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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.04.2026 STBER.2025.57

21. April 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·12,065 Wörter·~1h·4

Zusammenfassung

versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. April 2026        

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    Staatsanwalt B.___ (in Begleitung einer Rechtspraktikantin), für die Staatsanwaltschaft;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Dr. med. C.___, Sachverständiger;

5.    [Übersetzer];

6.    eine Schulklasse und ein weiterer Zuschauer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft:

1.         Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. Februar 2025 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

versuchter schwerer Körperverletzung (AZ 1),

versuchter Drohung (AZ 2),

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (AZ 3).

2.         Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit

einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten,

einer Busse von CHF 300.00.

3.         Die ausgestandene Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen seien an die Strafe anzurechnen.

4.         Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen.

5.         Der Beschuldigte sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.

6.         Die angeordnete Landesverweisung sei im SIS II auszuschreiben.

7.         Die mit Verfügung der Strafkammer vom14. August 2025 angeordneten Ersatzmassnahmen seien im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu verlängern.

8.         Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

9.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:

1.         Es sei festzustellen, dass Urteilsdispositiv Ziff. 4 der Vorinstanz zufolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.

2.         Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 1 schuldig zu sprechen wegen:

einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand;

versuchter Drohung (unangefochten);

-       Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (unangefochten).

3.         Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 2 zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;

zu einer Busse von CHF 300.00.

4.         Es sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 6 auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

5.         Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

6.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 9 dem Beschuldigten A.___ zu einem Anteil von höchstens ¾ aufzuerlegen. Die übrigen erstinstanzlichen sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1. Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 1 ff.) gingen am 29. Februar 2024 bei der Alarmzentrale ab 11:22 Uhr mehrere telefonische Meldungen ein, wonach ein älterer Mann einem jüngeren Mann einen Pflasterstein auf den Kopf geworfen habe und der ältere Mann nun mit einem Messer vor dem Kiosk im Bereich des [Einkaufsladen] an der [Strasse] in Olten herumlaufe. In der Folge rückten mehrere Patrouillen der Polizei Kanton Solothurn sowie eine Ambulanz an den gemeldeten Tatort aus und es konnte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) auf Höhe des [Einkaufsladen] in Olten angehalten werden. Als die Polizei Kanton Solothurn zwecks Eigensicherung die Laptoptasche des Beschuldigten grob durchsuchte, konnten darin u.a. ein Küchenmesser und ein Pflasterstein festgestellt werden, welche zu Handen des KTD sichergestellt wurden.

2. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend versuchte schwere Körperverletzung (AS 295). Dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 468).

3. Nach der ebenfalls am 29. Februar 2024 durchgeführten Hafteinvernahme (AS 326 ff.) beantragte die Staatsanwaltschaft am 1. März 2024 beim Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten (AS 339 ff.).

4. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 3. März 2024 wurde der Antrag auf Untersuchungshaft gutgeheissen (AS 347 ff.).

5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 (AS 384 ff.) ordnete das Haftgericht Ersatzmass-nahmen für den Beschuldigten an und verlängerte diese zuletzt mit Verfügung vom 29. November 2024 (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: ASOG] 15 ff.) bis 22. Februar 2025. Diese wurden vom erstinstanzlichen Gericht (ASOG 177 ff. und 169 ff.) und anschliessend vom Berufungsgericht (Aktenseiten Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 21 ff.) jeweils verlängert und gelten für die Dauer des Berufungsverfahrens.

6. Am 18. November 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (ASOG 1 ff.).

7. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 behielt sich das Amtsgericht von Olten-Gösgen vor, den Vorhalt gemäss Ziffer I.1 der Anklageschrift auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) zu prüfen. Zudem beschloss das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, den Vorhalt gemäss Ziffer I.2 der Anklageschrift auch als Versuch zu prüfen.

8. Am 18. Februar 2025 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung das folgende Strafurteil:

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 29. Februar 2024 (Anklageziff. I.1);

b)    versuchte Drohung, begangen am 29. Februar 2024 (Anklageziff. I.2);

c)    Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Oktober 2023 bis 1. März 2024 (Anklageziff. I.3).

2.      A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten.

b)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.      A.___ werden 115 Tage Haft (Untersuchungshaft vom 29. Februar 2024 bis 23. Mai 2024, zuzügl. 30 Tage Haft für Ersatzmassnahmen vom 24. Mai 2024 bis 18. Februar 2025) an die Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 2 lit. a) angerechnet.

4.      Für A.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.

5.      Im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren werden die zuletzt mit Verfügung des Haftgerichts vom 29. November 2024 bis 22. Februar 2025 verlängerten Ersatzmass-nahmen für 4 Monate, d.h. bis am 22. Juni 2025, weitergeführt (vgl. separater Beschluss vom 18. Februar 2025).

6.      A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.      Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-       1 Pflasterstein

-       1 Messer (Küchenschnitzer).

8.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 16’109.95 (75.6667 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 537.26 und 8,1 % MwSt. CHF 1'196.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 6’109.95 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.    A.___ hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'200.00, total CHF 26'315.25 (inkl. Dolmetscherkosten), im Umfang von CHF 24'752.15 (exkl. Dolmetscherkosten) zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte meldete am 27. Februar 2025 fristgerecht Berufung an (ASOG 158). Am 4. Juli 2025 wurde ihm das begründete Urteil (ASOG 177 ff.) zugestellt (ASOG 213).

10. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 die Berufung gegen das Urteil vom 18. Februar 2025 (ASB 5 ff.). Das Urteil wurde in Teilen angefochten, wobei die Abänderung der Urteilsziffern 1.a, 2.a, 4, 6 und 9 beantragt wurde.

11. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (ASB 15).

12. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 setzte die Instruktionsrichterin die Berufungsverhandlung für den 21. April 2026 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung diverser Dokumente zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 31 ff.).

13. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte keine Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte und holte diese daher von Amtes wegen ein (ASB 57).

14. Die Eingaben der Bewährungshilfe vom 15. und 19. Dezember 2025 sowie die für die Berufungsverhandlung eingeholten Berichte, die Steuerunterlagen, der Straf- und der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten wurden der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft mit jeweiliger Verfügung vom 23. Dezember 2025 (ASB 54), 20. Februar 2026 (ASB 74 f.), 10. März 2026 (ASB 95 f.), 18. März 2026 (ASB 100) und 20. März 2026 (ASB 104) zugestellt.

15. Am 21. April 2026 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 107 ff.).

II.            Formelles

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 18. Februar 2025 (ASB 5 ff.) in Teilen an, wobei die Abänderung der Urteilsziffern 1.a, 2.a, 4, 6 und 9 beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung.

Die Urteilsziffern 1.b, 1.c, 5 und 7 sind in Rechtskraft erwachsen. Die Urteilsziffer 8 ist in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend) Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem bekannt, dass er mit der Anordnung einer stationären Massnahme einverstanden sei.

2. Verweise auf das erstinstanzliche Urteil

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.           Vorhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18. November 2024 Folgendes vorgeworfen:

«Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 29. Februar 2024, um 11:20 Uhr, in Olten, [Strasse], öffentlicher Platz, zum Nachteil von D.___ (nachfolgend: Geschädigter), indem der Beschuldigte dem Geschädigten vorsätzlich von hinten mit einem Pflasterstein mit ungleichmässigen bzw. hervorstehenden Kantenabschnitten gegen den Hinterkopf schlug, wodurch der Geschädigte eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt. Mit seinem Verhalten beabsichtigte der Beschuldigte, den Geschädigten schwer zu verletzten bzw. nahm er zumindest billigend in Kauf, den Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen, bleibend arbeitsunfähig zu machen oder ihm eine andere schwere Schädigung des Körpers bzw. der körperlichen Gesundheit zuzufügen. Da der Geschädigte jedoch nicht schwer verletzt wurde, blieb es beim Versuch.»

1. Sachverhalt

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urteilsseite [nachfolgend: US] 5 ff.).

Zudem wird der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt vom Beschuldigten – was den äusseren Handlungsablauf betrifft – grundsätzlich nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. Auch ist aufgrund der Aussagen der weiteren Auskunftspersonen davon auszugehen, dass es eine Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gegeben haben muss. Hierfür ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (US 11). Für die rechtliche Beurteilung ist folglich auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Allgemeine Ausführungen

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Straftatbestands der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, des Versuchs nach Art. 22 StGB sowie des (Eventual-)Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) in ihrem Urteil (US 6 ff.) korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Im Sinne einer bekräftigenden Wiederholung sowie punktueller Ergänzung ist festzuhalten, was folgt:

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c).

In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss. Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen. Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

Den Tatbestand des Versuchs erfüllt ein Täter, welcher, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Taterfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter muss somit sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen und seine Tatentschlossenheit manifestieren, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären (BGE 140 IV 150). Beim Beginn der Ausführung sind sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Objektiv ist die Nähe des Geschehens zur Tatbestandsverwirklichung entscheidend, d.h. ob der Täter das Delikt wenigstens teilweise vorgenommen hat oder das fragliche Rechtsgut schon unmittelbar gefährdet wurde. Subjektiv wird die Vorstellung des Täters von der Tat geprüft (Niggli/Maeder, in: BSK-Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 22 N 8 ff.). Dabei zählt zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit, «die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es i.d.R. kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 99 IV 151). Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Sachverhaltes gerichtet ist, wobei Eventualvorsatz genügt (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 N 2 und 4). Bei einer Mittäterschaft ist zu berücksichtigen, dass der Versuch für jeden Beteiligten im Zeitpunkt beginnt, in dem einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies gilt unabhängig, ob die anderen bereits einen Tatbeitrag erbracht haben oder nicht (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 N 24).

2.2 Konkrete rechtliche Würdigung

Wie bereits dargelegt, ist der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift beschrieben wird, unbestritten. So hat der Beschuldigte dem Geschädigten von hinten einen Pflasterstein gegen den Hinterkopf geschlagen. Gestützt auf den Arztbericht des KSO vom 29. Februar 2024 (AS 48 ff.) ist sodann erstellt, dass der Geschädigte infolge dieses Schlages mit dem Pflasterstein eine ca. 4 cm lange U-förmige Rissquetschwunde occipital, also am Hinterkopf, erlitten hat, welche mit 5 Einzelknopfnähten genäht werden musste; es zeigte sich jedoch keine Verletzung tieferliegender Strukturen.

Fest steht somit, dass es sich bei der durch den Schlag mit dem Pflasterstein verursachten Verletzung des Geschädigten um eine einfache Körperverletzung handelt, die deutlich über eine Tätlichkeit hinausgeht, zumal die Rissquetschwunde genäht werden musste und entsprechend sowohl eine gewisse Behandlung als auch Heilungszeit erforderte. Andererseits erlitt der Geschädigte aber auch keine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB und eine solche wird dem Beschuldigten auch nicht vorgehalten. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist demnach offensichtlich nicht erfüllt, zu klären bleibt jedoch, was der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. in Kauf nahm – namentlich, ob er durch sein Handeln in Kauf nahm, den Geschädigten schwer zu verletzen.

Um den «inneren» Sachverhalt, also wie sich der Beschuldigte die Tat und deren Folgen vorstellte bzw. was er damit in Kauf nahm, beurteilen zu können, sind seine Aussagen in Bezug auf die Ausführung der Tat nochmals zu beleuchten.

2.2.1 Einvernahme vom 1. März 2024

An der Einvernahme vom 1. März 2024 (AS 238 ff.) sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass er an diesem Tag arbeiten gegangen sei. Dann sei er mit dem Bus zur [Strasse] hinter der Kirche gefahren. Dann sei er ausgestiegen auf geradem Weg zum [Einkaufsladen] gegangen. Auf dem Weg sei es passiert. Er sei auf dem Weg zum [Einkaufsladen] gewesen und dann habe er ihn gesehen. Der Stein sei auf dem Boden gelegen. Es hätte auch was anderes sein können. Er habe den Stein genommen. Er habe ihn verängstigt. Er habe ihn angegrinst und er habe gedacht, er gehe wieder auf ihn los und greife ihn an. Er habe sich über ihn lustig gemacht, weil er so schwankend laufe. Er habe in diesem Moment schon Alkohol getrunken und auch Marihuana konsumiert. Dann habe er ihn gesehen und es sei ganz schnell passiert. Dann sei ihm der ganze Vorfall von letzter Woche, als er vom Geschädigten geschlagen worden sei, in den Sinn gekommen. Er habe alles wieder in diesem Moment gesehen. Er habe dann nichts gewollt und sei dann weg. Er sei nicht mal ohnmächtig oder so geworden. Er könne nicht schlagen. Der Stein sei ihm aus der Hand gefallen. Als er den Stein genommen habe, habe er einen Sprung gemacht zu ihm. Aber er habe nicht einmal sein Gesicht gesehen, als er ihn geschlagen habe. Der Geschädigte sei grösser als er. Er habe nur einmal «bumm» und dann sei ihm der Stein heruntergefallen. Der Geschädigte sei dann weg in einen Kiosk, der sich dort befinde. Er selbst sei draussen geblieben. Er habe den Geschädigten auf die Mitte des Kopfs geschlagen, aber genau wisse er es nicht. Er wisse nicht, ob der Geschädigte verletzt worden sei, aber er habe auch nicht viel Blut gesehen. Vielleicht nur oben, es sei nicht ganz rot gewesen. Er sei also nicht blutunterlaufen gewesen. Er habe nicht so stark geschlagen. Er habe den Pflasterstein aus Angst hochgenommen. Er habe gedacht, er müsse sich verteidigen. Der Geschädigte habe sich sehr lustig über ihn gemacht. Er habe ihn – wenn es hoch komme – mit einer Intensität von 3 von 10 geschlagen. Mit einer 10 wäre er voller Blut gewesen. Mit dem Schlag habe er nur ein bisschen retour geben wollen, was er ihm angetan habe. Er habe nur schlagen wollen.

2.2.2 Einvernahme vom 17. Mai 2024

An der Einvernahme vom 17. Mai 2024 (AS 278 ff.) sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er den Geschädigten in der Woche von Weitem gesehen und dieser immer so geschmunzelt habe. Er habe den Eindruck gehabt, er wolle ihn wieder schlagen. Er habe Angst vor ihm gehabt. Er habe keine Fotos von den Verletzungen gemacht. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, damit er ihm nicht näher komme. Er habe immer den Typen im Kopf wie er schmunzle. Am Freitag, vor 11 Uhr, habe ihm die Chefin gesagt, er solle Feierabend machen und zum Arzt gehen, wenn er Schmerzen habe. Dann habe er sich unterwegs erinnert, dass der Arzt am Freitag nur Hausbesuche mache. Dann habe er gedacht, er müsse bis am Montag warten oder ins Spital gehen. Dann sei er zum [Einkaufsladen] in Wangen gelaufen und habe vier Bier gekauft. Er habe im Wald zwei Bier getrunken und zwei Joints geraucht. Er habe dann auf dem Weg zum Bus das dritte Bier getrunken. Am Morgen habe er schon drei Bier gehabt. Im Bus habe er das vierte Bier getrunken. Dann sei er an der [Strasse] ausgestiegen. Er habe ein paar Bier und Tabak kaufen wollen, darum habe er nachher zum Kiosk gehen wollen. Dann habe er gesehen, dass der Typ dort stehe. Der Stein sei am Boden gewesen. Es sei spontan gewesen in diesem Moment. Er habe das nicht gewollt, aber er habe sich nicht halten können. Er habe die ganze Woche gedacht: «Was ist, wenn ich nicht mehr arbeiten oder laufen kann? Was ist wenn ich nicht mehr Gitarre spielen kann?» Er habe immer das Gefühl gehabt, der Geschädigte wolle ihn wieder attackieren. Er sei im Rausch gewesen, in diesen Gedanken. Dann habe er den Stein genommen und ihn angegriffen. Für ihn seien alle Leute unsichtbar gewesen, er habe nur ihn gesehen. Es habe viele Leute gehabt. Als er ihn geschlagen habe, sei ihm der Stein auf den Boden gefallen, weil er keine Kraft gehabt habe. Er habe nicht wirklich mit Kraft schlagen können. Dann sei er sich nicht sicher, ob er sich noch ein oder zwei Bier geholt habe. Dann sei er rausgegangen und habe Tabak kaufen wollen und gesehen, dass der Typ da sei. Da habe er ihm mit dem Messer Angst machen wollen. Er habe ihm nicht wirklich etwas noch Schlimmeres machen wollen, einfach schlagen und retour geben, was er ihm angetan habe. Er habe nicht einmal etwas richtig festhalten können, er habe Lähmungen gehabt. Er sei im Rausch gewesen und habe sich nicht kontrollieren können. Mit dem Schlag mit dem Stein habe er ihn verletzen und schlagen wollen, dass der Geschädigte auch etwas spüre. Weil er habe ihn die ganze Woche angeguckt, geschmunzelt und angelacht und er habe sich dadurch die ganze Woche bedroht gefühlt.

2.2.3 Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025

An der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 (ASOG 95 ff.) sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass er schon finde, dass das nicht so sauber gewesen sei. Er sei in diesem Moment mental und körperlich angeschlagen gewesen und habe massive Lähmungen gehabt. Er habe es nicht geplant gehabt, das sei einfach sein Instinkt gewesen in diesem Moment, sein Geisteszustand. Dieser Typ habe ihn vorher geschlagen, als er am Sitzen und besoffen gewesen sei. Er habe ihn beim Sitzen so gepackt, dass er sich nicht mehr habe bewegen können und ihn mit voller Wucht mehrmals ins Gesicht geschlagen. Er denke, dass er ihn da auch habe schlagen wollen. Am nächsten Tag und das ganze Wochenende habe er massive Lähmungen gehabt. Am Montag habe er wieder zur Arbeit gemusst, aber er habe nicht normal laufen und arbeiten können und überall Schmerzen gehabt. Aber das Problem sei nachher, er hätte nichts gemacht! Aber der Typ habe ihm weiter «gelauert» am nächsten Tag und diese ganze Woche und wenn er ihn gesehen habe, habe er so ganz fies geguckt und gelacht. Das habe ihm Angst gemacht und am Ende habe er eine Psychose gehabt. Und an dem Freitag, eine Woche nachher, habe sein Chef zu ihm gesagt, er solle nach Hause oder zum Arzt, wenn er krank sei und Stress habe. Er sei dann gegangen und habe sich erinnert, dass sein Arzt am Freitag Hausbesuche mache. Dann sei er zum Wald hochgelaufen und habe sich betrunken und auch ein bisschen gekifft. Dann sei er mit dem Bus bis zur [Strasse] gefahren, habe beim Aussteigen das letzte leere Bier weggeworfen und im [Einkaufsladen] neues Bier kaufen wollen. Dann habe er diesen Typen gesehen und noch gedacht «nein tu das nicht», das sei das Letzte, was er in seinen Gedanken gehabt habe. Dann habe es irgendwie abgeschaltet und es sei alles automatisch gelaufen, er habe keine Kontrolle über seine Gedanken mehr gehabt. Er habe Gedankenkreisen gehabt, dass er jetzt gelähmt sei und vielleicht so bleibe. Das seien seine Gefühle gewesen, dass der Geschädigte ihn wieder angreife und dann sei er tot.

Nach der Art des Schlages gefragt führte der Beschuldigte aus, er habe Lähmungen gehabt. Er habe schon etwas nehmen aber nicht festhalten können, er habe wirklich keine Kraft gehabt. Die Oberfläche des Steins sei vorne gewesen und er habe nur einmal geschlagen. Er habe in nicht umbringen wollen, es sei einfach so unüberlegt passiert, ohne dass er das habe kontrollieren können. Er könne es nicht genau sagen, weil es in dem Moment «wie flash-mässig» gewesen sei. Er habe den Stein in der rechten Hand gehabt, er sei Rechtshänder. Er erinnere sich nicht daran, ob der Geschädigte ihn gesehen habe, als er auf ihn losgegangen sei. Mit dem Stein habe er erreichen wollen, dass der Geschädigte ihm nicht mehr auflauere oder ihn bedrohe, er habe Angst gehabt. Nach dem Ziel und den Konsequenzen des Angriffs gefragt führte der Beschuldigte aus, dass wenn man jemanden umbringen wolle, mache man etwas anderes und schlage nicht einfach. Es sei sein Überlebensinstinkt gewesen, der ihn geleitet habe. Der Typ habe ihn mental und physisch verletzt, er sei total am Boden gewesen und habe Angst um seine Zukunft gehabt. Er habe keine Zeit zum Denken gehabt, das sei spontan gewesen, ohne Gedanken dazu. Er habe voll die Krise und Psychose gehabt. Er wisse nicht wieso, er habe ihn vielleicht verwunden wollen oder so, er wisse es nicht. Er erinnere sich nur noch, wie der Stein von seiner Hand «weggefallen» sei, weil er ihn nicht habe halten können. Er habe den Typen nicht angeguckt oder gesehen. Es sei einige Minuten gegangen, bis er sich wieder gefunden habe und wieder habe normal denken können. Er habe die Kontrolle verloren. Als er aus dem Bus gestiegen sei, habe er den Geschädigten gesehen und das sei es gewesen. Innerhalb von Sekunden habe er diesen Stein genommen und das Letzte, was er gedacht habe, sei gewesen, «nein, tu das nicht, mach das nicht, das ist nicht gut». Er könne das nicht erklären, es sei alles durcheinander gewesen im Kopf. Er sei wie ein Roboter gewesen und habe sich nicht mehr kontrollieren können. Es sei nicht geplant gewesen, das sei einfach so geschehen. Und am nächsten Tag habe er ihm schon wieder aufgelauert. Da habe er eine Psychose bekommen.

2.2.4 Einvernahme an der Berufungsverhandlung

An der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. April 2026 (ASB 112 ff.) sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er kaum habe laufen können, er sei wie gelähmt gewesen. Er habe einfach keine Kontrolle gehabt im Moment. Er habe den Stein am Boden gesehen, so einen kleinen. Er habe ihn so genommen und dann habe er den Geschädigten geschlagen. Er habe darauf gewartet, dass der Geschädigte ihn angreife, da er ihn zuerst angegriffen hatte. Er habe ihm nur etwas Schmerz bereiten wollen, das sei es gewesen. Und, dass er ihn in Ruhe lasse. Das sei instinktiv gewesen, das würde jedes Tier machen. Er habe Angst vor ihm gehabt, deswegen habe er ihn halt angegriffen. Er habe natürlich erwartet, dass er ihn auch angreife. Jedes Tier, das man angreife, werde sich dann verteidigen. Das habe er nicht erfunden, das gäbe es schon vor der Menschheit. Nach der Stärke des Schlages gefragt führte der Beschuldigte aus, er habe keine Ahnung. Er habe nur den Arm heben können. Es sei nur das Gewicht des Steins gewesen. Er habe keine Kraft im Arm gehabt. Deswegen sei ihm der Stein auch «abgefallen». Er habe den Stein nicht wirklich halten können. Er habe wirklich nur etwas Schmerz bereiten wollen und das sei es gewesen. Darauf angesprochen, dass der Geschädigte grösser ist als der Beschuldigte und danach gefragt, wie es bei einem reinen Fallenlassen zu einer derartigen Wunde kommen konnte, führte der Beschuldigte aus, dass er sich das auch nicht erklären könne. Er habe nicht mehr wirklich gewusst, was er tue. Er habe wahrscheinlich nicht so hart geschlagen, weil der Geschädigte sei davongerannt und nicht ohnmächtig geworden oder so. Er habe nicht wirklich schlagen können; schon Schmerz beifügen, aber etwas Ernstes habe er nicht gekonnt, es sei nicht möglich gewesen. Er sei unfähig gewesen. Er habe das nur gemacht, weil er so Angst vor dem Typen gehabt habe. Er sei nicht weggelaufen, weil der Geschädigte immer dort sei. Er müsse auch sein Leben führen. Warum immer davonrennen? Die Freiheit sei nicht gratis, einer müsse sich die Freiheit verdienen. Dass er den Stein genommen habe, sei Zufall gewesen. Hätte er ihm Schlimmeres antun wollen, hätte er bspw. eine Waffe besorgen können. Er habe das Ganze nicht geplant gehabt. Er wisse nicht, was gewesen wäre, wenn es dort keinen Stein gehabt hätte.

2.2.5 Aussagenwürdigung

Der Beschuldigte schilderte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend, dass es im Vorfeld bereits zu einem Vorfall zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen sei, wobei der Geschädigte ihn geschlagen habe. Infolgedessen habe er gesundheitliche Beschwerden gehabt und das Gefühl, dass der Geschädigte ihm auflauere und ihn wieder schlagen wolle. Als er den Geschädigten am 29. Februar 2024 gesehen habe, habe er Angst gehabt, dass dieser ihn erneut schlage. Deshalb habe er spontan den am Boden liegenden Pflasterstein in die Hand genommen, sei zum Geschädigten hingegangen und habe diesem den Pflasterstein einmal an den Kopf geschlagen. Da er keine Kraft gehabt habe, sei ihm der Stein danach aus der Hand gefallen. Er habe den Geschädigten schlagen und verletzen wollen und ihm zurückgeben wollen, was dieser ihm angetan habe. Jedoch habe er keine Kontrolle über sich gehabt und das nur gemacht, weil er unter Einfluss von Alkohol und Cannabis gewesen sei bzw. weil er keine Kontrolle mehr über sich gehabt habe.

Dass es eine Vorgeschichte mit dem Geschädigten gegeben haben muss, wurde bereits im Beweisergebnis festgehalten. Ebenfalls stimmig erscheinen die Angaben des Beschuldigten dazu, dass er vor dem Übergriff auf den Geschädigten 4-5 Dosen Bier à 0.5l getrunken habe, ergab eine Atemalkoholprobe zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Anhaltung doch einen Wert von 0.95 mg/l (AS 18), was einem Blutwert von rund 1.9‰ entspricht. Entgegen den Schilderungen des Beschuldigten ist aber angesichts der «üblichen» Trinkmenge des Beschuldigten von 3-4 Litern Bier täglich (vgl. dazu Austrittsbericht der [Klinik] vom 20. Dezember 2024, ASOG 55) und seiner daraus resultierenden Alkoholgewöhnung aber trotz des objektiv hohen Alkoholwerts nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte infolge Alkoholisierung erheblich in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt und in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt war. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. C.___, der im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2024 (AS 640) festhielt, es könne «höchstens von einer leicht verminderten (oder noch nicht verminderten) Schuldfähigkeit im Tatzeitraum ausgegangen werden (intakte Einsicht / allenfalls leicht verminderte Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum)». Die gutachterliche Einschätzung ist schlüssig, nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei und wird vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Diese Einschätzung bestätigte der Gutachter an der Berufungsverhandlung (ASB 121 f.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch entgegen den entsprechenden Schilderungen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Tat psychotisch war und derart neben sich stand, dass er keine Kontrolle mehr über sein Handeln hatte. Auch seine Handlungen nach der Tat – das Aufheben und Mitnehmen des Steins, der Einkauf von Bier, die Rückkehr zum Kiosk und das anschliessende Zücken des Messers – zeugen von überlegtem Handeln und zumindest weitgehend erhaltener Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Der Gutachter verneinte anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich eine Psychose oder einen psychotischen Zustand des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Zwar erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte mit dem Geschädigten tatsächlich Angst vor diesem hatte. Indessen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass zum Tatzeitpunkt ein erneuter Angriff des Geschädigten auf den Beschuldigten bevorstand und lediglich der Umstand, dass der Geschädigte den Beschuldigten an den Tagen davor allenfalls angegrinst oder diesen angeschmunzelt haben könnte, lässt einen solchen Schluss auch nicht zu, weshalb keine Notwehr- aber auch keine Putativnotwehrsituation vorliegt. Vielmehr hätte der Beschuldigte einer Konfrontation mit dem Geschädigten, der sich mit einem Kollegen unterhielt und dem Beschuldigten dabei den Rücken zuwandte (AS 233, 235), ohne Weiteres aus dem Weg gehen können. Es war aber der Beschuldigte, der spontan den am Boden liegenden Pflasterstein aufnahm, mit diesem in der Hand selbständig zum Geschädigten hin ging, und diesem mit dem Stein von hinten einen Schlag gegen den Hinterkopf verpasste.

Wie genau der Beschuldigte den Pflasterstein dabei einsetzte – ob er namentlich mit der Kante oder der Fläche zuschlug und wie hoch die Intensität des Schlags war – ist nicht bekannt, weshalb es vor diesem Hintergrund schwierig erscheint, aus den äusseren Umständen des Vorgehens darauf zu schliessen, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm oder nicht. Immerhin lässt sich aus den Massen des verwendeten Pflastersteins von rund 9x9x9 cm (AS 31 ff.) aber schliessen, dass der Stein ein nicht vernachlässigbares Gewicht hatte. Gemäss Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung (ASB 131) wog der verwendete Pflasterstein 782 Gramm. Auch wenn er nicht das von der Vorinstanz vermutete Gewicht von 1,5 bis 2 Kilogramm erreicht (US 12), war der verwendete Pflasterstein durchaus geeignet, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, wenn man diesen einem Menschen gegen den Kopf schlägt. Die Gefährlichkeit des Steins wird ausserdem dadurch erhöht, als dieser nicht eine runde, glatte Oberfläche hatte, sondern Ecken, Kanten und Spitzen aufwies. Auch ist ein 9x9x9 cm grosser, 782 Gramm schwerer Pflasterstein alles andere als handlich, weshalb ein kontrolliertes, dosiertes Zuschlagen kaum hat möglich sein können. Der Beschuldigte gab in seiner Ersteinvernahme (AS 244) an, der Geschädigte sei grösser als er und er bestätigte dies auch später im Verfahren (ASB 118). Damit der Beschuldigte den Geschädigten überhaupt hat an der Stelle treffen können, an welcher er ihn schliesslich auch traf, hat er den Stein folglich über die Höhe seines eigenen Kopfes heben müssen. Einmal in Fahrt ist ein derart unhandlicher und schwerer Stein einhändig schwierig zu kontrollieren, dosieren oder bremsen, insbesondere, wenn man – wie der Beschuldigte selbst angibt (AS 118) – nur wenig Kraft hat oder Lähmungserscheinungen aufweist. So ist auch nicht weiter verwunderlich, dass der Pflasterstein dem Beschuldigten nach erfolgtem Schlag zu Boden gefallen ist. Ein Fallenlassen vor dem Schlag erscheint hingegen nicht plausibel und würde auch nicht zur erlittenen Verletzung des Geschädigten passen. Der Beschuldigte gab ausserdem in seinen ersten beiden Einvernahmen an, dass er zugeschlagen hatte und den Stein erst dann fallen liess (ich habe nur einmal «bumm» und dann ist mir der Stein heruntergefallen [AS 244]; als ich ihn geschlagen habe, fiel mir der Stein auf den Boden [AS 280]). Die Version, in der er den Stein einfach nur fallen gelassen habe und nicht hat zuschlagen können, erwähnte er erst in seinen Einvernahmen vor dem Amts- sowie dem Obergericht und ist als reine Schutzbehauptung aufzufassen. Wie es unter diesen Umständen zur tatsächlich erlittenen Verletzung des Geschädigten gekommen ist, konnte der Beschuldigte nicht erklären. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte aufgrund seiner suchtbedingten Alkoholgewöhnung zwar nicht stark beeinträchtigt, aber dennoch alkoholisiert und unter Einfluss von Cannabis war, weshalb er schon deswegen nicht vollständig kontrollieren konnte, wo genau am Kopf, wie stark und mit welchem Teil des Pflastersteins – namentlich mit einer Fläche, Kante oder Ecke – er den Geschädigten trifft.

Die Aussagen des Beschuldigten dazu, was genau er mit diesem Schlag erreichen wollte, sind insofern nicht konsistent, als er einerseits angab, er habe Angst gehabt und einem Angriff des Geschädigten zuvorkommen wollen. Andererseits gab er jedoch auch mehrfach zu, er habe es dem Geschädigten heimzahlen wollen, was dieser ihm angetan habe, und er habe «ihn verletzen und schlagen» wollen, «dass er auch etwas spürt» (AS 281). Die Absicht, den Geschädigten zu verletzen oder ihm Schmerzen zu bereiten, wiederholte er mehrfach während des Verfahrens (ASOG 102, ASB 118). Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen – wenn auch nicht ausschliesslich – verhindern wollte, dass der Geschädigte ihn angreift, ob nun in Form eines vom Geschädigten ausgehenden (Erst-)Angriffs oder eines sich zur Wehr Setzens nach dem Schlag mit dem Pflasterstein, lässt auf eine erhöhte Intensität des Angriffs schliessen. Vor Obergericht (ASB 118 f.) gab der Beschuldigte an, dass einer sich die Freiheit verdienen müsse, deshalb sei er dem Geschädigten nicht einfach aus dem Weg gegangen. Er liess doch erhebliche Rachegelüste erkennen und versuchte seine eigene Aggression gegenüber dem Geschädigten zu rechtfertigen. Vor dem Obergericht wiederholte er auch seine früheren Aussagen, wonach er dem Geschädigten habe Schmerz bereiten wollen. Das einmalige Zuschlagen mit dem Pflasterstein war denn auch entsprechend stark, um eine allfällige Gegenwehr des Geschädigten zu vereiteln, was sich daraus ergibt, dass der Geschädigte anschliessend nicht etwa seinerseits auf den Beschuldigten losgegangen ist, sondern ausschliesslich mit seiner Verletzung – einer 5 cm langen Rissquetschwunde, die genäht werden musste – befasst war. Aus dem Gesagten ergibt sich demnach, dass der Beschuldigte dem Geschädigten den Pflasterstein mit grosser Wucht ungebremst gegen den Hinterkopf schlug und ihm dieser anschliessend aus der Hand fiel.

Beim Kopf handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, der vor allem aufgrund des unter der Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig ist für schwere und bleibende Beeinträchtigungen oder Behinderungen bspw. aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas oder einer Hirnblutung. Der Angriff erfolgte von hinten, wobei der Beschuldigte den Geschädigten auch am Genick hätte treffen können, was zwar eher unwahrscheinlich ist, trotzdem aber bspw. zu einer Querschnittlähmung hätte führen können. Dass ein derartiger Erfolg ausblieb und der Geschädigte infolge des Schlages mit einem Pflasterstein letztlich lediglich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt und keine tieferliegenden Strukturen verletzt wurden, ist ausschliesslich dem Zufall zu verdanken. Angesichts der Angaben des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten durchaus habe verletzen wollen, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte weder die Stärke des Schlages verlässlich dosieren noch das Risiko einer schweren Verletzung kalkulieren konnte, musste sich ihm das Risiko einer schweren Beeinträchtigung des Kopfes und insbesondere des Gehirns des Geschädigten als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten nur als bewusste Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Dieses Risiko erhöhte sich zusätzlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Geschädigten von hinten angriff, weshalb dieser keine Abwehrchancen hatte (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung ins Feld geführten Präzedenzfälle vorliegend nicht einschlägig sind. Das Bundesgericht musste im Fall BGE 101 IV 119, in welchem klarerweise eine Notwehrsituation bestand, lediglich prüfen, ob bei einem «leichten» Schlag mit einem 60 cm langen Meissel ein Notwehrexzess vorlag oder nicht. Ebenfalls nicht vergleichbar ist der Fall STBER.2016.58 des Solothurner Obergerichts, in welchem der Beschuldigte seinem Kontrahenten nach einem Gerangel mittels eines «wenig kraftvollen Zustechens» mit einem kurzen Taschenmesser in die Flanke leicht verletzte, wobei der Stich an diesem Ort auch nicht das Potential für eine schwere Verletzung oder Lebensgefahr hatte. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Notwehrsituation noch eine aktuelle oder absehbare Auseinandersetzung. Der Beschuldigte griff den Geschädigten völlig ohne Not von hinten an. Nach den obigen Ausführungen kann auch nicht von einem leichten Schlag mit dem verwendeten Pflasterstein gesprochen werden.

2.2.6 Fazit

Es sind damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. c i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten schuldig gemacht hat.

IV.          Strafzumessung

1. Allgemeines

Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 17 ff.). 

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Sanktionsart und Verschlechterungsverbot

Der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Für dieses Verbrechen ist demnach zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Weiter wurde von der Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, dass sich der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Hierbei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch für die versuchte Drohung, für die das Gesetz als mögliche Sanktionsart eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, was gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB näher zu begründen ist: Die Voraussetzungen, aufgrund derer anstelle einer möglichen Geldstrafe ausnahmsweise auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann, sind (alternativ) die Tatsachen, dass die Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), oder dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine Freiheitsstrafe kann zur Straftatsprävention insbesondere dann im Sinne von Abs. 1 lit. a geboten sein, wenn der Täter sich aufgrund seiner Vermögenssituation von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lässt. Dies trifft gerade auf Personen wie den Beschuldigten zu, die weder Einkommen noch Vermögen und somit finanziell «nichts zu verlieren» haben, wäre der Beschuldigte doch schlicht ausserstande, eine Geldstrafe zu bezahlen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte u.a. einschlägig vorbestraft ist, weshalb eine Geldstrafe auch aus spezialpräventiver Sicht nicht in Frage kommen kann. Folglich ist für die Delikte, für die eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, eine Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.

Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse auszusprechen.

Vorliegend erhob ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung, weshalb das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt. Das Berufungsgericht kann folglich für die versuchte schwere Körperverletzung und die versuchte Drohung nur eine Gesamtstrafe aussprechen, welche die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe in Höhe von 21 Monaten (unbedingter Strafvollzug) nicht übersteigt.

2.2 Einsatzstrafe

Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 122 StGB sieht das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, weshalb es sich dabei um die schwerste Tat handelt. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen.

Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten einen einzelnen Schlag gegen den Hinterkopf verpasste, wofür er einen rund 9x9x9 cm grossen Pflasterstein verwendete. Im Falle eines vollendeten Delikts, für welches in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu ermitteln ist, hätte der Geschädigte in der Folge am ehesten einen Schädelbruch, ein Schädelhirntrauma, eine Hirnblutung oder Ähnliches erlitten. Erschwerend kommt der Umstand hinzu, dass der Beschuldigte den Geschädigten von hinten angriff, weshalb dieser keinerlei Möglichkeit hatte, den Schlag kommen zu sehen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Innerhalb der möglichen Tathandlungen sind leichtere, aber auch weit schwerwiegendere Vorgehensweisen denkbar. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen einzelnen Schlag ausführte und dann von seinem Opfer abliess und nicht etwa weiter auf dieses einschlug.

Vorliegend ist in Anbetracht des breiten Spektrums an möglichen Körperverletzungen und unter Berücksichtigung des sehr weit gefassten Strafrahmens (ein Jahr bis zehn Jahre) noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Empfindlichkeit des Kopfes und des Gehirns noch knapp im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, also bei 36 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.

In Bezug auf die subjektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte und es offenbar eine Vorgeschichte mit dem Geschädigten gab, wobei er von diesem geschlagen wurde. Vor diesem Hintergrund bestand sein Ziel primär darin, sich am Geschädigten zu rächen. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit einem vom Geschädigten ausgehenden Angriff rechnen musste. Im Weiteren handelte der Beschuldigte spontan und sein Vorgehen war getragen durch seine mittels vorgängigen Alkohol- und Cannabiskonsums herbeigeführte Berauschung. Andererseits hätte der Beschuldigte den Geschädigten in der zu beurteilenden Situation nicht konfrontieren müssen und die Rechtsgutsverletzung demnach verhindern können. Was die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten anbelangt ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. C.___ ihm im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2024 (AS 565 ff.) eine allenfalls leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und in der Folge eine höchstens leichte Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert (AS 640). Zugunsten des Beschuldigten ist von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen ist die subjektive Tatschwere insgesamt im Umfang von einem Viertel (9 Monate) strafmindernd zu veranschlagen. Damit resultiert eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe.

Vorliegend blieb es beim (vollendeten) Versuch. Dieser Umstand hat sich in einer weiteren Reduzierung auszuwirken. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49). Vorliegend erlitt der Geschädigte lediglich eine Rissquetschwunde und trug keine bleibenden Schäden davon. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Strafe zufolge Versuches um einen Drittel (9 Monate) zu reduzieren. Es resultiert daher eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3 Asperation

Diese Einsatzstrafe ist für die versuchte Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Mit der Vorinstanz (US 21) ist festzuhalten, dass die Behändigung des Messers ein von der vorangegangenen versuchten schweren Körperverletzung vollkommen unabhängiger zusätzlicher Aspekt darstellt.

Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die beabsichtigte Drohung direktvorsätzlich handelte und die Gefährdung des geschützten Rechtguts ohne Weiteres hätte vermeiden können, zumal sich der Geschädigte zwischenzeitlich in den Kiosk begeben hatte und in keinster Weise Anstalten traf, seinerseits gegen den Beschuldigten vorzugehen.

Der Beschuldigte wartete mit dem Messer auf den Geschädigten, was von diesem zweifelsohne als Todesdrohung hätte verstanden werden können. Jedoch machte er keine weiteren Anstalten, um den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen. Sein Verschulden wäre für die vollendete Drohung gerade noch als leicht anzusehen. Beim in Art. 180 Abs. 1 StGB festgelegten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wäre für das vollendete Delikt folglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen.

Wiederum ist zugunsten des Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was mit einer Strafminderung von 25% zu veranschlagen ist. Damit resultiert eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz versetzte der Beschuldigte den Geschädigten nicht in Angst und Schrecken, womit es beim Versuch blieb (US 16). Auch hier rechtfertigt es sich, die Strafe zufolge Versuches um einen Drittel (3 Monate) auf 6 Monate zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist folglich um asperiert 3 Monate auf gesamthaft 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4 Täterkomponente

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten das Folgende (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Landesverweisung unter E. VII.2.1 nachfolgend): Der Beschuldigte konnte nach seiner Einreise im Jahr 1990 in der Schweiz beruflich zunächst gut Fuss fassen; so arbeitete er in verschiedensten Betrieben u.a. als Verkäufer oder Laborant, absolvierte eine Ausbildung als uniformierter Postbeamter und bestand das Qualifikationsverfahren als Logistikassistent (Aktenseiten Migrationsamt [nachfolgend: ASM] 29 ff.). Ab 2007 wurde der Beschuldigte jedoch immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt (ASM 61 ff.) und finanziert seinen Lebensunterhalt nach einer letzten Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 ausschliesslich mittels Sozialhilfe (ASM 29 ff.).

Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet (ASB 97 ff.): So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. November 2017 wegen wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung (alles begangen zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin), mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Sachbeschädigung zu einer Busse von CHF 300.00 und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Am 16. April 2019 folgte eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen mehrfacher Beschimpfung, Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr und Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, was zu einer Busse von CHF 250.00 und einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 führte. Überdies wurde die Probezeit für die mit Urteil vom 21. November 2017 bedingt gewährte Geldstrafe um ein Jahr verlängert.

Zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat stellten sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten so dar, dass er zu einem Pensum von 50% im Beschäftigungsprojekt «[Projektnamen]» der E.___ GmbH tätig war (ASB 69 f.). Im Urteilszeitpunkt nimmt er halbtags am Beschäftigungsprogramm der [Suchthilfe] teil und wird dort in der Küche eingesetzt (ASB 88 f., 91 ff.). Der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___ (AS 565 ff.) diagnostiziert dem Beschuldigten u.a. ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol (ICD-10 F10.25), chronifizierter Verlauf, und hält diesbezüglich fest, dass der zunehmende Alkoholkonsum und der soziale Abstieg (Trennung von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, Arbeitslosigkeit) zu einer vermehrten Einengung des Lebenswandels und einem kargen sozialen Umfeld geführt habe (AS 650 f.).

Was das Nachtatverhalten und das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ sowie geständig zeigte und auch beteuert, seine Tat zu bereuen. Jedoch ist seine Tat durch verschiedene Zeugenaussagen ohnehin belegt. Auch scheint er keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Taten erlangt zu haben, wies er die Schuld am Vorgefallenen wegen der bereits erwähnten Vorgeschichte während des gesamten Verfahrens primär dem Geschädigten zu (vgl. auch Schreiben der Beratungsstelle Gewalt vom 15. Dezember 2025, ASB 51). Auch anlässlich der Befragung vor Obergericht versteht sich der Beschuldigte nicht als Krimineller und sieht die Schuld nach wie vor ausschliesslich beim Geschädigten (ASB 115).

Das Vorliegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.

Nach dem Gesagten liegen sowohl (leicht) strafmindernde als auch strafschärfende Faktoren vor, wobei die strafschärfenden Aspekte insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der fehlenden Einsicht überwiegen. Die Strafe ist folglich um weitere zwei Monate auf gesamthaft 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 21 Monaten Freiheitsstrafe.

2.5 Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der bedingte Strafvollzug angesichts der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich wäre. Jedoch ist der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Überdies hält Dr. med. C.___ im forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 20. August 2024 fest, «dass die Legalprognose bei Herrn A.___ aus verschiedenen Gründen belastet ist» und am wahrscheinlichsten ähnliche Straftaten wie die bisherigen zu erwarten sind. Beim Exploranden ist ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem psychiatrischen Störungsbild (insbesondere dem Alkoholkonsum) und der Delinquenz erkennbar, ausserdem handelt es sich bei Körperverletzungen um eine Deliktskategorie mit relativ hohen Rückfallwahrscheinlichkeiten (AS 647, 655). Diese Einschätzung bestätigte der Gutachter anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung (ASB 121). Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die dem Beschuldigten auferlegte Gewaltberatung zufolge fehlender Kooperation und gänzlich fehlender Delikt- oder Problemeinsicht vorzeitig beendet werden musste (ASB 52).

Insgesamt muss dem Beschuldigten daher eine schlechte Legalprognose attestiert werden, weshalb die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht in Betracht kommt und die Strafe unbedingt auszusprechen ist.

2.6 Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen

Der Beschuldigte befand sich vom 29. Februar 2024 bis 23. Mai 2024 in Untersuchungshaft. Ihm sind demnach 85 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Sodann untersteht der Beschuldigte seit dem 24. Mai 2024 den nachfolgenden (im Verlauf des Verfahrens teilweise leicht angepassten) Ersatzmassnahmen:

-       Verpflichtung, mit der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn zusammenzuarbeiten – insbesondere sich einer Suchtberatung und, soweit aus Sicht der Bewährungshilfe angezeigt, einer Gewaltberatung zu unterziehen bzw. an einem entsprechenden Lernprogramm teilzunehmen;

-       Verpflichtung, an einem Beschäftigungsprogramm in einer geeigneten Institution teilzunehmen;

umfassendes Kontaktverbot (elektronischer, schriftlicher, mündlicher Art sowie über Drittpersonen) bezüglich D.___;

-       Verbot, sich D.___ auf weniger als 50 Meter zu nähern; ausgenommen ist die Wahrnehmung behördlich angeordneter Termine;

-       Die Durchführung und Kontrolle der Ersatzmassnahmen durch die Bewährungshilfe, welche allfällige Widerhandlungen umgehend dem Richteramt Olten-Gösgen zu melden hat.

Für die Ersatzmassnahmen wurden dem Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil (18. Februar 2025) 30 Tage Haft für die Ersatzmassnahmen angerechnet, was angemessen erscheint.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe einen Termin pro Woche umfasst, an welchem der Beschuldigte die Bewährungshilfe aufsucht. Für die Zeit vom 18. Februar 2025 bis zum Urteilszeitpunkt ergibt dies rund 60 Termine. Vor Obergericht äusserte sich der Beschuldigte zwar dahingehend, dass die Termine nun nur noch monatlich stattfänden (ASB 114), jedoch ist unklar, ab welchem Zeitpunkt diese Anpassung vorgenommen wurde. Die Gewaltberatung wurde im Dezember 2025 beendet, zudem gilt es die Suchtberatung zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten ist daher zumindest bis Anfang Dezember 2025 von einem Termin pro Woche auszugehen.

Was die Verpflichtungen betrifft, einem Beschäftigungsprogramm in einer geeigneten Institution teilzunehmen und sich insbesondere einer Suchtberatung, allenfalls einer Gewaltberatung, zu unterziehen bzw. an einem entsprechenden Lernprogramm teilzunehmen, so gilt festzustellen, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Verhaftung beim Projekt «[Projektnamen]» beschäftigt war und sich auch regelmässig in Psychotherapie begab (AS 223 ff.). Entsprechend ergeben sich aus diesen Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten lediglich marginale Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit. Nach seinem Austritt aus der Institution E.___ per 31. Mai 2025 arbeitet der Beschuldigte seit September 2025 im Beschäftigungsprogramm der [Suchthilfe]. Gemäss Bericht der Bewährungshilfe vom 9. März 2026 weiss der Beschuldigte, wo er medizinische Unterstützung erhalten kann und nimmt entsprechende Angebote auch regelmässig in Anspruch, die psychologische Beratung nutzt er aber derzeit nicht. Insgesamt sind für die Termine bei der Bewährungshilfe und die weiteren Verpflichtungen ermessensweise 40 Tage Haft anzurechnen.

Nicht zu berücksichtigen sind die aufgrund der Taten ausgesprochenen Näherungs- und Kontaktverbote bezüglich D.___. Der Geschädigte befindet sich überdies seit Dezember 2024 in Haft (ASB 4).

Damit sind für die Ersatzmassnahmen ermessensweise insgesamt 70 Tage Haft (30 Tage + 40 Tage) an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Gemeinsam mit den verbüssten 85 Tagen Untersuchungshaft sind dem Beschuldigten insgesamt 155 Tage Haft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.7 Anordnung von Sicherheitshaft bzw. Ersatzmassnahmen

Zur Sicherung des Vollzugs werden für den Beschuldigten mit separatem Beschluss vom 21. April 2026 Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem bisherigen Regime mit den entsprechenden Auflagen.

2.8 Busse

Sodann ist für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen. Andere Gesetzesbestimmungen vorbehalten, beträgt der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 26 BetmG i. V. m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte hat in einem Zeitraum von 5 Monaten eine unbekannte Menge Amphetamin und Cannabis konsumiert, wofür im Einklang mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 300.00 als angemessen erscheint. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlen sollte, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen.

V.            Massnahme nach Art. 59 ff. StGB

1. Allgemeines zu Massnahmen i.S.v. Art. 59 ff. StGB

Betreffend die allgemeinen Grundsätze Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 24 ff.). 

2. Konkrete Beurteilung der Notwendigkeit einer Massnahme

2.1 Der Beschuldigte wurde durch Dr. med. C.___ forensisch-psychiatrisch begutachtet. Mit dem Gutachten vom 20. August 2024 (AS 565 ff.) und der Befragung des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 120 ff.) liegt eine aktuelle sachverständige Begutachtung vor. Im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz sind nochmals die wichtigsten gutachterlichen Feststellungen wiederzugeben.

2.2 Im Gutachten wird dem Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol (ICD-10 F10.25), chronifizierter Verlauf, schädlicher Konsum von Cannabis (ICD-10 F12.1 DD zumindest gefährlicher Gebrauch, ICD-10 F12.81), eine rezidivierende depressive Erkrankung mit gelegentlichen Remissionen / symptomarmen Phasen (ICD-10 F33) sowie narzisstische Persönlichkeitszüge im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (AS 650). Der Gutachter hält fest, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an den diagnostizierten psychischen Störungen litt (AS 651). So habe der Explorand im mutmasslichen Tatzeitraum dissozial anmutendes Verhalten gezeigt, welches bei ihm bis zu einem gewissen Grad vorbekannt war (Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss). Hinweise für ein klar psychotisches Erleben habe sich aus der vorhandenen Datenlage aber nicht ergeben und sei auch nicht vorbeschrieben. Das psychiatrische Störungsbild des Exploranden variiere und die verschiedenen Anteile des Störungsbildes würden in ungünstiger Weise interagieren. Der Explorand verwende Alkohol und Cannabis unter anderem zur Emotionsregulation («dysfunktionale Problembewältigungsstrategie», AS 652).

Mit der versuchten schweren Körperverletzung und versuchten Drohung liegen Anlasstaten vor, die mit den psychischen Störungen und dabei insbesondere mit der Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang stehen.

Zur Erforderlichkeit einer Massnahme führt der Gutachter aus, dass nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren das beim Beschuldigten vorhandene psychiatrische Störungsbild nur noch beschränkt behandelbar/beeinflussbar sei (chronifizierte Alkoholabhängigkeit mit ungünstigen Komorbiditäten [rezidivierende depressive Störung; narzisstische Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung; Cannabiskonsum] sowie ungünstigem sozialen Empfangsraum). Grundsätzlich gebe es für das beim Exploranden vorhandene Störungsbild wirksame Behandlungsmethoden, wobei in diesem Zusammenhang auf eine langfristige und mehrmonatige stationäre Behandlung als Grundvoraussetzung hinzuweisen sei (AS 658).

Beim Beschuldigten sei Alkoholkonsum als dysfunktionale «Problembewältigungsstrategie» weiterhin als eingeschliffenes (und deliktrelevantes) Verhaltensmuster erkennbar. Dieses Muster sei nicht leicht veränderbar und bedürfe einer zumindest mehrmonatigen Therapie im beschützenden (stationären) Rahmen, damit eine längerfristig anhaltende Verhaltensänderung überhaupt möglich werde. Insgesamt könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht noch von einer gewissen Beeinflussbarkeit der deliktrelevanten Problembereiche des Exploranden ausgegangen werden, sofern sich der Beschuldigte in den kommenden Jahren auf eine verbindliche und nachhaltige Therapie einlassen könne. Dazu werde auch der Aufbau eines reicheren und weniger alkoholkonsumfreudigen Umfeldes gehören. Dies bedeute, dass eine längere und herausfordernde Therapie nötig sei (AS 658 f.).

Die Behandlung in einem beschützenden (stationären) Setting werde voraussichtlich mindestens 6 bis 12 Monate dauern müssen. Der Alkoholentzug sei nach wenigen Wochen erreicht, nicht aber die Entwöhnungsbehandlung mitsamt Aufbau von neuen Problembewältigungsstrategien, welche längerfristig verhaltenswirksam sein sollten. Diese wichtige Arbeit könne aufgrund der zeitlichen Limitationen im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss dem StGB nicht geleistet werden (höchstens 2 Monate stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB möglich, AS 660).

Es sei sinnvoll, die verschiedenen Störungsbereiche aufgrund deren deutlicher Verzahnung bzw. Wechselwirkungen gemeinsam zu behandeln. Dies müsse aus gutachterlicher Sicht über viele Monate hinweg (mindestens 6 bis 12 Monate) im beschützten stationären Setting erfolgen, damit der Explorand für einen optimalen Therapieerfolg möglichst nicht zu Alkohol und/oder anderen therapieschädigenden Mitteln greife/greifen könne (AS 660).

Eine Therapie zur Behandlung des Exploranden sollte eine starke Verbindlichkeit haben, damit diese eine Chance auf Erfolg haben könne. So habe sich im Prognose- und Krankheitsverlauf beim Beschuldigten gezeigt, dass bei ihm eine Behandlung auf freiwilliger Basis (mit ambulanten und stationären Anteilen, aber auch Therapieabbrüchen) nicht zu langfristigen Erfolgen führte. Eine ambulante Behandlung allein könne deshalb nicht empfohlen werden (AS 662 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter seine im Gutachten gestellten Diagnosen und die entsprechenden Massnahmeempfehlungen (ASB 120 ff.).

Aus den dargelegten Ausführungen des Gutachters folgt demnach unmissverständlich, dass der Beschuldigte einer stationären Behandlung bedarf und eine lediglich ambulante Massnahme nicht genügt, um längerfristige Erfolge und damit einhergehend eine Verbesserung der Legalprognose zu erzielen.

Was die Eignung der Massnahme betrifft, so wird im Gutachten festgehalten, dass die grundsätzliche Behandlungsbereitschaft und intellektuellen Ressourcen des Beschuldigten günstig seien und seine Therapiebereitschaft nach wie vor intakt sei. Vor diesem Hintergrund ist eine stationäre Suchtbehandlung ohne Weiteres als geeignet zu erachten, zumal mit den vom Gutachter benannten Institutionen ([JVA 1], [Klinik 2] und evtl. auch die [JVA 2]) auch geeignete Vollzugseinrichtungen vorhanden sind (AS 660 f.).

Zur Verhältnismässigkeit i.e.S. ist sodann festzuhalten, dass der Gutachter die Legalprognose des Beschuldigten aus verschiedenen Gründen als belastet erachtet. Es seien am wahrscheinlichsten ähnliche Straftaten wie die bisherigen zu erwarten, wobei beim Exploranden ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem psychiatrischen Störungsbild (insbesondere dem Alkoholkonsum) und der Delinquenz erkennbar seien. Ausserdem handle es sich bei Körperverletzungen um eine Deliktskategorie mit relativ hohen Rückfallwahrscheinlichkeiten (AS 654 f.).

Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Es ist zu erwarten, dass der Beschuldigte ohne entsprechende Behandlung aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit erneut ähnlich schwere Gewaltdelikte begehen wird. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten erscheinen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit, welche der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Suchtbehandlung zu gewärtigen hat, nicht übermässig, zumal deren Höchstdauer auf 3 Jahre (mit Verlängerung maximal 4 Jahre) beschränkt ist. Folglich liegt auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. vor.

Schliesslich erklärte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung mit einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB ausdrücklich einverstanden. Gestützt auf das Gesagte und entsprechend der ausdrücklichen Empfehlung des Gutachters im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2024 (AS 661 f.) wird für den Beschuldigten eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet.

VI.          Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Allgemeines zur Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 

1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). 

1.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

1.5 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). 

2. Konkrete Beurteilung

Der Beschuldigte ist mexikanischer Staatsangehöriger und hat sich unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist er daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht. Ob ein solcher vorliegt ist anhand der nachfolgenden Ausführungen zu prüfen.

2.1 Lebenslauf

Aus den Antworten auf die Fragen zur Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 (AS 501 ff.), der Befragung an der Haupt- (ASOG 95 ff.) und Berufungsverhandlung (ASB 112 ff.), des Berichts des Migrationsamts vom 30. August 2024 (AS 508 ff.) und den elektronisch eingereichten Akten des Migrationsamts geht zum Lebenslauf des Beschuldigten das Folgende hervor:

Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in [Ort] (Mexiko) geboren, wo er bis ins junge Erwachsenenalter lebte, die Schule besuchte und eine Ausbildung absolvierte, bevor er aus beruflichen Gründen in die USA übersiedelte (AS 502). Dort lernte er seine Schweizer Ehefrau kennen, mit welcher er am [Datum] im Rahmen eines ehelichen Familiennachzuges in die Schweiz einreiste. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 31. Juli 1992. Am 20. Juni 1995 wurde dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung erteilt, welche letztmals am 9. November 2021 mit einer Gültigkeit der Kontrollfrist bis 31. Oktober 2026 verlängert wurde. Der Beschuldigte ist Vater eines Sohnes und einer Tochter, die [Jahr] und [Jahr] geboren wurden (ASM 29 ff.). Die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau wurde im Jahr […] geschieden (ASM 207). Nach einem in beruflicher Hinsicht gelungenen Einstieg in der Schweiz wird er nun seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt (AS 508 ff.). Der Beschuldigte ist seit Jahren alkoholabhängig und leidet an multiplen psychischen Störungen (AS 565 ff.).

2.2 Wirtschaftliche Integration

Zur wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der Schweiz beruflich zunächst gut Fuss fassen konnte. So war er ab dem Jahr 1991 in verschiedensten Betrieben u.a. als Verkäufer oder Laborant tätig, absolvierte eine Ausbildung als uniformierter Postbeamter und bestand das Qualifikationsverfahren als Logistikassistent (ASM 29 ff.). Ab 2007 wurde der Beschuldigte jedoch immer wieder vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt (ASM 61 ff.). Sein Lebensunterhalt wird nach einer letzten Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 seit nunmehr acht Jahren ausschliesslich mittels Sozialhilfe finanziert (ASM 29 ff.). Dabei entstand bis zum 24. September 2021 ein Negativsaldo von CHF 229'092.50 (ASM 27). In der Zwischenzeit dürfte dieser Negativsaldo aufgrund des andauernden Bezugs von Sozialhilfe signifikant gestiegen sein. Der Beschuldigte hat gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2026 laufende Betreibungen in Höhe von über CHF 52'000.00 sowie 65 Verlustscheine in Höhe von CHF 195'371.00 (ASB 102 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz seit sehr langer Zeit wirtschaftlich nicht (mehr) integriert ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall aufgrund der misslungenen bzw. fehlenden wirtschaftlichen Integration ist zu verneinen.

2.3 Soziale Integration und Gesundheit

Der Beschuldigte reiste im Alter von […] Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit knapp 36 Jahren im Land auf. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten spricht seine Aufenthaltsdauer alleine nicht für einen Härtefall. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und dabei zu erörtern, ob eine intensive, über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (Urteil 6B_892/2022 des Bundesgerichts vom 8. Juni 2023 E. 1.5.1). Der Beschuldigte spricht im Verhältnis zu seiner langen Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich gut Deutsch bzw. Schweizerdeutsch und war im vorliegenden Strafverfahren immer wieder auf einen Übersetzer angewiesen. Wie erwähnt, ist er geschieden. Mit seiner Exfrau hat er zwei Kinder im Alter von […] resp. […] Jahren. Mit seinem Sohn habe er nur elektronisch Kontakt, mit der Tochter habe er kaum Kontakt. Weitere Verwandte hat er in der Schweiz nicht. Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Freunde, er sei ein Einzelgänger. Er kenne ein paar Leute, aber diese könne man nicht als Freunde bezeichnen (ASOG 97 f.). Vor Obergericht versuchte er die Situation etwas zu beschönigen und sprach von richtigen Freunden, nicht nur Kumpeln. Belegen konnte er dies aber nicht. Er war Teil einer Band, diese hat sich aber mittlerweile aufgelöst (ASB 116). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz – trotz seiner langen Aufenthaltsdauer– sozial kaum integriert ist.

In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, seit Jahren alkoholabhängig ist und an multiplen psychischen Störungen leidet (AS 509). Gemäss Bericht der Bewährungshilfe vom 9. März 2026 weiss der Beschuldigte, wo er medizinische Unterstützung erhalten kann und nimmt entsprechende Angebote auch regelmässig in Anspruch, die psychologische Beratung nutzt er aber derzeit nicht (ASB 92). Die psychischen Erkrankungen und die Sucht des Beschuldigten sollten durch die anzutretende Massnahme nach Art. 60 StGB im Zeitpunkt, in welchem er die Schweiz wird verlassen müssen, stabil sein. Gesundheitliche Einschränkungen, welche gegen eine Landesverweisung sprechen würden, werden ohnehin nicht geltend gemacht. Auch wenn die medizinische Versorgung in der Schweiz auf einem höheren Niveau ist als in Mexiko, so ist sie in Mexiko zweifellos als ausreichend zu bewerten. Es sind jedenfalls keine gravierenden gesundheitlichen Probleme erkennbar, für die er in Mexiko keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten könnte. Die von ihm gemäss Befragung vor Obergericht benötigten Medikamente für Prostata, Blase, Herzkreislauf, Vitamin B und Antidepressiva dürften auch in Mexiko erhältlich sein. Der […]-jährige Beschuldigte ist durch seinen Gesundheitszustand auch nicht derart eingeschränkt, als dass er nicht arbeiten könnte. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung nicht entgegen.

Somit vermögen weder die soziale Integration noch der Gesundheitszustand des Beschuldigten das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen.

2.4 Zwischenfazit

Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass es für den Beschuldigten, der sein Heimatland Mexiko erst als Erwachsener verlassen hat, ohne Weiteres möglich wäre, sich in seiner früheren Heimat zurecht zu finden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASOG 98) gab der Beschuldigte bekannt, dass der Kontakt zu seinen Verwandten in Mexiko (insbesondere zu seinen Geschwistern) zumindest möglich sei und er über Facebook oder WhatsApp jeden Tag von der Familie Nachrichten erhalte und erfahre, was seine Verwandten so machten. Er habe sie aber seit 25 Jahren nicht mehr gesehen, da er zuletzt im Jahr 2000 in Mexiko gewesen sei. An der Berufungsverhandlung (ASB 112 ff.) sprach er hingegen davon, dass er mit seinen Geschwistern einmal in zwei Jahren Kontakt habe. In der Schweiz pflegt der Beschuldigte aber ebenso wenig Kontakt zu anderen Personen und beschreibt sich selbst als Einzelgänger. Zudem kann der Beschuldigte seine in der Schweiz vereinzelt gewonnene Arbeitserfahrung auch in Mexiko einsetzen. Die Aussichten auf eine berufliche Integration im Heimatland sind jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland sind intakt, da ihm Sprache und Kultur vertraut sind und Verwandte von ihm, insbesondere auch Geschwister, dort leben. Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in sein Heimatland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.

2.5 Art. 8 EMRK

Für die Prüfung, ob die vorstehend geschilderten Umstände einen Härtefall im Sinne der Bestimmung zur Landesverweisung zu begründen vermögen, ist insbesondere zu definieren, ob das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E 6.1., je m.w.Verw.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).

Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten rechtlichen Ausführungen) Folgendes festzustellen: Für die Definition der Kernfamilie des Beschuldigten kommen keine in der Schweiz wohnenden Personen in Frage. Weitere familiäre Verhältnisse des Beschuldigten sind die Beziehungen zu seinen erwachsenen Kindern.

2.5.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der Befragung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen (ASOG 95 ff.) und vor dem Obergericht (ASB 112 ff.) an, dass er mit seinem Sohn ausschliesslich elektronischen Kontakt via «WhatsApp und so» habe. Es gäbe schon lange keine Treffen mehr. Zwar pflegt der Beschuldigte einen gewissen Kontakt zu seinem Sohn, dieser vermag aber nicht eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu begründen. Auch ist der Sohn erwachsen und nicht vom Beschuldigten abhängig. Gemäss Angaben des Beschuldigten lebt der Sohn bei seiner Mutter (ASOG 97). Die bisher gelebte Beziehung fand bisher ausschliesslich per Telefon/Chat statt. Der Beschuldigte kann sie auch weiterhin mit modernen Kommunikationsmitteln oder mit allfälligen Besuchen des Sohnes in Mexiko aufrechterhalten (Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).

2.5.2 In Bezug auf seine Tochter gibt der Beschuldigte an, dass er «eher weniger» Kontakt mit ihr habe. Mit seiner Tochter sei es speziell. Sie sei noch zu klein gewesen, als er sich von seiner Frau getrennt habe, deshalb interessiere es sie nicht so wie seinen Sohn. Er habe mit seiner Tochter fast nicht zusammenleben können und so kenne sie ihn auch fast nicht. Wenn er ihr schreibe, antworte sie schon (ASOG 97). Die bisher gelebte Beziehung – wenn sie überhaupt als solche bezeichnet werden kann – kann der Beschuldigte ohne Weiteres auch mit modernen Kommunikationsmitteln oder mit Besuchen der Tochter in Mexiko aufrechterhalten (Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).

2.5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Er pflegt zu keiner Person seiner Familie in der Schweiz eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung.

2.6 Interessenabwägung

Selbst wenn das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse einer Ausweisung aus der Schweiz das persönliche Interesse des Beschuldigten überwiegen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei der Interessenabwägung sind auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten persönlichen Interessen in die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist vorweg zu beachten, dass der Beschuldigte ein Verbrechen versucht hat, welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe (mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) zu bestrafen ist. Dabei handelt es sich trotz eines vergleichsweise leichten Tatverschuldens um eine schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten niederschlägt. Diese wäre noch höher ausgefallen, wenn nicht das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt wäre. Der Beschuldigte hat nun schon mehrfach bewiesen, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt. Dies hat das vorliegende Strafverfahren aber auch sein dreiseitiger Strafregisterauszug eindeutig gezeigt. In den letzten Jahren wurde er bereits mehrfach straffällig. Von diesen Verurteilungen liess er sich nicht beeindrucken, genauso wenig wie von der vom Migrationsamt am 23. Januar 2018 ausgesprochenen Ermahnung (ASM 271 f.). Im entsprechenden Schreiben wurde der Beschuldigte unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er bei erneuter Straffälligkeit mit einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss. Der Beschuldigte bewies schon mehrfach seine Gefährlichkeit und er schreckt nicht davor zurück, rückfällig zu werden. Insbesondere ist aufgrund seiner langjährigen und schweren Suchterkrankung davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wieder ins alte Fahrwasser geraten könnte. Beim Beschuldigten ist gemäss Gutachten ein deutlicher Zusammenhang zwischen seinem psychiatrischen Störungsbild (insbesondere dem Alkoholkonsum) und der Delinquenz erkennbar (AS 655). Der Beschuldigte bagatellisiert seine Straftaten. Er will nicht erkennen, dass er falsch gehandelt hat und schiebt die Schuld auf den Geschädigten. Zufolge fehlender Kooperation sowie fehlender Delikt- und Problemeinsicht musste die Gewaltberatung vorzeitig beendet werden (ASB 52). Der Beschuldigte liess damit mehrfach ein Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen ausländischen Gewalttätern einen Riegel zu schieben. Die Legalprognose des Beschuldigten ist – wie oben dargelegt – ungünstig, weshalb die Strafe auch unbedingt ausgesprochen wird.

Der Vollzug der stationären Suchtbehandlung geht der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens drei Jahre und kann einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Falle einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung beträgt die Höchstdauer sechs Jahre. Beendet wird die Massnahme entweder durch ihre Aufhebung zufolge Aussichtslosigkeit oder durch die bedingte Entlassung. In beiden Fällen käme es zum sofortigen Vollzug der Landesverweisung (Art. 66c Abs. 3 StGB).

Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im jetzigen Zeitpunkt über die Landesverweisung zu entscheiden ist, deren Vollzug aber womöglich erst in mehreren Jahren und gegebenenfalls nach einem erfolgreichen Verlauf der stationären Suchtbehandlung stattfindet. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses der Massnahme bestünde keine Möglichkeit des Aufschubes des Vollzugs der Landesverweisung. Art. 66d StGB bezieht sich lediglich auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse. Die definitive erfolgreiche Beendigung der Massnahme erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Probezeit von ein bis drei Jahren nach der bedingten Entlassung (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung aus der Massnahme hat den Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Diese Bewährung müsste der Beschuldigte folglich in seinem Heimatland bestehen. Mit anderen Worten: wird die Landesverweisung angeordnet, kommt sie in einem Zeitpunkt zum Vollzug, in dem noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte bewähren wird. Solange noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte in Freiheit bewähren wird, besteht aber grundsätzlich immer noch ein Bedürfnis für die Landesverweisung.

Der Beschuldigte befindet sich derzeit nicht zum ersten Mal in einer Suchtbehandlung. Verschiedene Versuche scheiterten in der Vergangenheit. Neu ist, dass jetzt eine Massnahme nach Art. 60 StGB verbindlich angeordnet wurde, der sich der Beschuldigte nicht so einfach entziehen kann wie den früheren Behandlungen. Bis zum erfolgreichen Abschluss ist jedoch – gemäss Gutachten – von einer schlechten Prognose auszugehen. Auch wenn der Beschuldigte aktuell nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, so bleibt die Legalprognose ungünstig. Nicht zu unterschätzen ist der Umstand, dass die neue Motivation für eine Therapie nicht zuletzt auch in der drohenden Landesverweisung begründet sein dürfte.

Es ist mit anderen Worten aktuell und auch noch während längerer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig weitere Katalogtaten, welche grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung führen, begehen wird. Bei diesen Taten handelt es sich, wie auch bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten, keineswegs um blosse Bagatellen. Es besteht somit trotz der angeordneten Massnahme ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Zwar besteht durchaus auch ein privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte mehrere Chancen erhalten hat, sein Verhalten zu ändern. Er wurde auch mehrfach ausländerrechtlich ermahnt. Bei dieser Ausgangslage überwiegt das öffentliche Interesse. Der Beschuldigte ist geschieden und hat einzig erwachsene Kinder, zu denen er – wenn überhaupt – den Kontakt einzig über moderne Kommunikationsmittel pflegt. Er ist auch sonst in sozialer sowie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Er hat die Möglichkeit, seine Alkoholsucht in der Schweiz therapieren zu lassen. Hernach ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Ein abstinentes Leben wird ihm auch in seiner Heimat von Vorteil sein. Art. 66c Abs. 2 StGB sieht explizit vor, dass u.a. Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind. Mithin sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Landesverweisungen gleichzeitig mit Massnahmen angeordnet werden können und folglich jemand nach vollzogener Massnahme und dadurch allenfalls erzielter günstiger Prognose aus dem Land gewiesen wird. Massgebend ist jedoch die Prognose im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung (BGE 145 IV 155 und Urteil 6B_1136/2019 des Bundesgerichts vom 2.7.2020, E. 4.4).

Die öffentlichen Interessen überwiegen damit die persönlichen Interessen des Beschuldigten bei Weitem und die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung eines Härtefalles anzuordnen. Die Anordnung der Landesverweisung ist somit auch verhältnismässig. Andererseits ist eine Integration in der Heimat Mexiko möglich und zumutbar. Der Beschuldigte erweckt stark den Eindruck, dass er vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz lebt und nicht, weil er sich derart gut integriert hätte und sich mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur identifizieren würde. Schliesslich ist im Falle einer Landesverweisung auch keine ernsthafte und konkrete Gefahr für seine Gesundheit dargetan.

2.7 Dauer der Landesverweisung

2.7.1 Bei der Bemessung der Dauer der auszusprechenden Landesverweisung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Bei dieser Bemessung ist den betroffenen privaten Interessen im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses und insbesondere der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen (Fanny de Weck, in: Kommentar zum Migrationsrecht, 2019, Art. 66a StGB N 38).

Bei der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB handelt es sich nicht um eine (Neben-) Strafe, sondern um eine Massnahme. Dem entspricht, dass die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen ist, sondern unter Berücksic

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