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Solothurn Obergericht Strafkammer 16.03.2020 STBER.2019.83

16. März 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·10,239 Wörter·~51 min·2

Zusammenfassung

mehrfache Erpressung, teilweise Versuch dazu, evt. qualifiziert etc.

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache Erpressung, teilweise Versuch dazu, evt. qualifiziert etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vom 16. März 2020 vor Obergericht um 8:30 Uhr:

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei Kanton Solothurn;

2.    Rechtsanwalt Beat Muralt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

3.    Dr. med. B.___, Sachverständiger.

Zudem erscheinen:

-     Vier Studierende und eine Medizinerin als Zuhörer auf der Zuschauertribüne.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt, stellt die anwesenden Personen fest und gibt vorab bekannt, dass soeben (vorab per E-Mail) beim Berufungsgericht das Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___ eingegangen sei. Frau C.___ habe den Vorsitzenden heute Morgen orientiert, dass sie seit dem Wochenende und auch aktuell noch einen (phasenweise hartnäckigen) Husten habe. In der Folge habe sie schriftlich folgenden Antrag auf Dispensation gestellt (Akten Obergericht S. 125, im Folgenden: OG AS 125):

Die Unterzeichnende sei von der heutigen Hauptverhandlung zu dispensieren; soweit die Beweisabnahme zu ausserordentlichen neuen Erkenntnissen führen sollte, sei die Hauptverhandlung abzubrechen und neu anzusetzen.

Zur Begründung ihres Gesuches verweist Staatsanwältin C.___ auf die aktuellsten Empfehlungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Dem amtlichen Verteidiger wird eine Kopie des Schreibens von Staatsanwältin C.___ ausgehändigt. Der Vorsitzende führt in der Folge sinngemäss Folgendes aus: Es sei dem Berufungsgericht bewusst, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Gericht grundsätzlich persönlich zu vertreten habe, wenn diese – wie vorliegend – eine stationäre Massnahme beantrage. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die bei Staatsanwältin C.___ derzeit auftretenden Symptome auf das neue Coronavirus (Sars-CoV-2) zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wolle das Risiko einer Ansteckung nicht eingehen und sehe im Sinne einer Ausnahme deshalb vor, das Dispensationsgesuch gutzuheissen, sofern die Verteidigung gegen dieses Vorgehen keine Einwände geltend mache.

In der Folge fasst der Vorsitzende das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. August 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er nennt die vom Berufungskläger angefochtenen Punkte, gibt bekannt, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und stellt die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils fest (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. I.5. und I.6.).

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass das Obergericht im Berufungsverfahren auch die Frage prüfen werde, ob gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen sei.

Zuerst werde nun dem amtlichen Verteidiger das Wort erteilt, damit er etwaige Vorfragen aufwerfen und zum Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___ Stellung nehmen könne.

Werde das Dispensationsgesuch gutgeheissen, so sei folgender weiterer Verhandlungsablauf vorgesehen:

-    Ergänzende Befragung des Beschuldigten zur Person;

-    Befragung des Sachverständigen Dr. med. B.___. Der Sachverständige wird bei dieser Gelegenheit vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe drohe, wenn er im gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger wissentlich falsch aussage;

-    Frage nach weiteren Beweisanträgen;

-    Parteivortrag des amtlichen Verteidigers;

-    letztes Wort des Beschuldigten;

-    geheime Urteilsberatung;

-    mündliche Urteilseröffnung, derzeit vorgesehen um 16:00 Uhr, wobei das Berufungsgericht aus gesundheitspolitischen Gründen derzeit empfehle, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Es sei aber selbstverständlich das Recht des Beschuldigten, an einer solchen festzuhalten.

Der amtliche Verteidiger wirft keine Vorfragen auf. Zum Dispensationsgesuch nimmt er wie folgt Stellung: Er werde dagegen keine Einwände geltend machen. Es sei dem Beschuldigten viel daran gelegen, dass noch heute in der Sache ein Entscheid ergehe. Die derzeitige Situation mit der Unterbringung seines Mandanten im Untersuchungsgefängnis erachte er als nicht länger haltbar. Die Verschiebung der Hauptverhandlung sei deshalb keine Option.

Des Weiteren reicht der amtliche Verteidiger seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht.

Der Vorsitzende gibt in der Folge bekannt, dass das Dispensationsgesuch von Staatsanwältin C.___ gutgeheissen werde.

Nachdem der Beschuldigte vom Vorsitzenden auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, wird dieser ergänzend zur Person befragt (vgl. Audio-Dokument [OG AS 127] sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 16.3.2020 [OG AS 128 -132]). Der Beschuldigte führt zusammengefasst Folgendes aus: Er sei psychisch stabil. Er wolle nicht sein ganzes Leben mit Krankheit, Klinikaufenthalten und Arztgesprächen beschäftigt sein. Er wolle eine Sozialwohnung und er sehe auch ein, dass er die Medikamente einnehmen müsse. (Angesprochen auf die starken Erregungszustände, die in den eingeholten Berichten beschrieben seien) Das sei, weil ihm immer wieder Geld weggenommen werde. Er werde von anderen beklaut und habe dann nichts mehr. Das sei ungerecht und er müsse sich dagegen zur Wehr setzen. Befragt nach der Beziehung zu seiner Familie, führt er erregt wiederholt aus, das sei gar nicht seine Familie (was auch schon längst mittels DNA bewiesen worden sei), doch werde immer wieder behauptet, das sei bloss seine Krankheit. Er sei dankbar gewesen, dass diese Menschen ihm geholfen hätten, als er psychotisch gewesen sei, aber in aller Regel gehe es diesen nur um das Geld und den Profit.

Es folgt die Einvernahme von Dr. med. B.___ als Sachverständiger (vgl. Audio-Dokument [OG AS 127], separates Einvernahmeprotokoll vom 16.3.2020 [OG AS 133 -136] und nachfolgende Ziff. II.2.4).

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

Staatsanwältin C.___ stellt schriftlich für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge (vgl. Eingabe vom 16.3.2020, OG AS 125):

1.    [Dispensationsgesuch, wiedergegeben unter vorstehender S. 2]

2.    Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und für A.___ sei eine stationäre Mass-nahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

3.    A.___ sei bis zum Antritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen.

4.    A.___ sei die ausgestandene Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, RA B. Muralt, sei für das Berufungsverfahren gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Der Vorsitzende erteilt dem amtlichen Verteidiger das Wort für den Parteivortrag für den Beschuldigten und Berufungskläger. Dieser hält an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 23. Dezember 2019 ausdrücklich fest. In Bezug auf die Frage der Sicherheitshaft hält er präzisierend fest, dass der beantragte Verzicht auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung implizit auch den Antrag enthalte, auf die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu verzichten. Die Anträge lauten wie folgt:

1.    Das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22./23. August 2019 sei mit Bezug auf Ziff. 5 aufzuheben.

2.    Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung sei Umgang zu nehmen.

       Eventuell: Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 62 StGB aufzuschieben.

3.    Herrn A.___ sie die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Herr B.___ habe nur Vorurteile zum Ausdruck gebracht. Dieser komme und gehe, kenne ihn aber gar nicht. Er werde nun 36 Jahre alt und habe sehr lange in der Psychiatrie gelebt. Dort sei es aber immer ums Geld gegangen. Er sei kein Gewalttäter. Er wolle sich verändern und keine Drogen mehr nehmen. Er sehe seine Fehler ein. Er wolle einfach ein betreutes Wohnen, einer Arbeit nachgehen und zudem sein (Medikamenten)Depot haben. Er bitte um seine Entlassung.

Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklärt der Beschuldigte, auf die mündliche Urteilseröffnung zu verzichten.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet werde. Die Gerichtsschreiberin werde im Anschluss an die Urteilsberatung die Parteivertreter telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientieren. Damit endet um 9:45 Uhr die Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.       Prozessgeschichte

1.

A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) versuchte zwischen November 2015 und Februar 2016 insbesondere mehrfach mittels Drohungen von Familienmitgliedern (Schwestern und Eltern) kleinere Geldbeträge und Zigaretten erhältlich zu machen. Dazu kamen Beschimpfungen, Sachbeschädigungen und weitere Delikte.

Am 12. März 2019 wurde der Beschuldigte nach weiteren Vorfällen in Sicherheitshaft versetzt.

2.

Am 28. Februar 2018 erstellte Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (Akten Seiten 1126 ff., im Folgenden: AS 1126 ff.), welches er am 28. März 2019 ergänzte (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 398 ff., im Folgenden: SL AS 398 ff.).

3.

Mit Anklageschriften vom 12. September 2018 und 28. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern (AS 1 ff. und 23 ff.).

4.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 23. August 2019 folgendes Strafurteil:

« 1.  Folgende Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Dezember 2015 bis 19. Januar 2016 (AS Ziff. 6),

-       Tätlichkeiten, angeblich begangen am 19. Januar 2016 (AS Ziff. 9),

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vor dem 23. August 2016 (AS Ziff. 10).

2.  A.___ wird vom Vorwurf des versuchten Raubes, angeblich begangen am 19. Januar 2016 (AS Ziff. 3), freigesprochen.

3.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

der Nötigung, begangen am 30. November 2015 (AS Ziff. 1.1),

der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen am 29. November 2015 (AS Ziff. 1.1), am 5. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.2), am 6. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.3), am 24. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.4.1), am 27. Dezember 2015 (AS Ziff. 1.4.2), am 10. Februar 2016 (AS Ziff. 2) sowie am 2. März 2019 (AS II Ziff. 1),

der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 6. Dezember 2015, am 19. Januar 2016 sowie am 10. Februar 2016 (AS Ziff. 4.1 bis 4.3),

der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 27. Dezember 2015, zwischen dem 2. Januar 2016 und dem 3. Januar 2016, am 18. Januar 2016, am 20. Januar 2016, am 25. Januar 2016 sowie am 27. Januar 2016 (AS Ziff. 5.1 bis 5.7),

der Drohung, begangen am 19. Januar 2016 (AS Ziff. 7),

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 25. Januar 2016 sowie am 27. Januar 2016 (AS Ziff. 8.1 und 8.2),

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. September 2017, am 29. April 2018, am 3. Mai 2018 sowie am 15. und am 25. Mai 2018 (AS Ziff. 10),

der Ruhestörung, begangen am 12. März 2019 (AS II Ziff. 2),

des Missbrauchs des Telefons und von Alarmvorrichtungen, begangen am 12. März 2019 (AS II Ziff. 3).

4.  A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)    einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

5.  Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6.  A.___ werden 164 Tage Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe und die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet.

7.  Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate in Sicherheitshaft behalten.

8.  Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu entsorgen:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

0.25 Gramm Marihuana (OB-Nr. 166498)

Polizei Kanton Solothurn

1

Olivgrünes Armeetaschenmesser

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfälle vom 25. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfall vom 27. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

9.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf CHF 15'648.45 (Honorar 74.3 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 13'374.00, Auslagen CHF 1'140.80, 8% MWST auf CHF 5'329.30, ausmachend CHF 426.35 und 7.7% MWST auf CHF 9'185.50, ausmachend CHF 707.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.     Das Amtsgericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

11.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 28'100.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 2'000.00, womit die gesamten Kosten CHF 26'100.00 betragen.»

5.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung liess er sein Rechtsmittel wie folgt beschränken: Es sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und von der Anordnung einer stationären Massnahme sei Umgang zu nehmen. Eventuell sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 62 StGB (recte: Art. 63 StGB) aufzuschieben.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2020 auf eine Anschlussberufung.

6.

Damit kann festgestellt werden, dass mit Ausnahme von Ziff. 5 sowie den Ziffern 9 (hinsichtlich des Rückforderungsanspruches) und 11, über die vom Berufungsgericht gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu befinden ist, das gesamte vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

7.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde im allseitigen Einverständnis die Sicherheitshaft verlängert bis zum 11. April 2020 (Vollzug der rechtskräftigen, erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten).

8.

Am 16. März 2020 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Dabei wurden der Beschuldigte und Dr. B.___ als Sachverständiger befragt.

II. Massnahme

1.

Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1-3 StGB).

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).

Bei der Anordnung einer Massnahme ist regelmässig der Geisteszustand des Täters erster Anknüpfungspunkt. Eine psychiatrische Diagnose ist unabdingbare Voraussetzung für eine Massnahme und muss zum Urteilszeitpunkt klar feststehen. Bedeutsame Normabweichungen und Krankheiten, die unter dem Sammelbegriff «Störungen» zusammengefasst werden, werden nach einem international anerkannten Diagnosesystem festgelegt. Am gebräuchlichsten ist hierbei der Diagnoseschlüssel ICD-10 der WHO. Als Anlasstat muss ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Das Fehlen der Schuldfähigkeit steht einer Massnahme nicht entgegen. Zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Zudem muss vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehen. Es handelt sich hierbei regelmässig nicht um die Gefährlichkeit der begangenen Delikte, sondern um die Gefahr, die von einer Person ausgeht, also die krankheitsbedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters bemisst sich nach der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit welcher sie zu befürchten sind. Hierbei muss auch eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden: Je höher das Rechtsgut, desto geringere Anforderungen sind an die Nähe und das Ausmass der Gefahr zu stellen. Dies spielt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine wesentliche Rolle, handelt es sich doch bei einer stationären Massnahme um eine freiheitsentziehende Anordnung. Je einschneidender sich eine Massnahme auf den Betroffenen auswirkt, umso strengere Anforderungen müssen an seine Sozialgefährlichkeit gestellt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis braucht jedoch bei der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Rückfallgefahr nicht zwingend hoch zu sein. Was die Gefahr für die Allgemeinheit betrifft, kann es gar genügen, wenn nur eine Einzelperson gefährdet ist. Die Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vorzunehmen. Die Beurteilung hat zum Zeitpunkt des Urteils zu erfolgen. Selbstverständliche Voraussetzung der Massnahme ist, dass der Betroffene einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist sie zum Vornherein aussichtslos, fällt sie nicht in Betracht. Ein derartiger Eingriff lässt sich nämlich nur mit dem Behandlungsbedürfnis des Täters rechtfertigen, nicht aber mit der blossen Eignung der Massnahme. Die Frage, inwieweit die Motivation des Betroffenen eine Rolle spielt, ist in der Praxis umstritten. Die forensisch-psychiatrische Lehre geht davon aus, dass an die Therapiewilligkeit nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. Die fehlende Motivation gehöre oft zum Krankheitsbild und zudem sei das Erreichen von Therapiemotivation vielfach der erste Schritt im Rahmen einer angeordneten Massnahme. Je nach Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und dem konkreten Krankheitsbild sei eine anfänglich fehlende Motivation unterschiedlich zu werten. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Diese Voraussetzung scheint jedoch zu absolut zu sein. Statt einer Motivation sollte lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme, die in den psychiatrischen Fachbereich gehören, müssen auf ein fachärztliches Gutachten abgestützt werden. Das Gutachten muss sich zur seelischen Störung, der Behandlungsbedürftigkeit und Behandelbarkeit sowie der Wahl einer konkreten Therapie äussern (vgl. zum Ganzen: Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB mit Verweisen).

2.

Für die Beurteilung der Frage nach der Anordnung einer Massnahme sind insbesondere die schriftlichen und mündlichen Angaben des forensisch psychiatrischen Gutachters von Bedeutung:

2.1 Psychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2018 (AS 1126 ff.)

Nach einer Zusammenfassung der Tatvorwürfe und der Aussagen des Beschuldigten und Dritter wird auf S. 26 ff. des Gutachtens die bisherige Krankengeschichte des Beschuldigten dargelegt. Im Frühling 2004 musste der Beschuldigte im Alter von knapp 20 Jahren erstmals für einen Monat aufgrund einer akuten psychotischen Episode per FFE stationär in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden. Diagnostiziert wurden eine paranoide Schizophrenie und eine Polytoxikomanie (Kokain, Cannabis, Ecstasy). Er sei gegenüber der Familie sehr aggressiv gewesen, habe Stimmen gehört und sei der Überzeugung, nicht der Sohn der Familie, sondern eigentlich ein Mädchen zu sein. Es folgten bis zur Gutachtenserstellung weitere 29 stationäre Behandlungsaufenthalte, fast ausschliesslich in Form von FFE bzw. fürsorgerischer Unterbringung nach heftigen – mehrfach auch handgreiflichen – Auseinandersetzungen mit der Familie. Fast durchgehend wurde der Beschuldigte mit Depotmedikation behandelt, aber ab 2009 auch immer wieder mittels ambulanter Psychotherapie bei Dr. D.___, Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten Solothurn. Dieser führte gegenüber dem Gutachter aus, dass vieles, was bisher vom Fachpersonal installiert worden sei (Spitex, betreutes Wohnen) wiederholt nicht funktioniert habe. Zum einen, weil der Patient dies nicht wolle, zum anderen, weil die verstrickte Situation in der Familie da eine wichtige Rolle spiele. Er habe Zweifel, ob man dort mit noch mehr Zwang (Weisungen, Massnahmen) grössere Erfolge erzielen könne, daher rechne er mit einer Palliativsituation. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis der Beschuldigte wieder stationär aufgenommen werden müsse. Solange die Eltern aber bereit seien, ihn immer wieder aufzunehmen und «durchzutragen», sei dies sicher die bessere Variante, da er so alle Termine für die Depotmedikation wahrnehme. Die Eltern stellten aber unrealistisch hohe Ansprüche wie eine komplette Drogenabstinenz, was ihm im vorliegenden Fall eher unrealistisch erscheine.

Der Gutachter diagnostizierte vorab eine schwere paranoide Schizophrenie mit Residuum (ICD-10: F 20.01). Die bisherigen 30 Hospitalisationen verdeutlichten die Schwere wie auch die schwere Behandelbarkeit der vorliegenden Erkrankung, die auch unter jahrelanger neuroleptisch medikamentöser Behandlung keineswegs symptomfrei sei. Bei der aktuellen Untersuchung des Exploranden seien trotz neuroleptischer Depotmedikation Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt sowie Halluzinationen und Wahnsymptome zu erfassen, wenn auch nicht im gleichen Ausmass wie in medikamentös unbehandelten Zeiten. Gerade von Cannabis (und Kokain) sei nun eine psychotische Erkrankungen wie Schizophrenie stark fördernde Wirkung gut bekannt. Cannabiskonsum führe zu früherem Auftreten der Erkrankung, stärkerer Symptomatik und häufigeren psychotischen Rückfällen bei schizophrenen Patienten im Vergleich mit denen, die nicht konsumierten. Umso wichtiger wäre die völlige Abstinenz des Exploranden von diesen Substanzen. Nach nunmehr 20 Jahre andauerndem Cannabiskonsum und 15 Jahre dauerndem Kokainkonsum sei auch eine Abhängigkeitserkrankung für Cannabinoide sowie für Kokain (ICD-10: F 12.2 und F 14.2) zu diagnostizieren. Ein gemeinsames Auftreten von Schizophrenie und Suchterkrankung (Komorbidität) sei nicht ungewöhnlich.

Die gestörte, erhöht aggressiv gefärbte Affektivität bei zugleich verminderter Kontrollfähigkeit nur schon allein durch die ungenügend behandelte Schizophrenie, wie auch der Konsumdruck durch die Suchterkrankung und denkbar allenfalls bei der einen oder anderen Tat auch eine Aggressionssteigerung durch akute Kokainwirkung, liessen zusammenfassend von einer sehr starken Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, was einer in schwerem Masse verminderten Schuldfähigkeit gleichkomme.

Zur Frage der Rückfallgefahr imponieren gemäss dem Gutachter in erster Linie die Kombination und die Schwere der psychischen Störungen sowie der Umstand, dass beim Exploranden sowohl die Schizophrenie schwer zu behandeln und auch keine Symptomfreiheit zu erreichen sei, als auch die bisherigen Therapiebemühungen in Bezug auf Rückfälligkeit für den Konsum verbotener Substanzen wiederholt gescheitert seien. Diese Substanzen beeinflussten aber den Verlauf der schizophrenen Erkrankung ungünstig, könnten zu schlechterem Krankheitsverlauf, verstärkter Wahnsymptomatik (Cannabis) und erhöhter Aggression (Kokain) beitragen. Zudem brächten sie den Exploranden in finanzielle Schwierigkeiten, die wiederum deliktisches Handeln begünstigten. Ungünstig falle weiter auf, dass einige der beschuldigten Taten parallel zu einer laufenden stationären Behandlung begangen worden seien, wo der Explorand wiederholt entwichen sei. Unterstützung bestehe durch die Familie, mit der er aber konflikthaft verstrickt sei. Günstig sei hingegen, dass er grundsätzlich eng psychiatrisch angebunden sei, und schon seit längerem eine Depotmedikation habe installiert werden können und er heute, nach einer Umstellung, damit auch eher zufrieden sei. Symptomfrei sei er aber auch darunter nicht. Allerdings sei auch zu sehen, dass die Tatvorwürfe alle in einen mehrmonatigen Zeitraum vor rund zwei Jahren fielen und sich seither die Behandlungssituation deutlich gebessert habe. Mittelfristig sei von einem hohen Rückfallrisiko für erneute Taten in dem ihm heute vorgeworfenen Bereich zu sprechen, d.h. für Drohungen, Sachbeschädigungen, auch Tätlichkeiten, kleinere Erpressungen im familiären Umfeld und Drogendelinquenz im tieferen Schwerebereich (wie Besitz kleiner Mengen). Bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz falle die Prognose schwierig. Hier sei der Explorand noch nie in Erscheinung getreten, was schon an und für sich die Sicherheit einer prognostischen Aussage stark einschränke. Sucht und schwere psychische Erkrankung seien aber auch hier erkennbare Belastungsfaktoren, eine dissoziale Persönlichkeit liege aber nicht vor. Vor allem entlastend sei die bisher blande Legalanamnese und der Umstand, dass der Explorand schon lange in psychiatrischer Behandlung stehe und auf ein Depotneuroleptikum eingestellt worden sei. Insgesamt sei im Moment das Risiko für schwere Gewalthandlungen in einem tiefen Bereich einzuordnen. Sollte allerdings die medikamentöse Therapie abgebrochen werden, wofür es im Moment aber keine Hinweise gebe, würde das Risiko für schwerere Gewaltdelinquenz ansteigen.

Zur Frage der Massnahme führte der Gutachter aus, beim Beschuldigten liege eine sehr schwere und nicht heilbare psychische Störung vor. Bislang seien u.a. ein betreutes Wohnen, das Installieren einer Psychiatrie-Spitex und eine Anbindung an einen geschützten Arbeitsplatz wie bei der VEBO wiederholt gescheitert und auch zurzeit sei der Explorand hier auf einem schlechten Weg. Es werde mit erneuten kurzen Hospitalisationen und positiven Laborbefunden zu rechnen sein. Handkehrum scheine der Explorand mit der aktuellen Depotmedikation zufrieden und erscheine zu den Verabreichungsterminen. Legalprotektiv wichtig erschienen in erster Linie:

-       Sicherung der weiteren Behandlung und Medikation,

-       Entflechtung der problematischen familiären Situation.

Für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinne einer psychiatrischen Behandlung in einer forensischen Klinik bestehe derzeit keine zwingende Indikation. Allerdings könnte die längere Unterbringung in einer zunächst geschlossenen forensischen Klinik zumindest für eine begrenzte Zeit die Abstinenz sichern und dann auch die Situation des Exploranden auf einem etwas besseren Niveau als jetzt stabilisieren helfen. Verhältnismässigkeitsüberlegungen dürften aber gegen eine solche Anordnung sprechen, zu bedenken seien auch die Wartezeiten von rund einem Jahr auf klinisch forensische Behandlungsplätze.

Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB könne aber helfen, die Verbindlichkeit der Behandlung zu sichern und die Kontrollmöglichkeiten zu erhöhen. In diesem Sinne sei eine solche auch zu empfehlen. Falls sich die Situation aber verschlechtern sollte, derzeit gebe es wieder Hinweise auf vermehrten Konsum und Fernbleiben vom geschützten Arbeitsplatz, könnte eine zweimonatige Einleitung der ambulanten Massnahme in einer forensischen Klinik zumindest für eine gewisse Zeit für Drogenfreiheit sorgen, den Exploranden stabilisieren, allenfalls einen Behandlungsversuch mit Leponex in Ergänzung der Depotmedikation erlauben, und dann auch helfen, wichtige strukturgebende Angebote wie geschütztes Arbeiten wieder aufzugleisen. Wegen der Problematik im familiären Rahmen müsste nochmals die Möglichkeit einer Wohnheimplatzierung geprüft werden, bei einer derart schweren Erkrankung müssten professionelle Strukturen zum Zug kommen. Entsprechende Bemühungen hätten in der Vergangenheit aber eher zur Destabilisierung geführt. Ein Wohnen allein erscheine auf keinen Fall sinnvoll, zu hoch seien die Risiken in Richtung massiv erhöhten Drogenkonsums und Verwahrlosung.

Eine rein suchttherapeutische Massnahme empfehle sich angesichts des komplexen Gesamtbildes nicht.

2.2 Ergänzendes Gutachten vom 26. März 2019

Nach Bekanntwerden der neuen Delikte von anfangs März 2019 wurde Dr. B.___ von der Vorinstanz mit einer ergänzenden Begutachtung beauftragt. Im Gutachtensbericht vom 26. März 2019 (SL AS 398 ff.) werden vorweg die vom Haftgericht am 5. Juni 2018 verlängerten Ersatzmassnahmen aufgeführt: Verpflichtung zur Drogenabstinenz, Abgabe von Blut- und Urin-, evtl. Haarproben, regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente, insbesondere der Depotspritzen, Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. D.___ sowie Verpflichtung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Die Krankengeschichte der PDSO dokumentierten weitere vier stationäre Einweisungen bis Mitte August 2018, dabei sei er einmal von Mitte Juni bis Mitte Juli 2018 auf der besonders gesicherten Station Etoine der UPD Bern untergebracht gewesen. Wegen Drogenrückfällen in den Ausgängen und akut psychotischen Zuständen unter Drogeneinfluss hätten sie mit dem Patienten ein Sonderkonzept entwickelt. Am 30. November 2018 sei festgehalten, dass die Isolation verfügt worden sei wegen unmittelbarer Gefahr für Dritte und schwerwiegender Störung des Zusammenlebens (und Lebenserhaltung des Patienten). Als Grund sei eine «psychisches Zustandsbild» angeführt worden. Am 3. Dezember 2018 werde vermerkt, der Patient sei psychotisch und kaum führbar. Aufgrund von Kokainkonsum und Obdachlosigkeit des Patienten bestehe weiterhin eine akute Eigen- und nicht auszuschliessende Fremdgefährdung. Auch bei der 33. Hospitalisation von Ende April bis Mitte Juni 2018 sei vermerkt worden, der Patient habe mehrfach überwiegend Kokain konsumiert und sei in psychotischem Zustand massiv eigen- und fremdgefährdend geworden.

Die Aktennotizen der KESB sprächen von einer deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes ab 24. November 2018. Es sei unverständlich, weshalb er tags zuvor aus den PDSO entlassen worden sei. Der Bruder des Beschuldigten habe gemeldet, dieser schreie auf der Strasse herum, den ausrückenden Polizeikräften habe dieser einen völlig verwirrten Eindruck gemacht, habe zusammenhangslose Dinge gesprochen und sei sehr aufbrausend gewesen. Er habe dazu bewegt werden können, erneut in die PDSO einzutreten. Auch die Schwester habe am 3. Januar 2019 per E-Mail berichtet, es komme immer wieder zu Ereignissen mit dem Bruder. Dieser sei mehrfach aus der Klinik ausgerissen, habe angerufen, mit der erneuten Demolierung ihres Autos gedroht, aber auch damit, er tue den Kindern etwas an. Sie hätten jedes Mal grosse Angst, wenn er entweiche, vor allem die Kinder hätten Angst.

Das Kantonale Bedrohungsmanagement (KBM) berichte, der Beschuldigte entweiche regelmässig aus den PDSO, einige Verwandte gingen nur noch mit dem Messer bewaffnet aus dem Haus für den Fall, dass sie auf den Beschuldigten träfen. Es sei aus Sicht des KBM dringend angezeigt, dass dieser ausserhalb von Solothurn psychiatrisch untergebracht werde.

Die angefragte Psychiatrie Baselland habe am 15. Januar 2019 informiert, dass man den Fall angesehen habe und eine Unterbringung in der Psychiatrie in Bern auf der (hochgesicherten) Spezialstation Etoine empfehle.

In einer Aktennotiz der KESB vom 21. Januar 2019 werde ausgeführt, eine Oberärztin der PDSO habe angefragt, ob man zur Entlastung nicht eine Verlegung des Beschuldigten in das Untersuchungsgefängnis prüfen könnte. Am Wochenende habe er Kokain organisiert und dieses an (auch minderjährige Mitpatienten) verteilt. Am 25. Januar 2019 werde festgehalten, der Explorand sei soeben aus der Klinik entlassen worden, nachdem er erneut Drogen auf die Station geschmuggelt habe. Ein weiterer Aufenthalt in der Klinik sei nicht mehr tolerierbar.

Bei der Hafteinvernahme vom 13. März 2019 habe der Beschuldigte angegeben, er nehme die Gespräche beim Arzt wahr und erhalte alle drei Wochen eine Depotspritze. Ab und zu rauche er Marihuana und er habe auch Kokain konsumiert. Wenn die Polizei vielfach wegen ihm habe ausrücken müssen, beruhe das auf Lügereien der Familie. Dies habe auch damit zu tun, dass es gar nicht seine Eltern seien. Er könne sie auch anzeigen wegen der Gelder. Wenn die Bewährungshilfe ausführe, die Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet gewesen, die Situation nachhaltig zu stabilisieren, so sei es halt so, dass er mit Kiffen nicht aufhören könne. Zur Stellungnahme der KESB vom 1. März 2019, die aktuelle Situation sei sehr besorgniserregend und es stünden keine zivilrechtlichen Massnahmen zur Verfügung, habe der Beschuldigte gemeint, es gebe keine Beweise und er habe keine Gewalt ausgeübt. Die Familienmitglieder hätten sich bezüglich der vorgebrachten Drohungen abgesprochen. Diese wollten, dass er eine höhere Strafe erhalte, er sei das Opfer. Dem Haftentscheid vom 14. März 2019 könne man entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Austritt aus den PDSO Ende August 2018 für drei Monate in die Türkei gereist sei. Nach seiner Rückkehr Ende November seien regelmässige Polizeieinsätze nötig gewesen, u.a. nach Entweichen aus den PDSO.

Seit Februar 2018 habe es somit insgesamt sieben weitere Hospitalisationen gegeben. Regelmässig sei in den Berichten von sehr aggressivem Verhalten und psychotischen Erregungszuständen mit massiver Eigen- und Fremdgefährdung nach Drogenkonsum die Rede. Mehrfach sei der Beschuldigte von der Polizei zugeführt worden. Der Aufenthalt in der Etoine Bern habe gezeigt, dass unter engem Regime und ohne Substanzkonsum keine Aggressionsereignisse aufgetreten seien.

Bei der Beurteilung bestätigt der Gutachter seine im Februar 2018 getätigten Diagnosen. Seither spiegle sich aber insgesamt eine sehr ungünstige Entwicklung wider. Trotz intensiver Unterstützung, Betreuung, Netzwerksarbeit verschiedener Beteiligter, trotz auch gemachter klarer Auflagen und justiziabler Weisungen sei es nicht gelungen, die Lebenssituation des Exploranden zu stabilisieren, den Drogenkonsum einzudämmen und Deliktsfreiheit zu erreichen. Konkret habe sich gezeigt, dass die Störungen doch sehr schwerwiegend seien, dissoziale Verhaltensbereitschaften des Exploranden eher zunähmen und auch unter Ausschöpfung aller zivilrechtlichen Möglichkeiten eine zielführende Behandlung uns Stabilisierung nicht möglich sei. Die Macht- und Ratlosigkeit der Behandler hätten kumuliert dort ihren Ausdruck gefunden, wo die behandelnde Klinik angefragt habe, ob man den Exploranden nicht besser im Untersuchungsgefängnis unterbringen und behandeln könnte (!) und diesen später auch entgegen der behördlich verfügten Unterbringung – mit Entlassungskompetenz alleine bei der KESB – nach wiederholten Regelbrüchen (Einschleppen von Drogen auf die Stationen und Verteilung auch an Minderjährige) zum Schutz der Mitpatienten und Aufrechterhaltung der Klinikordnung in die Obdachlosigkeit entlassen habe.

Als neuen forensisch besonders bedeutsamen Aspekt stelle sich dabei heute dar, dass der Explorand trotz weitgehend regelmässiger Einnahme der Depotmedikation – soweit dies überblickt werden könne – aufgrund des Drogenkonsums wiederholt in massive psychotische Erregungszustände gerate. Hinzugetreten sei also das wiederholte Auftreten durch Drogen ausgelöster psychotischer Zustände. Es handle sich dabei um psychotische Zustände von meist wenigen Tagen, die beim Exploranden mit massiv erregtem, aggressivem und gewaltbereitem Auftreten einhergingen. Aufgrund dieser Zustände sei der Explorand wiederholt psychiatrisch hospitalisiert worden, wobei zum Teil die Polizei habe hinzugezogen werden müssen, bis diese Zustände wieder abgeklungen seien. Dies habe sich bei der Gutachtenserstellung Anfang 2018 noch nicht so klar gezeigt wie heute. Sowohl Kokain als auch Cannabis hätten bekanntlich eine wahnfördernde und Psychose anstossende Wirkung. Die Substanzen seien offenbar in der Lage, beim Exploranden die Wirkung der neuroleptischen antipsychotischen Medikation wie zu antagonisieren.

Bei Drogenabstinenz wie derzeit auch im Untersuchungsgefängnis sei der Explorand ruhig und ohne offenkundige Anspannung und Misstrauen. Das Depotneuroleptikum zeige hier also grundsätzlich eine gute Wirkung. Es sei aber bei zusätzlichem Drogenkonsum nicht mehr ausreichend antipsychotisch wirksam. Weiter sei heute festzustellen, dass sich die Wahnthematiken scheinbar weiter verfestigt hätten und überdauernd feststellbar seien, während andere Vorstellungen, wie die, er sei «Hitler», sich auf akute, psychotische Verwirrtheitszustände zu beschränken schienen. Beim Wahn gehe es um Themen wie die, seine Familie sei gar nicht seine Familie, und dies eng geknüpft an die Vorstellung, dass die Familienmitglieder ihm eine hohe Summe Geld gestohlen hätten, womit er zum Teil sein Verhalten rechtfertige.

Als neue Diagnose neben der paranoiden Schizophrenie und der Abhängigkeitsstörung für Kokain und Cannabinoide führt der Gutachter nun «wiederholt drogeninduzierte akut psychotische Zustände (ICD-10: F19.5)» an.

Zur Rückfallgefahr habe er im Gutachten 2018 ausgeführt, dass von einem deutlichen Anstieg des Risikos für schwere Gewalttaten auszugehen sei, falls die neuroleptische Medikation unterbrochen oder beendet werde. Heute könne man erkennen, dass wegen des vom Exploranden selbst nicht gut steuerbaren – und die Medikamente antagonisierenden – Drogenkonsums dieser trotz Medikation immer wieder in psychotische Zustände komme, gleich so, wie wenn er die antipsychotische Medikation (Depotmedikation mit Zypadhera) gar nicht mehr nehmen würde. Die drogeninduzierten akuten psychotischen Zustände, auf dem Boden der langjährigen Drogenabhängigkeit und der chronischen Schizophrenie, seien inzwischen als sehr deutlich gewordener Faktor zu sehen, der erhebliche Bedeutung für das Risiko der Begehung auch schwerer Gewalttaten habe. Zu sehen sei auch, dass man mit allen Auflagen wie ambulanter Begleitung, Fortsetzung der Depotmedikation und Bemühungen verschiedener Helfersysteme, dieses Problem nicht habe in den Griff bekommen können. Aber auch sonst sei ein eher desolater Verlauf mit zuletzt Obdachlosigkeit des Exploranden festzustellen. Zu sehen sei nicht zuletzt auch Folgendes: Weder sehe der Explorand selbst das Risiko, noch könne er es selbst managen. Es sei heute davon zu sprechen, dass inzwischen das Rückfallrisiko nicht nur für Delikte im kleineren und mittleren Schwerebereich sehr hoch sei, sondern auch für schwerere Gewaltdelikte als ganz erheblich imponiere. Der Gutachter verorte inzwischen auch dieses Risiko in einem hohen Wahrscheinlichkeitsbereich. Potentielle Opfer seien in erster Linie seine Familienangehörigen (die er als solche verkenne). In den psychotisch aggressiven Phasen, in die der Explorand immer wieder komme, könne es aber auch leicht «Zufallsopfer» geben und letztlich jedermann treffen.

Bezüglich der Massnahme zeige der bisherige Verlauf klar, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht durchführbar und nicht erfolgsversprechend sei. Damit könne sie auch nicht empfohlen werden. Der Explorand sei für eine solche Massnahmenart zu krank. Aus ärztlicher Sicht sei heute alleine eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu empfehlen, die in einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden müsse. Nur eine solche Massnahme sei noch geeignet, dem doch sehr bedeutsamen Risiko für erheblich schwere Straftaten des Exploranden erfolgsversprechend zu begegnen. Diese Beurteilung erfolge in Berücksichtigung aller Faktoren. In einer solchen Behandlung würden neben den allgemeinen Zielen einer Schizophrenie-Behandlung wie Verbesserung des Realitätsbezugs und Psychoedukation auch die üblichen Ziele einer Abhängigkeitserkrankung angegangen werden.

2.3 Aussagen des Gutachters vor der Vorinstanz am 22. August 2019

Der Gutachter bestätigte seine Einschätzungen und Empfehlungen in den beiden Gutachten. Der Beschuldigte leide an einer sehr schweren Form der Schizophrenie, die leider auch unzureichend auf Medikamente anspreche. Trotz regelmässiger Depotmedikation seien Symptome geblieben. Selbst in der Untersuchungshaft habe es Phasen mit psychotischen Zuständen gegeben. Wenn selbst die Psychiatrische Klinik mit ihren Methoden nicht mehr klar komme und die Polizei habe rufen müssen, um das noch irgendwie bändigen zu können, sei das schon eindrücklich. Man suche schon immer nach der mildesten Massnahme; er habe im ersten Gutachten auch eine ambulante Massnahme empfohlen in der Annahme, die Depotmedikation führe zu einer Stabilisierung des Zustandes. Der weitere Verlauf habe aber gezeigt, dass das nicht ausreiche und er habe davon Abstand nehmen müssen. Aus seiner Sicht komme keine andere Massnahme als eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage, um die Legalprognose, die sich jetzt schlechter darstelle als im ersten Gutachten, erfolgsversprechend zu verbessern. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte trotz kontinuierlicher Medikation in Zustände gerate, was schon ungewöhnlich sei, weil bei der Depotmedikation die Wirkung des Medikaments doch relativ gesichert sei. Hier sei der Verdacht schon gross, dass das massive Wahnerleben durch den Drogenkonsum noch getriggert werde. Es sei aber auch im Untersuchungsgefängnis, vermutlich ohne Drogenkonsum, zu episodisch massiven Verschlechterungen gekommen. Das sei bei konstanter Medikation schon ungewöhnlich. Aber die Drogen dürften sicher einen Einfluss haben. Es sei so, dass die Depotmedikation bei gleichzeitigem Drogenkonsum nicht mehr genügend antipsychotisch wirksam sei. (Auf Frage) Eine höhere Dosis gebe es nicht in der Depotmedikation und auch der Abstand sei mit drei Wochen schon vergleichsweise niedrig. Mehr könne man mit dieser Medikation nicht machen. In einer forensisch stationären Behandlung könne man noch andere Medikamente prüfen oder dann in Kombination arbeiten oder zusätzlich Tabletten abgeben. Aber es gebe leider Erkrankungen, wo das Ansprechen auf die Medikamente begrenzt sei. Aber ständiger Drogenkonsum sei extrem negativ. (Auf Frage) Bei der letzten Tat sei der Beschuldigte nicht unter Drogeneinfluss gestanden, man habe ja einen Test gemacht. Aber vielleicht sei das Verlangen nach Drogen da wieder stärker gewesen. (Auf Frage) Die Prognose habe sich seit dem ersten Gutachten verschlechtert, weil er da noch davon ausgegangen sei, dass das Risiko sich mit einer regelmässigen Depotmedikation deutlich senken lasse. Der Beschuldigte sei aber nun trotz regelmässiger Depotmedikation in massive Aggressions- und Erregungszustände geraten. Es bestünden verschiedene Faktoren, die keine günstige Prognose begründeten, gerade auch gegenüber der Familie: Der Glaube, dass es gar nicht seine Familie sei, der Glaube, dass die Familie ihm viel Geld schulde, und der Glaube, dass es ihm so schlecht gehe, weil ihm die Familie das Geld nicht gebe. Dabei könne er in Aggressionszustände geraten, in denen er sich nicht mehr kontrollieren könne. Nochmal: Wenn die Klinik die Polizei rufe, weil sie mit normalem Aufgebot den Patienten nicht mehr bändigen könne, sei das kein alltäglicher Zustand. Wie solle das erst zu Hause sein? Diese Bedrohung sei in dem Moment massivst, das müsse man so sagen. Auch das seien Faktoren, die eine ambulante Massnahme als klar ungenügend erscheinen liessen. Nur eine stationäre Massnahme komme hier in Frage. Es gebe auch keine anderen Alternativen. Die KESB habe ja auch keine Möglichkeiten mehr, da laufe man ohnehin immer nur hinterher. Entweder man mache eine Notfalleinweisung oder der Beschuldigte lebe obdachlos auf der Strasse. Zivilrechtliche Massnahmen reichten hier nicht aus, auch nicht die Möglichkeit, eine ambulante Massnahme stationär einzuleiten. Es brauche viel mehr Zeit, die Medikation zu überlegen und eine Umstellung vorzunehmen. Weil die Schizophrenie das Hauptproblem sei, komme nur eine Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage, eine Suchtinstitution wäre auf solch schwere Schizophreniepatienten gar nicht eingestellt. (Auf Frage) Die Massnahme müsste in einer forensischen psychiatrischen Klinik, zuerst im geschlossenem Rahmen und danach je nach Zustand des Patienten mit schrittweisen Öffnungen, stattfinden. Die normalen Psychiatrischen Kliniken seien heute primär für freiwillige Patienten eingerichtet und nicht, um Fluchtversuche zu verhindern. Das sei bei einer forensischen Klinik schon ganz anders, die hätten zum Vorneherein ein ganz anderes Sicherheitsdispositiv. (Auf Frage) Alternativen zur Medikation gebe es hier nicht. Es gebe nur die Ergänzung, dass man mehr Stabilität schaffe und psychoedukativ arbeite, und dass man durch geschlossene Unterbringung über längere Zeit Drogenfreiheit erreiche. Es gebe nur die neuroleptische Medikation, es gebe da ein breites Spektrum von Medikamenten. Die bisher versuchten Medikamente hätten nicht die ausreichende Wirkung gezeigt. Aber gerade forensische Kliniken hätten Erfahrung mit schweren Erkrankungen, die weniger auf Medikamente ansprächen, und man sehe dann doch durch die längere Behandlung auch Behandlungserfolge. (Auf die Frage nach der Motivierbarkeit) In der Regel müsse man an der Motivation ständig und langfristig arbeiten. Seines Erachtens könne man mit dem Beschuldigten arbeiten und sprechen. Ob dieser nun motiviert sei oder nicht, spiele nicht so eine Rolle. Man wünsche sich natürlich mehr Motivation, zu der Krankheit gehöre es aber auch, dass man das krankhafte Erleben gar nicht mehr richtig wahrnehme und es anders einschätze als die Anderen das erlebten. Das sei gerade bei der Schizophrenie der Standard. Die Wünsche und Motivation des Beschuldigten seien hier nicht das Entscheidende und er unterscheide sich nicht von den Anderen, die eine Massnahme erhielten. Er sei auch nicht extrem ablehnend. Er wünsche sich das zwar nicht, würde sich aber wohl darauf einlassen. Es gebe Patienten, die viel ablehnender seien. Er sei auch nicht ein dissozialer Mensch, dort wäre es noch schwieriger. Er könne sich vorstellen, dass die Massnahme durchaus erfolgreich sei. Eine Entflechtung von der Familie mit ambulanter Massnahme reiche nicht aus, das zeige der schon erwähnte Polizeieinsatz in der Klinik. Wenn diese sein aggressives Verhalten nicht mehr in den Griff kriege, seien auch Klinikangehörige bedroht und er werde als so gefährlich wahrgenommen, dass man die Polizei rufe. Da seien auch Dritte direkt betroffen. Die Strafanzeigen stammten zwar alle von der Familie, aber in solchen aggressiven Zuständen könne es durchaus alle treffen. Er habe dargelegt, warum unbedingt eine stationäre Massnahme angeordnet werden müsse.

2.4 Aussagen des Gutachters vor Obergericht am 16. März 2020

(Auf die Frage nach der Entwicklung) Es zeige sich leider ein ungünstiges Bild. Der Beschuldigte kooperiere zwar und erhalte auch regelmässig das Depot. Zudem halte er sich nun auch schon eine längere Zeit im Gefängnis auf, wo er keine oder sicherlich weniger Drogen konsumiere und ein reizarmes Milieu erlebe. Trotzdem habe sich seine Situation nicht stabilisiert, sondern es seien deutliche Schwankungen festzustellen. (Auf Frage) Ja, der Beschuldigte sei aktuell unter einer regelkonformen Depotmedikation. Grundsätzlich sei an der Medikation nichts auszusetzen, aber diese müsse sich am Zustand des Patienten orientieren und es müsse festgestellt werden, dass die Medikation, so wie sie derzeit verabreicht werde, dies auch unter Berücksichtigung der kürzeren als üblichen Intervalle, nicht ausreiche, um beim Beschuldigten einen stabilen Zustand zu erreichen. (Auf die Frage nach weiteren Möglichkeiten, um eine Stabilität zu erreichen) Das sei schwierig, vielleicht sei ein weiteres Neuroleptikum zu ergänzen oder ein anderes Depotmedikament auszuwählen, das besser wirke. Es könne auch vorkommen, dass man bei manchen Patienten keine weitere Verbesserung erzielen könne. (Auf Frage) Ja, seine Empfehlungen bestünden weiterhin: Man müsse versuchen, die Medikation in einer Klinik besser einzustellen. Es gehe darum, sich an die richtige Medikation heranzutasten, um den Patienten zu stabilisieren. Erst darauf versuche man schrittweise Lockerungen. (Auf die Anschlussfrage, ob auch beim Beschuldigten Lockerungsschritte denkbar seien) So wie es sich das letzte Jahr gezeigt habe, gehe es nicht, wobei auch eingeräumt werden müsse, dass das Gesamtsetting im Untersuchungsgefängnis nicht günstig gewesen sei. Die Medikation müsse, wie bereits erwähnt, nochmals in einer Klinik austariert und besser eingestellt werden. Die Medikation sei die eine Sache. Darüber hinaus brauche der Beschuldigte aber auch eine Betreuung. Positiv sei, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Einsicht habe, krank zu sein, und dass er der Medikation zustimme. Andere Patienten täten sich wesentlich schwerer mit der Medikation. Auf diesen positiven Punkten müsse man aufbauen. Eine Entlassung des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt ginge aber gar nicht. Er würde sehr schnell wieder dekompensieren. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigten in Freiheit ein paar Monate deliktsfrei bestehen könnte. (Auf Frage) Ja, aus seiner Sicht bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte auch gravierendere als die bislang begangenen Delikte begehe. Dies sei zu befürchten, wenn er in sehr starke krankheitsbedingte Aggressions- und Erregungszustände gerate und sich als Opfer fühle, dann könne sich der Beschuldigte nur schwer kontrollieren. Man stelle sich folgendes Risikoszenario vor: Der Beschuldigte spüre eine innere Unruhe, suche in diesem Zustand nach Drogen, was wiederum die Wahnzustände verstärke. Er werde dann womöglich wieder unzuverlässiger in Bezug auf die Einnahme der Medikamente und hinzu komme die eigene Familie als Feindbild. Er werde dann wieder zu seiner Familie gehen und versuchen, das zu bekommen, wovon er subjektiv denke, Anspruch darauf zu haben. Dann sei der Beschuldigte hoch aggressiv und sehr wütend über alles, was ihm passiert sei, und glaube zudem, diese Menschen täuschten ihm nur vor, dass er Teil der Familie sei, wollten ihn aber eigentlich nur berauben. Das werde von seiner Seite eine Reaktion auslösen und das Risiko sei dann nicht unerheblich. (Auf Frage) Als geeignete Institution erachte er die forensischen Kliniken, beispielsweise Königsfelden Brugg oder die UPK Basel. Die Schweiz verfüge über viele Institutionen, die in diesem Bereich auf einem fachlich hohen Niveau arbeiteten. Der Beschuldigte benötige eine langfristige und zugleich hochprofessionelle Betreuung und Begleitung. Es gehe darum, die Medikation zu optimieren, aber es müsse auch an der Störungseinsicht gearbeitet werde. Der Beschuldigte sei auch jetzt nicht gesund, auch wenn er sich momentan für gesund halte. Zudem müsse man seine Fähigkeiten und Ressourcen beachten. Es sei eine relativ komplexe Angelegenheit. (Auf Frage des Schweregrades der Krankheit) Der Beschuldigte sei deutlich schwerer krank als der durchschnittlich Schizophrene. (Danach befragt, bis wann der Beschuldigte so weit stabilisiert werden könne, dass Öffnungsschritte denkbar seien): Früher wäre der Beschuldigte wahrscheinlich ein Dauerpatient in der Langzeitpsychiatrie gewesen, die es nun aber so nicht mehr gebe. Nun gebe es die Wohnheime, doch da brauche es zwingend ein Minimum an Kooperations- und Gruppenfähigkeit sowie Drogenabstinenz. Trotz intensiver Bemühungen habe dies aber bislang nicht erreicht werden können. Er könne hierzu keine abschliessende Prognose abgeben. Es sei bislang schon sehr schwierig gewesen, dies obwohl der Beschuldigte schon seit langer Zeit Medikamente einnehme, und es werde auch in Zukunft nicht einfach werden. Es werde wahrscheinlich Jahre dauern. Wenn es gut gehe, werde er in ein Wohnheim wechseln können, wenn das nicht der Fall sei, müsse er zurück in eine Klinik.

3.

3.1 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). An die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das (Prognose-) Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; Urteil 6B_304/2015 vom 14.9.2015 E. 2.4 und 2.5).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). 

3.2 Das Gutachten des erfahrenen forensischen Sachverständigen Dr. B.___ mit Einschluss des Ergänzungsgutachtens erfüllt die Anforderungen an eine beweiswertige Expertise. Es beruht auf der vollständigen Aktenlage, es wurden ergänzende Auskünfte und Berichte, namentlich die Krankengeschichte des Beschuldigten, eingeholt und das Gutachten ist transparent, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Die gestellten Diagnosen werden einleuchtend begründet und stimmen mit denjenigen der behandelnden Ärzte überein. Auch der Beschuldigte liess vor Amts- und Berufungsgericht das Gutachten nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern kritisierte die gestellte Legalprognose (von einer generellen Gefahr, namentlich für Dritte, könne nicht gesprochen werden) und die empfohlene Massnahme (eine ambulante Massnahme genüge). Darauf ist zurückzukommen.

Damit können vorweg folgende Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme als erfüllt erachtet werden:

-       Es liegt eine beweiswertige sachverständige Begutachtung vor;

-       Der Beschuldigte leidet an einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Störung;

-       Die Straftaten (Vergehen) stehen in engem Zusammenhang mit der psychiatrischen Störung;

-       Eine Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

-       Der Beschuldigte ist dringend behandlungsbedürftig;

-       Der Vollzug der Massnahme in einer spezialisierten forensischen psychiatrischen Klinik ist möglich und grundsätzlich erfolgversprechend.

3.3 Der Beschuldigte lässt in erster Linie vortragen, der Gutachter habe die Legalprognose im zweiten Gutachten ohne genügende und nachvollziehbare Begründung deutlich verschlechtert. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten sei nicht ausgewiesen. Selbst als der Beschuldigte seine Zeit in Schrebergärten als Obdachloser verbracht habe, sei er nicht gegenüber Dritten gewalttätig geworden. Die Einschätzung des Gutachters sei lediglich eine Prognose, ohne dass man wisse, ob dies so eintreten werde oder nicht. Da der Beschuldigte schon lange Zeit krank sei, dürften sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Dieser sei sicher für die Familie eine Belastung (Plädoyer Vorinstanz: SL AS 243 und Berufungserklärung S. 4 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden: Der Gutachter beschreibt anhand von Ereignissen im Zeitraum zwischen den beiden Gutachten transparent und einleuchtend, weshalb sich seine Einschätzung, namentlich auch hinsichtlich der Legalprognose, geändert hat: Trotz regelmässiger Abgabe von Depotmedikation geriet der Beschuldigte immer wieder – namentlich auch nach Drogenkonsum – in psychotische Zustände der Aggression und Erregtheit. Dass eine spezialisierte Klinik die Polizei beiziehen musste und eine Verlegung ins Untersuchungsgefängnis beantragte, lässt in der Tat tief blicken und darauf schliessen, dass er in unkontrolliertem Zustand auch gegen Dritte gewalttätig werden könnte. Der Experte hatte im Übrigen schon im ersten Gutachten seine (etwas günstigere) Legalprognose nur unter klarem Vorbehalt abgegeben. Der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 11. Februar 2020 beschreibt eine deutlich negative Entwicklung, der Beschuldigte sei mit seiner schweren Krankheit im UG Solothurn zweifellos in einer ungeeigneten Institution. Mit Zuweisungsschreiben vom 17. Februar 2020 (in den Akten des Berufungsgerichts) musste der Beschuldigte wegen massiv fremdgefährdendem Verhalten nach verweigerter Depotmedikation in die Spezialklinik Etoine in Bern verlegt werden. Vor allem auch gegenüber der Familie – und das reicht im Sinne des Gesetzes – erscheinen schwerwiegendere Gewalttaten angesichts seiner Wahnideen, die sich, wie vom Gutachter dargelegt, kumulieren können, jederzeit als möglich. Dass der Beschuldigte bisher nicht wegen Gewalt gegen Dritte verurteilt worden ist, ist wohl richtig und veranlasste den Gutachter auch dazu, im ersten Gutachten nur auf eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für Delikte im bisherigen Rahmen zu schliessen. Selbstverständlich handelt es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr um eine Prognose, die vorliegend aber vom Experten schlüssig begründet wird und sich auch auf konkrete Vorfälle stützt. Es hat eine Eskalation beim Verhalten des Beschuldigten gegeben, was natürlich nicht ohne Einfluss auf die Legalprognose bleibt. Die Risikoeinschätzung des Gutachters kann vom Gericht bestätigt werden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst unter Annahme der Legalprognose im ersten Gutachten vom Februar 2018, die sicherlich nicht ernsthaft bestritten werden kann, die Anordnung einer stationären Massnahme im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen zwingend erforderlich wäre.

3.4 Der Beschuldigte lässt die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe beantragen, eine solche genüge. Dies sei auch die erste Empfehlung des Experten gewesen (SL AS 243).

Die umfassenden Ersatzmassnahmen des Haftgerichts (Verpflichtung zur Drogenabstinenz, Abgabe von Blut- und Urin- und ev. Haarproben, regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente, insbesondere der Depotspritzen, Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. D.___, Verpflichtung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe) gingen an die Grenze des bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme möglichen Settings. Zudem wurde dem Beschuldigten von der KESB eine Beiständin zur Seite gestellt. Dennoch war beim Beschuldigten keine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation die Folge, im Gegenteil hat sich diese seither sichtlich verschlechtert. Mit Ausnahme eines Aufenthalts in der Türkei zwischen Ende August 2018 und Ende November 2018, über dessen Verlauf kaum etwas bekannt ist, geriet der Beschuldigte regelmässig und häufig nach Drogenkonsum in akute Aggressions- und Erregungszustände und befand sich mehr oder weniger durchgängig in stationärer Behandlung, bis er schliesslich anfangs März 2019 auch für die Psychiatrische Klinik nicht mehr tragbar war und entgegen der abschliessenden Entlassungskompetenz der KESB aus der Klinik entlassen wurde. Die Berichte der KESB sprechen in diesem Zusammenhang eine deutliche Sprache: Am 1. März 2019 wurde festgehalten, die in der Email vom 18. Februar 2019 (SL AS 125) beschriebenen negativen Vorkommnisse hätten allesamt während der fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten in der Klinik stattgefunden. Im Rahmen der Entweichungen sei es u.a. zu massiven Bedrohungen, u.a. Todesdrohungen, gegenüber der Familie gekommen. Auch in der Klinik selbst habe er gedroht und es sei zu Gewaltanwendungen und weiteren strafbaren Handlungen gekommen. Trotz der fürsorgerischen Unterbringung – also trotz der einschneidendsten im Zivilrecht zur Verfügung stehenden Massnahme – habe somit der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung nicht begegnet werden können. Die Psychiatrie Baselland habe die Aufnahme des Beschuldigten abgelehnt mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit und eine Anmeldung bei der Spezialstation Etoine empfohlen. Diese ihrerseits lehne eine Aufnahme ab mit der Begründung, dass zunächst eine geschlossene Anschlusslösung stehen müsse, ansonsten die Arbeit und Mühe der Spezialisten umsonst sei, da bei einer Entlassung in ein nicht geschlossenes Setting mit einem unmittelbaren Rückfall in alte Verhaltensmuster (inkl. Straftaten) zu rechnen sei. Die zuständige Ärztin der Spezialstation Etoine empfehle dringend die Prüfung strafrechtlicher Massnahmen. Am 25. Januar 2019 hätten die Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) den Beschuldigten ohne Erlaubnis der KESB aus der Klinik entlassen, weil dieser erneut Drogen auf die Station geschmuggelt und in diesem Rahmen auch Minderjährigen Kokain zugänglich gemacht habe, was für die Klinik nicht mehr tolerierbar gewesen sei. Aktuell bestehe kein geeignetes Setting, weil ein solches im Rahmen von zivilrechtlichen Massnahmen nicht installiert werden könne bzw. gar nicht erst zur Verfügung stehe. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die Diagnose stehe fest, dass ausschliesslich ein geschlossenes Setting geeignet sein könne, der bestehenden Gefährdung zu begegnen. Sämtliche bisherigen (zahlreichen) Versuche und Bemühungen der involvierten Fachpersonen (Beiständin, KPPP, KESB), für den Beschuldigten ein solches Setting zu finden, seien gescheitert. Aufgrund der erhöhten Aggressivität seien sämtliche Anfragen von den Einrichtungen negativ beantwortet worden. Ohne Aufnahmebereitschaft der Institution könne die KESB selbstredend keine entsprechende (fürsorgerische) Unterbringung anordnen. Seit der Entlassung aus der Klinik am 25. Januar 2019 halte sich dieser wieder bei seinen Eltern auf, diese seien derart eingeschüchtert, dass sie ihn trotz des zuvor ausgesprochenen Hausverbots wieder aufgenommen hätten. Gemäss Meldung der Beiständin seien die Eltern durch seinen Aufenthalt an Leib und Leben bedroht. Beide hätten Angst und seien geschwächt, sodass sie nicht in der Lage seien, ein Hausverbot auszusprechen. Die KESB sei mit Blick auf die intensiven Bemühungen der beteiligten Fachpersonen in den letzten Monaten und Jahren zur klaren Erkenntnis gelangt, dass keinerlei Möglichkeiten bestünden, im Rahmen zivilrechtlicher Massnahmen ein geeignetes Setting für den Beschuldigten einzurichten und somit der bestehenden Gefährdung zu begegnen. Fazit: Die aktuelle Situation rund um den Beschuldigten sei besorgniserregend. Es bestehe zweifellos ein grosses Risiko, dass es weiterhin zu Straftaten komme, insbesondere sei auch mit einer schwereren Gewaltdelinquenz zu rechnen. Die Strafbehörden würden deshalb dringend ersucht, zeitnah geeignete strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Es stünden keine geeigneten zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung (SL AS 358 ff.).

Mit Blick auf diese Erfahrungen und die überzeugenden Ausführungen des Experten kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet und einzig eine stationäre Massnahme in Frage kommen kann, dies auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es kann auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten sein, der nach seinen glaubhaften Aussagen vor der Vorinstanz von der Drogenabhängigkeit wegkommen will, dieses Leben zwischen notfallmässigen Klinikeinweisungen, Leben bei den Eltern und Obdachlosigkeit mit immer wiederkehrenden Drogenrückfällen und schweren psychotischen Zuständen weiter zu führen. Die Fachleute der KESB sehen wie dargestellt – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung (S. 5 f.) und an der Berufungsverhandlung – nachvollziehbarerweise keine zivilrechtlichen Massnahmen, mit denen man der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung entgegentreten könnte. Die Krankheit des Beschuldigten ist – auch vor dem Hintergrund der Komorbidität mit der Suchterkrankung – deutlich zu schwer ausgeprägt, um ambulant behandelt zu werden. In Bezug auf die Erfolgsaussichten, Motivierbarkeit und Durchführung der stationären Massnahme kann vollumfänglich auf die oben dargelegten und schlüssigen Ausführungen des Experten verwiesen werden.

3.5 Die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist somit zu bestätigen.

3.6 Das Urteil des Berufungsgerichts wird mit seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO) und der Beschuldigte tritt die stationäre Massnahme an. Für den Fall, dass gegen die freiheitsentziehende Massnahme eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG), hat das Berufungsgericht zur Sicherung des Massnahmenvollzuges mit separatem Beschluss vom 16. März 2020 Sicherheitshaft angeordnet. Es kann vollumfänglich auf diesen Entscheid verwiesen werden (OG AS 139 ff.), der den Parteivertretern am 17. März 2020 in begründeter Form eröffnet worden ist.

III. Kosten und Entschädigungen

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 2'380.00, erliegen auf dem unterliegenden Berufungskläger (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.1 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf total CHF 15'648.45 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden.

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, diese Entschädigung in vollem Umfang (= CHF 15'648.45) dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Rückforderungsanspruch des Staates verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

2.2 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 18,2 Stunden und Auslagen von CHF 176.80 (zzgl. 7,7 % MWST) zusammen. Im Sinne einer Schätzung wurden in der Honorarnote für die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung 4 Stunden und für die Urteilseröffnung eine weitere Stunde geltend gemacht. Da die Hauptverhandlung 75 Minuten dauerte und anstelle der mündlichen Urteilseröffnung die schriftliche Urteilseröffnung mit einer telefonischen Kurzorientierung (15 Minuten) trat, sind 3 ½ Stunden in Abzug zu bringen. Es resultiert demnach ein Aufwand von CHF 2'646.00 (= 14,7 Stunden zu je CHF 180.00). Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 176.80 und 7,7 % MWST (= CHF 217.35) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, für das Berufungsverfahren auf CHF 3'040.15 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Der amtliche Verteidiger macht im Berufungsverfahren für das volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 240.00 geltend. Der Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die Verteidigung weise eine Vereinbarung mit dem Mandanten mit einem höheren Stundenansatz vor (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00 pro Stunde bleibt (CHF 230.00 - CHF 180.00), der mit dem Stundentotal von 14,7 Stunden zu multiplizieren ist (= CHF 735.00). Zuzüglich 7,7 % (= CHF 56.60) macht die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 791.60 aus. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56 Abs. 1, 2 und 3, Art. 59, Art. 69, Art. 106, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181, Art. 181 i.V.m. Art. 22, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 EG StGB; Art. 135, Art. 232, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 23. August 2019 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches» Urteil) folgende Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden sind:

mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Dezember 2015 bis 19. Januar 2016 (Anklageschrift vom 12.9.2018, nachfolgend zitiert «AKS», Ziff. 6),

-       Tätlichkeiten (AKS Ziff. 9),

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Zeit vor dem 23. August 2016 betreffend (AKS Ziff. 10).

2.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des versuchten Raubes (AKS Ziff. 3) freigesprochen worden ist.

3.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

der Nötigung, begangen am 30. November 2015 (AKS Ziff. 1.1);

der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen am 29. November 2015 (AKS Ziff. 1.1), 5. Dezember 2015 (AKS Ziff. 1.2), 6. Dezember 2015 (AKS Ziff. 1.3), 24. Dezember 2015 (AKS Ziff. 1.4.1), 27. Dezember 2015 (AKS Ziff. 1.4.2), 10. Februar 2016 (AKS Ziff. 2) sowie am 2. März 2019 (Anklageschrift vom 28. Juni 2019, nachfolgend zitiert «AKS II», Ziff. 1);

der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 6. Dezember 2015, 19. Januar 2016 sowie am 10. Februar 2016 (AKS Ziff. 4.1 bis 4.3);

der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 27. Dezember 2015, zwischen dem 2. Januar 2016 und dem 3. Januar 2016, am 18., 20., 25. und 27. Januar 2016 (AKS Ziff. 5.1 bis 5.7);

der Drohung, begangen am 19. Januar 2016 (AKS Ziff. 7);

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 25. und 27. Januar 2016 (AKS Ziff. 8.1 und 8.2);

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. September 2017, 29. April 2018, 3. Mai 2018 sowie am 15. und 25. Mai 2018 (AKS Ziff. 10);

der Ruhestörung, begangen am 12. März 2019 (AKS II Ziff. 2);

des Missbrauchs des Telefons und von Alarmvorrichtungen, begangen am 12. März 2019 (AKS II Ziff. 3).

4.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

b)      einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)      einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

5.      Für den Beschuldigten wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6.      Dem Beschuldigten wird die erstandene Sicherheitshaft (12.3.2019 - 16.3.2020) an die Freiheitsstrafe und die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet.

7.      Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 16. März 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.

8.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu entsorgen sind:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

0.25 Gramm Marihuana (OB-Nr. 166498)

Polizei Kanton Solothurn

1

Olivgrünes Armeetaschenmesser

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfälle vom 25. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

2

Steine (Vorfall vom 27. Januar 2016)

Polizei Kanton Solothurn

9.      Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 15'648.45 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 15'648.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das Berufungsverfahren auf total (inkl. Auslagen und MWST) CHF 3'040.15 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'040.15, sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 791.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 28'100.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'380.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

STBER.2019.83 — Solothurn Obergericht Strafkammer 16.03.2020 STBER.2019.83 — Swissrulings