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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.01.2020 STBER.2019.74

21. Januar 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,144 Wörter·~1h 11min·1

Zusammenfassung

vers. Diebstahl, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Moro

Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

betreffend     vers. Diebstahl, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

–      für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___

–      der Beschuldigte A.___

–      sein amtlicher Verteidiger Daniele Moro

–      die Übersetzerin

–      zwei Polizisten.

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden sind: Ziffer 1 Buchstabe e (hinsichtlich des Teilvorhalts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung [AZ 5.2]) und die Ziffern 5, 6 und 7 (hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers).

Rechtsanwalt Moro gibt seine Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsichtnahme ab. Im Anschluss daran wird die Kostennote zu den Akten genommen.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 10.09.2019 wegen

–      Mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), AZ 1.1 und 4.1;

–      Mehrfachem versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), AZ 2.1 und 3.1;

–      Mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), AZ 1.2, 2.2, 3.2, 4.2;

–      Mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), AZ 1.3, 2.3, 3.3, 4.3;

–      Mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und c AuG), AZ 5.1 und 5.2;

–      Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), AZ 6.

2.    A.___ sei deshalb zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen.

3.    Die von A.___ seit dem 9. November 2018 [recte: 6. November 2018] ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (seit 5. Juni 2019) seien anzurechnen.

4.    A.___ sei für die Dauer von 12 Jahren aus der Schweiz auszuweisen.

5.    Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6.    Ziffern 5., 6., 7. Und 8. (betrifft Einziehung, Zivilklage und Kostenregelung) des vorinstanzlichen Urteils vom 10.09.2019 seien zu bestätigen.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D. Moro, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9.    Zur Sicherung des Vollzugs sei gegen den Beschuldigten A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.

Rechtsanwalt Daniele Moro:

1.    Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. September 2019 sei betreffend Ziff. 1, 2, 3, 4 und 8 aufzuheben.

2.    Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. September 2019 sei betreffend Ziff. 5, 6 und 7 zu bestätigen.

3.    Der Beschuldigte sei für die ihm vorgeworfenen Handlungen gemäss vorinstanzlichem Urteil vom Vorwurf:

a.    des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018 und am 6. November 2018 (Ziff. 1 lit. a);

b.    des mehrfachen Diebstahls, begangen am 3. März 2018 und am 1. November 2018 (Ziff. 1 lit. b);

c.     der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, am 3. März 2018, am 1. November 2018 sowie am 6. November 2018 (Ziff. 1 lit. c);

d.    des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, am 3. März 2018, am 1. November 2018 sowie am 6. November 2018 (Ziff. 1 lit. d);

e.    des mehrfach versuchten Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018 und am 6. November 2018;

f.      der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von September 2018 bis 6. November 2018, durch rechtswidrige Einreise (Ziff. 1 lit. e);

g.    des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2. November 2018 (Ziff. 1 lit. f)

frei zu sprechen.

4.    Der Beschuldigte sei für die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November 2018, durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig zu befinden.

5.    Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen.

6.    Der Beschuldigte sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

7.    Der Beschuldigte sei pro Tag erstandener Überhaft angemessen zu entschädigen.

8.    Es sei weder eine Landesverweisung noch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

9.    Die Privatklägerschaften seien mit ihren Anträgen auf den Zivilweg zu weisen.

10.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Der Beschuldigte macht vom Recht zum letzten Wort Gebrauch und erklärt, er sei hier genug im Gefängnis gewesen. Es sei für ihn sehr viel. Er habe eine Familie, die auf ihn warte. Er hoffe, dass das Gericht es richtig mache und ihn freispreche.

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird den Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. November 2018, um 18:29 Uhr meldete C.___ bei der Polizei des Kantons Luzern, sie habe soeben festgestellt, dass in das von ihr zusammen mit ihrem Partner D.___ bewohnte Einfamilienhaus in [Ort1] eingebrochen worden sei. Als sie zu Hause angekommen sei, habe sie etwas bersten gehört und dann gesehen, dass beim Haus eine Steinfigur zerbrochen sei. Da sie beim Haus keine Personen festgestellt und es mit der Angst zu tun bekommen habe, habe sie sich wieder entfernt und darauf drei «Ostblock-Typen» gesehen, die in einen PW mit Kennzeichen SO-[…] eingestiegen und weggefahren seien (Akten [AS] 107).

Kurze Zeit nach dem Meldungseingang konnte das beschriebene Fahrzeug angehalten und die drei Fahrzeuginsassen festgenommen werden (AS 116). Bei einem der Insassen handelte es sich um A.___ (nachfolgend Beschuldigter). Weiter befanden sich dessen Vater E.___ und F.___ im Fahrzeug. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen ergaben sich DNA-Hits betreffend den Beschuldigten bezüglich weiterer Einbrüche resp. Einbruchsversuche in Einfamilienhäuser, welche sich am 2. März 2018 in [Ort2], am 3. März 2018 in [Ort3] und am 1. November 2018 in [Ort4] ereignet hatten (AS 9 ff., 40 ff., 72 ff.,167).

2. Am 7. November 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchten Einbruchdiebstahls (AS 364) und bestellte diesem am 8. November 2018 einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Daniele Moro (AS 365). Am 9. November 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Vortag (AS 366 ff.) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2018 an (AS 378 ff.).

3. Am 12. Dezember 2018 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (AS 398), welche gleichentags eine ergänzende Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen der Einbrüche in [Ort2], [Ort3], [Ort4] und [Ort1] sowie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Führens eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis erliess (AS 405 ff.) und die amtliche Verteidigung in der Person von RA Moro bestätigte (AS 400).

4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2018 (AS 412 ff.) verfügte das Haftgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Haftgericht) am 21. Dezember 2018 die Haftverlängerung bis zum 18. März 2019 (AS 420 ff.).

5. Am 17. Januar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern den Gerichtsstand bezüglich E.___ und F.___ hinsichtlich des Einbruchs in [Ort1] ab (AS 442 ff.). Am 12. Februar 2019 anerkannte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Gerichtsstand bezüglich A.___ hinsichtlich des Einbruchs in [Ort4], lehnte jedoch eine Anerkennung des Gerichtsstands bezüglich E.___ und F.___ ab (AS 447 ff.).

6. Am 14. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten (AS 450 ff.) sowie eine Eröffnungsverfügung gegen Unbekannt wegen versuchtem Einbruchdiebstahl in [Ort2] sowie Einbruchdiebstahl in [Ort3] (AS 454).

7. Am 21. Februar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Gerichtsstand bezüglich E.___ und F.___ hinsichtlich des Einbruchs in [Ort4] erneut ab (AS 462 ff.).

8. Am 1. März 2019 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung an (AS 469). Am 7. März 2019 stellte RA Moro mehrere Beweisanträge (AS 469.1 ff.), welche die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. März 2019 teilweise guthiess und im Übrigen abwies (AS 469.f ff.).

9. Am 11. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und c AIG) sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und beantragte beim Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft (AS 469.8 ff.).

10. Mit Verfügung vom 20. März 2019 ordnete das Haftgericht für den Beschuldigten die Sicherheitshaft bis 10. Juni 2019 an. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 bewilligte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 64).

11. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 9. September 2019 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen am 10. September 2019 nachfolgendes Urteil:

1.         Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)         des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.1) und am 6. November 2018, 18:25 Uhr (AnklS. Ziff. I. 4.1);

b)         des mehrfachen Diebstahls, begangen am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.1) und am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.1);

c)         der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.2), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.2), am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.2) sowie am 6. November 2018, 18:25 Uhr (AnklS. Ziff. I. 4.2);

d)         des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 2. März 2018, in der Zeit von 18:50 bis 21:10 Uhr (AnklS. Ziff. I. 1.3), am 3. März 2018, in der Zeit von 18:30 bis 20:17 Uhr (AnklS. Ziff. I. 2.3), am 1. November 2018, in der Zeit von 11:30 bis ca. 18:15 Uhr (AnklS. Ziff. I. 3.3) sowie am 6. November 2018, 18:25 Uhr (AnklS. Ziff. I. 4.3);

e)         der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von September 2018 bis 6. November 2018, 19:00 Uhr, durch Rechtswidrige Einreise (AnklS. Ziff. I. 5.1) und in der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November 2018, 19:00 Uhr, durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AnklS. Ziff. I. 5.2);

f)         des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2. November 2018 (AnklS. Ziff. I. 6).

2.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 6. November 2018 bis 4. Juni 2019 und der vorzeitige Strafvollzug vom 5. Juni 2019 bis 9. September 2019 sowie die Sicherheitshaft seit 10. September 2019 sind dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.         Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

4.         Der Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs der Landesverweisung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, ggf. bis zum Antritt der Ausschaffungshaft, in Sicherheitshaft versetzt, längstens bis am 5. Dezember 2019.

5.         Der beschlagnahmte Schraubenzieher (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

6.         Die Privatkläger G.___, [Ort2], und D.___, [Ort1], werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

7.         Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniele Moro, wird auf CHF 12'574.05 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt.

Für seine Aufwendungen bis am 8. Januar 2019 wurde Rechtsanwalt Daniele Moro bereits im Umfang von CHF 4'099.45 (inkl. MwSt und Auslagen) durch den Kanton Luzern entschädigt. Die Differenz von CHF 8'474.60 (= festgesetzte Entschädigung ab 9. Januar 2019) ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'474.60 und des Kantons Luzerns im Umfang von CHF 4'099.45 (inkl. MwSt und Auslagen) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'038.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.         Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 11'445.50 hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

12. Gegen das Urteil vom 10. September 2019 meldete die Staatsanwaltschaft am 18. September 2019 die Berufung an (AS 180). Nachdem ihr am 30. Oktober 2019 das begründete Urteil zugestellt worden war, erfolgte am 31. Oktober 2019 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Diese ficht lediglich die Strafzumessung an und verlangt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren, unbedingten Strafe.

13. Am 27. November 2019 erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung und die Kostenfolgen. Beantragt wird stattdessen ein Schuldspruch wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG, begangen in der Zeit von ca. September 2018 bis 6. November 2018 (Ziffer 5.2 der Anklageschrift vom 11. März 2019 [AZ 5.2]) und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten und der Beschuldigte sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen sowie für die entstandene Überhaft zu entschädigen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

14. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verlängerte der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft über den Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung, nachdem vorgängig den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war.

15. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Januar 2020 vorgeladen.

16. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 (Eingang beim Obergericht: 13. Januar 2020) erstattete das Untersuchungsgefängnis Olten den Führungsbericht über den Beschuldigten.

17. Unangefochten und daher bereits rechtskräftig sind die Ziffern 1 Buchstabe e (Schuldspruch wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, AZ 5.2), 5 (Einziehung des beschlagnahmten Schraubenziehers), 6 (Verweisung der Privatkläger G.___ und D.___ auf den Zivilweg) sowie Ziffer 7 (hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers) des angefochtenen Urteils vom 10. September 2019.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch (AZ 1 – 4)

1.1 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle. Es stellt sich daher die Frage der Beweiswürdigung.

1.1.1 Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss ab-strakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»

1.1.3 Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

1.1.4 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt, vgl. Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.2 Einbruchversuch in Einfamilienhaus […], [Ort1] (AZ 4)

1.2.1 Am 6. November 2018, 18:29 Uhr meldete C.___ der Polizei Kanton Luzern telefonisch Folgendes: «Ich bin soeben bei meinem Wohnort in [Ort1], angekommen und hörte etwas bersten. Ich sah dann, dass beim Haus eine Steinfigur zerbrochen ist. Ich konnte beim Haus keine Personen feststellen und entfernte mich wieder, da ich es mit der Angst zu tun bekommen habe. Darauf sah ich drei Ostblock-Typen zu Fuss den Weg in Richtung Tennishalle gehen. Ich sah noch, dass diese vor Ort in den PW SO-[…] eingestiegen und Richtung Kantonsschule weggefahren sind» (AS 107). Die durch C.___ alarmierte Polizei konnte vor Ort auf der Südseite des Hauses Aufbruchspuren bei beiden Balkontüren sowie Erde im Bereich des Türgriffs feststellen. Des Weiteren waren auf dem Rasen frische Fussspuren sichtbar (AS 110).

Kurze Zeit nach der von C.___ erfolgten Meldung konnte die Polizei das Fahrzeug mit dem von dieser angegebenem Kennzeichen SO-[…] beim Autobahnanschluss Dagmersellen feststellen. Die Polizei folgte dem Auto, welches auf der Autobahn A2 in Richtung Norden weiterfuhr. Die Polizeipatrouille überholte das Fahrzeug und forderte den Lenker mittels Matrix «Polizei, folgen» auf, die Autobahn in Reiden zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Lenker jedoch nicht nach, sondern setzte seine Fahrt auf der Autobahn fort. Unter Mithilfe weiterer Polizeipatrouillen konnte das Fahrzeug schliesslich in Rothrist angehalten werden. Im Fahrzeug befanden sich der Beschuldigte sowie dessen Vater E.___ und F.___ (AS 116).

Am Tatort konnte ein Polizeihund eine Fährte ausmachen, welche zwischen den Häusern hindurch via […] in Richtung […] führte. Unmittelbar neben dem […] befindet sich der Parkplatz einer Minigolfanlage. Diese wiederum ist ca. 180 Meter nordöstlich des Tatorts gelegen (AS 115 f.).

Da eine Polizeipatrouille im Bereich des Autobahnanschlusses Reiden feststellen konnte, wie der Beifahrer des Personenwagens SO-[…] den Arm durch das offene Fenster streckte, führte der Hundeführer auch dort eine Gegenstandssuche durch. Dabei konnte er im Grünstreifen im Bereich der Autobahnausfahrt Reiden, Fahrtrichtung Norden, einen Schraubenzieher (10 mm) feststellen. Ab dem Werkzeug konnte eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert werden (AS 116, 160 f., Akten Vorinstanz S. 73).

Beim Personenwagen mit dem Kennzeichen SO-[…] handelt es sich um einen Kia […], welcher gemäss Mietvertrag vom 2. November 2018 durch den Beschuldigten von der Firma […] in [Ort3] für die Dauer eines Monats gemietet worden war. Dabei gab der Beschuldigte als Adresse […] in […] sowie die Natelnummer […] an (AS 292) und wies sich mit einer nicht mehr gültigen schwedischen Aufenthaltsbewilligung aus (AS 167, 293). Eine Auslesung der GPS-Daten des Fahrzeuges ergab, dass das Fahrzeug am 6. November 2018 erstmals um 18:11 Uhr in [Ort1] registriert worden war. Bei dieser Adresse handelt es sich um das Gebäude […]. Um 18:32 Uhr wurde das Fahrzeug letztmals am selben Tag dort registriert (AS 116). Gemäss den GPS-Daten befand sich das Fahrzeug indes weder in Zürich noch in Luzern (s. AS 120 ff; auf diesen Umstand wird nachfolgend noch zurückzukommen sein).

In den Akten befinden sich schliesslich mehrere nicht datierte Fotos, die den Beschuldigten, teilweise mit anderen Personen, vorwiegend in der Region Olten, zeigen (AS 188 ff.). Schliesslich wurde ein Facebookprofil des Beschuldigten festgestellt, woraus sich ergibt, dass dieser mutmasslich mindestens seit 4. August 2018 die Mobilnummer […] genutzt hat (AS 195).

1.2.2 C.___ wurde erstmals am 6. November 2018 durch die Polizei befragt (AS 172 f.). Dabei gab sie an, an diesem Tag um ca. 16:00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein und nichts Aussergewöhnliches bemerkt zu haben. Um ca. 18:00 Uhr sei sie mit dem Auto nochmals kurz weggefahren. Als sie um 18:25 Uhr wieder zurückgekommen sei, habe sie ein lautes unkoordiniertes Scheppern wahrgenommen. Im Haus sei es jedoch dunkel gewesen. Als sie dann das Licht eingeschaltet habe, seien die Geräusche verstummt. Sie habe niemanden gesehen. Da sie Angst bekommen habe und nicht allein habe sein wollen, habe sie beschlossen, wieder mit ihrem PW wegzufahren. Als sie ihre Garage verlassen habe, habe sie ganz unten bei der Verbindung zum […] eine Person sehen können, welche zügig gelaufen sei. Diese habe Strassenkleidung getragen und sei eher jung gewesen. Darauf sei sie die Strasse entlang zur Minigolfanlage gefahren und nach links in die […] eingebogen. Nach dem […] seien ihr vom […] her drei «Ostblock-Typen» entgegengekommen. Bei einem der drei könne es sich gut um den Mann gehandelt haben, welchen sie zuvor gesehen habe. Sie habe ihren PW gewendet und dann sehen können, wie die drei Typen beim Parkplatz unterhalb der […] in den PW SO-[…] gestiegen und Richtung Gemeindehaus weggefahren seien.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte C.___ als Zeugin Folgendes aus (AS 94 ff.): Es seien zwei Flügeltüren, welche zur Terrasse gehen, mit einem Schraubenzieher zu öffnen versucht worden. Zur Höhe des Sachschadens könne sie jedoch nichts sagen. Es habe Fussspuren im Garten gegeben. Sie sei an diesem Tag nach Hause gekommen und habe sich für den Sport umgezogen. Weil dieser nicht stattgefunden habe, sei sie wieder nach Hause gegangen. Sie sei ungefähr 15 bis 20 Minuten weg gewesen. Als sie die Türe geöffnet habe, habe sie ohrenbetäubenden Lärm gehört. Ihr Partner sei nicht zu Hause gewesen. Sie sei dann die Treppe hinaufgelaufen und habe das Licht eingeschaltet. Der Lärm habe daraufhin aufgehört. Sie habe dann mit dem Auto zu ihrer Schwiegermutter fahren wollen. Auf dem Weg sei sie drei Personen begegnet, welche nicht in ihrem Quartier wohnten. Beim Haus selber habe sie niemanden gesehen. Sie habe die ganze Zeit die Polizei am Telefon gehabt. Die drei Personen seien beim Parkplatz bei der Tennishalle in ein Auto gestiegen. Sie habe der Polizei die Nummer dieses Autos gegeben, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich um die Einbrecher handle. Sie habe das angenommen, weil die drei Personen «schnurstracks» durch das Quartier gelaufen seien. Es habe sich um zwei jüngere und eine ältere Person gehandelt. Diese seien ihr auf dem Trottoir entgegengelaufen. Sie habe sich dann umgedreht und dabei festgestellt, wie die drei ins Auto eingestiegen seien. Sie habe dann das Kontrollschild abgelesen und der Polizei weitergeleitet.

1.2.3 D.___, der Lebenspartner von C.___, sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson Folgendes aus (AS 91 ff.): Er sei später nach Hause gekommen. Die Polizei sei schon vor Ort gewesen. Die beiden Fenstertüren im Wohnzimmerbereich auf der Südseite seien beschädigt worden. Er habe Spuren gesehen. Eindrücke der Metallteile am Fenster und am Holz. Die Reparatur habe ungefähr CHF 600.00 gekostet. Dabei sei ein nachgerüsteter Einbruchschutz miteingerechnet (Abdeckungen an den Scharnieren). Es sei auch eine Figur, ein Steinvogel, kaputtgegangen. Er könne jedoch nicht sagen, wieviel diese gekostet habe.

1.2.4 Der Beschuldigte wurde erstmals am 8. November 2018 einvernommen (AS 369 ff.). Dabei bestritt er den Einbruchversuch in [Ort1]. Er gab an, sie seien irrtümlich ab der Autobahn abgefahren, weil sie die Richtung verloren hätten. Sie hätten nach Deutschland weiterreisen wollen. Von wo her sie losgefahren seien, wisse er nicht mehr.

Anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2018 (AS 174 ff.) sagte der Beschuldigte Folgendes aus: Er sei am 1. November 2018 mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Wo, wisse er nicht bzw. wolle er nicht sagen. Er sei in die Schweiz eingereist, um hier schwarz zu arbeiten. Er sei Asylbewerber in Schweden und habe nur einen schwedischen Ausweis. Weitere Ausweise habe er nicht, weder Pass noch ID, auch nicht von seinem Heimatstaat Kosovo. Er sei auch nicht in der Lage, Ausweispapiere zu beschaffen. Er habe sich auch schon vorgängig in der Schweiz aufgehalten, sowohl im Jahr 2018 wie auch im vorletzten Jahr. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er sich mehrheitlich in Genf aufgehalten, wo, wolle er nicht sagen. Früher habe er in der Schweiz auf dem Bau gearbeitet. Für welche Firma, wolle er nicht sagen. Er habe mit Unterbrüchen gearbeitet. Zwei Wochen, dann sei er wieder ausgereist, dann habe er wieder gearbeitet. Er habe in Genf gearbeitet. Insgesamt habe er in der Schweiz ca. zwei Monate gearbeitet. Pro Tag habe er CHF 150.00 verdient. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte dann an, im Jahr 2018 – vor seiner Einreise am 1. November 2018 – sei er nicht in der Schweiz gewesen. Er sei im Jahr 2017 in der Schweiz gewesen. Damals habe er gearbeitet. Er sei sich mit dem Datum nicht sicher, eventuell sei er vor dem 1. November 2018 in die Schweiz eingereist. Nach Vorzeigen eines Fotos in Olten, auf dem ein Riesenrad ersichtlich ist, welches in der ersten Hälfte August gestanden habe (AS 188), gab der Beschuldigte an, dieses stamme ev. vom letzten Jahr. Auch die anderen Fotos stammten aus dem letzten Jahr. Sie seien in Olten nur durchgereist. Ein Foto (AS 190) sei in Genf gemacht worden, er glaube «jetzt», als er dort gewesen sei. Er sei dort zwei Tage bei einem Araber zu Besuch gewesen. Dieser heisse […]. Auf Vorlage eines Fotos, das den Beschuldigten mit einem weiteren jungen Mann vor dem Restaurant […] in [Ort2] zeigt (AS 192), gab der Beschuldigte an, dort nicht gewohnt zu haben. Ev. habe er einen Zwischenhalt gemacht. Den Kia habe er gemietet. Bei ihm im Auto hätte sich bei der Verhaftung noch sein Vater und ein Kollege befunden. Den Namen des Kollegen wisse er nicht. Auf die Fragen, woher er die CHF 500.00 für das Mietauto gehabt habe, wollte der Beschuldigte keine Antwort geben. Auch nicht wer mit dem Auto wo gefahren ist. Auch die Frage, wann, wo und warum er F.___, der das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verhaftung lenkte, das Fahrzeug übergeben habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. An der auf dem Mietvertrag aufgeführten Adresse habe er nie gewohnt. Wie diese Adresse in den Vertrag kam, konnte oder wollte der Beschuldigte nicht beantworten. Auch die Telefonnummer auf dem Mietvertrag habe er nicht verwendet. Er habe gar kein Telefon. Auf Nachfrage, die Nummer sei auf einen H.___ eingelöst, einen solchen gebe es aber an der dazugehörigen Adresse in Zürich nicht, ob er die Nummer unter falschem Namen eingelöst habe, gab der Beschuldigte dann plötzlich an, die Nummer benutzt zu haben, jedoch nur, um WhatsApp und Viber zu öffnen. Dann habe er die Nummer weggeworfen. Über den Einbruchversuch in [Ort1] könne er nichts sagen. Er sei das nicht gewesen. Auf die Frage, was sich vor der Festnahme zugetragen habe, lautete die Antwort des Beschuldigten zuerst: «Ich verstehe diese Frage nicht und habe dazu keine Antwort». Auf die Frage, was er in den zwei Stunden vor der Festnahme gemacht habe, lautete die Antwort des Beschuldigten, er sei in Luzern gewesen mit diesem Auto. Wer mit ihm zusammen war, wollte er dann wieder nicht sagen. Sie seien von Luzern in Richtung Deutschland losgefahren und dann irrtümlich ab der Autobahn gekommen. Das sei in Sursee gewesen. Sie seien dann durch die Dörfer weitergefahren, um eine Autobahneinfahrt zu suchen. Dann hätten sie einen Halt gemacht, um zu rauchen und zu urinieren. Den Ort des Dorfes kenne er nicht. Nachher seien sie wieder ins Auto gestiegen und hätten den Autobahnanschluss gesucht. Dann habe sie die Polizei angehalten. Auf den Vorhalt, dass das Auto ein GPS habe und demnach zu besagter Zeit nicht in Luzern gewesen sei, antwortete der Beschuldigte: «Das ist Ihr Problem». Auch die Frage, warum ein Schraubenzieher aus dem Auto geworfen worden sei, wusste der Beschuldigte nicht zu beantworten.

Anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2018 (AS 198 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Schweiz keine Einbrüche verübt zu haben. Auf den Vorhalt, dass bei einem Einbruch in [Ort4] seine DNA gefunden worden sei, konnte er sich diesen Umstand nicht erklären. Auf den Vorhalt, er halte sich seit Monaten in der Schweiz auf, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei immer nur für maximal zwei bis drei Tage in der Schweiz gewesen, könne aber nicht genau sagen, wann. Mehr als eine Woche sei er sicher nicht am Stück in der Schweiz gewesen. Die Frage, wo er in der Schweiz gewohnt habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. Im Raum Olten habe er nicht gewohnt.

Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2019 (AS 322 ff.) sagte der Beschuldigte aus, er sei am 1. November 2018 aus Deutschland alleine mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Ab welchem Bahnhof in Deutschland er abgereist sei, könne und wolle er nicht sagen. Wo in Deutschland er vorher gelebt habe, wisse er nicht. Er sei schon mal in der Schweiz gewesen, könne aber nicht mehr genau sagen, wann. Er sei zum Arbeiten in der Schweiz gewesen. Das sei im 2017 gewesen. Da habe er in Genf gewohnt. Das Auto habe er am 2. November 2018 gemietet, um darin zu schlafen. Er sei auch damit gefahren, ohne Führerschein. Er habe das Auto auch jemandem gegeben, er sei aber immer dabei gewesen. Um wen es sich dabei handelt, wollte der Beschuldigte nicht sagen. Er habe diesen in der Schweiz kennengelernt. Auf Vorhalt, dass sein Fahrzeug in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2018 und vom 3. bis zum 5. November 2018 sowie in der Nacht vom 5. auf den 6. November 2018 in [Ort2] abgestellt gewesen sei, meinte der Beschuldigte, das wisse er nicht. Er könne dazu nichts sagen. Restaurant […] sage ihm nichts. Als der Beschuldigte gefragt wurde, was sein Vater in der Schweiz gemacht habe, meinte der Beschuldigte, dazu solle man diesen fragen. Er – der Beschuldigte – habe keine Einbrüche begangen. Es treffe aber zu, dass er von ca. September 2018 bis zum 6. November 2018 illegal in der Schweiz als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er habe aber nicht regelmässig gearbeitet. Das Auto habe er nur vom Vermieter weggefahren. Danach sei es von einem anderen gefahren worden.

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (AS 80 ff.): Er habe nie einen Einbruchdiebstahl begangen und könne nicht sagen, wie seine DNA an die Tatorte gekommen sei. Es stimme aber, dass er vor seiner Verhaftung einen Schraubenzieher aus dem Auto geworfen habe. Er habe diesen aus dem Auto geworfen, weil er ihn nicht im Auto habe liegen lassen wollen. Der Schraubenzieher gehöre nicht ihm und habe sich bereits im Auto befunden. Als er die Polizei gesehen habe, habe er den Schraubenzieher aus dem Auto geworfen. Er habe den Schraubenzieher aus dem Auto geworfen, weil er gedacht habe, er werde wegen seines illegalen Aufenthalts angehalten. Sie seien aber nicht vor der Polizei geflüchtet. Sie hätten die Polizei hinter sich fahren gesehen. Erst als die Polizei sie dann überholt habe und mittels Matrix «Bitte anhalten» zum Anhalten aufgefordert habe, hätten sie angehalten. Der Schraubenzieher sei ziemlich gross gewesen. Er habe einfach Angst bekommen, als er diesen gesehen habe. Wann genau er im 2018 in der Schweiz gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei einfach jeweils gekommen, wenn es Arbeit gab. Dann sei er wieder nach Deutschland zurück. Vor seiner Verhaftung sei er am 1. November 2018 in die Schweiz gekommen. Er sei aber auch unmittelbar vorher im Jahr 2018 in der Schweiz gewesen, wisse aber nicht mehr, wann. Er habe gearbeitet. Er habe gewusst, dass er das nicht dürfe. Manchmal habe er bei Bekannten und Freunden übernachtet, manchmal im Auto. Es treffe zu, dass er das Auto vom 2. bis 6. November 2018 gefahren habe. Unmittelbar darauf berichtigte der Beschuldigte dann, nicht er sei gefahren, jemand anderes. Er habe das Auto nie gelenkt. Das Auto habe er zusammen mit einem Freund abgeholt. Das sei der gewesen, der bei ihm war, als sie verhaftet worden seien. Über diesen wolle er nichts sagen. Auf Vorhalt: Den Schraubenzieher habe er zum ersten Mal gesehen, als die Polizei sie verfolgt habe. Vorher habe er diesen nie bemerkt. Er sei vorher auch nie auf dem Beifahrersitz gesessen. Dort sei sonst immer sein Vater gesessen. Vor der Verhaftung sei er – der Beschuldigte – jedoch Beifahrer gewesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Einbruchsdiebstahl in [Ort1] zu tun zu haben. Es sei Zufall, dass er, sein Vater und F.___ zur selben Zeit dort gewesen seien. Sie hätten beim […] in [Ort1] gehalten, weil F.___ und er auf die Toilette gemusst hätten. Sie hätten sich weit vom Auto entfernt, aber keine Toilette gefunden, weshalb sie sich einfach so erleichtert hätten. Der Vater habe getrunken gehabt und deshalb in der Zwischenzeit im Auto geschlafen. Sie hätten nicht gemerkt, dass jemand ihre Autonummer aufgeschrieben habe. Die Zeugin habe mehrere Männer gesehen, nicht nur drei. Sie habe anlässlich der Hauptverhandlung selbst nicht gewusst, warum sie genau ihre Autonummer aufgeschrieben habe. Den Schraubenzieher habe er gesehen, als die Polizei hinter ihnen gewesen sei. Er habe gesagt, wenn die Polizei sie stoppe, gebe es ein Problem, sie seien alle drei illegal in der Schweiz. Er wisse nicht, wie er es erklären könne. Er habe den Schraubenzieher einfach weggeschmissen, weil dieser ihn gestört und gestresst habe.

1.2.5 E.___ wurde am 22. November 2018 durch die Polizei befragt (AS 202 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, ca. vor zwei bis drei Monaten in die Schweiz eingereist zu sein. Mit dem Flixbus über Basel. Von Düsseldorf her. Er sei allein gereist. Um zu arbeiten. Er habe in Zürich gewohnt, die Adresse wisse er nicht. Als ihm ein Foto vorgelegt wurde, welches ihn mit seinem Sohn und einem weiteren Mann in einem Restaurant zeigt (AS 213), sagte E.___ aus, dieses Foto sei vielleicht vor über zwei Monaten gemacht worden, jedenfalls im Jahr 2018. Wo wisse er nicht. Der dritte Mann sei ein Kollege seines Sohnes. Dessen Namen wisse er nicht. Er wisse nicht, wo sein Sohn in der Schweiz gewohnt habe. Er sei aber schon einmal bei ihm in der Wohnung gewesen. Das sei an dem Tag gewesen, an welchem das Foto im Restaurant gemacht worden sei. Er glaube schon, dass das Foto in der Nähe des Ortes gemacht worden sei, wo sein Sohn gewohnt habe. Er wisse nicht, wem das Auto gehöre, in dem sie angehalten worden seien. Der Kollege seines Sohnes sei am Steuer gesessen. Er habe keinen Einbruch in [Ort1] begangen. Vor seiner Festnahme sei er besoffen gewesen und habe im Auto geschlafen. Einmal sei er erwacht und dann ums Auto gegangen und habe dabei eine Zigarette geraucht. Er wisse nicht, was er in den zwei Stunden vor der Festnahme gemacht habe. Er wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Weshalb er betrunken gewesen sei? Er habe zu Hause in Zürich getrunken, so fünf, sechs Dosen Bier. Dann seien sie ihn abholen gekommen. Er sei dann im Auto eingeschlafen und wisse nicht, was dann passiert sei. Sie hätten ihn in Zürich abgeholt. Einmal, als das Auto dann vor einer Sport- oder Fitnesshalle angehalten habe, habe er eine geraucht. Er sei dabei etwa hundert Meter gegangen und dann wieder zum Auto zurück. Wo sein Sohn und dessen Kollege in dieser Zeit gewesen seien, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass das Auto gemäss GPS zu dieser Zeit nie in Zürich war, hielt E.___ an seiner Aussage fest.

1.2.6 F.___ wurde am 28. November 2018 polizeilich befragt (AS 219 ff.). Er gab zu Protokoll, an einem Samstagmorgen um 6:00 oder 7:00 Uhr alleine in die Schweiz gekommen zu sein. Dies sei vielleicht der 3. oder 4. November gewesen. Er sei von Frankreich gekommen. Mit dem Zug. Er habe Arbeit gesucht. Er sei das erste Mal in der Schweiz. Er habe hier nirgends gewohnt. Er habe in einem Park geschlafen. Auf Vorlage des Fotos, welches ihn mit dem Beschuldigten und dessen Vater zeigt (AS 228), gab F.___ zu Protokoll, dieses Foto sei am 3. oder 4. November gemacht worden. Er habe jemandem sein Telefon gegeben, damit dieser das Foto habe machen können. Damals habe er ein Telefon gehabt. Jetzt habe er keines mehr. Er habe es verloren. Auf Vorlage eines zweiten Fotos, welches ihn mit dem Beschuldigten zeigt (AS 229), gab F.___ zu Protokoll, er wisse nicht, wann dieses Foto gemacht worden sei. Er wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Er habe nie in Olten gewohnt. Das Auto, in welchem sie verhaftet worden seien, sei gemietet. Er wisse nicht, wer es gemietet habe. Er kenne den Beschuldigten und dessen Vater weder gut noch schlecht. Sie seien mit dem Auto bei der Verhaftung Richtung Basel unterwegs gewesen. Sie hätten nach Deutschland fahren wollen. Auf die Frage, ob er mit dem Auto schon vorher mal gefahren sei, antwortete F.___: «Ja, an dem Tag, bevor mich die Polizei angehalten hat».

Anlässlich der Befragung vom 5. Dezember 2018 gab F.___ Folgendes zu Protokoll (AS 233 ff.): Drei Stunden vor der Verhaftung habe sich nichts ereignet. Er sei mit dem Beschuldigten und dessen Vater unterwegs nach Deutschland gewesen. Sie hätten sich dann aber verfahren. Er wisse nicht, wo sie überall durchgefahren seien. Er könne sich die Aussage von C.___ nicht erklären. Dies stimme nicht. Es stimme auch nicht, dass ein Schraubenzieher aus dem Auto geworfen worden sei. Er habe nie Einbrüche gemacht. Er wisse nicht mal, was ein Tresor sein solle.

1.3 Einbruchversuch in Einfamilienhaus in [Ort2] (AZ 1)

Gemäss polizeilichen Feststellungen versuchte die Täterschaft am 2. März 2018, zwischen 18:50 Uhr und 21:10 Uhr, mit einem Stein die Glasscheibe der Hauseingangstüre einzuschlagen. Da dies misslang, versuchten die Täter mittels eines Flachwerkzeugs die Türe aufzuwuchten. Dafür klemmten sie ein zuvor am Tatort entnommenes Holzstück zwischen Türe und Türrahmen. Da auch dies misslang, versuchten die Täter, ein Fenster auf der Westseite mit einem Flachwerkzeug aufzuwuchten, was aber ebenfalls misslang, weshalb sich die Täterschaft ohne Deliktsgut vom Tatort entfernte. Beim Einbruchversuch soll ein Sachschaden von CHF 8'000.00 entstanden sein (AS 1 ff.). Ab dem im Türfalz eingeklemmten Täferbrett konnte ein DNA-Mischprofil entnommen werden. Das Hauptprofil stimmt in 16 von 16 vergleichbaren Systemen mit dem des Beschuldigten überein (AS 9 ff.). In einer Handschuhwischspur ab der Scheibe des Wohnzimmerfensters derselben Liegenschaft konnte ein weiteres DNA-Mischprofil entnommen werden, deren Hauptprofil ebenfalls mit dem des Beschuldigten übereinstimmt (AS 15 ff.). Am Tatort konnten des weiteren Schuhsohlenabdrücke von mindestens zwei nicht identifizierbaren Tätern sichergestellt werden (AS 18). Der Beschuldigte bestreitet, am besagten Einbruchversuch beteiligt gewesen zu sein und kann sich seine DNA am Tatort nicht erklären (AS 21 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Liegenschaftseigentümer G.___ als Auskunftsperson befragt (AS 98 ff.). Dieser gab u.a. folgendes zu Protokoll: «Ja, die Schäden liess ich reparieren. Die Versicherung kam für die Schäden grösstenteils auf. Ich habe eine Alarmanlage für CHF 3'000.00 installieren lassen, diese habe ich selber übernommen. Die Schäden waren rund CHF 8'000.00.»

1.4 Einbruch in Einfamilienhaus [Ort3] (AZ 2)

Gemäss polizeilichen Feststellungen näherte sich die Täterschaft am 3. März 2018 zwischen 18:30 Uhr und 20:17 Uhr dem Tatobjekt aus südlicher Richtung, betrat den Freisitz der Liegenschaft und wuchtete die Freisitztür mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs auf, um ins Innere des Gebäudes zu gelangen. Dort durchsuchten die Täter sämtliche Räume und diverse Behältnisse. Während des Durchsuchens wurden die Täter durch den nach Hause kommenden I.___ überrascht und verliessen das Objekt mit Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 3'998.00. Der Sachschaden beträgt CHF 4'500.00. Am Tatort konnten Schuhspuren zweier nicht identifizierter Personen festgestellt werden (AS 29 ff.). Weiter konnte ab einer Wischspur auf der Aussenseite der Glasscheibe der Freisitztüre ein DNA-Mischprofil isoliert werden. Das Hauptprofil stimmt in 9 von 16 vergleichbaren Systemen mit der DNA des Beschuldigten überein (AS 40 ff.). Der Beschuldigte bestreitet wiederum jede Tatbeteiligung und kann sich nicht erklären, wie seine DNA an den Tatort kam (AS 50 ff.).

I.___ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt und gab Folgendes zu Protokoll (AS 85 ff.): Ihm seien Bargeld und einige Uhren entwendet worden. Zudem sei Sachschaden entstanden. Er habe sein Portemonnaie beim Eingang gehabt. Darin hätten sich CHF 1'000.00 befunden. Zudem hätten sich im Schrank gemischte Noten für CHF 200.00 befunden. Es sei Zufall gewesen, dass er CHF 1'000.00 im Portemonnaie gehabt habe. Er habe etwas kaufen wollen, was genau wisse er nicht mehr. Er sei bei seinen Eltern gewesen, die nebenan wohnen würden. Deshalb habe er sein Portemonnaie zu Hause gelassen. Die CHF 200.00 seien eine Reserve seiner Frau gewesen. Die Uhren seien grösstenteils Modeschmuckuhren gewesen. Die eine Uhr habe er von seinem Onkel geerbt. Eine andere habe er von seiner Tante erhalten. Die Modeuhren hätten einen Wert von etwa CHF 150.00 gehabt. Die vom Onkel geerbte Uhr sei auf ca. CHF 500.00 geschätzt worden. Sonst seien alles Modeschmuckuhren gewesen. Die Türe beim Sitzplatz sei beschädigt worden und ein Grammophon. Die Türe zu reparieren, habe CHF 300.00 gekostet. Sie sei nur notdürftig repariert worden. Es befänden sich noch Spuren vom Einbruch darauf, aber sie lasse sich nun wieder schliessen. Die Reparatur des Grammophons habe auch CHF 300.00 gekostet. Die CHF 1'000.00 habe er mittels mehrerer Abhebungen vom Bankomat bezogen. Bei der Bank gebe es Belege.

1.5 Einbruch im Einfamilienhaus in [Ort4] (AZ 3)

Gemäss Feststellung der Polizei näherte sich am 1. November 2018, zwischen 11:30 Uhr und 18:15 Uhr, die Täterschaft aus unbekannter Richtung dem Einfamilienhaus und gelangte auf der Südwestseite über den Rasen zur Terrassentüre, welche sie vermutlich mit einem Stein einschlug. Durch das Loch in der Verglasung konnten die Täter ins Wohnzimmer einsteigen. Mit dem Deliktsgut (Bargeld, 3 Halsketten, 1 Ehering, 1 Armreif, 1 Collier, 1 Pulsuhr, 1 Brosche und 5 Buddhaanhänger) im Gesamtbetrag von CHF 5'500.00 verliessen die Täter das Einfamilienhaus durch ein sich neben der Terrassentüre befindendes Fenster. Durch das Einschlagen der Dreifachverglasung der Terrassentüre entstand ein Sachschaden von CHF 4'000.00. Am Tatort konnten Schuhspuren gesichert werden, welche gleichscheinend mit dem Schuhsohlenprofil von F.___ sind. Weiter konnte ab der Glasbruchkante bei der Einstiegsstelle ein DNA-Mischprofil gesichert werden, dessen Hauptkomponente in 8 von 16 vergleichbaren Systemen mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt (AS 62 ff.).

Der Beschuldigte bestreitet, mit dem Einbruchdiebstahl in [Ort4] irgendetwas zu tun zu haben. Er will die Liegenschaft vorher nie gesehen haben (AS 90).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Liegenschaftseigentümerin J.___, als Zeugin befragt (AS 88 ff.) und gab Folgendes zu Protokoll: Es sei ihr Schmuck und Bargeld entwendet worden, u.a. Dollars. Der Versicherung habe sie 400.00 – 500.00 Dollar angegeben. Genau wisse sie es nicht mehr, es sei der Rest von Ferien. Sie habe der Polizei eine Liste mit dem Deliktsgut gegeben. Es handle sich um den Ehering ihres verstorbenen Mannes. Auch Goldschmuck sei gestohlen worden. Und Schmuck, welchen sie nicht beziffern könne. Beim Goldschmuck habe sie eine Quittung. Das sei 18 Karat Festgold gewesen. Sie glaube im Wert von CHF 4'200.00. Auch diese Quittung habe sie der Polizei übergeben. Der Ehering habe ca. CHF 500.00 gekostet. Sie habe das Geld von der Versicherung erhalten. Sie wisse aber nicht mehr, wie viel Geld. Sie habe noch ein «Kommunionsketteli» gehabt. Sie sei von der Versicherung darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Realwert versichert sei. Der Neuwert würde glaublich CHF 7'200.00 betragen. Die Balkontüre sei kaputt gewesen. Sie habe das reparieren lassen, wisse jedoch nicht, wieviel es gekostet habe. Das habe auch die Versicherung bezahlt. Auf Vorhalt, sie habe der Polizei gegenüber einen Sachschaden von CHF 4'500.00 angegeben: Sie wisse nicht, was sie zum Schaden sagen könne. Sie könne nur die Goldkette belegen. CHF 4'500.00 seien jedoch gut möglich.

1.6 Konkrete Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

In Anbetracht des Umstandes, dass – mit Ausnahme des Einbruchs in [Ort1] – bei allen Einbrüchen die DNA des Beschuldigten jeweils an den Orten gefunden werden konnte, wo die Täterschaft in die jeweiligen Objekte eingestiegen ist, oder dies versuchte, erscheint die Beteiligung des Beschuldigten am versuchten Einbruchdiebstahl in [Ort2] sowie an den beiden Einbrüchen in [Ort3] und [Ort4] ohne weiteres nachgewiesen. Der Beweiswert von DNA-Spuren hängt u.a. von der Anzahl der bestimmbaren DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon ab, ob es sich um eine Mischspur oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Dr. Harald Schneider, Hessisches Landeskriminalamt, «Der genetische Fingerabdruck – Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter: http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf). Bei einer DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, E. 13.3).

Im Zusammenhang mit dem Beweiswert von DNA-Spuren ist auch die Möglichkeit einer sog. indirekten Übertragung nicht ausser Acht zu lassen. Zu einer solchen kann es etwa dann kommen, wenn DNA ab einem Werkzeug oder Kleidungsstück, welches Person A benutzt oder getragen hat durch nachträgliche Benutzung desselben Gegenstandes oder Kleidungsstücks durch Person B am Tatort hinterlassen wird. In einem solchen Fall beweist die DNA von Person A am Tatort nicht deren Anwesenheit. Diesbezüglich erscheint es jedoch generell nicht plausibel, dass ein DNA-Hauptprofil mittels Sekundärübertragung übertragen wird, ohne dass die übertragende Person (im genannten Beispiel also Person B) auch ihre eigene DNA am Tatort hinterlässt. Mit anderen Worten ist bei einer indirekten DNA-Spurenübertragung in aller Regel die DNA des Übertragenden (also Person B) im Hauptprofil zu erwarten, während die DNA des indirekten Spurenlegers (im Beispiel Person A) allenfalls im Nebenprofil zu erwarten wäre (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, E. 14.2).

Im vorliegenden Fall wurden bei den an den Tatorten in [Ort2], [Ort3] und [Ort4] sichergestellten DNA-Mischprofilen Übereinstimmungen mit der DNA des Beschuldigten in 8 ([Ort4]), 9 ([Ort3]) oder gar 16 ([Ort2]) Systemen festgestellt. Der Beschuldigte anerkennt, dass die aufgefundenen DANN-Spuren von ihm stammen. Er machte keine Aussagen, welche auf die Möglichkeit einer indirekten Übertragung hindeuten würden (bspw. es seien ihm seine Handschuhe gestohlen worden oder eine Drittperson habe Kleider oder Gegenstände von ihm benutzt). Wenn man nun zudem noch berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Fall [Ort1] aus einem von ihm gemieteten Fahrzeug, welches der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Einbruch aufgefallen ist, im Rahmen der Verfolgung durch die Polizei einen Schraubenzieher aus dem Fenster geworfen hat, ohne dieses Verhalten auch nur ansatzweise plausibel erklären zu können; wenn man weiter das generell sehr ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten, seines Vaters und dasjenige von F.___ berücksichtigt, so können realistischerweise keine auch nur einigermassen ernst zu nehmende Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte an allen vier in der Anklageschrift aufgeführten Einbrüchen beteiligt war.

So hat doch keiner der drei auch nur ansatzweise glaubhaft geschildert, wieso sie sich mit dem vom Beschuldigten gemieteten Fahrzeug zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes des Einbruchsdiebstahls in [Ort1], aufhielten. Der Beschuldigte will von Luzern aus nach Deutschland unterwegs gewesen und nur irrtümlicherweise ab der Autobahn gekommen sein. Ganz abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie man von Luzern Richtung Basel fahrend irrtümlicherweise von der Autobahn abkommen kann, befindet sich der Tatort weit entfernt von der Autobahn, und wenn man dringend eine Toilette aufsuchen muss, fährt man nicht so weit. Zudem hat die GPS-Auswertung des Fahrzeuges ergeben, dass sich dieses zu besagter Zeit gar nicht in Luzern befand. Der Vater des Beschuldigten will am Tag der Festnahme von seinem Sohn in Zürich abgeholt worden sein. Auch dort befand sich das Fahrzeug im massgebenden Zeitfenster nie. Des Weiteren will der Vater des Beschuldigten völlig betrunken gewesen sein und nur einmal kurz das Fahrzeug für eine Rauchpause verlassen haben. Dies ausgerechnet in [Ort1], in der Nähe des Tatortes. Im Übrigen will er nicht mitbekommen haben, was sein Sohn und F.___ gemacht haben. Er könne sich nicht einmal mehr daran erinnern, was er am Vortag gegessen habe. Zumindest bezüglich diesem letzten Punkt decken sich die Aussagen von F.___ und E.___ wortwörtlich, konnte sich doch auch F.___ nicht mehr daran erinnern, was er am Vortag gegessen hatte. Diese übereinstimmende Aussage erstaunt deshalb, weil beide gar nicht danach gefragt worden sind, was sie am Vortag gegessen hatten.

Insgesamt erscheint somit im Rahmen einer Gesamtschau ohne weiteres als erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Einbruchdiebstähle resp. Versuche als massgeblich Tatbeteiligter, wenn auch höchstwahrscheinlich in Mittäterschaft mit teilweise nicht identifizierten Mitbeschuldigten, verübt hat. Im Fall [Ort1] dürfte die Mittäterschaft bezüglich F.___ und E.___ erwiesen sein (was hier aber nicht weiter zu interessieren braucht, da die beiden separat verfolgt werden). Auch wenn sich der genaue Tatablauf, insbesondere die Anzahl Täter, deren konkreten Tatbeiträge und die Rollenverteilung, nicht klären lässt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte in allen Fällen direkt am Tatobjekt befand und sich eigenhändig gewaltsam Einlass verschaffte, resp. dies versuchte. Anders liesse sich seine DNA an Eingangstüren und Fenstern, welche allesamt auch deutliche Spuren gewaltsamen Eindringens aufwiesen, nicht erklären. Im Fall [Ort1] wurden keine DNA-Spuren am Tatort gesichert, hier ergibt sich die Täterschaft indessen ohne weiteres aus der Aussage der Zeugin C.___ und den Umständen der nachfolgenden Verfolgung und Anhaltung des Beschuldigten und seiner zwei Begleiter durch die Polizei. Damit ist die Täterschaft des Beschuldigten ohne weiteres nachgewiesen. In zwei Fällen wurde effektiv Diebesgut entwendet. In zwei Fällen wurde dies versucht. In allen Fällen wurde Sachschaden angerichtet. In zwei Fällen ([Ort3] und [Ort4]) drangen die Täter effektiv in die Liegenschaft ein (was dem Beschuldigten selbst dann zuzurechnen wäre, wenn er sich nicht selbst in der Liegenschaft befunden hätte, sondern lediglich das gewaltsame Eindringen ermöglicht hätte), im Fall [Ort2] betrat der Beschuldigte zumindest den Vorraum vor der Eingangstüre sowie das Grundstück auf der Westseite (als er versuchte, das Wohnzimmerfenster aufzuwuchten) und im Fall [Ort1] betrat der Beschuldigte den Freisitz der Liegenschaft (als er versuchte, die Balkontüre aufzuwuchten).

Was den jeweiligen Wert des Deliktsguts und die jeweilige Höhe des Sachschadens bei den insgesamt vier Einbrüchen, resp. Einbruchversuchen anbelangt, ist die Vorinstanz mit grundsätzlich zutreffenden Begründungen teilweise von der Anklageschrift abgewichen. Im Falle [Ort4] ist indes von einem Deliktsbetrag von CHF 5'400.00 und nicht CHF 5'300.00 auszugehen, sagte doch J.___ als Zeugin befragt aus, es seien ihr u.a. 400.00 – 500.00 US-Dollar (nicht 300.00) gestohlen worden. In diesem Fall dürfte auch der Sachschaden, wenn auch nicht CHF 4'000.00, so doch wesentlich mehr als nur mehrere CHF 100.00 (wie die Vorinstanz annimmt) betragen haben, handelte es sich doch gemäss Polizeianzeige um eine dreifach verglaste Terrassentüre, die beschädigt wurde (AS 66).

Bei dieser Sachlage kann sodann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden – wie dies die Verteidigung dennoch versucht –, dass der Beschuldigte die jeweiligen Einbrüche (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch) auch verüben wollte und dabei die Absicht hatte, sich das Deliktsgut anzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Selbst wenn die Aneignung und Bereicherung nur bei den Mittätern eingetreten wäre, wären auch diese subjektiven Tatumstände dem Beschuldigten zuzurechnen (siehe hierzu auch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zur Mittäterschaft).

2. Rechtswidrige Einreise (AZ 5.1)

Der Beschuldigte hat den Vorhalt der rechtswidrigen Einreise gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift anlässlich der Schlusseinvernahme zugestanden. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht sagte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zu den Einbruchsdiebstählen aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass er illegal bzw. «schwarz» in der Schweiz gewesen sei. Er wisse auch, dass man als Kosovare für die Schweiz ein Visum brauche. Auf den Vorhalt der rechtswidrigen Einreise angesprochen, verwies der Beschuldigte sodann auf seinen schwedischen Asyl-Ausweis. Damit habe er in Europa überall legal hinreisen können. Er habe gedacht, dies sei in der Schweiz auch so. Der Beschuldigte verstrickte sich folglich in offensichtliche Widersprüche. Einerseits will er um die rechtswidrige Einreise in die Schweiz gewusst, andererseits auf die Gültigkeit seines schwedischen Asyl-Ausweises in der Schweiz vertraut haben. Letzteres ist als Schutzbehauptung zu werten, erfolgte doch diese Aussage erst anlässlich der Konfrontation mit dem Vorhalt der rechtswidrigen Einreise. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sehr wohl um seinen illegalen Aufenthalt und mithin die rechtswidrige Einreise wusste. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten.

3. Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis (AZ 6)

Auch hier kann hinsichtlich der Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme stützte, wonach er das Auto unmittelbar nach der Entgegennahme beim Vermieter gefahren habe. Die Einvernahmen erfolgten mit Dolmetscher und die dem Beschuldigten gestellten Fragen waren kurz und einfach, weshalb – entgegen der Verteidigung – ein Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden kann. Ein Indiz dafür ist auch der auf den Beschuldigten lautende Mietvertrag. Schliesslich zielt auch die Aussage von F.___ in diese Richtung. Dieser sagte am 28. November 2018 auf die Frage, ob er mit dem Auto schon vorher mal gefahren sei, aus: «Ja, an dem Tag bevor mich die Polizei angehalten hat». Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass er vorher nicht mit dem Fahrzeug gefahren ist. Zudem sagte F.___ anlässlich derselben Einvernahme aus, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gemietet hat. Auch daraus muss geschlossen werden, dass nicht F.___ das Fahrzeug beim Vermieter abholte. Weitere konkrete Fahrten des Beschuldigten, ausser der Wegfahrt am 2. November 2018 vom Vermieter mit unbekanntem Ziel, lassen sich jedoch nicht nachweisen.

III. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung des beweismässig erstellten Sachverhaltes ergibt sich hinsichtlich aller in der Anklageschrift vom 11. März 2019 aufgeführter Sachverhalte ohne weiteres aus dem Sachverhalt selbst.

Hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls resp. Versuchs jeweils in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ist an dieser Stelle nochmals auf den Umstand hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht als Einzeltäter handelte.

Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).

Auch wenn die genaue Anzahl der Mittäter, deren Identität sowie die jeweiligen Tatbeiträge nicht eruiert werden konnten, kann doch aufgrund des hinsichtlich des Beschuldigten erstellten Sachverhaltes in keinem der Fälle fraglich sein, dass der Beschuldigte einen derart massgebenden Tatbeitrag leistete, dass er als Haupttäter erscheint resp. dass sein Tatbeitrag so wesentlich war, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. So wurde doch in den Fällen [Ort2], [Ort3] und [Ort4] jeweils seine DNA auf Türen und Fenstern gefunden. Im Zusammenhang mit den ebenfalls ersichtlichen Spuren offensichtlicher Gewaltanwendung kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte in all diesen drei Fällen sich persönlich am Tatort befand und beim gewaltsamen Eindringen resp. dem Versuch dazu jeweils selbst «Hand anlegte».

Dass er bereits vorgängig bei der Entschlussfassung und Planung der Tat mitwirkte, dürfte ebenfalls ausser Frage stehen. Gerade bei Einbruchdiebstählen in Wohnobjekte ist gerichtsnotorisch, dass diesen nahezu immer eine zumindest rudimentäre Planung vorausgeht, die zumindest im Auskundschaften der Objekte und Einstiegsmöglichkeiten besteht. Sind mehrere Täter beteiligt, so dürfte der Tat in allen Fällen eine Absprache der Tatbeiträge zumindest in den Grundzügen vorausgehen. Ebenfalls kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass kein Teilnehmer das Tatobjekt betritt, es sei denn, seine Anwesenheit sei im Rahmen des Tatplanes nötig, würde doch ansonsten nur das Risiko, unnötig Spuren zu hinterlassen oder bemerkt zu werden, ohne Not erhöht werden. Indessen würde es sich selbst beim Teilnehmer, der das Tatobjekt nicht betritt, stattdessen in unmittelbarer Nähe am Steuer des Fluchtautos wartet, um eine möglichst schnelle Flucht zu gewährleisten, um einen Mittäter und nicht blossen Gehilfen handeln. Damit ist der Tatbestand der Mittäterschaft erfüllt. Auch im Falle des versuchten Einbruchdiebstahls in [Ort1] kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte persönlich zumindest beim versuchten Aufwuchten der Balkontüren mithalf und zudem das Tatfahrzeug organisierte. In diesem Fall dürften zudem seine Mittäter in den Personen von E.___ und F.___ bekannt sein.

Dass das Verhalten des Beschuldigten zweifellos vom Willen geprägt war, sich entweder selbst Wertsachen anzueignen oder dies durch seinen wesentlichen Tatbeitrag seinen Mittätern zu ermöglichen, wurde bereits erwähnt. Das objektive Tatmerkmal der Aneignung muss nicht eigenhändig erfüllt werden. Dass hinsichtlich der Bereicherungsabsicht schon die Absicht, Dritte zu bereichern, genügen würde, ergibt sich zudem bereits aus dem Gesetzestext von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hat sich daher des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Bezüglich der rechtlichen Würdigung der übrigen Delikte kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, weshalb weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG sowie Führens eines Motorfahrzeuges im Sinne von Art. 95 Abs.1 lit. a SVG zu erfolgen haben.

Hinsichtlich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs in [Ort2] (AZ 1.3) und [Ort1] (AZ 4.3) ist gesondert zu prüfen, ob in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz lediglich versuchte Tatbegehung vorliegt. Die Täterschaft vermochte sich keinen Zutritt zu den Häusern zu verschaffen, betrat aber jeweils die Gärten der Liegenschaften und im Fall [Ort2] zusätzlich den Vorraum der Eingangstür. Fraglich ist damit, ob der Beschuldigte i.S.v. Art. 186 StGB «umfriedete» Bereiche der Liegenschaften in [Ort2] und [Ort1] betreten hat. Umfriedet bedeutet, dass die zu einem Haus gehörenden Plätze, Höfe oder Gärten umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 S. 142). Diesbezüglich ist der gerichtsnotorischen Tatsache, dass die vollständige Umfriedung mittels Zäunen heute bei Privat- und Geschäftsliegenschaften eher die Ausnahme denn die Regel darstellt, Rechnung zu tragen. Die Abgrenzung des Privatbereichs erfolgt denn auch vielmehr mittels gestalterischer Elemente. Der Hausfriedensbruch ist vollendet, sobald der Täter entgegen dem Willen des Berechtigten in den geschützten Bereich eindringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1).

Im Fall [Ort2] liegen ein Foto des Eingangsbereichs (AS 6.1) sowie Fotos des Gartens und des beschädigten Fensters, welches in den Garten hinausgeht, vor (AS 26). Der Eingangsbereich der Liegenschaft in [Ort2] ist gegen drei Seiten abgegrenzt. Hinsichtlich des Gartens kann festgehalten werden, dass dieser durch eine Böschung sowie einzelne Bäume und Sträucher vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist. Es liegt damit keine lückenlose Umfriedung vor. Jedoch ist infolge der Gestaltung klar erkennbar, dass es sich um einen privaten Garten handelt, der vom Hausrecht des Art. 186 StGB geschützt wird. Indem der Beschuldigte den Garten mit Einbruchsabsicht betrat, handelte er offensichtlich entgegen dem Willen des Berechtigten. Der Tatbestand des vollendeten Hausfriedensbruchs ist damit im Fall [Ort2] erfüllt. Mit Blick auf die Zweckbestimmung des Vorraums zur Eingangstür liegt auch diesbezüglich ein vollendeter Hausfriedensbruch vor.

Bei der Liegenschaft in [Ort1] musste die Täterschaft, um an die Balkontüren zu gelangen, den mit Bodenplatten belegten Sitzplatz betreten (AS 196). Die Abgrenzung des Sitzplatzes gegen aussen erfolgt durch ein Bord, welches durch seinen scharfkantigen Schnitt auffällt. Durch dieses gestalterische Element wird sofort klar, dass spätestens hier der geschützte Privatbereich beginnt. Indem sich der Beschuldigte auch hierüber ohne Skrupel hinweggesetzt hat, hat er sich des vollendeten Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In BGE 144 IV 217 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

1.6 Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB, vgl. aber auch Ziff. III.1.3 hiervor). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).

1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten „Strafzumessungsverlauf“ in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.9 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

1.10 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Als schwerstes Delikt ist vorliegend der Diebstahl zum Nachteil von J.___ anzusehen (AZ 3), dies, weil es sich um einen vollendeten Diebstahl handelte und der Deliktsbetrag mit CHF 5'400.00 höher ist als im anderen Fall des vollendeten Diebstahls zum Nachteil von I.___ und K.___(AZ 2).

Bei Einbrüchen in bewohnte Liegenschaften ist grundsätzlich bereits von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im selben Entscheid erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch generalpräventiv berücksichtigt werden kann.

Demgegenüber rückt der effektiv erzielte Deliktsbetrag bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften bei der Strafzumessung eher in den Hintergrund. Einerseits hängt es oft vom Zufall ab, was die Einbrecher effektiv erbeuten können. Andererseits ist – insbesondere wegen des in solchen Fällen stets erheblichen Risikos – grundsätzlich davon auszugehen, dass die Täterschaft einen möglichst hohen Deliktsbetrag zu erlangen erhofft, da sie ansonsten das Risiko nicht auf sich nehmen würde. In der Regel richtet sich dabei das Augenmerk, wie auch vorliegend, primär auf Bargeld und Schmuck, also möglichst wertvolle Gegenstände, die sich leicht wegtransportieren lassen.

Vorliegend hat sich der Beschuldigte durch brachiale Gewalt und somit mit beträchtlicher krimineller Energie praktisch am helllichten Tag resp. in der Dämmerung (11:30 – 18:15 Uhr) Zutritt in das Einfamilienhaus von J.___ verschafft. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er durch vorherige Beobachtung wusste, dass Frau J.___ nicht anwesend ist, konnte er eine Begegnung mit ihr, weiteren Hausbewohnern oder allenfalls Nachbarn, nicht ganz ausschliessen. Angesichts der bei den weiteren Delikten festgestellten Spuren und Erkenntnissen ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte, was die Sozialgefährlichkeit erhöht. Der Tatentschluss dürfte sicherlich nicht spontan erfolgt sein, ist doch kein anderer Grund ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte ausgerechnet nach [Ort4] in ein Einfamilienhausquartier hätte begeben sollen. Die Tatbegehung in Mittäterschaft offenbart eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in Richtung der Bandenmässigkeit geht. Der Beschuldigte durchsuchte die Räumlichkeiten von Frau J.___ und bediente sich nach Lust und Laune an vorhandenem Bargeld und Schmuck. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 5'400.00 erheblich. Die objektive Tatschwere kann angesichts des erheblichen Deliktsbetrags und dem reichlich unverfrorenen Tatvorgehen, das von ganz erheblicher Dreistigkeit und Verwerflichkeit zeugt, keinesfalls mehr im unteren Bereich der Verschuldensskala angesiedelt werden, wenn auch angesichts des doch recht weiten Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch von einem leichten objektiven Tatverschulden ausgegangen werden kann.

Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten verändert sich das Verschulden keineswegs zugunsten des Beschuldigten. Dieser handelte mit direktem Vorsatz, aus puren egoistischen Beweggründen und obwohl er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich rechtmässig zu verhalten. Auch wenn der Beschuldigte wirtschaftlich nicht «auf Rosen gebettet» gewesen sein dürfte, so dürfte es ihm grundsätzlich an nichts gemangelt haben, was er zum Leben brauchte (gemäss eigenen Aussagen hat er teilweise – wenn auch schwarz – gearbeitet und auch Sozialhilfe bezogen). Wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte grundsätzlich zum (wenn auch illegalen) Arbeiten in die Schweiz gekommen ist und sich hier auch länger (illegal) aufhielt (davon ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und u.a. auch des Vorhalts 5.2 auszugehen), kann man den Beschuldigten indes nicht als typischen «Kriminaltouristen», der lediglich zum Verüben von Diebstählen ins Land kommt, bezeichnen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Diebstahl zum Nachteil von J.___, entsprechend einem insgesamt gerade noch leichten Gesamtverschulden, eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen, dies auch gerade mit Blick auf vergleichbare, vom Obergericht beurteilte Fälle (vgl. STBER.2018.50; STBER.2019.22).

2.2 Asperation zufolge der weiteren Delikte

Was den Diebstahl zum Nachteil von I.___ anbelangt, ist das Verschulden vergleichbar mit dem beim Diebstahl zum Nachteil von Frau J.___. Am Tatort wurden Schuhspuren von zwei Personen festgestellt, woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte. Aufgrund der Aussage von I.___ gegenüber der Polizei, dass er beim Nachhause kommen Geräusche wahrgenommen habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Verübung der Tat von I.___ überrascht worden ist. Es wäre daher fast zu einer Begegnung gekommen. Die Tat ereignete sich auch in den frühen Abendstunden, mithin zu einer Zeit, wo man mit der Anwesenheit der Liegenschaftsbewohner zu rechnen hat. Der Deliktsbetrag beträgt CHF 1’300.00. Gestohlen wurden Bargeld sowie mehrere Uhren. Auch hier dürfte davon ausgegangen werden, dass mehrere Räume durchsucht worden sind. Die vergleichbare Vorgehensweise rechtfertigt es, auch in diesem Fall von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen, was asperationsweise zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate führt.

Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die beiden Diebstahlsversuche in [Ort2] und [Ort1]. Auch diese ereigneten sich zu Zeiten, in denen mit einer Begegnung mit den Liegenschaftsbewohnern zu rechnen ist. Im Fall [Ort1] wurden die Täter wiederum auf frischer Tat von Frau C.___ ertappt und es wäre beinahe zu einer Begegnung gekommen. Während in diesem Fall ohne weiteres von mehreren Tätern auszugehen ist, dürfte auch im Fall [Ort2] anhand der gefundenen Schuhspuren davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte. Auch in diesen Fällen dürfte der Beschuldigte Deliktsgut im Wert von mehreren tausend Franken angestrebt haben. Dass der Diebstahl in beiden Fällen nicht vollendet werden konnte, war nur dem Zufall zuzuschreiben. Im Fall [Ort1] wurden die Täter von Frau C.___ gestört. Auch im Fall [Ort2] versuchte die Täterschaft hartnäckig und auf mehreren Wegen, in die Liegenschaft zu gelangen. Zudem ist auch bei einem versuchten Einbruchdiebstahl hinsichtlich Tatfolgen jeweils von einer erheblichen Verunsicherung der Geschädigten mit anhaltender Wirkung auszugehen, welche oft schwerer wiegt, als der eigentliche Vermögensschaden bei vollendeten Diebstählen (der meist durch Versicherungen entschädigt werden dürfte). Auch in den beiden Fällen des versuchten Diebstahls rechtfertigt es sich ohne weiteres für die vollendete Tat von einer Einsatzstrafe von je 12 Monaten auszugehen. Zufolge des Ausbleibens des Taterfolgs und der für die Betroffenen gegenüber dem vollendeten Delikt doch geringfügigeren Tatfolgen ist diese in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB um jeweils drei Monate zu reduzieren, was insgesamt eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 9 Monate für die beiden versuchten Diebstähle ergibt.

Was nun die weitere Erhöhung der Einsatzstrafe zufolge der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese Delikte mit den jeweiligen Diebstählen sehr eng zusammenhängen und verschuldensmässig teilweise bereits beim Diebstahl berücksichtigt worden sind. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass teilweise erheblicher Sachschaden entstanden ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate. Angesichts des Umstandes, dass sich diese Delikte von den jeweiligen Diebstählen kaum sinnvoll abtrennen lassen, ist ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe, im Sinne einer Gesamtstrafe, zu erkennen.

Was nun noch die verbleibenden Delikte der Widerhandlung gegen das AuG und das SVG anbelangt, rechtfertigt es sich durchaus, auch für diese eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe könnte beim Beschuldigten nicht vollzogen werden. Er darf auch gar nicht erwerbstätig sein. Auch angesichts des engen Zusammenhangs dieser Delikte mit den verübten Einbruchdiebstählen und unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz erschiene die Aussprechung einer Geldstrafe kaum sinnvoll. Verschuldensmässig fallen die Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG gegenüber den Einbruchdiebstählen weniger ins Gewicht, wenn es sich auch nicht um absolute Bagatellen handelt. So ist insbesondere mit dem Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führer-ausweis doch auch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Allerdings lässt sich nur eine Fahrt von unbekannter Dauer nachweisen. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das AuG ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne auch nur ansatzweise schützenswertes Motiv in die Schweiz kam und dort verweilte, nicht zuletzt auch, um hier Einbruchdiebstähle verüben zu kö

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