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Solothurn Obergericht Strafkammer 26.02.2026 STBER.2025.16

26. Februar 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·11,517 Wörter·~58 min·2

Zusammenfassung

gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerrufsv

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichter Schibli

Ersatzrichterin Laffranchi  

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-       A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,

-       Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger,

zwei Polizisten vom Transportdienst,

ein Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie für die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2026, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufnahme und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage:

1.      Die Schuldsprüche von A.___ des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.

2.      Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.

3.      A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe sowie als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2024 und 17. September 2025 und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.      Die von A.___ erstandene Haft von 5 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.      Die Kosten des Verfahrens, die Kosten des Richtersamtes Solothurn-Lebern sowie die Kosten des Obergerichts Kanton Solothurn seien dem Beschuldigten A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger:

1.      Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 2 von folgenden Tatvorwürfen freizusprechen:

a)      gewerbsmässiger Diebstahl betreffend Anklageziffern I.1.1 – I.9 und I.1.14,

b)      mehrfacher Hausfriedensbruch betreffend Anklageziffern I.2.2 – I.2.8,

c)      versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betreffend Anklageziffer I.3.1,

d)      Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend Anklageziffer I.4.1,

e)      Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betreffend Anklageziffer I.6,

2.      Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte A.___ in Bestätigung von Urteilsdispositiv Ziffer 2 wie folgt schuldig gemacht hat:

a)      Diebstahl gemäss Anklageziffer I.1.13,

b)      mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffern I.2.1 und I.2.9,

c)      mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklageziffern I.4.2 und I.4.3,

d)      Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer I.5.

3.      Es sei die Rechtskraft der Urteilsdispositiv Ziffern 3, 5 – 8 festzustellen.

4.      Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 4 zu einer Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.

5.      Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

6.      Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Anteil von einem Fünftel dem Beschuldigten A.___ aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

___________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.        Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 28. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 0001.1 ff.).

2. Am 11. September 2024 blieb der Beschuldigte der erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz korrekter Vorladung unentschuldigt fern (Aktenseite Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 027 ff., 058 ff.).

3. Am 15. November 2024 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Abwesenheitsurteil, nachdem der Beschuldigte erneut trotz korrekter Vorladung unentschuldigt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben war (ASSL 156 ff.):

1.      A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)      mehrfacher Diebstahl, angeblich begangen am 3. November 2023, am 6. November 2023, am 7. November 2023 und am 8. November 2023 (Vorhalte Ziff. 1.10, 1.11, 1.12 und 1.15 der Anklageschrift),

b)      Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. November 2023 (Vorhalt Ziff. 2.10 der Anklageschrift),

c)      mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise Versuch, angeblich begangen am 7. November 2023 (Vorhalte Ziff. 3.2 und 3.3 der Anklageschrift).

2.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,

b)      mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,

c)      versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 3. November 2023,

d)      mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 3. November 2023 bis 7. November 2023,

e)      Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 6. November 2023,

f)       Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 25. Oktober 2023, begangen in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023.

3.      Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

4.      A.___ wird in contumaciam verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023),

b)      einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.      A.___ werden 5 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.      Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Paar Freizeitschuhe, Marke Nike, (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird dem Berechtigten, C.C.___, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Gerichts der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren von C.C.___ wird Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten.

7.      Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a)      D.D.___: CHF 50.00 als Schadenersatz

b)      E.___: CHF 300.00 als Schadenersatz

c)      F.C.___: CHF 5'500.00 als Schadenersatz

d)      G.G.___: nicht beziffert

e)      H.___: CHF 86.50 als Schadenersatz

f)       I.___: CHF 660.30 als Schadenersatz

8.      a)    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für den das vorliegende Verfahren betreffende Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis 15. November 2024 auf CHF 8'423.80 (Honorar CHF 538.33, Auslagen CHF 56.00, 7.7 % MwSt. CHF 45.76; Honorar CHF 6'871.67, Auslagen CHF 328.80, 8.1 % MwSt. CHF 583.24) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b)      Es wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bereits mit einer Akontozahlung von insgesamt CHF 16'222.10 entschädigt worden ist und in dieser der Betrag von CHF 2'411.20 für den Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis zum 2. April 2024 enthalten ist, sodass dem amtlichen Verteidiger für den Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis 15. November 2024 noch die Differenz von CHF 6'012.60 auszubezahlen ist.

9.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 8'640.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit die gesamten Kosten CHF 7'440.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 28. November 2024 die Berufung anmelden (ASSL 190). Mit Berufungserklärung vom 18. März 2025 verlangte er folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 003 ff.):

1.   Der Beschuldigte sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 2 von sämtlichen Tatvorwürfen gemäss Anklageschrift vom 28. Mai 2024 freizusprechen.

2.   Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung wegen unentschuldigt erlittener Haft in der Höhe von CHF 600.00 samt Zins zu 5 % seit dem 6. November 2023 zuzusprechen.

3.   Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes ist, und dieser aufgefordert, innert Frist ein gültiges Zustelldomizil anzugeben, andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelten würde (ASB 009 f.).

7. Mit Eingabe vom 24. März 2025 teilte Rechtsanwalt Scruzzi mit, dass der Beschuldigte bis mindestens am 5. Juli 2025 in der [JVA] erreichbar sei (ASB 025).

8. Mit Eingabe vom 28. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 026).

9. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 gingen die Akten zurück an das Richteramt Solothurn-Lebern mit dem Ersuchen, das Abwesenheitsurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15. November 2024 dem Beschuldigten persönlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Neubeurteilung nach Art. 368 Abs. 1 StPO zuzustellen und dem Berufungsgericht sobald als möglich mitzuteilen, ob ein Neubeurteilungsverfahren verlangt werde (ASB 037 f.). 

10. Am 1. Juli 2025 teilte das Richteramt Solothurn-Lebern mit, dass das Gesuch des Beschuldigten um Neubeurteilung des Verfahrens mit Verfügung vom 3. Juni 2025 abgewiesen worden sei und der Beschuldigte gegen die Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen habe. Entsprechend wurden die Akten zur weiteren Beurteilung an das Berufungsgericht retourniert (ASB 039 ff.).

11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi bestätigt (ASB 044).

12. Am 26. November 2025 wurde zur Berufungsverhandlung am 26. Februar 2026 vorgeladen (ASB 059 ff.).

13. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2026 teilte die Verteidigung den teilweisen Rückzug der Berufung mit. Konkret werden folgende Vorhalten durch den Beschuldigten anerkannt: Diebstahl gemäss AnklS Ziffer 1.13, mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss AnklS Ziffern 2.1 und 2.9, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss AnklS Ziffern 4.2 und 4.3 sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AnklS Ziffer 5. In diesem Umfang wurde die Berufung durch den Beschuldigten zurückgezogen.

II.       Vorbemerkungen

1.         Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 15. November 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.         Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.      Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1.         Rechtskraft

Aufgrund der nur teilweisen Anfechtung sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-       Ziffer 1: Freisprüche;

-       Ziffer 6: Herausgabe von sichergestellten Gegenständen an Berechtigten;

-       Ziffer 7: Verweisung von Zivilforderungen auf Zivilweg;

-       Ziffer 8 (teilweise): Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2.         Bestrittene Vorhalte

Wie erwähnt, anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Teil der Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 28. Mai 2024, womit sich diesbezüglich eine Beurteilung durch das Berufungsgericht erübrigt. Bezüglich AnklS Ziff. 1.13 wird der Diebstahl indes nur in Bezug auf das sichergestellte Paar Turnschuhe anerkannt, nicht jedoch hinsichtlich des weiteren Deliktsgutes. Das Berufungsgericht hat somit noch folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB)

1.1.     begangen am 29. Oktober 2023, in der Zeit zwischen 00:01 Uhr und 10:00 Uhr, in Solothurn, Strasse, [Einstellhalle], zum Nachteil von J.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete, den unverschlossenen Personenwagen Seat E Cupra Ateca, [amtliches Kennzeichen], von J.___ öffnete, einstieg und den Innenraum durchsuchte. Der Beschuldigte verliess die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.

1.2.     begangen am 29. Oktober 2023, um 03:18 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete, den Personenwagen Seat E Alhambra 2.0TSI, [amtliches Kennzeichen], zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen war, verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.

1.3.     begangen am 29. Oktober 2023, in der Zeit zwischen 04:23 Uhr und 04:25 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von M.M.___ und N.M.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd den unverschlossenen Personenwagen MERCEDES-BENZ D B 180 CDI EC, [amtliches Kennzeichen], durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

Das Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 840.00 setzt sich zusammen aus:

-     1 x Brille, Wert CHF 800.00

-     Schweizerisches Bargeld in unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 20.00

-     1 x Süssigkeiten, Wert CHF 20.00

1.4.     begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023, 02:26 Uhr, in Solothurn, [Strasse 1], Carport, zum Nachteil von D.D.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd das E-Bike Flyer HS, [amtliches Kennzeichen], von D.D.___, entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

1.5.     begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023, 06:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse 2], Domizil von O.G.___ (Mutter der Geschädigten), zum Nachteil von G.G.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd das Fahrrad der Marke Bergamont im Wert von CHF 1'200.00 aus der Garage entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

1.6.     begangen am 1. November 2023, um 02:18 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von P.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd den unverschlossenen Personenwagen OPEL D Astra J 20DTH ST, [amtliches Kennzeichen], von P.___, durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

Das Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 26.70 setzt sich zusammen aus:

-     Schweizerisches Bargeld in unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 15.70

-     Ausländisches Bargeld (Euro) in unbekannter Stückelung in der Höhe von ca. CHF 1.00

-     1 x Desinfektionsmittel, Wert ca. CHF 10.00

1.7.     begangen am 1. November 2023, um 02:18 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von Q.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete, die Fahrertüre des Personenwagens TOYOTA F Yaris Hybrid, [amtliches Kennzeichen], von Q.___, zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen war, verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.

1.8.     begangen am 1. November 2023, um 02:18 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von R.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete, die Fahrertüre des Personenwagens AUDI D A3 Sportback, [amtliches Kennzeichen], von R.___, zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen war, verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.

1.9.    begangen am 3. November 2023, in der Zeit zwischen 18:15 Uhr bis 19:53 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Parkplatz], zum Nachteil von S.___, T.___ und [Reinigungsfirma], vertreten durch T.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, den unverschlossenen Personenwagen MERCEDES-BENZ D A 200, [amtliches Kennzeichen], von S.___, durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktgutes vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

Das Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 2'626.00 setzt sich zusammen aus:

-     1 x Sonnenbrille Gucci, Eigentümerin S.___, Wert ca. CHF 350.00

-     1 x Damenparfüm Tom Ford, Eigentümerin S.___, ca. Wert CHF 260.00

-     1 x Schweizerischer Führerausweis, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-     1 x CH-Ausländerausweis, C-Niederlassung, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-     1 x Serbische Identitätskarte, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 115.00

-     1 x Coop Supercard, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 20.00

-     1 x Post Debitkarte, lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-     1 x Post Debitkarte (EURO-Konto), lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-     1 x Postkarte, lautend auf [Reinigungsfirma], Wert CHF 50.00

-     Schweizerisches Bargeld in unbekannter Stückelung, Eigentümer T.___, Wert ca. CHF 420.00

-     Ausländisches Bargeld (US-Dollar) in unbekannter Stückelung, Eigentümer T.___, Wert CHF 1.00

-     1 x Herrenparfüm Tom Ford Tabacco Vanille, Eigentümer T.___, Wert CHF 260.00

-     1 x Apple iPhone 12 Pro 256 GB, Eigentümer [Reinigungsfirma], Wert ca. CHF 950.00

1.10.  […]

1.11.  […]

1.12.  […]

1.13.  begangen am 8. November 2023, in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 05:30 Uhr, in Luterbach, [Strasse], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von U.C.___ und C.C.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd die Wohnung der Geschädigten durch die unverschlossene Terrassentür betrat, diverse Gegenstände aus dem Wohnzimmer, dem Eingangsbereich und dem Keller entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsgutes vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm. Zuvor wechselte der Beschuldigte im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses zudem die Schuhe und liess seine eigenen Schuhe zurück.

Das Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 1'667.00 setzt sich zusammen aus:

-     1 x Schuhe Nike Airmax, Eigentümer C.C.___, Wert CHF 179.00

-     1 x Schuhe Nike Max DAWN, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 170.00

-     1 x Smartphone Apple iPhone 13, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 649.00

-     1 x Schlüsselbund, Eigentümerin U.C.___, Wert ca. CHF 50.00

-     1 x Schreibetui, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 60.00

-     1 x Armband, silber / silbergrau, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 69.00

-     1 x Rucksack, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 60.00

-     1 x Sonnenbrille Gucci, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 320.00

-     1 x Fussballschuhe, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 110.00

1.14.  begangen am 8. November 2023, in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 05:30 Uhr, in Luterbach, [Strasse], Vorplatz, zum Nachteil von F.C.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd den unverschlossenen Personenwagen OPEL D Astra H18R Cvan, [amtliches Kennzeichen], von F.C.___, durchsuchte und sich unter Mitnahme des Deliktsgutes vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm. Das Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 285.90 setzt sich zusammen aus:

-    14 x Zigarettenpackung, Wert CHF 126.00

-    1 x Navigationsgerät, Wert CHF 159.90

1.15.  […]

Gewerbsmässigkeit:

Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich daraus, dass die Häufigkeit der Einzelakte, die kurze zeitliche Folge der Einzelakte sowie die angestrebten und erzielten Einkünfte belegen, dass der Beschuldigte sich darauf eingerichtet hatte, Vermögensdelikte zur Verdienstquelle zu machen und unter anderem damit über die Runden zu kommen, womit der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte und gewerbsmässig handelte.

Aufgrund der Häufigkeit der Diebstähle in einem bestimmten Zeitraum (25. Oktober 2023 bis 8. November 2023), der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art sowie angesichts der damit angestrebten Einkünfte muss (in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nachging, vom Sozialamt unterstützt wurde, einschlägig vorbestraft ist und wohl eine ausgeprägte Drogensucht nicht von der Hand gewiesen werden kann), davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, mit deliktischen Handlungen seine Lebenshaltung zumindest mitzufinanzieren, womit der Beschuldigte die Diebstähle nach der Art eines Berufes bzw. gewerbsmässig ausübte und womit auch die Versuche im gewerbsmässigen Delikt aufgehen.

AnklS Ziffer 2: Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

2.1.    […]

2.2.    begangen am 29. Oktober 2023, um 03:18 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___, indem der Beschuldigte unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der Geschädigten deren Fahrzeugunterstand betrat und sich darin aufhielt.

2.3.    begangen am 29. Oktober 2023, in der Zeit zwischen 04:23 Uhr und 04:25 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von M.M.___ und N.M.___, indem der Beschuldigte unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten über das Gartentor stieg, und sich auf dem umfriedeten Grundstück der Geschädigten aufhielt.

2.4.    begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023, 02:26 Uhr, in Solothurn, [Strasse 1], Domizil des Geschädigten, zum Nachteil von V.D.___, indem der Beschuldigte unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen des Geschädigten dessen Carport betrat und sich darin aufhielt.

2.5.    begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis 1. November 2023, 06:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse 2], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von O.G.___, indem der Beschuldigte sich unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten durch das offenstehende Tor auf das umfriedete Grundstück begab, sich zur Garage begab und sich somit auf dem Grundstück aufhielt.

2.6.    begangen am 3. November 2023, um 20:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Imbiss-Filiale], zum Nachteil [Hauswartungsfirma], vertreten durch W.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich, entgegen des gegen ihn am 29. Juni 2023 erlassenen und ihm gehörig zur Kenntnis gebrachten Hausverbots (Gültigkeit für unbestimmte Dauer) und damit für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten das Gebäude […] betrat und darin verweilte.

2.7.    begangen am 4. November 2023, um 08:40 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Verkaufsstelle], zum Nachteil der [Genossenschaft], vertreten durch X.___, indem der Beschuldigte trotz des am 7. Oktober 2023 gültig gegen ihn erlassenen und ihm gehörig zur Kenntnis gebrachten Hausverbots für sämtliche [Verkaufsstellen] (Gültigkeit für zwei Jahre) die [Verkaufsstelle] unrechtmässig und für ihn erkennbar gegen den Willen des Berechtigten betrat und sich darin aufhielt.

2.8.    begangen am 6. November 2023, um 12:20 Uhr, in Biberist, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von Y.___, indem der Beschuldigte sich unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten dem im Carport integrierten Schopf mit geschlossener Tür näherte, die Tür öffnete und sich darin aufhielt.

2.9.    […]

2.10.  […]

AnklS Ziffer 3: mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Ziff. 1 StGB), teilweise Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)

3.1.    Der Beschuldigte verwendete am 3. November 2023, um 19:53 Uhr, in Solothurn, [Platz], Geldautomat, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die zuvor dem Geschädigten T.___ gestohlene Postkarte (CHF-Konto; vgl. Ziff. 1.9.) und tätigte einen Bezug, womit der Beschuldigte durch unbefugte Verwendung der Karte vorsätzlich auf elektronische Datenverarbeitungsvorgänge einwirkte. Aufgrund ungültiger PIN-Codeeingabe scheiterte die Transaktion. Eine Vermögensverschiebung zum Nachteil des Geschädigten blieb damit aus, weshalb es beim Versuch blieb.

3.2.    […]

3.3.    […]

AnklS Ziffer 4: mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)

4.1.    begangen am 3. November 2023, um 20:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Imbiss-Filiale], indem der Beschuldigte der am 25. Oktober 2023 von der Stadtpolizei Solothurn erlassenen Fernhalteverfügung, mittels welcher ihm unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten wurde, sich während 30 Tagen in der Region Zone E (ganzes Stadtgebiet) der Stadt Solothurn aufzuhalten, vorsätzlich nicht Folge leistete.

4.2.    […]

4.3.    […]

AnklS Ziffer 5: Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

[…]

AnklS Ziffer 6: Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

festgestellt am 25. Oktober 2023, um 04:44 Uhr (anlässlich der Kontrolle durch die Polizei Kanton Solothurn), in Solothurn, [Strasse], [Camping], begangen in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023, um 04:44 Uhr, an einem nicht näher bekannten Ort im Raum Solothurn, indem der Beschuldigte unbefugt und vorsätzlich eine unbekannte Menge Kokain konsumierte.

IV.     Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.         Versuchter Diebstahl vom 29. Oktober 2023 zum Nachteil von J.___ (AnklS Ziffer 1.1)

1.1 Gemäss Strafanzeige vom 29. November 2023 meldete J.___ am 30. Oktober 2023, 13:45 Uhr, am Schalter des Regionenpostens Egerkingen, es sei versucht worden, aus seinem unverschlossenen Auto etwas zu entwenden. Das Fahrzeug sei in der Einstellhalle […] parkiert gewesen. Die entsprechenden Aufnahmen der Einstellhalle konnten durch die Polizei erhältlich gemacht werden, wobei die Polizei hiervon Screenshots erstellte und diese zu den Akten nahm (AS 050; zum Ganzen: AS 037 f.).

1.2 Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 neben dem Tatvorwurf mit dem Bildmaterial konfrontiert, wobei er die Aussage verweigerte (AS 044). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht führte er aus, er bestreite die Tat aufgrund des schlechten Bildmaterials. Er wisse ehrlich gesagt nicht mehr ganz genau, um was es gehe. Er habe eine schwere Drogenzeit hinter sich und könne sich nicht mehr zu 100 % an alles erinnern. Er würde es aber eher bestreiten.

1.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auf dem Bildausschnitt LinkID_02051688 (AS 050) eindeutig der Beschuldigte auf dem Fahrrad zu erkennen ist (vgl. hierzu auch die von der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Vergleichsbilder des Beschuldigten [ASSL 115 f.]). Auf den weiteren Bildern in den Akten ist das Gesicht des Beschuldigten zwar nicht zu erkennen, da die Person lediglich aus der Distanz und somit mit tiefer Auflösung abgebildet ist. Der Vorinstanz kann aber zugestimmt werden, dass aufgrund der identischen Kleidung der Person (weisse ¾-Hose, rotze Kapuze unter der schwarzen Jacke sowie weisse Turnschuhe) keine Zweifel bestehen, dass es sich auch dabei um den Beschuldigten handelt. Dass sich im selben Zeitpunkt eine andere Person mit identischer Kleidung in der Einstellhalle aufgehalten und das Fahrzeug des Geschädigten durchsucht hat, ist höchst unwahrscheinlich. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen daher keine Zweifel und es kann bei der rechtlichen Würdigung auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.

2.         Versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 29. Oktober zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___ (AnklS Ziffer 1.2 und 2.2)

2.1 Ebenfalls am 29. Oktober 2023, um 03:18 Uhr, erfasste eine private Videoüberwachung eine unbekannte männliche Person, wie sie mit dem Fahrrad neben dem parkierten Fahrzeug der Geschädigten anhielt und versuchte, die Beifahrertür zu öffnen. Da sich die Fahrzeugtür nicht öffnen liess, verliess die unbekannte männliche Person den Tatort nach wenigen Sekunden (AS 062). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2024 äusserte sich der Beschuldigte nicht zum Vorwurf und dem vorgehaltenen Beweismittel (AS 068). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er keine Aussagen zu diesem Vorwurf. Seitens der Verteidigung wird bestritten, dass es sich bei der aufgenommenen Person um den Beschuldigten handelt.

2.2 Die Vorinstanz hielt fest, die Aufnahmen seien zu dunkel und unscharf, um den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Es seien jedoch auch keine Merkmale zu erkennen, welche die Identifizierung des Beschuldigten komplett ausschliessen würden. Hingegen falle die Kleidung, insbesondere die weisse ¾-Hose und die Bewegungsart der aufgenommenen Person auf, was beides mit den optischen Merkmalen des Beschuldigten auf den Überwachungskameras der Einstellhalle […] (AS 050, AnklS Ziffer 1.1) von derselben Nacht übereinstimme.

2.3 Da die Täterschaft auf der Videoaufzeichnung lediglich sehr kurz in Bewegung erkennbar ist, während sie neben dem Auto anhält, und anschliessend, ohne vom Fahrrad abzusteigen, rückwärts geht, bevor sie schliesslich davonfährt, und dabei sowohl vom Fahrzeug als auch vom Pfosten des Fahrzeugunterstandes verdeckt wird, ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Bewegungsart der Täterschaft mit dem Standbild des Beschuldigten aus der Einstellhalle […] vergleichen lässt. Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kleidung der beiden aufgenommenen Personen auffällig ähnlich ist. Neben der von der Vorinstanz erwähnten weissen 3/4 -Hose, welche beim Weggehen der Person kurz erkennbar ist, passen auch die dunkle Jacke, der darunter getragene Kapuzenpulli sowie die hellen Schuhe zum Signalement des Beschuldigten gemäss den Aufzeichnungen aus der Einstellhalle. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der Tatorte bestehen keine Zweifel, dass es sich um den Beschuldigten handelt, welcher von der Überwachungskamera der Geschädigten aufgenommen wurde. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.2 und 2.2 ist damit erstellt.

3.         Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 29. Oktober 2023 zum Nachteil von M.M.___ und N.M.___ (AnklS Ziffer 1.3 und 2.3)

3.1 Nur eine kurze Velofahrt [von der Einstellhalle] (vgl. Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.1) bzw. [vom Ortsteil 1] (vgl. Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.2) entfernt, ereignete sich in derselben Nacht [im Ortsteil 2] ein Diebstahl aus einem unverschlossenen Personenwagen. Die private Überwachungskamera konnte die Täterschaft filmen, wie sie am 29. Oktober 2023, zwischen 04:23 Uhr und 04:25 Uhr, das Fahrzeug der Geschädigten durchsuchte und anschliessend das Grundstück verliess, indem sie über das Gartentor kletterte. Die Aufnahme unterbricht in der Folge für wenige Sekunden. In der folgenden Sequenz, um 04:32:59 Uhr, ist die Täterschaft aus dem Bild verschwunden, wie auch das hinter dem Gartenzaun abgestellte Fahrrad. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2024 auf den entsprechenden Vorhalt hin keine Aussagen (AS 098). Vor dem Berufungsgericht bestritt er seine Täterschaft.  

3.2 Neben dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den vorgenannten Vorhalten entspricht auch die Kleidung wiederum jener des Beschuldigten aus dieser Nacht (dunkle Jacke, weisse Hose und Kapuzenpullover). Des Weiteren ist mit der Vor­instanz festzuhalten, dass, obschon lediglich eine Gesichtshälfte der Täterschaft auf der Aufnahme ersichtlich ist, der Beschuldigte an Ohr, Nase, Haaren und Bart erkennbar ist. Auch das Hinken, welches beim Weggehen der Täterschaft zu sehen ist, entspricht jenem des Beschuldigten, wie es auf verschiedenen Aufnahmen in den Akten festgehalten ist (AS 180, LinkID_02057363.mp4, AS 203, Video «Diebstahl ab FZ [Versuch].mp4»). An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen gestützt auf diese Ausführungen keine Zweifel.

3.3 Hinsichtlich des Deliktsgutes erwog die Vorinstanz, auf den Videoaufnahmen sei nicht zu sehen, welche Gegenstände der Beschuldigte an sich genommen habe. Insbesondere sei die Brille nicht bei ihm gefunden worden, wohingegen bezüglich des Bargeldes keine Zweifel an der Wegnahme durch den Beschuldigten bestehen würden (US 16). In der Tat erstaunt, dass bezüglich der Brille mit einem Wert von immerhin CHF 800.00 keine detaillierten Angaben durch die Geschädigten gemacht werden konnten (welche Art von Brille, welche Marke etc.; vgl. AS 090), so dass deren Wert nicht verifiziert werden kann. Je nach Art der Brille dürfte sich auch ein Wiederverkauf als schwierig erweisen, was sie als Deliktsgut wenig interessant macht. Letztlich ist die konkrete Höhe des Deliktsbetrages allerdings weder für die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung ausschlaggebend. Auch gibt es keine Zivilforderung zu beurteilen. Zugunsten des Beschuldigten kann daher mit der Vorinstanz von einem Gesamtbetrag von CHF 40.00 (Bargeld und Lebensmittel) ausgegangen werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.3 und 2.3 als erstellt zu erachten.

4.         Diebstahl zum Nachteil von D.D.___ und Hausfriedensbruch zum Nachteil von V.D.___, beides in der Zeit vom 31. Oktober 2023 bis am 1. November 2023 (AnklS Ziffer 1.4 und 2.4)

4.1 Am 1. November 2023, um 02:17 Uhr, meldete ein Mitarbeiter des [Sicherheitsdienstes] telefonisch via Alarmzentrale, dass er soeben eine männliche Person via Kamera beobachte, wie diese versuche, Autos zu öffnen. Die Person trage eine olivgrüne Jacke, eine weisse Hose und eine schwarze Mütze. Er werde nun einen Kollegen zum Ausgang der Tiefgarage schicken, um diese Person beim Verlassen der Tiefgarage anzuhalten (vgl. Strafanzeige vom 11. November 2024 [AS 113 ff.] sowie vom 20. November 2023 [AS 172 ff.]). Die hierauf ausgerückte Polizeipatrouille konnte beim Eingang [der Einstellhalle] eine männliche Person, welche auf das Signalement passte, anhalten und kontrollieren. Die Person wies sich als der Beschuldigte aus. Dieser hatte zuvor versucht, das Parkhaus mit dem E-Bike, [amtliches Kennzeichen], zu verlassen, wobei er vom Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gestellt worden war (AS 115).

4.2 In der Einvernahme vom 10. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten u.a. vorgehalten, das E-Bike [amtliches Kennzeichen] gestohlen und damit in die [Einstellhalle] gefahren zu sein, wo er versucht haben soll, das Kontrollschild zu entfernen. Des Weiteren wurde ihm das entsprechende Bildmaterial der [Überwachungskamera] vorgehalten. Der Beschuldigte verweigerte hierzu seine Aussage (AS 124). Vor dem Berufungsgericht stellte er sich auf den Standpunkt, das Velo von einem Kollegen aus der Gassenküche erhalten zu haben. Dort würden Velos ein- und ausgehen.

4.3 Auf den diversen Videoaufnahmen der [Überwachungskamera] (AS 180) ist eine männliche Person erkennbar, die am 1. November 2023, um 02:15:23 Uhr mit einem silbernen E-Bike in die [Einstellhalle] fährt (LinkID_02057360.mp4 sowie LinkID_02057362.mp4), wo sie das Fahrrad abstellt und versucht, dessen Nummernschild zu entfernen (LinkID_02057359.mp4). Ab 02:17:55 Uhr ist dieselbe Person auf der Aufnahme zu erkennen, wie sie jeweils kurz zwischen diversen Autos verschwindet (vgl. hierzu auch Ausführungen unter E. IV./6), bevor sie sich um 02:19:23 Uhr wieder in Richtung Ausfahrt bewegt (LinkID_02057363.mp4), wo sie um 02:19:41 Uhr die Beifahrertür eines weissen Personenwagens öffnet und rund eine Minute lang das Fahrzeug durchsucht (LinkID_02057361.mp4, LinkID_02052125.mp4 sowie LinkID_02052145.mp4). Nachdem die Person auch noch den Kofferraum des Fahrzeuges kontrolliert hat, begibt sie sich um 02:20:36 Uhr wieder in Richtung E-Bike (LinkID_02057361.mp4 sowie LinkID_02057358.mp4) und verlässt mit diesem die Tiefgarage (LinkID_02057356.mp4 sowie LinkID_02057357.mp4).

4.4 Der Beschuldigte wurde von der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort identifiziert und mit dem Deliktsgut fotografiert (AS 122). Gestützt auf diese Fotos bestehen, entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor erster Instanz (AS 133), keine Zweifel, dass es sich bei der von der Überwachungskamera gefilmten Person um den Beschuldigten handelt. Insbesondere bei den Aufnahmen bei der Ein- bzw. Ausfahrt ist das Gesicht des Beschuldigten eindeutig zu erkennen (LinkID_02057362.mp4 sowie LinkID_02057356.mp4), so auch das Nummernschild des Fahrrades (LinkID_02057357.mp4 [ab 02:21:07 Uhr]), welches mit jenem des gestohlenen E-Bikes übereinstimmt. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Deliktsgut in die Tiefgarage fuhr, wo er versuchte, dessen Nummernschild zu entfernen. Für ein solches Verhalten hätte kein Anlass bestanden, hätte er das Fahrrad, wie behauptet, von einem Kollegen aus der Gassenküche erhalten. Vielmehr deutet es – wie auch die örtliche Nähe zum Tatort – darauf hin, dass er das Fahrrad selber in dieser Nacht entwendet hat. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei den am Tatort gefundenen DNA-Spuren als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. hierzu nachfolgend E. IV.5). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

5.         Diebstahl zum Nachteil von G.G.___ und Hausfriedensbruch zum Nachteil von O.G.___, beides in der Zeit vom 31. Oktober 2023 bis am 1. November 2023 (AnklS Ziffer 1.5 und 2.5)

5.1 Am 1. November 2023 meldete sich G.G.___ telefonisch bei der Alarmzentrale des Kantons Solothurn und gab an, ihr Fahrrad sei aus der Garage ihrer Mutter an der [Strasse 2] in Solothurn entwendet worden (vgl. Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 [AS 139 ff.). Im Anschluss an das Delikt wurde an der [Strasse 1] in Solothurn der Diebstahl eines E-Bikes gemeldet (vgl. AnklS Ziffer 1.4). Durch die ausgerückte Polizeipatrouille konnte das von G.G.___ als gestohlen gemeldete Fahrrad an der [Strasse 1] festgestellt werden (AS 146, 171). Der Fundort befindet sich nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernt.

5.2 Ab beiden Lenkergriffen, beiden Bremshebeln und den beiden Schalthebeln des Fahrrades konnte eine DNA-Spur gesichert werden, aus welcher das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel ein komplexes Mischprofil erstellen konnte, zu welchem mehr als zwei Personen beigetragen haben. Der Beschuldigte konnte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (AS 164 ff., 168).

5.3 Mit dem Vorhalt und der aufgefundenen DNA-Spur konfrontiert, machte der Beschuldigte – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – keine Aussagen (AS 150).

5.4 Die aufgefundenen DNA-Spuren lassen es nicht zu, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Sie sprechen jedoch als Indiz für seine Täterschaft. Ein weiteres Indiz stellt der Fundort des gestohlenen Fahrrades dar. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht an der [Strasse 1] ein E-Bike entwendet hat. Dass das gestohlene Fahrrad exakt an dieser Adresse festgestellt werden konnte, lässt kaum einen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an der [Strasse 2] zunächst das Bergamont Fahrrad behändigte, mit diesem zur parallel hierzu verlaufenden [Strasse 1] fuhr, wo er dieses gegen das E-Bike austauschte, mit welchem er schliesslich von der Polizei angehalten werden konnte. Dass eine andere Person das Fahrrad entwendete und dieses anschliessend exakt dort stehen liess, wo der Beschuldigte in der gleichen Nacht das E-Bike an sich nahm, erscheint des Zufalls zu viel. Solch theoretische Möglichkeiten sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen zu lassen. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.5 und 2.5 ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

6.         Diebstahl zum Nachteil von P.___ und versuchter Diebstahl zum Nachteil von Q.___ und R.___, jeweils vom 1. November 2023 (AnklS Ziffer 1.6, 1.7 und 1.8)

6.1 Mit den Vorhalten konfrontiert, machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2024 (AS 183) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung keine Aussagen.

6.2 Es kann vorab auf die Ausführungen unter E. IV.4 verwiesen werden. Die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist erwiesen. Die Videoaufzeichnungen zeigen ihn klar beim Einfahren in die Tiefgarage sowie auch beim Verlassen derselben (AS 180 [LinkID_02057362.mp4 sowie LinkID_02057356.mp4], vgl. auch die Aufnahmen anlässlich der polizeilichen Anhaltung [AS 122]). Bei der Person, welche in den wenigen Minuten dazwischen aufgenommen wurde, wie sie sich in der Tiefgarage zu verschiedenen Autos begibt, kurz neben diesen verweilt und schliesslich eine Minute lang den weissen Opel von P.___ durchsucht, handelt es sich aufgrund der identischen Kleidung sowie auch der auffälligen Gangart zweifellos um den Beschuldigten. Bereits die zeitliche Abfolge lässt keinen anderen Schluss zu. Schliesslich konnte auch das Deliktsgut beim Beschuldigten festgestellt werden (AS 174).

6.3 Sodann liegen den Strafanzeigen vom 11. November 2024 (AS 198 ff.) sowie vom 15. Januar 2024 (AS 220 ff.) weitere Aufnahmen bei, welche dieselbe Person um 02:18 Uhr zeigen, wie sie bei zwei Fahrzeugen erfolglos versucht, die Fahrertür zu öffnen (AS 203, Video «Diebstahl ab FZ [Versuch].mp4»). Auch bei diesen Aufnahmen bestehen aufgrund des bereits Gesagten (identische Kleidung, unverkennbare Gangart [Hinken], zeitliche Abfolge) keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben sodann, dass es sich bei den betroffenen Fahrzeugen einerseits um den Toyota, [amtliches Kennzeichen], des Geschädigten Q.___ (AS 198 f., 203 [Foto «Übersicht Personenwagen 1.jpg»]), andererseits um den Audi, [amtliches Kennzeichen], der Geschädigten R.___ (AS 220 f, AS 225 [Foto «Übersicht Personenwagen 1.jpg», «Übersicht Personenwagen.jpg»].) handelte.

6.4 Die Theorie der Verteidigung, wonach es sich beim Täter auch um einen Kollegen des Beschuldigten handeln könnte, welcher diesem das Deliktsgut in der Folge beim Eingang aushändigte, ist gestützt auf diese Ausführungen widerlegt. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.6, 1.7 und 1.8 ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

7.         Diebstahl zum Nachteil von S.___, T.___ und [Reinigungsfirma] sowie versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von T.___ (AnklS Ziffer 1.9 und 3.1)

7.1 Am 3. November 2023, um 22:52, erging die Meldung an die Polizei Kanton Solothurn, wonach auf dem [Parkplatz] in Solothurn ein Portemonnaie aus einem Fahrzeug gestohlen worden sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille konnte im Rahmen einer Nahfahndung am Westbahnhof Solothurn beim [Warenautomaten] im Warenausgabefach zwei der entwendeten Postkontokarten auffinden (vgl. Strafanzeige vom 11. Januar 2024 [AS 242 ff.]).

7.2 Bevor T.___ nach Feststellung des Verlusts um ca. 22:50 Uhr die entwendeten Postkontokarten sperren liess, wurden in der Zeit von 19:54:18 Uhr und 20:03:53 Uhr mit zwei der Postkontokarten diverse Bezüge getätigt bzw. zu tätigen versucht (AS 255 f.). Eine weitere als gestohlen gemeldete Postkarte des Geschädigten konnte nicht mehr aufgefunden werden. Auch mit dieser wurden am 3. November 2023 in der Zeit von 19:53:42 Uhr und 20:22:54 Uhr diverse Bezüge getätigt bzw. zu tätigen versucht. U.a. wurde um 19:53:42 Uhr versucht, beim Geldautomaten am [Platz] in Solothurn CHF 500.00 zu beziehen. Der Bezug misslang zufolge ungültiger PIN-Eingabe (AS 253).  

7.3 Gemäss dem Untersuchungsbericht vom 5. Dezember 2023 konnten ab beiden aufgefundenen Postkontokarten DNA-Spuren gesichert werden, welche dem IRM Basel zur Auswertung übermittelt wurden. Aus der DNA-Spur ab der nicht verwertbaren Fingerspur auf der Debitkarte PostFinance (EUR) konnte dabei ein Hauptprofil erstellt werden, welches mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (AS 281 ff., 284 ff.).

7.4 Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 mit den entsprechenden Vorhalten sowie der aufgefundenen DNA-Spur konfrontiert, wobei er wiederum seine Aussage verweigerte (AS 266). Vor dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte nun geltend, die zwei Debitkarten im Ausgabefach des [Warenautomaten] gefunden und probiert zu haben, mit diesen kontaktlos zu bezahlen. Er habe jedoch weder etwas aus dem Auto gestohlen noch versucht, beim Geldautomaten am [Platz] CHF 500.00 zu beziehen.

7.5 Gemäss den Transaktionsübersichten der beiden aufgefundenen Karten wurde mit der Postkarte des Euro-Kontos am 3. November 2023 um 20:03:06 Uhr sowie um 20:03:28 Uhr erfolglos versucht, am [Warenautomaten] Ware zu beziehen (AS 255). Die zweite Karte wurde unmittelbar danach, um 20:03:53 Uhr, am [Warenautomaten] ausprobiert (AS 256), wobei auch diese Transaktion scheiterte. Seitens des Beschuldigten ist zugestanden, dass diese Transaktionsversuche durch ihn erfolgten, was auch die aufgefundene DNA-Spur erklärt. Nicht geglaubt werden kann dem Beschuldigten jedoch, wenn dieser ausführt, die beiden Karten gefunden zu haben, nachdem diese von einer unbekannten Täterschaft im Ausgabefach zurückgelassen worden seien. Denn der Kontoauszug derjenigen Karte, welche nicht mehr aufgefunden werden konnte und folglich bei der angeblich unbekannten Täterschaft verblieb, spricht gegen diese Ausführungen (AS 253). Diese Karte wurde nämlich erst um 20:04:16 Uhr am [Warenautomaten] (erfolgreich) verwendet. Die Ausführungen des Beschuldigten sind damit klarerwiese widerlegt. Da der Beschuldigte den (versuchten) Einsatz der anderen beiden Karten nicht mehr bestreitet und die dritte Karte unmittelbar nach diesen eingesetzt wurde, ist auch deren Verwendung durch den Beschuldigten erstellt. Dafür spricht im Übrigen auch deren weiterer Transaktionsverlauf. Denn die nicht mehr aufgefundene Postkarte wurde zuletzt um 20:22:54 Uhr [in der Imbiss-Filiale] in Solothurn zu verwenden versucht. Dass sich der Beschuldigte am 3. November 2023 um 20:30 Uhr in der [Imbiss-Filiale] am [Bahnhof] in Solothurn aufhielt, ist unbestritten und aktenmässig erstellt (vgl. AnklS Ziff. 2.6 sowie Ziff. 4.1).

7.6 Gestützt auf diese Ausführungen bestehen keinerlei Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher die drei Postkontokarten aus dem Fahrzeug entwendete und mit der nicht mehr aufgefundenen Karte beim Geldautomaten am [Platz] versuchte, CHF 500.00 zu beziehen. Die nachweislich falschen Aussagen des Beschuldigten sowie die zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort lassen eine Dritttäterschaft, für welche es ohnehin keinerlei Hinweise gibt, unwahrscheinlich erscheinen. Es kann hierzu auch auf die folgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden:

«Denn betrachtet man die Transaktionsübersichten der drei Postkontokarten zeigt sich zudem ein nachvollziehbarer örtlicher und zeitlicher Ablauf vom [Parkplatz] (Tatort Diebstahl) über den [Platz] (Geldautomat Bushaus) zum Westbahnhof (Fundort Postkontokarten), von der Dauer von lediglich rund zehn Minuten (AS 253 und 255 f.). Mit allen drei Postkontokarten wurden in dieser Zeit nachweislich jeweils am [Platz], dem [Automaten] und der SBB Solothurn West, mehrfach Zahlungen bzw. Zahlungsversuche über geringfügige Beträge getätigt. Auch der dem Beschuldigten mit Vorhalt 3.1 vorgeworfene Bezugsversuch mit der dritten, nicht aufgefundenen Karte am Geldautomaten am [Platz] über CHF 500.00 erfolgte nachweislich in diesen Zeitraum, weshalb erstellt ist, dass er vom Beschuldigten getätigt wurde.»

7.7 Hinsichtlich des weiteren Deliktsgutes sah die Vorinstanz hingegen keine Hinweise auf weiteres Diebesgut, wodurch der Diebstahl der übrigen Gegenstände dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne (US 20).

7.8 Es ist bei solchen Massendelikten nicht unüblich, auf eine formelle Einvernahme mit der geschädigten Person zu verzichten und deren Angaben zu den konkreten Tatumständen bzw. zum Deliktsgut einzig in einem Polizeirapport festzuhalten. Dieser Polizeirapport stellt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiges Beweismittel dar (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und unterliegt als solches der freien Beweiswürdigung.

7.9 Die in der Strafanzeige vom 11. Januar 2024 festgehaltenen Angaben der Geschädigten sind sehr detailliert und spezifisch (AS 247 f.). Die drei als gestohlen gemeldeten Postkontokarten konnten in der Folge, wie erwähnt, aufgefunden bzw. deren Verwendung durch den Beschuldigten nachgewiesen werden. Es ist naheliegend, dass diese Postkontokarten mitsamt dem Portemonnaie des Geschädigten aus dem Auto entwendet wurden, weshalb auch der Diebstahl an den Ausweisen und Kundenkarten als erstellt gelten kann. Ebenso dürfte sich das als gestohlen gemeldete Bargeld in Höhe von CHF 420.00 bzw. USD 1.00 im Portemonnaie befunden haben. Grundsätzlich ist bei Diebstählen an solch hohen Bargeldbeträgen aus unverschlossenen Fahrzeugen zwar Skepsis angebracht. Vorliegend ist jedoch anhand des Kontoauszuges (AS 253) ein Bargeldbezug vom gleichen Tag (um 13:24:09 Uhr) in Höhe von CHF 420.00 erstellt, was die Angaben des Geschädigten glaubhaft erscheinen lässt. Gestützt auf diese Ausführungen besteht kein Anlass an den Angaben zum Deliktsgut im Polizeirapport zu zweifeln, wird dieses doch auch in Bezug auf die weiteren Gegenstände (Sonnenbrille, Parfüm, iPhone) sehr spezifisch angegeben. Hätte der Beschuldigte diese Angaben in Zweifel ziehen wollen, wäre es ihm freigestanden, die Einvernahme bzw. Konfrontation mit den Geschädigten zu verlangen, worauf er jedoch verzichtete. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

8.         Diebstähle zum Nachteil von U.C.___ und C.C.___ sowie von F.C___, jeweils vom 8. November 2023 (AnklS Ziffer 1.13 und 1.14)

8.1 Gemäss Strafanzeige vom 6. Dezember 2023 (AS 400 ff.) gelangte die Täterschaft durch die unverschlossene Terrassentür in die Wohnung von U.C.___ und C.C.___ und durchsuchte das Wohnzimmer nach Deliktsgut. Neben weiterem Deliktsgut entwendete der Täter die Schuhe (Nike Airmax) von C.C.___ und liess die eigenen Schuhe zurück (AS 400, 407).

8.2 Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 wiederum nicht zum gemachten Vorhalt (AS 420) und liess die Tat bisher durch seine Verteidigung bestreiten. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er hingegen den Diebstahl der Turnschuhe von C.C.___ (AnklS Ziffer 1.13) sowie den Vorhalt des Hausfriedensbruchs gemäss AnklS Ziffer 2.9 und zog die Berufung in diesem Umfang zurück. Der Diebstahl an den weiteren Gegenständen gemäss AnklS Ziff. 1.13 sowie aus dem Fahrzeug von F.C.___ wird jedoch weiterhin bestritten. Die Verteidigung führte hierzu – mit Verweis auf AnklS Ziff. 1.15 – aus, in Luterbach sei in dieser Nacht möglicherweise ein weiterer Täter unterwegs gewesen. Auch die Vorinstanz habe eingeräumt, der Beschuldigte sei auf dem vorhandenen Videomaterial nicht eindeutig zu erkennen.

8.3 In der Tat ist der Beschuldigte auf den Aufnahmen der privaten Überwachungskamera zufolge der Distanz und der schlechten Lichtverhältnisse nicht eindeutig erkennbar (AS 417, LinkID_02058861.mp4 sowie LinkID_02058862.mp4). In seiner Gangart ist jedoch ein Hinken erkennbar. Die erste Aufnahme (LinkID_02058861.mp4) zeigt im Weiteren eine männliche Person, welche in der Tatnacht um 02:50:19 Uhr auf dem Vorplatz der Liegenschaft der Geschädigten ein paar Sekunden im Kreis geht, bevor sie sich um 02:50:27 Uhr in Richtung Parkplatz fortbewegt, wo sie auf der gegenüberliegenden Strassenseite aus dem Bild verschwindet (02:50:37 Uhr). Wenig später, um 02:51:03 Uhr erscheint die Person mit einem Fahrrad wieder, steigt jedoch hinter dem parkierten Fahrzeug des Geschädigten ab und verschwindet auf der rechten Seite aus dem Bild (02:51:16 Uhr). Auf der zweiten Aufnahme (LinkID_02058862.mp4) ist zu sehen, wie eine Person um 02:59:01 Uhr an der gleichen Stelle wieder ins Bild tritt. Das Vorderlicht des Fahrrades, welches die Person offenbar neben sich herschiebt, ist dabei erkennbar. Dieses beleuchtet in der Folge auch den Innenraum des Fahrzeuges des Geschädigten, welches sodann von der unbekannten Person durchsucht wird (ab 02:59:05 Uhr). Das Licht ist nach wie vor in der Fensterscheibe des Autos erkennbar (02:59:18 Uhr), während sich die Person, nun ohne Fahrrad, jedoch mit einer Tasche, vom Fahrzeug entfernt und wiederum auf der gegenüberliegenden Strassenseite aus dem Bild verschwindet.

8.4 Die Anwesenheit des Beschuldigten in der Tatnacht ist nicht mehr bestritten. Aufgrund der auffälligen Gangart bestehen sodann keine Zweifel, dass er es ist, welcher auf der ersten Aufnahme zu sehen ist, wie er vor der Liegenschaft im Kreis geht. Gestützt auf die Aufnahmen ist im Weiteren als erstellt zu erachten, dass es sich bei der aufgezeichneten Person jeweils um die gleiche Täterschaft handelt. Gerade bei der zweiten Aufnahme ist die Person zwar kaum noch erkennbar. Ihre Kleidung schimmert jedoch ähnlich hell wie beim Beschuldigten, welcher in der ersten Aufnahme an der gleichen Stelle auf der gegenüberliegenden Strassenseite aus dem Bild verschwindet. Es mag sein, dass in der Tatnacht in unmittelbarer Nähe ein weiterer Einschleichdiebstahl stattfand, welcher dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. AnklS Ziffer 1.15, US 22). Dennoch erscheint unwahrscheinlich, dass in den wenigen Minuten der Aufnahme zwei unterschiedliche Täter zu sehen sind, zumal die Person jeweils an derjenigen Stelle wieder im Bild auftaucht, an der die andere zuvor verschwand. Bei genauerer Betrachtung der vorhandenen Beweismittel lässt sich sodann ein klarer Tatablauf erkennen, mit welchem sich auch die rund acht Minuten, welche zwischen den beiden Aufnahmen vergehen, erklären lassen.

8.5 Vergleicht man die Aufnahmen der Überwachungskamera mit den Satellitenaufnahmen von Google Maps, wird vorab erkennbar, dass die Videoaufzeichnung spiegelverkehrt aufgenommen wurde. Gemäss den Satellitenaufnahmen befindet sich die Liegenschaft der Geschädigten von der südlich gelegenen [Strasse] herkommend auf der rechten Strassenseite. Der Parkplatz, auf welchen die Überwachungskamera ausgerichtet ist, befindet sich auf der Südseite des Hauses, wobei westlich davon der Garten angrenzt. Entgegen der Videoaufnahme befindet sich der Garten somit, von der Liegenschaft aus gesehen, links vom angrenzenden Parkplatz. Daraus ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte irrt zunächst auf dem Vorplatz der Liegenschaft umher, bevor er die Strasse überquert und auf dem Nachbarsgrundstück ([Strasse]) verschwindet, um anschliessend mit einem Fahrrad, welches dort abgestellt war, wieder im Bild zu erscheinen. Mit dem Fahrrad überquert er wiederum die Strasse, geht hinter dem parkierten Fahrzeug über den Parkplatz und gelangt so in den Garten der Liegenschaft der Geschädigten. Die Spuren des Fahrrades sind auf den Fotoaufnahmen, welche durch die ausgerückte Polizeipatrouille am Morgen des 8. November 2023 erstellt worden sind, deutlich erkennbar (AS 417, LinkID_02056132.jpg, LinkID_02056133.jpg, LinkID_02056137.jpg, LinkID_02056138.jpg). Durch die unverschlossene Terrassentür auf der Ostseite der Liegenschaft betrat der Beschuldigte die Liegenschaft (vgl. AS 400). Rund acht Minuten später ist der Beschuldigte auf der zweiten Aufnahme der Überwachungskamera erkennbar, wie er vom Garten herkommend zum Parkplatz der Liegenschaft zurückkehrt, wo er das Fahrzeug des Geschädigten durchsucht. Anschliessend überquert er die Strasse und verschwindet wiederum im Garten des Nachbargrundstückes.

8.6 Entgegen der Annahme der Vorinstanz zeigt die erste Aufnahme den Beschuldigten somit nicht nach Betreten der Liegenschaft, sondern davor. Entsprechend ist auch kein Deliktsgut auf der Aufnahme zu erkennen. Stattdessen kam der Beschuldigte offensichtlich mit leeren Händen und verliess den Tatort – gestützt auf die zweite Aufnahme – mit einer Tasche. Gestützt hierauf besteht kein Anlass, an den Angaben der Geschädigten zum Deliktsgut zu zweifeln. Dieses wurde gegenüber der Polizei sehr detailliert aufgelistet, wobei auch konkret angegeben werden konnte, aus welchem Raum was gestohlen wurde (AS 401 f.). Die als gestohlen gemeldeten Turnschuhe von C.C.___ konnten in der Folge auch sichergestellt werden, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 

9.         Hausfriedensbruch vom 3. November 2023 zum Nachteil [der Hauswartungsfirma] (AnklS Ziffer 2.6)

9.1 Seitens des Beschuldigten wird nicht bestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 29. Juni 2023, bestand (AS 293) und er Kenntnis davon hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung beruft er sich jedoch auf einen Sachverhaltsirrtum. Er habe nicht gewusst, dass er [in der Imbiss-Filiale] keine Lebensmittel beziehen dürfe. Er habe gedacht, er habe ein «[Gebäude]-Verbot», welches einfach für den Bereich des Gleises gelte.

9.2 Die Ausführungen des Beschuldigten überzeugen nicht. Danach gefragt, weshalb er das Hausverbot erhalten habe, führte er aus, im Treppenhaus des Gebäudes geschlafen zu haben, als er obdachlos gewesen sei. Wahrscheinlich habe ihn jemand gesehen und die Polizei gerufen. Gestützt auf diese Umstände dürfte dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Hausverbot für das Gebäude gilt, in dem er geschlafen hatte. Wieso der Beschuldigte hätte glauben sollen, es beziehe sich auf das an den Gebäudekomplex angrenzende Gleisperron, erschliesst sich nicht. Die Ausführungen sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Entsprechend ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer bewussten Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 

10.      Hausfriedensbruch vom 4. November 2023 zum Nachteil der [Genossenschaft] (AnklS Ziffer 2.7)

10.1 Unbestrittenermassen betrat der Beschuldigte am 4. November 2023 die [Verkaufsstelle], obschon seit dem 7. Oktober 2023 (für die Dauer von zwei Jahren) ein gültiges Hausverbot gegen ihn bestand (AS 306). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Hausverbot hatte, was auch durch seine Unterschrift auf dem Formular belegt ist. Die Verteidigung argumentiert hingegen, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Verbot gelte nur für [die Verkaufsstelle] im [Bahnhof]. Dass sich das Hausverbot auf sämtliche [Verkaufsstellen] beziehe, sei lediglich dem Kleingedruckten zu entnehmen (ASSL 147). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen seines Verteidigers.

10.2 Dem ist das Folgende entgegenzuhalten: Nach den Personalien des Beschuldigten sind die zentralsten Informationen des Hausverbotes dem ersten Satz des Formulars zu entnehmen, nämlich ab wann das Hausverbot gilt, für wie lange und für welche Verkaufsstellen («sämtliche»). Es handelt sich dabei keinesfalls um Kleingedrucktes. Die Schriftart ist nicht kleiner als bei dem von der Verteidigung als dominant bezeichneten Stempel der [Verkaufsstelle] und sticht durch die teilweise Verwendung einer fetten Schriftart gar hervor. Entsprechend ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Filiale […] im Wissen um das bestehende Hausverbot betrat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

11.      Hausfriedensbruch vom 6. November 2023 zum Nachteil von Y.___ (AnklS Ziffer 2.8)

11.1 Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung nur insofern bestritten, als geltend gemacht wird, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrrad aus dem Schopf entwendet habe. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sich das Fahrrad im nicht umfriedeten Carport befunden habe. Die Vorinstanz folgte diesen Ausführungen.

11.2 Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 – und somit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils – reichte die Staatsanwaltschaft dem Richteramt Solothurn-Lebern den Nachtragsrapport vom 23. Februar 2024 zu den Akten, welcher bei der weiteren Bearbeitung der bei der Staatsanwaltschaft pendenten Strafuntersuchung zum Vorschein gekommen und irrtümlich falsch abgelegt worden sei. Dem Nachtragsrapport liegt eine Ersteinvernahme mit der Geschädigten bei (ASSL 196 ff.). Ob der Beschuldigte Einsicht in diese Aktenstücke hatte, ist nicht bekannt. Auch ist den erstinstanzlichen Verfahrensakten nicht zu entnehmen, ob die Eingabe der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger weitergeleitet wurde. Auf den Nachtragsrapport und die dazugehörige Ersteinvernahme mit der Geschädigten ist daher nicht abzustellen.

11.3 Der Sachverhalt kann jedoch auch ohne die Ersteinvernahme mit der Geschädigten als erstellt erachtet werden, wurden deren Angaben zum Sachverhalt doch auch in der Strafanzeige vom 21. Dezember 2023 festgehalten (AS 309 ff.). Demnach gab die Geschädigte gegenüber der Polizei an, das unverschlossene Fahrrad sei in einem Schopf verstaut gewesen, welcher im Carport integriert sei. Die Tür dazu sei zu gewesen. Ob sie verschlossen gewesen sei, habe die Geschädigte nicht mit Sicherheit sagen können. Indem die Vorinstanz ausführt, es bestehe kein Nachweis, wonach sich das Damenfahrrad von Y.___ im Schopf neben dem Carport befunden habe, spricht sie dem Polizeirapport von vornherein jeglichen Beweiswert ab. Wie bereits ausgeführt, stellt der Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel dar (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

11.4 Die Geschädigte machte gegenüber der Polizei sehr klare Angaben darüber, wo sie das Fahrrad abgestellt hatte. Lediglich in Bezug auf die Frage, ob die Tür des Schopfes verschlossen war, räumte sie Unsicherheiten ein. Gestützt auf die Akten bestehen somit keine Hinweise, wonach sich das Fahrrad nicht im Schopf befunden haben soll. Selbst der Beschuldigte behauptete dies nie im Rahmen einer Einvernahme. Einzig sein amtlicher Verteidiger wendete diese Möglichkeit im Rahmen seines Plädoyers ein. Dies reicht jedoch nicht aus, um begründete Zweifel an den Angaben der Geschädigten zu wecken. Hätte der Beschuldigte die Angaben im Polizeirapport in Zweifel ziehen wollen, wäre es ihm freigestanden, die Einvernahme bzw. Konfrontation mit der Geschädigten zu verlangen, worauf er jedoch verzichtete. Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 6. November 2023 sodann mit den Angaben der Geschädigten konfrontiert (AS 314 ff.). Insbesondere wurde ihm – unter Vorlage der entsprechenden Bilder vom Tatort – vorgehalten, das Fahrrad aus der roten Abstellkammer genommen zu haben (AS 316, 318 f.). Er verweigerte indes seine Aussage, weshalb auch für die Strafverfolgungsbehörden kein Anlass bestand, an den Angaben der Geschädigten zu zweifeln und weitere Beweise zu erheben. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher als erstellt zu erachten.

12.      Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vom 3. November 2023, 4. November 2023 sowie vom 7. November 2023 (AnklS Ziffer 4.1)

12.1 Am 25. Oktober 2023 wurde von der Stadtpolizei Solothurn eine amtliche Fernhalteverfügung gegen den Beschuldigten erlassen. Mit dieser wurde ihm unter Strafdrohung von Art. 292 StGB untersagt, sich während 30 Tagen in der Zone E (ganzes Stadtgebiet) aufzuhalten (A 294 f.).

12.2 Gestützt auf die Meldung vom 3. November 2023, wonach sich der Beschuldigte trotz Hausverbot [in der Imbiss-Filiale] aufhalte, rückte die Stadtpolizei aus und konnte den Beschuldigten vor dem Restaurant antreffen. Dieser führte aus, er habe lediglich etwas zu essen kaufen wollen (AS 288 f., 297). Gemäss Strafanzeige vom 2. Dezember 2023 sprach die Polizei den Beschuldigten bei dieser Gelegenheit auf die Fernhalteverfügung an, was dieser «ungern zur Kenntnis» genommen habe (AS 289). Bereits am Folgetag, dem 4. November 2023, konnte der Beschuldigte anlässlich der Patrouillentätigkeit der Stadtpolizei erneut auf dem Stadtgebiet, konkret am [Platz], angetroffen werden. Einen plausiblen Grund, weshalb er sich am [Platz] aufhielt, konnte er nicht nennen. Die Rapporterstellung / Anzeige wurde ihm gemäss Strafanzeige vom 4. November 2011 (AS 299 f.) eröffnet. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage sowie die Unterschrift auf dem Formular zur handschriftlichen Erstbefragung (AS 303). Schliesslich konnte der Beschuldigte am 7. November 2023 anlässlich einer Patrouillentätigkeit an der [Strasse], Einmündung [Gasse], angetroffen werden (AS 394 ff.). Im Rahmen der Ersteinvernahme vom gleichen Tag, verweigerte er seine Aussage (AS 398).

12.3 Hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 4.2 und 4.3 hat der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

12.4 In Bezug auf AnklS Ziffer 4.1 wird der Sachverhalt nach wie vor bestritten. Durch seine Verteidigung lässt der Beschuldigte ausführen, da er die entsprechende Fernhalteverfügung nie unterzeichnet habe, könne nicht ohne unüberwindliche Zweifel gesagt werden, der Beschuldigte habe den exakten Inhalt der Fernhalteverfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass ihm die Verfügung vor der Anhaltung vom 3. November 2023 nicht eingehend habe erläutert werden können und er daher keine hinreichende Kenntnis gehabt habe. Der unter Ziffer II der Verfügung ersichtliche Vermerk, was der Beschuldigte am 25. Oktober 2023 vor Ort gesagt haben soll, müsse unbeachtlich bleiben, zumal seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts von den betreffenden Polizisten nicht parteiöffentlich erhoben worden sei, ob der Beschuldigte sich tatsächlich so geäussert habe und ob er vorgängig über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Aus diesem Vermerk könne daher kein Vorsatz abgeleitet werden.

12.5 Den Vorbringen der Verteidigung ist Folgendes entgegenzuhalten: Mit der besagten Fernhalteverfügung erfolgte keine Einvernahme des Beschuldigten, weshalb eine Belehrung über seine Rechte und Pflichten unterbleiben konnte. Mit Ziffer II der Verfügung wurde dem Beschuldigten lediglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er sich dahingehend äusserte, «wo er denn hin soll, nach Zürich? Es sei ihm scheiss egal, er unterschreibe nichts». Der Beschuldigte nahm damit nachweislich Kenntnis von der Fernhalteverfügung und deren Inhalt, was durch zwei Polizeibeamte unterschriftlich bestätigt wurde (AS 295). Dass er in der Folge seine Unterschrift verweigerte, vermag daher an deren Gültigkeit und der nachweislichen Kenntnisnahme durch den Beschuldigten nichts zu ändern. Der Sachverhalt ist folglich auch in Bezug auf AnklS Ziffer 4.1 erstellt.

13.      Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 25. Oktober 2023 (AnklS Ziffer 6)

Gemäss der Strafanzeige vom gleichen Tag (AS 035 ff.) wurde beim Beschuldigten am 25. Oktober 2023, um 04:44 Uhr ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis auf Kokain ergab. Der Beschuldigte wollte sich anlässlich der polizeilichen Anhaltung nicht zum Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) äussern (AS 035). Vor dem Berufungsgericht führte er aus, er könne nicht sagen, ob er zum angeklagten Zeitpunkt 100 % «drauf» gewesen sei. Es sei jedoch eine Phase gewesen, in der er es öfters gewesen sei. Durch seine amtliche Verteidigung lässt er den Vorwurf bestreiten. Ein zweifelsfreier Nachweis, wonach der Beschuldigte am angeklagten Tag Kokain konsumiert habe, sei bei vorliegender Aktenlage nicht möglich (AS 151 f.).

Die dokumentierten Ergebnisse des Drogen-Schnelltests sprechen zwar für einen entsprechenden Konsum von Betäubungsmitteln. Sie vermögen diesen jedoch nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen wurden nicht durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Entsprechend hat ein Freispruch vom Vorhalt der Übertretung des BetmG zu erfolgen.

V.      Rechtliche Würdigung

1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte den zu beurteilenden gewerbsmässigen Diebstahl in der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am 8. November 2023 und damit vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am 1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen. Während unter altem Recht neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) möglich war, sieht der neue Art. 139 Ziff. 3 StGB als Strafart einzig eine Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) vor. Insofern erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt.

1.2 Die rechtliche Würdigung der – teilweise versuchten – Diebstahlsdelikte als gewerbsmässiger Diebstahl bietet keine Schwierigkeiten. Dazu kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 25 ff. verwiesen werden. Selbiges gilt für die Tatbestände des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (US 33 f.) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (US 34 f.). Einwände dazu wurden vor dem Berufungsgericht keine Vorgebracht bzw. hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziff. 4.2 und 4.3 wurde der Schuldspruch des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zwischenzeitlich sogar anerkannt, ebenso der Schuldspruch bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AnklS Ziff. 5). Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind demnach zu bestätigen.

1.3 Ebenfalls anerkannt wird der Schuldspruch in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss AnklS Ziffer 2.1 und 2.9. Dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 2.3, 2.5, 2.6 und 2.7 erfüllt ist, bedarf sodann keiner weiteren Ausführungen. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auf US 29 ff. verwiesen werden. In Bezug auf AnklS Ziffer 2.8 steht gestützt auf das Beweisergebnis fest, dass sich das Fahrrad der Geschädigten in dem im Carport integrierten Schopf befunden hat. Indem der Beschuldigte diesen unberechtigterweise betrat, machte er sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig.

1.4 Betreffend den Hausfriedensbruch zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___ (AnklS Ziffer 2.2) sowie zum Nachteil von V.D.___ (AnklS Ziffer 2.4) brachte der amtliche Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers vor, die entsprechenden Fahrzeugunterstände seien von der Strasse her frei zugänglich, womit es am objektiven Tatbestandselement des umfriedeten Platzes fehle. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei einem Carport – entgegen den von der Verteidigung angerufenen Bundesgerichtsurteilen (Urteil 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.7.2 sowie Urteil 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.5.2) – um eine fest und dauernd mit dem Boden verbundene Baute handle, deren Eckpfeiler und Dach den Raum klar erkennbar abgrenzen würden. Daran würden die fehlenden Wände nichts ändern, zumal eine Umfriedung nicht die lückenlose Verschliessung bzw. Umschliessung erfordere. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Durch die Pfeiler und die Überdachung unterscheidet sich ein Carport wesentlich von einem offenen Platz, wird der Raum doch erkennbar vom öffentlichen Grund abgegrenzt. Darüber hinaus zeigt ein Blick auf die Satellitenaufnahmen von Apple Maps, dass die Liegenschaft von K.K.___ und L.K.___ auf beiden Seiten zum Nachbarsgrundstück hin durch einen Zaun begrenzt wird. Auch die Liegenschaft von V.D.___ wird auf der einen Seite durch die Wand des Carports selbst, auf der andere Seite sowie teilweise gegen die Strasse hin von einem Zaun und Büschen umgrenzt. Der Carport der jeweiligen Geschädigten ist daher nicht nur für sich als umfriedete Fläche zu erachten. Die Unterstände befinden sich auch auf umfriedeten Liegenschaften, bei welcher lediglich die jeweilige Zufahrt offen ist. Der objektive Tatbestand von Art. 186 StGB ist damit erfüllt. Auch der Vorsatz kann ohne Weiteres bejaht werden, weshalb der Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich beider Vorhalte zu bestätigen ist.

VI.     Strafzumessung

1.         Allgemeine Grundsätze

Die Vorinstanz hat auf US 37 f. die Grundsätze der Strafzumessung korrekt aufgeführt. Darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden.

2.         Konkrete Strafzumessung

2.1     Widerruf

2.1.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für einen Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) und zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (BSK StGB – Schneider /Garré, Art. 46 N 7).

2.1.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruchs sowie gewerbsmässigen Diebstahls (Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Für die Freiheitsstrafe wurde ihm der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf den Widerruf des bedingten Vollzugs und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte in der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis zum 8. November 2023 und damit innerhalb der Probezeit, weshalb erneut über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu entscheiden ist.

2.1.3 Unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen kann beim Beschuldigten wahrlich nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe hat offensichtlich seine Warnwirkung verfehlt. Selbst die mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2023 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, bereits wenige Wochen später in den genau gleichen Deliktsfeldern nahtlos weiterzudelinquieren. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine Verlängerung der Probezeit unter gleichzeitigem Verzicht auf den Widerruf erscheint unter diesem Aspekt wenig geeignet, den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies scheint auch der Beschuldigte einzusehen, wehrt er sich doch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gegen den Widerruf und liess seine Berufung in diesem Punkt zurückziehen. Mithin ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juil 2023 bedingt gewährte Vollzug zu widerrufen.

2.2     Wahl der Strafart

2.2.1 Wie erwähnt ist vorliegend gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Recht und somit die alte Fassung von Art. 139 StGB anwendbar. Diese sieht bei gewerbsmässiger Tatbegehung neben der der Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zehn Jahren) die Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätze) als Sanktionsart vor.

2.2.2 Es kann aber bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass beim Beschuldigten bei sämtlichen Delikten aus spezialpräventiven Gründen nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Der Beschuldigte ist mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft, wobei ihn, wie erwähnt, selbst die am 4. Oktober 2023 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe nicht davon abhielt, kurze Zeit später im gleichen Stil weiter zu delinquieren. Auch während dem vorliegenden Strafverfahren wurde er wiederholt straffällig. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe keinesfalls zu beeindrucken wäre. Im Weiteren erzielt er kein legales Einkommen und befindet sich aktuell im Vollzug einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe wäre somit von vornherein uneinbringlich.

2.3     Einsatzstrafe für die schwerste Tat

2.3.1 Schwerste Straftat bildet der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Der Beschuldigte hat innert elf Tagen elf Diebstähle verübt, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb. Die Deliktssumme in der Grössenordnung von ca. CHF 5'500.00 bis CHF 6'500.00 ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl eher tief. Aufgrund der intensiven Delinquenz innert kurzer Zeit ist jedoch von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte liess sich selbst durch zwei vorläufige Festnahmen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Zu seinen Gunsten ist anzumerken, dass jeweils kein Sachschaden angerichtet wurde und er sich hauptsächlich auf unverschlossene Fahrzeuge und unverschlossene Fahrräder konzentrierte. In einem Fall schlich er in eine Privatliegenschaft ein. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass der Täter in Privatliegenschaften eindringt, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruch- oder Einschleichdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Dieser Umstand wirkt sich somit verschuldenserschwerend aus. Hingegen handelte der Beschuldigte ohne Vorbereitung und ohne Raffinesse. Er suchte die Objekte zufällig aus und nutzte entsprechende Gelegenheiten. Sein Vorgehen war wenig professionell, so dass er in den meisten Fällen von einer Überwachungskamera aufgezeichnet werden konnte. Im Rahmen von gewerbsmässigen Diebstahlsdelikten ist das objektive Tatverschulden vorliegend noch als leicht zu qualifizieren.

2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist von einem Handeln mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven auszugehen, was jedoch deliktstypisch ist. Inwieweit der Beschuldigte unter Suchtdruck handelte, ist nicht erwiesen. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können.

2.3.3 Im Ergebnis kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im untersten Bereich des untersten Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz auf 10 Monate festzusetzen.

2.4     Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Delikte

2.4.1 Die Hausfriedensbrüche stellen zum grössten Teil Begleitdelikte zu den Diebstahlsdelikten dar. Mit einer Ausnahme hat der Beschuldigte dabei lediglich den Aussenbereich der Liegenschaften betreten. Das Tatverschulden ist hier mit der Bestrafung wegen des gewerbsmässigen Diebstahls weitgehend abgegolten, weshalb sich nur noch eine vergleichsweise geringe Straferhöhung um einen Monat rechtfertigt.

2.4.2 Im Weiteren missachtete der Beschuldigte zweimal ein gegen ihn verhängtes Hausverbot, wobei es sich in beiden Fällen um Geschäftsräumlichkeiten handelte, die der Öffentlichkeit grundsätzlich frei zugänglich sind. Es ist von einem sehr geringen Tatverschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf einen Monat festzusetzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe.

2.4.3 Beim versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gilt es den einmaligen Bezugsversuch zu sanktionieren. Es handelt es sich um ein Folgedelikt des Portemonnaie-Diebstahls. Der angestrebte Deliktsbetrag von CHF 500.00 ist dabei vergleichsweise gering. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass es lediglich beim Versuch blieb, was jedoch einzig dem Umstand zu verdanken ist, dass die Transaktion aufgrund ungültiger PIN-Codeingabe scheiterte. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf einen Monat festzusetzen und die Einsatzstrafe asperationsweise um 15 Tage zu erhöhen.

2.4.4 Bei der Gewalt und Drohung gegen die Polizeibeamten handelt es sich um Übergriffe im unteren Bereich des unter diesem Straftatbestand denkbaren. Die Tat erfolgte spontan, aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus, wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten, asperiert einen Monat, erscheint hierfür angemessen.

2.4.5 Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

2.5     Täterkomonente

2.5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollständig und zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. US 40).

2.5.2 In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich das Vorleben des Beschuldigten mehr als getrübt. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2018 wegen Vergehens gegen das BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG [SR 520.1]) sowie wegen Übertretung des BZG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2018 wurde er wegen Übertretung des BZG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 150.00 verurteilt; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2018. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 sprach ihn die Staatsanwaltschaft wiederum wegen Vergehens gegen das BZG schuldig und verhängte eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2023 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft wegen Übertretung des BetmG, Hausfriedensbruchs sowie gewerbsmässigen Diebstahls (Versuch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2023 von der Staatsanwaltschaft wiederum wegen Übertretung des BetmG und gewerbsmässigen Diebstahls (mehrfache Begehung) sowie zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die genannten Vorstrafen, welche sich ab 2023 als einschlägig erweisen, sind straferhöhend zu gewichten.

2.5.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte über weite Strecken weder Einsicht noch Reue zeigt. Er bestreitet den Grossteil der Taten, was jedoch sein gutes Recht ist. Deutlich straferhöhend ist hingegen die fortgesetzte Delinquenz während laufendem Strafverfahren zu werten. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, was zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, führte. Mit Strafbefehl vom 17. September 2025 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Weigerung der Namensangabe sowie Irreführung von Behörden und Beamten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'400.00.

2.5.4 Weitere für die Strafzumessung relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, vielmehr bewegt sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen.

2.5.5 Aufgrund der dargelegten Umstände wirkt sich die Täterkomponente somit deutlich verschuldenserhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist um drei Monate auf insgesamt 16 Monate zu erhöhen.

2.6     Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen Strafe

2.6.1 Da die mit diesem Urteil auszufällende Freiheitsstrafe und die widerrufene Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4).

2.6.2 Da es sich bei der widerrufenen Freiheitsstrafe von vier Monaten bereits um eine Gesamtstrafe handelt, ist vorliegend lediglich eine restriktive Asperation vorzunehmen, konkret im Umfang von drei Monaten. Im Ergebnis würde damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten resultieren, wobei jedoch – mit Verweis auf die folgenden Ausführungen – das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

2.7     Zusatzstrafe

2.7.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

2.7.2 Wie erwähnt verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 16. Dezember 2024 wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2025 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Weigerung der Namensangabe sowie Irreführung von Behörden und Beamten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'400.00 verurteilt.

2.7.3 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte allesamt vor diesen Verurteilungen. Entsprechend ist eine Zusatzstrafe zu bilden.

2.7.4 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N 186; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; Günther Stratenwerth, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).

2.7.5 Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 272 E. 2.4.4).

2.7.6 Vorliegend bildet der gewerbsmässige Diebstahl nach aArt. 139 Ziff. 3 StGB und damit eine neu zu beurteilende Tat die schwerste Straftat, weshalb die hierfür festgesetzte Gesamtstrafe von 19 Monaten um die rechtskräftigen Grundstrafen angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der Freiheitsstrafe von fünf Monaten ebenfalls um eine Gesamtstrafe mit der entsprechenden Asperation handelt, erscheint es angemessen, die Grundstrafe restriktiv zu asperieren, konkret im Umfang von vier Monaten. Gleiches gilt für die Gesamtstrafe vom 17. September 2025, welche im Umfang von fünf Monaten zu asperieren ist.

2.7.7 Daraus würde eine Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe resultieren bzw. abzüglich der bereits ausgesprochenen elf Monate eine Zusatzstrafe von 17 Monaten. In Anwendung des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese Strafe jedoch auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe zu beschränken.

2.7.8 Für die vorliegend zu sanktionierenden Delikte ist somit – unter Einbezug des Strafbefehls vom 25. Juli 2023 – eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszusprechen, dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 sowie vom 17. September 2025.

2.8     Vollzug

Ist die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungünstig, kann man die neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausfällen (BSK StGB – Schneider / Garré, Art. 46 N 37). Doch auch ohne die zu widerrufende Strafe wäre vorliegend von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Bedingte Strafen haben in der Vergangenheit mehrfach ihre Warnwirkung verfehlt. Selbst unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen konnten den Beschuldigten nicht dazu bringen, sich gesetzeskonform zu verhalten, so dass er bereits kurze Zeit nach der Verurteilung wieder straffällig wurde. Somit ist die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen.

2.9     Anrechenbare Haft

Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 42 verwiesen werden. Hinsichtlich der vorläufigen Festnahme vom 25. Oktober 2023, um 03:57 Uhr, ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Anschluss nicht ins UG Olten, sondern ins UG Solothurn verbrachte wurde, wo er um 04:45 Uhr eintrat (AS 490.11). Wann der Beschuldigte aus der Haft entlassen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die vorläufige Festnahme länger als drei Stunden dauerte, weshalb der Freiheitsentzug im Umfang von einem Tag anzurechnen ist. Zuzüglich der zwei weiteren vorläufigen Festnahmen (AS 115, 310 f., 317 und 490.12 f.) sowie der im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 25. Juli 2023 anrechenbaren Haft von zwei Tagen sind dem Beschuldigten, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, somit insgesamt fünf Tage Haft anzurechnen. 

2.10   Busse

2.10.1 Für den mehrfachen ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz erachtete für die drei Zuwiderhandlung gegen die von der Stadtpolizei erlassene Fernhalteverfügung eine Busse von jeweils CHF 100.00 als angemessen, woraus unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Busse von CHF 200.00 resultiert. Dies scheint dem Verschulden wie auch den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten angemessen. Aufgrund der negativen Tatkomponente (Nachtatverhalten) ist die Busse um CHF 50.00 zu erhöhen. Damit resultiert eine Gesamtbusse von CHF 250.00.

2.10.2 Es ist wiederum eine Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 sowie vom 17. September 2025 auszufällen. Da die Widerhandlungen gegen das EG StGB neben der Busse mit Haft (bis acht Tage) sanktioniert werden, ist die mit schwerster Strafe bedrohte Tat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten. Bei der vorliegend ausgesprochenen Busse von CHF 250.00 handelt es sich bereits um eine Gesamtstrafe mit der entsprechend erfolgten Asperation. Daher erscheint es angemessen, diese nur restriktiv zu asperieren, konkret im Umfang von CHF 200.00. Zur Abgeltung der am 16. Dezember 2024 beurteilten Delikte (Gesamtbusse von CHF 500.00) erscheint eine Asperation von CHF 400.00 angemessen. Damit resultiert eine Gesamtstrafe von CHF 2'000.00. Abzüglich der rechtskräftig festgesetzten Grundstrafen von insgesamt CHF 1'900.00 beläuft sich die Zusatzstrafe auf CHF 100.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag.

VII.    Kosten und Entschädigung

1.         Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 8'640.00, vollständig dem Beschuldigten auferlegt. Diesbezüglich führte sie aus, der Beschuldigte sei in 26 von insgesamt 33 Anklagepunkten verurteilt worden. Die zu ergehenden Freisprüche würden daher in der Anzahl lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Zudem könne für einen Grossteil der Verfahrenskosten aufgrund des Zusammenhangs der einzelnen Vorhalte keine exakte Zuordnung zu den einzelnen Anklagepunkte vorgenommen werden. Die wenigen ausschliesslich auf die einzelnen, vom Freispruch erfassten, Vorhalte entfallenden Untersuchungshandlungen seien mit Blick auf deren konkrete Kosten im Verhältnis zu den gesamten Verfahrenskosten von geringem Umfang. Demzufolge sei keine Ausscheidung der Kosten vorzunehmen. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Aus dem Vorhalt der Übertretung des BetmG resultierte kein nennenswerter Mehraufwand, weshalb sich auch für den entsprechenden Freispruch keine Kostenausscheidung rechtfertigt.

Gestützt auf diese Ausführungen ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

2.         Kosten des Berufungsverfahrens

2.1 Die Berufung des Beschuldigten bleibt grösstenteils erfolglos. Die Schuldsprüche werden weitgehend bestätigt. Hinsichtlich des Freispruchs kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch in Bezug auf die ausgesprochene Sanktion ist nicht von einem Obsiegen auszugehen, läge die Freiheitsstrafe des Berufungsgerichts doch über jener der Vorinstanz, würde nicht das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'500.00, total CHF 6'100.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.

2.2 Der amtliche Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 19.1667 Stunden zu CHF 190.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die telefonische Mitteilung des Urteils von insgesamt zwei Stunden. Zuzüglich der Auslagen von CHF 252.00 sowie 8.1 % MwSt. auf CHF 4'273.70, ausmachend CHF 346.15, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwalt Scruzzi auf CHF 4'619.85 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106, aArt. 139 Ziff. 2, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 292 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15. November 2024 wird A.___ wie folgt freigesprochen:

a)      mehrfacher Diebstahl, angeblich begangen am 3. November 2023, am 6. November 2023, am 7. November 2023 und am 8. November 2023 (Vorhalte Ziff. 1.10, 1.11, 1.12 und 1.15 der Anklageschrift),

b)      Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. November 2023 (Vorhalt Ziff. 2.10 der Anklageschrift),

c)      mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise Versuch, angeblich begangen am 7. November 2023 (Vorhalte Ziff. 3.2 und 3.3 der Anklageschrift).

2.      A.___ wird zudem freigesprochen vom Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023.

3.      A.___ ha

STBER.2025.16 — Solothurn Obergericht Strafkammer 26.02.2026 STBER.2025.16 — Swissrulings