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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.09.2019 STBER.2019.35

17. September 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,398 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

schwere Körperverletzung, Widerruf

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller  

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     schwere Körperverletzung, Widerruf

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vom 16. September 2019 vor Obergericht:

-       Oberstaatsanwalt B.___ als Anklagevertreter;

-       C.___, Privatkläger, in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Alexander Kunz und einer Rechtspraktikantin;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (ab 08:45 Uhr), in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Daniel Kaiser;

-       Mehrere Zuhörer (Familienmitglieder des Beschuldigten und des Privatklägers).

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Der Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil vom 24. August 2016 des Amtsgerichts von Thal-Gäu zusammen. Er erläutert, der Beschuldigte habe gegen dieses Urteil Berufung erhoben, die Staatsanwaltschaft habe aber keine Berufung erhoben und auf Anschlussberufung verzichtet, ebenso der Privatkläger. Das angefochtene Urteil sei sowohl vom Obergericht am 6. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 24. April 2018 bestätigt worden. Ein Revisionsgesuch des Beschuldigten sei jedoch mit Beschluss vom 29. April 2019 vom Berufungsgericht gutgeheissen worden, weshalb der vorliegende Prozessgegenstand erneut ein Berufungsverfahren sei.

In der Folge skizziert der Vorsitzende den geplanten Verhandlungsablauf wie folgt:

-       Vorbemerkungen und Beweisanträge der Parteivertreter;

-       Befragungen des Beschuldigten und des Privatklägers;

-       Befragungen der Zeugen D.___ und E.___;

-       Befragung der Auskunftsperson F.___. Der Vorsitzende erläutert, F.___ habe nicht rechtsgültig vorgeladen werden können, sie habe jedoch Kenntnis über die heutige Verhandlung. Er führt aus, am 13. September 2019 telefonischen Kontakt mit F.___ gehabt zu haben, wobei sie angegeben habe, derzeit in stationär-psychiatrischer Behandlung zu sein. Vom Vorsitzenden sei sie auf ihre Erscheinungspflicht und ihr Aussageverweigerungsrecht aufgrund der Anzeige des Beschuldigten hingewiesen worden. In der Folge habe F.___ dem Vorsitzenden ein ärztliches Zeugnis zugestellt, woraufhin er ihr mitgeteilt habe, dieses genüge nicht. Seither habe er keine weitere Benachrichtigung erhalten.

-       Allfällige weitere Beweismassnahmen;

-       Parteivorträge;

-       Letztes Wort des Beschuldigten;

-       Geheime Urteilsberatung;

-       Urteilseröffnung: 17. September 2019 um 16:00 Uhr.

Oberstaatsanwalt B.___ und Rechtsanwalt Kunz haben keine Vorbemerkungen oder Beweisanträge.

Rechtsanwalt Kaiser teilt mit, der Beschuldigte habe ihm telefonisch mitgeteilt, er werde aufgrund von hohem Verkehrsaufkommen um ca. 08:45 Uhr eintreffen.

Daraufhin stellt Rechtsanwalt Daniel Kaiser folgende Beweisanträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten):

«1.       Es sei ein Strafregisterauszug betreffend C.___, beizuziehen.

 2.        Es sei ein Strafregisterauszug betreffend F.___, beizuziehen. Es sei eine ambulante Begutachtung von F.___ anzuordnen und durchzuführen. Zudem seien das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von F.___ mit geeigneten Massnahmen (darunter ein polizeilicher Führungsbericht) abzuklären.

 3.        Es seien schriftliche Berichte von folgenden Vollzugsstellen einzuholen:

des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen

des Amtes für Justizvollzug, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich

des Amtes für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn

des Regionalgefängnisses Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten

der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen

der Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf.

 4.        Es sei ein (Akten-)Gutachten betreffend die Verletzungen von C.___, welche dieser aufgrund der Auseinandersetzung vom 4.1.2015 erlitten haben will, einzuholen.

 5.        Es sei ein (Akten-)Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers per 4.1.2015 einzuholen.

 6.        Es seien folgende Personen einzuvernehmen:

-               G.___,

-               H.___,

-               I.___,

-               F.___ (für den Fall, dass sie heute nicht zur Hauptverhandlung erscheinen sollte)

-               J.___, Adresse unbekannt

-               K.___,

Eventualiter seien schriftliche Berichte von G.___, H.___, I.___ und K.___ einzuholen.

 7.        Es sei ein schriftlicher Bericht der S.___ einzuholen.»

Die gestellten Beweisanträge begründet Rechtsanwalt Kaiser mündlich.

Um 08:45 Uhr erscheint der Beschuldigte.

Nachdem Rechtsanwalt Kaiser mit der Begründung seiner Beweisanträge um 09:05 Uhr geschlossen hat, teilt der Vorsitzende mit, Oberstaatsanwalt B.___ und Rechtsanwalt Kunz erhielten nach den Befragungen des Beschuldigten, des Privatklägers, der Auskunftsperson und der Zeugen Gelegenheit, sich zu den Beweisanträgen zu äussern.

Um 09:07 Uhr beginnt die Einvernahmen des Zeugen D.___, welcher auf seine Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). Die Einvernahme endet um 09:35 Uhr.

In der Folge wird F.___ um 09:37 Uhr als Auskunftsperson einvernommen, wobei die Einvernahme aufgrund der Aussageverweigerung von F.___ um 09:40 Uhr wieder beendet wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019).

Daraufhin wird der Zeuge E.___ nach Belehrung über seine Zeugnisverweigerungsrechte einvernommen (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). E.___ reicht die Jahresrechnungen der L.___ GmbH der Jahre 2017 und 2018 ein, wobei sämtliche Positionen null betragen. Die Einvernahme endet um10:08 Uhr.

Nach einem Unterbruch der Verhandlung (Pause: 10:10 Uhr - 10:30 Uhr) wird der Privatkläger C.___ einvernommen (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). Die Einvernahme endet um 11:00 Uhr.

Schliesslich wird der Beschuldigte nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten von 11:00 Uhr bis 11:25 Uhr befragt (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019).

Daraufhin wird Oberstaatsanwalt B.___ das Wort für seine Stellungnahme zu den Beweisanträgen von Rechtsanwalt Kaiser erteilt. Er beantragt die Abweisung der von Rechtsanwalt Kaiser gestellten Beweisanträge und macht kurz einige mündliche Ausführungen.

Rechtsanwalt Kunz teilt mit, er beantrage ebenfalls die Abweisung der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge und begründet dies kurz.

Der Vorsitzende erklärt den Anwesenden, das Gericht werde nun in geheimer Beratung über die Beweisanträge entscheiden. Um 13:00 Uhr werde die Verhandlung fortgesetzt. Das Berufungsgericht werde sich des Weiteren vorbehalten, die Anordnung von Sicherheitshaft aufgrund des ausländischen Aufenthalts des Beschuldigten zu prüfen. Er fordert die Parteivertreter auf, sich dazu am Nachmittag im Rahmen ihrer Parteivorträge zu äussern.

Um 13:00 Uhr eröffnet der Vorsitzende den zweiten Teil der Hauptverhandlung vom 16. September 2019 und stellt die Anwesenheit der gleichen Personen wie am Vormittag fest.

Er eröffnet den Beschluss des Obergerichts über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge und teilt mit, es würden sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen.

Zur Begründung führt der Vorsitzende zunächst aus, grundsätzlich seien keine erheblichen neuen Erkenntnisse von den beantragten Beweismassnahmen zu erwarten, welche eine weitere Verfahrensverzögerung rechtfertigten, nachdem das Verfahren bereits rund 4 ½ Jahren dauere.

Im Einzelnen begründet er die Abweisung wie folgt:

Nachdem sich bereits ein Strafregisterauszug über C.___ in den Akten befinde und es keine Veranlassung gebe, weitere Abklärungen über sein Vor- und Nachleben einzuholen, werde der Beweisantrag 1 abgelehnt.

Dasselbe gelte für den Beweisantrag 2 betreffend F.___, insbesondere, weil sich ihre Aussagen als grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar erwiesen hätten.

Da das Gericht bereits sämtliche Vollzugsakten beigezogen habe und sich ein umfassendes Bild machen könne, sei es nicht notwendig, weitere Vollzugsberichte einzuholen. Daher erübrige sich auch der Beweisantrag 3.

Des Weiteren führt der Vorsitzende aus, C.___s Verletzungen seien aktenkundig und durch verschiedene Arztberichte eingehend dokumentiert, weshalb kein Gutachten über C.___s Verletzungen eingeholt werden müsse. Der Beweisantrag 4 sei deshalb abzuweisen.

Weil aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen und in Anbetracht der gesamten Aktenlage kein ernsthafter Anlass bestehe, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A.___ zu zweifeln und da die Verteidigung selber eingeräumt habe, der genaue Alkoholkonsum in der Tatnacht sei nicht mehr eruierbar, sei von der Einholung eines Gutachtens betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt abzusehen. Der Beweisantrag 5 sei folglich abzuweisen.

In Bezug auf den Beweisantrag 6 führt der Vorsitzende sodann aus, weitere Personen seien nicht einzuvernehmen, nachdem im Vorverfahren bereits diverse Einvernahmen erfolgt seien und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut mehrere Zeugen und Auskunftspersonen befragt würden. Insbesondere in Bezug auf die L.___ GmbH werde der Vater des Beschuldigten befragt und er sei aufgefordert worden, Jahresabschlüsse der Firma einzureichen.

Schliesslich sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Weiterbildung bei der S.___ abgeschlossen habe. Daher sei es nicht notwendig, einen Bericht einzuholen. Der Beweisantrag 7 sei daher abzuweisen.

Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen.

Daraufhin halten die Parteivertreter ihre Parteivorträge:

Oberstaatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten):

«1.       A.___ sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

 2.        Der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 für 24 Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.

 3         A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs gemäss Ziff. 2 zu einer Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

 4.        Es sei festzustellen, dass sich A.___ vom 18. Juli 2017 bis zum 30. April 2019 im Vollzug dieser Strafe befand.

 5.        Von der Anordnung von Sicherheitshaft sei abzusehen.

 6.        Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.»

Die Begründung erfolgt mündlich.

Hierauf stellt und begründet der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, im Auftrag des Privatklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten):

«1.       A.___ sei der vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen.

 2.        A.___ sei zu einer vom Gericht festzusetzenden Freiheitsstrafe, analog der von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

 3.        Im Übrigen seien die Ziffern 3-11 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 6. November 2017 zu bestätigen.

 4.        Es sei die Kostennote des Rechtsbeistandes des Privatklägers gerichtlich zu genehmigen.

 5.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Die Begründung durch Rechtsanwalt Kunz erfolgt mündlich.

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Daniel Kaiser, der Verteidiger des Beschuldigten, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten):

«1.       Das Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16) sei vollumfänglich aufzuheben.

 2.        Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4.1.2015 zum Nachteil von C.___, freizusprechen respektive vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten.

 3.        Eventualiter zu Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei der Berufungskläger wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 3, eventualiter maximal 12 Monaten, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.

 4.        Subeventualiter zu Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei der Berufungskläger wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, eventualiter maximal 16 Monaten, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.

 5.        Es sei von einer Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung durch den Berufungskläger an C.___ abzusehen. Eventualiter sei die Zivilforderung von C.___ auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung von C.___ im Umfang von maximal CHF 10'000.00 zu schützen und im Mehrbetrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 6.        Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Strafverfahren gegen den Berufungskläger TGSAG.2016.2-ATGWAG vor der Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu) in der Höhe von CHF 3'700.00 zuzüglich der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und den unentgeltlichen Rechtsbeiständen kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers für folgende an die unentgeltlichen Rechtsbeistände geleisteten Zahlungen bzw. für folgende Beiträge zusteht: Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob (CHF 4'708.80 + CHF 1'663.20), Rechtsanwältin Serife Can (CHF 4'834.40 + CHF 1'814.40).

 7.        Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (Berufungsverfahren STBER.2017.16) in der Höhe von CHF 3'100.00 zuzüglich der Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und den unentgeltlichen Rechtsbeiständen kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers zusteht.

 8.        Die Kosten des obergerichtlichen Revisionsverfahrens (STREV.2019.1) in der Höhe von CHF 1'500.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

 9.        Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens STBER.2019.35 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

 10.      Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung für seine Vertretung durch Rechtsanwalt Nico Gächter in den Verfahren STA.2015.1 und TGSAG.2016.2-ATGWAG in der Höhe von CHF 16'587.70, eventualiter CHF 12'233.80, zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Nico Gächter kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers betreffend folgende geleistete Zahlungen bzw. betreffend folgende Beträge zusteht: CHF 12'233.80 + CHF 4'353.90.

 11.      Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung für seine Vertretung durch Rechtsanwalt Nico Gächter im Verfahren STBER.2017.16 in der Höhe von CHF 7'163.00 zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Nico Gächter kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers betreffend die Entschädigung in der Höhe von CHF 7'163.00 zusteht.

 12.      Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung für seine Vertretung durch den Unterzeichnenden im obergerichtlichen Revisionsverfahren STREV.2019.1 in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzusprechen.

 13.      Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'000.00 für seine Vertretung durch den Unterzeichnenden im vorliegenden Berufungsverfahren STBER.2019.35 zuzusprechen.

 14.      Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen in einer nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu beziffernden Höhe, eventualiter in der Höhe von mindestens CHF 126'000.00, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 18.7.2017, zuzusprechen.

 15.      Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in einer nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu beziffernden Höhe, eventualiter in der Höhe von mindestens CHF 142'560.00, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 18.7.2017, zuzusprechen.

 16.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (für sämtliche Verfahren).»

Die Begründung erfolgt mündlich.

Alle drei Parteivertreter verzichten auf einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte führt in seinem letzten Wort sinngemäss aus, er hoffe auf ein faires Urteil und dass nun endlich die Gerechtigkeit siegen werde.

Rechtsanwalt Kunz reicht seine Honorarnote ein, wobei die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.

Um 15:40 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 17. September 2019 um 16:00 Uhr:

-       Oberstaatsanwalt B.___ als Anklagevertreter;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Daniel Kaiser;

-       C.___, Privatkläger, in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Alexander Kunz;

-       Mehrere Zuhörer (Familienmitglieder des Beschuldigten und des Privatklägers).

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. Er weist vorab darauf hin, dass er das Urteil nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches die Parteien in den nächsten Wochen erhalten würden und dass ab dessen Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe.

In der Folge legt der Vorsitzende die Entscheidung des Berufungsgerichts dar. Er nimmt für den angefochtenen Schuldspruch die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung vor und erörtert die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie die ausgefällte Strafe. Er nennt den Genugtuungsbeitrag, welchen der Beschuldigte dem Privatkläger zu bezahlen hat, und erläutert, das Gericht verzichte auf Anordnung von Sicherheitshaft.

Damit endet um 16:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1.

Am 4. Januar 2015 kam es in […] vor einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller A.___ und dem Privatkläger C.___. Der Privatkläger zog sich dabei durch einen Schlag des Gesuchstellers mit einem Whisky-Glas schwere Gesichtsverletzungen zu.

2.

Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung des Gesuchstellers wegen des Vorhalts der schweren Körperverletzung und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe.

3.

Eine gleichzeitig in gleicher Sache gegen den Privatkläger geführtes Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Beschuldigten) wurde vom Richteramt Thal-Gäu sistiert.

4.

Das Amtsgericht von Thal-Gäu erliess am 24. August 2016 folgendes Strafurteil:

« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht der schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015, z.N. von C.___.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3. Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährte Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

4. Für den Fall, dass das vorliegende Urteil zum Zeitpunkt der Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug noch nicht rechtskräftig sein sollte, wird bis zur Rechtskraft des Urteils Sicherheitshaft angeordnet.

5. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___ bis 21. August 2015, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, wird auf CHF 4‘708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 27. August 2015). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob im Umfang von CHF 1‘663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___ ab 22. August 2015, Rechtsanwältin Serife Can, wird auf CHF 4‘834.40 (24.0 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wird auf CHF 12‘233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CH 3‘700.00, hat A.___ zu tragen.»

5.

Der Beschuldigte erklärte gegen dieses Urteil die Berufung. Er verlangte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei er wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei in Bezug auf beide Eventualanträge der bedingte Strafvollzug zu gewähren und auf den Widerruf sei zu verzichten. Es seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft legte keine Berufung ein und verzichtete auf eine Anschlussberufung, ebenso der Privatkläger.

6.

Die Strafkammer des Solothurner Obergerichts fällte am 6. November 2017 folgendes Berufungsurteil (Verfahrensnummer STBER.2017.16):

« 1. A.___ hat sich der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht.

  2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3.  Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dieser fortgesetzt wird. Der vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.  Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährte teilbedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welcher teilbedingt gewährt wurde, wird als vollstreckbar erklärt.

5.  A.___ hat C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.

6.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen.

7.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen.

8.  Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, für die Zeit bis zum 21. August 2015 auf CHF 4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die Zahlung aufgrund der Verfügung vom 27. August 2015 bereits erfolgt ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.  Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, für die Zeit ab 22. August 2015 auf CHF 4'834.40 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'233.80 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.  Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'163.00 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.»

7.

Das Berufungsgericht ging dabei entgegen der Vorinstanz - davon aus, der Gesuchsteller sei vom Privatkläger vorgängig nicht tätlich angegangen worden.

8.

Die Beschwerde in Strafsachen des Gesuchstellers gegen dieses Urteil wurde am 24. April 2018 vom Bundesgericht abgewiesen.

9.

Am 23. August 2018 verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Privatkläger wegen der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte dem Privatkläger vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Gesuchsteller habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Gesuchsteller (zumindest eventual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.

10.

Am 7. Februar 2019 liess der Beschuldigte beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Der Beschuldigte machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018 gegen den Privatkläger – und insbesondere den vom Privatkläger dabei gemachten neuen Aussagen – nachweisen, dass der Privatkläger ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe.

11.

Am 29. April 2019 fasste das Berufungsgericht im Revisionsverfahren folgenden Beschluss (STREV.2019.1):

«1.  Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6. November 2017 (STBER.2017.16) wird aufgehoben: Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des genannten Urteils werden beseitigt.

2. Der Gesuchsteller ist unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen.

3. Das Verfahren wird wieder aufgenommen im Berufungsverfahren vor Obergericht. Es ist ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.00 werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten und Entschädigungen wird im Neubeurteilungsverfahren definitiv entschieden.

5. Das Dispositiv wird unverzüglich per Telefax oder E-Mail den Parteien, dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kanton Solothurn und St. Gallen sowie der Justizvollzugsanstalt Sennhof mitgeteilt.

6. Das Entscheiddispositiv ist auch den Rechtsanwälten Gächter, Suter-Jakob und Can zuzustellen.»

12.

Gestützt auf diesen Beschluss wurde das hierortige Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 vor dem Berufungsgericht eröffnet. Dem Beschuldigten und Berufungskläger wurde Gelegenheit eingeräumt, seine Anträge neu zu formulieren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 lässt er bezüglich Schuld und Strafe die Rechtsbegehren der Berufungserklärung bestätigen. Bezüglich der Eventual- und Subeventualanträge lässt er – eventualiter – etwas höhere Freiheitsstrafen von maximal 12 bzw. maximal 16 Monaten beantragen.

Der Beschuldigte ist mittlerweile gestützt auf das Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 aus der Schweiz weggewiesen worden und lebt in Istanbul (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_474/2018 vom 24. Oktober 2018).

Am 16. September 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden der Beschuldigte und der Privatkläger (als Auskunftsperson), die Zeugen D.___ und E.___ sowie F.___ als Auskunftsperson befragt.

II.            Sachverhalt

1.         Der Vorhalt gemäss Anklageschrift:

«Schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 2 StGB)

begangen am 4. Januar 2015, ca. 01:40 Uhr, in […], «M.___», im Bereich vor dem Haupteingang, zum Nachteil von C.___.

Nachdem C.___ zu A.___ gegangen war und ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls nachdem C.___ ihm einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der Beschuldigte A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen einer schwungvollen ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruche ging.

Dadurch fügte der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zu:

·         perforierende Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer, Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension;

·         schwere, durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom Levatormuskel;

·         tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel.

Trotz mehrerer operativer Eingriffe resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung – die verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5 %.

Mithin verstümmelte der Beschuldigte A.___ vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was gleichsam zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit, beziehungsweise einer bleibenden Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf.»

2.         Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar 2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager D.___ im Pub «M.___» in […] auf. Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076; AS 097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im Pub zu rauchig war (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem Whiskyglas mit dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine Zigarette (AS 097). Zur selben Zeit ging der Privatkläger zusammen mit seiner (damaligen) Freundin F.___ von Richtung […] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «M.___» wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.; AS 034). Während der Privatkläger und F.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie auf N.___, O.___, P.___ und Q.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander diskutierten. Der Privatkläger grüsste das Quartett und war im Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen über die […]gasse zu überqueren, als O.___ zu Q.___ sagte: «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser Spruch wurde auch vom Privatkläger gehört, welcher sich mitten auf dem Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der Westseite des Pubs stehenden Beschuldigten näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und diesen ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser Begegnung war der Privatkläger wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht, insbesondere am linken Auge, verletzt.

3.         Der umstrittene Sachverhalt

3.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.2

Umstritten ist das Kerngeschehen, wie es zu dieser Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Insbesondere zu beurteilen ist die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten zuerst geschlagen und dabei am Kinn verletzt hat.

Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom 24. August 2016 davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten zuerst geschlagen (US 9 f.): «Es ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass C.___, nachdem er A.___ angesprochen hat, diesen unvermittelt gegen das Kinn geschlagen hat. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für C.___, sich mitten auf der Strasse umzudrehen und zu einer bis dahin völlig unbeteiligten Person hinzugehen, wenn er, wie er aussagt, «friedlich und glücklich» gewesen sein soll. Realistischer ist, dass C.___ sich über den Spruch gegen seine Freundin genervt und eine Konfrontation gesucht hat. Dabei hat C.___ nicht mit Sicherheit gewusst, dass es A.___ gewesen sein soll, der einen Spruch in seine Richtung gerufen hat. C.___ wählte A.___ nur aus dem Grund als vermeintlichen Rufer, weil letzterer zufälligerweise in seine Richtung geschaut hat. Dass A.___ im Verlaufe der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde am Kinn erlitten hat, ist durch die von ihm gemachten Fotos sowie durch die Aussage seines Schwagers D.___ belegt. D.___ gab anlässlich der zweiten Einvernahme als Zeuge am 12. November 2015 zu Protokoll, dass A.___ nach dem Vorfall im Bereich des Kinns eine Platzwunde gehabt und geblutet hat (AS 090). Die von A.___ gemachten Fotos seiner Platzwunde datieren gemäss Exif-Metadaten (Exchangeable Image File Format) auf den 4. Januar 2015 und wurden um 02:24 Uhr aufgenommen (AS 113 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Metadaten manipuliert wären, insbesondere da die Bilder nicht direkt vom Handy des Beschuldigten stammen, sondern über die iCloud-Mediathek der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht wurden (AS 310 ff.). Die Aussagen von C.___, wonach er sicher nicht geschlagen habe, sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Aussagen von F.___ vermögen C.___ nicht zu entlasten. Ihre Aussagen sind verhältnismässig detailarm, ausserdem will sie vom Kerngeschehen nichts mitbekommen haben. Auch hat sie angegeben, dass C.___ mit einer Flasche geschlagen worden sei, was nachweislich falsch ist. Entsprechend ist auch ihre Aussage, wonach A.___ unvermittelt zugeschlagen habe, als Schutzbehauptung zu Gunsten ihres Freundes zu werten.»

Demgegenüber kam das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 6. November 2017 zum gegenteiligen Schluss (US 14 ff.): Das Aussageverhalten von D.___ lasse den Beweisschluss der Vorinstanz nicht zu. Dieser habe in seiner ersten Befragung vom 14. Januar 2015, zehn Tage nach dem Ereignis, die (angebliche) Verletzung des Beschuldigten in einer lange dauernden und intensiven Befragung mit keinem Wort erwähnt (AS 76 ff.), habe hingegen an der Befragung vom 12. November 2015, der ersten nach der Erstbefragung des Beschuldigten, prominent über diese Verletzung des Beschuldigten berichtet (AS 90 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge seinen Schwager, den Beschuldigten, bereits in der ersten Befragung immer wieder zu entlasten versucht habe, hätte er diese doch für ihn – gemäss späterer Aussage – so eindrückliche Verletzung mit Sicherheit schildern müssen. Seine spätere Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden und sei selber nicht darauf gekommen, das zu sagen, überzeuge nicht. Seine Erstaussagen und die späteren Angaben seien derart widersprüchlich, dass das Aussageverhalten des Schwagers auf das Gegenteil dessen schliessen liessen, wovon die Vorinstanz ausgegangen sei: Der Beschuldigte habe unmittelbar nach der Tat keine blutige Verletzung am Kinn aufgewiesen und habe auch nicht wiederholt zu seinem Schwager gesagt, er sei geschlagen worden. Die Erstaussage des Schwagers lasse nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt nichts von einem behaupteten Faustschlag des Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten gewusst habe und auch nie eine blutende Wunde gesehen habe. Die nachher geschilderte Verletzung hätte dieser aber sehen müssen. Somit habe der geltend gemachte Faustschlag des Privatklägers mit der daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung des Beschuldigten nie stattgefunden. Dieses Beweisergebnis werde von F.___ gestützt, die beobachtet habe, wie der Privatkläger, ihr Freund, zum Beschuldigten gegangen sei und diesen angesprochen habe. Dieser habe dann sofort, und ohne ein Wort zu sagen, mit der Flasche zugeschlagen. Eine weitere Stütze finde dieses Beweisergebnis in der Aussage von Q.___ vom 4. Januar 2015, wonach der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen sei und gefragt habe, was er gesagt habe. Eine Sekunde später habe er ein «Schärbeln» gehört. Er habe dann gesehen, dass der Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34).

3.3

In Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand ins Gesicht geschlagen hat, kann auf die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 6. November 2017, S. 16 ff., verwiesen werden, die auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten beruhen. Auch das Bundesgericht hat in der Folge die vom damaligen Verteidiger vorgetragene Version, die Verletzung des Privatklägers sei möglicherweise durch herumfliegende Splitter des zu Boden gefallenen Glases verursacht worden, verworfen. Damit hat er die bereits von den erstbehandelnden Ärzten festgestellten schwerwiegenden Verletzungen am linken Auge des Privatklägers, welche zu einem fast vollständigen Sehverlust des Auges führten, verursacht. Zu entscheiden ist somit in Bezug auf den Sachverhalt einzig, ob der Privatkläger zuerst zugeschlagen und den Beschuldigten am Kinn verletzt hat.

3.4

Zu dieser Frage liegen folgende Beweismittel bei den Akten:

3.4.1

In den Akten finden sich zwei Fotos des Beschuldigten, die nach der Aussage des Beschuldigten (AS 143) und von D.___ am Tatmorgen kurz nach der Tat erstellt worden sind (AS 90 f.). Die Fotos zeigen eine kleine Platzwunde links unterhalb des Kinns des Beschuldigten (AS 111 f. und 308 f.). Nach Angaben des polizeilichen Fachverantwortlichen IT Forensik vom 27. Oktober 2015 seien die Bilder am 4. Januar 2015 mit einem iPhone 5s aufgenommen worden (vorbehältlich, dass die Fotodateien nicht manipuliert und die iPhone-Zeit nicht absichtlich verstellt worden seien, AS 109). Die Aufnahmezeit ist bei den Bilddaten mit 02.24 Uhr verzeichnet (AS 113 ff.), mithin rund 45 Minuten nach der mutmasslichen Tatzeit um 01.40 Uhr. Die Polizei konnte auf der iCloud auf die Foto zugreifen (AS 310 ff.). Anhaltspunkte für Manipulationen der Metadaten sind keine ersichtlich, sodass jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten von der Authentizität dieser Metadaten auszugehen ist (so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 416).

3.4.2

Der Privatkläger machte folgende Aussagen:

-       9. Januar 2015 (AS 058 ff): Er sei mit seiner Freundin und R.___ unterwegs gewesen. Als sie auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien, um die […]gasse zu überqueren, habe ein Typ hinter ihnen, der sich vor dem Pub befunden habe, irgendetwas Dummes gesagt. Er habe nicht verstehen können, was dieser ihnen zugerufen habe. Deshalb habe er umgekehrt und sich zu diesem Mann begeben. Er habe diesen gefragt, was er zuvor gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Vorher habe der Mann noch kurz gelacht. Es sei alles sehr schnell gegangen. Seine Freundin sei mitten auf dem Fussgängerstreifen stehen geblieben. Er sei danach von seinem Kollegen Q.___ betreut worden (Frage 3). – Täter sei der Schwager von «D.___», das wisse bereits ganz […]. Dieser Mann habe auch versucht, ihn telefonisch im Inselspital zu erreichen und habe sich «A.___» genannt. Er kenne diesen Mann nicht (Frage 7 ff.).

-       Es sei alles sehr schnell gegangen. Er sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er zuvor gesagt habe. Dieser habe nur gelacht und kein Wort gesagt. Dann habe ihm dieser plötzlich eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Diese sei an seinem Kopf zerbrochen, es habe gescherbelt (Frage 32). – Er habe nur nachfragen wollen, was der Täter zu ihm und seiner Freundin gesagt habe. Er habe das ganz normal gefragt, nicht laut oder aggressiv. Er habe niemanden geschlagen und/oder verletzt (Frage 47 f.). – Der Einzige, der aggressiv gewesen sei, sei der Täter gewesen, sonst seien alle ganz normal und überhaupt nicht aggressiv gewesen (Frage 49). – Er habe Angst vor Repressalien seitens des Täters. Wenn jemand einem anderen grundlos eine Bierflasche über den Kopf schlage, traue er diesem auch noch Anderes zu (Frage 54).

-       23. April 2015 (AS 068 ff.): Die Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) diesen zuerst ins Gesicht geschlagen haben solle, töne nicht gerade logisch (Frage 12). – Er sei ganz normal und nicht aggressiv auf den Beschuldigten zugegangen. Es wäre für ihn nicht logisch, wenn er diesem dann noch eine geschlagen hätte (Frage 13). – Nein, er habe den Beschuldigten nicht ins Gesicht geschlagen und sei auch nicht auf eine andere Art und Weise gegen diesen tätlich geworden (Fragen 14 und 15). Die Aussagen des Beschuldigten, er (der Privatkläger) habe ihn zuerst geschlagen, seien falsch. Er habe ihn zuvor nicht geschlagen. Dieser habe ihm das Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen (Frage 17). Er habe ihm keines geschlagen (Frage 23). – Er habe diesen weder provoziert oder angegriffen noch geschlagen (Fragen 27 und 28). - Er sei diesem auch nicht zu nahe gekommen. Er habe zu ihm rund einen Meter Abstand gehabt (Frage 29).

-       12. November 2015 (Konfrontationseinvernahme der beiden Protagonisten, AS 134 ff.): Seine bisherigen Aussagen seien richtig gewesen (Rz 135). – Er sei normalen Schrittes auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen gefragt, was er gesagt habe. In diesem Moment habe es nur noch geknallt (Rz 145 f.). – Es stimme nicht, dass er diesen geschlagen habe (Rz 211). – Er habe ihn sicher nicht geschlagen (Rz 223). – Die Verletzung am Kinn des Beschuldigten stamme sicher nicht von ihm (Rz 227). – Er sei damals nicht zum Beschuldigten gegangen, um Streit anzufangen. Er sei ganz ruhig und glücklich gewesen (Rz 253/256). – Er habe dem Beschuldigten sicher keinen Anlass für den Schlag gegeben (Rz 283). - Der Beschuldigte habe sich sicher nicht durch ihn angegriffen oder zumindest bedroht gefühlt (Rz 302).

-       An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. August 2016 gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe nur «im guten Sinn» fragen wollen, was das solle. Der Beschuldigte sei auf ihn gekommen, dann habe er gefragt und dann habe es einfach nur noch «gebrätscht». Er selbst habe nicht geschlagen (AS 393 f.).

-       Anlässlich der Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren sagte der Privatkläger am 23. August 2018 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu aus (Beilage 45 zum Revisionsbegehren): Er bestätige seine früheren Aussagen. (Auf Frage nach dem Ablauf des Vorfalls?) Er wisse, dass er den Beschuldigten nicht als erster geschlagen habe (Rz 66). Es sei sehr lange her (auf Nachfrage, ob er den Beschuldigten geschlagen habe oder nicht?). Er habe dort sehr viel Blut verloren. Er könne es nicht mit Sicherheit sagen. Er sage, vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen. Das Ganze habe sich in zwei Sekunden abgespielt. Er könne es wirklich nicht mehr genau sagen. Er sei aber der Meinung, dass er nicht als erster geschlagen habe. Und wenn man seine Verletzungen sehe, könne er kaum später noch zugeschlagen haben. (Nachtrag beim Vorlesen) Alles sei in drei Sekunden geschehen. Es könne auch sein, dass sie beide gleichzeitig geschlagen hätten.

-       Vor Obergericht am 16. September 2019 stellte sich der Privatkläger wiederum dezidiert auf den Standpunkt, nicht auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben.

Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers nicht kohärent: Währenddem er zunächst in allen Aussagen bestritten hatte, den Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung geschlagen zu haben, schloss er anlässlich der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten Strafverfahrens am 23. August 2018 zunächst zumindest nicht mehr aus, selbst auch geschlagen zu haben («Vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen»), wollte aber weiterhin nicht zuerst geschlagen haben. Auf Nachfrage musste er aber auch zugestehen, dass er kaum nach dem Schlag des Beschuldigten mit dem Whiskyglas noch geschlagen haben könnte, weshalb sie möglicherweise beide gleichzeitig geschlagen haben könnten. Weiter berief er sich darauf, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Dass er sich - auch nach dreieinhalb Jahren nicht mehr richtig an dieses zentrale Element des für ihn doch sehr einschneidenden Vorfalles erinnern könnte, erscheint kaum denkbar. Seine vor Obergericht vorgebrachte Erklärung für seine Aussagen vom 23. August 2018 – es habe sich um eine «böse» Richterin gehandelt – sind nicht einleuchtend und damit wenig glaubhaft. Zudem hat er den Schuldspruch akzeptiert. An seinen ersten Aussagen fällt zudem auf, wie er sich ganz normal und keineswegs aggressiv zum Beschuldigten begeben haben will: Obwohl er sich ganz offenbar über den vermeintlichen Kommentar des Beschuldigten geärgert hatte (Erstaussage: der Typ vor dem Pub habe «irgendetwas Dummes gesagt»), will er «ganz ruhig und glücklich» zum Beschuldigten gegangen sein. Die ersten Aussagen des Privatklägers erscheinen damit insgesamt als recht beschönigend und die späteren, für ihn selbst belastenderen Angaben vom 23. August 2018 sind – auch im Hinblick auf die übrigen Beweismittel – überzeugender. Zudem ist plausibler, dass der Beschuldigte nicht aus heiterem Himmel mit dem Glas zugeschlagen hat, sondern dass es eine Vorgeschichte gab, in welcher sich der Privatkläger selber aktiv verhielt, indem er dem Beschuldigten einen Schlag verpasst hat (so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 417).

3.4.3

Der Beschuldigte wurde erst rund zwei Monate nach dem Vorfall am 6. März 2015 erstmals befragt und machte folgende Aussagen (AS 079): Der Privatkläger habe auf der anderen Strassenseite nach dem Fussgängerstreifen umgekehrt, sei sehr wütend auf ihn zugekommen und habe ihn angepöbelt («Was hast Du gesagt? Was willst Du?») und unvermittelt ins Gesicht, an das Kinn, geschlagen. Dabei habe er selbst eine Verletzung erlitten, die mit Fotos dokumentiert sei. Er habe sich dann gewehrt und den Privatkläger auch geschlagen. Leider sei jedoch seine Hand nicht frei gewesen, sodass er dem Privatkläger das Glas mit dem Whisky in das Gesicht geschlagen habe. Sein Schlag sei ein Reflex gewesen. Er selbst sei auch Geschädigter, der Privatkläger sei einfach noch mehr geschädigt. Er sei nachher mit seinem Schwager heim gegangen. – Es habe sich um ein Glas mit dickem Boden gehandelt. Er habe dem Privatkläger keine Flasche an den Kopf geschlagen, sondern ein Glas. Er habe an diesem Abend sicher ein paar Gläser Whisky getrunken. – Wegen seiner Verletzung sei er nicht beim Arzt gewesen. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte in den nachfolgenden Befragungen (AS 99 ff., 143 f.) ebenso wie vor Obergericht. Seine Aussagen blieben diesbezüglich widerspruchsfrei.

3.4.4

Der Schwager des Beschuldigten, D.___, gab bei seiner Erstbefragung am 14. Januar 2015 an, er habe den Beschuldigten draussen angetroffen. Dieser sei sehr aufgebracht gewesen und habe gesagt, er (D.___) solle mit ihm kommen. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei (AS 76 Frage 3). Auf die Frage, wie sich der Beschuldigte verhalten habe, wiederholte er, er habe diesen wie erwähnt alleine draussen getroffen. Dieser sei unter Schock gewesen und sehr nervös, nicht aber aggressiv oder hässig (AS 79, Frage 31). Auf die Frage, was genau nach diesem Vorfall geschehen sei, gab er an, er wisse es eben auch nicht. Als er nach draussen gekommen sei, sei nur der Beschuldigte dort gewesen. Er habe noch gesehen, wie sich der Privatkläger und eine Frau nach Westen begeben hätten (AS 80 Frage 36). Demgegenüber gab D.___ zehn Monate später am 12. November 2015 als Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft an, als er von der Auseinandersetzung gehört habe und hinausgegangen sei, habe er seinen Schwager ausser sich, wie angepisst, genervt und schockiert angetroffen. Dieser habe am Kinn eine Platzwunde gehabt und geblutet (AS 90 Rz 173 ff.). Der Beschuldigte habe ihm immer wieder gesagt, «Warum hat er mich geschlagen?» (Rz 184 ff.). Vorher habe der Beschuldigte die Wunde noch nicht gehabt. Die blutende Wunde sei das erste gewesen, das er nach dem Rauskommen gesehen habe (Rz 216 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen wurden vom Obergericht im Urteil vom 6. November 2017 zu Recht kritisch gewürdigt: Wäre die Verletzung des Beschuldigten offensichtlich gewesen und hätte dieser sofort von einem Schlag des Privatklägers gesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies in der ersten Aussage auf die Fragen nach dem Ablauf des selbst erlebten Geschehens klar aussagt. Allerdings ist wie oben erläutert davon auszugehen, dass die Foto der Verletzung des Beschuldigten tatsächlich am frühen Morgen unmittelbar nach dem Vorfall geschossen worden ist (Alarmierung der Polizei: 02:06 Uhr, Erstellung Foto: 02:24 Uhr). Zu dieser Zeit war der Beschuldigte nach allen vorhandenen Angaben zusammen mit seinem Schwager D.___, was der Annahme des Berufungsgerichts vom 6. November 2017, es habe sich bei der Verletzung am Kinn um eine nachgeschobene Behauptung gehandelt, die Spitze bricht: Hätte man sich auf Seiten des Beschuldigten auf das Vorbringen eines Erstschlages durch den Privatkläger abgesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies auch so aussagen würde. Dazu kommt, dass sich D.___ bezüglich der Frage, ob sein Schwager – der Beschuldigte – den Privatkläger an diesem Abend am Auge verletzt habe, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (AS 77 f.) und damit offenbarte, dass er diesen nicht belasten wollte. Hätte er aber gesagt, dieser sei beim besprochenen Vorfall ebenfalls verletzt worden, hätte dies seinen Schwager verdächtig gemacht. Aus gleichen Gründen – zur Unterstützung des Schwagers – hat er die Verletzung des Beschuldigten in der späteren Einvernahme wohl etwas gar prominent beschrieben. Die Aussagen von D.___ sind daher nicht geeignet, den vom Beschuldigten behaupteten ersten Schlag durch den Privatkläger rechtsgenüglich auszuschliessen.

3.4.5

Die damalige Freundin des Privatklägers, F.___, wurde 9. Januar 2015 als Auskunftsperson zum Vorfall befragt (AS 42 ff.) Sie gab dabei im Wesentlichen an, auf dem Fussgängerstreifen habe hinter ihnen jemand etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Der Privatkläger sei zu diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser gesagt habe. Dieser Typ habe aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund ohne ein Wort zu sagen einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr Freund sei zwischen ihr und dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe sehen können, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Typ ihrem Freund eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können (Frage 4). – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4 bis 5 Metern gesehen (Frage 19 f.). (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe) Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können (Frage 21). (Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben. Vielleicht habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe (Frage 27). Der Täter habe mit einer Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher (Frage 31 f.).

Bei der Befragung als Zeugin am 27. Oktober 2015 (AS 49 ff.) gab F.___ an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Jemand habe etwas gerufen, der Privatkläger sei zurückgegangen um zu fragen, was los sei. Dann habe die Person schon geschlagen (Rz. 81 ff.). Der Privatkläger habe etwas zu dem Mann gesagt und schon sei fertig gewesen. Der Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun erfahren habe mit einem Glas (Rz. 154 ff.). (Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages) Es sei schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil der Privatkläger vor dem Täter gestanden sei (Rz. 171 f.). (Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten geschlagen habe (Rz. 183).

Vor Obergericht machte sie am 16. September 2019 als Auskunftsperson (noch hängige Strafanzeige des Beschuldigten gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Zusammengefasst machte F.___ keine derart klaren Aussagen, dass diese einen ersten Schlag des Privatklägers ausschliessen liessen. Sie betonte vielmehr, sie habe nicht alles gesehen, weil der Privatkläger zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht genau beobachten konnte, zeigt auch ihre (als sicher bezeichnete) erste Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergibt, war die Sicht auf der Strasse zu nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt (AS 20 f.). Vor allem aber stand der Privatkläger zwischen ihr und dem Beschuldigten, sodass es gut möglich ist, dass sie den Schlag an das Kinn des Beschuldigten nicht sehen konnte. Denkbar ist auch, dass sie ihren damaligen Freund nicht belasten wollte. Bereits der Staatsanwalt hatte vor dem Amtsgericht Thal-Gäu am 24. August 2016 ausgeführt, die Aussagen von Frau F.___ seien detailarm, im Gesamtzusammenhang wenig überzeugend und daher wenig glaubhaft (AS 416).

3.5

Als Fazit der Würdigung der vorhandenen Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die von seinem Bekannten O.___ zu Q.___ getätigte Aussage «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» zu Unrecht dem Beschuldigten zuschrieb, aggressiv auf diesen zuging, diesen fragte «Was hesch gseit?» (Aussage Q.___ AS 034) und dann mit der Faust an das Kinn des Beschuldigten schlug. Darauf reagierte der Beschuldigte unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – des Privatklägers, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand hielt, zersprang und den Privatkläger am Auge schwerwiegend verletzte. Zugeschlagen hat er so eigentlich mit dem Whiskyglas, das er in seiner Hand hielt. Dabei traf der Schlag nicht etwa zufällig und unbeabsichtigt ausgerechnet das Auge des Privatklägers: Dieser -– etwas kleiner gewachsen als der Beschuldigte – stand ihm unmittelbar gegenüber, die Lichtverhältnisse waren aufgrund der Aussenbeleuchtung des Pubs gut und es handelte sich nicht um ein dynamisches Geschehen.

III.           Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 12; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 39). Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1).

2.

Der Beschuldigte hat mit seinem Schlag mit dem Glas in der Hand dem Privatkläger schwere Verletzungen zugefügt. Der Privatkläger wird als Folge davon auf seinem rechten Auge nie mehr eine Sehfähigkeit über 5 % erlangen. Damit hat der Beschuldigte mit seinem Handeln ein wichtiges Organ des Privatklägers im Sinne der genannten Rechtsprechung dauerhaft unbrauchbar gemacht.

Der Beschuldigte hat zugeschlagen, obwohl er wusste, dass er ein Glas in der Hand hält. Jedermann ist klar, dass ein heftiger Schlag mit einem zerbrechlichen Glas (zumal mit einem solchen mit dickem Glasboden) ins Gesicht – insbesondere wie vorliegend in den Bereich des Auges – eines Menschen leicht eine schwere Verletzung im obgenannten Sinne (Verstümmelung, Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs) bewirken kann. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Schlag nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes beabsichtigt hat, dem Geschädigten schwere Verletzungen zuzufügen, aber der Beschuldigte hat im Moment des Schlages im Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns die schwere Verletzung des Privatklägers zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Glas nicht zersprungen wäre: Wer dem Gegner mit einem derartigen Gegenstand ins Auge schlägt, nimmt eine schwere Verletzung bis zur Erblindung des betroffenen Auges in Kauf. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten liegt jedenfalls näher beim direkten Vorsatz als bei einer Grobfahrlässigkeit. Von einer unwillkürlichen, also nicht gewollten Reaktion auf den Schlag des Privatklägers kann zusammen mit der Vorinstanz nicht ausgegangen werden, es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in Ziffer II.A.2 auf Seite 12 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

3.

Der Beschuldigte beruft sich darauf, sein Handeln sei als Notwehr gegen den Angriff des Privatklägers und damit als gerechtfertigt zu beurteilen.

3.1

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der Täter vom rechtswidrigen Angriff weiss und mit dem Ziel und dem Zwecke der Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen BGE 79 IV 154, 93 IV 83, 104 IV 1 f.).

3.2

Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Schlages des Privatklägers objektiv in einer Notwehrsituation. Er hatte vom Schlag des Privatklägers bereits eine kleine Platzwunde am Kinn erlitten und hat sofort zurückgeschlagen mit der Hand bzw. mit dem sich darin befindlichen Whiskyglas in das Gesicht des Privatklägers, konkret in das linke Auge. Er musste nicht abwarten, ob es nach diesen Schlag «Anhaltspunkte gebe für weitere Schläge des Privatklägers», wie der Oberstaatsanwalt vor dem Berufungsgericht ausführte. Wenn die Vorinstanz nun aufgrund der Angaben des Beschuldigten, er habe Schmerzen verspürt und «einfach zurückschlagen» wollen (6. März 2015: AS 101) bzw. er habe sich für den Schlag des Privatklägers «rächen» wollen (12. November 2015: AS 144) und er habe seinen Schlag mit dem Glas durchwegs als reflexartige Handlung, als Reaktion auf den erlittenen Schmerz, erklärt, eine Notwehrhandlung ausschliesst, wird dies dem Geschehen und auch den Aussagen des Beschuldigten nicht gerecht. Seine erste Aussage in freier Rede zu seinem Schlag war: «Ich habe mich dann gewehrt und habe diesen Mann auch geschlagen.» (AS 97 Frage 4). Es dürften in der Tat auch andere Motive des Beschuldigten mitgespielt haben; dass er aber auch zugeschlagen hat, um sich gegen den ungerechtfertigten Angriff zu wehren, kann bei dieser Sachlage und seiner unverzüglichen Reaktion nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr nahe. Der Verteidigungswille des Beschuldigten ist demnach zu bejahen. Er hat mit seinem Schlag in Notwehr gehandelt.

3.3

Hätte der Beschuldigte alleine mit der Faust zurückgeschlagen, wäre seine Abwehrhandlung als gerechtfertigt zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4 f.). Der Angegriffene ist wie ausgeführt zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Dies war vorliegend nicht der Fall: Ein Schlag mit einem Glas – zumal mit einem Whisky-Glas mit dickem Boden – in die Augenregion des Angreifers mit einer Heftigkeit, die zum Zerschlagen eines solchen Glases führte, ist angesichts der enormen Gefährlichkeit für das Augenlicht des Angreifers als unverhältnismässig zu taxieren. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall von Unverhältnismässigkeit. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein. Er hätte sich in der konkreten Situation anders zur Wehr setzen können und müssen: Wenn er mit dem Glas in der Hand zuschlagen wollte, hätte er sich dabei gegen einen weniger verletzlichen Körperteil richten müssen, er hätte sich mit der anderen Hand wehren können oder aber das Glas vor dem Zurückschlagen weglegen müssen. Zudem war er dem Privatkläger (damals 52 kg schwer: AS 145; der Beschuldigte ist gemäss D.___ ca. 1,85 m gross: AS 78) körperlich deutlich überlegen, wie sich auch vor dem Berufungsgericht zeigte. Die vom Beschuldigten auch geschilderten weiteren Motive für seinen Schlag (Rache, Zurückschlagen) erhärten diese Beurteilung. Das vom Beschuldigten angewandte Mittel weist eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Messereinsatz auf. Ein Messereinsatz darf nur mit besonderer Zurückhaltung erfolgen und muss wenn möglich angedroht werden. Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGE 136 IV 49 E. 4.2; Urteil 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1.4).

3.4

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Im vorliegenden Fall ist damit jedenfalls eine Strafmilderung gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung kann Straflosigkeit zur Folge haben. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).

Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile 6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4). An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen, Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz eines Messers).

Der Privatkläger drehte sich nach dem Beschuldigten um, weil er eine anderweitige Bemerkung diesen zugeschrieben und als ungeziemt beurteilt hatte. Er ging wütend auf den Beschuldigten zu und fragte diesen fordernd, was er gesagt habe. Als dieser als Reaktion nur lachte, schlug er dem Beschuldigten unverzüglich mit der Faust an dessen Kinn und verursachte damit eine Platzwunde. Der Beschuldigte gab keinerlei Veranlassung für das Verhalten des Privatklägers, wurde aber durch den Faustschlag nicht völlig unvorbereitet getroffen, nachdem der Privatkläger offensichtlich wütend auf ihn zugekommen war. Der Beschuldigte nahm es im vorliegenden Fall in Kauf, den Privatkläger mit seiner Reaktion schwer zu verletzen, es bestand eine erkennbare hohe Gefahr für den Privatkläger, sein Augenlicht zu verlieren, dies unabhängig davon, ob das Glas wie im vorliegenden Fall zerbrach. Auch mit einem unzerbrochenen Glas ins Auge hätte eine akute Gefahr für das Augenlicht des Privatklägers bestanden. In einem solchen Fall gilt ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2010 vom 16.5.2011) und die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist nicht entschuldbar. Dafür spricht auch, dass beim Beschuldigten für seinen Schlag mit dem Whiskyglas neben dem Abwehrwillen nach seinen Aussagen auch andere Motive eine Rolle spielten.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen, bei der Strafzumessung ist eine Strafmilderung wegen Notwehrexzesses vorzunehmen.

IV.          Strafzumessung und Widerruf

1.    Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

2.    Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Strafrahmen für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Die objektive Tatschwere ist beträchtlich, verlor der Privatkläger als Folge der Straftat doch das Sehvermögen am linken Auge fast vollständig. Der Privatkläger wird zeitlebens mit dieser erheblichen Einschränkung leben müssen. Dass die erlittenen Verletzungen samt den erforderlichen mehrfachen Operationen am Auge (AS 195 ff.) vorübergehend auch zu psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers führten, ist nicht verwunderlich. Äusserlich erkennbar ist ein leichtes Schielen des Privatklägers, wie sich an der Hauptverhandlung vor Obergericht zeigte. Es handelt sich im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen um ein knapp mittelschweres Verletzungsbild. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern um einen sehr spontanen Tatentschluss. Zudem gab der Beschuldigte keinerlei Anlass für das aggressive Verhalten des Privatklägers. Das ändert aber nichts daran, dass das Zuschlagen mit einem Glas gegen die Augengegend selbst bei einem vorgängigen Schlag des Privatklägers von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft und Skrupellosigkeit des Beschuldigten zeugt. Seine eigene Verletzung war geringfügiger Art, seine höchst gefährliche Gegenreaktion damit nicht erklärbar. Bezüglich der Willensrichtung, mit der der Beschuldigte gehandelt hat, ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln, mithin der mildesten Vorsatzform, auszugehen, was sich für ihn entlastend auswirkt. Was die Beweggründe angeht, ist – neben dem Verteidigungswillen, der bei der nachfolgenden Beurteilung der Notwehrsituation zu berücksichtigen ist – von Wut und Vergeltung für den (unbegründet) erhaltenen Schlag des Privatklägers auszugehen. Zweifellos war seine Hemmschwelle durch den an diesem Abend genossenen Alkohol etwas gesenkt, trotzdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten an der Grenze zum mittelschweren Tatverschulden im Rahmen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung auszugehen, dem im zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten entspricht.

Zu berücksichtigen ist nun noch die Strafmilderung von Art. 16 Abs. 1 StGB wegen des Notwehrexzesses. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt, um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.3). Der Privatkläger ging auf den Beschuldigten zu und schlug diesen, weil er meinte, dieser habe ihm und seiner Freundin ungeziemte Worte nachgerufen. Der Beschuldigte hatte damit ein Notwehrrecht, das er auch ausübte. Dabei ist allerdings erneut festzuhalten, dass er doch deutlich über die zulässige Notwehr hinausschoss, indem er mit dem Whiskyglas heftig gegen das linke Auge des Privatklägers schlug. Es wären ihm wie dargelegt angemessene Mittel zur Abwehr offen gestanden, die allenfalls zu einer einfachen Körperverletzung auch beim Privatkläger geführt hätten. Andererseits ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Angriff des Privatklägers für ihn aus heiterem Himmel und ohne jede Begründung kam. Es ist unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Strafe um die Hälfte auf 19 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.

Bei den Täterkomponenten kann zum Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 59 f. des nachfolgend beschriebenen Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 verwiesen werden. Zusammengefasst wurde der Beschuldigte im appenzellischen […] geboren. Er wuchs in der Ostschweiz auf, wobei er im Primarschulalter mit seiner Familie für einige Jahre in seine türkische Heimat zurückkehrte, um mit seiner Muttersprache und der türkischen Kultur vertraut zu bleiben. Als Jugendlicher beging er erste Straftaten, was dazu führte, dass er in verschiedenen jugendstrafrechtlichen Institutionen untergebracht wurde, wobei er die entsprechenden Aufenthalte dazu nutzte, um im […] eine kaufmännische Lehre erfolgreich abzuschliessen. In Bezug auf das Vorleben ist die Vorstrafe vom 17. November 2014, mithin nur anderthalb Monate vor der hierorts zu beurteilenden Straftat, hervorzuheben: Der Beschuldigten wurde vom Kreisgericht St. Gallen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Er hatte im September 2011 eine junge Frau geschlagen, gewürgt, ihren Kopf gegen den Boden geschlagen und zu sexuellen Handlungen (u.a. Ejakulation in ihren Mund) gezwungen. Dass sich der Beschuldigte kurz nach diesem Urteil mit einer empfindlichen Strafe erneut zu einer Gewalttat hinreissen liess, wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Kaum zusätzliche Auswirkungen zeitigt das Urteil des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 17. März 2010, mit dem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und SVG-Widerhandlungen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt worden war. Der damals gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe wurde in der Folge mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 widerrufen.

Festzuhalten ist aber, dass der Beschuldigte nach der Tat mehrfach vergeblich versuchte, sich mit dem Privatkläger in Verbindung zu setzen, um sich zu entschuldigen (und auch eine aussergerichtliche Einigung zu finden). Dies rechtfertigt aber keine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB. Er stand auch von Anfang an dazu, in den Vorfall verwickelt gewesen zu sein und mit einem Whiskyglas in der Hand zugeschlagen zu haben. Dies alles wirkt sich strafmindernd aus. Hingegen ist das unmittelbare Nachtatverhalten nicht entlastend, liess er doch den blutenden Privatkläger zurück. Die Strafvollzugsberichte 2016 und 2018 lauten durchzogen bis negativ, was der Beschuldigte am 6. November 2017 vor Obergericht mit Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug begründete. Im Übrigen lässt sich den Täterkomponenten nichts für die Frage der Strafzumessung Relevantes entnehmen, seine Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht. Wie bereits erwähnt wurde dem Beschuldigten wegen seiner früheren Verurteilungen, namentlich dem Urteil vom 17. November 2014, die Niederlassungsbewilligung entzogen, er wurde aus der Schweiz weggewiesen und lebt nunmehr in Istanbul. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Verstreichen von 2/3 der Verjährungsfrist) sind bei weitem nicht erfüllt. Die Täterkomponenten bewirken eine Straferhöhung um zwei Monate auf letztlich 21 Monate Freiheitsstrafe.

3.    Bedingter Strafvollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.). 

Hier ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wenige Wochen nach der Verurteilung wegen eines (gewalttätigen) Sexualdelikts zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe am 17. November 2014 erneut massiv gewalttätig geworden ist. Beide Delikte lassen auf einen schwerwiegenden Charakterfehler und eine mangelnde Impulskontrolle schliessen, weshalb sie in einem Zusammenhang stehen. Nach der hierorts zu beurteilenden Tat trat der Beschuldigte den Strafvollzug (vorerst den unbedingten Anteil von 12 Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen) an. Sein Verhalten im Strafvollzug war in mehreren Vollzugseinrichtungen problematisch, er musste diverse Male diszipliniert und aus diesen Gründen auch versetzt werden. Dazu kann auf die Vollzugsakten verwiesen werden, beispielsweise auf das Schreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen an den heutigen Rechtsvertreter vom 13. Februar 2019 (Vollzugsakten Nr. 120), die Schreiben desselben Amtes vom 22. Juli 2016 (31) und vom 21. Dezember 2018 an den Beschuldigten selbst (116) und den Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. November 2018 (113). Nach seiner Entlassung im Frühling 2019 aufgrund des Revisionsentscheides wurde er aus der Schweiz ausgeschafft. Eine völlige Umkehr im Sinne einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters ist damit nicht auszumachen, der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden.

4.    Widerrufsfrage

4.1 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug bzw. der bedingte Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde weitere Straftaten begehen. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil vom 17. November 2014 vom Kreisgericht St. Gallen für einen Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Das neue Delikt vom 4. Januar 2015 fiel in die gesetzte Probezeit und die Frist gemäss aArt. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht abgelaufen, weshalb vorliegend über die Widerrufsfrage zu befinden ist.

4.2 Während der Probezeit begangene Vergehen oder Verbrechen bilden nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.3).

In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe wie oben erwähnt «besonders günstige Umstände» voraus. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).

Wie bereits erwähnt lässt die Rückfallstat in einer Gesamtbetrachtung mit der Ersttat im vorliegenden Fall auf eine schlechte Prognose schliessen, da sie nur ganz kurze Zeit nach der ersten Verurteilung erfolgte und es sich in beiden Fällen um Taten mit Gewalttätigkeit handelte. Seither befand sich der Beschuldigte grösstenteils im Strafvollzug und wurde danach ausgeschafft. Zu berücksichtigen ist gemäss dargestellter bundesgerichtlicher Praxis jedoch der mittlerweile erfolgte Strafvollzug von fast drei Jahren. Dieser Freiheitsentzug dürfte beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung erzielt haben, sodass eine Schlechtprognose in Zusammenhang mit dem Widerrufsentscheid nicht mehr zwingend ist, eine (ebenfalls nicht vorliegende) günstige Prognose ist nicht notwendig, um auf den Widerruf des bedingten Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 zu verzichten. Den weiterhin bestehenden Zweifeln an der Bewährung des Beschuldigten ist mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre Rechnung zu tragen.

5.    Anrechnung

Aus den Strafvollzugsakten ergibt sich, dass der Beschuldigte bislang 1065 Tage Haft erstanden hat, und zwar vom 30. Mai 2016 (selbständiger Strafantritt) bis am 30. April 2019 (Austritt aus der JVA Sennhof, direkter Übertritt in die Ausschaffungshaft, am 3. Mai 2019 nach Istanbul ausgeschafft).

Während diesen 1065 Tagen wurden folgende Urteile vollzogen:

-       Unbedingter Anteil aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014: 12, Monate Freiheitsstrafe abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft;

-       Umwandlungsstrafe: Mit dem genannten Urteil des Kreisgerichts St. Gallen wurde der bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 widerrufen (Entscheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 17. März 2010). Gemäss Schreiben des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. Juni 2016 hat der Beschuldigte einen Teil der Geldstrafe bezahlt; die Restgeldstrafe betrug CHF 4'200.00, welche der Straf- und Massnahmenvollzug St. Gallen in 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umrechnete und vollzog;

-       Umwandlungsstrafe: Weiter wurde eine Busse aus dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 1. Juli 2014 in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und vollzogen;

-       (aufgehobenes) Urteil des Obergericht Solothurn vom 6. November 2017: 32 Monate Freiheitsstrafe und Widerruf des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen.

Nach Abzug der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen von total 414 Tagen hat der Beschuldigte somit 651 Tage Freiheitsstrafe als Folge des (nunmehr aufgehobenen) Urteils des Obergerichts Solothurn vom 6. November 2017 erstanden.

Gemäss Art. 415 Abs. 1 StPO werden der beschuldigten Person die bereits verbüssten Strafen angerechnet, wenn sie zu einer höheren Strafe verurteilt würde. Wird sie hingegen freigesprochen oder milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Genugtuung richten sich nach Art. 436 Abs. 4 (Abs. 2).  Diesem Anrechnungsprinzip folgend sind die erstandenen 651 Tage Freiheitsentzug vorweg auf die nunmehr ausgefällte Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Letzteres ist hier der Fall: Die verbleibenden, wenigen Tage Freiheitsentzug können an die 24 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 (mit weiterhin bedingtem Strafvollzug, aber verlängerter Probezeit) angerechnet werden. Zum gleichen Schluss führen im Übrigen auch die Grundsätze bei der Anrechnung von Untersuchungshaft:

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006 E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung). Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (mit Verweis auf BBl 1999 2063: Verfahrensidentität; anderer Meinung: Mettler/Spichtin in: BSK N 40 zu Art. 51 StGB: Die Haft könne auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Eine Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene Untersuchungshaft noch nicht entschädigt worden sei). Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (genanntes Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 E. 3.2.4) Nach diesem Prinzip kann Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 12 zu Art. 51 StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).

Da der gesamte vollzogene Freiheitsentzug an Strafen des Beschuldigten angerechnet werden kann, stehen diesem weder eine Genugtuung noch Schadenersatz für ungerechtfertigten Strafvollzug zu. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

IV.          Zivilforderung

1.

Der Privatkläger beantragte vor erster Instanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, zugesprochen wurde ihm eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00. Da der Privatkläger das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, kann jedenfalls keine höhere Summe zugesprochen werden.

Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschä

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