufolge Versuches lediglich um acht Monate zu reduzieren. Es resultiert daher eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3 Asperation

2.3.1 Hinsichtlich des Tatverschuldens der weiteren vom Beschuldigten versuchten und vollendeten schweren bzw. einfachen Körperverletzungen mit gefährlichem Gegenstand kann im Grundsatz auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden: es handelte sich stets um spontane Auseinandersetzungen, die vom Beschuldigten begonnen wurden; nur der Geschädigte trug Verletzungen davon; es ist kein nachvollziehbares Motiv für den Angriff mit einem Messer ersichtlich; Handeln mit Eventualvorsatz.

2.3.2 Im Gegensatz zum Vorfall mit C.___ liegt bei der Auseinandersetzung mit D.___ keine versuchte schwere Körperverletzung, sondern lediglich eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand vor. D.___ erlitt eine einzige Schnittverletzung und zwar an seiner linken Hand zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger. Es rechtfertigt sich daher, eine bedeutend tiefere Strafe festzulegen als bei C.___, konkret eine solche von zwölf Monaten. Diese ist aufgrund der in schwerem Masse verminderten Schuldfähigkeit (AS 607 f.) um drei Viertel auf drei Monate zu senken. Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um eineinhalb Monate zu erhöhen.

2.3.3 F.___ erlitt keine Verletzung, der Beschuldigte hatte aber ein Messer hinter seinem Kopf und machte damit eine Ausholbewegung in Richtung Kopf des Geschädigten im Moment, als dieser die Tür öffnete. Hätte F.___ den Messerangriff nicht mit seinem Gurt abwehren können, wäre – je nach Messerführung – ebenfalls eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts bzw. das Abtrennen eines Ohres oder die Beschädigung der Sehkraft wahrscheinlich gewesen. Dem Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 24 Monaten. In Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt in mittlerem Masse verminderten Schuldfähigkeit (AS 608) ist die Strafe um die Hälfe, d.h. um zwölf Monate, zu reduzieren. Eine vollendete schwere Körperverletzung lag weniger nahe als beim Delikt gegen C.___, weshalb die Strafe aufgrund des Versuchs um einen Drittel auf acht Monate zu reduzieren ist. Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um vier Monate zu erhöhen.

2.3.4 Gegenüber G.___ führte der Beschuldigte mit einem Brotmesser eine Stichbewegung aus. Da dieser sofort zurückweichen konnte, wurde er nur leicht am Bauch verletzt, womit es bei einer versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand blieb. Es ist der guten Reaktion des Geschädigten zu verdanken, dass es beim Versuch blieb. Beim vollendeten Delikt ist von einer Stich- oder Schnittverletzung auszugehen, welche hätte genäht werden müssen. Vorliegend erscheint eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten dem Verschulden angemessen. Aufgrund der in mittlerem Masse verminderten Schuldfähigkeit (AS 608) ist die Strafe auf sechs Monate zu halbieren. Auch hier ist die Strafe aufgrund des Versuchs um einen Drittel auf vier Monate zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um zwei Monate zu erhöhen.

2.3.5 Es ist also festzuhalten, dass für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie Versuch dazu aufgrund der Tatkomponente eine Strafe von 29,5 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.

2.4 Täterkomponente

2.4.1 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in [Ort 3] geboren. Er besuchte in der Türkei die Schule bis zur 6. Klasse. Anschliessend reiste er [im Jahr 1981] im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung (AS 672). In der Schweiz besuchte er die 7. bis 10. Klasse (AS 532). Schon in jungen Jahren begann er, illegal Drogen, zunächst Cannabis, zu konsumieren (AS 602). Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht. Am 26. Oktober 1998 heiratete er O.A.___. Der Ehe entstammt der gemeinsame Sohn P.A.___, [Geburtsdatum]. Die Ehegatten leben seit dem 1. Dezember 2017 getrennt. Der Beschuldigte arbeitete zeitweise als ungelernter Dachdecker und Hilfsgärtner, bezog aber auch immer wieder Sozialhilfe, konkret in der Zeit vom 19. Dezember 2002 bis 31. Januar 2006 sowie seit 1. September 2016 (AS 602 und 672 f.). Gemäss Gutachter bestehen beim Beschuldigten ein chronisches Rückenleiden, ein Lungenleiden, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Polytoxikomanie), ein Kokain induziertes Wahnerleben sowie eine anhaltend kognitive Störung durch langjährigen Kokainkonsum (AS 601 und 603 ff.).

2.4.2 Dem Strafregisterauszug vom 7. Januar 2026 (ASB 45 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren regelmässig straffällig wurde. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2017 wurde er unter anderem wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung Vergehen gegen das BetmG und Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 (bedingter Vollzug) und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 (unbedingter Vollzug) verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2018 wurde er wegen unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (PBG, SR 745.1; mehrfache Begehung) Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.00 (unbedingter Vollzug) und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2020 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und einfachen Diebstahls zu einer Freiheitstrafe von 10 Tagen (unbedingter Vollzug) und einer Busse von CHF 50.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2020 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen (unbedingter Vollzug) verurteilt. Schliesslich wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2021 wegen Tätlichkeiten und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen (unbedingter Vollzug) und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Diese schon mehrfach erfolgten Verurteilungen zeigen, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung an den Tag legt. Er hat sich weder durch Strafverfahren noch durch Bussen oder unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken sich stark zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Augenfällig ist auch, dass der Beschuldigte – nachdem er vom Migrationsamt am 14. November 2017 ermahnt worden war, sich künftig klaglos zu verhalten und auch darauf hingewiesen worden war, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass ein ausländerrechtliches Verfahren eröffnet und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz geprüft würden (AS 675 f.) – im April 2018 bereits wieder deliktisch in Erscheinung trat. Sein Verhalten zeugt von Uneinsichtigkeit und Renitenz, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.

2.4.3 Im Strafverfahren zeigte der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue, was sich nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Während dem laufenden Verfahren ist er zudem weiter mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Erst seine Verhaftung am 16. Mai 2023 setzte seiner deliktischen Tätigkeit ein Ende. Seither war der Beschuldigte durchgehend inhaftiert. Immerhin ist dem Vollzugsverlaufsbericht der [JVA] vom 5. Januar 2026 (ASB 42 ff.) zu entnehmen, dass er sich dort rasch integriert hat, freundlich und respektvoll ist, keine Disziplinarstrafen ausgesprochen werden mussten und er trotz chronischen Schmerzen zuverlässig einer Arbeit nachgeht.

2.4.4 Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf diese Konsequenz als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion deshalb nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bewegt sich im üblichen Rahmen.

2.4.5 Zusammenfassend wirkt sich die Täterkomponente – vor allem aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während dem laufenden Verfahren – zu Lasten des Beschuldigten aus. Unter diesem Gesichtspunkt erachtet das Gericht eine Erhöhung der Strafe um weitere viereinhalb Monate auf insgesamt 34 Monate als angemessen.

2.5 Vollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).

In Anbetracht der auszufällenden Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs. Auch wenn ein solcher formell im Bereich des Möglichen liegt, ist aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass er schon in früheren Auseinandersetzungen zum Messer gegriffen und Personen verletzt hat und der Gutachter ihm eine besondere Messeraffinität attestiert (AS 605), nicht denkbar, dass er durch die Androhung des Strafvollzugs dauernd von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Es kann ihm aufgrund seiner hohen Gewaltbereitschaft und der mangelnden Impulskontrolle keine gute Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte hat zahlreiche – teilweise einschlägige – Vorstrafen, was der 7-seitige Strafregisterauszug (ASB 45 ff.) unzweifelhaft belegt. Er liess sich trotz mehrfach unbedingt ausgesprochener Geld- und Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, immer wieder straffällig zu werden. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten ein weit überdurchschnittlich hohes Risiko erneuter Delikte ähnlich der bislang gezeigten (AS 618). Sein Verhalten im Vollzug ist zwar positiv zu werten, jedoch ist aufgrund der Vergangenheit des Beschuldigten und der gestellten Diagnosen damit zu rechnen, dass er – befindet er sich einmal in Freiheit – wieder in alte Muster verfallen wird. Er verfügt weder über ein gefestigtes soziales Netzwerk noch über eine Erwerbstätigkeit oder eine geregelte Tagesstruktur. Die bei ihm vorhandene Perspektivenlosigkeit fördert weiteres deliktisches Verhalten. Ihm muss nach dem Gesagten eine negative Legalprognose gestellt werden. Eine unbedingte Strafe erscheint daher ungeachtet der Höhe der Strafe notwendig, um die hohe Rückfallgefahr zu bannen.

2.6 Anrechnung der Haft

2.6.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Auch Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungshaft angeordnet wurden, sind auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 140 IV 74 E. 2.4; 124 IV 1 E. 2.a).

2.6.2 Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2022 verhaftet und gleichentags wieder entlassen (AS 329). Am 16. Mai 2023 wurde er vorläufig festgenommen und befand sich ab da in Untersuchungshaft bzw. seit dem 15. August 2023 im vorzeitigen Strafvollzug (AS 338 f., 374 f. und 399). Ihm sind daher 996 Tage Haft an die Strafe anzurechnen. Aufgrund der Verurteilung ist der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft abzuweisen.

2.7 Anordnung von Sicherheitshaft

Zwecks Sicherung des Vollzugs wird gegenüber dem Beschuldigten mit separatem Beschluss die Sicherheitshaft, vollziehbar unter dem bisherigen Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, angeordnet.

2.8 Geldstrafe

2.8.1 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist Beschimpfung mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu ahnden. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB).

2.8.2 Der Beschuldigte betitelte C.___ als «schwarzer Bimbo». Einen konkreten Anlass für diese rassistische Äusserung gab es nicht. Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten und die Beschimpfung zu unterlassen. Unter Berücksichtigung der bereits abgehandelten Täterkomponente (vgl. E. VII.2.4 vorstehend) erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Diese ist aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren (AS 608).

2.8.3 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Mai 2023 bis heute durchgehend in Haft. Vor seiner Verhaftung war er Sozialhilfeempfänger. Er hat weder ein Einkommen noch verfügt er über Vermögen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf CHF 10.00 festzusetzen. Auch diese Strafe ist aufgrund der ungünstigen Legalprognose unbedingt auszusprechen.

2.9 Busse

2.9.1 Gemäss Art. 292 StGB und Art. 19a BetmG werden Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zwingend mit Busse bestraft. Nach Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB spricht das Gericht zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchsten drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

2.9.2 Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ist als gering zu bezeichnen. Der Beschuldigte gefährdete sich damit vorwiegend selbst. Der tägliche Konsum von Kokain in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis am 3. Dezember 2022 wird mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Hinzu kommt eine Busse von CHF 100.00, asperiert CHF 50.00, für den Besitz von 1.35 Gramm Kokain, festgestellt am 3. Dezember 2022. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wird mit einer Busse von CHF 100.00, asperiert CHF 50.00, abgegolten. Es resultiert somit im Einklang mit der Vorinstanz eine Busse von insgesamt CHF 200.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB

Betreffend Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich auf die Einschätzungen des Gutachters stützen (AS 567 ff.). Zusammengefasst weise der Beschuldigte eine deutlich reduzierte Massnahmenfähigkeit mit sehr unsicheren Erfolgsaussichten der unterschiedlichen Möglichkeiten auf (AS 621). Unter diesen Umständen ist es der Vollzugsbehörde zu überlassen, das Nötige vorzukehren (z.B. Betreuungsmassnahmen, Medikamentenabgabe etc.) und ist von einer gerichtlichen Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB abzusehen.

Zudem hat der Beschuldigte bereits den grössten Teil der auszusprechenden Freiheitsstrafe verbüsst. Er wird relativ kurze Zeit nach dem Urteilsspruch bereits aus der Haft entlassen werden. Da zudem gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen ist (vgl. hiernach E. VIII.2) und dieser demnach schon bald das Land wird verlassen müssen, rechtfertigt sich eine ambulante Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht nicht. Realistisch betrachtet ist eine ambulante Massnahme während einer solch kurzen Dauer bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht erfolgsversprechend.

VIII.        Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Allgemeines zur Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 

1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3

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