Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Claudia Gerber,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 5. Dezember 2019 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwältin R.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;
3. Rechtsanwältin Claudia Gerber, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten.
Zudem erscheint:
Eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn mit ihrer Lehrerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 zusammen, gegen welches die Beschuldigte am 7. März 2019 die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 liess sie die Berufung auf die Ziffern 3 - 5 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung und Widerrufsentscheide) beschränken, ohne dass konkrete Anträge gestellt wurden. In der Folge nennt der Vorsitzende die bereits rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.5.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;
2. Einvernahme der Beschuldigten;
3. allfällige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 5. Dezember 2019 um 16:00 Uhr.
Des Weiteren wird die amtliche Verteidigerin gebeten, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin R.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin R.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwältin Gerber händigt Staatsanwältin R.___ ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren zur Einsicht aus und beantragt für die Beschuldigte, es seien der Sanierungsplan für die Beschuldigte (Stand 5.11.2019) sowie die (noch nicht unterzeichnete) Abzahlungsvereinbarung zwischen der Beschuldigten und der G.___AG in Kopie zu den Verfahrensakten zu nehmen.
Nachdem von Staatsanwältin R.___ hierzu keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, beschliesst das Berufungsgericht, die beiden Dokumente in Kopie zu den Akten zu nehmen.
In der Folge wird die Beschuldigte auf ihr Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 5.12.2019).
Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwältin R.___ stellt und begründet für die Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Es sei festzustellen, das Ziffer 1 (Freisprüche), Ziff. 2 (Schuldsprüche) und Ziffer 6 bis 8 (Zivilforderungen) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. April 2014 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2016 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 sei nicht zu widerrufen, die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern.
4. A.___ sei im Sinne einer Gesamtstrafe (betreffend Freiheitsstrafe) wie folgt zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie
- zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu genehmigen.
6. A.___ seien die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet Rechtsanwältin Claudia Gerber im Namen und Auftrag der Beschuldigten und Berufungsklägerin folgende Anträge:
« 1. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 15. April 2014 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu verzichten.
2. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen.
3. Der Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Dauer der Probezeit wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.
4. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu bezahlen.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote festzusetzen.
6. Im Weiteren sei zu verfügen was rechtens.»
In der Folge halten sowohl Staatsanwältin R.___ als auch die amtliche Verteidigerin Gerber einen kurzen zweiten Parteivortrag.
Die Beschuldigte macht von ihrem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Sie sei damals, als sie die Taten begangen habe, psychisch angeschlagen gewesen. Was sie gemacht habe, sei nicht gut gewesen und sie solle dafür auch bestraft werden. Sie wäre aber am Boden zerstört, wenn sie ins Gefängnis gehen müsste und man ihr (auf diese Weise) den Sohn wegnehmen würde. Sie sei nun bodenständig und am Abzahlen ihrer Schulden. Wenn sie eine Gefängnisstrafe verbüssen müsse, würde sich ihre finanzielle Lage verschlechtern und ihre persönliche Lage nur verschlimmern.
Der Vorsitzende weist auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Urteilseröffnung hin und bittet die Parteien um eine Stellungnahme. Die Beschuldigte führt aus, dass sie die schriftliche Urteilseröffnung bevorzuge, da sie auf diese Weise nun direkt zu ihrem erkrankten Sohn zurückkehren könnte. Staatsanwältin R.___ erklärt, sie wolle sich dem Anliegen der Beschuldigten nicht widersetzen. Der Vorsitzende gibt bekannt, das Urteil des Berufungsgerichts werde bei dieser Ausgangslage schriftlich eröffnet und die Parteivertreterinnen würden im Anschluss an die geheime Urteilsberatung von der Gerichtsschreiberin kurz telefonisch über den Verfahrensausgang orientiert. Damit endet um 9:30 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom 27. August 2018 (Akten Seiten 0001 ff., im Folgenden: AS 0001 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung von A.___ (im Folgenden: Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen der Vorhalte der mehrfachen Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell mehrfacher Betrug, teilweise subeventualiter mehrfache Veruntreuung), des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung.
2.
Am 14. Januar 2019 blieb die Beschuldigte zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz korrekter Vorladung unentschuldigt fern, ebenso am 25. Februar 2019.
3.
Am 25. Februar 2019 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Abwesenheitsurteil:
« 1. A.___ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
a) der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 1.2) und in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis am 1. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 8);
b) des gewerbsmässigen, eventuell mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. November 2013 bis am 13. Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 2);
c) der Sachentziehung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 12. Dezember 2016 bis ca. Ende Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 7);
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21. August 2015;
b) des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. März 2016 bis anfangs Mai 2017;
c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis am 15. Dezember 2016;
d) der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis anfangs Dezember 2017;
e) des mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November 2016 bzw. im Herbst/Winter 2016.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist widerrufen.
4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
5. A.___ wird in contumaciam:
a) unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaf, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt;
b) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt.
6. Es wird festgestellt, dass A.___ die Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemäss der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt hat.
7. Die E.___AG wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
8. A.___ hat der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, eine Parteientschädigung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00, Auslagen CHF 135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF 1'517.30) zu bezahlen.
9. A.___ hat dem Verein D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine Parteientschädigung von CHF 18'210.90 (Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF 1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10 und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu bezahlen.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Gerber, wird auf CHF 10'765.40 (Honorar CHF 9'540.00, Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5’640.00 und 7,7 % MwSt auf 4’340.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 7'176.95, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 2/3, somit CHF 9'924.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
11. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, sind wie folgt durch die Beschuldigte und den Staat Solothurn zu übernehmen:
- A.___: 2/3 entsprechend CHF 7'420.00;
- Staat Solothurn: 1/3 entsprechend CHF 3'710.00.»
4.
Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 7. März 2019 (AS 0255) die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 liess sie die Berufung auf die Ziffern 3 - 5 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung und Widerrufsentscheide) beschränken (Akten Obergericht Seiten 3 f., im Folgenden: OG AS 3 f.).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2019 auf eine Anschlussberufung (OG AS 13).
Mit Verfügung des Präsidenten des Berufungsgerichts vom 26. August 2019 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit abgewiesen (OG AS 19).
5.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Freisprüche;
- Ziffer 2: Schuldsprüche;
- Ziffern 6/7: Zivilforderungen;
- Ziffern 8/9: Parteientschädigungen an Privatklägerschaft;
- Ziffer 10 (teilweise): Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
1.
Die Beschuldigte wurde der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil des Vereins D.___ gemäss den Ziffern 1.1 und 1.3 der Anklageschrift (im Folgenden: AKS) schuldig gesprochen: Barbezug von CHF 8'000.00 mittels Geschäfts-EC-Karte am 21. August 2015 (AKS Ziff. 1.1) und total 63'968.40 zwischen 4. November 2014 und 26. Juni 2015 (AKS Ziff. 1.3: Auszahlungen mittels gefälschter Kassabelegen und Quittungen), total somit CHF 71'968.40.
Im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.3 erfolgte weiter ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung zwischen dem 4. November 2014 und dem 26. Juni 2015 (AKS Ziff. 3): Die Beschuldigte fälschte insgesamt 18 Kassabelege, so dass ihr aufgrund dieser Dokumente ein Gesamtbetrag von CHF 63’968.40 ausbezahlt wurde, auf die sie keinen Anspruch hatte.
2.
Im Nachgang zu den Delikten zum Nachteil des Vereins D.___ unterzeichnete die Beschuldigte eine Schuldanerkennung über CHF 68'000.00, zahlbar an Rechtsanwalt Bertossa bis Ende Februar 2016. Als Angestellte der Firma C.___AG fälschte die Beschuldigte zwischen dem 24. und dem 31. März 2016 acht Zahlungsaufträge für Überweisungen ab zwei Klientenkonten, sodass acht Überweisungen im Umfang von total CHF 68'000.00 an Rechtsanwalt Bertossa geleistet wurden (AKS Ziff. 4). Die Beschuldigte wurde diesbezüglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen.
Im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 4 wurde ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in acht Fällen vorgenommen (abgeänderte Zahlungsaufträge, AKS Ziff. 5).
3.
Da die Beschuldigte zwischen dem 15. September und 15. Dezember 2016 unerlaubt zwei Mal in Wohnungen ihrer damaligen Arbeitgeberin F.___AG übernachtet hatte, wurde sie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt (AKS Ziff. 6).
4.
Anfangs Mai 2017 hat die Beschuldigte die Rechnung für den privaten Umzug abgeändert und so veranlasst, dass die Rechnung vom 1. Mai 2017 über CHF 1'769.05 von ihrer damaligen Arbeitgeberin G.___AG bezahlt wurde. Sie wurde deshalb des Betrugs (AKS Ziff. 9) und der Urkundenfälschung (AKS Ziff. 10.1) für schuldig befunden.
5.
Anfangs Dezember 2017 fälschte die Beschuldigte ein Arztzeugnis über einen positiven Schwangerschaftstest in Bezug auf den angeblichen Entbindungstermin, um die gegenüber der Arbeitgeberin G.___AG Abwesenheitstage zu erklären und um für weitere Arbeitstage weiterhin Lohn zu erhalten (AKS Ziff. 10.2). Es erfolgte ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung.
6.
Wegen Verfälschung von Arbeitszeugnissen im Zeitraum Herbst/Winter 2016 wurde die Beschuldige der mehrfachen Fälschung von Ausweisen für schuldig befunden (AKS Ziff. 11). Im Zeugnis der H.___ vom 30. September 2008 wurde namentlich der Hinweis, wonach das Arbeitsverhältnis wegen Unregelmässigkeiten aufgelöst worden sei, entfernt. Das Zeugnis der I.___ vom Juni 2006 wurde an diversen Stellen abgeändert, namentlich bezüglich der Arbeitsgebiete der Beschuldigten und der qualitativen Beurteilung ihrer Arbeit. Ein Abschlusszeugnis der J.___ vom 16. Mai 2005 wurde von der Beschuldigten selbst verfasst (Totalfälschung), nachdem sie nur eine Arbeitsbestätigung erhalten hatte. Gleiches gilt für das Zwischenzeugnis vom Dezember 2015 und das Schlusszeugnis vom 10. Februar 2017 des Vereins D.___, welche sie selbst erstellte. Die verfälschten bzw. gefälschten Zeugnisse hat die Beschuldigte bei ihren Bewerbungen bei der K.___AG und der G.___AG eingereicht.
III. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2018 trat eine Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Die Beschuldigte beging die Taten, welche im vorliegenden Verfahren zu ahnden sind, vor diesem Datum. Grundsätzlich ist die beschuldigte Person nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist sich für sie als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Inwiefern sich das alte und neue Sanktionenrecht mit Blick auf den zu beurteilenden Fall überhaupt unterscheiden und nach welchem Recht die Beschuldigte im Ergebnis besser wegkommt, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung dargelegt (vgl. Ziff. III.3.1.2 und 3.2.1).
1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen/Stefan Trechsel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2).
1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18: 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechende hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. S. 231 ff.). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271 mit Hinweis auf BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 362; je mit weiteren Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann hinsichtlich der Strafart bereits festgehalten werden, dass für die Vermögensdelikte, die Urkundenfälschungen und die Fälschungen von Ausweisen angesichts der einschlägigen Vorstrafe vom 15. April 2014 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren) keine Geldstrafen, sondern Freiheitsstrafen auszufällen sind. Auch die Verteidigung hat vor Amtsgericht für alle Delikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von fünf Jahren) beantragt, vor dem Berufungsgericht hat sie für den grösseren Teil der Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt. Einzig der mehrfache Hausfriedensbruch ist mit einer Geldstrafe abzugelten.
2.2 Die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Veruntreuung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), mehrfachen Betrugs (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), mehrfacher Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und mehrfachen Fälschens von Ausweisen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schuldig erklärt und muss entsprechend bestraft werden.
Vorliegend ist der Strafrahmen für die Veruntreuung, den Betrug und die Urkundenfälschung jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist mit der Vorinstanz die mehrfache Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 1.3 zum Nachteil des Vereins D.___ zu qualifizieren: Der beim Verein D.___ veruntreute Betrag beläuft sich auf fast CHF 64'000.00 und der von der Beschuldigten hierfür getätigte Aufwand war beträchtlich, während der mehrfache Betrug zum Nachteil der B.___AG, der Ergänzungsstiftung B.___AG und der angeschlossenen Unternehmen sowie zum Nachteil der C.___AG (AKS Ziff. 4) mit einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 68'000.00 im weitesten Sinne als Folgetat zu dieser Veruntreuung zu betrachten ist.
Die insgesamt 18 Vorgänge zu Lasten des Vereins D.___ weisen einen inneren Zusammenhang auf und sind vom gleichen Willensentschluss getragen, weshalb für sie ausnahmsweise gemeinsam die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Aufgrund der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5 f S. 231 ff.) sind die Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 3 entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz nicht gleich zusammen mit der mehrfachen Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 1.3 bei der Strafzumessung der Einsatzstrafe zu berücksichtigen, auch wenn die Fälschungen der Belege bei dem von der Beschuldigten angewandten modus operandi Voraussetzung für das Gelingen der Veruntreuungsdelikte waren. Diesem Aspekt ist bei der Vornahme der Straferhöhung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgende Ziff. III.2.4.4).
2.3 Der Deliktsbetrag als wesentliches Kriterium der objektive Tatschwere beläuft sich bei der mehrfachen Veruntreuung gemäss AKS Ziffer 1.3 auf beinahe CHF 64'000.00. Dieser Betrag ist wohl für Veruntreuungen nicht ausserordentlich hoch, es kann aber auch keineswegs mehr von einer Bagatelle gesprochen werden, auch da es sich beim Geschädigten um einen gemeinnützig tätigen Verein gehandelt hat. Die Beschuldigte hat den Deliktsbetrag zwischen November 2014 bis Juni 2015, also über einen Zeitraum von knapp sieben Monaten, in 18 Einzelhandlungen bei immer gleicher Vorgehensweise veruntreut: Sie erwarb verschiedene Gegenstände und bezahlte diese zunächst aus der eigenen Tasche. In der Folge fälschte sie verschiedene Belege und Rechnungen, änderte insbesondere Bestellzeit, Rechnungsnummer und Besteller-Kita und täuschte damit vor, sie habe diverse Gegenstände für den Geschädigten erworben und das Geld dafür bar vorgeschossen bzw. es sei durch die Beschuldigte mittels Geschäfts-EC-Karte bezahlt worden. Teilweise fälschte sie auf den Belegen zusätzlich die Signatur der Geschäftsleitung, stempelte den Beleg mittels «BEZAHLT» ab und entnahm den jeweiligen Betrag aus der Kasse. Teilweise schrieb die Beschuldigte auf die Kassenbelege, es sei für die erworbenen Gegenstände eine Zahlung mit der Geschäfts-EC-Karte erfolgt, obwohl gar kein Gegenstand erworben worden war: Den fraglichen Betrag hob die Beschuldigte vorgängig oder aber danach an einem Bankomaten ab. Die Art und Weise ihres Vorgehens war aufwändig (was auch die Beschuldigte einräumte: AS 627 Rz 664) und zeugt von Dreistigkeit und Planmässigkeit, es ist somit eine erhebliche kriminelle Energie festzustellen. Die Beschuldigte hat dieses Vorgehen immer wieder mit einer Selbstverständlichkeit eingesetzt, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Um die Bezüge zu vertuschen, hat sie Belege raffiniert gefälscht. Sie hat das von ihrem Arbeitgeber in sie gesetzte Vertrauen mehrfach unverfroren missbraucht. Insbesondere im Hinblick auf den Deliktsbetrag ist das objektive Tatverschulden im Vergleich der denkbaren Veruntreuungen gerade noch als leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ihre Beweggründe waren egoistischer Natur, ging es ihr doch darum, den vor der Trennung ihres damaligen Lebenspartners geführten hohen Lebensstandard weiterführen zu können (Sie wollte «chli besser läbe»: AS 618 Rz 293). Und dies, obwohl sie stets erwerbstätig war, gut verdient hat und sich somit nicht in einer finanziellen Notlage befand, wie sie selbst bestätigte (AS 618 Rz 295). Damit verfügte sie auch über jeglichen Handlungsspielraum, um sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Unter Berücksichtigung der bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere ist das Gesamttatverschulden im oberen Bereich eines leichten Verschuldens einzuordnen, womit die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 1.3 auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
2.4.1 Nunmehr ist diese Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zur Abgeltung der weiteren Vermögensdelikte, Urkundenfälschungen und Fälschungen von Ausweisen unter Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Am schwersten wiegt dabei der mehrfache Betrug gemäss AKS Ziff. 4. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 68’000.00. Für diesen Betrag hatte die Beschuldigte am 19. Februar 2016 beim Verein D.___ eine Schuldanerkennung unterschrieben. Da sie wusste, dass sie diesen Betrag in absehbarer Zeit nicht würde bezahlen können, suchte sie sich, um an Geld zu kommen, einen neuen Arbeitgeber, die C.___AG, wo sie am 1. März 2016 mit der Arbeit beginnen konnte. Obwohl sie sich dort von Anfang an nicht wohl fühlte und wusste, dass sie nicht bleiben würde, liess sie sich von der Arbeitgeberin eine Weiterbildung zur Immobilienbewirtschafterin für CHF 9'600.00 bezahlen. Sie wartete die erste Lohnzahlung ab, bis sie schliesslich Ende März 2016 acht Zahlungsaufträge für Überweisungen zulasten der B.___AG und der Ergänzungsstiftung B.___AG fälschte, auf deren Grundlage die/der zuständige Mitarbeiter/in der Bank acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 68'000.00 auf das Konto von Rechtsanwalt Bertossa, Rechtsvertreter des Vereins D.___, vornahm. Danach liess sich die Beschuldigte wegen eines angeblichen Unfalls krankschreiben. Die Beschuldigte hat somit den Schaden, den sie bei ihrem vormaligen Arbeitgeber verursacht hatte, durch erneutes, vergleichbares deliktisches Verhalten beglichen. Erneut musste sie zu diesem Zweck mehrere Urkunden fälschen und hat sie das ihr von der Arbeitgeberin entgegen gebrachte Vertrauen schamlos und planmässig ausgenutzt. Allerdings war klar, dass das Vorgehen kaum unentdeckt bleiben konnte und so flogen die Straftaten denn auch bereits nach wenigen Tagen, nämlich am 4. April 2016, auf und am 22. April 2016 wurde Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht (AS 062 ff.). Die objektive Tatschwere ist auch hier noch als leicht zu bezeichnen. Unter dem Aspekt des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass A.___ ihre Tat geplant und vorsätzlich in egoistischer Absicht gehandelt hat. Auch hier wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal ihr ihre Eltern für die Rückzahlung finanzielle Hilfe hätten leisten können und dies nach den ersten Delikten im Vorverfahren auch angeboten hatten (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. September 2010, AS 961). Das Tatverschulden ist diesbezüglich gesamthaft noch im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens einzustufen, wofür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen erscheint. Unter Vornahme der Asperation ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des mehrfachen Betrugs um fünf Monate zu erhöhen.
2.4.2 Bei der Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 1.1 wurde mit einer einmaligen Handlung ein Deliktsbetrag von CHF 8'000.00 veruntreut. In Anbetracht des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrages und des einfachen Tatvorgehens (Barbezug am Bankschalter mit der Geschäfts-EC-Karte) ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte die Nutzungsbedingungen der EC-Karte Nr. […] kannte und diese bei Stellenantritt unterschrieben hatte. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe waren wiederum egoistisch, ging es ihr doch darum, das Geld für persönliche Bedürfnisse zu verwenden. Das Tatverschulden ist damit gerade noch als sehr leicht zu bezeichnen, wofür eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, asperiert eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, als angemessen erscheint.
2.4.3 Der Betrug gemäss AKS Ziff. 9 erfolgte anfangs Mai 2017 durch die Fälschung einer Rechnung von CHF 1’769.05 für ihren privaten Umzug, womit die Beschuldigte die Zahlung der Rechnung durch ihre damalige Arbeitgeberin veranlasste und ihrer damaligen Arbeitgeberin einen Vermögensschaden in dieser Höhe zugefügt hat. Erneut hat sich die Beschuldigte planmässig und mit einigem Aufwand zu Lasten ihrer Arbeitgeberin unrechtmässig bereichert. Die Fälschung der Rechnung war nicht erkennbar (AS 594). Der Deliktsbetrag fiel gering aus. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass die Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt und das Vertrauensverhältnis zu ihrer damaligen Arbeitgeberin missbraucht hat. Die Beschuldigte wäre problemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das Verschulden der Beschuldigten ist insbesondere mit Blick auf den geringen Deliktsbetrag in Bezug auf diese Tat als sehr leicht einzustufen, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. asperiert von einem Monat rechtfertigt.
2.4.4 Bei der Abgeltung der Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 3 ist zu berücksichtigen, dass ein grosser Teil des Handlungs- und Erfolgsunwertes mit der Bestrafung wegen der Veruntreuungen gemäss AKS Ziff. 1.3 bereits abgegolten ist. Es handelt sich aber um eine Vielzahl von gefälschten Belegen, die auch Aufnahme fanden in die Buchhaltung und damit in die Jahresrechnung, und um einen längeren Tatzeitraum. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (asperiert) zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint als angemessen.
2.4.5 Gleiches gilt für die Urkundenfälschungen gemäss AKS Ziff. 5: Sie dienten dem mehrfachen Betrug gemäss AKS Ziff. 4, weshalb nur noch eine vergleichsweise geringe Erhöhung der Einsatzstrafe zu erfolgen hat. Es handelt sich um insgesamt acht gefälschte Urkundendokumente (Zahlungsaufträge), die innert wenigen Tagen erstellt wurden. Die Einsatzstrafe ist dafür um einen weiteren Monat zu erhöhen.
2.4.6 Letztlich ist auch für die Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 10.1 (gefälschte Umzugsrechnung) und 10.2 (gefälschtes Arztzeugnis) eine Straferhöhung vorzunehmen.
Bezüglich der Urkundenfälschung zum Zwecke des Betrugs zu Lasten der G.___AG (Abänderung der Umzugsrechnung) gilt das oben unter Ziff. III.2.4.5 Gesagte.
Das gefälschte Arztzeugnis ist zwar gut gemacht mit dem Stempel der betreffenden Ärztin, war inhaltlich aber nur bezüglich des voraussichtlichen Entbindungstermins falsch. Aber es diente dazu, Abwesenheiten zu erklären und damit die Lohnzahlungen sicher zu stellen.
Insgesamt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um je einen halben Monat, total um einen Monat, gerechtfertigt.
2.4.7 Abschliessend ist die Strafe zur Abgeltung der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss AKS Ziff. 11 zu erhöhen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum die Arbeits- bzw. Zwischenzeugnisse von mehreren ehemaligen Arbeitgebern gefälscht und verwendet hat. Die Fälschungen waren zwar nicht auf den ersten Blick als solche erkennbar, wurden aber beispielsweise von der K.___AG teilweise erkannt (vgl. Strafanzeige AS 348 ff.). Ihre Motive waren rein egoistischer Natur, wollte sie dadurch doch gut dastehen und sich vor allem das wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Die Tatsache, dass die Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, ein gefälschtes Zeugnis, wegen dem sie bereits einmal verurteilt worden war, erneut zu verwenden, zeigt die Unverfrorenheit, mit der die Beschuldigte handelte. Auch hier ist es aufgrund des engen Sachzusammenhangs gerechtfertigt, die mehreren Straftaten zusammen zu beurteilen. Eine Straferhöhung um einen weiteren Monat ist angemessen.
2.4.8 Insgesamt ergibt sich somit vor Berücksichtigung der Täterkomponente für die Vermögens- und Urkundendelikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten.
2.5 Nach den Ausführungen zur Tatkomponente ist nun die Täterkomponente für sämtliche Delikte zu berücksichtigen.
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2010 (AS 951 ff.) entnommen werden, dass sie […] 1981 in […] zur Welt gekommen sei. Geschwister habe sie keine. Sie sei bis zum 14. Altersjahr in […] in einem Block aufgewachsen. Danach seien sie in eine Mietwohnung in einem Zwei-Familienhaus gezogen. Nach der Primarschule habe sie ein Jahr lang die Realschule besucht, habe dann aber aufgrund guter Noten an die Sekundarschule wechseln können. Die Schule habe sie insgesamt während zehn Jahren besucht. Bei der Post in […] habe sie sodann eine Lehre als Bürokauffrau absolviert, wobei sie die Abschlussprüfung nicht bestanden und diese nach einem Jahr habe wiederholen müssen. Sie habe unter Prüfungsangst gelitten. Nach der Lehre habe sie vom Jahr 2002 bis 2005/2006 bei der J.___ […] in Bern gearbeitet. Es sei ihr gar nie in den Sinn gekommen, dort zu delinquieren. Als sie dann mit ihrem damaligen Freund in Basel-Stadt zusammengezogen und ihr das Pendeln nach Bern zu viel geworden sei, habe sie das Arbeitsverhältnis bei J.___ gekündigt. Arbeitslos sei sie nie gewesen. So sei sie bei einer Immobilienfirma in Basel, I.___, in der Immobilienverwaltung tätig gewesen. Da sie dort keine Weiterbildungen habe machen können, habe sie gekündigt und zur Firma H.___ gewechselt, wo sie zwei Jahre lang gearbeitet habe. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses habe sie CHF 20’000.00 von Mieterkonten veruntreut, was schliesslich zur Kündigung geführt habe. Beim betreffenden Mieter habe es sich um einen Mieter gehandelt, der bereits ausgezogen gewesen sei und einen hohen Saldo auf seinem Konto aufgewiesen habe. Sie habe sich dann gedacht, dieser werde es nicht merken und sie könne das Geld für ihre Steuerschulden gut gebrauchen. Das Geld habe sie auch «zum Shoppen» verwendet. In dieser Zeit habe die Trennung von ihrem damaligen Freund stattgefunden, mit dem sie auf «grossem Luxusfuss» gelebt gehabt habe. Eine Anzeige von Seiten der H.___ habe es keine gegeben, sie habe das Geld aber zurückbezahlen müssen und dazu einen Kredit aufgenommen. Nach einer kurzen Anstellung bei L.___ in […] habe sie sich mit gefälschten Arbeitszeugnissen bei der M.___AG in Zürich beworben und sei dort schliesslich eingestellt worden. Nachdem sie im Januar 2010 in Untersuchungshaft gekommen sei, habe die M.___AG das Arbeitsverhältnis auf Juli 2010 aufgelöst. Im Anschluss daran habe sie bei der N.___ AG temporär im Lager gearbeitet und von der Bewährungshilfe Therapiesitzungen bei der Psychologin Frau S.___ angeordnet bekommen. Ab November 2013 war sie bis zur fristlosen Kündigung am 13. Januar 2016 beim Verein D.___ tätig, ab März 2016 kurzzeitig bei der C.___AG und dann bei der O.___ AG. Ab Februar 2017 war sie bei der G.___AG angestellt, wo ihr am 13. Dezember 2017 wegen festgestellten Unregelmässigkeiten fristlos gekündigt wurde. Danach bezog sie Mutterschaftsentschädigung bis April 2018.
Seit dem 1. Juli 2018 ist sie mit einem 50 %-Pensum angestellt bei der P.___ GmbH, welche von ihren Delikten Kenntnis hat, und wohnt zusammen mit ihrem Partner und dem am […] geborenen gemeinsamen Kind in […].
Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Mai 2018 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Am 15. April 2014 wurde sie wegen mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Dabei wurden ihr 48 Tage Untersuchungshaft angerechnet und die Weisung, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, auferlegt. Am 7. April 2016 und am 27. Oktober 2016 verlängerte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Probezeit um jeweils ein Jahr. Die Weisung an die Beschuldigte, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, wurde am 27. Oktober 2016 (AS 888 f.) aufgehoben, da die Beschuldigte mehrere Therapieanläufe mangels Motivation abgebrochen hatte (AS 863 ff.). Gemäss dem Urteil liess die Beschuldigte zwischen April und August 2008 als Angestellte der H.___ unter zehn Malen Geld von Mieterguthaben auf ihr eigenes Konto überweisen, total CHF 18’377.85. Weiter überwies sie am 19. Januar 2009 als Angestellte der Firma L.___ AG einen Betrag von CHF 625.80 ab einem Firmenkonto auf ihr eigenes Postkonto. Bei der nächsten Arbeitgeberin M.___ AG vereinnahmte sie zwischen November 2009 und April 2010 für sich unter fünf Malen Gelder von total CHF 8'650.00, die ihr von Mietern als Kautionsgelder in bar übergeben worden waren. Dabei verfälschte sie einmal einen Mietvertrag. Darüber hinaus (ver)fälschte sie Arbeitszeugnisse der Firmen H.___, I.___ und J.___ und verwendete diese für verschiedene Bewerbungen.
Weiter wurde die Beschuldigte am 7. April 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. September 2010 (AS 951 ff.) konnte keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien festgestellt werden. Sie habe für ihre Taten nachvollziehbare und normalpsychologisch erklärliche Gründe angegeben. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder schwer gestörte Persönlichkeitsentwicklung ergeben. Eine im forensischen Sinne relevante psychische Störung konnte nicht festgestellt werden. Es hätten sich aus gutachterliche Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit ergeben (AS 965 f.). Dennoch wurde – unter anderem im Hinblick auf eine einschlägige Vorstrafe – das Rückfallrisiko hoch eingestuft. Dieses Risiko lasse sich mittelfristig durch allgemein unterstützende Massnahmen, wie insbesondere auch eine Schuldenberatung, verringern (AS 969).
Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Dazu kommt die bedenkliche Tatsache, dass sich die Beschuldigte von der Vorstrafe im April 2014 in keiner Weise beeindrucken liess und wenige Monate später erneut einschlägig delinquierte. Gleiches gilt für die bedingte Geldstrafe vom April 2016. Auch während des vorliegenden, neu eingeleiteten Verfahrens beging sie weitere Straftaten (sie wurde am 25.7.2016 erstmals polizeilich befragt: AS 167 ff.). Zum weiteren Verhalten nach den verübten Taten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigten zwar ein gewisses Bedauern attestiert werden kann, jedoch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sie sich mit ihren Taten vertieft auseinandergesetzt hat. So hat sie die durch Weisung angeordnete ambulante Therapie von sich aus vorzeitig abgebrochen und während des ganzen diesbezüglichen Verfahrens kaum kooperiert. Es war äusserst schwierig, sie zu erreichen. Termine sagte sie jeweils kurzfristig ab oder erschien gar nicht, so dass sie vorgeführt werden musste. An den Hauptverhandlungen vor Amtsgericht, zu denen sie ordnungsgemäss vorgeladen worden war, blieb sie unentschuldigt fern. Die Beschuldigte zeigte sich auch an den früheren Einvernahmen wenig einsichtig. Geständig war sie jeweils erst unter dem Druck der Beweismittel, wobei sie die Fälschung von Arbeitszeugnissen noch lange Zeit abstritt. In Bezug auf die fehlende Einsicht kann beispielsweise auf den Therapiebericht von Dr. T.___ vom 4. März 2015 verwiesen werden (AS 865 f.). Immerhin hat sie die Schuldsprüche der ersten Instanz anerkannt.
Positiv zu würdigen ist, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen – auch bezüglich der bestrittenen Delikte, bei denen es dann zu einem Freispruch kam – anerkannt hat. Beim geschädigten Verein D.___ bezahlt sie seit drei Jahren regelmässig monatlich CHF 200.00 ab. Weiter bezahlt sie im Rahmen einer stillen Lohnpfändung monatlich ca. CHF 1'500.00 an die Bank Q.___, bei der sie zur Ablösung von Schulden einen Privatkredit aufgenommen hatte. Auch mit der G.___AG hat sie eine Abzahlungsvereinbarung vereinbart und zahlt seit Dezember 2019 monatlich CHF 1'400.00 ab. Damit verwendet sie derzeit praktisch ihr gesamtes Erwerbseinkommen, das bei einem 50 % Pensum aktuell netto (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) CHF 3'357.00 ausmacht, zur Abzahlung der durch die Straftaten verursachten Schulden (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll vom 5.12.2019, wonach für ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen des gemeinsamen Sohnes ihr Partner aufkomme). Es kann ihr deshalb eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB wegen tätiger Reue gewährt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten kann im Rahmen der Täterkomponenten weiter berücksichtigt werden, dass sie als Mutter eines Kleinkindes […] eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist.
Da sich zusammengefasst bei der Täterkomponente die straferhöhenden und strafreduzierenden Umstände die Waage halten, bleibt es bei der Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Strafe erscheint den damit abgegoltenen Straftaten der Beschuldigten insgesamt auch angemessen.
2.6 Zur Abgeltung des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 6) ist eine Geldstrafe auszusprechen. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht in die Wohnung eingebrochen ist, sondern sich zu dieser mit einem Schlüssel Zutritt verschafft hat. Sie hat in der besagten Wohnung in der Zeit vom 15. September 2016 bis 15. Dezember 2016 zwei Mal übernachtet, um nicht in ihre eigene Wohnung nach Pratteln zurückfahren zu müssen. Das Übernachten in dieser Wohnung sei, obwohl sie in Pratteln über eine eigene Wohnung verfügt und diese auch bezahlt habe, die einfachere und kostengünstigere Variante gewesen. Insgesamt ist von einem sehr geringen Verschulden auszugehen, wofür – auch nach Einbezug der Täterkomponente, wozu auf die obigen Ausführungen unter Ziff. III.2.5 verwiesen wird – eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen ist.
2.7 Zur Höhe des Tagessatzes ist Folgendes auszuführen: Die Beschuldigte erzielt mit eingerechnetem Anteil des 13. Monatslohnes monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 3'357.00. Nach einem Pauschalabzug von 25 % und einem weiteren Abzug von 15 % für das Kind ergäbe sich ein massgebliches Einkommen von CHF 2'140.00 bzw. ein Tagessatz von (abgerundet) CHF 70.00. Da bei der Beschuldigten derzeit eine «stille» Lohnpfändung besteht, ist es gerechtfertigt, den Tagessatz auf CHF 50.00 festzusetzen, wie ihn auch die Verteidigerin beantragt hat. Die Schulden betragen gemäss Steuererklärung 2018 insgesamt CHF 135'000.00 (OG AS 46).
3. Bedingter Strafvollzug und Widerrufsentscheide
3.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.), bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.
3.1.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war.
3.1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt zu vollziehende Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).
3.1.4 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung der verurteilten Person erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
3.2.1 Der teilbedingte Strafvollzug ist für die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten noch möglich, ebenso ein bedingter Strafvollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Da Art. 42 Abs. 2 StGB seit dem 1. Januar 2018 neu eine Freiheitsstrafe von «über» 6 Monaten in den letzten fünf Jahren vor der Tat fordert, ist vorliegend im Gegensatz zum vorher geltenden Recht keine besonders günstige Prognose notwendig, um den (teil-)bedingten Strafvollzug gewähren zu können. Deshalb ist das geltende Recht als das für die Beschuldigte mildere Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller massgeblicher Umstände der Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen ist. Das Vorleben spricht nicht für die Beschuldigte: Trotz einschlägigen Vorstrafen, ausgestandener Untersuchungshaft von 48 Tagen (13.1.2010 - 2.2.2010; 9.6.2010 - 7.7.2010) und laufendem Strafverfahren liess sie sich nicht von ihrem deliktischen Tun abbringen. Die im Gutachten vom 16. September 2010 geäusserte ungünstige Legalprognose erwies sich als zutreffend. Bereits im Strafbefehl vom 15. April 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgeführt, der Beschuldigten werde der bedingte Strafvollzug «als letzte Chance noch einmal gewährt» (AS 852). Die mit Strafbefehl vom 15. April 2014 mittels Weisung angeordnete ambulante Therapie musste am 27. Oktober 2016 wegen fehlender Motivation der Beschuldigten aufgehoben werden. Demgegenüber gibt es auch Umstände, die für die Beschuldigte sprechen: Sie ist in einer stabilen persönlichen und beruflichen Situation, Partner und Arbeitgeberin wissen von den Straftaten der Beschuldigten und dem vorliegenden Strafverfahren. Mit den bereits getätigten und den zugesagten Schuldenabzahlungen zeigt sie Reue und den Willen, das von ihr begangene Unrecht wieder gut zu machen. Mit in die Prognose einzubeziehen ist, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals einen längeren Strafvollzug zu erstehen haben wird. Unter diesen Umständen ist es zusammenfassend möglich, bei der Beschuldigten noch einmal eine Schlechtprognose zu verneinen und ihr den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Bemessung des unbedingten Anteils der Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass es sich um mittelschwere Straftaten gehandelt hat (maximale Strafdrohung von fünf Jahren) und sich das konkrete Verschulden der Beschuldigten jeweils noch im leichten Bereich bewegte. Allerdings bestehen hinsichtlich Legalbewährung doch noch gewisse Zweifel, weshalb der zwingend zu vollziehende Anteil nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten, sondern auf sieben Monate festzusetzen ist. Für die verbleibenden 20 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt bei einer erhöhten Probezeit von vier Jahren.
3.2.2 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Freiheitsstrafe als Hauptsanktion nun 7 Monaten zwingend zu verbüssen hat und dem auf Bewährung ausgesetzten Strafteil von 20 Monaten eine erhebliche Warnwirkung zukommt, kann der Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren gewährt werden. Aus den gleichen Erwägungen kann vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges, der ihr mit Urteil vom 15. April 2014 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit Urteil vom 7. April 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährt worden ist, abgesehen werden. In Bezug auf den Strafbefehl vom 7. April 2016 ist stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich des Urteils vom 15. April 2014 erfolgte bereits die gesetzlich mögliche Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglich auf 4 Jahre festgesetzten Dauer (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 30.10.2019 mit den von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7.4.2016 und 27.10.2016 verfügten Verlängerungen um je ein Jahr).
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Entscheid über die Kostenverlegung (2/3 zu Lasten der Beschuldigten, 1/3 zu Lasten des Staates) zu bestätigen.
Gleiches gilt für den Rückforderungsvorbehalt des Staates betreffend amtliches Honorar gegenüber der Beschuldigten im Umfang von 2/3 von CHF 10'765.40 (= CHF 7'176.95).
1.2 Den Nachforderungsvorbehalt der amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat die Vorinstanz auf CHF 9'924.10 festgesetzt, was sich mit Blick auf die rechtskräftig festgesetzte Höhe der Entschädigung von total CHF 10'765.40 als deutlich zu hoch erweist und wie folgt zu korrigieren ist: Die amtliche Verteidigerin machte für das volle Honorar vor erster Instanz (implizit) einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (S-L AS 276). Der Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die Verteidigung weise eine Vereinbarung mit dem Mandanten bzw. der Mandantin vor, wonach ein höherer Stundenansatz vereinbart wurde (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00 pro Stunde bleibt, der mit dem Stundentotal für das erstinstanzliche Verfahren (= 53 Stunden) zu multiplizieren ist, was CHF 2'650.00 ergibt. Zuzüglich MwSt von 8 % für den Aufwand bis Ende 2017 (= CHF 121.15) und MwSt von 7,7 % für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 (= CHF 87.45) resultiert ein Differenzbetrag von gesamthaft CHF 2'858.60. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz im Umfang von CHF 1'905.75 (= 2/3 von CHF 2'858.60) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'096.00, sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte unter Einbezug der Vorstrafe vom 7. April 2014 (6 Monate Freiheitsstrafe), für welche der gewährte Strafaufschub widerrufen worden war, zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00. Im Berufungsverfahren liess die Beschuldigte als Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, beides unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie einen Widerrufsverzicht beantragen. Auch wenn das Berufungsgericht diesen Antrag nicht gutgeheissen und insbesondere eine höhere und bloss teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat, erzielte die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren eine deutlich mildere Bestrafung (teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten, bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, Widerrufsverzicht) und damit einen massgeblichen Erfolg. Der zwingend zu vollziehende Strafanteil beschränkt sich neu auf 7 Monate Freiheitsstrafe. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte (je CHF 1'548.00) der Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.
2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Claudia Gerber, setzt sich aus einem Aufwand von 14 Stunden sowie Auslagen von CHF 165.00 und 7,7 % MwSt zusammen. In Abzug zu bringen sind für die HV, welche in der Honorarnote mit einem geschätzten Aufwand von 5 Stunden Eingang fand, insgesamt 2 ½ Stunden, da die HV (inkl. Hin- und Rückreise der Verteidigerin) nur 2 ½ Stunden in Anspruch nahm. Bei den Auslagen entfällt in Anbetracht der schriftlichen Urteilseröffnung die 2. Anreise nach Solothurn (Abzug von CHF 32.50). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10 (Aufwand: 11,5 Stunden zu je CHF 180.00, somit CHF 2'070.00; Auslagen: CHF 132.50; 7,7 % MwSt: CHF 169.60) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber der Beschuldigten im Umfang von 1/2 von CHF 2'372.10 (= CHF 1'186.05).
Den Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin berechnet sich auf der Grundlage von 11,5 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), somit CHF 575.00, zuzüglich 7,7 % MwSt (= CHF 44.30), gesamthaft somit CHF 619.30. In Anbetracht der Kostenverlegung im Berufungsverfahren hat die Beschuldigte der Verteidigerin CHF 309.65 (= ½ von CHF 619.30) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 48 lit. d, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 252 StGB; Art. 126 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
a) der Veruntreuung (in zwei Fällen: AKS Ziff. 1.2 und Ziff. 8);
b) des gewerbsmässigen, eventuell mehrfachen Betrugs (AKS Ziff. 2);
c) der Sachentziehung (AKS Ziff. 7).
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
a) der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21. August 2015 (AKS Ziff. 1.1 und 1.3);
b) des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. März 2016 bis anfangs Mai 2017 (AKS Ziff. 4 und 9);
c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis am 15. Dezember 2016 (AKS Ziff. 6);
d) der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis anfangs Dezember 2017 (AKS Ziff. 3, 5, 10.1 und 10.2);
e) des mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November 2016 bzw. im Herbst/Winter 2016 (AKS Ziff. 11).
3. Die Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.
5. Der der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemäss der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt hat.
7. Es wird festgestellt, dass die E.___AG gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, eine Parteientschädigung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00, Auslagen CHF 135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF 1'517.30) zu bezahlen hat.
9. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils dem Verein D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine Parteientschädigung von CHF 18'210.90 (Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF 1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10 und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu bezahlen hat.
10. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Claudia Gerber, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 10'765.40 (Honorar CHF 9'540.00, Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5’640.00 und 7,7 % MwSt auf CHF 4’340.00) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (= CHF 7'176.95) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'905.75 (= 2/3 der Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
11. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Claudia Gerber, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2 (= CHF 1'186.05) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 309.65 (= 1/2 der Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
12. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, hat die Beschuldigte 2/3 (=CHF 7'420.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 3'710.00) geht zu Lasten des Staates Solothurn.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'096.00, haben die Beschuldigte und der Staat Solothurn je zur Hälfte (= je CHF 1'548.00) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi De Bruycker