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Solothurn Obergericht Strafkammer 11.07.2019 STBER.2019.33

11. Juli 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·4,894 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___       

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. Mai 2017, 22:05 Uhr, überschritt der Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild [...] in Oberbuchsiten, auf der Autobahn A1, ZH-Fahrbahn, Fahrtrichtung Zürich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 27 km/h.

2. Die Polizei Kanton Solothurn ermittelte als Halter des Motorrades A.___ (nachfolgend Beschuldigter). Mit Rechtshilfegesuch vom 17. Juli 2017 ersuchte die Polizei Kanton Solothurn die Staatsanwaltschaft [...], den verantwortlichen Fahrzeuglenker zu ermitteln, ihn zum Sachverhalt zu befragen, ihn über die Verzeigung in Kenntnis zu setzen und die vollständigen Personalien des Lenkers sowie allfällige Bemerkungen auf der Rückseite des Schreibens zu notieren.

3. Das Rechtshilfegesuch wurde von der Staatsanwaltschaft [...] mit Schreiben vom 5. September 2017 beantwortet. Dem Schreiben waren eine Fotografie des Beschuldigten ab dessen Personalausweis, die Äusserungen des Beschuldigten vom 18. August 2017 und ein Schreiben der Kreispolizeibehörde [...] vom 24. August 2017 beigelegt.

4. Gestützt auf die Abklärungen der deutschen Behörden zeigte die Polizei Kanton Solothurn am 16. Oktober 2017 den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Solothurn an.

5. Mit Strafbefehl vom 28. November 2017 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 27 km/h, begangen am 26. Mai 2017 in Oberbuchsiten, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 11. Dezember 2017 zugestellt.

6. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob der Beschuldigte Einsprache. Er machte geltend, er sei nicht der Fahrer gewesen, dies könne seine Familie bestätigen, da er sich zur Tatzeit an seinem Wohnort aufgehalten habe. Ferner müsse er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

7. Am 25. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zum Entscheid an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu.

8. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 lud der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu den Beschuldigten auf den 15. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung vor. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 teilte der Beschuldigte dem Richteramt Thal-Gäu mit, laut internationalem Recht sei er nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen. Ein Beschuldigter, der der Vorladung keine Folge leiste, dürfe keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Zwang dürfe nicht ausgeübt werden. Wie er schon mitgeteilt habe, sei er damals nicht gefahren.

9. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 hielt der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fest, die Einsprache gelte zufolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten als zurückgezogen und schrieb das Einspracheverfahren ab.

10. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 erhob der Beschuldigte gegen diese Verfügung Beschwerde, welche die Präsidentin der Beschwerdekammer mit Urteil vom 3. Dezember 2018 guthiess. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2018 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zurückgewiesen, damit der Amtsgerichtspräsident im Sinne der Erwägungen – entweder die deutschen Behörden um eine rogatorische Einvernahme des Beschuldigten zu ersuchen oder unter Prüfung einer Dispens des Beschuldigten für die neu anzusetzende Hauptverhandlung – verfahre (Akten BKBES.2018.159).

11. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 setzte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine neue Hauptverhandlung auf den 25. Februar 2019 an und dispensierte den Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen.

12. Mit Schreiben vom 6. Januar 2019 teilte der Beschuldigte mit, er sei nicht der Fahrer gewesen – was seine Familie bestätigen könne – und ersuche um Einstellung des Verfahrens.

13. Am 25. Februar 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 27 km/h), begangen am 26. Mai 2017, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat A.___ zu bezahlen.

14. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. März 2019 sinngemäss die Berufung an. Mit Datum vom 18. März 2019 erfolgte die Berufungserklärung. Der Beschuldigte beantragt die Einstellung des Strafverfahrens.

15. Am 6. Mai 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

16. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung, eines allfälligen Entschädigungsbegehrens und Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse.

17. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung sowie die verlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse ein.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens und massgebender Sachverhalt

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).

Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).

2. Der Beschuldigte bringt gegen das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen folgendes vor (s. seine Eingaben vom 3. März 2019 an das Richteramt Thal-Gäu, die Beschwerdekammer und die Staatsanwaltschaft, seine Eingabe vom 18. März 2019 an das Richteramt Thal-Gäu sowie seine Eingaben vom 18. März 2019 und 10. Juni 2019 an die Strafkammer):

Obwohl er Zeugen habe, die seine Täterschaft bestritten, gehe das Gericht in Verletzung der Unschuldsvermutung davon aus, er sei der Fahrer des Motorrades gewesen, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei. Ihm sei die Möglichkeit nicht gewährt worden, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Seine Einsprüche über die willkürliche Verfahrensführung würden ignoriert. Neben dem Grundsatz der Unschuldsvermutung seien auch weitere strafprozessuale Bestimmungen verletzt worden, so das Recht auf ein faires Verfahren, der Untersuchungsrundsatz (Art. 6 StPO) und Art. 16 StPO. Schliesslich sei auch Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verletzt worden, wonach jede angeklagte Person Anspruch darauf hat, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie müsse die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das Gericht stütze sich auf ein Ausweisfoto, welches 2013, also mehrere Jahre vor der Tat, erstellt worden sei. Zudem dürfe eine Identitätsfeststellung durch Vergleich von Messfoto und Ausweisbild des Betroffenen ohne dessen Einverständnis nicht durchgeführt werden (mit Verweis auf § 2b PAuswG und 8 OWi 71 Js 98447/01). Von der Einholung seines Ausweisfotos zwecks Vergleich sei er nie orientiert worden. Eine grosse Ähnlichkeit bzw. vage Vermutungen würden für eine Verurteilung nicht ausreichen. Es sei eine hundertprozentige Sicherheit erforderlich. Da sein Motorrad mit dem Kennzeichen rücklings unter einem Carport gestanden sei, habe der im Rahmen des Rechtshilfeersuchens für die Abklärungen zuständige Polizeibeamte B.___ das Kennzeichen nur festhalten können, indem er sein Grundstück betreten und damit einen Hausfriedensbruch begangen habe. Zudem sei Herrn B.___ durch den Nachbarn gesagt worden, dass unterschiedliche Fahrer mit ihren Motorfahrrädern zu Besuch kämen bzw. sich auf dem Grundstück des Beschuldigten träfen. Während des ganzen Verfahrens habe er immer mitgeteilt, dass er im Tatzeitpunkt bei seiner Familie gewesen sei und folglich zu besagter Zeit kein Motorrad in der Schweiz gelenkt haben könne. Zusammenfassend seien Verfahrensfehler, Widerhandlungen gegen Datenschutzbestimmungen und ein Hausfriedensbruch begangen worden.

Der Beschuldigte rügt somit einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Andererseits macht er geltend, der Sachverhalt sei in Verletzung von Datenschutzbestimmungen, Strafbestimmungen (Hausfriedensbruch) und strafprozessualen Vorschriften (Untersuchungsrundsatz, Unschuldsvermutung) erhoben resp. gewürdigt worden. Schliesslich bezieht er sich auf die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien, wie das Recht auf ein faires Verfahren oder Art. 32 Abs. 2 BV, und macht einen Verstoss gegen Art. 16 StPO geltend. Diese Rügen sind grundsätzlich im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO zulässig und nachfolgend zu prüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob grundlegende Verfahrensgarantien (Recht auf ein faires Verfahren, Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt wurden. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob der Sachverhalt unter Verletzung von strafprozessualen oder anderen Rechtsvorschriften erhoben wurde. Schliesslich ist in einem dritten Schritt die eigentliche Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz (insb. im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und das Willkürverbot) einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

Was die ebenfalls vom Beschuldigten gerügte Verletzung von Art. 16 StPO anbelangt, ist nicht klar, was der Beschuldigte damit vorbringen will. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Inwiefern die Staatsanwaltschaft diese Verpflichtung im vorliegenden Fall verletzt haben soll, wird vom Beschuldigten nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sofern sich der Beschuldigte auf die Pflicht zur Anklagevertretung (Abs. 2 in fine) bezogen haben will, ist ihm Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO entgegen zu halten, wonach die Staatsanwaltschaft die Anklage nur dann persönlich vor Gericht zu vertreten hat, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (was vorliegend nicht der Fall ist) oder sie von der Verfahrensleitung zur Anklagevertretung verpflichtet wird. Auch letzteres ist vorliegend nicht erfolgt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall die Anwesenheit des Staatsanwalts vor Gericht notwendig gewesen wäre.

3. Verletzung von Verfahrensgarantieren (Art. 32 Abs. 2 BV, Anspruch auf ein faires Verfahren)

Der Anspruch auf ein faires Verfahren wird für den Strafprozess in Art. 3 StPO näher ausgeführt. Diese Bestimmung verpflichtet die Strafbehörden neben der Wahrung der Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen (Abs. 1) den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Abs. 2 lit. a), keinen Rechtsmissbrauch zu betreiben (lit. b), alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (lit. c) und schliesslich, bei der Beweiserhebung keine Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (lit. d). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Was die letztgenannte Bestimmung anbelangt, gilt es festzuhalten, dass dem Beschuldigten einerseits im Rahmen der rechtshilfeweise durchgeführten Befragung durch die Kreispolizeibehörde […] mitgeteilt wurde, was ihm vorgeworfen wird und ihm Gelegenheit erteilt wurde, sich zu den Vorwürfen zu äussern (s. Äusserungsbogen Betroffener, vom Beschuldigten unterzeichnet am 18. August 2017). Erneut wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Schliesslich hätte er sich auch anlässlich der Hauptverhandlung persönlich zum Vorwurf äussern können. Da der Beschuldigte jedoch in seiner Eingabe vom 6. Juli 2018 sinngemäss mitteilte, er werde nicht an der Verhandlung erscheinen und dann der ersten Verhandlung vom 15. Oktober 2018 trotz gehöriger Vorladung fernblieb, wurde er mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 vom persönlichen Erscheinen zu der (nach gutgeheissener Beschwerde) erneut auf den 25. Februar 2019 angesetzten Verhandlung dispensiert. Der Beschuldigte war somit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet und hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu verteidigen. Art. 32 Abs. 2 BV wurde nicht verletzt.

Was den in Art. 3 StPO konkretisierten Anspruch auf ein faires Verfahren anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eher allgemein gehalten ist. Es wäre Sache des Beschuldigten gewesen, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu konkretisieren, inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt wurde, was er nicht getan hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Strafbehörden die Menschenwürde des Beschuldigten missachtet, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt oder das Recht missbraucht hätten. Der in Art. 3 Abs. 2 lit. c enthaltene Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls nicht verletzt, was sich bereits aus den soeben gemachten Ausführungen unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 BV ergibt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass Beweiserhebungsmethoden angewendet worden wären, welche die Menschenwürde verletzen. Inwiefern bei der Sachverhaltserhebung allenfalls gegen den Datenschutz oder das geschützte Hausrecht verstossen wurde, ist sogleich unter Ziff. 4 hernach zu prüfen.

4. Sachverhaltserhebung

Art. 6 StPO statuiert den Untersuchungsgrundsatz. Demnach sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Dass die Strafbehörden im vorliegenden Fall allfällige vorhandene oder ersichtliche, den Beschuldigten entlastende Beweise nicht erhoben hätten, ist zu verneinen. Der Beschuldigte erwähnte zwar mehrfach, er habe sich zur Tatzeit an seinem Wohnort aufgehalten, was seine Familie bezeugen könne. Er hat es indes unterlassen, konkrete Zeugen zu benennen. Dies, obwohl er mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 aufgefordert wurde, allfällige Beweisanträge zu begründen. In seiner auf diese Verfügung folgenden Eingabe vom 6. Juli 2018 hat er pauschal festgehalten, seine Familie könne bestätigen, dass er sich an seinem Wohnort aufgehalten habe, ohne einen konkreten Beweisantrag in diese Richtung zu stellen. Vielmehr berief er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht (wobei nicht klar wird, ob er diesbezüglich sich oder seine Familienangehörigen meinte, zumal Beschuldigte ja in der Regel kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht haben) und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens auf schriftlicher Basis. Gemäss dieser Mitteilung durfte der Gerichtspräsident ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, konkrete Angaben zu den als Zeugen in Frage kommenden Familienmitgliedern zu machen. Indem er nach der Rückweisung des Falles durch die Beschwerdekammer den Beschuldigten von der Teilnahme an der zweiten Hauptverhandlung dispensierte und keine Bemühungen unternahm, allfällige Zeugen aus dem Kreis der Familie des Beschuldigten ausfindig zu machen, hat er den Untersuchungsgrundsatz daher nicht verletzt.

Weiter macht der Beschuldigte geltend, der Beizug des Lichtbildes des Personalausweises des Beschuldigten durch die Strafbehörden in Deutschland im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verletze den Datenschutz. Die vom Beschuldigten diesbezüglich zitierte deutsche Gesetzesbestimmung ist grundsätzlich auf ein Strafverfahren in der Schweiz nicht anwendbar. Dasselbe gilt für die ebenfalls zitierte Rechtsprechung deutscher Gerichte. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln in einem Schweizer Strafverfahren wird durch Art. 141 StPO geregelt. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen absolut unverwertbaren Beweismitteln (Abs. 1) und solchen Beweismitteln, die nur dann verwertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Abs. 2). Zu ersteren zählen Beweismittel, die durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und mit Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, erlangt wurden (s. Art. 140 StPO). Ebenso zählen dazu Beweise, die durch die StPO selbst als unverwertbar bezeichnet werden. Beides ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zu den nur relativ unverwertbaren Beweismitteln im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zählen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben. Demgegenüber sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, in jedem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Dass die deutschen Strafbehörden das Lichtbild des Beschuldigten aus seinem Personalausweis durch eine strafbare Handlung erlangt hätten, macht der Beschuldigte zu recht nicht geltend und davon ist auch nicht auszugehen. Bei den weiter in Art. 141 Abs. 2 StPO erwähnten Gültigkeitsvorschriften meint der Gesetzgeber offensichtlich lediglich Vorschriften, die die StPO selbst für die Beweiserhebung aufstellt. Daraus folgt, dass das von den deutschen Strafbehörden in die Schweiz übermittelte Lichtbild des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren selbst dann verwertet werden darf, wenn dessen Verwertung in einem in Deutschland geführten Strafverfahren nicht zulässig wäre. Was schliesslich die Behauptung des Beschuldigten anbelangt, der Polizeibeamte B.___ habe das Kennzeichen seines Motorrades nur festhalten können, indem er einen Hausfriedensbruch beging, ist dem Beschuldigten folgendes entgegenzuhalten: die Strafbehörden in der Schweiz wussten bereits vor den vom Beschuldigten erwähnten Abklärungen durch den Polizeibeamten B.___ im Rahmen des Rechtshilfeersuchens, dass das Kennzeichen [...] auf den Beschuldigten zugelassen ist (was sich aus dem Rechtshilfegesuch der Polizei Kanton Solothurn vom 17. Juli 2017 ergibt). Die gemäss dem Beschuldigten angeblich auf strafbare Weise erlangte Erkenntnis der Kreispolizeibehörde [...], wonach das Motorrad des Beschuldigten unter dem Carport stand (s. Bericht der Kreispolizeibehörde [...] vom 24. August 2017 an die Staatsanwaltschaft [...], Ziff. 4), war für die Verurteilung des Beschuldigten nicht entscheidrelevant.

Die Sachverhaltserhebung im vorliegenden Strafverfahren ist somit nicht zu beanstanden.

5. Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz

Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung der Unschuldsvermutung gewürdigt zu haben.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung). Art. 10 Abs. 3 StPO besagt folgendes: «Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus» (Grundsatz «in dubio pro reo»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2c und BGE 127 I 38 E. 2a) betrifft der Grundsatz in dubio pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

Willkürlich ist ein Beweisschluss nicht bereits dann, wenn sich eine andere Beweiswürdigung eher aufdrängen würde, sondern erst dann, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dabei ist an klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung zu denken (s. Ziff. 1 vorstehend).

Die Haltereigenschaft darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Täterschaft gewertet werden (Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Aussagen, auch jene des Angeklagten, sind Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein Beweismittel (erwähntes Urteil 6B_439/2010 E. 5.5). Das Schweigen des Beschuldigten schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der gesamten Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist (Urteil 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2). Der Schluss auf die Täterschaft begründet alsdann auch keine Umkehr der Beweislast, welche die Unschuldsvermutung verletzen könnte (Urteil 1P.684/2001 vom 3. Juni 2002 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). In dem Masse, wie der Betroffene auf Mitwirkung verzichtet, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (erwähntes Urteil 6B_439/2010 E. 5.6; vgl. auch Urteil 6B_843/2018 E. 1.4).

Die Vorinstanz begründete den Schuldspruch wie folgt:

«Der Beschuldigte macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und äussert sich dementsprechend vage zu den bestrittenen Vorwürfen. Lediglich, dass er nicht in der Schweiz gewesen sei, dass er die Kleidung des Lenkers nicht erkenne und dass ausserdem das Kennzeichen verschwommen sei, gibt er bekannt. Beim Vergleich mit dem von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Ausweisfoto des Beschuldigten und dem Foto der Geschwindigkeitsübertretung erkennt man grosse Ähnlichkeiten. So ist auf beiden Fotos ein bereits älterer Herr zu erkennen, auch die Brille lässt sich vage erkennen. Das Foto ist zwar qualitativ nicht sehr hochstehend, doch lässt sich unschwer erkennen, dass er sich bei dieser Person um den Beschuldigten handeln muss. Entsprechend hat sich A.___ als Lenker des fehlbaren Fahrzeuges wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h schuldig gemacht».

Betrachtet man das anlässlich der Geschwindigkeitsmessung vom 26. Mai 2017 gemachte Foto und vergleicht dieses mit der Fotografie auf dem Personalausweis des Beschuldigten, so kann der Schluss, es handle sich um ein und dieselbe Person, nicht als offensichtlich abwegig und daher willkürlich bezeichnet werden. Auch wenn das Messfoto etwas verschwommen ist, sind doch deutliche Ähnlichkeiten bezüglich der Nasen- und Mundpartie auszumachen. Auf beiden Fotos ist ein eher älterer Herr mit Brille erkennbar. Das Kennzeichen ist – obwohl auch leicht verschwommen – unzweifelhaft erkennbar und lautet gemäss nicht zu beanstandenden Abklärungen der Polizei Kanton Solothurn auf den Beschuldigten. Berücksichtigt man zudem die sehr vagen Äusserungen des Beschuldigten, so drängt sich der Beweisschluss der Vorinstanz geradezu auf. Wäre tatsächlich jemand anderes als der Beschuldigte gefahren, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies vorbringt. Dies hätte er ohne weiteres tun können, ohne jemanden konkret zu belasten bspw. indem er hätte angeben können, jemand anderes habe sein Motorrad benutzt, er wisse jedoch nicht wer, oder er berufe sich diesbezüglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Stattdessen gab der Beschuldigte auf dem Befragungsbogen der Kreispolizeibehörde [...] lediglich an, das Foto sei nicht klar und solch eine Jacke sowie Helm kenne bzw. trage er nicht. Weitere Angaben könne er nicht machen. In der Einsprache vom 11. Dezember 2017 gab er dann an, er sei nicht der Fahrer gewesen, dies könne seine Familie bestätigen, da er an seinem Wohnort gewesen sei. Ferner müsse er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dass er sein Motorrad jemandem anderen überlassen hat oder jemand anderes dieses ohne sein Wissen benutzte, hat der Beschuldigte indes weder vorgebracht noch angedeutet und der bloss pauschale Verweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist auch nicht zwingend in diese Richtung zu interpretieren. Gemäss dem Bericht der Kreispolizeibehörde [...] vom 24. August 2017 sind an der Wohnanschrift des Beschuldigten denn auch keine Personen gemeldet, die als Täter in Frage kämen (lediglich zwei Frauen und ein junger Mann). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann somit nicht als willkürlich bezeichnet werden. Über den Rahmen einer Willkürprüfung hinaus – auf die sich die Sachverhaltskontrolle im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen beschränkt – bleibt auch kein Raum, eine Verletzung der Unschuldsvermutung festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.).

6. Der massgebende Sachverhalt

Die auf den Sachverhalt bezogenen Rügen des Beschuldigten erweisen sich daher allesamt als unberechtigt. Die Behörden haben auch wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet, weshalb vollumfänglich auf den im Strafbefehl vom 28. November 2017 aufgeführten Sachverhalt abgestellt werden kann.

III. Rechtliche Würdigung

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen. Dabei handelte er offensichtlich vorsätzlich. Hinweise auf fehlendes Wissen oder Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB) liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich daher der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Massgebend für die Strafzumessung ist somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich bei Geschwindigkeitsübertretungen massgeblich nach der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, was bereits aus dem Ordnungsbussengesetz (OBG) resp. der in der entsprechenden Verordnung (OBV) in Anhang 1 enthaltenen Bussenliste hervorgeht. Diese sieht in Ziff. 303.3 für das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeiten nach Abzug der entsprechenden Sicherheitsmargen auf Autobahnen – abgestuft nach dem jeweiligen Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung – Bussen zwischen CHF 20.00 und 260.00 (letzteres für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21- 25 km/h) vor. Darauf aufbauend hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS) Strafzumessungsempfehlungen erarbeitet, welche für eine Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen um 26 – 30 km/h eine Busse von CHF 400.00 vorsehen. Diese Empfehlungen sind für die Gerichte zwar nicht bindend, werden aber von den Staatsanwaltschaften in der ganzen Schweiz im Rahmen ihrer Strafbefehlskompetenz konsequent angewendet. Es rechtfertigt sich daher durchaus, dass sich auch die Gerichte zumindest als Ausgangspunkt im Rahmen der objektiven Tatschwere an diesen Richtlinien orientieren.

Zu berücksichtigen sind jedoch auch die weiteren Strafzumessungskriterien – welche gemeinhin das Verschulden bestimmen (Art. 47 Abs. 2 StGB) –  wie die Art und Weise der Tatausführung (Verwerflichkeit), die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe und Ziele sowie das Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit. Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen eher untergeordnete Bedeutung zu.

3. Der Beschuldigte überschritt vorliegend die geltende Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich ohne nachvollziehbaren Anlass in nicht unerheblichem Ausmass. Auf der anderen Seite sind keinerlei Umstände auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche Witterungsverhältnisse. Besondere Beweggründe, welche das Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich und es deutet auch nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.

In persönlicher Hinsicht ist von einem unauffälligen Vorleben auszugehen. Gemäss den vom Beschuldigten eingereichten Belegen erzielt er ein monatliches Einkommen von rund 600.00 Euro. Darüber hinaus ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Das Verschulden kann insgesamt noch als leicht bezeichnet werden.

4. Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Zudem hat das Strafverfahren ohne ersichtlichen Grund während rund einem halben Jahr geruht. Zwischen dem Eingang der Einsprache des Beschuldigten am 18. Dezember 2017 und der Überweisung ans Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2018 sind keine Verfahrenshandlungen dokumentiert, was nicht nachvollziehbar ist und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt.

Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB rechtfertigt sich vorliegend eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe.

V. Kosten und Entschädigung

Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Unter Berücksichtigung der milderen Bestrafung rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen, was mit Auslagen von CHF 20.00 obergerichtliche Prozesskosten von CHF 1'020.00 ergibt. Davon hat der Beschuldigte 4/5, somit CHF 816.00 zu bezahlen. Die restlichen obergerichtlichen Kosten trägt der Staat.

Die Kosten vor erster Instanz hat der Beschuldigte indessen vollumfänglich zu tragen, wurde er doch vollständig schuldig gesprochen. Der Umstand, dass die Busse allenfalls bereits vor der Vorinstanz tiefer hätte ausfallen müssen als im Strafbefehl, kann nicht zu einer Kostenausscheidung führen, gelten doch im Einspracheverfahren hinsichtlich Kostenverlegung nicht die gleichen Regeln wie im Rechtsmittelverfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte als vollständig unterliegend zu betrachten. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von CHF 500.00 erscheint angemessen und die Auslagen sind belegt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 27 km/h), begangen am 26. Mai 2017, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der Beschuldigte zu 4/5, ausmachend CHF 816.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Haussener

STBER.2019.33 — Solothurn Obergericht Strafkammer 11.07.2019 STBER.2019.33 — Swissrulings