Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger Betrug
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 20. Januar 2025:
- Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
- A.A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Sascha Schürch als privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seiner Rechtspraktikantin;
- Rechtsanwalt Lukas Wyss, als Vertreter der [Versicherung 1];
eine Untersuchungsbeamtin;
eine polizeiliche Sachbearbeiterin;
eine Zuschauerin.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:
1. A.A.___ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne der Anklageschrift vom 19. Februar 2021 schuldig zu sprechen.
2. A.A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu verurteilen.
3. Die Vermögenswerte auf dem [BANK 1]-Konto und dem [Bank 2]-Konto lautend auf A.A.___ – per 19. Februar 2021 in der Höhe von CHF 544'789.59 – sind einzuziehen.
4. Die Verfahrenskosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Lukas Wyss als Vertreter der Privatklägerin:
Er schliesse sich bezüglich der Anträge vorab der Staatsanwaltschaft an, insbesondere für die Strafe und die Kostenfolge des Verfahrens. Im Weiteren stelle und begründe er sinngemäss die folgenden Anträge:
1. Der Beschuldigte sei zur Rückzahlung der Versicherungsleistungen von CHF 700'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 zu verurteilen.
2. Weiter sei die Grundbuchsperre (i) zur vollständigen Zurückzahlung des geforderten Betrages von CHF 700'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 oder (ii) zur Verwertung der mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke aufrechtzuerhalten.
3. Der Beschuldigte sei zur Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote zu verurteilen.
Rechtsanwalt Sascha Schürch als privater Verteidiger:
I.
A.A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis 27. April 2017 unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Solothurn sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennote.
II.
Die Zivilforderung der Privatklägerin [Versicherung 1] sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die beschlagnahmten und gesperrten Bankkonti bei der [BANK 1] und [Bank 2] seien freizugeben.
2. Die auf dem Grundstück GB [Ort 1] Grundstück Nr. […] (E-GRID: CH […]) eingetragene Grundbuchsperre sei aufzuheben und zu löschen.
3. Die erkennungsdienstlich erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.
4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
_______________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 7. Juni 2003 erlitt A.A.___ (nachfolgend Beschuldigter) als Beifahrer bei einem Autorennen einen Verkehrsunfall (Register [Reg.] 5.1.1, pagina [pag.] 1683 ff.), wobei er sich ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxkontusionstrauma sowie eine Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom zuzog (vgl. Austrittsbericht des [Universitätsspitals] vom 11. Juli 2003; Reg. 5.1.1, pag. 1672 f.). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 31. Juli 2008 rückwirkend per 1. Juni 2004 eine volle Rente zu (Reg. 5.1.1., pag. 005 f., 1458 ff.). Nach der Geburt seiner beiden Kinder wurde dem Beschuldigten sodann jeweils eine Kinderrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2010 [Reg. 5.1.1, pag. 1841 f.]; Verfügung vom 21. Mai 2012 [Reg. 5.1.1, pag. 1843]).
2. Im Juni 2010 liess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend asim) erstellen (Reg. 5.1.1, pag. 976 ff.). Dieses attestierte dem Beschuldigten bezüglich der Fussproblematik eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und bezüglich der psychiatrischen Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7). Hierauf richtete die SUVA ab dem 1. Februar 2014 eine Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sowie eine UVG-Integritätsentschädigung aus (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2014 [Reg. 5.2.2, pag. 015 ff.]). Ausgehend von einer vollständigen Invalidität bezahlte die [Versicherung 1] am 6. Juni 2014 das Invaliditätskapital aus (Reg. 5.2.2, pag. 009). Ab dem 15. Juli 2014 wurde dem Beschuldigten schliesslich eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge durch die [Versicherung 2] ausbezahlt (Reg. 6.1.1, pag. 087 ff.).
3. Nachdem der Beschuldigte in den Jahren 2006 bis 2013 im Auftrag der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung [Versicherung 3] (nachfolgend […]) mehrfach durch Privatdetektive observiert worden war (Reg. 5.1.1, pag. 087 ff., 107 ff., 121 ff., 135 ff.), liess diese ein privates Aktengutachten durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Facharzt für Neurologie FMH, erstellen, welches zu anderen Schlüssen kam als das psychiatrische Gutachten aus dem Jahre 2010. In der Folge lehnte die [Versicherung 3] die Regressforderung der SUVA und der IV-Stelle ab (Reg. 5.2.3, pag. 010 ff., 123).
4. Mit Vorbescheid vom 10. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschuldigten mit, dass gemäss diversen Abklärungen, medizinischen Berichten und dem Kreisarztbericht der SUVA vom 1. Juni 2015 eine deutliche Verbesserung der körperlichen und vor allem psychischen gesundheitlichen Verfassung eingetreten sei, und stellte dem Beschuldigten aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 0 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Reg. 5.1.1, pag. 163 ff.).
5. Mit Verfügung vom 11. September 2015 reduzierte die SUVA per 1. Januar 2015 ihre Rentenleistung auf 11% und stellte die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung vollständig ein. Aufgrund der Ergebnisse der Observation und des erwähnten Aktengutachtens ging die SUVA von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten aus, vor allem in psychischer Hinsicht. Einzig wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss wurde eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angenommen (Reg. 5.1.1, pag. 154 ff.).
6. Am 23. Dezember 2015 erstattete die [Versicherung 3], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Versicherungsbetruges. Zusammenfassend wurde dem Beschuldigten darin vorgeworfen, dieser habe spätestens seit dem 24. August 2009 die involvierten Ärzte nicht mehr wahrheitsgetreu über seinen Gesundheitszustand informiert, sondern diesen gegenüber Beschwerden und Einschränkungen geltend gemacht, welche sich gestützt auf die durchgeführten Observationen und das hierauf erfolgte psychiatrische Gutachten als reine Simulation, zumindest jedoch weitestgehende Aggravation erwiesen hätten (Reg. 2.1.1, pag. 001 ff.).
7. Am 30. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB; Reg. 12.1.1, pag. 001).
8. Am 13. Dezember 2016 erfolgte eine Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse] in [Ort 1]. Sichergestellt wurden diverse Smartphones, Tablets, Speichermedien und persönliche Gegenstände wie Fotoalben (Reg. 3.1, pag. 001 ff.; Reg. 12.2.1, pag. 001 ff.).
9. Am 24. April 2017 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Hasler als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Reg. 12.1.2, pag. 001).
10. Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 27. April 2017 – nachdem sie auf Einwand des Beschuldigten hin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte, gemäss welchem keine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen mehr nachgewiesen werden konnte – die Rente auf das Ende des folgenden Monats auf (Reg. 5.1.1, pag. 1847 ff.). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. Mai 2019 ab (VSBES.2017.149).
11. Am 24. September 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (Reg. 7, pag. 015 ff.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 teilte die Verteidigung mit, keinen Grund für eine neuerliche Begutachtung zu erkennen, weshalb der Beschuldigte von seinem Recht, jegliche Mitwirkung zu verweigern, Gebrauch machen würde (Reg. 7, pag. 023). Das hierauf erstellte Aktengutachten von Dr. E.___ datiert vom 5. Juni 2019 (Reg. 7, pag. 032 ff.)
12. Am 8. Juli 2020 bzw. am 9. Juli 2020 erklärten die SUVA und die IV-Stelle ihre Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger (Reg. 9.1, pag. 006, 009). Am 15. Juli 2020 konstituierte sich sodann die [Versicherung 1] als Strafund Zivilklägerin und beantragte eine Schadenersatzzahlung von CHF 704'339.45. (Reg. 9.1, pag. 011). Am 3. August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Lukas Wyss telefonisch mit, dass die [Versicherung 3] nicht mehr als Privatklägerin berücksichtigt werden könne, da im vorgesehenen Anklagezeitraum keine unmittelbaren Zahlungen durch diese erfolgt seien. Der Entscheid wurde vom Rechtsvertreter zur Kenntnis genommen (Reg. 12.6.1, pag. 011). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 gab dieser seine Mandatierung durch die [Versicherung 1] bekannt und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (Reg. 91, pag. 019 f.).
13. Am 4. August 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an (Reg. 12.1.1, pag. 006).
14. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft datiert vom 19. Februar 2021 und wirft dem Beschuldigten gewerbsmässigen Betrug vor (Reg. 1.4, pag. 001 ff.).
15. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte Rechtsanwalt Sascha Schürch mit, dass ihn der Beschuldigte als Wahlverteidiger beauftragt habe. Hierauf verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern am 5. März 2021 die Sistierung der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt Hasler (Aktenseite Solothurn-Lebern [ASSL] 009 f.).
16. Mit Beschlagnahmebefehl vom 8. April 2021 wurde für die sich im Miteigentum des Beschuldigten befindliche Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. […] eine Grundbuchsperre eingetragen (ASSL 064 ff.), nachdem Rechtsanwalt Wyss als Vertreter der [Versicherung 1] einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (ASSL 017 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wurde die Grundbuchsperre – auf Antrag der Verteidigung hin – mit sofortiger Wirkung aufgehoben (ASSL 131 ff.). Die von Rechtsanwalt Wyss dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 21. Juni 2022 gut (BKBES.2022.21, ASSL 791).
17. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt Schürch ein durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstelltes Gutachten, datiert vom 13. Juni 2022, ein (ASSL 187 ff.). Das Parteigutachten wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2022 zu den Akten genommen (ASSL 234).
18. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt (ASSL 234), welches am 3. Januar 2023 bei der Vorinstanz einging (ASSL 360 ff.).
19. Am 21. Juni 2023 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 610 ff.):
1. A.A.___ hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis am 27. April 2017, schuldig gemacht.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt.
4. Die im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem [BANK 1]-Konto Nr. […] lautend auf A.A.___ (Wert per 26. Juni 2020: CHF 394'169.30) sowie auf dem [Bank 2]-Konto Nr. […] lautend auf A.A.___ (Wert per 31. Dezember 2019: CHF 150'620.29) werden der Privatklägerin [Versicherung 1] zur Deckung der festgesetzten Schadenersatzsumme zugesprochen. Die Finanzinstitute werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angewiesen, die Restguthaben der Privatklägerin [Versicherung 1] zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.
5. Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Grundstück GB [Ort 1] Nr. […] (E-GRID: CH […]) bleibt zur Sicherstellung der Verfahrenskosten sowie von Entschädigungen aufrecht erhalten.
6. A.A.___ wird verurteilt, der [Versicherung 1] CHF 700'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.
7. A.A.___ hat der Privatklägerin [Versicherung 1], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, eine Parteientschädigung von CHF 26'299.85 (Honorar CHF 23'708.30, Auslagen CHF 711.25, 7,7 % MwSt. CHF 1'880.30) zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 23'932.75 (Honorar CHF 18'844.20, Auslagen CHF 3'352.50, 8% MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'018.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'637.55 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 8 % MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'421.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
9. A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'600.00, total CHF 56'500.00, zu bezahlen.
20. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 26. Juni 2023 die Berufung anmelden (ASSL 620).
21. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte der Beschuldigte am 22. Februar 2024 die Berufungserklärung ein (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 ff.). Darin verlangt er einen Freispruch vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges, die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, die Freigabe der beschlagnahmten und gesperrten Bankkonti, die Aufhebung der Grundbuchsperre und die Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen biometrischen Daten. Im Weiteren stellte er den Beweisantrag, es sei Dr. med. G.___ oberinstanzlich einzuvernehmen.
22. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 11). Auch die Privatklägerinnen haben auf ein Rechtsmittel verzichtet.
23. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in (Teil-)Rechtskraft erwachsen: Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach (Ziffer 8 teilweise).
24. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (ASB 14 f.).
25. Am 28. Juni 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Januar 2025 vorgeladen (ASB 16 ff.).
II. Anwendbares Recht / Übergangsbestimmungen
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Formelles
1. Prozessökonomie
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2. Verwertbarkeit der Observationsergebnisse
2.1 Wie sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesgericht entschieden haben, verstiessen die vor Inkrafttreten der aktuellen Regelungen (Art. 43a ATSG, eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 [Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten], in Kraft seit 01.10.2019) durch private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren vorgenommenen Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 16.10.2006, Nr. 61838/10, § 69 – 77, in Plädoyer 2016 6 S. 71; BGE 143 IV 387 E. 4.1.1. m.w.Verw.). In BGE 143 I 377 hat sich das Bundesgericht (in einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung) der dargelegten Rechtsprechung des EGMR angeschlossen: Zwar finde sich in Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen. Insgesamt präsentiere sich jedoch keine andere Rechtslage als im Unfallversicherungsverfahren. Insbesondere seien die Dauer der Observation, das Verfahren ihrer Anordnung und die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht gesetzlich geregelt. Da das Gesetz solche privaten Observationen nicht vorsieht, verletzten die erfolgten Eingriffe in die Grundrechte die Bundesverfassung und die StPO (BGE 143 IV 387 m.w.Verw., insb. Verweis auf BGE 143 I 377 E. 4.). Aus dem Gesagten folge jedoch nicht, dass die rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar wären. In BGE 143 I 377 E. 5. hat das Bundesgericht denn auch für das Verwaltungsverfahrensrecht entschieden, dass die von einer kantonalen IV-Stelle (wegen mutmasslichen Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels Privat-Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten Beweiserhebungen (Videos und Fotos) aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung im IV-Verwaltungsverfahren (in Analogie zu Art. 152 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können. Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren (zit. Urteil Vukota-Bojic, § 91, 93 f. und 96, s. zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.3.).
2.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Inwieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Von Privaten beschaffte Beweise sind demnach unverwertbar, wenn der Staat selbst nicht auf rechtmässigem Weg auf das Beweismittel hätte zugreifen können und die Interessenabwägung für die Nichtverwertung spricht (vgl. Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4.; Urteil 6B_323/2013 vom 03. Juni 2013 E. 3.4.; Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.2.). Bei der Interessenabwägung gilt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (Urteil 9C.806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1., m.w.Verw.). In concreto prüft das Bundesgericht diesbezüglich, ob die angeordnete Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet wurde, ob sie nur im öffentlichen Raum stattgefunden hat und ob der Beschuldigte keiner ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt gewesen ist (s. bspw. Urteil 9C.806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.2.).
2.3 Wie bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz bestreitet die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. Zusammengefasst stellt sie sich auf den Standpunkt, die Observation hätte vor dem 1. Januar 2011 ausschliesslich auf § 59 der Solothurnischen StPO abgestützt werden können, welcher auf Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) verweise und entsprechend einen dringenden Tatverdacht bedinge. Weshalb die Vorinstanz auf Art. 282 Abs. 1 StPO abstütze, welcher lediglich konkrete Anhaltspunkte voraussetze, leuchte nicht ein, sei die Bestimmung doch dazumal noch nicht in Kraft gewesen. Auch wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. In den Akten suche man vergeblich nach den Beweggründen der [Versicherung 3], welche zum Auftrag führten. Aussagen von Ärzten oder entsprechende Berichte zum Verdachtsmoment seien nicht vorhanden. Das von der Vorinstanz erwähnte Gutachten der asim sowie das Gutachten von Dr. E.___ seien bei der ersten Observation nicht vorhanden gewesen, sondern erst nach jahrelanger Observation produziert worden. Vor der ersten Observation habe es keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben. Stattdessen sei die Arbeitsunfähigkeit sogar attestiert gewesen, wie es auch bei den folgenden Observationen gewesen sei.
2.4 Im Sinne der vorstehend genannten Kaskade ist vorab zu prüfen, ob die Observationsberichte der [Firma H.___] vom 23. November 2006 und vom 29. September 2009 bzw. der I.___ AG vom 16. März 2012, 31. Januar 2013 sowie vom 11. März 2013 auch von der Staatsanwaltschaft rechtmässig hätten erworben werden, resp. ob die diesen Berichten zugrundeliegenden Observationen auch von der Staatsanwaltschaft hätten angeordnet werden können.
2.4.1 Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2011 geltenden Art. 282 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Hinsichtlich der Anforderungen an diese konkreten Anhaltspunkte kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11), wonach keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen und insbesondere kein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird.
2.4.2 Wie die Verteidigung zurecht anmerkt – und auch von der Vorinstanz erkannt wurde – fanden die fraglichen Observationen teilweise vor der Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung statt, weshalb es nachfolgend zu prüfen gilt, ob die Observation im Jahre 2006 und 2009 auch nach der damaligen Rechtslage hätte durchgeführt werden können. Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung verweisen hierzu auf den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden § 59 Abs. 1 der solothurnischen Strafprozessordnung (BGS 321.1). Diese Bestimmung erweist sich jedoch als nicht einschlägig. Wie bereits die Überschrift erkennen lässt, behandelte § 59 der solothurnischen Strafprozessordnung die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, wobei für die geltenden Voraussetzungen auf das BÜPF vom 6. Oktober 2000 (Stand am 17. August 2004; SR 780.1) verwiesen wurde. Wenn in dessen Art. 3 Abs. 1, welcher von der Vorinstanz ebenfalls zitiert wird, die Voraussetzungen einer Überwachung genannt werden, so betrifft dies einzig die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs. Unter Observation wird hingegen die Ermittlungstätigkeit verstanden, bei welcher Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit systematisch und während einer gewissen Zeit beobachtet und registriert werden, um die Ergebnisse für die Strafverfolgungsbehörden auszuwerten. Solche Observationen waren in den kantonalen Strafprozessgesetzten nur ausnahmsweise geregelt. Die Frage, ob die Observation einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstelle, wurde von der Rechtsprechung lange offengelassen. Erst im Laufe der Zeit tendierte die Lehre dazu, zumindest bei einer längerdauernden systematischen Observation von einem Eingriff in die Grundrechte auszugehen, weshalb auch gemäss Botschaft (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1085, 1252) eine gesetzliche Grundlage zu schaffen war. Mit Erlass der schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Observation in Art. 282 f. StPO aufgenommen. Obwohl die Observation unter dem 5. Titel «Zwangsmassnahmen» des 8. Kapitels «Geheime Überwachungsmassnahmen» aufgeführt ist und somit als Zwangsmassnahme zu qualifizieren ist, verzichtet der Gesetzgeber – im Gegensatz zu den geheimen Überwachungsmassnahmen – auf eine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmegericht und auf das Vorliegen einer Katalogtat. Dies wird damit begründet, dass sich die Observation lediglich auf Vorgänge in der Öffentlichkeit beschränkt und somit einen weit weniger schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Weiter lässt der Gesetzgeber die Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) sogar durch die Polizei zu, was mit dem fliessenden Übergang der polizeilichen Vorermittlungen zur Ermittlung und Untersuchung im Strafverfahren zusammenhängt (BSK StPO – Bürkli / Stöckli, Art. 282 N 1 ff.).
2.4.3 Auch in der damals geltenden kantonalen Gesetzgebung finden sich keine Bestimmungen zur Observation, was jedoch gemäss den obigen Erwägungen nicht bedeutet, dass sie unzulässig war. Im Gegenteil zeigt die fehlende Regelung, dass die Observation – anders als später in der Botschaft – nicht als Grundrechtseingriff verstanden wurde, der eine gesetzliche Grundlage benötigte, und entsprechend keine strafprozessuale Zwangsmassnahme darstellte (Hansjakob / Pajarola in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 282 N 1). Gestützt auf das Gesagte wären die Observationen in den Jahren 2006 und 2009 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit somit zulässig gewesen. Sie wären jedoch – wie im Übrigen auch die späteren Observationen in den Jahren 2012 und 2013 – selbst unter den verschärften Bedingungen des heute geltenden Art. 282 StPO zulässig gewesen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.4.4 So kam es bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall zu ersten Diskrepanzen zwischen den vom Beschuldigten geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, welche sich im Laufe der Jahre zuspitzten. Beispielsweise wurde im Oktober 2003 «aufgrund von Schwindel und persistierenden intermittierenden Kopfschmerzen» ein MRI angeordnet (Reg. 5.1.1, pag. 1668), welches jedoch eine «unauffällige Darstellung des Neurokraniums» ergab ohne Anhaltspunkte für «shearing injuries» oder post-traumatischen Veränderungen (Reg. 5.1.1, pag. 1664). Mit anderen Worten war gestützt auf den MRI-Befund nicht von einer schweren Kopfverletzung auszugehen, was im Widerspruch zu den vom Beschuldigten zunehmend beklagten hirnorganischen Defiziten stand. Auch bezüglich der Fussverletzung stehen der in der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2003 festgehaltene problemlose Verlauf mit weitgehender Beschwerdefreiheit und nur «etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei länger dauerndem Stehen oder Gehen» (Reg. 5.1.1, pag. 1660) im Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2003, wonach er auch ohne Belastung Schmerzen verspüre (Reg. 5.1.1, pag. 1648). Diesbezüglich ist auch auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.___ vom 2. Mai 2006 (Reg. 5.1.1, pag. 1527 ff.) hinzuweisen, der auf eine «groteske Selbstlimitierung» hinwies und festhielt, es bestünden ausser im Bereich des rechten Fusses keine strukturellen Veränderungen, welche die weiterhin schlechte Beweglichkeit erklären würden (pag. 1531 f.). Am 23. Dezember 2004 wurde der Beschuldigte sodann kardiologisch abgeklärt, nachdem dieser über Herzrasen geklagt hatte, welches sowohl in Ruhe wie unter alltäglicher Belastung aufgetreten sein soll (Reg. 5.1.1, pag. 1567 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. K.___ verlief die klinische Untersuchung unauffällig und die Echokardiographie zeigte einen normalen, altersentsprechenden Befund. Relevante Rhythmusstörungen konnten ausgeschlossen werden, so auch eine koronare Herzkrankheit bzw. eine andere pathologische Herzerkrankung.
2.4.5 Auch vor der zweiten Observation, welche in der Zeit vom 21. August 2009 bis zum 1. September 2009 durchgeführt wurde, ergaben sich Auffälligkeiten, wie sie von Dr. L.___ in seinem Bericht vom 28. April 2008 (nicht in den Akten, vgl. hierzu US 20 f. mit entsprechenden Verweisen) festgehalten wurden. So fielen Beeinträchtigungen in vormals nicht betroffenen Funktionen der Sprache und der visuellen Wahrnehmung auf. Auch sei der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen, einfache Objektabbildungen zu benennen. Rein theoretisch sei – so Dr. L.___ – der Schweregrad der Beeinträchtigungen inzwischen als äusserst schwer zu beurteilen, was jedoch nicht mit dem unauffälligen MRI-Befund vom 26. November 2003 zu erklären sei (Reg. 5.1.1, pag. 543, 662, 938 f.).
2.4.6 Mit dem interdisziplinären Gutachten der asim vom 10. Juni 2010 (Reg. 5.1.1, pag. 976 ff.) wurde dem Beschuldigten gestützt auf die psychiatrische Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Reg. 5.1.1, pag. 1425). Gegenüber Dr. M.___ klagte der Beschuldigte über ständige Schmerzen, insbesondere im Bereich des Kopfes, welche bei Anstrengung zunehmen würden, sowie im unteren Rückenbereich, an der Hinterseite des rechten Beines sowie im gesamten rechten Fuss. Er könne nicht länger sitzen, liegen oder gehen ohne Verstärkung der Schmerzen. Im Haushalt könne er praktisch nichts helfen und benötige teilweise gar die Hilfe des Bruders beim Rasieren (Reg. 5.1.1, pag. 1418). Eine weitgehende Hilflosigkeit im Alltag sowie ein objektiv nicht fassbares Beschwerdebild präsentierte der Beschuldigte auch in den folgenden Jahren, wie mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen festzuhalten ist. Auf der anderen Seite schien der Beschuldigte ein normales Leben zu führen. So wurde er [im Jahr 2010] zum ersten Mal Vater, heiratete [im Jahr 2010], zog [im Jahr 2010] in ein zusammen mit seinen Eltern erworbenes Doppeleinfamilienhaus und wurde [im Jahr 2012] erneut Vater.
2.4.7 Entgegen der Vorbringen der Verteidigung bestanden somit bereits vor der ersten Observation Ungereimtheiten zwischen den medizinischen Befunden und den vom Beschuldigten beklagten Beschwerden, die zumindest eine Aggravation der Beschwerden vermuten liessen. Solche Unstimmigkeiten traten jedoch auch in den folgenden Jahren immer wieder zu Tage und verdeutlichten sich gar mit den nachfolgenden Untersuchungen, indem sich auf der einen Seite das gegenüber den Ärzten präsentierte Zustandsbild zunehmend verschlechterte, während der Beschuldigte auf der anderen Seite eine Familie gründete und ein weitgehend beschwerdefreies Leben zu führen schien. Mit diesen Unstimmigkeiten lagen daher konkrete Anhaltspunkte für einen potentiellen gewerbsmässigen Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB und damit ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Ohne die angeordnete Observation wäre es nicht möglich gewesen, die im Raum stehenden Verdachtsmomente auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, weswegen die Ermittlungen auch unverhältnismässig erschwert i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO gewesen wären.
2.4.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der [Versicherung 3] in Auftrag gegebenen Observationen in den Jahren 2006 und 2009 nach der damals geltenden kantonalen Strafprozessordung keine Zwangsmassnahme darstellten und somit im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeiten hätte durchgeführt werden können. Die veränderte Rechtslage im Zusammenhang mit der Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung ändert nichts dran, dass das staatliche Handeln damals auch ohne explizite gesetzliche Grundlage rechtmässig gewesen wäre. Doch selbst unter den erhöhen Anforderungen von Art. 282 StPO hätten die Observationen von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben werden können, wie dies auch für die Observationen gilt, die nach der Einführung von Art. 282 StPO in den Jahren 2012 und 2013 angeordnet wurden.
2.5 Bezüglich der weiteren Kriterien (Unerlässlichkeit des in Frage stehenden Beweismittels zur Aufklärung einer schweren Straftat / Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 10 und 12 f. verwiesen werden. Bereits im Zeitpunkt der ersten Observation waren dem Beschuldigten aus dem Unfall umfangreiche Leistungen durch die [Versicherung 3] (als vorleistungspflichtige Motorfahrzeughaftpflichtversicherung) ausgerichtet worden (vgl. chronologische Aufstellung in Reg. 2.2, pag. 002 ff. mit entsprechenden Verweisen), womit es einen mutmasslichen gewerbsmässigen Betrug und damit ein qualifiziertes Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO zu untersuchen gab. Dies stellt zweifelsfrei eine schwere Straftat dar, an deren Aufklärung ein grosses öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber liegt kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre vor, wenn die privaten Observationen nicht in Privaträumlichkeiten erfolgen, sondern an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten, etwa an öffentlichen Zufahrts- und Gehwegen des Beschuldigten, wie auch das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Entsiegelungsentscheid des Haftgerichts vom 26. Januar 2017 festhielt (Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6).
2.6 Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Observationsergebnisse gestützt auf die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen wie auch diejenigen der Rechtsprechung an die Verwertung des Beweismittels erfüllt sind und kein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Die Observationsergebnisse der [Firma H.___] bzw. der I.___ AG sind daher verwertbar und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorhalt
Hinsichtlich des angeklagten Sachverhaltes kann auf die Anklageschrift und Wiedergabe des Vorhaltes in der Urteilsbegründung der Vorinstanz (US 3 ff.) verwiesen werden.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Beweismittel
3.1 Vorbemerkungen
In Bezug auf die vorhandenen Beweismittel ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 19 ff. (Ziff. 3.1. Gutachten und Berichte, Ziff. 3.2. Observationen, Ziff. 3.3. Einvernahmen und schriftliche Stellungnahmen, Ziff. 3.4. Ermittlungsbericht Polizei zur gesamten Untersuchung vom 24. Mai 2018, Ziff. 3.5. Hausdurchsuchung vom 13. Dezember 2016, Ziff. 3.6. Fotodokumentation, 3.7. Wahrnehmungsbericht Stv. Dienstchef der Polizei Solothurn, N.___, vom 4. Juni 2018, Ziff. 3.8. Gutachten im Hinblick auf das vorliegende Verfahren) zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse aus den umfangreichen Arztberichten, Gutachten, Observationen und polizeilichen Ermittlungen sowie Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen zutreffend wiedergegeben, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen und verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich einzig als Ergänzung dazu.
3.2 Gutachten und Berichte
3.2.1 Austrittsbericht von Prof. Dr. O.___ vom 11. Juli 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1672 f.)
Ergänzend zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 19) ist dem Austrittsbericht folgender Verlauf zu entnehmen: «Initial CT-Schädel zeigte Kontusionsherde bifrontal sowie sehr schmales Subduralhämatom okzipital links» (pag. 1672).
3.2.2 Konsultation Dr. P.____, Klinik für Unfallchirurgie, [Universitätsspital] vom 8. Oktober 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1668)
Der Beschuldigte habe nach der Gipsentfernung über diffuse Schmerzen im Bereich des Vorfusses geklagt. Im Befund wurden reizlose Narbenverhältnisse, periphere Sensomotorik und intakte Durchblutung angegeben und die Vollbelastung unter physiotherapeutischer Aufsicht empfohlen. Aufgrund von Schwindel und persistierenden Kopfschmerzen wurde ein MRI vorgesehen.
3.2.3 Konsultation Dr. Q.___, Klinik für Unfallchirurgie vom 2. Dezember 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1660)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen (US 19) habe die Verlaufskontrolle einen problemlosen Verlauf ergeben. Bezüglich des Fusses sei der Beschuldigte weitgehend beschwerdefrei gewesen mit «etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei länger dauerndem Stehen oder Gehen». Der Beschuldigte sei neuro-psychologisch weitgehend unauffällig gewesen. Bezüglich der Kopfschmerzen sei dieser aufgeklärt worden, dass bis zu einem Jahr nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma vermehrt Kopfschmerzen und Müdigkeit durchaus normal seien.
3.2.4 Dr. med. R.___, Kreisärztliche Untersuchung vom 18. Dezember 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1648 ff.)
Dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht (US 19) sind folgende Angaben des Beschuldigten zum damaligen Zustand zu entnehmen: Er könne nicht richtig gehen und seinen Fuss noch nicht richtig bewegen. Einige Schritte könne er ohne Stöcke gehen, dann seien die Gelenke wie blockiert. Er habe auch ohne Belastung Schmerzen. Seine rechte Schulter und manchmal auch der rechte Arm seien wie eingeschlafen. Er habe andauernd Schmerzen im Nacken und Kopf (pag. 1648). Im Befund wurde seitens des Kreisarztes angegeben, der Beschuldigte habe sich in gutem Allgemeinzustand und psychisch unauffällig präsentiert. Eine gewisse Langsamkeit des Ausdrucks, der Formulierung und Unsicherheit sei aufgefallen (pag. 1649). Der Wadenumfang sei rechts geringer als links (31 cm zu 36 cm; pag. 1650). Die kreisärztliche Untersuchung habe zudem eine deutliche Fehlhaltung des rechten Beines sowie myofasziale Beschwerden des Schultergürtels ergeben (pag. 1651). Das Ausmass der Schmerzhaftigkeit konnte vom Kreisarzt nicht beurteilt werden, da es durch eine Anpassungsstörung übersteigert schien (pag. 1652).
3.2.5 Neuropsychologischer und psychopathologischer Bericht von lic. phil. S.___, [Rehaklinik], vom 2. März 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1758 ff.)
Neben den von der Vorinstanz gemachten Feststellungen (US 19) hielt Dr. S.___ in ihrem Bericht zu den kognitiven Funktionen des Beschuldigten folgendes fest: Der Beschuldigte sei zeitlich noch nicht sicher orientiert gewesen. Das Frischegedächtnis sei deutlich vermindert. Die Lernfähigkeit sei durch die niedrige Frustrationstoleranz und die nur kurze Ausdauer erheblich limitiert. Die geistige Flexibilität sei herabgesetzt. Nur leicht komplexere Planungs- und Problemlösungsaufgaben würden den Beschuldigten deutlich überfordern. Auch habe er Probleme bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung und bei der Bildanalyse. Einfache Objekte, Formen und Farben erkenne er korrekt. Die sprachliche Verständigung sei gut möglich. Er verstehe und erfasse auch schriftliche Instruktionen (pag. 1759).
3.2.6 Psychosomatisches Konsilium von Dr. med. T.___, [Rehaklinik], vom 15. März 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1755 ff.)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz bereits erwähnten Ausführungen (US 19 f.) ist dem Bericht folgende Diagnose zu entnehmen: «Anpassungsstörung nach Polytrauma am 07.06.03 (ICD-10 F43.2). DD: posttraumatische Belastungsstörung, Psychoorganisches Syndrom (ICD-10 F07.2).» (pag. 1755)
Erwähnt wird ferner, dass auch die Kopfschmerzsymptomatik, welche jeweils unter Belastung, Gesprächen und beim Unfallthema zunehme, neben der organischen Komponente zur posttraumatischen Anpassungsstörung passen würde. Im Unvermögen, mit den Verlusten und Beeinträchtigungen umzugehen, zeige der Beschuldigte nebst aggressiven Durchbrüchen auch kindliche Verhaltensweisen und ein übertrieben anmutendes Körper- und Gangbild. Die komplexe Symptomatik lasse sich am ehesten dadurch erklären, dass der Unfall den Beschuldigten in der Adoleszenz mit einer noch ungefestigten Persönlichkeit getroffen habe (pag. 1757).
3.2.7 Austrittsbericht von Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.,___, [Rehaklinik], vom 15. April 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1605 ff.)
Der Bericht nannte als aktuelle Probleme ein organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung mit mittelschwerer bis schwerer neuropsychologischer Funktionsstörung sowie diffusen Kopfschmerzen, verminderter Belastbarkeit, Lärmempfindlichkeit, eine Anpassungsstörung sowie eine Fehlhaltung und Fehlbelastung des rechten Beines mit konsekutiven Rückenschmerzen und Schmerzen im rechten Fuss (pag. 1605).
Für die Arbeitsunfähigkeit seien die Folgen der traumatischen Hirnverletzung von grosser Bedeutung. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine mittelschwere bis schwere Störung gezeigt. Im Vordergrund stehe dabei die psychoorganische Wesensveränderung mit minimer psychophysischer Belastbarkeit, labiler Affekt- und Selbstregulation, mit emotionalen Ausbrüchen, minimer Frustrationstoleranz und Ausdauer. Die kognitiven Funktionen könnten daher nur kurzfristig eingesetzt werden. Dabei zeigten sich deutliche Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der mnestischen und der exekutiven Funktionen. Während der Hospitalisation sei es wiederholt zu akuten psychischen Dekompensationen gekommen, wobei der psychiatrische Befund eine Anpassungsstörung ergeben habe. Das Gangbild habe sich im Verlauf leicht verbessert. Durch die orthopädische Schuhanpassung habe sich der Beschuldigte beim Gehen sicherer gefühlt (pag. 1606). Die Verbesserung sei jedoch vom Beschuldigten als sehr gering angegeben worden. Sein Hauptproblem, die Schmerzen im Kopf, Fuss und Rücken, seien nicht besser geworden (pag. 1610).
3.2.8 Austrittsbericht von Prof. Dr. O.___, [Universitätsspital], vom 28. Mai 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1603 f.)
Gemäss dem Austrittsbericht hatte sich der Beschuldigte einer erneuten Fussoperation zu unterziehen und war vom 24. Mai 2004 bis zum 28. Mai 2004 hospitalisiert. Der postoperative Verlauf sei unkompliziert verlaufen. Der Beschuldigte habe jedoch über Restbeschwerden am rechten Fuss geklagt. Ferner wurde eine volle Belastbarkeit festgestellt.
3.2.9 Kreisärztliche Untersuchung, Dr. R.___ vom 30. November 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1576 ff.)
Der Beschuldigte scheine vorwiegend aus psychischen Gründen zu regredieren. Er präsentiere ein inadäquates Schonverhalten, wobei zwar das rechte Bein stark belastet, aber völlig verspannt in unfunktioneller Haltung vorgestellt werde. Im Hüft- und Kniegelenk werde völlig unphysiologisch durchgestreckt, was bei der vorliegenden Fussstörung keineswegs einem adäquaten Verhalten gleichkomme. Das Gleiche gelte für die verzogene Körperhaltung. Diese Symptomatik entspreche eindeutig der von den Psychiatern beschriebenen Anpassungsstörung und sei an sich nicht organischen Läsionen zuzuordnen (pag. 1579). Die Schultergürtel- und Nackenbeweglichkeit seien einwandfrei. Ungünstig sei die Auswirkung der neuropsychologischen Störung, die zum Teil wohl organisch bedingt, andererseits aber auch durch psychische Entwicklung zumindest mitbedingt sei. Die paradoxe Entwicklung eines sich stetig verschlechternden Zustandes im Verhalten und in der Eigenleistung entspreche einer deutlichen Regression, die mit einiger Sicherheit im familiären Umfeld durch Hätscheln und Pflegen wurzle. Es könne sich dabei allenfalls auch um eine Konversion handeln (pag. 1580).
3.2.10 Dr. med. J.___, Kreisärztliche Untersuchung, vom 25. April 2005 (Reg. 5.1.1, pag. 1546 ff.)
Gegenüber dem Kreisarzt habe der Beschuldigte angegeben, mit Ausnahme des täglichen Leerens des Briefkastens zu Hause keine Arbeiten zu erledigen. Die Schwägerin habe bestätigt, dass selbst für einfache Arbeiten Hilfeleistungen notwendig seien (pag. 1548). Der Beschuldigte benötige gelegentlich Hilfe beim Anziehen und je nach Beschwerden im Handgelenk auch beim Essen. Auch Toilettengänge seien oft nur mit Hilfe möglich und das Abtrocken nach dem Duschen sei oft unvollständig (pag. 1549).
3.2.11 Kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. J.___, SUVA, vom 3. November 2006 (Reg. 5.1.1, pag. 1511 ff.)
Der Beurteilung durch Dr. J.___ ist zu entnehmen, dass weiterhin das Bild eines unbeholfenen, teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschuldigten vorhanden sei. Die gezeigten Einschränkungen seien nicht immer konstant und sehr oft keiner anatomischen Struktur zuzuordnen. Im Gespräch würden sich Begriffsstutzigkeit mit recht zügigen Antworten abwechseln (pag. 1516).
3.2.12 Arztbericht Erwachsenenpsychiatrie von Dr. med. X.___ vom 22. November 2006 (Reg. 5.1.1, pag. 1507 ff.)
Gemäss den Feststellungen von Dr. X.___ sei es dem Beschuldigten zwischenzeitlich möglich, sich bis zu 115 Minuten an einem engagierten Gespräch zu beteiligen, ohne dies wegen Kopfdruck oder anderer Schmerzsymptomatiken abbrechen zu müssen. Statt eher frühkindlich regressiven Coping-Strategien (wie vormals Sich-auf-den-Boden-legen und Hyperventilieren) könne er seine Verhandlungsposition durchaus verbal, wenn auch gelegentlich etwas überschiessend angriffig artikulieren. Das körperliche Entlastungsverhalten zeige nur eine geringgradige Besserung. Gemäss der Beschreibung der Schwägerin erschienen jedoch die Aktivitäten zu Hause zwischenzeitlich deutlich verbessert. Über Stürze werde nicht mehr viel berichtet (pag. 1507). Die weitere Therapie erscheine noch nicht ausgeschöpft, insbesondere im Hinblick auf das Gangbild, das Krankheitsverständnis sowie besonders die Schmerzsymptomatik und die geistige sowie körperliche Belastbarkeit. Empfohlen werde eine stationäre Betreuung in einer auf die Behandlung somatoformer Schmerzstörungen spezialisierten Klinik, was jedoch in Bezug auf das Umfeld nicht realisierbar erscheine (pag. 1508).
3.2.13 Ärztliche Abschlussuntersuchung SUVA Dr. J.___ vom 20. November 2007 (Reg. 5.1.1, pag. 1476)
In Ergänzung zu den von der Vorinstanz gemachten Feststellungen (US 20) erwähnte der Kreisarzt, dass nach wie vor das Bild eines teilweise unbeholfenen, gelegentlich tollpatschigen Beschuldigten bestehe. Der Gang sei etwas sicherer geworden. Gespräche auf einfachem Niveau seien für 10 – 15 Minuten möglich (pag. 1482).
3.2.14 Orthopädisches Fachgutachten der asim von Prof. Dr. med. Y.___ vom 2. September 2009 (Untersuchung vom 27. August 2009; Kap. 5.1.1, pag. 1336 ff.)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz bereits erwähnten Ausführungen (US 22) ist dem Fachgutachten u.a. folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
- «Schmerzhafte globale Funktionsstörung des rechten Fusses nach:
o schwerem Quetschtrauma des rechten Fusses mit Luxation des Lisfranc-Gelenkes, Trümmerfrakturen der Ossa metatarsalia II bis V, der Ossa cuneiformia I bis III, des Os naviculare, Frakturen des Os cuboideum und der Talusrolle rechts bei Polytrauma am 07.06.2003
o Kompartmentsyndrom des rechten Fusses
o Logenspaltung, mehrschrittiger Osteosynthese und mehrschrittiger Metallentfernung
mit:
o durchgebauter Lisfranc-Arthrodese rechts
o cuneiforme I-Metatarsale I-Pseudarthrose
o Arthrose des Chopart-Gelenkes rechts
o Arthrose des oberen Sprunggelenkes rechts
o Dysästhesie im Narbenverlauf am rechten Fussrücken»
3.2.15 Neurologisches Fachgutachten der asim von Dr. med. et phil. Z.___ vom 3. September 2009 (Untersuchung vom 1. September 2009; Reg. 5.1.1, pag. 1356 ff.)
Dem Beschuldigten werden nebst den von der Vorinstanz festgehaltenen chronischen Kopfschmerzen (vom Spannungstyp mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente) u.a. neurokognitive Defizite (gemischt psychiatrisch, schmerzund medikationsbedingt sowie organisch) sowie unspezifische Schwindelbeschwerden diagnostiziert (vgl. zu den Ausführungen der Vorinstanz US 22). Eine erneute Schädel-MRI-Bildgebung sowie eine gutachterliche Beurteilung sämtlicher radiologischer Voraufnahmen hätten (entgegen früheren Beurteilungen) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines relevanten Schädel-Hirntraumas ergeben. Es sei von einer erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung der Kategorie 2 auszugehen (pag. 1374 f.). Bei einer derartigen Hirnverletzung könnten aus neurologischer Sicht neuropsychologische Defizite grundsätzlich unfallkausal sein (pag. 1375). Leichte bis maximal mittelschwere neuropsychologische Defizite könnten zu einem unfallnahen Zeitpunkt unter der damals bestehenden Schmerzmedikation mit Opiaten noch als nachvollziehbar plausibel gelten. Jedoch würden die neurokognitiven Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit und den Alltag des Beschuldigten nun massiv einschränken würden, ein direkt unfallkausal organisch bedingt erklärbares Defizit bei Weitem überschreiten. Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung habe der Beschuldigte verlangsamt und perseverierend gewirkt, vereinbar mit einer Frontalhirndysfunktion. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich aber keine Anhaltspunkte für pathologische Frontalhirnzeichen ergeben. Auch bildgebend ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante, strukturelle organische Hirnparenchymaffektion im Frontalhirnbereich. Es sei eine erhebliche psychiatrisch bedingte Störung als Mitursache dieser kognitiven Störungen zu vermuten (pag. 1375). Aus neurologischer Sicht sei der Beschuldigte primär durch die neuropsychologischen Defizite eingeschränkt, welche durch das fachneuropsychologische Gutachten quantifiziert würden (pag. 1376).
3.2.16 Psychiatrisches Fachgutachten der asim von PD Dr. med. M.___ vom 7. September 2009 (Untersuchung vom 24. August 2009; Reg. 5.1.1, pag. 1411 ff.)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen (US 22 f.) nennt das psychiatrische Fachgutachten neben der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als psychiatrische Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7; pag. 1421). Aus Sicht des Gutachters sei die über einige Jahre führende Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms mit der zusätzlich diagnostizierten sekundären Anpassungsstörung nicht ausreichend erklärend.
Zur aktuellen Beschwerdesymptomatik ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte über ständige Schmerzen berichtete, am schlimmsten im Bereich des Kopfes. Bei Anstrengung würden die Schmerzen zunehmen. Schmerzen habe er auch im unteren Rückenbereich mittig, in der Hinterseite des rechten Beines sowie im gesamten rechten Fuss. Er könne nicht länger sitzen, länger liegen oder gehen ohne Verstärkung der Schmerzen. Manchmal habe er überhaupt keine Kraft im rechten Arm. Dieser sei wie taub, andererseits habe er dort erhebliche Schmerzen. Ausserdem habe er Gleichgewichtsstörungen und empfinde besonders nach dem Aufstehen Schwindel. Er sei mehrfach gestürzt. Häufig würden ihm Gegenstände aus der Hand fallen (pag. 1417). Zur aktuellen Lebenssituation habe der Beschuldigte angegeben, im Haushalt praktisch nichts helfen zu können. Er versuche täglich ein wenig zu spazieren. Beim Rasieren helfe ihm manchmal der Bruder (pag. 1418). Zum psychopathologischen Befund gab der Gutachter an, der Beschuldigte sei im Wesentlichen orientiert gewesen (zur Person, Ort und Zeit). Inkonsistent sei jedoch erschienen, dass manche Angaben sehr präzise gemacht worden seien, während andere, die sehr viel weniger komplex gewesen seien, gar nicht hätten gemacht werden können (pag. 1420 f.). Die Konzentration habe nach einer halben Stunde nachgelassen. Die daraufhin deutlich verzögerten Antworten hätten auf den Gutachter sehr demonstrativ und appellativ gewirkt. Fragen seien einfach wiederholt, häufig gar nicht beantwortet worden. Eine Störung des Verständnisses sei nicht anzunehmen. Der formale Gedankengang sei neben der Verlangsamung geordnet. Die Antworten seien nachvollziehbar, jedoch sehr kurz und insgesamt unbefriedigend, während andere Antworten relativ präzise erfolgt seien (pag. 1421).
3.2.17 Neuropsychologisches Fachgutachten der asmin von Dipl.-Psych. CZ.___ und Dr. phil. DY.___ vom 19. Mai 2010 (Untersuchung vom 25. August, 26. August sowie 22. September 2009; Reg. 5.1.1, pag. 899 ff.)
Neben den von der Vorinstanz gemachten Feststellungen (US 24 f.) ist dem Gutachten folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte sei kaum untersuchbar gewesen. Das Arbeitstempo sei extrem langsam gewesen und die Instruktionen seien nur schwer verstanden und im Verlauf einer Testeinheit immer wieder vergessen worden. An allen drei Tagen habe die Untersuchung vorzeitig abgebrochen werden müssen (pag. 911 f.). Zur Verhaltensbeobachtung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte jeweils traurig und verzweifelt gewirkt habe, immer wieder zu weinen begann, insbesondere, wenn einzelne Testelemente an den Unfall erinnerten. U.a. habe er beim Lesen des Wortes «Auto» heftig weinen müssen und habe sich kaum beruhigen können (pag. 912 f.).
3.2.18 Psychiatrische Untersuchung von Konsiliarpsychiater Dr. med. EX.___, SUVA vom 11. August 2011 (Reg. 5.1.1, pag. 761 ff.)
Dr. EX.___ führt in seinem Bericht zum Untersuchungsgespräch vom 19. Mai 2011 ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz (US 26 f.) folgendes aus:
Zu seiner aktuellen Befindlichkeit habe der Beschuldigte einige Sekunden auf die Antwort warten lassen, bis er undeutlich und mit schwacher Stimme artikuliert habe, er habe Schmerzen im Kopf – wobei er diese mit den Händen kranzweise lokalisiert um seinen Kopf herum andeute –, viele Schmerzen im Rücken und im Fuss, im Kiefer beim Öffnen und beim Kauen. Auch im rechten Handgelenk habe er Schmerzen, wobei er auf den 4. und 5. Fingerstrahl der rechten Hand gezeigt habe. Bei seinen Ausführungen, immer Schmerzen zu haben, habe der Beschuldigte im Untersuchungsgespräch zu weinen begonnen. Zum Tagesablauf habe die Schwägerin ausgeführt, dass der Beschuldigte – mit jeweiligen Pausen – sein Bett und den Kaffee selber mache, Laufen gehe, kleinere Sachen einkaufe, wobei es vorkomme, dass er im Laden stehe und nicht mehr wisse, was er heimzubringen habe (pag. 763).
3.2.19 Besprechung am Wohnort des Versicherten mit FW.___ ([Versicherung 3]) und GV.___ (SUVA) vom 1. März 2012 (aus Sicht der [Versicherung 3]: Reg. 5.2.3, pag. 031 ff., sowie aus Sicht der SUVA: Reg. 5.1.1, pag. 736 ff.)
Dem von der Vorinstanz erwähnten Gesprächsprotokoll (US 27) sind ergänzend folgende Angaben des Beschuldigten zu den aktuellen Beschwerden zu entnehmen: Er verspüre bereits morgens Schmerzen (u.a. Fuss), welche ständig vorhanden seien und bei Belastung schlimmer würden. Er sei auch sonst körperlich stark handicapiert (Rücken, Fuss, Kopf; Reg. 5.1.1, pag. 737). Auch den Gesprächsnotizen von FW.___ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über täglich starke Schmerzen am verletzten Bein, im Rücken und im Kopf klagte. Es habe ein einigermassen normales Gespräch geführt werden können, wobei Wortfindungsstörungen, Wiederholungen, Konzentrationsprobleme etc. augenscheinlich gewesen seien. Die Mimik habe teilweise grotesk gewirkt, ähnlich wie bei Leuten mit cerebralen Störungen (Reg. 5.2.3, pag. 032). Der Beschuldigte habe angegeben, er könne sich über kurze Strecken allein ausser Haus bewegen und gehe viel spazieren, insbesondere wenn es ihm etwas besser gehe. Zum Thema Haushaltsschaden habe der Beschuldigte nicht mehr befragt werden können. Gemäss Auskunft von dessen Rechtsvertreter sei dieser im Haushalt mehr oder weniger vollständig eingeschränkt und könne angesichts der körperlichen und psychischen Einschränkungen praktisch nichts mehr Verwertbares leisten (pag. 032). Zur Hilflosenentschädigung befragt sei eine gegenüber 2007 etwas verbesserte Situation angegeben worden. Hingegen würde bisweilen immer noch Hilfe beim Anziehen, Rasieren und bei der Körperpflege benötigt (pag. 033).
Im Rahmen der an das Gespräch anschliessenden Unterredung zwischen den Vertretern der Versicherungen einerseits und dem Rechtsvertreter des Beschuldigten andererseits wurde Letzterem die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt, da die Voraussetzungen dafür aufgrund der medizinischen Berichte und der heutigen Abklärung vermutlich nicht mehr gegeben seien (Reg. 5.1.1, pag. 739).
In Bezug auf das weitere Vorgehen hielt der Vertreter der SUVA im Gesprächsprotokoll folgendes fest:
«
1. Arbeitsunfähigkeit: 100%. Taggeld bezahlen.
2. Kopie des Berichts an Rechtsvertreter und [Versicherung 3] senden.
3. Heilverlauf: Beim Hausarzt med. Bericht verlangen (u.a. wo findet die spezialärztliche Untersuchung betreffend Fussproblematik statt? Welche Medikamente nimmt Herr A.A.___ ein?).
4. (…)
5. Nachdem der Bericht des Hausarztes eingegangen ist, Aktenvorlage an Konsiliarpsychiater Dr. med. EX.___. Ist von einer weiteren Behandlung noch eine deutliche Verbesserung zu erwarten? Abschluss der Behandlung? Bitte auch Integritätsschaden beurteilen.
6. Kreisärztliche Abschlussuntersuchung in die Wege leiten.
7. Aktenvorlage an VLD (aufgrund der medizinischen Berichte und der HE-Abklärung vom 1.3.12 wird beantragt, die Hilflosenentschädigung aufzuheben.»
3.2.20 Rentenrevision 2012
Im Revisionsfragebogen vom 3. August 2012 (Reg. 5.1.1, pag. 1171 ff.) gab der Beschuldigte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben.
3.2.21 Arztbericht Hausarzt Dr. med. HU.___ vom 29. August 2012 (Reg. 5.1.1, pag. 1167 ff.)
In Ergänzung zu den Feststellungen der Vorinstanz (US 28) ist dem Arztbericht zu Handen der IV (betreffend eingliederungsorientierte Revisionen) folgende Diagnose zu entnehmen:
- «St.n. schwerem Schädel-Hirntrauma»
- «Komplexes Fusstrauma rechts»
Zu den erhobenen Befunden wurde zudem angegeben, dass diese gegenüber den früheren Berichten unverändert seien (pag. 1168).
3.2.22 Psychiatrisches Aktengutachten von Dr. med. D.___ vom 20. Juni 2014 (Reg. 5.1.1, ab pag. 447 ff. S. 1 ff. des Gutachtens sowie ab pag. 396 ff. S. 50 ff. des Gutachtens)
Es wird vorab auf die zusammenfassenden Ausführungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (US 32 ff.). Ergänzend dazu ist an dieser Stelle auf die Beurteilung des Gutachters zum Unfallverlauf und den primären Unfallfolgeschäden einzugehen.
Gemäss Dr. D.___ liessen sich die primären Unfallschäden im Bereich des rechten Fusses, des Brustkorbes und der Weichteile im Stirnbereich eindeutig nachweisen, während sich die Situation bezüglich möglicher Unfallfolgen primärer Art im Bereich des Schädels und Gehirns unklarer darstelle. Offensichtlich seien die Radiologen in ersten Befundungen von einer in der Bildgebung dargestellten Gewebsschädigung des Gehirns vor allem im Bereich des Frontalhirns beidseitig ausgegangen. Es sei jedoch anzumerken, dass gerade im Bereich der Unfallchirurgie aufgrund des Zeitdrucks und häufig nicht optimaler Bedingungen für die Durchführung bildgebender Untersuchungen Irrtümer gelegentlich vorkämen und im Zweifelsfall eher von der schwereren Verletzung ausgegangen werde (pag. 486). Für die Einordnung des Schweregrades einer etwaigen Schädel-Hirn-Traumatisierung sei nicht nur der neuroradiologische Befund, sondern auch die Beschwerden und das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfallereignis heranzuziehen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Transportbericht der Rega vom 7. Juni 2003 kommt Dr. D.___ zum Schluss, dass das Fehlen einer Amnesie sowie einer Bewusstlosigkeit sowie das Fehlen neurologischer Ausfälle beim Eintreffen der Rega einschliesslich während der Transportdauer in das [Universitätsspital] eine erhebliche Schädigung des Hirngewebes sehr unwahrscheinlich mache. Eine länger anhaltende Bewusstlosigkeit während des Unfallgeschehens bis zum Eintreffen der Rega könne kaum vorgelegen haben, da ansonsten für das Unfallgeschehen zumindest eine teilweise Amnesie hätte vorliegen müssen, die jedoch ausdrücklich in den ärztlichen Berichten verneint worden sei. Auch das volle Bewusstsein mit erhaltener Orientierung, angemessener Reaktion auf Ansprache und entsprechendes Befolgen von Anweisungen, was sich aus dem maximal erreichten Punktewert der GCS (Glasgow Coma Score) ergäbe, mache bereits aufgrund dieses unauffälligen neurologischen Befundes eine wesentliche Schädigung von Hirngewebe unwahrscheinlich (pag. 487). Theoretisch mögliche direkte, also unmittelbar als Unfallfolge auftretende strukturelle Gewebsschädigungen des Gehirns führten zeitnah an das Unfallereignis nach eingetretener Gewebsschädigung zu entsprechenden erheblichen neurologischen und neuropsychologischen Ausfällen. Vor allem bei ausgedehnteren Gewebsschädigungen mehrerer Hirnregionen und diffusen Schädigungen komme es zu länger anhaltendem Bewusstseinsverlust, der je nach Ausmass der Schädigung Stunden bis Jahre anhalten könne. Infolge derartiger primärer unfallbedingter Gewebeschäden des Gehirns würden nach Wiedererlangen des Bewusstseins im Regelfall auch Störungen der Orientierung auftreten, darüber hinaus seien solche Gewebsschäden meist auch mit einer partiellen oder gesamten Amnesie für das Unfallereignis verbunden (pag. 488). Bringe man im Fall des Beschuldigten die fehlenden neurologischen und fehlenden neuropsychologischen Ausfälle unmittelbar nach dem Unfallereignis in Zusammenhang mit den erhobenen radiologischen Befunden aufgrund der Bildgebung von Schädel und Gehirn, zeige sich, dass die klinischen beschriebenen Befunde zwangloser und plausibler mit der Beurteilung der neuroradiologischen Begutachtung von 2010 in Einklang zu bringen sei, als mit den radiologischen Erstbefunden am Unfalltag erheblicher intrakranialer Verletzungen (pag. 488).
3.2.23 Eingliederungsorientierte Renten-Revision vom 29. April 2015 (Reg. 5.1.1, pag. 240 f.)
Der Beschuldigte gab an, dass sich die Konzentration verbessert habe. Verschlimmert habe sich der Hörsturz links (Hörverlust ca. 70%). Die Schmerzen seien gleich geblieben.
3.2.24 Kreisarztuntersuchung Dr. med. JS.___ vom 1. Juni 2015 (Reg. 5.1.1, pag. 178 ff.)
In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (US 40) können dem Bericht des Kreisarztes folgende Angaben des Beschuldigten entnommen werden: Es gehe ihm deutlich besser, er könne viel mehr machen und habe eine gewisse Selbständigkeit erreicht. Dies habe er bereits bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. J.___ gesagt und er könne nicht verstehen, weshalb dies im Kreisarztbericht nicht erwähnt und der Fallabschluss erfolgt sei. Die Fussschmerzen, von wechselndem Charakter und Lokalisation, würden ihn am meisten beeinträchtigen. Er habe v.a. Anlaufschmerzen. Gelegentlich könne er aber auch nahezu hinkfrei gehen (pag. 190). Zum Tagesablauf habe der Beschuldigte ausgeführt, er mache morgens sein Bett, koche Kaffee, gehe spazieren, mache Einkäufe, gehe zur Post, könne kurze Strecken mit dem Auto fahren, im Winter schaufle er Schnee und im Sommer wische er den Vorplatz (pag. 191).
Zur klinischen Untersuchung kann der Beurteilung von Dr. JS.___ zudem entnommen werden, dass der Beschuldigte anfangs adäquat gewirkt habe, jedoch zunehmend begonnen habe zu hyperventilieren, woraufhin er einen etwas starren Blick eingenommen und etwas gedankenabwesend gewirkt habe. Es sei aufgefallen, dass der Beschuldigte einzelne Fragen nicht auf Anhieb zu verstehen schien, bei leiser Andeutung einer möglichen Ablehnung der Unfallkausalität (z.B. des Hörsturzes) aber sofort klar verstehe und geschickt argumentative Einwände einbringe. Bei der klinischen Untersuchung sei die HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt gewesen. Es bestünden keinerlei Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei eine gewisse Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Auf Aufforderung hin sei ein nahezu hinkfreies, weitgehend flüssiges Gangbild möglich gewesen (pag. 195). Konfrontiert mit den Befunden der Überwachung hätten der Beschuldigte und seine Schwägerin diese mit einer deutlichen Verbesserung des körperlichen und psychischen Zustandes erklärt (pag. 196).
3.2.25 Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt des RAD von Dr. med. KR.___ vom 3. September 2015 (Reg. 5.1.1, pag. 166 ff.)
Der von der Vorinstanz erwähnten Stellungnahme (US 41) lässt sich ergänzend entnehmen, dass erhebliche Zweifel bestehen, dass das Unfallgeschehen und die danach dokumentierten objektiven Verletzungsgrade der betroffenen Organsysteme das Ausmass und die Art der angegebenen körperlichen und psychischen Beschwerden mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal begründen könnten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den angegebenen Beschwerden vor (pag. 167). Aus psychiatrischer Sicht (s. Gutachten nach Aktenlage von Dr. med. D.___ vom 20. Juni 2014) zeigten sich die vom Beschuldigten in den ärztlichen und neuropsychologischen Untersuchungen geschilderten Beschwerdekomplexe der psychischen Störungen wie posttraumatische Belastungsstörung, wie hirnorganisch bedingte Schädigungen mit kognitiver Einschränkung, wie andauernde Persönlichkeitsveränderung und somatoformen Schmerzstörung, kaum vereinbar mit der zeitlichen Entwicklung der geschilderten Symptome und den in den Observationen festgestellten Verhaltensweisen (deutliche Zeichen von Aggravation). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund psychiatrischer Diagnosen also nicht gegeben (pag. 170).
3.2.26 Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) von Prof. Dr. med. LQ.___, Dr. med. IT.___, Dr. med. MP.___, Dr. med. NO.___ sowie lic. Phil. ZB.___ vom 11. Juli 2016 (Untersuchung vom 23. und 25. Mai 2016, Reg. 2, pag. 533 ff.; auch Reg. 5.1.1, pag. 1788 ff.)
Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (US 41 f.) wird im Gutachten zu den aktuellen Leiden des Beschuldigten ausgeführt, dass dieser angebe, die Kopfschmerzsymptomatik habe seit dem Polytrauma im Jahre 2003 eher abgenommen. Zudem könne er sich auch länger auf gewisse Tätigkeiten konzentrieren. Hingegen hätten das Ohrgeräusch links und die Fussschmerzen rechts eher zugenommen. Er leide immer noch unter konstant verspürten rechtsbetonten drückenden frontalen und eher ziehenden Hinterkopfschmerzen. Ausserdem komme es bei Drehbewegungen des Kopfes zu Schmerzen im Nackenbereich, begleitet von einem Knacken, zudem habe er wenig Kraft im rechten Arm, oft begleitet von einem Ameisenlaufen im selben Bereich. Bei repetitiver Flexion und Extension im Handgelenk rechts bekomme er ebenfalls Schmerzen. Daneben komme es beim Essen / Kauen zu Schmerzen im Kieferbereich beidseits. Es bestünden auch konstant verspürte lumbale Rückenbeschwerden mit intermittierender Ausstrahlung der Beschwerden über die Hinterseite des linken Oberschenkels bis auf Kniehöhe. Zu einer Zunahme der Schmerzen führe ein längeres Sitzen und längeres Gehen, wogegen es bei Aufstehen und Herumgehen nach längerem Sitzen kurzzeitig zu einer Besserung komme. Auch im rechten Fuss habe er konstant Schmerzen, wobei der Schmerzcharakter einmal eher stechend, dann wieder brennend sein könne. Zu einer Besserung komme es beim Hochlagern des rechten Fusses (pag. 545 f.).
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschuldigte seit 2003 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, er aufgrund seiner Beschwerden seit Jahren berentet werde und hohe Leistungen von Versicherungen bezogen habe. Dies könne dazu führen, dass er sich durch seine Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als dass es den objektivierbaren Befunden entspreche. Der Beschuldigte beziehe aus seinen Beschwerden einen hohen sekundären Krankheitsgewinn (pag. 551). Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich weder durch psychiatrische noch durch die somatischen Befunde hinreichend objektivieren (pag. 553). Die Diagnose eines organischen Psychosyndrom könne nicht gestellt werden. Ausser einer allfälligen kurzen Bewusstlosigkeit auf dem Unfallplatz, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte während längerer Zeit bewusstlos gewesen sei (pag. 555).
Zur orthopädischen Beurteilung lässt sich dem Gutachten zu den objektivierbaren Befunden entnehmen, dass ein sehr unterschiedlich ausgeprägtes, zeitweise praktisch fehlendes rechtsseitiges Hinken bestehe, während die Gangart durchaus durchgeführt werden könne und auch das Überwinden der Treppe im Wechselschritt gelinge. Die Beweglichkeit zeige sich an der Wirbelsäule unter Verspannung in sämtlichen Abschnitten massiv eingeschränkt und an allen Extremitäten frei. Der äusserst aufgeregt wirkende, zum Teil fast hyperventilierende Beschuldigte habe seine Beschwerden samt diffusen Schmerzangaben auch während der körperlichen Untersuchung unablässig geschildert, so dass die Prüfung erheblich gestört worden und der Leidensdruck bei der Palpation verschiedenster anatomischer Strukturen am Stamm und Extremitäten keinesfalls fassbar geworden sei. Der Beschuldigte beklage völlig diffuse, bezüglich Lokalisation und Intensität nicht reproduzierbare Druckdolenzen da und dort. Die Untersuchung des rechten Fusses sei schmerzbedingt praktisch nicht toleriert worden. Durch klinische und radiologische Befunde liessen sich die äusserst diffus und während der körperlichen Untersuchung sehr unklar präsentierten Beschwerden keinesfalls vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar sein ein gewisser Leidensdruck nach komplexer rechtsseitiger Fussfraktur samt zum Teil deutlichen arthrotischen Veränderungen, keinesfalls aber die übrige präsentierte Symptomatik, sodass von einem im Vordergrund stehenden nicht-organischen Geschehen ausgegangen werden müsse (pag. 561 f.).
Neurokognitive Defizite hätten bei mangelnder Kooperation des Beschuldigten in der neuropsychologischen Untersuchung nicht valide überprüft werden können (pag. 571, 573, 575).
3.3 Observationen
3.3.1 Observationsbericht I.___ AG vom 31. Januar 2013 (Reg. 5.1.1, pag. 87 ff.)
Dem von der Vorinstanz zusammengefassten Observationsbericht (US 46) kann zudem entnommen werden, dass dem Beschuldigten das längere Sitzen (im Restaurant und später im Auto) nichts auszumachen schien. Als er danach aufgestanden sei, sei dies ohne Anzeichen von Beschwerden oder Schmerzen erfolgt. Auch seien dabei zu keinem Zeitpunkt Anzeichen einer besonderen Vorsicht oder Zurückhaltung auszumachen gewesen (pag. 091).
3.3.2 Observationsbericht I.___ AG vom 11. März 2013 (Reg. 2.1.1, pag. 107 ff.)
Im «Bericht zu den Ermittlungen vom 15. Februar 2013 bis 16. Februar 2013» ist zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte den ganzen Tag nicht draussen gesehen worden sei (pag. 109). Am 16. Februar 2013 sei beobachtet worden, wie der Beschuldigte mit einem jüngeren Mann, vermutlich seinem Bruder, zu einer Selbstbedienungs-Waschanlage gefahren sei. Der Beschuldigte sei unauffällig und ohne Anzeichen von Schmerzen aus dem Auto gestiegen. Bei der Unterhaltung mit seinem Bruder habe er seinen Kopf in raschen Bewegungen zur Seite gedreht (pag. 111). Ein heruntergefallenes Geldstück habe er ohne ersichtliche Mühe vom Boden aufgehoben, indem er in einer raschen Bewegung leicht in die Knie gegangen und sich ohne erkennbare Vorsicht mit dem Oberkörper nach vorne gebeugt habe. Auch ein weiteres heruntergefallenes Geldstück habe er ohne Mühe vom Boden aufgehoben (pag. 111 f.). Die wenigen Schritte, die der Beschuldigte vor der Waschbox auf und ab gegangen sei, seien unauffällig gewesen (pag. 112). Kurze Zeit später habe der Beschuldigte an seiner Wohnadresse beim kurzen Tragen einer ca. 9 kg schweren Getränkepackung beobachtet werden können. Auch habe er einen Schneeball gemacht, diesen mit einer schwungvollen Bewegung (mit dem rechten Arm) weggeworfen, einen zweiten Schneeball geformt und diesen mit etwas weniger Schwung weggeworfen (pag. 113). Alles in allem habe der Beschuldigte einen unauffälligen und gut gelaunten Eindruck hinterlassen. Es sei nichts gesehen worden, was auf gesundheitliche Probleme hingewiesen hätte (pag. 110).
3.4 Begutachtung Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2022 (Parteigutachten, ASSL 188 ff.)
Der Beurteilung von Dr. F.___ ist in Ergänzung zu den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen (US 58 ff.) folgendes zu entnehmen:
Zu ihrer Diagnose der Persönlichkeitsveränderung, einerseits bei chronischem Schmerzsyndrom, andererseits nach Extrembelastung, erklärt die Gutachterin, dass die von Dr. med. EX.___ gestellte Diagnose einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung so nicht existiere. Im ICD-10 werde dies als Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kodifiziert. Die posttraumatische Belastungsstörung habe einen chronischen Verlauf genommen und somit sei eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung entstanden. Die posttraumatische Belastungsstörung sei durch den Unfall entstanden und durch die zuerst nach dem CT-Befund gestellte organische Diagnose einer Hirnschädigung. Nach so vielen Jahren habe sich seine Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom durch die Nachoperationen, die ausgedehnte Mittelfussarthrose, die dauernden Spitalbesuche etc. und die präsente Schmerzsymptomatik verstärkt (ASSL 212).
3.5 Einvernahmen
3.5.1 Erstinstanzliche Einvernahme von Dr. G.___ vom 19. Juni 2023 (ASSL 511 ff.)
In Ergänzung zu den Feststellungen der Vorinstanz (US 65) kann den Aussagen von Dr. G.___ folgendes entnommen werden:
Mit Verweis auf das ABI-Gutachten ging Dr. G.___ von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 45.41) ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er habe auch regressive kindliche Persönlichkeitszüge festgestellt, welche dazu führen könnten, dass man eher eine Krankheitsrolle einnehme, man also weniger Ressourcen habe, um mit dem Ganzen umgehen zu können. Dies sei keine Störung im engeren Sinne, könne aber die ungünstige Entwicklung, wie er (der Beschuldigte) sich in die Krankheitsrolle hineinmanövriert habe, ein wenig erklären (Rz. 102 ff.). Bezüglich der Frage nach einer Simulation bzw. Aggravation führte der Gutachter aus, ein gewisser bewusster Vorgang sei vielleicht schon vorhanden, wenn man sich je nach Untersuchungssituation unterschiedlich benehme. Das sei aber auch bei einer deutlichen Aggravationstendenz der Fall. Ihm (Dr. G.___) sei einfach wichtig gewesen, festzuhalten, dass zumindest eine deutliche Aggravationsneigung vorhanden sei. Alles andere sei weniger klar (Rz. 142 ff.).
Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten sei diskutabel, ob nicht schon eine Simulation vorliege. Sicher liege eine klare Aggravationsneigung, schon fast an der Schwelle zur Simulation vor. Schon 2008 sei in den Tests von einer nicht authentischen Störung ausgegangen, dass also etwas «gefakt» oder nicht stimmig gewesen sei (Rz. 195 ff.).
3.5.2 Einvernahme des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht vom 20. Januar 2025
Vor dem Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen. Die Vorwürfe würden nicht stimmen. Er habe immer gesagt, wie es ihm gehe. Was er habe machen können, habe er gemacht und das habe er auch so gesagt. Es komme heute noch vor, dass er, wenn er lange sitze, manchmal Mühe habe aufzustehen. Die ersten Schritte seien dann meist recht schwer. Es könne sein, dass es nach 10 bis 15 Metern wieder ring gehe. Die Ärzte sagten, dies sei normal. Auf die Kreisarztuntersuchung bei Dr. J.___ vom 13. Dezember 2012 angesprochen, führte der Beschuldigte aus, es sei ihm da sicher schon ein bisschen besser gegangen. Auf die Frage, wann er aus seiner Sicht Verbesserungen bemerkt habe, antwortete der Beschuldigte, er könne es nicht sagen. Vielleicht sei es 2009 / 2010 ein wenig besser gewesen. Anschliessend sei der Fuss schlechter und wieder besser geworden. Dann sei es recht gut gegangen, bis er 2014 den Hörsturz gehabt habe und es ihm ein paar Monate schlechter gegangen sei. Danach sei es eigentlich insofern immer besser geworden, als dass er Sachen einfach länger habe machen können als vorher. Auf den Umstand angesprochen, dass er nach Aufhebung der Rente im Dezember 2017 in der Lage gewesen sei, 10 bis 30 Minuten am Tag zu arbeiten, und danach gefragt, ob dies nicht auch vorher möglich gewesen wäre, führte der Beschuldigte aus, er habe dem Arzt bei der SUVA gesagt, dass es ihm besser gehe. Dieser sagte, er sei nicht geeignet, um zu arbeiten. Er (der Beschuldigte) habe nicht gesagt, er könne keine 20 Minuten arbeiten. Er habe gemacht, was er gekonnt habe. Auf das Gutachten von Dr. E.___ angesprochen, wonach der Beschuldigte bereits ab 2011 zu 100% arbeitsfähig gewesen sein soll, erwiderte dieser, das stimme nicht. Das sei gar nicht möglich. Er (Dr. E.___) habe ihn ja nie gesehen. Auf die Frage, was er dazu sagen, dass Dr. G.___ in seiner Einvernahme vor der Vorinstanz spätestens ab Mai 2015 von einer 50 %igen und ab August 2016 von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, antwortete der Beschuldigte: «Nein. Ich habe erst Ende 2017 angefangen. Ich habe sehr lange gebraucht, bis ich auf 50 % steigern konnte.» Auf die Unterschiede zwischen den Arztbesuchen (anlässlich welcher er nur mit Schwung habe aufstehen können) und den Observationsergebnissen (die ihn nach einer längeren Autofahrt ohne Einschränkungen beim Gehen gezeigt haben) angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass es immer Unterschiede gäbe. Wenn er einen Tag praktisch nichts mache, sei der Fuss am nächsten Tag besser. Wenn er lange etwas mache und dann aufstehe, seien die ersten Schritte meist «viel mehr». Es könne auch das Gegenteil sein, dass er aufstehe und es wirklich gut gehe. Er könne es nicht erklären. Der Orthopäde sage, das sei ganz normal. Er (der Beschuldigte) würde schon viel zu gut gehen für das, was er im Fuss habe. Eigentlich müsste er operieren, da es wegen der Arthrose falsch zusammengewachsen sei. Wenn er lange Autofahre tue der Fuss schon mehr weh. Ob er bei den ersten Schritten mehr oder weniger hinke, könne er nicht sagen. Es sei je nachdem, wie er beim Aufstehen draufstehe.
4. Beweiswürdigung
4.1 Ausgangslage
4.1.1 Zusammengefasst lässt sich der umfangreichen Krankengeschichte des Beschuldigten das Folgende entnehmen:
- Der Beschuldigte erlitt in Folge des Verkehrsunfalls ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur (okzipital bis Schädelbasis ziehend) sowie eine komplizierte Fraktur des rechten Fusses. Daneben zog er sich ein Pneumothorax im Bereich des Brustkorbes sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn zu (Reg. 5.1.1, pag. 1668). Die initial mittels CT festgestellten kleinen Kontusionsblutungen beidseits frontal (Reg. 5.1.1, pag. 1672) konnten im Rahmen der späteren Begutachtung der «alten» CT-Bilder durch Prof. Dr. YC.___ nicht bestätigt werden. Demnach bestand kein Nachweis von Traumafolgen am Hirngewebe. Lediglich minimale Subarachnoidalblutungen links frontal – also Blutungen ausserhalb des Gehirns über der Hirnrinde im Fall des Zerreissens von ausserhalb des Gehirns verlaufenden Gefässen (vgl. Reg. 5.1.1, pag. 486) – konnten nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. neurologisches Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. YC.___ vom 10. Mai 2010, Reg. 5.1.1, pag. 1352, 1355).
- Im Oktober 2003 klagte der Beschuldigte über diffuse Schmerzen im Bereich des Vorfusses, während aus ärztlicher Sicht die Vollbelastung unter therapeutischer Aufsicht empfohlen wurde. Dokumentiert ist zudem, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt über Schwindel und persistierende Kopfschmerzen berichtete (Reg. 5.1.1, pag. 1668).
- Die hierauf angeordnete MRI-Untersuchung vom 26. November 2003 brachte keine Klärung (unauffälliger Befund ohne Hinweise für Parenchymschäden [Gewebeschädigungen] oder Nachblutungen; Reg. 5.1.1, pag. 1660).
- Auch bezüglich des Fusses wurde in der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2003 ein problemloser Verlauf mit etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei längerem Stehen / Gehen, ansonsten jedoch weitgehender Beschwerdefreiheit festgestellt (Reg. 5.1.1, pag. 1660).
- Im Dezember 2003 wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung erstmals eine deutliche Wesensveränderung mit Verlangsamung und Ungeduld durch die Schwägerin des Beschuldigten angesprochen. Der Kreisarzt stellte zudem eine verminderte Belastbarkeit, diffuse Kopfschmerzen, eine Fehlhaltung des rechten Beines (mit signifikant vermindertem Wadenumfang rechts) und myofasziale Beschwerden des rechten Schultergürtels fest (Reg. 5.1.1, pag. 1651).
- Im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes in [Ort 2] im März / April 2004 wurde neben einer minimsten Belastbarkeit auch stark auffällige Verhaltensweisen beschrieben sowie (organisch bedingte) mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen erwähnt (Reg. 5.1.1, pag. 1759 f.). Erstmals wurde auch eine psychiatrische Diagnose gestellt und dem Beschuldigten eine Anpassungsstörung nach Polytrauma (ICD-10 F43.2) attestiert. Als Differentialdiagnose wurde ein psychoorganisches Syndrom (ICD-10 F07.2) erwähnt. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte hingegen – trotz vorhandener Anzeichen – nicht diagnostiziert werden (Reg. 5.1.1, pag. 1755, 1757).
- Eine erneute Fussoperation im Mai 2004 ergab einen unkomplizierten postoperativen Verlauf, wobei eine Vollbelastung empfohlen wurde. Der Beschuldigte klagte indes über Restbeschwerden (Reg. 5.1.1, pag. 1603 f.).
- Im November 2004 wurde seitens des Kreisarztes festgestellt, dass die sich ungünstig auswirkende neuropsychologische Störung zum Teil organisch bedingt sei, andererseits auch durch die psychische Entwicklung mitbedingt sei. Der Beschuldigte schien vorwiegend aus psychischen Gründen zu regredieren (Reg. 5.1.1, pag. 1579 f.).
- Dr. med. X.___ (Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn) bestätigte in seinem Bericht vom 25. Februar 2005 die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten. Daneben diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.22; Reg. 5.1.1, pag. 1557).
- In der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. November 2006 ergab sich ein Bild eines unbeholfenen, teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschuldigten, wobei die gezeigten Einschränkungen als nicht immer konstant und sehr oft keiner anatomischen Struktur zuordenbar beschrieben wurden (Reg. 5.1.1, pag. 1516).
- Während im November 2006 noch ein Therapiefortschritt verzeichnet worden war, da es dem Beschuldigten zwischenzeitlich möglich gewesen sei, sich bis zu 115 Minuten an einem engagierten Gespräch zu beteiligen, und er statt einer eher frühkindlich regressiven Coping-Strategie nun seine Verhandlungsstrategie durchaus verbal habe artikulieren können (Reg. 5.1.1, pag. 1507), stellte der Kreisarzt im November 2007 fest, dass Gespräche auf einfachem Niveau lediglich während 10 – 15 Minuten möglich seien und selbständiges Erzählen kaum möglich sei (Reg. 5.1.1, pag. 1482). Hingegen sei in Bezug auf das Gangbild eine Verbesserung festgestellt worden (pag. 1482).
- In der neuropsychologischen Begutachtung von Dr. med. L.___ im April 2008 wurde erstmals der Verdacht einer nicht-authentischen hirnorganischen Störung geäussert, da sowohl Art wie auch Schwere der gezeigten Minderleistungen nicht mit dem unauffälligen MRI-Befund vom 26. November 2003 zu erklären seien (Bericht nicht in den Akten; erwähnt in Reg. 5.1.1, pag. 543, 886, 939).
- Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung der asim im August / September 2009 wurde die Diagnose einer schmerzhaften globalen Funktionsstörung des rechten Fusses gestellt (Reg. 5.1.1, pag. 1340) und dem Beschuldigten gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % im angestammten Beruf attestiert (Pag. 1340, 1343).
- Im neurologischen Fachgutachten der asim wurden die chronischen Kopfschmerzen (vom Spannungstyp mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente) als nicht unfallkausal erachtet (Reg. 5.1.1, pag. 1376). In Bezug auf die neurokognitiven Defizite wurde eine erhebliche psychiatrisch bedingte Störung als Mitursache vermutet. Inwiefern ein möglicher organischer Kern der neurokognitiven Störung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, konnte nicht mit hinreichender Gewissheit eingeschätzt werden (Reg. 5.1.1, pag. 1375, 1378).
- Das psychiatrische Fachgutachten der asim vom 7. September 2009 attestierte dem Beschuldigten schliesslich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7; Reg. 5.1.1, pag. 1421). Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, wobei eine willentliche Überwindung ohne Veränderungsdruck als kaum möglich eingeschätzt wurde (pag. 1425).
- Dr. XD.___ nannte in ihrem Abschlussbericht betreffend die ambulante psychiatrische Behandlung vom 1. Januar 2006 bis 24. Dezember 2009 als Schlussdiagnose ein organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten. Bezüglich der Schmerzen wurde von einer Durchmischung von organischen und psychischen Anteilen sowie von Verhaltenseinflüssen als Aufrechterhaltung des chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F54) ausgegangen, differentialdiagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80; Reg. 5.1.1). Weiter bestand der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; pag. 1075).
- Das neuroradiologische Fachgutachten der asim konnte weder im Rahmen der Neubeurteilung der unfallnahen MRI-Befunde noch anhand der aktuellen Bildgebung ausgedehnte Traumafolgen nachweisen, jedoch sei in Übereinstimmung mit den früheren Befunden bereits in der Voruntersuchung eine Signalsteigerung im Pulvinar thalami rechts nachweisbar gewesen, wobei ein Zusammenhang mit dem Trauma weder bewiesen noch widerlegt werden konnte (Reg. 5.1.1, pag. 1348, 1353).
- Das neuropsychologische Gutachten der asim vom Mai 2010 nannte als Diagnose insbesondere eine organische Persönlichkeitsstörung (F07.0) mit begleitenden mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen fraglicher Validität bei Status nach Schädel-/Hirntrauma (mit bifrontalen Kontusionsherden und sehr schmalem Subduralhämatom), psychiatrischerseits diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung sowie K