Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 03.12.2025 STBER.2025.19

3. Dezember 2025·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·12,580 Wörter·~1h 3min·6

Zusammenfassung

(versuchte) schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Landesverweisung

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2.    A.___, vertreten durch Advokat Andreas Hagenbuch,

Privatberufungskläger

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschuldigter

betreffend     (versuchte) schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Landesverweisung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.___, Privatberufungskläger;

3.    Advokat Andreas Hagenbuch, für den Privatberufungskläger;

4.    B.___, Beschuldigter und Berufungsbeklagter;

5.    Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

6.    […], Dolmetscher;

7.    [Journalistin], Solothurner Zeitung;

8.    zwei weitere Zuschauer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft:

1.      Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 7, 8 (teilweise) und 10 (teilweise) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2.      Der Berufungskläger (recte: Beschuldigte) sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

3.      Er sei zu bestrafen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4.      Bei Vollzug der Freiheitsstrafe sei die ausgestandene Haft von 1 Tag anzurechnen.

5.      Der Berufungskläger (recte: Beschuldigte) sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

6.      Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

7.      Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger (recte: Beschuldigten) aufzuerlegen.

8.      Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen bzw. sei im Umfang der Honorarnote zu genehmigen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Advokat Andreas Hagenbuch für den Privatkläger:

1.      Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 7'411.30 nebst Verzugszins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen.

2.      Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00 nebst Verzugszins von 5% seit dem 13. März 2022 zu bezahlen.

3.      Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:

1.      B.___ sei von den Vorwürfen gemäss Anklage freizusprechen.

2.      Es sei B.___ für den von ihm zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug vom 8. Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 200.00 durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

3.      Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen.

4.      Die Verfahrenskosten seien den unterliegenden Parteien, namentlich dem Privatkläger und dem Staat, zu überbinden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

5.      Es seien die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung – unter Anrechnung des Aufwands für die Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung – in Höhe der eingereichten Kostennote zu genehmigen und durch die Gerichtskasse auszurichten.

Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll vom 2. Dezember 2025 (ASB 134 ff.) verwiesen.

------------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1. Am frühen Morgen des 13. März 2022 kam es vor dem [Club] in [Ort 1] zu mehreren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Clubbesuchern, wobei teilweise auch der clubeigene Sicherheitsdienst involviert war. Dabei erlitt der Geschädigte, A.___ (nachfolgend: Privatkläger), gemäss Notfallbericht des Kantonsspitals Olten vom 13. März 2022 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 24 ff.).

2. Am 23. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorkommnisse vom 13. März 2022 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, evtl. Raufhandel, evtl. Angriff (AS 212).

3. Nachdem sich unter anderem aufgrund der Aussagen des Privatklägers und D.___ (Security-Chef im [Club]) ein entsprechender Tatverdacht gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) ergeben hatte (vgl. Einvernahme des Privatklägers vom 22. März 2022 [AS 80 ff.] und Einvernahme von D.___ vom 24. Mai 2022 [AS 97 ff.]), eröffnete die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Tätlichkeiten (AS 213).

4. Am 8. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Marcel Haltiner als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 352). Gleichentags wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 218) und wieder aus der Haft entlassen (AS 222).

5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten privat verteidige (AS 363). Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner wurde fortgeführt.

6. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete (AS 370).

7. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten wieder vertrete (AS 371). Die Staatsanwaltschaft sistierte am darauffolgenden Tag die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Marcel Haltiner (AS 372).

8. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner in Folge Aufgabe der anwaltschaftlichen Tätigkeit widerrufen (AS 361 f.).

9. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde neu Rechtsanwältin Eveline Roos als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (AS 380).

10. Am 19. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten. Sie wirft ihm vor, er habe sich am 13. März 2022 vor dem [Club] in [Ort 1] bzw. bei der [Kreuzung] der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht (Aktenseiten Richteramt Thal-Gäu [ASTG] 436 ff.).

11. Am 11. September 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung das folgende Strafurteil:

1.      B.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      Tätlichkeiten,

b)      einfache Körperverletzung,

alles angeblich begangen am 13. März 2022, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___.

2.      B.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. März 2022, in [Ort 1] schuldig gemacht.

3.      B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.      Der von B.___ ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag wird im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      Von einer Landesverweisung gegenüber B.___ wird abgesehen.

6.      Die Zivil- und Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.      Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

  2

Servietten

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate

  1

Gesichtsmaske

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate

8.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird auf CHF 6'646.35 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'798.80, Auslagen CHF 353.90, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'181.80 entsprechend CHF 91.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'970.90 entsprechend CHF 402.65) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.

9.      B.___, in der Zeit vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni 2023 privat verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos, wird zulasten des Staates Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30, Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50) zugesprochen.

Dieser Betrag wird mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach verrechnet, womit durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils noch CHF 911.80 auszubezahlen sind.

10.   Die Entschädigung der ab 23. Juni 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 6'698.40 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'871.90, Auslagen CHF 326.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 378.80 entsprechend CHF 29.15, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'819.10 entsprechend CHF 471.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'465.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

11.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 3'300.00, hat B.___ im Umfang von 2/3, somit CHF 2'200.00, und der Staat Solothurn im Umfang von 1/3, somit CHF 1'100.00, zu tragen.

12. Der Privatkläger meldete am 25. September 2024 fristgerecht Berufung an (ASTG 650). Am 7. März 2025 wurde ihm das begründete Urteil (ASTG 658 ff.) zugestellt (ASTG 688).

13. Der Privatkläger erklärte mit Eingabe vom 26. März 2025 die Berufung gegen das Urteil vom 11. September 2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 1 f.). Angefochten würden Ziffer 2, 3 und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung, Schadenersatz in Höhe von CHF 7'411.30 und eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00 (beides nebst Verzugszins von 5%). Zudem beantragte er die Einholung eines Gutachtens, welches über die Kausalität zum Verhalten des Beschuldigten resp. der Ursache der Anosmie des Privatklägers Aufschluss zu geben vermöge, sowie unentgeltliche Rechtspflege.

14. Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung und erklärte die Anschlussberufung. Sie focht das erstinstanzliche Urteil bzgl. des Sanktionenpunkts an und verlangte eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren bedingten Freiheitsstrafe mit längerer Probezeit und die Anordnung einer Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung (ASB 9).

15. Mit Eingabe vom 15. April 2025 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und stellte auch keinen Antrag auf Nichteintreten, behielt sich aber vor, an der Berufungsverhandlung einen vollumfänglichen Freispruch zu beantragen (ASB 14 f.).

16. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 wurde der Antrag des Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgelehnt. Von einem in diesem Zeitpunkt erfolgenden Gutachten waren keine konkreten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu erwarten (ASB 17 f.).

17. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den 2. Dezember 2025 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung von diversen Dokumenten zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 19 f.).

18. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Beiordnung von Advokat Andreas Hagenbuch als unentgeltlichem Rechtsbeistand (ASB 84 f.).

19. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurden beim Migrationsamt Solothurn die Migrationsakten des Beschuldigten eingeholt (ASB 88).

20. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, die Akten des Strafverfahrens BJS 25 1665 eingeholt (ASB 106).

21. Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte nur unvollständige Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte und forderte daher von Amtes wegen seine Quellensteuerakten ein (ASB 123). Diese gingen am 27. November 2025 ein (ASB 129 f.).

22. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde ein Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (ASB 124 ff.).

23. Am 2. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 134 ff.).

II.            Formelles

1. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 11. September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Der Privatkläger hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 26. März 2025 in Bezug auf Ziffer 2 (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), Ziffer 3 (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten) und Ziffer 6 (Verweis der Zivil- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg) angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog er die Berufung in Bezug auf die Sanktion (Ziffer 3) zurück. Die Staatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit Anschlussberufung vom 2. April 2025 ebenfalls hinsichtlich Ziffer 3 und zusätzlich in Bezug auf Ziffer 5 (Absehen von einer Landesverweisung) an.

Die Urteilsziffern 1 (Freisprüche) und 7 (Einziehung Gegenstände) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Urteilsziffern 8 und 10 sind in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin betreffend) Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist folglich die Würdigung des Sachverhalts, die rechtliche Würdigung des Vorwurfs der (versuchten) schweren Körperverletzung, deren Straf-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie die Landesverweisung.

3. Verweise auf das erstinstanzliche Urteil

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.           Vorhalt gemäss Anklageschrift

1. Gemäss Anklageschrift (ASTG 436 ff.) soll der Beschuldigte den Geschädigten am 13. März 2022 zwischen ca. 03:49 Uhr und ca. 04:49 Uhr vor dem [Club] in [Ort 1] nach einer vorgängigen verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen zunächst von sich weggeschubst haben. Anschliessend soll er ihm mit der rechten Faust gegen die Nase geschlagen haben. Auf Höhe der Autowaschanlage habe der Beschuldigte den Geschädigten dann ein weiteres Mal mit voller Kraft mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag sei das Opfer seitlich nach hinten gefallen, mit dem Kopf auf den Betonboden geprallt und bewusstlos liegengeblieben. Durch die Gewalteinwirkungen habe der Geschädigte ein Schädel-Hirntrauma (Grad 2) mit Kontusionsblutungen bifrontobasal, eine Felsenbeinlängsfraktur rechts sowie eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur erlitten. Aufgrund dessen habe er vom Kantonsspital Olten ins Kantonsspital Aarau verlegt und dort weiter ärztlich versorgt sowie mindestens zweimal operiert werden müssen. Zudem hätten die erlittenen Verletzungen eine Anosmie (Geruchsverlust) sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis am 10. April 2022 nach sich gezogen. Durch das geschilderte Geschehen und insbesondere mit Blick auf den starken letzten Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er das Opfer damit lebensgefährlich verletzen oder ihm anderweitig eine schwere Körperverletzung, etwa in Form einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder aber einer schweren Hirn- oder Augenverletzung, zufügen könnte. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es diesbezüglich beim Versuch dazu geblieben.

2. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. September 2024 konnte festgestellt werden, dass es am frühen Morgen des 13. März 2022 vor dem [Club] in [Ort 1] zu insgesamt drei Auseinandersetzungen gekommen ist. Zuerst gab es eine verbale Auseinandersetzung zweier Gruppen direkt vor dem Club, wobei eine Person geschubst worden ist. In einer zweiten Auseinandersetzung wurde der Privatkläger (sowie sein Kollege E.___) von mehreren Personen mit Fäusten und Füssen geschlagen bzw. getreten, worauf Pfefferspray eingesetzt worden ist. In einer dritten Auseinandersetzung soll der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Beschuldigte hatte mit den beiden ersten Auseinandersetzungen bzw. dem im ersten Teil der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt (Auseinandersetzung direkt vor dem Club, Wegschubsen, erster Faustschlag gegen die Nase) nichts zu tun. Entsprechend wurde er vom erstinstanzlichen Gericht von den Vorhalten der Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzung freigesprochen. Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gegenstand des Berufungsverfahrens in sachverhaltsmässiger Hinsicht ist die dritte Auseinandersetzung.

IV.          Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-       Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

-       Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Aussagen des Privatklägers

2.1 Ersteinvernahme vom 13. März 2022

Anlässlich der Ersteinvernahme am 13. März 2022 (AS 78 f.) teilte der Privatkläger dem einvernehmenden Polizisten mit, er sei im [Club] gewesen und habe am Morgen nach Hause gehen wollen. Dann sei eine unbekannte Person gekommen und habe mit ihm kämpfen wollen. Diese Person habe ihn mehrmals mit den Füssen gegen den Kopf getreten.

2.2 Einvernahme vom 22. März 2022

Der Privatkläger wurde von der Polizei am 22. März 2022 unterschriftlich und unter Beizug eines Dolmetschers erneut zur Sache befragt (AS 80 ff.). Der Privatkläger gab zusammengefasst zu Protokoll, er sei am 13. März 2022 zusammen mit seinem Kollegen E.___ im [Club] in [Ort 1] gewesen. Sie hätten beide in der Zeit von ca. 01:30 Uhr bis 04:00 Uhr je ca. 0.9 Liter Bier getrunken. Alles sei normal gewesen und es habe weder von ihrer Seite noch von irgendeiner anderen Seite her Provokationen gegeben. Um ca. 04:00 Uhr hätten sie nach Hause gehen wollen. Draussen beim Imbissstand hätten sie noch Essen gekauft. Er habe dann bemerkt, dass er seine Jacke drinnen vergessen habe. Darauf habe er sich nochmals in den Club begeben, um diese zu holen. Plötzlich seien dann draussen drei bis vier ihm unbekannte Männer um ihn herumgestanden und hätten ihn grundlos bedroht und seien aggressiv gewesen. Sein Kollege E.___ habe aufgrund dessen Angst bekommen und einen dieser Männer weggeschubst. Dann sei E.___ davongerannt. Die drei bis vier Männer seien diesem sofort nachgerannt und hätten ihn gestellt. Darauf habe einer dieser Männer E.___ erneut bedroht und beschimpft. Der Privatkläger habe die Sache dann schlichten wollen. In dieser Zeit sei auch die Security des Clubs gekommen. Einer von der Gruppe habe ihn dann von hinten an der Jacke gezogen, worauf er auf die Strasse gefallen sei. Anschliessend hätten einer oder mehrere dieser Männer ihn mit Fäusten und Füssen gegen den Kopf geschlagen bzw. getreten. Er könne sich an zwei bis drei Fusstritte an seinen Kopf erinnern. Er habe dann aufstehen wollen und habe dann noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Sein Kollege habe es nicht gesehen, er sei ja vorgängig mit Pfefferspray besprüht worden. E.___ sei mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und ebenfalls geschlagen worden. Die Security des Clubs habe ihnen nicht geholfen. Er könne sich gut vorstellen, dass auch die Security auf ihn eingeschlagen habe. Die Männergruppe sei sehr «eng» mit der Security gewesen.

2.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2024 (ASTG 622 ff.) führte der Privatkläger im Wesentlichen aus, er habe vor der Heimfahrt nochmals in den Club gehen müssen, um seine Jacke zu holen, welche er zuvor vergessen hatte. E.___ sei in dieser Zeit zum Imbissstand gegangen, um etwas zum Essen zu bestellen. Als er wieder nach draussen gekommen sei, habe er gesehen, dass E.___ von etwa fünf oder sechs Personen umzingelt gewesen sei. Sie hätten aggressiv mit ihm gesprochen. Als er dazu gestossen sei, sei auch er aggressiv angesprochen worden. Er sei sehr gut drauf gewesen und habe versucht nicht aggressiv zu sein. Die anderen hätten aber nach seinem Eindruck wohl Drogen oder zu viel Alkohol konsumiert. Es seien quasi Landsleute von ihm gewesen, da sie auch von Serbien gestammt hätten. Er habe nicht begriffen, warum diese Personen so aggressiv gewesen seien. Allerdings habe er auch nicht gewusst, was sein Kollege vorher gemacht habe, als er im Club seine Jacke geholt habe. Dann habe E.___ sie geschubst und sei weggerannt. Die anderen seien ihm nachgerannt. Er sei ihnen dann ebenfalls gefolgt. Die unbekannten Männer hätten E.___ in der Folge wieder umzingelt und sich wiederum aggressiv gegenüber seinem Kollegen verhalten. Dann sei auch er wieder dazu gestossen. Jemand habe ihn an der Jacke gezogen und er sei nach hinten gefallen. Nachdem er am Boden gelegen und einen Schlag mit den Stiefeln bekommen habe, habe er noch weitere Schläge einstecken müssen. Da er selber vor dem Club niemanden geschlagen habe, sei er wohl mit E.___ verwechselt worden, der vor dem Club eventuell reingeschlagen habe. Sämtliche Mitglieder dieser Gruppierung seien sehr gross und stark gewesen. Es habe sich bei ihnen aber nicht um Mitarbeiter der Security gehandelt. Als er schliesslich wieder aufgestanden sei, sei er sehr wütend gewesen, da die Security nicht eingeschritten sei. Seine Nase habe bereits stark geblutet. Er habe dann gesehen, dass ein Mitarbeiter der Security auf ihn zugekommen sei. Mit diesem Security habe er dann zu diskutieren begonnen. Dabei sei er sehr kollegial eingestellt, aber auch etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt gehabt. Er habe die Polizei informieren wollen. Da er nicht gewusst habe, welche Nummer er wählen solle, habe er sie auf seinem Mobiltelefon mittels Google herausfinden wollen. Dann sei ein Typ mit Glatze und Tätowierungen auf ihn zugekommen. Da er nach unten auf sein Mobiltelefon geschaut habe, habe er nicht gesehen, dass der Beschuldigte ihn attackiert habe. Seine Hände seien dabei nicht im Hosensack gewesen. Eine Hand sei auf der Nase gewesen, da diese geblutet habe, mit der anderen habe er das Mobiltelefon bedient. Nach dem Schlag durch den Beschuldigten sei er ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr, was nachher passiert sei. Durch den Vorfall am 13. März 2022 habe er einen Schock, eine Hirnerschütterung und einen Nasenbruch erlitten. Ausserdem habe er den Geruchsinn verloren und habe bei Wetterwechsel starke Kopfschmerzen. Das sei ganz schlimm. Es gehe ihm deswegen ganz schlecht, auch psychisch. Er wisse nicht, wie es weitergehen solle.

2.4 Einvernahme an der Berufungsverhandlung

Anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 139 ff.) führte der Privatkläger zusammengefasst aus, dass er seit dem Vorfall am 13. März 2022 oft Schwindel, Kopfschmerzen und kein Geruchsgefühl mehr habe. Der ganze Abend am 13. März 2022 sei gut gegangen, es habe keine Vorfälle gegeben. Sie seien nach draussen gegangen in der Absicht, zu ihm nach Hause zu gehen und zu schlafen. Weil einer von ihnen die Jacke im Club vergessen habe, seien sie zurück in die Diskothek gegangen und hätten diese geholt. Nachdem sie wieder nach draussen gekommen seien, sei er (der Kollege) alleine dagestanden und es seien fünf oder sechs Personen im Kreis um ihn gewesen. Diese Leute seien sehr aggressiv seinem Kollegen gegenüber gewesen. Er wisse bis heute den Grund nicht, weshalb diese Leute aggressiv gewesen seien. Der Kollege habe eine dieser Personen weggestossen und sei geflüchtet. All diese Leute seien ihm nachgerannt und auch er sei ihnen gefolgt. Die Leute hätten sich wieder um ihn gesammelt. Er selbst sei dann von jemandem an der Jacke gezogen worden und zu Boden gefallen. Er sei mit Schuhen auf den Kopf geschlagen worden. Nach einiger Zeit sei er aufgestanden und habe bemerkt, dass er geblutet habe. Er habe mit jemandem von der Sicherheit gesprochen und um Hilfe gebeten. Er habe versucht zu marschieren, sei verwirrt gewesen und es sei ihm kalt gewesen. Er habe das Telefon hervorgenommen, um die Polizei anzurufen. Er habe die Telefonnummer der Polizei nicht gekannt und begonnen mit Google danach zu suchen. Während einigen Minuten sei nichts passiert. Dann habe er eine Person mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder erwacht. Auf wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom Beschuldigten erhalten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht gesehen, da er in dem Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der Polizei habe telefonieren wollen. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann noch einen Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen und mit Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder Fusstritte bekommen und sei dann aufgestanden. Er habe kein Problem mit dem Gleichgewicht oder Geruchsinn gehabt und sich nicht unfähig für irgendetwas gefühlt. Er habe zwischen diesen beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen. Er wäre einfach nach Hause zurückgekehrt. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den Zeugen einen Schlag erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen hätten ausgesagt, dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen gespürt habe, sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort ausgeschaltet worden sei. Dass er nicht immer gleich ausgesagt habe, begründet der Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der Polizei gewesen sei und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder zusammenzustellen. Nach mehrmaligem Nachfragen sagte der Privatkläger zudem aus, dass es Vergleichsverhandlungen zwischen den Anwälten gegeben habe. Als Grund für die gescheiterten Vergleichsverhandlungen gab er an, «dass ich davon ausging, dass diese Leute vors Gericht müssen. Und weil das, was sie sagten, nicht ausreichend war» (ASB 147).

3. Aussagen weiterer Personen

3.1 E.___

E.___ wurde am 24. Juni 2022 rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Freiburg als Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 146 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, er habe am 13. März 2022 mit dem Privatkläger den [Club] in [Ort 1] besucht. Sie seien dort um ca. 01:00 Uhr eingetroffen und etwa um 03:30 Uhr sei es im Club zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und einer Gruppierung von Männern gekommen. Etwa eine halbe Stunde später sei es dann vor dem Club zu einem erneuten Streit mit der Gruppe gekommen, wobei er von diesen beschimpft und bedroht worden sei. Er habe dann seine Jacke im Club geholt, beim Rauskommen seien sie dann direkt von diesen Leuten angegriffen worden. Aus Angst und um fliehen zu können, habe er dann einen dieser Männer geschubst und sei mit seinem Kollegen davongerannt. Noch während dem Rennen habe er Schläge auf den Hinterkopf erhalten. Er sei dann hingefallen und habe Schläge und Tritte gegen den ganzen Körper, hauptsächlich aber gegen den Kopf erhalten. Einer der Securities habe Pfefferspray eingesetzt, eine andere Form von Gewalt habe nicht stattgefunden. Er habe nicht gesehen, dass ein Security den Privatkläger geschlagen habe, aber dies könne sein. Nach dem Pfeffersprayeinsatz sei er zu Boden gefallen und habe etwa eine halbe Stunde nichts mehr gesehen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, seien alle verschwunden gewesen. Wo der Privatkläger gewesen sei, habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst. Den zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungsdienst habe er abgelehnt.

3.2 D.___

D.___ wurde am 24. Mai 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zum Geschehen vom 13. März 2022 befragt (AS 97 ff.). Er gab zusammengefasst an, dass er seit sieben Jahren in diesem Club Security sei und das Security-Team leite. An diesem Abend arbeiteten sonst noch der Beschuldigte, G.___ und F.___ als Security. Der Mann im blauen Anzug, der an diesem Abend verletzt worden sei (gemeint ist der Privatkläger), sei dreibis viermal negativ aufgefallen (rauchen, aufs Mobiliar klettern usw.). Der Mann habe recht viel Alkohol intus gehabt, sich aber jeweils freundlich entschuldigt und nach der zweiten Zurechtweisung versichert, dass dies nicht nochmals vorkommen werde. Um ca. 03:40 Uhr sei der Mann wieder von einem Mitarbeiter nach draussen begleitet worden und er habe ihm gesagt, er solle jetzt nach Hause gehen, sonst dürfe er das nächste Mal den Club nicht mehr betreten. Kurze Zeit später habe er gemerkt, dass jene beiden Securities, die eigentlich bei der Eingangstür stehen sollten, nicht dort gestanden seien. Die Dame an der Garderobe habe ihm gesagt, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei und die beiden Securities in Richtung Waschanlage gerannt seien. Er sei dann ebenfalls dorthin gerannt und habe gesehen, dass der Mann im blauen Anzug stark aus der Nase geblutet habe, die vorherige Auseinandersetzung habe er aber nicht gesehen. Beim Zurücklaufen zum Club sei eine Gruppe von Personen gekommen, die ihm bekannt sei, da diese immer wieder Probleme im Club mache. Diese Gruppe sei dann auf den Mann im blauen Anzug losgegangen und er habe deshalb Pfefferspray eingesetzt, worauf sich die Situation beruhigt habe. Ein Security-Mitarbeiter, der an diesem Abend zum Aushelfen gekommen sei, habe den Mann anschliessend, nachdem sich die Situation bereits beruhigt habe, unnötig mit der Faust voll ins Gesicht geschlagen. Bei diesem Security-Mitarbeiter habe es sich um den Beschuldigten gehandelt. Der Mann im blauen Anzug sei aufgrund des Faustschlags voller Kraft auf den Boden gefallen, sei mit dem Hinterkopf aufgeprallt und am Boden liegen geblieben. Er selbst habe dann gesagt, dass man schauen solle, dass dem Mann nicht die Zunge nach hinten falle. Der Beschuldigte sei dann zum Mann hin und habe die Zunge nach vorne geholt, wobei er von dem Mann in den Finger gebissen worden sei. Anschliessend der Beschuldigte abgehauen. Der Beschuldigte habe im Nachhinein immer behauptet, der Mann hätte ihn angegriffen, aber er und die anderen beiden Securities hätten gesehen, dass dies nicht stimme. Er habe gesehen, wie sich der junge Mann und der Beschuldigte die Augen gerieben hätten. Der junge Mann habe nichts zum Beschuldigten gesagt. Er habe einen Schritt in dessen Richtung gemacht und ihn angesehen, worauf der Beschuldigte ihm «einfach voll die Faust ins Gesicht» schlug. Er sei danach mit F.___ und G.___ zusammengesessen und habe die Sache thematisiert. Die beiden hätten ebenfalls gesagt, dass der junge Mann mit dem blauen Anzug sicherlich nicht den Beschuldigten habe angreifen wollen. Er habe zudem im Nachhinein erfahren, dass der Beschuldigte bei anderen Security-Einsätzen bereits mehrfach negativ aufgefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ein weiteres Strafverfahren am Laufen habe und dies nicht gebrauchen könne. Er wisse, dass der Beschuldigte bereits Probleme mit dem Gesetz habe und in der Scheidung sei.

D.___ wurde am 27. Juni 2022 erneut von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 108 ff.). Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass es zwei verschiedene Auseinandersetzungen gegeben habe. Bei der ersten Auseinandersetzung direkt vor dem Club habe der Mann im blauen Anzug einem anderen Gast eine Ohrfeige gegeben. Danach seien die beiden Gäste weggerannt, er habe dies aber nicht selbst gesehen, sondern von den anderen Mitarbeitern erfahren. Er sei dann dazugekommen, als die drei anderen Securities drei bis vier Leute festgehalten hätten. Der Beschuldigte sei auf dem Mann im blauen Anzug gekniet, welcher stark aus der Nase geblutet habe. Er wisse nicht, ob er ihm die Nase kaputtgeschlagen habe, dies hätten aber die anderen beiden Securities gesagt. Der Beschuldigte habe in der zweiten Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden geschlagen, obwohl er mittendrin gestanden sei. Nach dem Pfeffersprayeinsatz habe sich das Gerangel aufgelöst. Der Mann mit dem blauen Anzug habe dann einen Schritt zur Seite gemacht, jedoch ohne zu gestikulieren oder Ähnliches. Dann habe der Beschuldigte den Mann einfach so mit seiner Faust geschlagen und dieser sei sofort KO gewesen. Es sei ein ganz fester Faustschlag gewesen. Es habe keinen Grund dafür gegeben. Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es ganz sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man niemanden so umhauen, es sei 100% ein Faustschlag gewesen. Der Mann sei sofort seitwärts zu Boden gefallen und mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen. Der Mann habe dann auf der Seite des Kopfes einen Riss gehabt. Der Beschuldigte sei selbst erschrocken, was passiert sei. Er habe dann den Beschuldigten angewiesen, dem Mann die Zunge herauszunehmen, was dieser dann auch gemacht habe, wobei er in den Finger gebissen worden sei. Der Beschuldigte sei dann in den Club gegangen, habe seine blutverschmierten Hände gewaschen, seine Jacke geholt und sei nach Hause gegangen.

3.3 G.___

G.___ wurde am 23. Juni 2022 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 121 ff.). Er gab zusammengefasst an, dass es am frühen Morgen des 13. März 2022 vor dem [Club] zu insgesamt drei Auseinandersetzungen gekommen sei. Ein junger Mann in einem blauen Anzug (der Privatkläger) habe Streit mit anderen Leuten (ein Bosnier und ein Italiener) gehabt. Er habe dies aber nicht richtig mitbekommen, da er kurz mit dem Auto weg gewesen sei. Jemand habe einem anderen eine Ohrfeige gehauen, er habe aber nicht gesehen, wer es gewesen sei. sei weggerannt und er sei hinterher, weil er ihn nicht habe alleine lassen wollen. Dann hätten sie eine Person erwischt und er sei hingefallen. Er sei hingefallen und habe gesehen, dass es viel Blut habe. Der Mann im blauen Anzug habe den Beschuldigten von hinten angegriffen. Er habe sich dann den Mann gepackt und ihm gesagt, dass er sich beruhigen solle. Der Mann habe aus der Nase geblutet und gesagt, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe, er selbst habe dies aber nicht gesehen. Zwischenzeitlich seien auch noch andere (Security-)Kollegen gekommen. D.___ habe gesagt, dass er Pfefferspray einsetze, der Beschuldigte habe dies aber wohl nicht mitbekommen und vielleicht auch davon abgekriegt. Dann habe er sehen können, wie dieser Mann im blauen Anzug wieder hinter den Rücken des Beschuldigten gelaufen sei. Er habe gesehen, dass er etwas in der Tasche suche. Er habe nicht gehört, was gesprochen worden sei, da alle am Schreien gewesen seien. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und den Mann mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen. Der Mann im blauen Anzug sei dann umgefallen. Er könne aber nicht mehr genau sagen, ob es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag gewesen sei, der Mann sei jedenfalls nach hinten auf seinen Rücken gefallen und habe nicht mehr reagiert. Sie seien daraufhin zum Mann gegangen und hätten ihm die Zunge nach vorne genommen. Er sei von Beruf Krankenpfleger. Der junge Mann sei stark betrunken gewesen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2024 wurde G.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, etwa 150 Meter vom Club entfernt hätten sich Personen geprügelt. Ein Kollege von der Security und er seien dahin gerannt und hätten die prügelnden Männer auseinandergenommen. Sein Kollege habe dann den Pfefferspray eingesetzt, worauf es zu einem Durcheinander gekommen sei. Sie hätten sich wieder zurückgezogen, jedoch sei dann die Situation zwischen den Personen, die sich schon vorher geprügelt hätten, erneut eskaliert. Es seien zwei Mazedonier, ein Bosnier und ein Italiener beteiligt gewesen. Um was es gegangen sei, wisse er nicht. Das sei alles auf der Hauptstrasse vorne passiert. Dann sei ein Arbeitskollege von ihm gekommen und habe die beiden Prügler auseinandergenommen. Das sei der Beschuldigte gewesen. Dann habe er gesehen, dass eine Person mit einem blauen Sakko und einem hellblauen Hemd hinter ihm aufgetaucht und auf den Beschuldigten zugegangen sei. Diese Person habe ihre Hände in ihren Hosentaschen gehabt. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und dieser Person mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen. Das sei eine Ohrfeige gewesen im Bereich des Gesichts bzw. gegen die Backe. Ob mit der offenen oder geschlossenen Hand, wisse er nicht mehr genau. Diese Person, die sich vorher schon mit einer Person vor dem Club gestritten und geprügelt hatte, sei daraufhin umgefallen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle die Person am Boden umdrehen und ihr die Zunge herausnehmen, damit sie nicht ersticke. Das habe der Beschuldigte dann auch gemacht.

3.4 F.___

F.___ wurde am 6. Juli 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zu den Geschehnissen am 13. März 2022 befragt (AS 134 ff.). Im Wesentlichen sagte er das Folgende aus: Es habe zwei Gruppen gegeben, welche er in dieser Nacht immer wieder nach draussen geschickt habe. Sie hätten aber immer wieder den Club betreten dürfen. Zwischen diesen zwei Gruppen habe es schon drinnen eine leichte Spannung gegeben. Um halb vier sei die Party fertig gewesen und sie hätten den Club zugemacht. Ein Mann, der dann später verletzt worden sei, sei direkt vor ihm beim Clubeingang gestanden, habe einen anderen Mann in heller Kleidung ins Gesicht geschlagen und sei davongerannt. Er sei hinterhergerannt um zu verhindern, dass es erneut zu einer Schlägerei komme. Auch G.___ sei ihnen nachgerannt. G.___ habe den Mann fangen können und die beiden seien zusammen umgefallen. Er selbst habe dann den Mann am Boden festgehalten und fixiert. Hinter ihm sei eine Person in heller Kleidung am Boden gesessen und habe aus den Nase geblutet. Dann seien weitere Personen sowie D.___ dazugekommen und dieser habe den Pfefferspray eingesetzt. In diesem Moment sei der Beschuldigte gekommen und habe die Person in dunkler Kleidung mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er selbst und G.___ seien dann zum Mann am Boden gegangen und hätten diesem geholfen. Der Beschuldigte sei weggegangen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2024 wurde F.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, am Morgen des 13. März 2022 habe der junge Mann vor dem Club einen vor ihm stehenden Mann ins Gesicht geschlagen. Es sei der Privatkläger gewesen, der geschlagen habe. Danach sei er davongerannt. Er selbst und Herr G.___ seien ihm dann nachgerannt, da sie eine grössere Schlägerei hätten verhindern wollen. Konkret habe es sich um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Männergruppen gehandelt, also nicht bloss eine Person gegen eine andere Person. Herr G.___ sei dann mit dem jungen Mann gestolpert, wahrscheinlich wegen des Schwungs. Er sei dann zum Privatkläger gegangen und habe ihm gesagt, er solle aufhören. Dieser habe dann «OK» gesagt. Dann sei er wieder in Richtung [Club] gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er gesehen, dass Herr D.___ herbeigerannt sei und Pfefferspray eingesetzt habe. Auf seiner linken Seite habe er zudem erkennen können, dass auch der Beschuldigte hinzugekommen sei. Er habe diesem mitgeteilt, dass er nicht dorthin gehen solle, weil Herr D.___ Pfefferspray eingesetzt habe. Dann sei er neben Herrn D.___ gestanden und habe sehen können, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe. Ob mit der offenen Hand oder mit der Faust, könne er nicht sagen. Der junge Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen. Herr G.___, Herr D.___ und er hätten dann versucht, ihm die Zunge herauszunehmen. Schliesslich sei eine junge Frau mit dem Auto aufgetaucht, eine Verwandte des jungen Mannes.

4. Aussagen des Beschuldigten

4.1 Einvernahme vom 8. Juni 2022

Am 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte im Untersuchungsgefängnis Solothurn erstmals zur Sache vom 13. März 2022 einvernommen (AS 170 ff.). Er gab zusammengefasst an, er sei an diesem Abend für die Sicherheit der Musiker zuständig gewesen. Er habe um ca. 03:00 bis 03:30 Uhr seine Arbeit als Security im [Club] beendet, dann sei er zu seinem Auto vor dem Club gegangen. Dort sei es auf der Strasse in der Nähe seines Fahrzeugs zu einer Schlägerei zwischen zwei Männern gekommen. Es seien Gäste des Clubs gewesen. Wieso es zur Schlägerei gekommen sei, wisse er nicht. Er habe sie auseinander nehmen wollen. Dann sei Pfefferspray eingesetzt worden. Unmittelbar vorher habe er noch gesehen, dass eine dieser Personen etwas aus seiner Hosentasche ziehe und in seiner rechten Hand etwas gehalten habe. Vermutungsweise ein Messer. Deswegen habe er trotz Pfefferspray in den Augen eingegriffen. Er habe aber niemanden mit der Faust niedergeschlagen, sondern nur eine Person weggestossen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, sei eine Person am Boden gelegen. Er sei zu dem Mann hingegangen und habe dessen Mund geöffnet, damit er habe atmen können. Er habe einen Schock gehabt, als er gesehen habe, dass der Mann aus dem Kopf geblutet habe. Anschliessend sei er wegen des Schocks in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Er sei nicht dort geblieben, weil der Privatkläger wieder zu sich gekommen sei und damit er am Morgen seine Tochter habe abholen können.

4.2 Einvernahme vom 22. März 2023

Am 22. März 2023 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zum Vorhalt befragt (AS 184 ff.). Bei dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, dass er den Privatkläger an diesem Abend zum ersten Mal wahrgenommen habe, als er im Club angefangen habe zu rauchen. Er habe ihn nach draussen begleiten müssen. Offensichtlich sei er betrunken gewesen. Es sei bereits im Club zu einem Konflikt zwischen zwei Gruppierungen gekommen. Der Privatkläger und E.___ hätten zu einer dieser Gruppierungen gehört. Bei der anderen Gruppe sei ein Kollege des Chefs der Security involviert gewesen. Als der Konflikt unmittelbar vor dem Club weitergeführt worden sei, sei er nicht anwesend gewesen, er habe den Konflikt aber von drinnen gesehen. Anschliessend sei es zwischen E.___ und einer unbekannten Person der anderen Gruppierung auf der [Kreuzung] zu einer Schlägerei gekommen. Nebst diesen zwei Personen seien auch Mitarbeiter der Security involviert gewesen. Er sei auf dem Weg zu seinem Auto gewesen, damit er habe nach Hause fahren können. Er habe die Schlägerei gesehen und sei auch dazu gestossen, um zu sehen, was passiert sei. Als der Privatkläger (der zu diesem Zeitpunkt bereits blutverschmiert gewesen sei) ebenfalls dort erschienen sei, habe er gesehen, wie dieser einen Gegenstand aus der Tasche genommen habe. Er habe nicht gewusst, ob es ein Messer oder etwas anderes gewesen sei. In diesem Moment habe er Angst bekommen und er habe ihn mit der rechten Hand weggestossen. Zudem habe ein Arbeitskollege zuvor Pfefferspray eingesetzt. Er habe vom Pfefferspray unter Schock gestanden und aus Angst reagiert, da er sich bedroht gefühlt habe. Als der Privatkläger auf dem Boden gewesen sei, habe er ihm geholfen und seine Zunge kontrolliert. Dabei sei er von ihm in den Finger gebissen worden. Er sei noch ca. 10-20 Minuten vor Ort gewesen. Dem Geschädigten sei es mittlerweile besser gegangen. Anschliessend habe D.___ gesagt, es sei gut, er könne nach Hause gehen.

4.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus (AS 628 ff.), dass es ihm leid tue für den Privatkläger. Es sei das erste Mal, dass er bei der Security-Arbeit Probleme bekommen habe. Bei der ersten Situation am 13. März 2022 im Club habe er ihn nicht geschlagen, nur weggestossen. Es seien dort etwa vier bis fünf Personen anwesend gewesen. Als er nach Feierabend beim Autowaschcenter sein Auto habe holen wollen, sei dort erneut eine Auseinandersetzung im Gang gewesen. der Privatkläger habe sich mit jemandem geprügelt. Zusammen mit zwei oder drei anderen Mitarbeitern der Security sei er auf die Kontrahenten zugegangen. Der Privatkläger habe zu diesem Zeitpunkt schon geblutet und sei besoffen und im Schock gewesen. der Privatkläger habe etwas aus seiner Hose nehmen wollen. Daraufhin habe er den Privatkläger mit der rechten, offenen Hand «weggemacht». Es sei ins Gesicht gewesen. Der Privatkläger sei zu 100% wegen ihm zu Boden gefallen. Er habe ihm dann den Mund geöffnet und erste Hilfe geleistet.

4.4 Einvernahme an der Berufungsverhandlung

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (ASB 150 ff.), er habe seine Arbeit zu Ende gebracht und nach Hause gehen wollen, dann sei es zu einer Schlägerei vor ihm gekommen. Er habe diese verhindern wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass der Privatkläger die Hand in die Hosentasche gesteckt habe. Er habe nicht gewusst, was dieser habe rausnehmen wollen. Er habe zuvor eine Schlägerei gehabt mit einer Person, die nicht zum Sicherheitsdienst gehört habe. Ein Kollege habe Pfefferspray verwendet. Als sich der Privatkläger dann in seine Richtung umgedreht und seine Hand in die Hosentasche gesteckt habe, habe er nicht gewusst, was er nach vorne habe nehmen wollen. Er habe ihn dann weggestossen. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern weggestossen. Vorher sei er nicht auf den Privatkläger gestossen. Er habe so in einem Angstzustand reagiert. Diese Gruppe sei die ganze Nacht aggressiv gewesen. Das sei die zweite oder dritte Schlägerei dieser gleichen Gruppe in dieser Nacht gewesen. Die Gruppe habe Probleme gemacht im Club mit Zigaretten rauchen, das habe er selbst gesehen. Der Privatkläger sei schön angezogen gewesen, deshalb habe er sich an ihn erinnern können. Bei einer Situation, bei der eine Person die Hand in die Tasche stecke, bestehe die Möglichkeit, dass sie ein Messer, eine Pistole oder sonst eine Waffe habe. Bei diesem konkreten Fall habe sich herausgestellt, dass er ein Mobiltelefon aus der Tasche genommen habe, aber das wisse man nie im Voraus. Wenn es zu einer solchen Situation komme, müsse man als Personenschützer die Person ausser Gefecht setzen, damit sie andere Personen nicht gefährde. In der konkreten Situation habe er ihn weggestossen. Er habe sich und seine Arbeitskollegen schützen müssen. Er sei kein professioneller Bodyguard, er habe einfach eine Ausbildung gemacht. Das sei seine Reaktion in diesem Moment gewesen. Vielleicht sei es korrekt und vielleicht sei es sein Fehler gewesen. Der Privatkläger habe nicht die Polizei angerufen, das sei eine Lüge von ihm. Er habe einfach die Hand in der Tasche gehabt. Auf Vorhalt, dass sich der Beschuldigte in drei Vorfällen innert kurzer Zeit jeweils in Zusammenhang mit Gewalt zu verantworten hatte (rechtskräftiger Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, eingestelltes Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen seine Lebenspartnerin sowie das vorliegende Verfahren), sagte der Beschuldigte: «Das muss ein Unglück sein. Ich bin keine konfliktuelle Person.» Man habe diesen Club schon vor dieser Situation schliessen wollen, weil es dort öfters zu Schlägereien gekommen sei. Am Tag nach dem Vorfall habe ihn D.___ und der Besitzer des Clubs angerufen. Sie hätten gewollt, dass er die Schuld anerkenne, damit der Club nicht kontrolliert werde. Nach diesem Vorfall sei der Club geschlossen worden.

5. Weitere Beweismittel

5.1 Videoüberwachung

In den Akten befinden sich Aufnahmen zweier Videokameras auf dem Areal der Waschanlage in der Nähe des Clubs. Aufgrund schlechter Lichtverhältnisse, sichtverdeckender Objekte und eingefrorener bzw. stockender Kameraaufnahmen, dienen die Videosequenzen nur bedingt der Klärung des Sachverhalts. Auf den Videoaufnahmen lassen sich weder der Pfeffersprayeinsatz noch die Details der einzelnen Auseinandersetzungen erkennen.

Immerhin ist zu erkennen, dass bei Minute 08:38 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) eine unbekannte Person in auffällig weisser Kleidung aus Richtung [Club] auf der [Strasse] in Richtung [Strasse] rennt (AS 57). Es dürfte sich um E.___ handeln, der gemäss eigenen Aussagen an diesem Abend weisse Kleider trug. Ihm rennen bei Minute 08:38 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) vier Personen nach und verfolgen ihn bis zur [Kreuzung] (AS 57). Zwei dieser Personen tragen ein Oberteil mit einem reflektierenden Schriftzug im oberen Rückenbereich. Es handelt sich vermutlich um Mitarbeiter der Security. Bei den anderen Personen handelt es sich vermutlich um zwei Mitglieder der anderen Männergruppierung. Eine der verfolgenden Personen fällt kurz hin. Auf der [Strasse] stellen sie E.___ und stehen anschliessend mehrere Sekunden beieinander (Minute 02:06 im Video 2, AS 63). Es bildet sich in der Folge eine Zweier- und einer Dreiergruppe. Handlungen sind keine erkennbar. Bei Minute 02:17 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) läuft eine weitere Person auf der [Strasse] und begibt sich zur Zweier- und Dreiergruppe (AS 60). Auch sie trägt ein Oberteil mit einem reflektierenden Schriftzug im oberen Rückenbereich. Bei Minute 10:25 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) begeben sich mehrere unbekannte Personen vom [Club] zur [Kreuzung] (AS 61). Weitere Handlungen sind nur schlecht erkennbar, da eine Lichtquelle die Sicht verdeckt (Video 1) bzw. ein Zelt zwischen Kamera und den diversen Personen auf der [Strasse] im Weg steht (Video 2). Festhalten lässt sich immerhin, dass diverse Personen während mehrerer Minuten im Bereich der Einmündung [Strasse]/[Strasse] herumstehen, teilweise wegrennen und wieder zurückkehren. Weiter hält ein Auto auf der [Strasse] an und bleibt unmittelbar neben der Menschenmenge stehen. Bei Minute 05:48 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) rennt eine Person ohne reflektierenden Schriftzug sehr schnell auf die Kreuzung zu und holt zu einem Schlag mit der rechten Hand aus. Der allfällige Schlag wird vom Imbisstand verdeckt. Bei Minute 06:01 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) ist ein Fusstritt einer Person gegen eine vom Imbissstand verdeckte, womöglich liegende, Person erkennbar. Direkt im Anschluss ist eine Schlagbewegung mit der rechten Hand gegen eine vom Imbissstand verdeckte Person zu erkennen, worauf diese zu Boden geht. Es ist nicht erkennbar, ob der Fusstritt und die Schlagbewegung von der gleichen Person stammen. Direkt danach geht derjenige, der die Schlagbewegung ausgeführt hatte, zur am Boden liegenden Person hin. Gemäss den Schilderungen sämtlicher befragter Personen dürfte es sich dabei um die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger handeln. Auch die anderen Personen versammeln sich in der Folge um die am Boden liegende Person. Die gleiche Szene ist in der ersten Videosequenz nicht erkennbar, da eine Lichtquelle die Sicht verdeckt. Bei Minute 26:08 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) erscheint die erste von insgesamt zwei Ambulanzen (AS 61). Bei Minute 44:40 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) trifft die zweite Ambulanz am Tatort ein (AS 62). Die Besatzung des zweiten Rettungswagens kümmert sich in der Folge um eine am östlichen Strassenrand am Boden liegende Person. Bei Minute 50:11 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) fährt der erste Rettungswagen wieder weg (AS 62).

Genaue Handlungen sind, wie gesagt, weitgehend nicht erkennbar. Die Videoaufnahmen decken sich aber im Kerngeschehen mit den von den befragten Personen gemachten Aussagen.

5.2 Arztberichte

Der Privatkläger wurde noch in der Tatnacht vom Rettungsdienst in die Notfallstation des Kantonsspitals Olten überführt. Als Hauptdiagnose wurden vom zuständigen Arzt Dr. med. H.___ am 13. März 2022 ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 2 und eine akute Alkoholtoxikation (1,58 Promille) festgestellt. Zur Anamnese stützte sich der diensthabende Notfallarzt einerseits auf die Aussagen des Patienten, wonach er in ein Handgemenge vor dem [Club] in [Ort 1] involviert gewesen sei. Dabei habe er mehrere Faustschläge gegen den Kopf erhalten. Andererseits wurde dem Notfallarzt vom Rettungsdienst mitgeteilt, Zeugen hätten gesehen, dass der Patient auf den Boden gefallen und dabei mit dem Kopf aufgeprallt sei. Seither blute er aus dem linken Ohr. Nach Rücksprache mit weiteren Ärzten wurde der Patient ins Kantonsspital Aarau verlegt.

Der Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 16. März 2022 stellt als Hauptdiagnose ein leichtes Schädelhirntrauma Marshall Grad II / Rotterdam I mit Contusionsblutungen bifrontal-basal, traumatischer Subarachnoidalblutung links frontal sowie beidseits temporal nach einer Schlägerei und eine akute Alkoholtoxikation (1,6 Promille) fest. Weiter ergaben sich eine Felsenbeinlängsfraktur rechts und ein mehrfragmentärer Nasenbeinbruch. Eine subjektive Anosmie wurde am 15. März 2022 mit einem Snifftestwert auf 4/12 quantifiziert. Der Geschädigte wurde am 16. März 2022 entlassen und drei Wochen später zur Nachkontrolle aufgeboten. Folgende Medikamente wurden dem Patienten verschrieben: Dafalgan 500mg, Rinosedin Nasenspray 0.1% 1mg/ml sowie Novalgin Tropfen 0.5g/ml. Am 18. März 2022 wurde zudem ein Termin zur Evaluation einer Nasenbeinreposition vereinbart. Diese wurde am 19. März 2022 vorgenommen.

Der Austrittsbericht vom 23. März 2022 hält in der Anamnese fest, dass der Patient in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und ihm mehrfach ins Gesicht geschlagen wurde. Daraufhin habe er Nasenbluten bekommen und Blut sei auch aus seinem rechten Ohr gekommen. Nach komplikationslosem intraoperativem Verlauf sei der Patient auch postoperativ rasch beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.

Trotz somatisch gutem Verlauf meldete sich der Privatkläger bei seiner Hausärztin Dr. med. I.___, welche am 31. August 2022 zu Handen des Patienten festhielt, dass er an täglichen Kopfschmerzen sowie an einer Anosmie leide. Letztere sei am ehesten durch die Olfactorius-Nervenverletzung versursacht worden und werde höchstwahrscheinlich permanent bleiben. Weiter beklage sich der Patient über Panikattacken, habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, willkürliche Erinnerungen und Wiedererleben des Traumas, Nervosität, Reizbarkeit sowie depressive Verstimmungen.

Am 11. April 2023 fand eine Sprechstunde bei Prof. Dr. med. J.___ im Kantonsspital Aarau statt. Der Privatkläger gab dabei an, seit dem Vorfall am 13. März 2022 könne er bedingt durch das Schädelhirntrauma nichts mehr riechen. Zudem habe er eine ausgeprägte Nasenatmungsbehinderung gehabt. Diese sei aber im Oktober 2022 in Mazedonien erfolgreich operiert worden. Prof. Dr. J.___ stellt fest, dass der Patient beidseits an einer Anosmie ausgelöst durch das Schädelhirntrauma im März 2022 leide. Da das Trauma erst ein Jahr zurückliege, empfiehlt sie ihm ein Riechtraining und Nasentropfen. Die nächste Sprechstunde mit dem Patienten wurde auf April 2024 terminiert. Der Geschädigte war vom 13. März bis 10. April 2022 zu 100% arbeitsunfähig.

6. Subsumption

Wie schon die Vorinstanz feststellte, wurde der tatrelevante Ablauf im Kerngeschehen von allen Beteiligten ähnlich geschildert. Klar ist somit, dass es in der Nacht vom 13. März 2022 vor dem [Club] und in dessen Nähe zu drei verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Männergruppen gekommen ist. Zum einen handelte es sich um den Privatkläger, welcher einen dunkelblauen Sakko und ein blaues Hemd trug, sowie seinen Kollegen E.___, der ganz in weiss gekleidet war. Die andere Gruppe umfasste drei bis vier junge Männer, welche ebenfalls den [Club] besucht hatten. In die Auseinandersetzung involviert waren schliesslich auch – zumindest am Schluss – Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Nachtclubs. Der erste Vorfall fand direkt vor dem Club statt, wobei davon auszugehen ist, dass E.___ eine Person der anderen Männergruppe nach einer zunächst rein verbalen Auseinandersetzung geschubst bzw. geschlagen hat. Nach dessen Flucht ereignete sich der zweite Vorfall vor der Waschanlage bei der [Kreuzung], wobei die andere Männergruppierung sowohl gegenüber E.___ als auch gegen den Privatkläger tätlich wurde. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Befragten wurden die beiden zunächst zu Boden gebracht und anschliessend mit Faustschlägen, Fuss- und Stiefeltritten gegen den Kopf geschlagen bzw. getreten. Die beiden Sicherheitsmitarbeitenden G.___ und F.___ versuchten die beiden Gruppen zu trennen. Der sich auf dem Heimweg befindende Beschuldigte sah die Situation und eilte ebenfalls herbei, um seine Kollegen zu unterstützen. Der verspätet eintreffende Chef des Sicherheitsdiensts, D.___, konnte die Situation schliesslich mit dem Einsatz von Pfefferspray beruhigen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von Zeugen, Privatkläger und Beschuldigtem blutete der Privatkläger bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Stiefeltritte und Faustschläge der anderen Gruppierung stark aus der Nase. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Aussagen sämtlicher Beteiligter grösstenteils übereinstimmend. Dass die Aussagen einzelner Beteiligter teilweise andere Nuancen enthalten, liegt wohl daran, dass eine Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlicher Zusammensetzung, an verschiedenen Orten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die verschiedenen Auseinandersetzungen involviert waren. Es handelte sich um eine dynamische, mehrminütige Abfolge verschiedener Handlungen unterschiedlicher Personen. Es ist nachvollziehbar, dass keiner der Beteiligten einen klaren Überblick über das Gesamtgeschehen hatte. So ist auch erklärbar, dass sich einzelne Beteiligte teilweise widersprechen.

Entscheidend ist vorliegend, was anschliessend zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ablief. Diese Situation schildern die einzelnen Beteiligten doch stark unterschiedlich.

Der Privatkläger beschrieb die Situation in der Einvernahme vom 22. März 2022 so, dass er sich «an zwei bis drei Fusstritte an meinen Kopf» erinnern könne. Er habe dann aufstehen wollen und habe dann «noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen» (AS 85). Vor erster Instanz sagte er dann aus, dass er, nachdem er am Boden gelegen sei und einen Schlag mit dem Stiefel bekommen habe, noch weitere Schläge erhalten habe. Dann sei er aufgestanden und habe mit einem Security gesprochen. Seine Nase habe stark geblutet. Er sei etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt gehabt. Er habe die Polizei informieren wollen. Er habe mittels Google die Telefonnummer gesucht. Als er verwirrt gewesen sei, sei ein Typ mit Glatze und Tätowierungen zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. Er sei ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr, was nachher passiert sei (ASTG 624). Auf Frage, ob der Schlag durch eine Faust erfolgt sei, sagte der Privatkläger, er habe nicht gesehen, was passiert sei, da er nach unten geschaut habe. Er habe eine Hand auf der blutenden Nase und eine am Telefon gehabt (ASTG 625). Vor dem Berufungsgericht sagte er dann aus, dass er, nachdem er mit Schuhen gegen den Kopf geschlagen worden sei, aufgestanden sei und gemerkt habe, dass er geblutet habe. Er sei aufgestanden und habe das Telefon hervorgenommen, um die Polizei anzurufen. Während einiger Minuten sei nichts passiert. Dann habe er eine Person mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder erwacht (ASB 141). Auf wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom Beschuldigten erhalten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht gesehen, da er in dem Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der Polizei habe telefonieren wollen (ASB 142 f.). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann noch einen Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen und mit Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder Fusstritte bekommen und sei dann aufgestanden. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den Zeugen einen Schlag erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen hätten ausgesagt, dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen gespürt habe, sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort ausgeschaltet worden sei (ASB 143). Dass er nicht immer gleich ausgesagt habe, begründet der Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der Polizei gewesen sei und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder zusammenzustellen (ASB 144). Er habe zudem zwischen den beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen. Er wäre nach dem ersten Vorfall einfach nach Hause zurückgekehrt und schlafen gegangen (ASB 142).

Es ist also festzuhalten, dass sich der Privatkläger nicht erlebnisbasiert an einen Faustschlag erinnern kann. Er hat im Moment des Schlages nicht zum Beschuldigten geschaut und kann daher auch keine Auskunft über die Art des Schlages geben. Er hat lediglich von Dritten mitbekommen, dass es sich um einen Faustschlag handeln könnte. Weiter sind seine Aussagen, wonach er nach den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf anlässlich der ersten Auseinandersetzung einfach nach Hause gegangen wäre, nicht glaubhaft. Er widerlegte diese gleich selbst, indem er ausführte, dass er wegen dieser Auseinandersetzung die Polizei habe anrufen wollen. Der Privatkläger marginalisierte die erste Auseinandersetzung, als er am Boden lag und von mehreren Personen mit Fäusten und Stiefeln geschlagen bzw. getreten wurde, mit zunehmender Verfahrensdauer immer stärker. In der Einvernahme vom 22. März 2022 (AS 85) beschrieb er die Einwirkungen im Rahmen der ersten Auseinandersetzungen viel heftiger als bspw. an der Berufungsverhandlung. Zudem ist die anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals erfolgte Aussage, wonach er zwischen den beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen habe (ASB 142), in der vorliegenden Konstellation unglaubhaft. Er machte zuvor keinerlei solche Aussagen und brachte dies erstmals vor dem Berufungsgericht vor.

D.___ umschrieb das Vorgehen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme so, dass dieser dem Privatkläger nach erfolgtem Pfeffersprayeinsatz «voll eins mit der Faust ins Gesicht geschlagen» habe, was «an diesem Abend und in dieser Situation absolut unnötig» gewesen sei (AS 100). Er habe «aus unerklärlichen Gründen dem jungen Mann die Faust ins Gesicht» geschlagen (AS 100). Der Beschuldigte sei erfahrener Kampfsportler und habe «voller Kraft mit der Faust ins Gesicht» geschlagen (AS 100). Er führt ebenfalls aus, dass sich der Beschuldigte aber auch der Privatkläger nach dem Pfeffersprayeinsatz die Augen gerieben hätten und der Privatkläger einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht habe, jedoch habe er den Beschuldigten sicherlich nicht angreifen wollen (AS 104). Auch in der zweiten Einvernahme spricht er davon, dass es «ein ganz fester Faustschlag mit der rechten Faust» des Beschuldigten «mitten in das Gesicht von diesem Mann» gewesen sei (AS 113). Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es ganz sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man niemanden so umhauen, es sei zu 100% ein Faustschlag gewesen (AS 114). Seine Aussagen sind insofern mit Vorsicht zu geniessen, als er einen gewissen Belastungseifer an den Tag legt. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass der Club aufgrund von Schlägereien bereits mehrfach verwarnt worden sei und der Clubbesitzer sowie sein Sicherheitschef bei weiteren Vorfällen befürchtet hätten, dass der Club geschlossen würde, was später auch passiert sei (ASB 162). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Umstände einen gewissen Einfluss auf seine Aussagen hatten. Allerdings macht D.___ auch entlastende Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten. So führte er aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte den jungen Mann schon vorher geschlagen habe, da dieser Nasenbluten gehabt habe (AS 100). Der Beschuldigte habe zudem in der zweiten Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden geschlagen, obwohl er mittendrin gestanden sei (AS 112). Auch habe der Beschuldigte direkt nach dem Schlag dem jungen Mann geholfen und seine Zunge nach vorne genommen (AS 100).

G.___ führt in seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sich umgedreht und diesem Mann eine Ohrfeige gehauen habe und fügt dann hinzu, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Beschuldigte ihm eine Ohrfeige oder eine Faust geschlagen hat (AS 123). Explizit nochmals auf diese Szene angesprochen führt er sodann aus, der Beschuldigte habe «sich dann zu dem Mann mit dem blauen Anzug gedreht und ihm mit der flachen Hand oder mit der Faust eins geschlagen» (AS 128). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er habe gesehen, wie eine Person mit einem blauen Sakko und einem hellblauen Hemd hinter ihn gekommen sei. Deren Hände seien in ihren Taschen gewesen. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und die Person mit der offenen Hand ins Gesicht, also einer Ohrfeige, geschlagen (ASTG 630 f.). Angesprochen auf die Ohrfeige, führte er sodann aus, er könne sich nicht erinnern, ob es eine offene oder geschlossene Hand gewesen sei. Er habe nur gesehen, dass der Mann zu Boden gegangen sei. Wie er geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen (ASTG 631).

F.___ führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der rechten Faust geschlagen habe (AS 139). Auf die Frage, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe, antwortete F.___: «Das kann ich so nicht beurteilen. Aber ich denke schon fest, wenn einer danach so auf den Boden fällt» (AS 140). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle nicht dorthin gehen, weil Herr D.___ zuvor Pfefferspray eingesetzt hatte. Dann sei er neben Herrn D.___ gewesen und habe gesehen, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe. Er sei ganz langsam gelaufen, genau in die Wolke, die Herr D.___ versprüht habe. Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger zuvor etwas gemacht hätte. Er könne nicht sagen, ob es mit der offenen oder geschlossenen Hand gewesen sei. Der Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen (ASTG 636).

Die beiden weiteren Securities neben D.___ und dem Beschuldigten selbst nennen also teilweise eine Ohrfeige bzw. ein Schlag mit der offenen Hand, teilweise aber auch einen Faustschlag. Bis zum Schluss können sie beide nicht sagen, ob der Beschuldigte den Schlag mit der offenen oder geschlossenen Hand ausführte. Jedoch sprechen sie ebenfalls durchgehend von einem Schlag.

Die Aussagen von E.___ sind in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht aufschlussreich. Er wurde selbst mit Schlägen traktiert und gemäss eigenen Angaben wurde ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er konnte keine Angaben zum Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger machen (AS 148).

Der Beschuldigte selbst ist der Einzige, der seine Handlung durchgehend nur als «Wegstossen» bzw. «Wegmachen» bezeichnet, was als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Er gab jedoch in der Einvernahme vor der Vorinstanz an, dass der Privatkläger zu 100% wegen ihm am Boden gewesen sei (ASTG 621). In seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann aus, dass man eine Person als Personenschützer in einer derartigen Gefahrensituation «ausser Gefecht setzen» müsse (ASB 160). Dies impliziert, dass seine Reaktion mit einer stark erhöhten Heftigkeit hat erfolgen müssen.

Nach Würdigung sämtlicher Aussagen in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung auf der [Kreuzung] ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner rechten Faust einen heftigen Schlag in dessen linke Gesichtshälfte verpasste. Der Beschuldigte ist der Einzige, der sein Vorgehen als blosses «Wegstossen/Wegmachen» bezeichnet. Alle anderen Beteiligten schildern einen kräftigen Schlag mit offener oder geschlossener Hand. Auch in der Videoaufnahme lässt sich ein kräftiger Schlag erkennen (Video 2, Minute 06:03, AS 63). Es handelte sich bei der ausgeführten Bewegung mitnichten um ein blosses Wegstossen. Aus welchem Grund der Beschuldigte diesen Schlag ausführte, lässt sich nicht abschliessend klären. Der Beschuldigte selbst will gesehen haben, wie der Privatkläger etwas aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe herausholen wollen. Er gibt an, er habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer handeln könne. Zudem sei er durch den Pfeffersprayeinsatz in seiner Wahrnehmung eingeschränkt gewesen, weshalb er instinktiv und aus Angst den Privatkläger «weggestossen» habe. In objektiver Hinsicht gibt es keinerlei Hinweis, dass der Beschuldigte eine Veranlassung hatte, den bereits angeschlagenen und offensichtlich stark betrunkenen Privatkläger mit einem dermassen heftigen Schlag ins Gesicht niederzustrecken. Beim Sturz fiel der Privatkläger mitsamt seinem Mobiltelefon, welches er zu diesem Zeitpunkt in der rechten Hand hielt, seitlich rückwärts auf den Boden, was der Beschuldigte mit dem Ausführen des Faustschlags zumindest in Kauf nahm. Gemäss Verletzungsbild schlug er ungebremst mit dem Kopf auf und blieb zunächst bewusstlos liegen. Es ist kaum denkbar, dass der Privatkläger ungebremst zu Boden gegangen wäre, wenn es sich beim Schlag nur um eine Ohrfeige gehandelt hätte. Folglich muss es sich um einen wuchtigen Faustschlag gehandelt haben. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er dem bewusstlosen Privatkläger anschliessend die Zunge aus dem Rachenbereich zog, damit dieser nicht erstickt. Dabei wurde er von diesem anscheinend in den Finger gebissen. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass sein Vorgehen die Ursache für das Umfallen des Privatklägers darstellte.

Die genauen Folgen des Schlags und des Falls lassen sich nicht klären, auch wenn gewisse Verletzungen des Privatklägers vom Faustschlag des Beschuldigten stammen dürften. Ob dieser Schlag bzw. der folgende Aufprall am Boden beim Beschuldigten die Anosmie und/oder das Schädel-Hirntrauma auslöste, oder diese Verletzungen bereits zuvor eingetreten waren, kann nicht eindeutig beurteilt werden. Der Privatkläger hatte nämlich bereits zuvor erhebliche Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich durch Schläge mit Händen und Füssen durch weitere Personen erlitten, schilderte er doch selbst, dass er von Stiefeln getreten worden sei. Es ist daher nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass der Privatkläger bereits durch die vorherige Auseinandersetzung derart verletzt worden ist, dass er eine Anosmie und/oder ein Schädel-Hirntrauma erlitt, da er durch die vorherige Schlägerei auch bereits stark aus der Nase blutete. Es lässt sich daher nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Verletzungen beim Privatkläger durch die Einwirkung des Beschuldigten hervorgerufen worden wären.

V.            Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines und anwendbares Recht

1.1 Im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit dem 1. Juli 2023, hat Art. 122 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte das Delikt im Jahr 2022 begangen hat.

Welches Recht anzuwenden ist, wird in Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).

Mit der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Revision wurde die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Damit ist das neu geltende Recht nicht milder. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

1.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Straftatbestands der schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB, des Versuchs nach Art. 22 StGB sowie des (Eventual-)Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) in ihrem Urteil (Urteilsseite [US] 15 f.) detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.

1.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).

2. Im Konkreten

Auch die Subsumtion zum Vorhalt der (versuchten) schweren Körperverletzung wurde von der Vorinstanz mittels Aufführung der wichtigsten Kasuistik ausführlich und zutreffend vorgenommen (US 16 f.). Im Sinne einer bekräftigenden Wiederholung sowie einer Ergänzung ist zudem festzuhalten, was folgt:

2.1 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen gegen den Kopf hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.5). Folglich ist festzuhalten, dass Faustschläge gegen den Kopf alleine nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung genügen, sondern weitere Umstände hinzukommen müssen. Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021; 6B_924/2021 vom 15. November 2021; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020; 6B_366/2014 vom 23. April 2015).

2.2 Gemäss Beweisergebnis verpasste der Beschuldigte dem Geschädigten mit seiner rechten Hand einen kräftigen Faustschlag in dessen linke Gesichtshälfte. Das Opfer fiel durch den Schlag seitlich nach hinten, schlug ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden auf und blieb bewusstlos liegen. Der Privatkläger war mit einer Körpergrösse von rund 1,70 Meter und schlanker Statur dem Beschuldigten mit rund 1,87 Meter Körpergrösse und kräftiger Statur körperlich klar unterlegen. Zudem führte D.___ aus, dass der Beschuldigte ein erfahrener Kampfsportler sei (AS 100). Zumindest hat der Beschuldigte einen Selbstverteidigungskurs besucht, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte (ASB 158). Der Privatkläger war zum Zeitpunkt des Vorfalls stark betrunken (1,58 Promille), was der Beschuldigte wusste, hatte er ihn doch während des Abends im Club aufgrund seines Verhaltens (Rauchen im Club) verwarnen und nach draussen begleiten müssen (AS 191). Der Privatkläger sei offensichtlich betrunken gewesen (AS 190). Zusätzlich war der Privatkläger durch den Einsatz von Pfefferspray sowie durch vorangehende Schläge und Tritte ins Gesicht bereits stark beeinträchtigt, weshalb er auch stark aus der Nase blutete. Dies alles hielt den Beschuldigten nicht davon ab, den Privatkläger mit einem derart wuchtigen Faustschlag niederzustrecken, sodass dieser ungebremst zu Boden ging und dort mit dem Kopf aufschlug. Mit diesem heftigen Faustschlag nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zuzufügen.

2.3 Die konkreten Tatfolgen bleiben vorliegend unklar, da das Opfer durch eine unbekannte Täterschaft bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten mehrfach Tritte und Faustschläge einstecken musste und dadurch zumindest an der Nase verletzt worden ist. Die diagnostizierten Verletzungen, insbesondere die Anosmie, lassen sich nicht zweifelsfrei auf den Faustschlag des Beschuldigten bzw. den anschliessenden Aufprall zurückführen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war aber zweifelsfrei geeignet, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zu begründen, namentlich durch eine potenziell schwerwiegende Schädigung im Bereich des Kopfs. Einerseits durch den Faustschlag selbst, insbesondere aber auch durch den unkontrollierten Fall und den Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Risiko einer Verwirklichung des genannten Straftatbestands bekannt sein musste. Angesichts des konkreten Tatvorgehens kann sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Opfer lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 3 StGB zuzufügen. Der Beschuldigte hat demnach mit seinem Verhalten den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Privatkläger – der zuvor im Club war – einen gefährlichen Gegenstand auf sich getragen hätte. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist eine Notwehrsituation klar zu verneinen, es bestand keine Gefährdungslage. Es gab auch keine Vorgeschichte, welche auf ein konkretes Bedrohungsszenario hingedeutet hätte.

2.4 Der Beschuldigte gab an, er habe gesehen, wie der Privatkläger etwas aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe herausholen wollen. Er habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer oder eine andere Waffe handeln könnte und habe dementsprechend reagiert. Er beruft sich damit für den Faustschlag (bzw. aus seiner Sicht für das «Wegschubsen») auf eine Putativnotwehrsituation. Diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht stand. Zwar schilderte er von Beginn weg, dass er ein Messer erkannt haben will, welches der Privatkläger aus seiner Tasche gezogen habe (AS 172). Es gab aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beteiligten ein Messer oder sonst eine Waffe mitführen oder zücken könnte. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass zuvor bereits eine heftige Auseinandersetzung vieler Personen stattgefunden hatte und der Beschuldigte diese auch beobachtet hatte, war nicht damit zu rechnen, dass jemand – nachdem sich die Situation aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes beruhigt hatte – eine Waffe behändigen könnte. Der Privatkläger schilderte glaubhaft, dass er bereits sein Mobiltelefon in der einen Hand gehabt und damit nach der Telefonnummer der Polizei gesucht habe. Mit der anderen Hand habe er seine stark blutende Nase gehalten (ASTG 624). Somit muss dieser sein Telefon bereits nach vorne genommen und in der Hand gehalten haben. Der Beschuldigte will aber gesehen haben, wie der Privatkläger etwas nach vorne nimmt, was folglich nicht stimmen kann. Die Aussage, wonach er das Hervornehmen eines Messers hat erkennen wollen, ist – gleich wie das durchwegs geschilderte Wegschubsen – als reine Schutzbehauptung anzusehen. Das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation muss nach dem Gesagten verneint werden.

VI.          Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f.). 

1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3).

2. Im Konkreten

Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. aArt. 122 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

2.1 Tatkomponente

Der Beschuldigte streckte den Privatkläger mit einem heftigen Faustschlag in dessen Gesicht nieder, wobei der Schlag für das Opfer völlig überraschend kam. Der Privatkläger war stark betrunken und durch den Einsatz von Pfefferspray sowie eine vorherige Schlägerei erheblich beeinträchtigt. Der Beschuldigte schlug das Opfer mit grosser Wucht. Damit brachte er nicht nur seine Geringschätzung gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zum Ausdruck, sondern manifestierte auch eine hohe Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte hat das Opfer ohne erkennbaren Grund und ohne Rücksicht auf dessen Gesundheit verletzt. Es ist davon auszugehen, dass er ihn bewusst im Kopfbereich treffen wollte, um ihn möglichst schnell ausser Gefecht zu setzen. Mit dem wuchtigen Schlag nahm der Beschuldigte zudem in Kauf, dass sein Opfer seitlich nach hinten fiel und ungebremst und unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Achtenswerte Beweggründe sind keine ersichtlich. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ein Messer aus seiner Tasche genommen habe, verfängt nicht. Der Beschuldigte führte die Tat spontan und ungeplant aus. Die Tat war vermeidbar. Es lassen sich keine Umstände erkennen, die den Beschuldigten entlasten oder die Reaktion mit einem derartig starken und gezielten Faustschlag rechtfertigen würden. Die Tatschwere und das Verschulden sind aber insgesamt noch als leicht einzustufen. In Relation zum weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint nach den vorstehenden Ausführungen im Einklang mit der Vorinstanz zunächst eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

Vorliegend blieb es jedoch beim (vollendeten) Versuch, da gemäss Hausärztin die bleibenden Schäden (Anosmie) nicht zweifelsfrei der Handlung des Beschuldigten zugeordnet werden können. Der Geschädigte wurde nach eigenen Aussagen bereits vorher mittels Faustschlägen und Stiefeltritten gegen den Kopf traktiert und es wurde ihm die Nase blutig geschlagen. In dubio pro reo ist deshalb lediglich von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Der Beschuldigte hat aber alles getan, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Mangels erwiesener Kausalität ist der eingetretene Erfolg aber nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben. Ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, so bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49). Entsprechend wirkt sich die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, strafmildernd aus und eine Reduktion der für das objektive und subjektive Tatverschulden festgesetzten Strafe um vier Monate auf elf Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

In Bezug auf das Verhalten unmittelbar nach der Tat ist zu berücksichtigen, dass er dem Opfer die Zunge aus dem Rachenbereich entfernte, um dieses vor dem Ersticken zu retten. Damit verhinderte er jedoch nur noch schlimmere Folgen. Ebenfalls tat er dies lediglich auf Geheiss anderer anwesender Personen und verliess den Tatort anschliessend schnellstmöglich, ohne zu schauen, wie es dem Opfer erging. Eine weitere Reduktion ist daher nicht gerechtfertigt.

2.2 Täterkomponente

Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist das Folgende festzuhalten:

Der Beschuldigte lebt gemäss eigener Angaben aktuell in stabilen Verhältnissen und betreibt ein Fitnessstudio. Gemäss eigenen Angaben verdient er rund CHF 3'650.00 netto pro Monat (ASB 151). Zu seiner Tochter aus erster Ehe und seiner Ex-Frau pflegt er nach eigenen Angaben einen guten Kontakt (ASB 151). Am 18. Mai 2024 wurde der Beschuldigte Vater von Sohn K.___. Die Mutter von K.___ und der Beschuldigte sind gemäss seinen Angaben – nach kurzer Trennung im letzten Jahr – wieder ein Paar. Gemäss Angaben des Beschuldigten wohnen sie zusammen, das laufe wirklich gut mit ihr (ASB 151 f.).

Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. September 2025 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Aktenseite Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [ASBE] 70 f.). verurteilt. Grundsätzlich wäre gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. Da aber der rechtskräftige Strafbefehl (Geldstrafe) und die vorliegend auszusprechende Strafe (zwingend Freiheitsstrafe) nicht die gleiche Strafart aufweisen, entfällt die Ausfällung einer Zusatzstrafe. Hingegen ist die rechtskräftige Verurteilung im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen. Gemäss Strafbefehl vom 11. September 2025 schlug der Beschuldigte am frühen Morgen des 1. August 2024 den Geschädigten mit der Faust mehrmals ins Gesicht. Gemäss Einver

STBER.2025.19 — Solothurn Obergericht Strafkammer 03.12.2025 STBER.2025.19 — Swissrulings