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Solothurn Obergericht Strafkammer 30.10.2019 STBER.2019.37

30. Oktober 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,634 Wörter·~1h 8min·1

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, Angriff, Verletzung der Verkehrsregel

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti    

Oberrichter von Felten   

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 30. Oktober 2019:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Thomas A. Müller, privater Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Rechtsanwalt Beat Hess, Vertreter des Privatklägers;

5.    C.___, Zeuge, in Begleitung seiner Ehefrau;

6.    D.___, Privatkläger;

7.    E.___, Dolmetscher für Kurdisch (Badini).

Zudem erscheinen:

-        Angehörige des Beschuldigten;

eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;

eine Gerichtsberichterstatterin und ein Gerichtsberichterstatter.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung und stellt die Anwesenheit von Staatsanwalt B.___, des Beschuldigten und des privaten Verteidigers fest. Der Beschuldigte gibt auf die Frage des Vorsitzenden bekannt, dass er Mundart problemlos verstehe und es nicht erforderlich sei, Hochdeutsch zu sprechen. Der Vorsitzende teilt mit, dass auf 8:45 Uhr der Zeuge C.___ vorgeladen sei und für dessen Befragung auch ein Dolmetscher für Kurdisch erwartet werde, da Herr C.___ kurz vor der Hauptverhandlung ausdrücklich den Beizug eines Dolmetschers gewünscht habe.

In der Folge gibt der Vorsitzende die Besetzung des Gerichts bekannt und verweist auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. November 2018, mit welchem der Beschuldigte wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, mehrfachem Raufhandel und Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von CHF 120.00 verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil habe der Beschuldigte die Berufung angemeldet. In der Folge erörtert der Vorsitzende, auf welche Punkte der Beschuldigte sein Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 beschränkt hat, und nennt die Anträge (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.5.). Ebenso erläutert er den Umfang und die Anträge der von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erklärten Anschlussberufung (vgl. ebenfalls Ziff. I.5.). Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit C.___ betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen ist, und verliest in Bezug auf den Beschuldigten die ebenfalls schon rechtskräftig gewordenen Urteilsziffern (vgl. im Einzelnen hierzu nachfolgende Ziff. I.6.).

Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-       Vorfragen und Anträge der Parteivertreter;

-       Befragung des Zeugen;

-       Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson;

-       Befragung des Beschuldigten zur Person und Sache;

etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

-       Parteivorträge;

letztes Wort des Beschuldigten;

geheime Urteilsberatung;

mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen am 31. Oktober 2019 auf 16:00 Uhr.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass D.___ nach seiner Befragung frei verfügen könne.

Die Parteivertreter werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.

Da der auf 8:45 Uhr vorgeladene Dolmetscher noch nicht am Gericht eingetroffen ist, gibt der Vorsitzende bekannt, es werde die Befragung des Privatklägers D.___ als Auskunftsperson vorgezogen. Dieser wird vom Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu das Audio-Dokument und das separate Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019 im obergerichtlichen Dossier). Anschliessend verlässt der Privatkläger den Gerichtssaal und der Dolmetscher sowie der vorgeladene Zeuge (in Begleitung seiner Ehefrau) werden in den Gerichtssaal gebeten. Nachdem der Vorsitzende den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung und bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht aufmerksam gemacht und hierauf auch den Zeugen belehrt hat, wird Letzterer befragt (vgl. hierzu das Audio-Dokument und das separate Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019 im obergerichtlichen Dossier). Der Zeuge, seine Ehefrau sowie der Dolmetscher werden nach der Befragung verabschiedet und der Beschuldigte wird nach vorgängiger Belehrung zur Sache und Person befragt (vgl. hierzu das Audio-Dokument und das separate Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019 im obergerichtlichen Dossier).

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):

« 1.  Es sei Ziffer 3 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. November 2018 aufzuheben.

  2.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.

  3.  Das Urteil vom 22. November 2018 sei im Übrigen in Abweisung der Berufung zu bestätigen.»

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Beat Hess im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge:

« 1.  Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.

2.  Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. November 2018 sei in allen den Privatkläger D.___ betreffenden Punkten zu bestätigen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der [des] Beschuldigten.»

Rechtsanwalt Thomas A. Müller stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):

« 1.  Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat:

der einfachen Körperverletzung, begangen zum Nachteil von D.___ am 6. September 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 1);

des mehrfachen Raufhandels, begangen am 6. September 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 2) und am 17. August 2014 (AnklS. lit. A Ziff. 4);

der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiben der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 21. März 2016 (AnklS. lit. A Ziff. 5).

2.  Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu

a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

     b) einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 6. bis 8. September 2012 – total 3 Tage – sei dem Beschuldigten an die gemäss vorstehend lit. a) ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.  Die Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung von D.___ seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei D.___ ein Schadenersatz von CHF 1'550.00 und eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzusprechen.

4.  Auf die Aussprechung einer Parteientschädigung an D.___ sei zu verzichten.

5.  Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Sowohl Staatsanwalt B.___ als auch der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Beat Hess, und der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, halten einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Es tue ihm sehr leid und er bereue es. Es habe sein Leben geprägt und ihn verfolgt. Er habe nie D.___ töten wollen. Er könnte dies nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Er habe damals vor D.___ nicht bloss Angst, sondern Todesangst gehabt. D.___ sei bei der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft bekannt gewesen. Er habe dessen Aussage «ich töte dich» ernst genommen. Er habe darauf einfach reagiert und er habe falsch reagiert, was er bereue. Es treffe nicht zu, dass er D.___ nachgerannt sei. Herrn C.___ könne man nicht glauben. Dieser habe gegen ihn und seine Familie diverse schwere Vorwürfe erhoben, wobei sich diese alle als unzutreffend erwiesen hätten. Herr C.___ habe gelogen, weil er (Beschuldigter) ausgesagt habe, das Tatmesser von ihm erhalten zu haben.

Abschliessend verweist der Vorsitzende auf die mündliche Urteilseröffnung vom 31. Oktober 2019 um 16:00 Uhr. Der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Beat Hess, wird auf sein Gesuch hin von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass er von der Gerichtsschreiberin im Anschluss an die Urteilseröffnung telefonisch über den Ausgang des Prozesses kurz orientiert wird. Damit endet um 12:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 31. Oktober 2019 um 16:00 Uhr:

-        Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-        Rechtsanwalt Thomas A. Müller, privater Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

eine Gerichtsberichterstatterin;

-        Angehörige des Beschuldigten.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge gibt er den Entscheid des Berufungsgerichts in Kurzform (Schuld- und Strafpunkt sowie Entscheid über die Zivilforderungen des Privatklägers) bekannt. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die schriftliche Urteilsbegründung massgeblich sei und der Entscheid im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde. Der Vorsitzende legt dar, zu welchen Schlussfolgerungen das Berufungsgericht in Bezug auf die noch offenen Fragen des rechtserheblichen Sachverhaltes gekommen ist, und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Anschliessend legt er die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren dar, nennt die ausgefällten Sanktionen und äussert sich zur Vollzugsform. Es folgen weitere Ausführungen zu den Zivilforderungen und den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schliesslich händigt die Gerichtsschreiberin den Parteivertretern das Urteilsdispositiv aus und der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist erst ab der Zustellung des begründeten Urteils zu laufen beginne. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.    Prozessgeschichte

1. Am 6. September 2012 um ca. 22:30 Uhr meldete eine Telefonistin des Kantonsspitals Olten (KSO) telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass ein junger Mann mit einer Stichverletzung eingeliefert worden sei. In der Folge rückte eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn ins KSO aus, wo die Polizeibeamten den Verletzten D.___ (im Folgenden: Privatkläger) erstmals befragten. Gestützt auf dessen Angaben rückten weitere Polizeibeamte an den Tatort in […] aus. Noch während des Absperrens des Tatorts fiel der Polizei Kanton Solothurn ein verdächtiger Personenwagen auf. Die darin befindlichen Männer, A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) und C.___ (im Folgenden: Gehilfe), erkundigten sich nach dem Grund für die Absperrung und gaben im Verlaufe des Gesprächs zu, am Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Deshalb wurden die beiden polizeilich angehalten, festgenommen und auf den Regionenposten Olten verbracht (vgl. Strafanzeige vom 13.11.2012, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 015 ff., im Folgenden: AS 015 ff.).

2. Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 wurden die Akten dem Amtsgericht Olten überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen:

versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB), subevtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);

-        Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB);

einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);

-        Angriffs (Art. 134 StGB), evtl. Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB);

-        Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6 - 10 km/h (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG).

3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 22. November 2018 folgendes Strafurteil:

« 1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher Körperverletzung z.Nt. von F.___, angeblich begangen am 16.03.2014, wird eingestellt (AnklS. lit. A. Ziff. 3).

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, begangen z.Nt. von D.___ am 06.09.2012 (AnklS. lit. A. Ziff. 1)

des mehrfachen Raufhandels, begangen am 06.09.2012 (AnklS. lit. A. Ziff. 2) und am 17.08.2014 (AnklS. lit. A. Ziff. 4)

der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 21.03.2016 (AnklS. lit. A. Ziff. 5).

3.      Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

b)     einer Busse in Höhe von CHF 120.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 06.09.2012 bis 08.09.2012 - total 3 Tage - ist dem Beschuldigten an die gemäss vorstehend lit. a) ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.      Der Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:

des Raufhandels, begangen am 06.09.2012 (AnklS. lit. B. Ziff. 1)

der Gehilfenschaft zu versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung, begangen z.Nt. von D.___ am 06.09.2012 (AnklS. lit. B. Ziff. 2).

5.      Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 06.09.2012 bis 07.09.2012 - total 2 Tage - ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.      Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:

a)     D.___:

-        Jeans, Marke Drain

-        Schuhe, Marke Cesar’s

-        Herrenjacke, Marke WE

-        Herren-Strickjacke, Marke H+M

-        Unterhemd, Marke L.O.G.G.

-        Halskette, zerrissen.

b)     A.___:

-        Pullover, Marke Zacks

-        Jeans, Marke Kingz

-        Schuhe.

c)      C.___:

-        Lederjacke, Marke Driver

-        Jeans, Marke Levis Strauss

-        T-Shirt, Marke Kabeen

-        Turnschuhe, Marke Shox.

Zur Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird den Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

7.      Das beschlagnahmte iPhone 4S (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

8.      Die Beschuldigten A.___ und C.___ haben dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, unter solidarischer Haftbarkeit folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)     Schadenersatz in Höhe von CHF 1’550.00, zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2012.

b)     eine Genugtuung von CHF 6'000.00, zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2012.

9.      Die Beschuldigten A.___ und C.___ haben dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'576.20 (CHF 250.00/h, inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) zu bezahlen.

10.   Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird auf CHF 4'303.00 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.   Die Sistierung der amtlichen Verteidigung wird aufgehoben und Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird aus dem amtlichen Mandat entlassen.

12.   Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, wird auf CHF 8’465.25 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.   Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00 belaufen sich auf total CHF 16'800.00.

a)     Davon hat der Beschuldigte A.___ CHF 11'050.00 (2/3 der GG, zuzüglich CHF 1'050.00 persönliche Auslagen) zu bezahlen.

b)     Davon hat der Beschuldigte C.___ CHF 5'750.00 (1/3 der GG,

       zuzüglich CHF 750.00 persönliche Auslagen) zu bezahlen.»

4. Gegen das Urteil liessen beide Verurteilten die Berufung anmelden. Der Gehilfe zog sein Rechtsmittel in der Folge mit Eingabe vom 21. August 2019 zurück, weshalb sein Berufungsverfahren mit Beschluss vom 23. September 2019 als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde.

5. Der Beschuldigte beschränkte sein Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 wie folgt: Die Anfechtung betreffe in erster Linie die Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die Tat sei als einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB zu qualifizieren. Entsprechend sei das Strafmass zu reduzieren. Ebenfalls seien in diesem Fall die zugesprochenen Zivilforderungen zu hoch und diese seien auf den Zivilweg zu verweisen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger sei zu verzichten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Anerkannt würden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raufhandels und Verletzung der Verkehrsregeln.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Diese richte sich gegen Ziffer 3 lit. a des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung). Beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten wie folgt rechtskräftig geworden:

-           Ziffer 1: Einstellung;

-           Ziffer 2 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfachen Raufhandels und Verkehrsregelverletzung;

-           Ziffer 3 lit. b: Busse von CHF 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, für die Übertretung des SVG;

-           Ziffern 6 und 7: Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände;

-           Ziffer 10 (teilweise): Höhe der Entschädigung an den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten.

7. Am 30. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt mit Befragung des Beschuldigten, des Privatklägers als Auskunftsperson und des Gehilfen als Zeugen.

II.   Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 6. September 2012, um ca. 22:35 Uhr, in […], zum Nachteil des Privatklägers, einmal mit einem ihm vom Gehilfen übergebenen «Butterfly»-Messer unterhalb des linken Brustkorbes auf den wegrennenden Privatkläger eingestochen und ihn dadurch lebensgefährlich verletzt zu haben.

Der Privatkläger habe gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Olten (Dr. med. G.___) vom 25. Juni 2013 bzw. dem Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2013 folgende Verletzungen erlitten:

-       Milzverletzung / Milzlazeration Grad III

-       Zwerchfellverletzung links / Zwerchfellperforation

-       Blut im Brustraum links / Hämothorax

-       Nasenbeinbruch / Nasenbeinfraktur

Gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___ des Kantonsspitals Olten vom 25. Juni 2013 sei das Messer von links im Oberbauch gegen oben in den Brustraum geführt worden und habe dabei in der Tiefe die Milz und das Zwerchfell verletzt und den Privatkläger dadurch in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Je nach Postur des Opfers betrage die Tiefe bei einem solchen Stich mindestens 15 - 20 cm. Eine Milzblutung sei gemäss Ausführungen im Arztbericht potentiell lebensgefährlich und bedürfe, wenn man nicht operieren müsse, mindestens einer intensivmedizinischen Beobachtung. Zudem lägen sowohl das Herz als auch die grosse Bauchschlagader in unmittelbarer Nähe des Messereinstiches (ca. 5-10 cm). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2013 lägen darüber hinaus die Niere und die Lunge in der Nähe der Stichverletzung. Auch gemäss Arztbericht von Dr. med. I.___ vom 4. Oktober 2013 habe es sich bei der erlittenen Milz- und Zwerchfellverletzung um eine potentiell lebensbedrohliche Verletzung gehandelt.

Der Geschädigte habe sich vom 6. September 2012 bis am 13. September 2012 im Kantonsspital Olten aufgehalten und sei bis zum 25. Oktober 2012 in Behandlung bei Dr. med. H.___ gewesen. Der Geschädigte sei vom 6. September 2012 bis zum 2. November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Der Beschuldigte habe den Geschädigten mit einer 15 - 20 cm langen Stichverletzung lebensgefährlich an der Milz und am Zwerchfell verletzt und habe damit den Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen. Da das Opfer nicht gestorben sei, sei es beim Versuch geblieben.

Zum Eventualiter- und Subeventualitervorhalt:

Sollte das Gericht die Inkaufnahme des Todes als nicht erwiesen erachten, so werde A.___ eventualiter eine schwere Körperverletzung vorgehalten, indem er den Geschädigten D.___ lebensgefährlich verletzt bzw. die lebensgefährlichen Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe.

Subeventualiter werde dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, zumal es in diesem Falle – in Anbetracht der Art der Tathandlung – nur dem Zufall zuzuschreiben wäre, dass der Geschädigte nicht lebensgefährlich verletzt worden sei.

alternativ:

Dem Beschuldigten A.___ werde vorgehalten, am 6. September 2012, um ca. 22:35 Uhr, in […], dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt zu haben, indem er einmal mit einem selber mitgeführten «Butterfly»-Messer unterhalb des linken Brustkorbes auf den Privatkläger eingestochen und ihn dadurch im linken Bauchraum auf Höhe der Milz verletzt habe.

Zum Alternativvorhalt:

Eine alternative Eröffnung bzw. eine Alternativanklage sei zulässig, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lasse, aber klar sei, dass ein Straftatbestand erfüllt sei. Stütze sich das erkennende Gericht auf die Aussagen des Privatklägers, so sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das «Butterfly»-Messer vom Gehilfen übergeben worden sei; werde jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten und des Gehilfen abgestützt, so sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer selber mitgeführt habe.

2. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.

3.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass es am späten Abend des 6. September 2012 zu einer zunächst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung kam, welche schliesslich darin gipfelte, dass er den Privatkläger mit einem Butterflymesser verletzt hat. Die Vorinstanz hat auf US 12 bis 28 die vorliegenden Beweismittel – namentlich auch die Aussagen der Beteiligten und Tatzeugen – dargelegt und eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz basiert in weiten Teilen auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten – und ist mithin wohl weitgehend unbestritten – und wird in der Folge zuerst zusammengefasst wiedergegeben. Danach wird auf zwei wesentliche Punkte – die Fragen, wie genau es zum Messerstich kam und welche Verletzungen der Privatkläger daraus erlitt – näher eingegangen.

Unbestritten ist zunächst, dass sich am späteren Abend des 6. September 2012 einerseits der Beschuldigte zusammen mit dem Gehilfen und andererseits der Privatkläger, in Begleitung von J.___ und – zu Beginn noch – K.___, in […] aufhielten.

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Gehilfen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass am Abend des 6. Septembers 2012 der Privatkläger der Aggressor war, der – nachdem er zunächst bereits den Fahrer eines roten Personenwagens tätlich angegriffen hatte – den Beschuldigten provozierte und tätlich angriff, indem er ihn schubste. Zu ergänzen ist dazu noch, dass der Privatkläger dabei auch Drohungen mit «umbringen» ausstiess, wie der Gehilfe auch vor Obergericht als Zeuge bestätigte. Ob der Privatkläger den Beschuldigten in erster Linie deshalb anging, weil dieser Partei für den Fahrer des roten Personenwagens ergriffen hatte oder weil er den Beschuldigten als Gegner einer Jahre zurückliegenden Auseinandersetzung in […] wiedererkannt hatte oder ob der Privatkläger einfach deshalb auf Streit aus war, weil er nachgewiesenermassen angetrunken war (vgl. Analysenrapport, 091: Der Blutschnelltest ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,49 Gewichtspromille), kann dabei offengelassen werden. Jedenfalls erscheint es gestützt auf seine Aussagen (vgl. hierzu auch seine Angaben vor Obergericht: Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019) als glaubhaft, dass der Beschuldigte bei einem früheren Vorfall vor dem Privatkläger und dessen Kollegen hatte fliehen müssen, auch wenn die Schilderung dieses früheren Vorfalls mit zunehmender Verfahrensdauer etwas dramatischer wurde.

Im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung zerriss die Halskette des Privatklägers, was dazu führte, dass dieser noch aggressiver gegenüber dem Beschuldigten wurde, diesen immer weiter schubste und schliesslich mit einem Schlag auf die Haube des Fahrzeugs des Gehilfen beförderte, worauf der Beschuldigte sich nun ebenfalls mit Schlägen wehrte. Dass der Privatkläger in der Folge zu Boden ging, wurde von allen vier Beteiligten/Anwesenden geschildert und ist unbestritten. Dies war die Folge eines Schlages des Gehilfen an den Hinterkopf des Privatklägers. Somit schlug der Beschuldigte, nachdem er auf die Autohaube gefallen war, den Privatkläger von vorne, während der Gehilfe diesem von hinten einen Schlag gegen den Kopf versetzte, worauf der Privatkläger zu Boden ging. Gestützt auf die Angaben der Beteiligten ist erstellt, dass der am Boden liegende Privatkläger vom Beschuldigten getreten und vom Gehilfen geschlagen wurde. Dabei erlitt der Privatkläger nebst Prellungen einen Nasenbeinbruch.

3.2 Gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller Beteiligter konnte der Privatkläger schliesslich selber wieder vom Boden aufstehen. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers übergab der Gehilfe dem Beschuldigten gleichzeitig dessen Butterfly-Messer, das er zuvor im Auto geholt hatte. Zu klären ist, ob der Privatkläger in der Folge wegrannte und der Beschuldigte ihm hinterherrannte, oder ob der Privatkläger – wie vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht geltend gemacht – nur etwas rückwärts ging. Dazu finden sich in den Akten folgende Aussagen:

-       Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Erstbefragung als Auskunftsperson am 6. September 2012, 23:30 Uhr, an (AS 023 ff.), der Privatkläger sei wieder aufgestanden und weggegangen. Danach seien sie alle weggegangen. (Auf Frage 5, ob bei der Auseinandersetzung Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt worden seien) Nein. Also von ihm nichts. (Auf die Frage nach Verletzten) Er selbst sei angegriffen und geschlagen worden. Bezüglich der anderen Personen habe er keine Ahnung, er wisse es nicht.

Anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. September 2012 (AS 675 ff.) räumte der Beschuldigte dann ein, er habe dem Privatkläger einen Stich mit einem Messer versetzt. Er wisse nicht, wieso er das getan habe, er habe eigentlich keine Probleme gewollt. (Auf Nachfrage nach den Gründen) Er habe das aus Angst getan, aus Notwehr. Er habe gewollt, dass der Privatkläger weggehe. (Auf Frage) Nein, er habe den Mann sicher nicht töten wollen. Er habe nicht geschaut, wo er hin gestochen habe. Soweit er sich erinnere, habe er den Privatkläger in die Seite getroffen, links. (Auf Frage) Es sei ein Sackmesser gewesen. Dieses habe glaublich auf der einen Seite eine Klinge und auf der anderen Seite eine Schere. Es sei nicht ein Klappmesser und auch nicht ein Stellmesser. Man müsse die Klinge mit beiden Händen öffnen. (Auf Frage) Wie er das Messer geöffnet habe, könne er nicht mehr sagen, wohl als ihn der Andere auf das Auto gedrückt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. (Auf Frage) Nein, er habe nicht zugestochen, als er auf dem Auto gelegen sei, sondern nachher beim Kämpfen. Da habe er sich gewehrt und mit dem Messer zugestochen. (Auf Vorhalt der Aussagen des Gehilfen vom 7.9.2012) Das stimme so nicht. Es sei schon etwas weiter vom Auto weg gewesen. Der Andere sei aber nicht zusammengebrochen und er sei diesem auch nicht nachgerannt. (Auf die Frage, warum denn der Gehilfe solchen «Mist» erzähle) Dieser sei ja selber bei der Schlägerei gewesen und habe wohl nicht viel davon gesehen. Das Messer habe er irgendwo weggeworfen, das habe glaublich der Gehilfe gemacht. (Auf den Vorhalt, der Gehilfe habe von einem Butterflymesser gesprochen) Er wisse nicht, was ein Butterflymesser sei. (Nach Beschreibung) Es sei kein solches Messer gewesen. Er wisse nicht, weshalb der Gehilfe das sage. Dieser habe ja selbst Messer im Auto gehabt und dann weggeworfen. (Nach Besprechung mit dem Verteidiger) Ja, es sei ein Butterflymesser gewesen. Das habe er nicht sagen wollen, weil das schlimmer sei mit einem solchen Messer. (Auf die Frage nach der Aussage des Gehilfen mit dem Nachrennen) Er sei dem Privatkläger nicht nachgesprungen, sondern einfach nachgegangen. Ja, er sei ihm nachgegangen, aber nicht schnell. (Auf den Vorhalt, das sei dann keine Notwehrsituation mehr gewesen) Er wisse das. Es sei so, er habe sich dann nicht mehr wehren müssen. (Auf Frage) Er habe vorher nicht die Wahrheit gesagt aus Angst, dass er dann ins Gefängnis gehen müsse.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 17. Februar 2016 (AS 498 ff.) gab der Beschuldigte zu diesen Fragen an, er habe den Privatkläger nicht in Lebensgefahr bringen wollen. Er habe aus Angst gehandelt, da ihn der Privatkläger früher – drei bis vier Jahre vorher in […] – schon einmal angegriffen gehabt habe. Der Privatkläger sei am Boden gelegen und habe wieder aufstehen wollen. Da habe er diesem einen Kick verpasst, wohl in den Brustbereich. Als dieser dann aufgestanden sei, sei das mit dem Messer passiert, er verstehe das auch nicht. Er sei zum Privatkläger hin und habe «diesem das Messer gestochen». Dieser sei dann weggelaufen, abgehauen. (Auf Frage) Ja, er sei mit 1,84 m viel grösser als der Privatkläger (1,67 m gemäss Akten). (Auf Frage) Ja, es sei ein aufklappbares Butterfly-Messer gewesen. (Auf Frage) Das Messer sei so etwa 12 bis 13 cm lang gewesen, die Klinge zum Aufklappen so 0,5 cm kürzer. (Auf die Frage, warum er auf das Opfer eingestochen habe) Er habe diesen nicht schwer verletzen wollen und sicher auch nicht töten. Dieser habe ihn aufs Äusserste provoziert, geschupst und geschlagen. Er habe ein paar Mal versucht, wegzugehen, aber dieser habe nicht aufgehört. Er habe gewollt, dass der Privatkläger ihn in Ruhe lasse und nicht mehr angreife. Das mit dem Messer sei übertrieben gewesen, das wisse er.

Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Privatkläger mit dem Fuss getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Als dieser dann aufgestanden sei, habe ihm der Gehilfe das Messer gegeben. Der Privatkläger habe einen Schritt zurück gemacht und habe so eine Bewegung gemacht. Dann habe er zugestochen. Es sei ein Butterfly-Messer gewesen, das er vorher dem Gehilfen gezeigt gehabt habe. (Auf Frage) Der Privatkläger habe nach dem Aufstehen einfach einen Schritt rückwärts gemacht, sei aber nie weggerannt. Dieser habe so eine Bewegung gemacht und er selbst habe Panik gehabt. (Auf die Frage, wie er zugestochen habe) Er habe einfach so eine «Schwungbewegung» gemacht, von unten rechts her mit der rechten Hand. Der Privatkläger sei dann glaublich zu Boden gegangen und sie seien weggegangen. Das Messer sei ca. 10 bis 15 cm lang, die Klinge sei so lange wie der Griff. Ausgeklappt sei das Messer wohl 15 bis 20 cm lang. Der Gehilfe habe ihm das Messer gegeben, als der Privatkläger aufgestanden sei. Dann habe er zugestochen, das sei ein Ablauf gewesen. (Auf die Frage, warum er zugestochen habe) Er bereue das sehr. Er sei dort gestanden, der Gehilfe habe ihm das Messer gegeben und er habe zugestochen. Sie seien dann weggefahren. Zuerst sei ihm gar nicht bewusst gewesen, was er getan habe. (Auf Frage) Der Privatkläger habe ja einen Nasenbeinbruch gehabt und so kaum rennen können. (Auf Frage) Der Gehilfe habe ihm das Messer offen übergeben. Das Messer sei aufgeklappt wohl rund 20 cm lang gewesen.

Vor Obergericht bekräftigte der Beschuldigte seine Sachverhaltsdarstellung: Er habe das Messer erhalten und damit unverzüglich zugestochen.

-       Der Privatkläger gab bei der ersten polizeilichen Befragung am 13. September 2012 an (AS 049 ff.), er habe beim Aufstehen gesehen, wie der kleinere Mann (Gehilfe) dem grösseren Mann (Beschuldigter) das Messer gegeben habe. Dieser sei dann rennend auf ihn zugekommen und habe von der Seite mit der rechten Hand auf ihn eingestochen. Er habe dann versucht wegzurennen, worauf der Beschuldigte die Verfolgung aufgegeben habe. Die beiden Männer seien dann mit quietschenden Reifen weggefahren. Sein Kollege J.___ habe ihn dann ins Spital gefahren. Der Beschuldigte habe ihn sicher umbringen wollen. (Auf Frage) Zum Messer könne er nichts sagen. Die Klinge sei aber nicht lang gewesen, da er die Hand des Beschuldigten an seinem Körper habe spüren können.

Am 10. Oktober 2012 bestätigte der Privatkläger seine Angaben und fügte hinzu (AS 053 ff.), er habe sich vom Boden erheben können und habe wegrennen wollen. Dabei habe er gesehen, wie der kleinere Mann dem grösseren ein Messer ausgehändigt habe. Er habe dann davon rennen wollen, habe das aber nicht mit voller Kraft gekonnt, weil er von den vorherigen Schlägen geschwächt gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn eingeholt und habe ihm mit voller Kraft das Messer in den Oberkörper gestossen. Er habe die Faust des Beschuldigten an seinem Körper spüren können, so stark habe dieser zugestossen.

Am 5. Juli 2017 wurde der Privatkläger vom Staatsanwalt einvernommen und gab an (AS 056.1 ff.), er habe aufstehen und wegrennen können. Er sei aber schon erschöpft gewesen und habe zuerst gemeint, er habe eine Faust vom Beschuldigten in den Brustkorb erhalten. Erst als die anderen weggefahren seien, habe er das Blut bemerkt. (Auf Frage) Es sei glaublich ein Butterfly-Messer gewesen, zweiseitig aufklappbar. Es müsse ein grosses Messer gewesen sein, er habe einen Riesenschnitt gehabt. Er sei am Rennen gewesen, der Beschuldigte sei schneller gewesen, habe ihn überholt und in die Seite gestochen. Dieser sei seitlich von ihm gestanden, habe ausgeholt und mit der rechten Hand in seine linke Brust gestochen. Er habe vergeblich versucht, auszuweichen. (Auf Frage) Der Stich sei etwa 7 bis 8 Meter vom vorherigen Schlägereiort entfernt erfolgt.

Vor Amtsgericht gab der Privatkläger an, er sei aufgestanden und habe wegrennen wollen. Da habe er gesehen, wie der Gehilfe dem Beschuldigten das Messer gegeben habe. Er habe mit ganzer Kraft versucht, wegzurennen, der Beschuldigte habe ihn aber nach 30 bis 40 Metern eingeholt und zugestochen. Mit der rechten Hand habe ihn dieser in die linke Seite gestochen. Er sei vorher stehen geblieben, da er nicht mehr habe rennen können. Der Beschuldigte sei beim Stich so schräg vor ihm gestanden. Er sei dann auf die Knie gefallen und habe das ganze Blut gesehen. Der Beschuldigte sei nach dem Stich weggegangen. (Auf Frage) Zuerst habe er gemeint, der Beschuldigte habe ihm nur die Faust gegeben. (Auf Frage) Er sei sicher nicht rückwärts ein paar Schritte weggegangen, sondern vorwärts weggerannt.

Vor Obergericht bestätigte der Privatkläger seine Angaben, er habe etwas wegrennen können, der Beschuldigte habe ihn aber eingeholt und auf ihn eingestochen. Es seien sicher nicht 30 bis 40 Meter gewesen, die er habe wegrennen können.

-       Der Gehilfe wurde am 6. September 2012, 23:33 Uhr, erstmals polizeilich befragt und sagte aus (AS 028 ff.), er habe niemanden mit einer Waffe gesehen. Einzig der Privatkläger habe dem Beschuldigten gedroht, er werde ihn mit einem Messer kaputt machen. Warum der Privatkläger nach dem Vorfall eine Stichverletzung gehabt habe, müsse man den Beschuldigten fragen, der habe Probleme mit ihm gehabt. (Auf nochmalige Frage) Er habe nichts gesehen, er würde es sonst sagen.

Tags darauf, am 7. September 2012, räumte der Gehilfe dann ein (AS 045 ff.), es sei während der Auseinandersetzung ein Messer eingesetzt worden. Nach dem Handgemenge sei der Privatkläger in Richtung Schranke weggelaufen. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Er habe dann gehört, wie der Privatkläger einen Schrei ausgestossen habe und dann zusammengebrochen sei. Als der Beschuldigte dann zu ihm zurückgekehrt sei, habe dieser gesagt, er habe «Scheisse gemacht». (Auf Frage) Vor der Tat habe ihm der Beschuldigte ein Messer gezeigt, eine Art Butterfly-Messer zum Aufklappen. Als dieser zu ihm zurückgekommen sei, sei das Messer voll Blut gewesen. Der Beschuldigte habe das Messer dann auf der Fahrt nach [...] aus dem Fenster geworfen.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 17. Februar 2016 (AS 520 ff.) gab der Gehilfe an, der Beschuldigte sei dem Privatkläger hinterher gegangen und habe diesem «das Messer gegeben». Das heisse, er habe ihn mit dem Messer gestochen. (Auf Frage) Der Privatkläger sei aufgestanden und davon gelaufen. Der Beschuldigte sei diesem nachgelaufen. Dann habe er einen Schrei des Privatklägers gehört und der Beschuldigte habe beim Zurückkommen gesagt, er habe Scheisse gemacht und habe Blut am Messer gehabt. Sie seien dann davon gefahren.

Vor Amtsgericht sagte der Gehilfe zur besagten Szene aus, der Privatkläger sei aufgestanden und weggegangen, dies schnell, er sei gerannt. Der Beschuldigte sei hinterher gerannt. Dann habe er einen Schrei gehört. Dann sei der Beschuldigte zurückgekommen mit Blut am Messer. Dieser habe gesagt, er habe Scheisse gemacht. (Auf Frage) Er habe dem Beschuldigten das Messer nicht gegeben. Dieser habe ihm das Messer vorher gezeigt gehabt.

Vor Obergericht als Zeuge bestätigte der Gehilfe seine bisherigen Aussagen vollumfänglich. Sein Rechtsmittel habe er wegen der Krebserkrankung seiner Ehefrau und der Betreuung der Kinder zurückgezogen, nicht weil er mit dem Urteil einverstanden sei.

-       Der mittlerweile verstorbene J.___ wurde am 6. September 2012 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 037 ff.) und gab an, die Beiden (Beschuldigter und Gehilfe) hätten auf den am Boden liegenden Privatkläger eingeschlagen und er habe versucht, sie davon zu ziehen. Der Privatkläger habe dann aufstehen können und sei wegerannt. Der Beschuldigte sei diesem hinterher gerannt. Als dieser den Privatkläger eingeholt gehabt habe, habe er den Privatkläger laut schreien gehört. Dieser habe geschrien: «Er het mi ufgschlitzt.» Der Beschuldigte sei dann zu seinem Auto gerannt und weggefahren. Er habe den Verletzten dann ins Spital gefahren.

Mit der Vorinstanz ist aufgrund dieser Aussagen – namentlich der konstanten Angaben des Gehilfen sowie von J.___, aber auch der Privatkläger sagte dies konstant aus (so auch in der ersten Aussage, als er angab, der Beschuldigte sei «rennend» auf ihn zugekommen) – nachgewiesen, dass der Privatkläger aufstehen konnte und sich vom Ort der Schlägerei wegbewegte. Der Beschuldigte lief ihm nach, holte ihn ein und stach ihm mit einer schwungvollen Bewegung das aufgeklappte Butterfly-Messer in die linke Seite des Oberkörpers. Dies haben ausser dem Beschuldigten alle Anwesenden konstant so beschrieben. Selbst der Beschuldigte gab bei der Befragung vom 8. September 2012, als er den Messerstich erstmals eingestand, an, er sei dem Privatkläger «nachgegangen», nicht nachgerannt, und räumte ein, er habe nicht aus Notwehr gehandelt. Vor Amtsgericht gab er dann an, der Privatkläger habe sich rückwärts einen Schritt von ihm entfernt. Er habe dann in Panik zugestochen, als dieser eine (nicht näher beschriebene) Bewegung gemacht habe. Dass er dabei eine längere Strecke – ab dem Ort der vorgängigen Schlägerei – zurücklegte, ist nicht erstellt. Von seiner vor erster Instanz gemachten Angabe, er habe sich 30 – 40 Meter entfernen können, distanzierte sich der Privatkläger vor Obergericht denn auch deutlich (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich nur um wenige Meter bzw. wenige Schritte handelte. Er hat den sich wegbewegenden Privatkläger eingeholt und ihm seitlich das Messer in den Oberkörper gerammt.

3.3 Es bleibt damit sachverhältlich noch die Frage nach den vom Privatkläger durch den Messerstich erlittenen Verletzungen, insbesondere nach der Länge des Stichkanals. Den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann dazu Folgendes entnommen werden:

Der Amteiarzt Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. September 2012 fest (AS 097), er habe den Privatkläger in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2012 um 00:00 Uhr auf der Notfallstation des Kantonsspitals Olten untersucht. Dieser weise unter dem linken Rippenbogen in der hinteren Axillarlinie eine glattbegrenzte, ca. 1,5 cm lange, leicht klaffende Schnittwunde auf, welche schräg von vorne oben nach hinten unten verlaufe. Gemäss Angaben des zuständigen Arztes, der die Wunde sondiert habe, sei der Stichkanal etwa 4 cm tief und verlaufe von hinten-oben schräg nach vorne-unten. Die Ultraschalluntersuchung sowie die Röntgenbilder des Brustraumes zeigten, dass weder die Lunge noch die inneren Bauchorgane, insbesondere die in der Nähe der Einstichstelle liegende Milz und die linke Niere, verletzt seien. Ein Messerstich an dieser Stelle könnte aber durchaus auch zu einer Verletzung von Milz oder Lunge führen mit entsprechend schwerwiegenden, eventuell sogar lebensbedrohlichen Folgen. Daneben bestehe eine Prellung der Nase, möglicherweise eine Nasenbeinfraktur, was aber erst durch eine Röntgenuntersuchung differenziert werden könne.

Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Olten (Assistenzärztin L.___, Chirurgische Klinik) vom 13. September 2012 können folgende, vom Privatkläger erlittene Verletzungen entnommen werden: «Messerstichverletzung thorakoabdominal links mit Zwerchfellverletzung und Einblutung in den Brustraum, Verletzung der Milz». Die Behandlung sei konservativ erfolgt (AS 090).

Gemäss dem von Dr. med. G.___ erstellten Arztbericht des Kantonsspitals Olten vom 25. Juni 2013 (AS 098 ff.) wurden beim Privatkläger folgende Verletzungen festgestellt: eine Milzverletzung, eine Zwerchfellverletzung links, Blut im Brustraum links sowie ein Nasenbeinbruch. Dazu wird festgehalten, dass das Messer von links im Oberbauch gegen oben in den Brustraum geführt worden sei und dabei in der Tiefe die Milz und das Zwerchfell verletzt habe. Je nach Postur des Opfers betrage die Tiefe dabei mindestens 15 - 20 cm. Im Weiteren bejahte Dr. med. G.___ das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr und führte aus, dass eine Milzblutung potentiell lebensgefährlich sei und, wenn man nicht operieren müsse, eine intensivmedizinische Beobachtung brauche. Zudem sei das Zwerchfell verletzt worden und hier liege in unmittelbarer Nähe das Herz. In der Nähe des Messerstichs – geschätzt 5 bis 10 cm entfernt – befänden sich das Herz und die grosse Bauchschlagader. Zusammenfassend handle es sich um eine potentiell lebensgefährliche Verletzung.

Dr. med. H.___, der Hausarzt des Privatklägers, hielt in seinem Arztbericht vom 19. Juli 2013 (AS 102 ff.) fest, dass der Privatkläger 1. eine Stichverletzung thorakoabdominal links (Flankenbereich) mit: Milzlazeration Grad III, Zwerchfellperforation und Hämothorax (Blutansammlung zwischen Lungen- und Rippenfell) sowie 2. eine Nasenbeinfraktur erlitten habe. Zur Frage einer unmittelbaren Lebensgefahr führte er aus, dass der Patient während der ersten vier Tage der Hospitalisation auf der Intensivstation behandelt worden sei, wobei er kreislaufstabil und ausser Lebensgefahr gewesen sei. Jedoch bejahte der Arzt, dass «sehr wahrscheinlich» eine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. In der Nähe der Verletzung hätten sich die grossen Blutgefässe, Niere und Lunge befunden. Die Tiefe der Wunde sei ihm nicht bekannt, der Patient sei zuerst auf dem Notfall des Kantonsspitals Olten aufgenommen und behandelt worden. Bei der ersten Konsultation bei ihm, Dr. H.___, sei die Wunde bereits verschlossen gewesen.

Zu den divergierenden Befunden in den Berichten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ und seinem Bericht vom 7. September 2012 nahm der Amteiarzt Dr. med. I.___ mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 wie folgt Stellung (AS 106): Er selber habe Herrn D.___ unmittelbar nach Einlieferung auf die Notfallstation des KSO gesehen. Er habe sich dabei einerseits auf seine klinische Untersuchung abgestützt, andererseits die Ultraschall- und Röntgenbefunde gemäss mündlichem Bericht des vor Ort anwesenden Arztes in seine Beurteilung einbezogen. Offensichtlich seien diese Befunde im späteren Verlauf anders interpretiert worden. Da er selber die Bilder nicht im Original gesehen habe, sei sicherlich der spätere Befund richtig und massgeblich. Mit dem Wissen, dass eine Milz- und Zwerchfellverletzung vorlagen, müsse natürlich auch seine Ersteinschätzung dahingehend geändert werden, dass es sich hier durchaus um eine potentiell lebensbedrohliche Verletzung gehandelt habe.

Festzuhalten ist, dass die Assistenzärztin L.___, Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ beim Privatkläger die gleichen Verletzungen feststellten. Was die Frage nach dem Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr betrifft, so bejahte Dr. med. G.___ diese zwar, während Dr. med. H.___ festhielt, der Patient habe sich auf der Intensivstation ausser Lebensgefahr befunden. Indessen herrscht dahingehend wiederum Einigkeit unter den Ärzten, als gemäss Dr. med. G.___ eine Milzblutung potentiell lebensgefährlich sei und es sich zusammenfassend um eine potentiell lebensgefährliche Verletzung handle bzw. dass nach Einschätzung von Dr. med. H.___ ohne ärztliche Versorgung eine unmittelbare Lebensgefahr «sehr wahrscheinlich» zu erwarten gewesen wäre.

Hinsichtlich der in sich widersprüchlichen Arztberichte des Amteiarztes ist festzustellen, dass Dr. med. I.___ zum Zeitpunkt seines Erstberichtes gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes offenbar fälschlicherweise davon ausging, dass keine Verletzungen innerer Bauchorgane vorgelegen hätten. Er legte dies in seinem zweiten Bericht vom 4. Oktober 2013 nachvollziehbar dar und hielt zudem klar fest, dass «sicherlich der spätere Befund richtig und massgeblich» sei und es sich bei der entsprechenden Milz- und Zwerchfellverletzung durchaus um eine potentiell lebensbedrohliche Verletzung gehandelt habe.

Zur Tiefe der Stichverletzung liegen lediglich Schätzungen vor, welche mit ca. 4 cm laut Angaben des zuständigen Arztes gemäss Erstbericht von Dr. med. I.___ einerseits und 15 - 20 cm gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___ andererseits deutlich auseinanderliegen. Augenscheinlich ist jedoch, dass die Schätzung von 4 cm insofern nicht zutreffen kann, als eine solch geringe Stichtiefe nicht zu einer Verletzung von Milz und Zwerchfell und zu einem Hämothorax geführt hätte. Davon kann angesichts der übereinstimmenden Diagnosen der beiden behandelnden Ärzte ausgegangen werden: Beide führten aus, die Verletzungen an Zwerchfell und Milz seien vom Messerstich verursacht worden. Zudem wird von einer «Perforation» also einem Durchstechen des Zwerchfells, gesprochen und auch die Verletzung der Milz war offenbar eher geringfügig, so dass die Verletzung – was bei grösseren Milzverletzungen nicht möglich ist – rein konservativ behandelt werden konnte. Die vom Beschuldigten erstmals im Parteivortrag vor Obergericht vorgebrachte Spekulation, der Milzriss könnte auch von einem Schlag oder Tritt verursacht worden sein, stösst damit ins Leere. Allerdings ist auch die ebenfalls nur geschätzte Stichtiefe von 15 - 20 cm nicht nachgewiesen, sie beruht offenbar auf allgemeinen Erfahrungswerten und nicht auf der konkreten Anatomie des Privatklägers. Klar ist aber wie soeben erwähnt, dass das Butterflymesser tief genug eingedrungen war, dass die vorgenannten Verletzungen überhaupt entstehen konnten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass das von A.___ benutzte Butterflymesser, welches gemäss seinen eigenen Angaben an der Hauptverhandlung eine Klingenlänge von rund 10 cm aufwies, angesichts seiner Grösse auch objektiv dazu geeignet war, in sensiblen Körperbereichen wie dem Oberkörper linksseitig potentiell lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, liegen doch in der unmittelbaren Nähe der vorliegend zu beurteilenden Stichverletzung neben den verletzten Organen Milz und Zwerchfell höchst sensible Organe wie Herz, grosse Bauchschlagader, Niere und Lunge (vgl. dazu vorerwähnte Arztberichte). Der Privatkläger hat auch konstant ausgesagt und dieses Detail ist glaubhaft, er habe beim Stich die Faust des Beschuldigten an seinem Oberkörper gespürt. Zusammengefasst ist von einer Tiefe der Stichwunde von mindestens 10 cm auszugehen, was auch mit der Beschreibung des Beschuldigten beim Zustechen («Schwungbewegung von unten rechts her») korrespondiert. Eine Klingenlänge von 10 cm ist bei Butterflymessern durchaus geläufig. Zudem kann die Stichtiefe angesichts der Elastizität der Haut und Bauchdecke bei einem wuchtig zugefügten Messerstich durchaus etwas tiefer sein als die reine Klingenlänge.

III.    Rechtliche Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird versuchte (eventual)vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, subevtl. versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB).

2. Der Tod des Privatklägers ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der (wegen unmittelbarer Lebensgefahr vollendeten) schweren Körperverletzung bzw. allenfalls der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger/Jasmine Stössel in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 111 StGB N 7).

3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes Handlungsziel war –, lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht aus.

4. Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

5. Das Bundesgericht hat sich in jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen wie folgt geäussert:

-        Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tat-verlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.

-           Im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

-        Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

-        Ebenfalls eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit eröffneter Bauchhöhle sowie einer 8 cm langen Kopfschwartenwunde und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).

-        Urteil 6B_177/2011 vom 5. August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.

-        Urteil 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.

-        Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch in diesem Fall bestätigt.

-        Urteil 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.

-        Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse» (Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.

-        Urteil 6S.224/2005 vom 21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung.

-        Kassiert wurde vom Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention gewesen. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2,5 cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen.

6. Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte nach der tätlichen Auseinandersetzung dem sich entfernenden Privatkläger einige Meter nachgeeilt und stach diesem, nachdem er ihn gestellt hatte, mit einem Butterfly-Messer schwungvoll in die linke Seite des Oberkörpers. Der mindestens 10 cm tiefe Einstich verletzte die Milz und das Zwerchfell und verursachte eine Einblutung in den Brustraum. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befanden sich das Herz und die grosse Bauchschlagader. In der Nähe befanden sich weiter Niere und Lunge. Es muss sich angesichts der Einstichtiefe um einen kräftig zugefügten Stich gehandelt haben, der ziemlich genau in der Mitte des Oberkörpers des Privatklägers eintrat (vgl. Foto AS 077) und der die Bekleidung, die Haut und die Brustwandweichteile vollständig durchtrennte. Es handelte sich um eine potentiell lebensgefährliche Verletzung (was bedeutet, dass keine akute Lebensgefahr eingetreten war). Bei einem Butterfly-Messer (Balisong) handelt es sich um ein schlankes, spitz zulaufendes Messer, das einhändig bedienbar ist und angesichts seiner schmalen und spitzen Form tief in den Körper eindringen kann. Zudem ist der Griff nicht wesentlich dicker, sodass das Messer leicht über die Klingenlänge hinaus eindringen kann, wie dies der Privatkläger geschildert hat (er habe den Faustschluss des Beschuldigten am Oberkörper verspürt). Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen Messerstich mit einem Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Das Berufungsgericht hat diese bundesgerichtliche Rechtsprechung seither in zahlreichen Entscheiden übernommen (so bspw. in den Fällen STAPA.2010.12, STBER.2012.47, STBER.2014.73, STBER.2016.66, STBER.2017.50, STBER.2018.24, STBER.2018.32; hingegen versuchte schwere Körperverletzung: STBER.2014.73, STBER.2016.36). Gemäss Bundesgericht lässt sich ein Tötungsversuch auch nicht schon mit dem Einwand einer lediglich leichten Verletzung bestreiten; entscheidend ist vielmehr, dass die Messerstiche das Opfer einem Todesrisiko aussetzten (Urteil 6B_369/2016 vom 29.7.2016 E. 4.5). Es bedarf auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem Butterfly-Messer gezielt in die Mitte des Oberkörpers eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur Folge haben kann. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von potentiell tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte handelte in ungezügelter Wut, wie sich dies bereits unmittelbar vorher beim Raufhandel gezeigt hatte (Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf genommen. Daran ändert auch der von der Verteidigung vor Obergericht im Parteivortrag vorgebrachte Hinweis, der Stich hätte ja zufällig auch den Arm des Privatklägers treffen können, nichts: Der Stich wurde wuchtig gegen den Oberkörper des Privatklägers geführt und der Beschuldigte wollte den Privatkläger in diesem Bereich verletzen. Selbst der Verteidiger führte im Parteivortrag vor Obergericht aus (S. 9): «Der Beschuldigte versuchte damals in die Seite zu stechen.» Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob der Stich wegen eines Abdrehversuchs des Privatklägers etwas mehr seitlich oder mittig in dessen Oberkörper eindrang, musste doch der Beschuldigte damit rechnen, dass sich der Privatkläger bewegen bzw. abwenden würde. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung ist deshalb zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was nötig war, um den Tod des Privatklägers herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise für das Vorliegen des Versuchs einer privilegierten (Totschlag) oder einer qualifizierten Tötung (Mord) liegen keine vor und werden auch von keiner Seite geltend gemacht. Eine Notwehrsituation lag angesichts des sich wegbewegenden Privatklägers nicht vor, was vom Beschuldigten anerkannt wird (vgl. dessen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 8.9.2012, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.3.2, sowie Parteivortrag des Verteidigers vor Obergericht, S. 16).

IV.    Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18: 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechende hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2.1 Auszugehen ist vom Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Vorweg ist eine (hypothetische) Strafzumessung ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen. Im Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte, sondern sich spontan aus dem Geschehen im Industriegebiet von […] ergab, welches er nicht selbst initiiert hatte. Aggressor war der Privatkläger gewesen, der an diesem Abend offenbar auf Streit aus war und – nachdem er bereits den Fahrer eines roten Personenwagens angegriffen hatte – den Beschuldigten provozierte, bedrohte und diesen mit einem Schupsen auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs des Gehilfen beförderte. Allerdings wurde der Privatkläger anschliessend vom Gehilfen mit einem Faustschlag von hinten zu Boden geworfen und von beiden Angreifern mit Schlägen und Tritten eingedeckt. Dabei erlitt der Privatkläger unter anderem eine Nasenbeinfraktur. Als dieser sich aufgerappelt hatte und sich mit geschwächten Kräften einige Meter vom ersten Tatort wegbewegen konnte, eilte der Beschuldigte ihm nach und stiess dem unbewaffneten Privatkläger das Butterfly-Messer seitlich in den Oberkörper. Dafür gab es nun gar keine Veranlassung mehr, hatte sich der Beschuldigte doch am Privatkläger vorher schon mehr als genug für dessen vorgängiges Fehlverhalten gerächt. Diese schwerwiegende Tat hätte der Beschuldigte somit vermeiden können, auch unter Berücksichtigung des erregten Zustandes aufgrund der unmittelbaren und früheren Vorgeschichte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzufügen, dass er das verwendete Messer nicht auf sich trug, sondern dass ihm dieses vom Gehilfen nach der tätlichen Auseinandersetzung – unaufgefordert und «in dubio pro reo» in geöffnetem Zustand – gereicht wurde. Ohne diese nachgerade auffordernde Handreichung wäre es kaum zum Delikt gekommen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte nur mit Eventualvorsatz einer Tötung gehandelt hat und der Beschuldigte nur einmal zugestochen hat. Allerdings ist das egoistische Motiv (Rache, Wut) auf der anderen Seite verschuldenserhöhend in Anschlag zu bringen. Insgesamt wäre, bei einem vollendeten Tötungsdelikt von einem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren abzugelten wäre.

2.2 Bei der Strafmilderung zufolge Versuchs ist festzuhalten, dass der Privatkläger eine potentiell lebensgefährliche Verletzung erlitt, rund eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden musste und während mehrerer Wochen arbeitsunfähig war. Entlastend wirkt sich aus, dass der Privatkläger in Folge des Messerstichs keine bleibenden physischen oder psychischen Folgen zu gewärtigen hat. Es handelte sich um einen vollendeten Tötungsversuch, wobei sich beim Privatkläger noch kein akut lebensgefährlicher Zustand eingestellt hatte und der Todeseintritt demnach noch nicht nahe lag. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren abzugelten.

2.3 Bei den Täterkomponenten weist das Vorleben des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Vorgänge auf: Er wurde 1993 in der Schweiz geboren und absolvierte nach der Schule eine Lehre als Automobilfachmann mit Erfolg. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Nach dem Lehrabschluss arbeitete er bis zur vorliegend zu beurteilenden Tat temporär. Danach hatte er längere feste Anstellungen bei der N.___ AG, der O.___ AG und war nun seit mehr als zwei Jahren bei der P.___ AG zuständig für die Wartung der Fahrzeuge. Seit wenigen Wochen arbeitet er temporär bei der M.___. Das Zwischenzeugnis der P.___ AG vom 5. September 2019 lautet sehr gut, ebenso die vor Amtsgericht eingereichten Arbeitszeugnisse der Firmen N.___ AG und O.___ AG. Daneben absolviert der Beschuldigte zurzeit eine zweijährige Weiterbildung zum technischen Kaufmann an einer Fachhochschule mit Unterricht an zwei Abenden. Seit der Geburt wohnt der Beschuldigte bei seinen Eltern in […].

Betäubungsmittelkonsum war bisher keiner feststellbar, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist auch im Betreibungsregister nicht verzeichnet.

In Bezug auf das Nachtatverhalten ist positiv zu würdigen, dass er mehrfach versucht hat, sich (über die Staatsanwaltschaft bzw. über den Opfervertreter) beim Privatkläger zu entschuldigen. Er bekundet aufrichtige Reue, wobei die Voraussetzungen für eine Strafmilderung wegen «tätiger» Reue (Art. 48 lit d StGB) nicht erfüllt sind. Allerdings liess er nach der Tat den schwer verletzten Privatkläger ohne weiteres am Tatort zurück, wobei dieser immerhin in Begleitung eines Kollegen war. Der Beschuldigte stand nach anfänglichem Leugnen schon bei der zweiten Befragung zu seinem Fehlverhalten, was leicht strafmindernd zu werten ist. Etwas getrübt wird das Nachtatverhalten durch den weiteren Vorfall vom 17. August 2014 (Raufhandel in […]), einen Rückfall während laufendem Verfahren. Aber dies liegt nun auch bereits über fünf Jahre zurück und in den letzten Jahren ist beim Beschuldigten eine sehr stabile berufliche und private Situation ohne weitere strafrechtlich relevante Vorkommnisse zu verzeichnen. Dabei ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte das Delikt im Alter von erst 19 Jahren begangen hat und seither ganz offensichtlich charakterlich gereift ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt hingegen nicht vor. Insbesondere kann dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils auch mit ausländerrechtliche Konsequenzen rechnen muss, keine strafmindernde Wirkung zukommen, weil diese Folgen jeder ausländischen Person drohen (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E. 3.2 mit Verweis auf 6B_296/2014 vom 20.10.2014 E. 3.4). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten insbesondere angesichts der positiven und stabilen Entwicklung beim Beschuldigten leicht strafmindernd aus, sodass eine Reduktion der Strafe auf 56 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist.

2.4 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Im Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 erachtet das Bundesgericht eine Strafreduktion von 50 % für eine übermässig lange Verfahrensdauer (10 Jahre in einem komplexen Wirtschaftsstraffall) als angemessen (E. 2.4).

Das Verfahren hat angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte im Hauptdelikt rasch geständig war, mit nunmehr über sieben Jahren deutlich zu lange gedauert. Aus dem Journal der Staatsanwaltschaft ergibt sich Folgendes (AS 665.1 ff.): Die Strafuntersuchung wurde bis im März 2014 weitgehend ohne feststellbaren grösseren Unterbruch fortgesetzt. Als Ausnahmen sind die Zeiträume zwischen 1. Februar 2013 (Eingang Beweisanträge Privatkläger) und 7. Juni 2013 (Entscheid über die Beweisanträge) sowie zwischen April 2014 und Januar 2015 (nur Eingänge vermerkt) zu nennen. Anfang Mai 2014 war das Verfahren anklagebereit, jedoch erfolgte dann die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen für ein neues Delikt, wobei die polizeiliche Strafanzeige erst am 10. September 2014 einging. Anfangs 2015 erfolgte eine erneute Gerichtsstandsanerkennung für ein neues Delikt im Kanton Aargau mit mehreren Parteien (Beschuldigte und Geschädigte). In der Folge wurde das Verfahren bis zur Anklage am 31. Oktober 2017 ebenfalls ohne erkennbaren Unterbruch, wenn auch nicht besonders speditiv, weitergeführt, wobei auch sehr viele Akteneinsichten und Fristersterstreckungsbegehren der diversen Rechtsvertreter aktenkundig sind. Oftmals wurden aber wie bereits vermerkt auch nur Verfahrenshandlungen getätigt, die das Verfahren nicht substanziell voranbrachten. Zudem wurden im Verfahren mehrere Strafbefehle erlassen (nicht gegen den Beschuldigten). Allerdings wurde das Verfahren auch vor dem Richteramt Olten-Gösgen in der Folge nicht besonders beförderlich fortgeführt: Nach Eingang der Akten anfangs November 2017 erfolgte erst am 18. Januar 2018 die erste Verfügung, über die Beweisanträge wurde am 22. Februar 2018 entschieden, worauf am 28. Mai 2018 die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 21. November 2018 erging. Die schriftliche Urteilsbegründung ging am 1. Mai 2019 und damit in Verletzung der Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO erst fünf Monate nach der Urteilseröffnung bei den Parteivertretern ein. Insgesamt ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Für den Beschuldigten war diese lange Verfahrensdauer mit einem schwerwiegenden Vorhalt (schwere Körperverletzung bis fast am Schluss der Strafuntersuchung, dann Änderung auf versuchte vorsätzliche Tötung) zweifellos eine erhebliche Belastung in einem wichtigen Lebensabschnitt am Übergang von Ausbildung zur Berufstätigkeit. Um dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots und der überlangen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, ist die Einsatzstrafe um einen Drittel auf gut 37 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Das deutliche Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

2.5 Die vom Verteidiger im Berufungsverfahren vorgebrachten weiteren Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Geltend gemacht wurde einerseits eine angebliche schwere Bedrohung des Beschuldigten durch den Privatkläger bei einem früheren Vorfall in […]. Abgesehen davon, dass dessen konkrete Ausgestaltung unklar ist, könnte dieser frühere Vorfall auch nicht zur Begründung einer Strafmilderung wegen «schwerer Drohung» gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB führen, da zur Tatzeit keine aktuelle Bedrohung bestand. Im Gegenteil entfernte sich der vom Raufhandel schon erheblich mitgenommene Privatkläger vom Beschuldigten, der ihm dann mit dem Messer nacheilte. Gleiches gilt für den vorgebrachten Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB (entschuldbare heftige Gemütsbewegung), eine solche liegt für den Messerstich auch schlicht nicht vor.

2.6 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 ff., Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 E. 5.4 f.). Der Beschuldigte lebt in stabilen privaten und beruflichen Verhältnissen und hat seit über fünf Jahren nicht mehr delinquiert, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs ohne Weiteres erfüllt sind. Angesichts der Tatsache, dass das Opfer sich nie in akuter Lebensgefahr befand, keine bleibenden Folgen davontrug und die tätliche Auseinandersetzung selbst begonnen hatte, ist – auch angesichts der mittlerweile mehr als sieben verstrichenen Jahren – die Strafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren, was die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ermöglicht. Diese Strafe liegt noch innerhalb des richterlichen Ermessensspielraums.

2.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (a.a.O. E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt zu vollziehende Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).

Wie bereits angesprochen, sind seit der hier zu beurteilenden Straftat mehr als sieben Jahre vergangen. Unschön ist die erneute Delinquenz im Sommer 2014, was nun aber auch bereits über fünf Jahre zurückliegt. Zur Tatzeit war der Beschuldigte 19 bis 21 Jahre alt, vorher und nachher trat er strafrechtlich nicht in Erscheinung, so dass das Ganze rückblickend als negative Periode des Beschuldigten an der Grenze zum Erwachsenwerden erscheint. Der Beschuldigte befindet sich in stabilen persönlichen Verhältnissen, arbeitete mehrere Jahre beim gleichen Arbeitgeber und ist auch aktuell arbeitstätig (temporäres Arbeitsverhältnis). Er absolviert derzeit eine anspruchsvolle Weiterbildung. Die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Bei der vorsätzlichen Tötung handelt es sich um eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuches, allerdings wurde das Verschulden des Beschuldigten – unter der Hypothese der Tatvollendung – als leicht bis knapp mittelschwer bewertet und die Tat blieb vorliegend im Versuchsstadium stecken. Die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung kann trotz des Rückfalls während laufendem Verfahren als günstig eingeschätzt werden. Bei Würdigung aller Umstände kann der zwingend zu vollziehende Anteil der Strafe mit acht Monaten im untersten Bereich festgelegt werden. An diesen Strafanteil sind die erstandene Untersuchungshaft von drei Tagen (6. - 8.9.2012) anzurechnen. Die Probezeit ist für den aufgeschobenen Anteil von 28 Monaten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

2.8 Die beiden weiteren Vergehen, jeweils Raufhandel, können mit einer Geldstrafe abgegolten werden. Beim Raufhandel vom 7. August 2014 mischte sich der Beschuldigte erst in die tätliche Auseinandersetzung ein, als diese bereits im Gange war und seine Kollegen – darunter sein Bruder – nach seiner Einschätzung seiner Unterstützung bedurften. Seine Tatbeiträge erschöpften sich nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Austeilen einiger, allerdings nicht massiver Schläge. Belastend wird sich aus, dass der Beschuldigte dieses Delikt während laufender Strafuntersuchung wegen eines anderen Gewaltdelikts beging. Die beim Raufhandel verursachten Verletzungen (Gesichtskontusionen, Schürfwunden und eine Rissquetschwunde von 4 cm) wiegen nicht ganz leicht, aber auch nicht besonders schwer. Das Tatverschulden ist insgesamt gerade noch als leicht zu qualifizieren und – auch im Hinblick auf die vergleichsweise milden Strafen der Mitbeteiligten – ist eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Ähnlich zu bewerten ist der Raufhandel vom 6. September 2012, der sich zeitlich vor dem oben beurteilten Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung abspielte. Aggressor war dabei der Privatkläger, der offenbar an jenem Abend Streit suchte und als erster gegen den Beschuldigten tätlich wurde. Allerdings war die Reaktion des Beschuldigten und des Gehilfen völlig unverhältnismässig, schlugen und traten sie doch beide auf den bereits zu Boden geschlagenen Privatkläger ein, sodass dieser neben Prellungen und Schürfwunden eine Fraktur des Nasenbeins erlitt. Demgegenüber wies der Beschuldigte nach dem Vorfall ausser einem kleinen Kratzer am Unterarm keine äusseren Verletzungen auf (vgl. Fotos auf AS 073 ff. und 079 f.). Nicht mehr zum Raufhandel gehört das anschliessende und bereits beurteilte versuchte Tötungsdelikt. Auch bei diesem Raufhandel ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, was asperiert zu einer Straferhöhung um 40 Tagessätze auf nunmehr deren 120 führt. Die Täterkomponenten wirken sich ganz leicht strafmindernd aus und zusammen mit der (diesbezüglich weniger schwerwiegenden) Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Gesamtstrafe insgesamt auf 100 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

2.9 Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie folgt: Der Stundenlohn bei der heutigen Temporäranstellung beträgt nach den Angaben des Beschuldigen CHF 29.00. Dies ergibt bei 8,4 Stunden pro Tag und 21,7 Arbeitstagen pro Monat CHF 5'286.10, bzw. nach Abzug von 15 % für Sozialbeiträge CHF 4'493.20. Da beim Stundenlohn Ferien und Feiertage miteingerechnet sind, ist dieser Betrag mit 11 zu multiplizieren und anschliessend durch 12 zu teilen, was einen massgeblichen Nettomonatslohn von CHF 4'118.75 ergibt. Nach einem Pauschalabzug von 25 % (CHF 1'029.70) resultieren CHF 102.95 (CHF 3'089.05 : 30), so dass der massgebliche Tagessatz auf abge

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