Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Vergewaltigung, einfache Körperverletzung etc. mit Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___;
4. Lea Leiser, Rechtsbeiständin, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___.
In Bezug auf die Vorfragen, die Verfahrenshandlungen, die Einvernahme des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2026, das Einvernahmeprotokoll, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen und die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten des Obergerichts verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin und Berufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Verurteilung von A.___ wegen einfacher Körperverletzung und wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei im Sinne der Anklage wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
4. An die Freiheitsstrafe seien 436 Tage strafprozessualer Freiheitsentzug anzurechnen, wobei festzustellen ist, dass er sich seit dem 21. Oktober 2025 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
5. Für A.___ sei zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen.
6. Folgende A.___ bedingt gewährten Strafen seien zu widerrufen und für vollstreckbar zu erklären:
a. Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. August 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00;
b. Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00.
7. A.___ sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen.
8. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 8 – 10 des Urteils der Vorinstanz betreffend das weitere Schicksal sichergestellter Gegenstände in Rechtskraft erwachsen sind.
9. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei im Sinne eines Rückforderungsvorbehalts zu beschliessen sei, dass A.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.
10. Die Verfahrenskosten seien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___:
1. A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. A.___ sei zu verpflichten, C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 20. Mai 2022 zu bezahlen.
3. A.___ sei zu verpflichten, C.___ CHF 1'901.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Juni 2023 zu bezahlen. Im Übrigen sei er für den Schaden, der C.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % für haftbar zu erklären.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Kostennote zzgl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Die Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___:
1. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung (Dispositiv Ziffer 1b), angeblich begangen am 20. Mai 2022 und sexueller Nötigung (Dispositiv Ziffer 1c), angeblich begangen am 20. Mai 2022, sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
2. Die Bestrafung des Berufungsklägers gemäss Ziffer 2 sei aufzuheben und ihn für die nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen.
3. Die Widerrufe der bedingten Geldstrafe gemäss Ziffer 3 sowie Ziffer 4 des Urteildispositivs seien aufzuheben und auf Widerruf zu verzichten.
4. Die gemäss Ziffer 11 und 12 des Urteildispositivs dem Beschuldigten auferlegte Schadenersatzpflicht sowie gemäss Ziffer 13 auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Genugtuung gegenüber der Privatklägerin seien vollumfänglich aufzuheben.
5. Die gemäss Ziffer 15 des Urteilsdispositivs dem Berufungskläger auferlegte Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertreter der Privatklägerin sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Entschädigung für die Rechtsvertretung der Privatklägerin seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die gemäss Ziffer 16 des Urteilsdispositivs dem Berufungskläger auferlegte Rückzahlungspflicht sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer 17 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten dem Beschuldigten höchstens im Umfang von 1/10 aufzuerlegen.
8. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag für die Dauer der unrechtmässig ausgestandenen Haft auszurichten.
9. Es sei der Berufungskläger unverzüglich aus der Haft zu entlassen sowie der Antrag der Staatsanwalt bezüglich Verlängerung der Sicherheitshaft sei abzuweisen.
10. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. die Kosten der amtlichen Entschädigung) seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen und die eingereichte Honorarnote zu genehmigen.
11. Die Berufung und die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie die Anträge der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 12. Mai 2023 (Aktenseiten [nachfolgend AS] 011 ff.) entnommen werden kann, meldete sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 die Mutter der Privatklägerin, D.___, bei der Polizei in Tschechien und gab an, dass sie fürchte, ihre Tochter werde von ihrem Freund in [Ort 1] geschlagen oder missbraucht. Die tschechische Polizei machte daraufhin via Interpol eine Meldung, welche von der Einsatzzentrale fedpol an die Alarmzentrale Solothurn weitergeleitet wurde. Eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn hielt daraufhin an der Wohnadresse in [Ort 1] Nachschau und traf dort auf den Beschuldigten (A.___) und die Privatklägerin (C.___). Aufgrund der angetroffenen Situation bestand der Verdacht auf ein Sexualdelikt bzw. häusliche Gewalt, sodass die entsprechenden Massnahmen eingeleitet wurden. Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und ins [Untersuchungsgefängnis] verbracht (AS 013 ff., 028 ff., 057 ff.).
2. Am 20. Mai 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung (AS 187). Gleichentags wurden u.a. die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Personen (Beschuldigter und Privatklägerin) und Weiteres verfügt (AS 014, 373 ff.). Überdies wurde die Privatklägerin am Nachmittag des 20. Mai 2022 ein erstes Mal polizeilich befragt (AS 094 ff.). Dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Verteidiger beigeordnet (AS 511).
3. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 23. Mai 2022 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (AS 231 ff.). Es folgten weitere Ermittlungshandlungen, unter anderem Einvernahmen mit der Privatklägerin, deren Mutter und dem Beschuldigten. Per 17. Juni 2022 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und es wurden stattdessen Ersatzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots angeordnet (AS 320 ff.).
4. Gestützt auf zwei Gerichtsstandsanfragen aus dem Kanton Bern wurde das Verfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2023 auf den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS 188) und mit Verfügung vom 13. September 2023 auf denjenigen der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (AS 188.1) ausgedehnt.
5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Abschluss der Untersuchung an und räumte Gelegenheit zur Stellung von Anträgen ein (AS 569.1 f.).
6. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 30. Oktober 2023 wurde das Verfahren betreffend Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt (AS 569.5 ff.).
7. Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung (AS 1 ff.).
8. Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 5. Juli 2024 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend ASBW] 048 ff.).
9. Trotz gehöriger Vorladung erschien der Beschuldigte am 5. Juli 2024 nicht zur Hauptverhandlung (ASBW 106). In der Folge entschied das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt, den Beschuldigten in der Schweiz und im Schengenraum zur Verhaftung auszuschreiben; die Hauptverhandlung wurde abgebrochen (ASBW 109 ff.).
10. Am 16. Dezember 2024 konnte der Beschuldigte in [Ort in Deutschland] angehalten und verhaftet werden (ASBW 170 ff.). Durch das Bundesamt für Justiz wurde umgehend das Auslieferungsverfahren eingeleitet, per 4. März 2025 wurde der Beschuldigte in die Schweiz überstellt (ASBW 173 ff.). Mit Verfügung vom 7. März 2025 ordnete das Haftgericht gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft bis zum Hauptverhandlungstermin an (ASBW 246 ff.), welcher zuvor mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auf den 21. März 2025 angesetzt worden war (ASBW 192 f.).
11. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 21. März 2025 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 30. Oktober 2023),
b) Vergewaltigung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 2),
c) sexuelle Nötigung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 2),
d) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen am 16. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. August 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5. A.___ werden 125 Tage Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.
6. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten, d.h. bis am 20. Juli 2025, angeordnet.
7. Eine Landesverweisung gegenüber A.___ wird nicht angeordnet.
8. Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
a) Mac Book Pro,
b) Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max,
c) Herrenbekleidung.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
9. Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) werden C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
a) Damenoberbekleidung und Damenunterwäsche,
b) Frottee-Tuch.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
10. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Elektro-Trottinett (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) wird der berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen und die Berechtigung am Gegenstand mittels Dokumenten zu belegen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
11. A.___ wird verurteilt, C.___ Schadenersatz von CHF 1'901.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2023 zu bezahlen.
12. A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom 20. Mai 2022 resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe (soweit über Ziff. 11 hiervor hinausgehend) wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
13. A.___ wird verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Mai 2022 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
14. Die Anträge von C.___ auf Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots werden abgewiesen.
15. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird auf CHF 11'434.65 festgesetzt (15,67 Stunden zu CHF 180.00, 1,9 Stunden zu CHF 90.00, 9,55 Stunden zu CHF 190.00, 2 Stunden zu CHF 95.00, Auslagen von CHF 81.10 und 7,7 % MWST von CHF 390.95 bis Ende 2023 sowie 28,8 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 38.20 und 8,1 % MWST von CHF 446.30 ab 2024 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 10.00) und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 23'446.90 festgesetzt (36,67 Stunden zu CHF 180.00, 22,23 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 525.40 und 7,7 % MWST von CHF 873.95 bis Ende 2023 sowie 53,7 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 179.30 und 8,1 % MWST von CHF 840.95 ab 2024) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt CHF 16'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 6'946.90 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 20'960.00, hat A.___ zu bezahlen.
12. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 27. bzw. 28.3.2025, ASBW 396 ff.) als auch der Beschuldigte (Eingabe vom 28.3.2025, ASBW 399) die Berufung an.
13.1 Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 003). Sie ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Strafzumessung (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils) und des Verzichts auf eine Landesverweisung (Ziffer 7) an. Verlangt wird seitens der Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung.
13.2 Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 liess auch der Beschuldigte die Berufung erklären (ASB 013 ff.). Er ficht das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (Ziffer 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils) und sexueller Nötigung (Ziffer 1 lit. c), betreffend die Strafzumessung (inkl. Widerrufe; Ziffern 2 bis 4), hinsichtlich der Zivilforderungen (Ziffern 11 bis 13) und in Bezug auf die Rückforderungsvorbehalte (Ziffern 15 und 16 teilweise) sowie den Kostenpunkt (Ziffer 17) an. Der Beschuldigte verlangt Freisprüche von den Vorhalten der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 im Zusammenhang mit den nicht angefochtenen Schuldsprüchen sowie den Verzicht auf die Widerrufe (des bedingten Vollzugs zweier Geldstrafen). Die Kosten im Zusammenhang mit den Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des amtlichen Verteidigers seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten höchstens im Umfang von 1/10 aufzuerlegen. Zudem sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag für die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft auszurichten.
14. Die Privatklägerin verzichtete auf eine (Anschluss-)Berufung.
15. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde die Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert (ASB 068 ff.).
16. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan für das Berufungsverfahren bestätigt. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Der Privatklägerin wurde das Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung freigestellt (ASB 076 ff.).
17. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten (auf dessen Gesuch hin) der Antritt in den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt (ASB 093).
18. Am 6. Mai 2026 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 125 ff.).
II. Formelles
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 21. März 2025 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Vorfrage der Verteidigung / Erneute Befragung von C.___ durch das Berufungsgericht
2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2026 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vorfrageweise den Antrag, es sei die Privatklägerin C.___ durch das Berufungsgericht als Auskunftsperson persönlich einzuvernehmen. Zur Begründung führte der amtliche Verteidiger zusammengefasst aus, eine persönliche Befragung der Privatklägerin sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerlässlich. Audiovisuelle Aufnahmen könnten bei Vieraugen-Delikten die direkte Wahrnehmung nicht ersetzen, insb. nicht bei so schweren Vorfällen wie dem vorliegenden. Weiter seien die erfolgten Einvernahmen in zentralen Punkten unvollständig. So bspw. bei der Frage, ob es der Privatklägerin möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen oder den Beschuldigten der Wohnung zu verweisen. Ohne Prüfung aller Handlungsmöglichkeiten lasse sich aber auch die Prüfung einer Zwangssituation nicht vornehmen. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Würdigung auf Tatsachen, die dem Beschuldigten nicht zur wirksamen Bestreitung zur Verfügung gestanden seien. Die Annahme der Vorinstanz betreffend Vorliegen eines Nötigungsmittels gründe mit dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, der der Verteidigung nicht zugestellt worden sei, auf ungenügenden Beweiserhebungen. Die Einvernahme der Privatklägerin sei somit zwingend zu wiederholen. Für den Fall, dass der Antrag durch das Obergericht gutgeheissen werde, sei eine neue Verhandlung anzusetzen.
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14.3.2023 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (a.a.O. E. 3.3.5 mit Hinweisen).
2.3 Zur Begründung, weshalb vorliegend dem Antrag der Verteidigung auf direkte Befragung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht nicht gefolgt werden kann, ist vorab auf die Verfügung des Obergerichts vom 22. August 2025 zu verweisen (ASB 076 ff.). Darin wurde durch den zuständigen Instruktionsrichter u.a. begründet, dass die Privatklägerin im Vorverfahren mehrfach und detailliert zu den fraglichen Vorhalten einvernommen worden sei. Die beiden Einvernahmen seien audiovisuell aufgezeichnet worden und vermittelten so einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund erscheine eine erneute Befragung der Privatkläger, die nunmehr in Tschechien wohnhaft sei, als nicht notwendig.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung muss gemäss vorstehend dargelegten Grundsätzen des Bundesgerichts eine belastend aussagende Person im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend noch einmal einvernommen werden, sofern die entsprechenden Grundlagen für den Verzicht gegeben sind. Dies ist vorliegend der Fall. In den Akten befinden sich zwei Einvernahmen der Privatklägerin, welche beide audiovisuell aufgezeichnet wurden. Das Gericht hat diese Aufzeichnungen angeschaut und konnte sich so einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens der Privatklägerin verschaffen. Nebst den verbalen Äusserungen der Privatklägerin konnte auch das nonverbale Verhalten beurteilt werden. Das Gericht konnte also nicht nur feststellen, was die Privatklägerin zu Protokoll gab, sondern auch wie sie das tat. Die genannten Einvernahmen sind sehr detailliert und vergleichsweise lang. Sollte sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellen, bei den Einvernahmen seien gewisse Fragen nicht gestellt resp. gewisse Themen nicht angesprochen worden, so ist festzuhalten, dass die Verteidigung wie auch der Beschuldigte zumindest bei der zweiten Einvernahme vom 10. Juni 2022 ein Teilnahme- und Konfrontationsrecht gehabt haben, welches auch wahrgenommen wurde. Allfällige ergänzende Fragen hätten somit direkt gestellt werden können. Die von der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen gemachten Ausführungen weisen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, welche es dem Berufungsgericht erlaubt, die Schilderungen der Privatklägerin zur Tatnacht auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Ebenso kann, da vorliegend zwei Einvernahmen aufgezeichnet wurden, eine Konstanzanalyse der gemachten Angaben durchgeführt werden. Wie nachfolgend in der Beweiswürdigung festzustellen sein wird, hat die Privatklägerin in ihren Aussagen denn auch keine relevanten Widersprüche zu Protokoll gegeben, weswegen auch aus diesem Grund keine persönliche Befragung notwendig erscheint.
Wird geltend gemacht, erstinstanzlich sei die Privatklägerin nicht zur Verhandlung erschienen, so ist vorab festzuhalten, dass dies nur den zweiten Teil der Hauptverhandlung betrifft. Bei der ersten Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 war es vielmehr so, dass die Privatklägerin erschienen ist, der Beschuldigte dagegen trotz gehöriger Vorladung nicht, weswegen die Hauptverhandlung verschoben werden musste (ASBW 106). Für die zweite Hauptverhandlung vom 21. März 2025 wurde die Privatklägerin dispensiert (ASBW 264). Auch die weitere Argumentation der Verteidigung vermag nicht durchzudringen. Der Bericht des Fachtherapeuten Dr. phil. E.___ vom 30. Mai 2022 (AS 490 f.) enthält keinerlei Ausführungen zur Tatnacht. Von einer fehlenden Verteidigungsmöglichkeit, wie sie geltend gemacht wird, ist nicht auszugehen, abgesehen davon, dass der fragliche Bericht sich in den Akten befand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorfällen bereits mehrere Jahre vergangen sind – weswegen selbst bei einer allfällig erneuten Befragung der Privatklägerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.
Der Antrag der Verteidigung auf persönliche Befragung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht ist somit abzuweisen.
3. Beantragte Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin
3.1 Im Rahmen ihres Plädoyers rügt die Verteidigung über das vorstehend Ausgeführte hinausgehend, die bisher erfolgten Einvernahmen der Privatklägerin seien unverwertbar. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit geboten worden, insbesondere zum Bericht des die Privatklägerin behandelnden Facharztes Dr. phil. E.___ vom 30. Mai 2022 Fragen zu stellen. Da grundsätzlich nicht notwendig, sei auch nicht vorgesehen gewesen, den Psychiater zur erstinstanzlichen Verhandlung vorzuladen. Durch die Verteidigung sei aber vorgesehen gewesen, der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Punkt Fragen zu stellen. Zur Begründung der Unverwertbarkeit sei auch auf den Entscheid des Bundesgerichts 7B_215/2022 vom 25. Oktober 2025 zu verweisen.
3.2 Mit dieser Rüge vermag die Verteidigung nicht durchzudringen. Im genannten Entscheid führte das Bundesgericht Folgendes aus (E 2.3.3):
«Le tribunal dispose d'une marge d'appréciation pour déterminer si une nouvelle administration des preuves est nécessaire (ATF 140 IV 196 consid. 4.4.2; arrêts 6B_931/2021 du 15 août 2022 consid. 3.2 et 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 2.2.3 et les références citées). Dans une constellation "témoignage contre témoignage", le tribunal est cependant tenu, non seulement sur demande, mais aussi d'office, de veiller à ce que les preuves soient administrées conformément au droit et doit, par conséquent, procéder de sa propre initiative aux interrogatoires correspondants (arrêts 6B_1045/2021 précité consid. 3.2.4; 6B_145/2018 du 21 mars 2019 consid. 2.4)»
Das Bundesgericht stellte somit grundlegend fest, dass das Gericht jeweils verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Beweisaufnahme rechtskonform erfolgt, wobei es von sich aus die entsprechenden Vernehmungen durchführen müsse. Inwiefern aus diesem Grundsatz der rechtskonformen Beweisaufnahme ein zwingender Anspruch auf erneute persönliche Befragung einer Privatklägerin durch das Gericht abgeleitet werden müsste, erschliesst sich dem Gericht nicht. Der Grundsatz der rechtskonformen Beweisaufnahme steht mit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung, dass unter bestimmten Umständen auf eine erneute persönliche Anhörung verzichtet werden kann, im Einklang. Festzustellen ist, dass im vorliegenden Fall dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger die Teilnahme- und Konfrontationsrechte korrekt gewährt worden sind. Die Abweisung der Anträge der Verteidigung auf erneute Anhörung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht hat nicht zur Folge, dass frühere, rechtskonform erfolgte Einvernahmen unverwertbar werden. Auch dieser – zumindest sinngemäss gestellte – Antrag auf Feststellung der Unverwertbarkeit ist somit abzuweisen.
4. Prozessökonomie
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 erwuchs bezüglich der beiden Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Ziffer 1 lit. d), betreffend die im Verfahren sichergestellten Gegenstände (Ziffern 8 bis 10), bezüglich der Abweisung der Anträge der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots (Ziffer 14) und betreffend die Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer 15 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 16 teilweise) in Rechtskraft.
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 zu beurteilen:
Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)
begangen am 20. Mai 2022, ab ca. 04:25 Uhr, allenfalls auch schon etwas früher oder etwas später, bis ca. 04:35 Uhr, allenfalls etwas später, in der gemeinsamen 2 ½-Zimmer-Wohnung an der [Adresse], in [Ort 1], im dortigen Schlafzimmer.
Nachdem der Beschuldigte die Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg geschlagen hatte (vgl. vorstehende Ziffer 1 der Anklage), gelang es ihr, die Situation etwas zu beruhigen. Sie begab sich, auch um die in Zusammenhang mit dem stressbedingten Nasenbluten stehenden Blutanhaftungen an ihrem Körper abzuwaschen, in die Badewanne, wo sie sich abduschte. Der Beschuldigte liess sie während des Duschens nicht alleine, sondern verharrte neben ihr im Badzimmer. Er beteuerte, dass er sie liebe und entschuldigte sich für das Vorgefallene (vgl. vorstehende Ziffer 1). Die Geschädigte begab sich in der Folge ins Schlafzimmer, zog sich an und legte sich auf das Bett. Nachdem sich der Beschuldigte zu ihr hingelegt hatte, liess er sie nach kurzer Zeit wissen, dass er «volle Eier» habe und forderte sie auf, ihn mit der Hand zu befriedigen. Sie fing damit an, sah sich dann aber im Spiegel und sagte, dass sie das mit ihrem verschlagenen Gesicht nicht schaffe und das auch nicht wolle. Auf sein Drängen hin machte sie in einer für sie ausweglosen Lage mit der Stimulation des Geschlechtsorgans des Beschuldigten mit ihrer Hand weiter, wobei der Beschuldigte auf dem Bett lag und später vorübergehend aufstand. Nachdem sich der Beschuldigte wieder hingelegt hatte, überwand sie sich anschliessend auf sein Geheiss hin auch, sich für etwa zehn Sekunden auf ihn zu setzen und sein Geschlechtsorgan vaginal einzuführen.
Der Beschuldigte hatte es schon vor den unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Schlägen geschafft, beziehungsweise versucht, die Geschädigte zu sexuellen Handlungen, beziehungsweise zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Zu einem ersten entsprechenden Akt bot die Geschädigte am 19. Mai 2022, um ca. 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr, zunächst noch Hand, weil sie dachte, dass sich der Beschuldigten nehmen sollte, was er wollte, so dass sie anschliessend ihre Ruhe gehabt hätte. Weil sie während des Geschlechtsverkehrs seine Hand von ihrem Hals weggenommen hatte, liess er beleidigt von ihr ab. Einen zweiten sexuellen Annäherungsversuch kurz vor den in vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Übergriffen wies die Geschädigte von sich, weil sie schlafen wollte.
Schon mit den ersten beiden Sexualkontakten in dieser Nacht, mit der an sich abgeschlossenen Beibringung einer Vielzahl von Schlägen und seiner Anwesenheit in der Dusche erzeugte der Beschuldigte einen ausserordentlichen psychischen Druck auf die Geschädigte. Diese Drucksituation hielt er bewusst aufrecht, insbesondere mit der auch schon früher geäusserten Drohung, die Dienste einer Prostituierten in Anspruch zu nehmen, nachdem die Geschädigte ihm mitgeteilt hatte, dass sie keinerlei sexuelle Aktivitäten wollte. Die Geschädigte war aufgrund der gesamten Umstände (Aufbau und Aufrechterhalten von psychischem Druck nach vorangegangenen Schlägen), aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit, ihrer Schwierigkeiten, sich in deutscher Sprache auszudrücken und ihrer grossen Angst mit der Situation überfordert und dem Beschuldigten ausgeliefert.
Diesem war klar, dass die verängstigte, ihm in physischer Hinsicht deutlich unterlegene und sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindliche Geschädigte nicht in der Lage war, weiteren Widerstand zu leisten, beziehungsweise dass ihr das Leisten von weiterem Widerstand nicht zumutbar war und ihr nach objektiv-individuellen Massstäben auch keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten oder sonstige Handlungsalternativen mehr zur Verfügung standen.
Mithin nötigte der Beschuldigte die Geschädigte mittels des aufgebauten psychischen Drucks zunächst zu einer sexuellen Handlung und in der Folge zur Duldung, beziehungsweise zur Vornahme des Beischlafs. Er handelte bei der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Geschädigten vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich, wobei sich sein Vorsatz sowohl auf die Nötigung, die dem tatsächlichen Willen der Geschädigten widersprechenden sexuellen Handlungen und den Beischlaf sowie auf die Kausalität zwischen jener und diesen bezog.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1.6.2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.8.2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30.11.2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10.7.2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussage-zuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Unbestrittener Sachverhalt
2.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 19. Mai 2022 auf der Terrasse der damals gemeinsamen Wohnung an der [Adresse] in [Ort 1] viel Alkohol (Bier und Whisky) getrunken hat, und dass es am Abend des 19. bzw. in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der besagten Wohnung mehrfach zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten in der fraglichen Nacht geschlagen und dabei verletzt wurde. Unbestritten ist schliesslich auch, dass eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn in den frühen Morgenstunden des 20. Mai 2022 an der Wohnadresse in [Ort 1] Nachschau hielt und dort auf den Beschuldigten und die Privatklägerin traf.
2.1.2 Während der Beschuldigte im Vorverfahren noch bestritt, die Geschädigte in der fraglichen Nacht geschlagen zu haben, bzw. angab, nicht zu wissen, wie die Verletzungen der Privatklägerin entstanden seien, bzw. zu Protokoll gab, die Privatklägerin sei auf dem Arbeitsweg vom Trottinett gefallen, gab er vor der Vorinstanz zu, die Privatklägerin mit der flachen Hand geschlagen bzw. geohrfeigt zu haben (ASBW 297). Wie bereits festgehalten, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist unterdessen ebenfalls unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 20. Mai 2022, zwischen ca. 01:30 Uhr und ca. 04:30 Uhr, in der damals gemeinsamen Wohnung zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung (betreffend sexuelle Forderungen und Begehrlichkeiten des Beschuldigten) kam, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin in der Folge über einen längeren Zeitraum hinweg, intervallweise, mit einer nicht näher bestimmbaren Vielzahl von Schlägen mit offenen Händen gegen den Kopf (u.a. auch den Augen- und Ohrenbereich) traktierte. Der Beschuldigte fügte der ihm körperlich deutlich unterlegenen Privatklägerin in diesem Zusammenhang verschiedene Verletzungen (Hämatome, Hautein- und -unterblutungen sowie Schwellungen und Schürfungen, insbesondere im Bereich des Kopfes, aber auch des Rumpfes und der Arme) zu.
2.1.3 Während der Beschuldigte angibt, der Geschlechtsverkehr am 19. und 20. Mai 2022 sei stets einvernehmlich gewesen, sagt die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie in dieser Nacht, nachdem er sie über eine längere Zeit hinweg immer wieder geschlagen habe, sexuell genötigt und in der Folge vergewaltigt. Soweit der Anklagesachverhalt dem Beschuldigten vorwirft, die Privatklägerin mittels des aufgebauten psychischen Drucks zunächst zu einer sexuellen Handlung und hernach zur Duldung bzw. Vornahme des Beischlafs genötigt zu haben, ist der angeklagte Sachverhalt bestritten und daher zu beweisen.
2.2 Objektive Beweismittel
2.2.1 Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem bestrittenen Sexualdelikte liegen keine vor. Den Akten ist jedoch u.a. Folgendes zu entnehmen.
2.2.2 Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn (AS 011 ff.)
Der Strafanzeige vom 12. Mai 2023 kann u.a. entnommen werden, dass sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 die Mutter der Privatklägerin, D.___, bei der Polizei in Tschechien meldete und abgab, dass sie fürchte, ihre Tochter werde von ihrem Freund in [Ort 1] geschlagen oder missbraucht. Wie bereits festgehalten, machte die tschechische Polizei daraufhin via Interpol eine Meldung, welche von der Einsatzzentrale fedpol an die Alarmzentrale Solothurn weitergeleitet wurde. Eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn hielt daraufhin an der Wohnadresse in [Ort 1] Nachschau und traf dort auf den Beschuldigten und die Privatklägerin.
2.2.3 Wahrnehmungsberichte der Polizei
Die Polizeipatrouille traf um ca. 04:10 Uhr beim Beschuldigten und der Privatklägerin ein. Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien nackt gewesen, wobei der Beschuldigte auf die Polizei zugekommen sei, während die Privatklägerin weinend und in sich zusammengefallen auf dem Bett gesessen sei.
Die Polizeibeamtin, die nach dem Eintreffen in besagter Wohnung sodann zur Privatklägerin ging, hielt in ihrem Bericht (AS 056 ff.) zusammenfassend fest, dass diese ein entstelltes Gesicht gehabt habe, die komplette Stirn sei verbeult gewesen. Der Beschuldigte soll direkt gesagt haben, dass sie mit dem Trottinett umgefallen und schon so nach Hause gekommen sei. Die Privatklägerin habe nur geweint und zunächst kein Wort herausgebracht. Nach einiger Zeit habe sie aber erzählen können, dass ihr Freund getrunken habe und aggressiv geworden sei. Sie habe mit ihrer Mutter telefoniert und ihr gesagt, dass sie Angst habe. Als der Beschuldigte etwas später Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe sie verneint, woraufhin er aggressiv geworden sei und sie mit den Händen gegen das Gesicht geschlagen habe. Sie habe sich anschliessend ein Tiefkühlbaguette aus dem Tiefkühler geholt, um die Schmerzen zu lindern bzw. das Gesicht zu kühlen. Später habe der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr verlangt und sie unter Druck gesetzt. Sie habe ihn dann versucht mit der Hand zu befriedigen, was jedoch nicht genügt habe. Er habe sie dann aufgefordert, sich auf ihn zu setzen, was sie getan und seinen Penis in ihre Vagina eingeführt habe. Dann sei die Polizei gekommen.
Der Polizeibeamte, welcher sich nach dem Eintreten in die Wohnung um den Beschuldigten kümmerte, hielt in seinem Bericht (AS 059 ff.) fest, dass dieser sich zunächst widersetzt bzw. die Stimme erhoben habe, sich sodann aber trotz offensichtlicher Irritation kooperativ verhalten habe. Der Beschuldigte habe, noch bevor seine Kollegin die Privatklägerin habe fragen können, was passiert sei, gesagt, dass diese mit dem Trottinett umgefallen sei und schon so nach Hause gekommen sei. Anschliessend habe er (mehrfach) gesagt, dass seine Freundin ihm ein Bein stellen und ihn ausnehmen wolle, er habe sie nie geschlagen. Es sei dann eine zweite Patrouille eingetroffen und man habe einen Atemlufttest (0,83 mg/l) und einen Drogenschnelltest (negativ) durchgeführt.
2.2.4 Fotografische Aufnahmen der Polizei (AS 039 ff. und 062 ff.)
In den Akten finden sich fotografische Aufnahmen, welche u.a. die damals gemeinsame Wohnung (inkl. Terrasse), verschiedene Kleidungsstücke bzw. ein Frotteetuch mit Blutanhaftungen, das fragliche Bett und einen Spiegel, jeweils mit Blutanhaftung, diverse Flaschen alkoholischer Getränke sowie die Privatklägerin und den Beschuldigten nach den Geschehnissen zeigen. Im Schlaf- und Badezimmer sind diverse Blutspuren zu erkennen, auf mehreren Fotos sind zudem die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin zu erkennen.
2.2.5 Spurenbericht (AS 028 ff.)
Im Weiteren befindet sich in den Akten ein Spurenbericht der Kriminaltechnik, der u.a. Ausführungen zu den blutverdächtigen Anhaftungen beinhaltet.
2.2.6 Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn (AS 485 ff.)
Der Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 20. Mai 2022 hält – anamnestisch – betreffend die Privatklägerin u.a. fest, die Patientin sei in der Vorstellungsnacht durch ihren Partner während ca. 30 Minuten geschlagen worden. Dabei habe sie einen Faustschlag aufs linke Auge und das linke Ohr abgekriegt. Der Partner habe sie zudem am rechten und linken Unterarm und Handgelenk festgehalten, als die Patientin sich zu befreien versucht habe. Die Patientin sei auch zu Boden gestürzt und habe mit dem linken Knie aufgeschlagen. Als Diagnose wurde im besagten Bericht «Gewaltopfer» festgestellt, ergänzt durch folgende Angaben: Monokelhämatom links, diskretes Othämatom links, Contusion Unterarm links und rechts mit.
2.2.7 Bericht des Amtsarztes (AS 500)
Dem Bericht zur Lebenduntersuchung von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2022 betreffend den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine kaum sichtbare kleine Schürfung am Mittelgelenk des linken Mittelfingers dorsal aufgewiesen habe, die nach Auffassung des Amtsarztes «sehr wahrscheinlich beim Zuschlagen mit der Faust entstanden» sei.
2.2.8 Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (AS 492 ff.)
Den Akten kann im Weiteren ein Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel vom 28. Juni 2022 betreffend die Privatklägerin entnommen werden. Dabei wurde ein Verletzungsmuster aus zahlreichen Hautein- und -unterblutungen sowie Schwellungen und einzelnen Schürfungen bestätigt, wobei insbesondere der Kopf betroffen gewesen sei. Es handle sich um Verletzungen, die durch stumpfe Gewalt entstanden seien. Die Beschaffenheit der Verletzungen und das Verteilungsmuster am Kopf, und hier insbesondere der Nachweis von Befunden in den geschützten Regionen Augenhöhle und Hinterohrregion, sprächen für eine Fremdbeibringung durch Schläge mit der offenen oder geschlossenen Hand.
Hinsichtlich der gynäkologischen Untersuchung wurde zusammengefasst festgehalten, dass im Genital- und Analbereich weder Verletzungen noch auffällige Sekretantragungen festgestellt worden seien. Dabei müsse aber darauf hingewiesen werden, dass bei erwachsenen Frauen Verletzungsbefunde auch nach ungewollter Penetration in der Regel fehlen würden. Die bei der Untersuchung festgestellte Verkrampfung der Scheidenmuskulatur sei als Befund unspezifisch und nicht geeignet, eine sexuelle Traumatisierung zu belegen.
2.2.9 Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (AS 422 ff.)
2.2.9.1 Der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin lassen sich diverse Nachrichten zwischen ihr und dem Beschuldigten entnehmen, welche nicht in Zusammenhang mit den Vorgefallenen stehen.
2.2.9.2 Im Weiteren befinden sich Nachrichten zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter vom 20. Mai 2022, 02:04 Uhr bis 05.32 Uhr, in den Akten (AS 461 ff., Übersetzung in AS 470). Aus diesen ergibt sich das Folgende:
Um 02:04:11 Uhr schrieb die Mutter der Privatklägerin, wenn er nicht antworte, rufe sie (Mutter) die Schweizer Polizei an. Um 02:05:59 Uhr antwortete die Privatklägerin, sie könnten glauben, was sie wollen. Sie (Privatklägerin) hoffe nur, sie könnten die Wahrheit erkennen. Um 02:08:47 Uhr teilte die Mutter der Privatklägerin dieser mit, C.___ solle ihr antworten, sonst rufe sie (Mutter) die Schweizer Polizei. Um 04:06:02 Uhr schrieb die Privatklägerin ihrer Mutter, es gehe ihr gut, worauf ihre Mutter um 04:07:38 Uhr fragte, warum das Telefon ausgeschaltet gewesen sei, und ergänzte (um 04:08:00 Uhr): «Dir geht es nicht gut!!!!!». In der Folge schrieb die Mutter der Privatklägerin ab 04:12:09 Uhr gemäss Übersetzung, «die Polizei ist da», «ich habe jetzt genug davon» und «kann mir jemand sagen, was hier los ist?????». Um 05:14:05 Uhr teilte die Privatklägerin ihrer Mutter mit, die Polizei sei hier, worauf die Mutter um 05:15:08 Uhr antwortete, sie (Mutter) wisse bereits, dass «alle von unserer Polizei verhaftet» würden. Hernach gab die Privatklägerin ihrer Mutter um 05:18:19 Uhr zur Antwort, «ich liebe dich so sehr». Um 05:18:53 Uhr wollte die Mutter der Privatklägerin von dieser wissen, ob sie in Ordnung sei, worauf die Privatklägerin ihr mitteilte (ab 05:21:50 Uhr), sie (die Privatklägerin) werde für eine Untersuchung ins Krankenhaus gehen. In der Folge fragte die Mutter die Privatklägerin noch, was «er» ihr (Privatklägerin) angetan habe, bzw. schrieb u.a., sie sei ihre Mutter, sie (Privatklägerin) solle ihr ein Bild schicken, worauf die Privatklägerin antwortete, sie werde ihr (Mutter) das nicht zeigen, es gehe ihr gut.
2.2.9.3 Gestützt auf die Anrufliste (AS 471 ff.) kann festgehalten werden, dass am Abend des 19. Mai 2022 zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter mehrere Telefonate stattfanden, letztmals ab 19:41 Uhr während einer Stunde und 53 Minuten. In der Nacht bzw. am 20. Mai 2022 um 01:45 Uhr erfolgte ein Anruf durch die Privatklägerin an ihre Mutter, wobei dieses Telefonat rund zwölf Minuten dauerte. Ab 02:10 Uhr versuchte die Mutter der Privatklägerin mehrfach, diese anzurufen. Die fraglichen Anrufversuche durch die Mutter wurden durch die Privatklägerin indes abgelehnt oder verpasst. Um 05:33 bzw. 05:34 Uhr rief die Privatklägerin dann ihre Mutter an.
2.2.10 Bericht des Psychotherapeuten (AS 490 f.)
In den Akten befindet sich ein Psychotherapiebericht von Dr. phil. E.___ vom 30. Mai 2022 betreffend die Privatklägerin. Dieser enthält keine Feststellungen zur Tatnacht, aber Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. So führt der Psychotherapeut aus, dass sich die Privatklägerin unglücklich und abhängig gefühlt habe und in einer missbräuchlichen Beziehung (Gewalt, Kontrolle, Ausbeutung) gelebt habe. Er schreibt, dass es zu Gewalt mit anschliessenden Liebesbezeugungen, begleitet von rigoroser Kontrolle, gekommen sei. Die Privatklägerin habe mehrfach von Vorkommnissen häuslicher Gewalt gesprochen und dies jeweils als ein Ereignis der vergangenen Woche bezeichnet, weshalb anzunehmen sei, dass sie regelmässig geschlagen oder damit bedroht worden sei. Die Privatklägerin habe Angst vor ihrem Partner gehabt, der sie geschlagen habe, ihr dauernd Vorwürfe gemacht habe und sich von ihr habe bedienen lassen. Er habe sie respektlos und ordinär behandelt, was ihr jegliches Selbstvertrauen geraubt habe. Von Bedeutung sei diesbezüglich auch, dass sie ebenfalls schlechte Erfahrungen mit ihrem Vater gemacht habe, der die Familie verlassen habe, als die Privatklägerin drei Jahre alt gewesen sei. Von konkreten Vorfällen sexueller Gewalt habe sie nicht gesprochen. Die Privatklägerin habe jedoch erwähnt, dass ihr Partner ihre Bedürfnisse nach Erholung bzw. Rückzug nie respektiert habe und sie dafür mit Gewalt bestraft habe. Sie habe berichtet, dass sie beim Geschlechtsverkehr nie Schwierigkeiten gehabt hätten und sie ihrem Partner immer Folge geleistet habe.
2.3 Subjektive Beweismittel
2.3.1 Aussagen der Privatklägerin
2.3.1.1 Einvernahme vom 20. Mai 2022 (AS 094 ff.)
Am Nachmittag des 20. Mai 2022 wurde die Privatklägerin durch die Polizei erstmals befragt, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde (USB-Stick: AS 108). Dabei sagte die Privatklägerin in freier Rede zusammengefasst aus, sie sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe mit ihrer «Mami» telefoniert. Sie habe die Türe aufgemacht und habe ihn auf dem Balkon gesehen. Überall habe in der Wohnung Unordnung geherrscht. Er sei allein zu Hause gewesen. Auf dem Balkon habe es überall Alkoholflaschen, «Corona Bierflaschen» gehabt, vielleicht zehn, das wisse sie nicht. Am Abend habe er auch noch Whiskey genommen. Sie (die Privatklägerin) habe mit ihrer Mutter telefoniert und habe ihr gesagt, dass sie gestern schön aufgeräumt habe und es gemütlich gewesen sei. Und er habe es irgendwie extra wieder unordentlich gemacht, dass er mit ihr kommunizieren könne. Sie habe es gar nicht erwähnt. Er sei auf der Terrasse im Whirlpool gewesen und sie sei ins Zimmer gegangen und habe die Türe zugemacht, wobei sie weiterhin mit ihrer Mutter telefoniert habe. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie sich heute nicht gut fühle und Angst habe. Weil sie wisse, dass er aggressiv werde, wenn er Alkohol trinke. Weil er habe ficken wollen und sie mit ihm nicht habe schlafen wollen, wenn er betrunken sei. Während des Telefonierens habe sie noch geschaut, welchen Film sie schauen möchte, weil sie ihn nicht habe hören wollen. Er sei mit Freunden am Telefonieren gewesen und die Musik habe laut auf dem Balkon getönt. Später sei sie schlafen gegangen, sie wisse aber nicht, wie spät es gewesen sei. Sie wisse nicht, ob es 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr gewesen sei, sie habe nicht auf die Uhrzeit geschaut. Sie habe geschlafen und dann habe sie ihn beim Schrank im Spiegel gesehen. Dort sei auch das Fenster und man siehe das dann. Sie habe dann gesehen, wie er gekommen sei. Er habe die nasse Badehose ausgezogen und sei von hinten zu ihr gekommen. Sie sei «ganz verkrampft» gewesen und habe Angst vor ihm gehabt. Er habe dann angefangen. Sie habe gedacht, dass er sich nehmen soll, was er gewollt habe. Sie habe es hinter sich haben wollen, sie habe keinen Konflikt mit ihm haben wollen. Sie habe gewusst, dass er Ruhe gebe, nachdem er gekommen sei. Er habe sie geküsst und habe ihn hineingeschoben. Er habe sie über den Brüsten gestreichelt und habe sie fester am Hals gedrückt. Er spüre sich nicht, wenn er Alkohol getrunken habe. Sie wolle ihn nicht entschuldigen, aber er habe dann einfach kein Gefühl. Er habe sie am Hals «einfach ein bisschen gedrückt» und sie (Privatklägerin) habe ihm dann die Hand weggenommen, worauf er beleidigt gewesen sei und sie "Hure" oder "Nutte" genannt und ihr ein Handtuch angeschmissen habe. Sie sei danach im Zimmer geblieben und habe ihn sein lassen. Sie habe geschlafen. Dann sei er glaublich wieder gekommen. Sie könne sich nicht erinnern. Sie hätte auf ihn sollen und sie habe ihm gesagt, dass sie müde sei, und das nicht wolle. Als sie oben auf ihm gewesen sei, hätten sie Streit gehabt, weil sie ihm gesagt habe, dass sie schlafen und in zwei Stunden aufstehen müsse. Er habe dann gesagt, sie (Privatklägerin) solle ihre Sachen packen und nebenan auf dem Sofa schlafen. Nachher habe sie ihre Sachen genommen und sei gegangen. Dann habe sie schon gemerkt, dass er hinter ihr laufe. Sie sei im Wohnzimmer gewesen, es sei schon zwei Uhr gewesen. Sie (Privatklägerin) habe dann ihre Mutter angerufen, welche sie gefragt habe, was los sei. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie (die Privatklägerin) nicht da sein möchte bzw. Angst habe. Er habe sie gefragt, was sie ihrer Mutter sage, worauf sie (die Privatklägerin) gesagt habe, die Wahrheit, dass er wieder aggressiv sei. Er habe dann mit ihrer Mutter reden und dieser erklären wollen, dass er nicht schlecht sei. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie die Polizei anrufen würde. Er sei langsam aggressiv geworden. Dann sei es losgegangen. Er habe angefangen, sie auf den Kopf zu schlagen. Er habe sie auch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Es sei so weitergegangen und er habe nicht aufgehört. Er habe sie weiter geschlagen, sie habe laut um Hilfe geschrien. Er habe gesagt, dass sie (die Privatklägerin) nicht schreien solle, es höre sie sowieso niemand, es komme sowieso niemand. Er habe sie im Wohnzimmer geschlagen und auch im Schlafzimmer, dort sei auf dem Spiegel Blut gewesen, als die Polizei gekommen sei. Sie habe aus der Nase geblutet und habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe zu ihr gesagt, man lüge die Mutter nicht an. Er habe angefangen, mit ihr (Privatklägerin) wie mit einem Kind zu reden. Er habe ihr gesagt, dass er seine Mutter nie anlügen werde und habe auf das Tattoo auf seinem Arm gezeigt, wo er sie tätowiert habe. Sie habe genickt und gewusst, dass er sich beruhige, wenn sie sich entschuldige und ihm recht gebe. Das habe sie dann gemacht, weil sie gewusst habe, dass er runterkomme. Sie habe ihm das Blut gezeigt und habe ihm gesagt, dass sie duschen gehen müsse. Das Blut habe überall hin getropft. Er habe sich beruhigt und entschuldigt und habe gesagt, er liebe sie und mache alles nur, weil er sie liebe. Sie habe sich dann in der Badewanne abgeduscht. Sie sei physisch und psychisch erschöpft gewesen. Sie habe geduscht und er sei nebenan gesessen. Er habe sie nicht allein gelassen, er habe ihr nicht einmal die fünf Minuten zum Duschen gelassen. Er habe gesagt, er mache alles für sie. Sie habe den Duschvorhang aufgemacht und ihn gefragt, weshalb er sie nicht in Ruhe lasse. Er habe sich beruhigt und habe angefangen, sich zu entschuldigen. Sie habe ihm versprochen, dass sie niemandem vom Vorgefallenen erzähle. Sie habe ihm gesagt, es sei alles in Ordnung. Sie habe ihn gebeten, ihr zu helfen, da sie nicht einmal habe aufstehen können. Er habe ihr geholfen und habe ihr ein Handtuch gegeben. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen, wo sie die kurze Hose angezogen habe. Sie wisse nicht, ob es die schwarze oder die rosarote Hose gewesen sei. «Wir lagen dann beide im Bett und als Schein war es ruhiger. Ich habe es dann akzeptiert. Er sagte mir dann, dass er volle Eier habe und ich ihm eins «Wichsen» soll. Ich habe angefangen mit dem «Wichsen». Das Licht brannte und ich habe gesehen, wie mein Gesicht aussieht. Ich fand es grauenhaft, schrecklich und ekelhaft. Ich sagte ihm das. Ich schaffe es nicht, ihm so noch eins zu «Wichsen». Ich habe es weiterhin versucht und habe versucht mich zu beruhigen. Ich wollte meine Ruhe haben vor ihm und das hinter mich bringen. Ich habe mich aber so gesehen, deshalb war es für mich so ekelhaft. Er fragte mich dann, ob ich zu einer Nutte gehe und es sich so machen lässt. Dann kam die Polizei. Ich sagte ihm, ich mache das, ich «fahre» damit besser, als wenn er mit einer Nutte fickt.»
Auf entsprechende Ergänzungsfragen gab die Privatklägerin – u.a. und zusammengefasst – weiter zu Protokoll (AS 099 ff.), sie sei am fraglichen Tag ca. um 20:00 Uhr zu Hause gewesen und ca. um 23:00 Uhr ins Bett gegangen. Sie wisse nicht, wann der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen sei, vielleicht um zwölf Uhr. Das sei alles im Telefon, als sie mit ihrer Mutter telefoniert habe. Einmal sei er noch mit einem kaputten Glas ins Zimmer gekommen, da habe sie noch nicht geschlafen. Er habe eine Pumpe gesucht, er habe ihr die kaputte Corona-Flasche gebracht. Aufgefordert, nochmals detailliert den Ablauf zu schildern, als ihr Freund ins Zimmer gekommen sei und mit ihr sexuellen Kontakt gewollt habe, gab die Privatklägerin das Folgende zu Protokoll: «Wie ich schon vorher gesagt habe, hat er die Türe aufgemacht und ich habe ihn schon im Fenster und im Spiegel gesehen, wie er zu mir kommt. Ich sah, wie er sich die Badehose ausgezogen hat. Er war ganz nass. Er kam von hinten und hat mich von hinten umarmt. Er wollte dass es etwas gibt. Ich wusste, dass ich «muss». Er hat mir die Brüste gestreichelt, mich umarmt und hat mich ein bisschen am Hals gedrückt. Er spürt sich nicht, wenn er betrunken ist. Ich habe ihm die Hand heruntergenommen und er hat mir das Handtuch angeschmissen. Er hat mir gesagt, dass ich eine Nutte bin und er ging weg. Er war nackt. Ich habe ihm geholfen mich selber auszuziehen.» Sie habe gewollt, dass er komme, dass er abspritze. Wenn er trinke, funktioniere das so bei ihm. Er habe einfach abspritzen wollen und dann gehe er schlafen. Er habe nicht gespürt, dass er sie (Privatklägerin) zu fest anfasst. Er sei aber nicht gekommen (habe nicht abgespritzt). Wenn er betrunken sei, wolle er abspritzen und gehe schlafen. Wenn er nicht abspritzen könne, sei er «hässig und böse». Wenn er getrunken habe, funktioniere der Mensch anders. Er sei nicht immer so. Sie sei mit diesen sexuellen Handlungen (er sei zum fraglichen Zeitpunkt mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen) einverstanden gewesen. Sie habe dies einfach wegen ihrer Ruhe gewollt.
Auf die Frage, ob sie zum Zeitpunkt, als sie beide ins Zimmer gegangen seien und sie ihm «eins Wichsen» habe müssen, einverstanden gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus: «Ja, weil er mir sagte, dass wenn ich es nicht mache, er zu einer Nutte gehen wird». Die Frage, ob sie ihm in dieser Nacht gezeigt oder gesagt habe, dass sie nicht einverstanden sei mit dem sexuellen Kontakt, bejahte die Privatklägerin («Ja, als ich das Gesicht zugerichtet gesehen habe, habe ich ihm gesagt, ich will nicht.»). Darauf habe er sie gefragt, ob er eine Frau aussuchen soll, die ihm das mache, bzw. ob er eine kaufen soll oder ob sie (Privatklägerin) ihm das mache. Sie, die Privatklägerin, habe ihm dann zur Antwort gegeben, sie mache es. Sie habe ihm dann «eins gewichst». Auf Frage, wie sie dies genau gemacht habe, gab die Privatklägerin das Folgende zu Protokoll: «Ich habe mit der rechten Hand gewichst. Dabei habe ich sein «Schwanz» agluegt und dann wollte ich, dass ich auf ihn gehe. Ich habe ihn kurz eingesteckt (vaginal) aber wirklich nur einen kurzen Augenblick. Ich habe es ekelhaft gefunden, wie er mich ficken kann, wenn er mich so zugerichtet hat. Ich musste mich selber überwinden, dass ich das mache. Ich wusste, wenn ich sage «dann gang halt» wird er es machen. So nach etwa einer Minute war die Polizei bei der Türe.» Auf die Frage, wie lange genau sie auf ihm gewesen sei, ergänzte die Privatklägerin: «5 oder 10 Sekunden. Ich habe ihn hineingetan, habe ihn angeschaut und ich habe nicht verstanden, wie er mich ficken kann mit meinem verschlagenen Gesicht. Ich konnte ihm auch nicht in die Augen schauen. Ich konnte nicht glauben, dass er so ein «Fiech», «Tier» ist, dass er das machen kann.» Es sei fünf oder zehn Sekunden gegangen, weil sie das nicht habe machen können. Dann sei die Polizei da gewesen.
Auf weitere Ergänzungsfragen gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll (AS 101 ff.), sie habe, als sie auf dem Beschuldigten gewesen sei, zu diesem gesagt: «i can not to fuck you, look in my face». Er habe dann gefragt, wer denn sonst sollte, ob er das kaufen solle. Im Weiteren sagte die Privatklägerin aus, am Anfang habe sie beim Liegen mit der rechten Hand «gewichst». Sie wisse, dass es nicht funktioniere, dass er nicht so schnell komme. Sie habe ihm gesagt, er solle aufstehen. Dann habe er sich so am Fenster angelehnt, er habe wegen des Alkohols die Balance nicht mehr halten können. In der Folge schilderte die Privatklägerin im Detail die körperliche Gewalt bzw. erläuterte, wie es zu ihren Verletzungen gekommen ist.
2.3.1.2 Einvernahme vom 10. Juni 2022 (AS 109 ff.)
Am 10. Juni 2022 fand eine parteiöffentliche Einvernahme statt (sowohl die amtliche Verteidigung als auch der Beschuldigte haben teilgenommen), die wiederum auf Video aufgezeichnet wurde (USB-Stick: AS 125). Dabei sagte die Privatklägerin in freier Rede zusammengefasst aus, sie habe ihre Mutter angerufen, als sie (die Privatklägerin) bei der Arbeit fertig gewesen sei. Dies sei etwa um 18:00 Uhr gewesen. Danach sei sie nach Hause gekommen. A.___ sei auf dem Balkon gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt immer noch mit ihrer Mutter telefoniert. Es seien überall Bierflaschen (Corona) gelegen, A.___ habe Musik gehört. In der Folge sei sie ins Zimmer gegangen und habe ihrer Mutter gesagt, dass er wieder angefangen habe, Alkohol zu trinken, und dass sie (die Privatklägerin) das Gefühl habe, es arte wieder aus. Sie habe zu ihrer Mutter gesagt, dass sie (die Privatklägerin) Angst habe, was passieren könnte. Sie wisse nicht genau, A.___ sei dann zu ihr gekommen und habe eine Pumpe gesucht, sie denke für eine Luftmatratze. Sie wisse nicht, wieso er das gesucht habt. Da sie am nächsten Tag um 05:30 Uhr bei der Arbeit habe sein müssen, habe sie dann schlafen gehen wollen. Später sei der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen und sei schon stark alkoholisiert gewesen. «Ich wollte unbedingt, dass er ruhig bleibt, ich wollte ihm alles geben, dass er ruhig bleibt. (…) Ich wollte unbedingt ihm das geben, was er verlangt hat, dass er ruhig bleibt. Das wollte ich schon immer, es hat immer so funktioniert, wenn er das bekommen hat, was er wollte, hat er mich in Ruhe gelassen. (…) Wenn er nicht getrunken hätte, hätten wir keine sexuellen Probleme gehabt.» Er sei danach zu ihr ins Zimmer gekommen. Sie sei auf der Seite im Bett gelegen. «Er war ganz nass, wahrscheinlich war er im Whirlpool den wir da haben. Er ist aber schon ohne Unterhosen oder Badehose gekommen, also er war nackt, und wollte es. Er hat mich angefangen am Hals zu küssen. Es ist aber so schwer für mich, wenn er alkoholisiert oder besoffen ist. Ich habe ihm das schon tausendmal gesagt, dass er sich nicht spürt, wenn er Alkohol getrunken hat beim Sex. lch habe ihm das schon so viele Male gesagt, und er macht es einfach. (…) Wo er mich am Hals geküsst hat, hat er mich auch am Körper angefasst, an der Brust, und ganz leicht am Hals, und ich habe es aber nicht gern, wenn mich jemand am Hals anfasst. Deshalb habe ich seine Hand ein bisschen weggeschoben von meinem Hals. Er hat es wahrscheinlich falsch verstanden. Ich habe das nicht so gemeint. Ich habe ihm noch gesagt, ich helfe ihm, meine kurze Hose auszuziehen, was ich auch gemacht habe.» Als er sie (Privatklägerin) am Hals geküsst und angefasst habe, seien ihre Hosen schon ausgezogen gewesen. «Er ist in mich eingedrungen, ich wollte es eigentlich, weil ich ihm das geben wollte, was er verlangte, damit er ruhig bleibt, aber als ich seine Hand von meinem Hals weggenommen habe, hat er es wahrscheinlich falsch verstanden, hat ihn rausgezogen, und hat mich eine Schlampe genannt und ein Badetuch nach mir geworfen. Er ist gegangen, ich habe es in Ruhe gelassen und habe nicht mehr weiter etwas unternommen. Ich war im Zimmer und kann mich gerade nicht erinnern, was da genau gegangen ist.»
Nach wie vor in freier Rede führte die Privatklägerin weiter aus (AS 113 f.), bevor er zum zweiten Mal zu ihr ins Zimmer gekommen sei – sie wisse jetzt nicht genau, weshalb sie zu streiten angefangen hätten –, sei sie wieder schlafen gegangen. Sie habe im Moment ein Blackout, sie wisse gar nicht mehr, was da abgelaufen sei. Der Druck sei zu gross. Aha, es sei ihr wieder eingefallen. Es sei um ihre Mutter gegangen. Er habe gesagt, dass sie (Privatklägerin) ihrer Mutter Lügen erzähle über ihn. Es sei ein bisschen lauter geworden, er sei aufgebrachter und aggressiver geworden. Dies sei ungefähr um 01:00 oder 02:00 Uhr in der Nacht gewesen. Sie habe danach aus Angst ihrer Mutter angerufen. Er habe unbedingt mit dieser sprechen wollen, habe ihr (Privatklägerin) das Telefon aus der Hand genommen und angefangen, der Mutter zu erklären, dass die Privatklägerin nur Lügen verbreite. Sie (die Privatklägerin) habe nicht alles mitbekommen, weil er sich ins Zimmer eingeschlossen habe und sie im Wohnzimmer gewesen sei. Ihre Mutter habe immer gesagt, dass sie (die Mutter) die Polizei anrufe, er solle sie (die Privatklägerin) in Ruhe lassen. Irgendeinmal sei das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter beendet gewesen, sie (die Privatklägerin) sei im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen. Danach sei er zu ihr gekommen und habe angefangen zu schreien, warum sie Lügen über ihn verbreite, dass er sie schlage. Sie habe entgegnet, dass es die Wahrheit sei, es sei keine Lüge. Dann habe er mit den Schlägen angefangen. In dem Alkoholzustand sei er immer intensiver und impulsiver geworden. Er habe angefangen, ihr auf den Kopf zu schlagen, und habe ihr Ohrfeigen gegeben. Sie habe versucht, sich mit ihren Händen zu wehren. «Ich habe wieder Schläge wie ein Hund bekommen.» Sie wisse nicht, wie sie (der Beschuldigte und die Privatklägerin) im Schlafzimmer gelandet seien. Er habe während der Schläge «immer wieder wiederholt», dass sie lüge, und er habe sein Tattoo (mit dem Namen seiner Mutter, am Unterarm) gezeigt und fortwährend wiederholt, dass man seine Mutter nicht anlüge. Sie (die Privatklägerin) habe ihm gesagt, dass sie nicht lüge, dass alles wahr sei, dass sie Angst vor ihm habe und er ihr weh tue. Sie wisse mittlerweile, wie er funktioniere, weshalb sie angefangen habe, ihm in allem, was er gesagt habe, recht zu geben. Dies nur deshalb, damit er Abstand nehme von ihr. Er habe auch kurz Abstand genommen. Danach habe er aber wieder wütend angefangen, sie wisse nicht, wie viele Male, sie sei schon ganz blutig gewesen. Sie habe ihn gebeten, aufzuhören. Er solle doch schauen, sie sei schon voller Blut. Sie habe das Blut an ihren Beinen abgestrichen. Sie habe ihn dann ein bisschen beruhigen können, sie habe es wieder einmal geschafft. Er habe sie zu sich genommen. Sie seien beide auf dem Bettrand gesessen, er habe ihr die ganze Zeit erklärt, dass er dies aus Liebe mache. Sie habe es wirklich nicht gewollt. Als er etwas ruhiger gewesen sei, habe sie gefragt, ob sie sich waschen gehen könne. Er sei mit ihr ins Badezimmer gegangen, habe sich hingesetzt und habe sie die ganze Zeit angeschaut und beobachtet. Sie habe ihn gefragt, ob er ihr ein bisschen Zeit oder Raum geben könne, ein paar Minuten allein zu sein, in Ruhe zu duschen. Wie er sie angeschaut habe, habe ihr das Herz zerrissen. Er habe sie einfach nicht in Ruhe lassen wollen. «Wir sind dann ins Zimmer gelaufen, ich war nackt. Wollte mich dann anziehen. Aber er hat schon auf dem Bett gesagt, dass er volle «Eier» (…) hat, dass er möchte. Ich wollte es nicht, und konnte es auch nicht. Ich hatte doch mein ganzes Gesicht zerschmettert. Ich habe versucht es ihm recht zu machen, und mit der rechten Hand zu .... (nicht ausgesprochen) Ich konnte ihn aber nicht anschauen. Ich weiss, er war zuerst auf dem Bett am Liegen. Ich weiss aber, wenn er alkoholisiert am Liegen ist, schafft er es nicht zu .... (nicht ausgesprochen) Ich habe ihm gesagt, er solle aufstehen, dann geht es wahrscheinlich besser. Er ist danach aufgestanden. Hat sich mit dem Rücken an das Fenster gelehnt, weil er nicht mehr richtig stehen konnte. Ich habe versucht es zu machen, es hat aber nicht funktioniert. Er sagte dann, ich solle mich umdrehen, er wolle mich von hinten nehmen. Ich sagte ihm, ich wolle es nicht, sagte immer wieder, dass mein Gesicht zerschmettert ist, wie er sich das ganze vorstellt. Danach ist er wieder ins Bett gegangen, und hat gesagt, ich solle mich auf ihn draufsetzen. (…) Ich bin doch seine Freundin, er kann sich Niemanden bestellen, oder rufen, der das fertig macht. Ich bin danach für 10 Sekunden auf ihn draufgesessen. Nach etwa 10 Sekunden bin ich abgestiegen, und in dem Moment ist auch schon die Polizei gekommen.»
In der Folge beantwortete die Privatklägerin diverse Nachfragen (AS 114 ff.), u.a. zum ersten sexuellen Kontakt in der fraglichen Nacht, zur körperlichen Gewalt durch den Beschuldigten (am fraglichen Abend und auch zuvor) und zu dessen Alkoholkonsum, wobei diesbezüglich grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden kann.
Auf Frage, wieviel Zeit verstrichen sei, bis es am fraglichen Abend zum zweiten sexuellen Kontakt gekommen sei, gab die Privatklägerin an, sie wisse es nicht genau, dazwischen habe er sie geschlagen. Sehr lange, sie wisse es nicht, vielleicht sei es um 02:00 Uhr gewesen. Sie habe die Zeit nicht kontrolliert. Auf Frage, zu was für sexuellem Kontakt es beim zweiten Mal ganz genau gekommen sei, führte die Privatklägerin das Folgende aus: «Ja, sein Teil und meins, es war nur ganz kurz. Ich konnte nicht verstehe, was das für ein Tier ist, dass er mich so ficken wollte, mit dem zerschmetterten Gesicht, wie er mich noch dabei anschauen kann.» Auf Nachfrage, wie der sexuelle Kontakt beim zweiten Mal genau abgelaufen sei, ergänzte die Privatklägerin: «Meine rechte Hand sein Glied. Und meine Scheide und sein Glied. Ich weiss nicht, wie ich das sonst beschreiben solle.» Zuerst sei er auf dem Bett gelegen, und wie sie schon gesagt habe, wisse sie, dass es nicht funktioniere, weshalb sie gesagt habe, er solle aufstehen. «Ich war für ein paar Sekunden auf ihn gesessen, ich habe die ganze Zeit nur mein zerschmettertes Gesicht gesehen, und mich gefragt, wie kann er das machen, und es noch von mir verlangen, es ist doch nicht normal.» Sie habe ihr zerschmettertes Gesicht im Spiegel im Schlafzimmer gesehen. Der zweite sexuelle Kontakt habe nur ein paar Sekunden gedauert. «Ich bin auf ihn drauf gesessen, und gerade wieder abgestiegen, es war nur rein und raus. Ich habe es wirklich versucht, das fertig zu machen. Ich habe es wirklich versucht.» Auf Frage führte sie aus, er sei ja ihr Freund, sie habe gewusst, dass sie es machen müsse, sie sei ja seine Freundin, diesbezüglich habe er schon Recht gehabt. Auf Frage nach ihrem Sexualleben vor dem Vorfall in der fraglichen Nacht gab die Privatklägerin zu Protokoll, dieses sei eigentlich ganz normal bzw. «richtig gut» gewesen. Wenn er keinen Alkohol getrunken habe, sei der Geschlechtsverkehr ganz normal gewesen. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung stellte die Privatklägerin klar, dass nur der erste sexuelle Kontakt in der Tatnacht mit ihrem Einverständnis erfolgte; beim zweiten habe sie gesagt, dass sie dies nicht könne mit ihrem zerschmetterten Gesicht. Sie habe zu ihm in diesem Zusammenhang gesagt, «(…) how can you fuck me like this. Look at my face.» Dies sei gewesen, als sie von ihm abgestiegen sei; es sei doch «grusig» gewesen, er habe sie angeschaut und sie ihn. Er habe darauf gar nicht reagieren können, weil die Polizei schon gekommen sei.
2.3.2 Aussagen des Beschuldigten
2.3.2.1 Einvernahme vom 21. Mai 2022 (AS 198 ff.)
Der Beschuldigte wurde nach seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen des Haftverfahrens erstmals zur Sache befragt. Dabei sagte er zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass sie seit ungefähr zwei Jahren eine Beziehung führten und es immer harmonisch gewesen sei im Bett, eine Vergewaltigung würde niemals in Frage stehen, er sei geschockt. Sie wolle sich vielleicht rächen. Auf Frage, was in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 passiert sei, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (AS 204): «Am 19. Mai war ich den ganzen Tag auf dem Balkon da es schönes Wetter war. Frau C.___ war bei der Arbeit. Dort habe ich Alkohol getrunken und ja, dann ist C.___ von der Arbeit nach Hause gekommen. Wir hatten uns distanziert, ich war auf dem Balkon und sie war zuhause in der Wohnung drin weil wir hatten eine Anspannung zu Hause, Streit. Genau. Dann war ich betrunken und bin ins Bett und irgendwann im frühen Morgen stand die Polizei vor der Tür. Wir waren nackig und hatten auch etwas Geschlechtsverkehr. Die Polizei hat uns auch vorgefunden, wir waren harmonisch, niemand hat geschrien, keine Vergewaltigungsspur, ich weiss auch nicht, ich bin geschockt von diesem Vorwurf. Sie will mein Leben kaputt machen mit dieser Aussage.» Weiter machte der Beschuldigte Aussagen zu den Verletzungen der Privatklägerin, wobei er angab, nicht zu wissen, wie diese entstanden seien. Er führte aus, er habe Alkohol getrunken am fraglichen Tag («ziemlich viel Bier», «Corona Bier» und «ein bis zwei Gläser Whisky, ziemlich starken»). Konfrontiert mit dem Vorhalt, wenn er Alkohol getrunken habe, komme es zu Situationen, in denen er Sex wolle, die Privatklägerin diesen aber nicht wolle, sagte er aus, er habe es noch nie so gespürt, sie habe auch noch nie so etwas gesagt zu ihm. Der Sex sei immer von beiden Seiten aus gegangen. Sie liebe den Sex, er auch. Sie hätten wirklich harmonischen Sex zusammen. Er habe noch nie etwas gegen ihren Willen gemacht. Es habe den Geschlechtsverkehr gegeben, aber einvernehmlich. Dies sei ganz sicher nicht gegen ihren Willen gewesen. Sie hätten sich auch geküsst und alles. Auf Frage ergänzte er, es sei seinerseits zu keiner Ejakulation gekommen, er sei ziemlich betrunken gewesen. Als die Polizei ins Zimmer reingekommen sei, seien er und die Privatklägerin auf dem Bett gelegen. Sie seien am Kuscheln und am Rumliegen gewesen, es sei alles in Ordnung gewesen. Es habe da keine Streitsituation mehr gegeben. Es sei alles normal gewesen. Die Polizei sei einfach reingeplatzt und habe sie beide nackig im Bett gefunden. Körperliche Gewalt gegen die Privatklägerin bestritt der Beschuldigte kategorisch. Auf Vorhalt der Bilder der Privatklägerin sagte er aus, er könne diese Verletzungen nicht erklären. Die Privatklägerin wolle ihm «etwas in die Schuhe schieben», das er nicht gemacht habe. «Sie will sich irgendwie Rächen.» Auf Frage, wofür sich die Privatklägerin rächen sollte, ergänzte der Beschuldigte, er wisse es nicht. Sie sei unzufrieden in der Schweiz, sie wolle wieder nach Hause. Sie habe gesagt, sie finde alles blöd hier, und habe ihm die Schuld gegeben, dass sie hierhergekommen sei. Auf erneute Frage betreffend die Verletzungen der Privatklägerin gab der Beschuldigte dann an, dass er diese mitbekommen habe; die Privatklägerin sei auf dem Arbeitsweg vom Trottinett gefallen. Das habe aber nicht so ausgesehen. Auf Vorhalt, er habe die Privatklägerin in der Folge aufgefordert, ihn mit der Hand zu befriedigen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie habe ihn schon angefasst. Aber er habe niemanden gezwungen zu irgendetwas. «Ich soll sie geschlagen haben und dann soll sie mir einen besorgen?» Die Privatklägerin habe den Sex gewollt. Sie hätten sich geküsst, die Privatklägerin habe ihn angefasst. Auf Vorhalt, die Privatklägerin sei kurz auf ihn drauf und habe seinen Penis für einen kurzen Moment vaginal eingesteckt, führte der Beschuldigte aus, er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, das wisse er, ja, aber es sei niemals irgendwie Vergewaltigung gewesen. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe es ekelhaft empfunden, dass er Sex mit ihr haben könne, nachdem er sie so zugerichtet habe, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern («ich sage nichts dazu»).
2.3.2.2 Einvernahme vom 22. März 2023 (AS 126 ff.)
Am Nachmittag des 22. März 2023 wurde der Beschuldigte durch die Polizei parteiöffentlich befragt, wobei er zum Ablauf in freier Rede Folgendes angab (AS 128): «So weit ich mich erinnern kann, war ich auf dem Balkon. Es war gutes Wetter. Bei gutem Wetter habe ich Bier getrunken. Dann ist die C.___ von der Arbeit nach Hause gekommen. Die genaue Uhrzeit weiss ich nicht. Die Stimmung war nicht so gut. Ich war auf dem Balkon, sie war in der Wohnung. Viel mehr war da nicht. Ich hab viel getrunken und hab mich ins Bett gelegt in der Nacht. Ja, und wir hatten halt eine ganz normale Bettgeschichte gehabt und dann kam halt die Polizei. Die Tür war offen und die Polizei ist hereingekommen. Diese hat uns unbekleidet im Bett vorgefunden. Ich durfte etwas anziehen und wurde in einen anderen Raum gebracht. Ich wurde dann anschliessend auf die Polizei gebracht. War das die Polizei oder schon der Knast? Dann wurden verschiedene Untersuchungen gemacht. Alkohol und so. Das wars eigentlich an dem Tag.»
Auf Nachfragen führte der Beschuldigte aus, sie hätten nicht viel gesprochen, als die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. Die meiste Zeit seien sie am Telefon gewesen, er auf dem Balkon und sie in der Wohnung. Er habe an diesem Tag mittags mit dem Trinken begonnen und habe eine Menge getrunken («Desperados oder Corona oder so was. Und auch Whisky»). Auf Frage bestätigte er, an diesem Tag aus seiner Sicht zu viel Alkohol getrunken zu haben. Als er ins Bett gegangen sei, sei die Privatklägerin schon im Bett gewesen. Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, sie hätten dann eine ganz normale Bettgeschichte gehabt, und danach gefragt, was dies heisse, gab der Beschuldigte Folgendes an: «Ich war betrunken. Wir haben geküsst. Es war eine Spannung den ganzen Tag. lm Bett haben wir dann wieder harmoniert. Wir haben uns geküsst, angefasst, das was dazu gehört. Ganz normal. Ich habe mich entschuldigt, dass ich mich betrunken habe.» Er könne sich bezüglich der sexuellen Handlungen nicht genau erinnern, wo, wo, was. Es sei einvernehmlich gewesen. Auf diverse Fragen betreffend die Streitsituation, das Telefonat mit der Mutter der Privatklägerin und ihre Verletzungen sagte der Beschuldigte, dass er sich daran nicht erinnern könne. Er wisse nur, dass sie vom Trottinett gefallen sei, anscheinend als sie zurück gekommen sei von der Arbeit.
Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, diese sei danach ins Bad duschen gegangen und habe sich nach dem Duschen im Schlafzimmer etwas anziehen wollen, wobei er ihr gesagt habe, dass er «volle Eier» habe, bzw. dass er von ihr Sex gefordert habe, sagte der Beschuldigte aus, er habe sie nicht gezwungen zu irgend-etwas. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe in ihrem Zustand, mit ihrem zerschmetterten Gesicht, keinen Sex gewollt, habe es ihm aber recht machen wollen, weshalb sie ihn zuerst im Liegen und dann im Stehen masturbiert habe, was aber nicht funktioniert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wahrscheinlich sei er zu betrunken gewesen. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe ihr dann gesagt, sie solle sich umdrehen, er wolle sie von hinten nehmen, worauf sie ihm gesagt habe, sie wolle es nicht, ihr Gesicht sei zerschmettert, wie er sich das Ganze vorstelle, führte der Beschuldigte aus, genau wisse er dies nicht. «Wie der Geschlechtsverkehr verlaufen ist, weiss ich nicht. Ich habe sie nicht gedrängt.» Auf den weiteren Vorhalt, er solle sich dann ins Bett gelegt und die Privatklägerin aufgefordert haben, sich auf ihn zu setzen, was sie denn auch gemacht und seinen Penis in ihre Vagina eingeführt habe, bejahte er, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Frage, ob ihm der körperliche Zustand der Privatklägerin bewusst gewesen sei, als er dies forderte, verneinte der Beschuldigte. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe eine blutende Nase und ein zerschlagenes Gesicht gehabt, und danach gefragt, wie er sich vorstellen könne, dass sie in ihrem körperlichen Zustand, nach dem von ihr erlebten Gewaltexzess, das Bedürfnis haben könnte, mit ihm freiwillig Sex zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei dunkel gewesen und er habe keine Verletzungen gesehen. Auf Nachfrage, ob er denke, dass die Privatklägerin nach dem vorgängig Erlebten Sex haben wollte, sagte er, er habe gesagt, er könne sich an nichts erinnern. Auf den weiteren Vorhalt, die Privatklägerin habe sich gezwungen gefühlt, mit ihm Sex zu haben, weil er ansonsten wütend geworden wäre, entsprechend habe sie dies aus Angst vor ihm gemacht, gab der Beschuldigte das Folgende zu Protokoll: «Nein, ganz sicher nicht. Der Sex war freiwillig, von beiden Seiten.» Auf Frage, weshalb die Privatklägerin dies alles aussagen sollte, wenn es nicht stimmen würde, sagte der Beschuldigte: «Keine Ahnung. Weil sie wegen mir in die Schweiz gekommen ist. Das hat sie mir immer wieder «reingedrückt», dass sie weg möchte. Mit dieser Aussage will sie mir eine rein drücken, mich fertig machen.»
2.3.2.3 Einvernahme vom 18. September 2023 (AS 150 ff.)
Die dritte (ebenfalls parteiöffentliche) Einvernahme des Beschuldigten erfolgte durch den leitenden Staatsanwalt. Dabei gab der Beschuldigte zur Sache auf entsprechende Fragen jeweils zu Protokoll, er bestreite alle Vorhalte und verweise auf seine bisherigen Aussagen bzw. mache keine Aussagen.
2.3.2.4 Einvernahme vom 5. März 2025 (ASBW 224 ff.)
Am 5. März 2025 wurde der Beschuldigte durch den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt im [Untersuchungsgefängnis] im Rahmen des Haftverfahrens einvernommen. Dabei führte der Beschuldigte zur Sache aus, er anerkenne die Vorhalte der einfachen Körperverletzung und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung verneine er (ASBW 226).
2.3.2.5 Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (ASBW 291 ff.)
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 wurde der Beschuldigte abermals befragt. Dabei gab er zur Sache im Wesentlichen an, er und die Privatklägerin hätten am 19. Mai 2022 «ziemlich Anspannung» gehabt. Er habe sich auf dem Balkon entspannt mit ein paar Bieren, bis sie dann von der Arbeit gekommen sei. Er sei an diesem Tag ziemlich betrunken gewesen. Ein Alkoholproblem habe er aber nicht gehabt. Dazu aufgefordert zu schildern, was sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 bzw. in den frühen Morgenstunden des 20. Mai 2022 in der damals gemeinsamen Wohnung an der [Adresse] in [Ort 1] aus seiner Sicht ereignet habe, gab der Beschuldigte in freier Rede das Folgende zu Protokoll: «Also wie schon gesagt ich war auf dem Balkon und habe Alkohol getrunken. Ich habe mit Familie und Freunden telefoniert. Ich habe mich quasi versucht zu entspannen. Es war schönes Wetter soweit ich mich erinnern kann. Und ich war dann praktisch die ganze Zeit auf dem Balkon. Daraufhin, also gegen Abend ist meine damalige Freundin C.___ nach Hause gekommen, sehr unzufrieden und sehr gestresst. Wegen der Arbeit und auch wegen dieser Situation, den Spannungen zu Hause. Sie hat mir verschiedene Sachen vorgeworfen; dass die Wohnung nicht sauber sei, «du bist wieder betrunken» und solche Sachen. Ich habe darauf keine Reaktion gezeigt und habe mich einfach weiter auf dem Balkon aufgehalten. Irgendwann kam es dann zu einer Streitsituation, wo wir uns in die Haare bekommen haben sag ich mal. Ich habe sie daraufhin mit der flachen Hand geschlagen. Es gab mehrere Beschimpfungen und ja, es gab einfach einen Streit. Ehm, im Nachhinein habe ich mich für diese Ohrfeigen entschuldigt und wir haben uns wieder versöhnt. Etwa 3 oder 4 Stunden später waren wir schon im Bett und haben sexuellen Kontakt gehabt, man könnte es so was wie Versöhnungssex nennen und dann platzt die Polizei schon in unsere Wohnung rein und hat mich verhaftet. Genau. Soweit kann ich mich erinnern. Es ist schon ziemlich lange her, es kann sein dass ich vielleicht irgendetwas vergessen habe. Aber im Grunde ist es so passiert.»
Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, nicht mit der Mutter der Privatklägerin telefoniert zu haben, da sie auch keine gemeinsame Sprache sprechen würden. Angesprochen