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Solothurn Obergericht Strafkammer 11.11.2019 STBER.2019.28

11. November 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,896 Wörter·~1h 9min·3

Zusammenfassung

versuchte qualifizierte Brandstiftung (Gefahr von Leib und Leben), Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfache Drohung (häusliche Gewalt), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Fahren ohne Führerausweis, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Uebertretung nach Art. 19a des Be

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Streit

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Regina Leuenberger, Rechtsanwältin,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte qualifizierte Brandstiftung (Gefahr von Leib und Leben), Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfache Drohung (häusliche Gewalt), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Fahren ohne Führerausweis, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft Staatsanwalt B.___;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwältin Regina Leuenberger, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

-       WmmbA C.___ als Zeuge und Sachverständiger;

-       D.___ als Zeugin;

eine Pressevertreterin;

zwei Schulklassen;

diverse Zuhörer.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 4) und weist auf die Mitteilung vom 14. Oktober 2019 hin, wonach das Berufungsgericht – sollte es auf Freispruch vom Vorhalt der versuchten, allenfalls qualifizierten, Brandstiftung erkennen – den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht unter dem Titel von Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung: Grosser Schaden) prüfen werde. Ergänzt wird, dass dies auch für die versuchte Tatbegehung gelte. In der Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet die amtliche Verteidigerin, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.

Weder der Staatsanwalt noch die amtliche Verteidigerin haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Die amtliche Verteidigerin gibt ein Arbeitszeugnis zu den Akten.

Anschliessend werden C.___ und D.___ als Zeugen – nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – und danach der Beschuldigte befragt. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

Der Staatsanwalt beantragt in der Folge, es sei beim brandtechnischen Dienst in Zürich ein brandtechnisches Gutachten über die Ausbreitung des Feuers, dessen Beherrschbarkeit und die Gefahr für die Bewohner der Liegenschaft erstellen zu lassen. Die amtliche Verteidigerin beantragt die Abweisung des Antrages. Der Antrag sei bereits einmal gestellt und abgelehnt worden. Sie verspreche sich nicht viel davon.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung des Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Herr C.___ habe heute ausgesagt. Dieser sei ein erfahrener Brandermittler, er sei vor Ort gewesen, habe die Akten gekannt und die Fragen beantwortet. Von einem weiteren Experten sei nicht viel mehr zu erwarten. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft bereits vorher ein Gutachten einholen können, wenn sie sich davon so Entscheidendes verspreche.

In der Folge wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2.    Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen, vorbehältlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.

Rechtsanwältin Regina Leuenberger:

1.    In Abänderung der Ziff. 3.1, 3.3, 3.4 und 3.6 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen von den Vorwürfen der versuchten qualifizierten Brandstiftung, der Drohung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

2.    Der Berufungsführer sei auch freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen am 20. Mai 2014 in […], zum Nachteil der E.___ AG und weiterer Personen.

3.    In Abänderung von Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4.    In Abänderung von Ziff. 6.2 des Urteilsdispositivs sei die Zivilforderung der E.___ AG, abzuweisen, eventualiter ins Zivilverfahren zu verweisen.

5.    In Abänderung von Ziff. 10 des Urteilsdispositivs seien die Verfahrenskosten vor erster Instanz ausgangsgemäss zu verlegen.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen.

7.    Es sei die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen.

Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine Replik, die amtliche Verteidigerin verzichtet auf eine Duplik.

A.___ verzichtet auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird den Parteien, der Pressevertreterin und zwei Zuhörerinnen am 12. November 2019, 16:00 Uhr, durch den Präsidenten mündlich eröffnet und summarisch begründet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Dienstag, 20. Mai 2014, 2:02 Uhr, meldete F.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, er stelle Rauch fest im Gang des 5. Stockes der Liegenschaft […] in […] (Akten Seiten 012 f., im Folgenden: AS 012 f.). Die ausgerückten Polizeibeamten stellten Rauch im Gebäude fest, der auch leicht sichtbar gewesen sei. Die einzelnen Stockwerke wurden ergebnislos abgesucht, im Keller wurde man schliesslich fündig: aus einem Kellerraum, der mit Rauch gefüllt war. Die beigezogene Feuerwehr konnte den Brandherd schnell bekämpfen und befreite den Keller vom Rauch. Gefunden wurden in der Folge zwei Brandherde. Einerseits wurde am Boden beim hintersten Kellerabteil eine geschmolzene Masse festgestellt, welche sich als Bauvlies herausstellte. Die dortige Holzlattung des Kellerabteils war ebenfalls leicht verkohlt und der Kellerraum über dem Brandherd russgeschwärzt. Am Folgetag wurde durch den Hauswart in einem weiteren – verschlossenen – Kellerraum, dem Maschinenraum des Aufzugs, ein weiterer kleiner Brandherd festgestellt (AS 013 f.).

Am Nachmittag desselben Tages meldete sich G.___ bei der Polizei und gab an, er verdächtige den Beschuldigten A.___, der am Tatabend bei ihm zu Besuch gewesen sei und als früherer Bewohner der Liegenschaft immer wieder Differenzen mit der Verwaltung gehabt habe (AS 008). Dieser Verdacht wurde bestätigt, als die EDNA-Koordinationsstelle am 30. Mai 2014 mitteilte, am beschädigten Schlauch im Liftraum am Liftmotor und an einem im Liftraum aufgefundenen Zigarettenstummel sei die DNA des Beschuldigten identifiziert worden. Der Beschuldigte wurde in der Folge am 25. Juni 2014 angehalten, und er gab sofort zu, in der Nacht zum 14. Mai 2014 in der betreffenden Liegenschaft bei jemandem zu Besuch gewesen zu sein. Danach sei er in den Keller der Liegenschaft gegangen und habe dort «gezünselt». Er habe früher selbst in dem Mehrfamilienhaus gewohnt und habe mit seiner Aktion der Verwaltung eins auswischen wollen. Mit dieser habe er seinerzeit diverse Probleme gehabt. Wegen Schimmel in seiner Wohnung habe er die Miete nicht mehr bezahlt, weshalb ihm schliesslich gekündigt worden sei. Dies sei jetzt ca. zwei Jahre her (AS 163 f.).

Mit Datum vom 23. März 2015 erstellte Dr. I.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 538 ff.).

In der Folge ergingen weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten im Kanton Bern, bezüglich welcher der Kanton Solothurn den Gerichtsstand anerkannte. Dabei ging es in erster Linie um einen Diebstahl, um Delikte zum Nachteil seiner früheren Lebenspartnerin D.___ und Führen eines Lieferwagens trotz entzogenem Führerausweis.

Der psychiatrische Gutachter ergänzte seine Expertise am 19. Juli 2017 (AS 586 ff.).

2. Am 26. Juni 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen verschiedener Delikte, in der Hauptsache wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung, evtl. Brandstiftung, subevtl. versuchter Brandstiftung, und überwies die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte (AS 004 ff.).

3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 12. Februar 2019 folgendes Strafurteil:

«

1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20.05.2014 (AnklS. Ziff. 2), sowie wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 28.08.2016 (AnklS. Ziff. 5), wird eingestellt.

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Drohung (häusliche Gewalt), angeblich begangen in der Zeit vom 25.07. bis 02.09.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. a).

3.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

3.1     der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am 20.05.2014 (AnklS. Ziff. 1).

3.2     des Diebstahls, begangen am 28.04.2016 (AnklS. Ziff. 3).

3.3     der Drohung (häusliche Gewalt), begangen am 28.08.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. b).

3.4     des Hausfriedensbruchs, begangen am 02.09.2016 (AnklS. Ziff. 6).

3.5     des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 07.09.2016 (AnklS. Ziff. 7).

3.6     des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 21.06. und am 15.08.2016 (AnklS. Ziff. 8 lit. a und b).

3.7     der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 07.03. und 07.06. sowie am 24.08.2016 (AnklS. Ziff. 9 lit. a und b).

4.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

4.1     einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

4.2     einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.--.

4.3     einer Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.

5.    Das beschlagnahmte Minigrip mit brutto 2 Gramm Marihuana wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

6.    Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

6.1     H.___: Schadenersatz Fr 14'545.95.

6.2     E.___ AG: Schadenersatz Fr 4'510.40.

7.    Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin E.___ AG, in Höhe von Fr. 2'000.--, wird abgewiesen.

8.    Die Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

9.    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt und Notar Daniel Vögeli, wird auf Fr. 12'697.55 (inkl. MwSt. [8 Prozent bis 31.12.2017 | 7.7 Prozent ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staats zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in Höhe von Fr. 11'000.-sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 4'843.65 (Differenz zum vollen Honorar zu Fr. 250.--/h, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, belaufen sich auf total Fr. 24'123.80. Davon hat der Beschuldigte Fr. 23'250.-- zu bezahlen.»

4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 16. April 2019 (Akten Obergericht Seiten 1 ff., im Folgenden: OAS 1 ff.) wurde die Berufung wie folgt beschränkt: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung, Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Diesbezüglich sei der Beschuldigte freizusprechen. Die Strafe sei entsprechend zu reduzieren. In Abänderung von Ziffer 6.2 des Urteilsdispositivs sei die Zivilforderung der E.___ AG abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sei der Kostenentscheid gemäss Ziffer 10 anzupassen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai 2019 auf eine Anschlussberufung (OAS 38).

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-       Ziffer 1: Einstellungen;

-       Ziffer 2: Freispruch

-       Ziffer 3 (teilweise): Schuldsprüche wegen Diebstahls (AKS Ziff. 3), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (AKS Ziff. 7) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 9 lit. a und b).

-       Ziffer 5: Einziehung Marihuana;

-       Ziffer 6.1: Zivilforderung Sol. Gebäudeversicherung;

-       Ziffer 7: Abweisung Genugtuungsforderung E.___ AG;

-       Ziffer 8: Verweisung Zivilforderung von J.___ auf den Zivilweg;

-       Ziffer 9 (teilweise): Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2019 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Erstellung eines bau- und feuerpolizeilichen Gutachtens abgewiesen, hingegen wurde der polizeiliche Brandermittler, WmmbA C.___, zur Befragung als Zeuge und Sachverständiger zur Hauptverhandlung vorgeladen, ebenso D.___ als Zeugin.

Wie erwähnt, hat der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 mitgeteilt, der in Ziffer 1 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt werde im Falle eines Freispruchs vom Vorhalt der (versuchten) Brandstiftungsdelikte vom Gericht in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Titel von Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung, grosser Schaden) geprüft. Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am 11. November 2019 wurde ergänzt, dass dies auch für die versuchte Tatbegehung gelte.

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Beschuldigte ist rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen:

-       Diebstahl (AKS Ziff. 3): Entwendung von Werkzeugen im Gesamtwert von ca. CHF 3'800.00 aus einem PW, begangen am 28. April 2016;

-       Führen eines Lieferwagens trotz entzogenem Führerausweis (AKS Ziff. 7), begangen am 7. September 2016;

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 8 lit. a und b): Besitz und Konsum von Marihuana zwischen dem 7. März und dem 24. August 2016.

III. Brandstiftung

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 20.05.2014, im Zeitraum von ca. 00:15 Uhr bis 2:02 Uhr, in […], zum Nachteil der E.___ AG, v.d. […], sowie zum Nachteil der Hausbewohner (J.___, K.___, L.___, M.___, N.___, G.___, O.___), eine qualifizierte Brandstiftung begangen, indem er vorsätzlich zum Schaden eines andern und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst entfacht habe und versucht habe, eine zweite zu entfachen, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr habe bringen wollen.

Konkret habe der Beschuldigte im Keller des Mehrfamilienhauses in […] in unmittelbarer Nähe der Holzlattung der Kellerabteile eine Rolle mit Bauvlies angezündet, wodurch ein (Glimm-)Brand mit entsprechender Rauchentwicklung entstanden sei.

Im Anschluss habe der Beschuldigte versucht, im verschlossenen Maschinenraum des Fahrstuhls besagter Liegenschaft einen weiteren Brand zu legen, indem er mit seinem Feuerzeug einen Stapel Zeitungspapier und einen Kabelkanal angezündet habe. Zudem habe er die Stromleitung des Fahrstuhls gekappt und eine Ölleitung durchschnitten. Anschliessend habe er die Liegenschaft, ohne den nach wie vor bestehenden (Glimm-)Brand im Kellerabteil zuvor zu löschen, verlassen.

Da der Beschuldigte mitten in der Nacht einen Brandherd im Keller eines bewohnten Mehrfamilienhauses gelegt habe und versucht habe, einen weiteren im Maschinenraum zu legen, und dabei gewusst habe, dass sich noch andere Personen in dem Gebäude befänden und davon ausgegangen sei, dass diese zur Tatzeit schliefen, habe er versucht, eine Gemeingefahr herbeizuführen.

Der (Glimm-)Brand im Kellerabteil sei infolge der starken Rauchentwicklung durch einen Anwohner entdeckt worden und habe in der Folge von der alarmierten Feuerwehr rasch bekämpft werden können.

Durch die Brände sei der Eigentümerin ein Schaden am Gebäude in der Höhe von ca. CHF 19‘056.35 entstanden. Zudem sei ein Schaden an Hausratsgegenständen einer Bewohnerin der Liegenschaft in der Höhe von ca. Fr. 450.00 (J.___: drei Schlafsäcke à je Fr. 150.00) entstanden.

2. Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.2 Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich den ihm in der Anklage vorgehaltenen Sachverhalt, insbesondere gibt er zu, mit seinem Feuerzeug an zwei Orten im Keller der betreffenden Liegenschaft Feuer gelegt bzw. das zumindest versucht zu haben. Er bestreitet dabei, dass überhaupt eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes entstanden sei und den (Eventual-)Vorsatz, eine solche Brandstiftung zu begehen. Diese beiden Fragen werden nachfolgend wegen des engen Zusammenhangs direkt bei der rechtlichen Würdigung behandelt, sodass es hier mit einer Zusammenfassung der objektiven Beweislage sein Bewenden haben soll.

2.3 Die Fotodokumentation zeigt Folgendes:

-       Bild Nr. 2 zeigt den Kellerraum aus Beton, in welchem sich die mittels Holzlattungen abgetrennten einzelnen Kellerabteile der Mieter befinden, am hinteren Ende befindet sich der Brandherd 1 (AS 027).

-       Auf Bild Nr. 3 ist der Brandherd 1 abgebildet: die teilweise abgebrannte bzw. geschmolzene Bauvliesrolle und das dahinterliegende Kellerabteil, das früher dem Beschuldigten gehört hatte (AS 028).

-       Bild Nr. 4 und 5 zeigen ebenfalls den Brandherd 1 und die ihn umgebenden Kellerabteile aus Holzlattungen, wobei diese direkt neben der Bauvliesrolle angekohlt (Schollenbildung) waren (AS 029 f).

-       Auf Bild Nr. 6 ist der Liftraum (Brandherd 2) abgebildet. Er liegt im Keller direkt neben der Treppe und ist nicht mit dem Kellerraum von Brandherd 1 verbunden (AS 031).

-       Bild Nr. 7 bis 9 zeigen diese Situation in Nahaufnahme: Brandherd 2, ein angebrannter Altpapierstapel direkt vor der Ölauffangwanne mit Brand- und Hitzespuren an der Eingangstüre und der daneben liegenden Wand. Eine verbrannte Zeitung liegt in der Ölauffangwanne, ebenso ein schwarzes Feuerzeug (AS 032 ff.).

-       Auf Bild Nr. 11 sind die weiteren vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen im Liftraum ersichtlich: versuchtes Anzünden eines Kabelkanals, Kappen eines Kabels, von dem ein Teil in der Ölauffangwanne aufgefunden wurde (AS 036).

-       Bild Nr. 13 ist eine Nahaufnahme der hydraulischen Aufzugsanlage mit dem zerschnittenen Kabel und einem durchtrennten Hydraulikschlauch (AS 038).

Der (fensterlose) Liftraum war beim Eintreffen der Polizei wieder verschlossen (AS 005). In Bezug auf den Kellerraum findet sich keine tragfähige Angabe, ob die Eingangstüre offen stand oder geschlossen war: In einem am 16. November 2016, mithin zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall – erstellten Nachtragsrapport führte Polizist P___ aus: «Dieser Raum stand – wenn ich mich recht erinnere – leicht offen und war völlig mit Rauch gefüllt.» Zu Gunsten des Beschuldigten muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, er habe im Kellerraum, wie anschliessend im Liftraum, die Türe zum Kellerraum hinter sich geschlossen. Rauch in den Gang und ins Treppenhaus kann auch unter der geschlossenen Türe hindurch entweichen. Das Kellerfenster im Kellerraum war geschlossen.

Die Feuerwehr hat am 20. Mai 2014 im Kellerraum einen «Glimmbrand eines Kehrichtsackes» (recte: Bauvliesrolle) bzw. eine «starke Rauchentwicklung im Keller durch einen mottenden Kehrichtsack» angetroffen (AS 149 f.).

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass dem Beschuldigten die Wohnung im vierten Obergeschoss der Tatliegenschaft (nach neun Jahren) per 30. September 2012 gekündigt worden war (AS 081). Weiter ist ersichtlich, dass im Frühjahr 2014 noch ein Betreibungsverfahren der Vermieterin wegen Mietausständen gegen den Beschuldigten lief. Dabei wurde Ende Februar 2014 ein Fortsetzungsbegehren gestellt, wobei im Mai 2014 festgestellt wurde, dass der Beschuldigte bereits zu viel bezahlt hatte (AS 094 f.: «Geld von erste Pfändung hat alles gedeckt. Weiss nicht warum ich FB gemacht habe.») Am 26. Mai 2014, also kurz nach der Tat, wollte man den Beschuldigten über den Rückzug der Betreibung informieren.

Der Zeitpunkt der Brandlegungen lässt sich nicht genau festlegen: Gemäss G.___ war der Beschuldigte am 19. Mai 2014 ab 23:15 Uhr rund eine Stunde bei ihm, wobei er am Schluss über die Verwaltung und die Juden (Eigentümer und Verwalter der Liegenschaft) geschimpft haben soll. Diese hätten ihm viel angetan. Der Beschuldigte habe ihm an diesem Abend das schwarze Feuerzeug schenken wollen (AS 159).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Das Verhalten des Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklage rechtlich als versuchte qualifizierte Brandstiftung, ev. Brandstiftung, subev. versuchte Brandstiftung, gewürdigt. Der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 den Parteien mitgeteilt, dass der in Ziffer 1 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt im Falle eines Freispruchs vom Vorhalt der (versuchten) Brandstiftungsdelikte vom Gericht in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Titel von Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung, grosser Schaden) geprüft werde. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde präzisiert, dass dies auch für den Versuch der qualifizierten Sachbeschädigung gelte.

3.2.1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).  

Beim Tatbestand der Brandstiftung handelt es sich um ein gemeingefährliches Delikt, wobei von einer Brandstiftung nur dann die Rede ist, wenn aus einer Feuersbrunst entweder eine Sachbeschädigung oder eine Gemeingefährdung resultiert (Trechsel/Coninx in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, vor Art. 221 N 1, Art. 221 N 1).

Nach der Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. Der Täter muss mithin ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr zu verhindern. Keine Feuersbrunst liegt vor, wenn Papier und Reiswellen mit Hilfe einer Gabel und zwei Kesseln Wasser gelöscht werden können (PK StGB-Trechsel/Coninx 2018, Art. 221 N 2). Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt. Es genügt ein Verglimmen oder Verglühen, wie z.B. bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen, Torfmooren und Grasflächen. Indessen bedingt auch ein Glimmbrand, dass er vom Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (Roelli/Fleischanderl in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 8; PK StGB-Trechsel/Coninx 2018, Art. 221 N 2).

3.2.2 Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendetes Delikt setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130; Urteil 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht er sie nicht (BGE 85 IV 130 E. 1 S. 132). 

Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130 mit Hinweisen).

Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131)

Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen). 

3.2.3 Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.

3.2.4 Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt (eingehend BGE 96 IV 99; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.3; je mit Hinweisen). Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.5; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Das Sachgericht hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der Sinngehalt der dazu entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).

Eventualvorsatz kann auch gegeben sein, wenn der Eintritt des Erfolgs sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen des Täters nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f).

3.2.5 Das geltende Recht subsumiert den untauglichen Versuch unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Allerdings sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist somit – neben dem Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. S. 152 ff.). 

3.2.6 Gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB kann auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Dieser privilegierte Tatbestand ist auch auf den Brandstiftungsversuch anwendbar (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 26 mit weiteren Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung).

Für die Beurteilung der Frage, ob der privilegierte Tatbestand zur Anwendung gelangt, ist einzig der Schaden, der durch die strafbare Handlung unmittelbar hervorgerufen wurde, relevant (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 22). Die Kommentatoren des BSK sprechen sich angesichts der hohen Mindeststrafen gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB sowie vor dem Hintergrund, dass auch im privilegierenden Fall die Tat von Amtes wegen verfolgt, bloss eine fakultative Strafmilderung eingeräumt wird und in diesem Fall immer noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich bleibt, für eine grosszügige Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB aus (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 25). Diese Meinung wird auch von Trechsel (Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 221 StGB N 9) vertreten.

Art. 221 Abs. 3 StGB stellt nicht auf den Vorsatz, sondern allein auf den eingetretenen Erfolg ab (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl. Zürich 2004, § 7 S. 38). Welchen Schaden der Täter anrichten wollte bzw. welchen Schaden er in Kauf nahm, ist somit nicht relevant. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Regeln über den strafbaren Versuch. Vergleichbar ist diese Konstellation aber mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Qualifikationsgrund des mengenmässig schweren Falles nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (BGE 122 IV 363 f. sowie BGE 129 IV 188), wonach die objektive Voraussetzung unabdingbar sei und die subjektive Voraussetzung allein nicht genüge, auch nicht für die Annahme eines Versuches. Dass im Rahmen von Art. 221 Abs. 3 StGB ausschliesslich das objektive Kriterium massgebend sein soll, erschliesst sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («Ist ein geringer Schaden entstanden»). Demgegenüber hat der Gesetzgeber für die Bestimmung von Art. 172ter StGB, die ebenfalls auf das Kriterium der Geringfügigkeit abstellt, eine anders lautende Formulierung gewählt («Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder geringen Schaden»), welche die subjektive Komponente (nämlich den auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkten Vorsatz) einschliesst. Die vorliegende Auslegung steht schliesslich auch im Einklang mit der von der Lehre postulierten grosszügigen Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB.

Die Lehre verlangt bei der Beurteilung der Geringfügigkeit eines Schadens, dass dieser in Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objektes gesetzt wird, wobei ein geringer Wert eines solchen Objekts die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB nicht ausschliesst (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 23 mit weiteren Verweisen). Dieses Kriterium ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung wohl mit zu berücksichtigen, ohne dass ihm jedoch entscheidende Bedeutung zukommen kann, wie folgendes Beispiel zeigt: Entsteht an einem Gebäude durch einen Brand ein Schaden von CHF 30'000.00 und weist das Gebäude einen Gesamtwert von CHF 2 Mio. auf, müsste angesichts dieses Verhältnisses das Vorliegen eines geringen Schadens bejaht werden, was nicht der Meinung des Gesetzgebers entsprechen kann. Das Verhältnis zwischen der Höhe des eingetretenen Schadens und dem Gesamtwert des betroffenen Objektes spielt im Übrigen auch bei der Sachbeschädigung keine Rolle: So bestimmt sich etwa die Beurteilung als einfache oder qualifizierte Sachbeschädigung eines teuren PWs durch Zufügen von Kratzern nach der absoluten Höhe des Schadens (vgl. Ziff. 2.5 hiernach) und nicht nach dem Verhältnis zwischen Schaden und PW-Wert.

Die Tatbestandsvariante des Schadens eines andern stellt im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB ein Verletzungsdelikt bzw. den Sonderfall einer Sachbeschädigung, verbunden mit einer hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe, dar (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 11). Es rechtfertigt sich deshalb ein Blick auf den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB; dieser Tatbestand unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung, wobei entscheidendes Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens darstellt. Beim Eintritt eines grossen Schadens sieht Art. 144 Abs. 3 StGB eine fakultative Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.

Der Täter, der durch eine Sachbeschädigung einen grossen Schaden verursacht, kann somit mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden. Dabei wird ein grosser Schaden in Lehre und Praxis mehrheitlich ab einem Betrag von CHF 10'000.00 bejaht (Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 StGB N 101; SOG 2006 Nr. 5). Schäden unter CHF 10'000.00 gelten damit als mittelgrosse oder geringfügige Schäden und werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Eine Übertragung dieser Praxis auf Art. 221 StGB würde zur Annahme eines geringen Schadens führen, solange der entsprechende Betrag nicht in die Nähe des Grenzwertes von CHF 10'000.00 kommt.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 6S.271/2005 festgehalten, dass bei einem Schaden von über CHF 10'000.00 (total ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden könne. Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin keinen bestimmten Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal «gering» festgesetzt. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau ging 1990 bei einem Schaden von CHF 3'000.00 von einem Anwendungsfall des privilegierten Tatbestandes aus. Das Obergericht des Kantons Aargau bezeichnete im Jahr 1981 einen Schaden von unter CHF 5'000.00 als gering. Das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnete 2008 einen Schaden von CHF 3’600.00 als gering (SOG 2008 Nr. 10). Als nicht mehr geringen Schaden bezeichnete das Obergericht Luzern im Jahr 1988 eine Schadenssumme von CHF 4'100.00 (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 24).

4.1 Mit der Vorinstanz ist vorweg festzuhalten, dass eine vollendete Brandstiftung auch im Kellerraum nicht nachgewiesen ist (US 13 f.), dazu kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden: Mit Blick auf die Fotodokumentation erscheinen die Aussagen des Beschuldigten – es habe ja gar nicht recht gebrannt, es habe angefangen zu brennen und sei wieder erloschen und habe wieder angefangen – als glaubhaft. Die Polizei stellte beim Eintreffen im Keller eine grosse Rauchentwicklung fest und wartete deshalb die Intervention der Feuerwehr ab. Diese wiederum stellte ebenfalls kein loderndes Feuer, sondern (lediglich noch) eine starke Rauchentwicklung fest, die man vorerst einem «mottenden Kehrichtsack» zuschrieb. In Tat und Wahrheit handelte es sich offenbar um das noch immer glimmende Bauvlies. Bei diesem handelt es sich um eine erschwert brennbare Substanz, wie der Zeuge/Sachverständige C.___ ausführte. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass A.___ den Brand beziehungsweise Glimmbrand im hinteren Kellerbereich jederzeit selber hätte löschen können. Eine grössere offene Flamme ist für die Verursachung der festgestellten Verkohlungen unten an den naheliegenden Holzlatten gemäss dem Zeugen/Sachverständigen C.___ nicht nötig, da auch ein Glimmbrand die nötige Hitze für die Verursachung solcher Brandnarben erzeugen könne. In Bezug auf die Feuerlegung im Liftraum gilt dasselbe, wobei hier auch die Anklageschrift lediglich von einem Versuch einer Brandstiftung ausgeht. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand der Brandstiftung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, mithin nicht erfüllt.

4.2 Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB verursachen und dadurch einen anderen schädigen oder eine Gemeingefahr schaffen wollte, also sich des Versuchs schuldig gemacht hat, wobei – wie ausgeführt – ein Eventualvorsatz genügt. Dabei steht die Feuerlegung im Kellerraum im Vordergrund. Beim Anzünden des Zeitungsbündels im Liftraum hingegen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig mit einem geringfügigen Feuer rechnen konnte, da sich neben dem Zeitungsbündel kein brennbares Material in diesem Raum befand und er hinter sich die Türe schloss. Er wollte mit seinem Vorgehen vor allem Sachschaden anrichten, wie auch sein Durchschneiden mehrerer Kabel im Liftraum zeigt. Eine Verbindung beider Brandherde erscheint angesichts des kleinen Feuers im Liftraum und angesichts der Abtrennung der beiden Räume durch Betonwände und einer Metalltüre kaum denkbar. Dies wurde vom Zeugen/Sachverständigen C.___ bestätigt. In Bezug auf die Brandlegung im Liftraum scheidet somit auch eine versuchte Brandstiftung aus, zu prüfen ist der Vorwurf hinsichtlich der Brandlegung im Kellerraum.

Der Beschuldigte gab zu seinen Beweggründen und Vorstellungen folgendes an:

-       25. Juni 2014 (AS 162 ff.): Er habe der Verwaltung eines auswischen wollen. Er habe diverse Probleme gehabt mit dieser Liegenschaftsverwaltung. Wegen Schimmel in der Wohnung habe er die Miete nicht mehr bezahlt und deshalb sei ihm nach Mahnungen vor rund zwei Jahren gekündigt worden. – Die Sachbeschädigungen im Liftraum habe er aus Dummheit gemacht. Er habe dem Verwalter damit eins auswischen wollen, habe aber nie einen grossen Schaden anrichten wollen.

-       16. September 2014 (AS 171 ff.): Er sei damals volltrunken gewesen und habe dem Verwalter eins auswischen wollen, indem er ein Gestell angezündet und im Liftraum Kabel durchtrennt habe. Er habe einen Hass auf den Verwalter gehabt wegen dem Schimmel in seiner Wohnung und dem Rauswurf. – Er habe im Keller ein Bettgestell gesehen und dieses in Brand stecken wollen. Dann sei er in den Liftraum gegangen und habe es dort ebenfalls probiert. Das Feuerzeug sei aber immer ausgegangen, so dass er dieses habe liegen lassen. Dann sei er hinausgegangen. Es habe sich weder um einen grossen Brand noch um eine grosse Rauchentwicklung gehandelt. Als es im Liftraum nicht funktioniert habe, habe er es bleiben lassen. – Er sei volltrunken gewesen. – Bei G.___ habe er schon über die Juden geschimpft, Eigentümer und Verwaltung seien Juden. (aF) An die Familie J.___, die auch im Haus wohne, habe er bei der Brandlegung nie gedacht, es sei nur um den Verwalter gegangen.

-       19. Oktober 2016 (AS 272 ff.): Die Sachen hätten gar nie richtig gebrannt und seien ja dann wieder von selber erloschen. Es habe sich leider nur Rauch gebildet. Also «leider» müsse er nicht sagen, sondern «zum Glück». (AF) Ja, er hätte den Brand selber löschen können. Das habe er wegen der starken Alkoholisierung nicht selbst getan. Er habe das aus Dummheit gemacht. Damals habe er viel Alkohol getrunken, heute gehe es ihm besser, wegen der Arbeit. Er habe es wegen der Verwaltung getan, nicht wegen der Familie J.___, die vorher gegen ihn Anzeige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erhoben gehabt habe. Als er den Keller verlassen habe, habe das Feuer noch «geglimmeret», es sei ja ohnehin immer alles erloschen und habe nie richtig gebrannt. (aF, ob er mit dem Bauvlies die Holzverschläge der Kellerabteile habe in Brand setzen wollen?) Das habe ja gar nicht funktioniert, auch nicht. Er habe das nicht gewollt, unbewusst. Er sei damals stark alkoholisiert gewesen. (aF) Dass Leute in dem Haus gewohnt hätten, habe er in seinem damaligen Zustand nicht bedacht. Er habe diese sicher nicht gefährden wollen. (aF, was er gedacht habe, was nach der Brandlegung mit den Bewohnern passieren würde) Es habe ja gar nicht richtig gebrannt. Er habe ja keinen Brandbeschleuniger gehabt, nichts. Er habe nur das Feuerzeug gehabt, das immer heisser geworden sei. Daran könne er sich noch erinnern. Aber er habe ganz sicher nie die Absicht gehabt, das ganze Haus in Vollbrand zu stecken. (aV) Ja, es habe noch geglimmt, als er gegangen sei. Aber daraus habe ja kein Feuer entstehen können, es sei ja alles Beton im Keller unten. Er bedaure diese Dummheit im Alkoholrausch sehr und er habe nie gewollt, dass jemand zu Schaden oder gar um sein Leben komme. (aV) Er habe niemanden gefährden wollen, sondern nur Sachschaden anrichten, dies aber nicht im grossen Sinn.

-       11. Februar 2019 vor Amtsgericht (Akten Richteramt Seiten 038 ff.): Er habe das damals aus Dummheit nach einem Gedankenblitz gemacht. Er habe einfach eine Sachbeschädigung machen wollen gegen die Verwaltung. Einen genauen Grund, weshalb er das gerade damals gemacht habe, könne er nicht sagen. An die Leute im Haus habe er nie gedacht. Er habe einfach eine Sachbeschädigung machen wollen. Beim Anzünden habe er sich nichts überlegt. Er habe auch nichts gemacht, damit es nur bei einer Sachbeschädigung bleibe.

Der Beschuldigte hat spontan in einem Kellerraum, der mittels Holzlattungen unterteilt war in verschiedene Abteile für die Mietparteien, Feuer gelegt. Als Mittel stand ihm nur ein Feuerzeug, das er auf sich getragen hatte, zur Verfügung. Damit allein konnte er die Holzlatten nicht zum Brennen bringen. Aus diesem Grund zündete er eine Rolle mit Bauvlies an, wobei er etwas Bauvlies ausrollte (Bild Nr. 4 AS 029 lit. d). Wie bereits erwähnt, ist Bauvlies erschwert brennbar. Das angezündete Bauvlies verursachte am unteren Teil der nahegelegenen Holzlatten Brandnarben (Schollenbildung) und in der nahen Umgebung Russschäden an Wand und Decke. Was sich in den Kellerabteilen genau befand, ist nicht bekannt, insbesondere nicht, ob es dabei viel und gut brennbares Material hatte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit den Brandlegungen wie von ihm ausgesagt das Ziel verfolgte, die Hausbesitzer und die Liegenschaftsverwaltung zu schädigen und zu ärgern. Daraufhin deuten auch die diversen Sachbeschädigungen, die er anschliessend im Liftraum beging. Allerdings war der Kellerraum mit Holzlatten gefüllt und solche dürften sehr wohl geeignet sein, ein Feuer sich ausbreiten zu lassen und zu unterhalten, welches der Beschuldigte nicht mehr alleine hätte beherrschen können und das im Kellerraum einen sehr grossen Schaden hätte bewirken können. Diese Gefahr musste sich dem Beschuldigten aufdrängen. Der Beschuldigte hatte im Kellerraum auch keinerlei Mittel (bspw. Löschdecke, Wasserschlauch, Wasserkessel und Wasseranschluss) zur Hand, um einen bereits etwas grösseren Brand zu löschen. Dabei ist auch zu bedenken, dass sich bei einem offenen Feuer im Kellerraum schnell eine starke Hitze eingestellt hätte, die der Beschuldigte nicht mehr ausgehalten hätte. Dass er die in Brand Setzung der Holzlatten beabsichtigt hat, zeigt sein Vorgehen, indem er eine Rolle mit Bauvlies anzündete, welche die daneben liegenden Holzlatten hätte in Brand setzen können und auch sollen. Sein Ziel war es sicher nicht, nur eine Rolle mit Bauvlies abbrennen bzw. verglimmen lassen zu wollen, das geht auch aus seinen Aussagen hervor (und dann hätte der Beschuldigte auch nicht noch einen zweiten Raum aufsuchen müssen, um weiteren Schaden zu verursachen). Zumindest nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen in Kauf, dass sich im Kellerraum ein Feuer gebildet hätte, das er alleine nicht mehr hätte beherrschen können. Wie oben ausgeführt, gilt dies auch für eine allfällige Rauchentwicklung zufolge seiner Feuerlegung. Dies gilt auch für sein Verhalten nach der Bandlegung, als er den Kellerraum verliess, als das Bauvlies – wie er selbst angab – noch glimmte, und nichts Weiteres vorkehrte. Sein Vorgehen war damit (auch aus seiner Sicht) sehr wohl geeignet – und es war für ihn auch vorhersehbar –, dass sich im Kellerraum eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes hätte entwickeln können. Das hat der Beschuldigte in Kauf genommen und er hat sich damit des (eventual-) vorsätzlichen Versuchs der Brandstiftung schuldig gemacht.

4.3 Damit stellt sich die Frage, ob es sich dabei um den Versuch einer qualifizierten Brandstiftung gehandelt hat. Dem Beschuldigten war bestens bekannt, dass das Mehrfamilienhaus bewohnt war und dass die Bewohner zur Tatzeit (zwischen ca. 00:15 und 01:00 Uhr) wohl grossmehrheitlich schliefen.

Der Beschuldigte legte im Kellerraum einen Brand, der durchaus hätte Formen annehmen können, dass das Feuer durch ihn nicht mehr hätte beherrscht werden können. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass er dies in einem Kellerraum aus Beton gemacht hat und das Feuer damit auf den ersten Blick eine begrenzte Grösse hätte annehmen können. Die Zufuhr von Sauerstoff war aufgrund der geschlossenen Türe und des Fensters höchst beschränkt. Sein Vorbringen, er habe einzig die Liegenschaftsbesitzer und –verwaltung schädigen wollen, ist glaubhaft. Nach der Brandlegung schloss er die Türe zum Kellerraum. Ein Übergreifen eines Feuers im Kellerraum auf das ganze Gebäude und auch ein Entweichen toxischen Rauches mit der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner war zwar nicht ausgeschlossen, drängte sich unter diesen Umständen aber nicht derart auf (und lag nach den nachfolgenden Ausführungen auch gar nicht nahe), dass man dem Beschuldigten nachweisen könnte, er habe eine derartige Möglichkeit in Kauf genommen. Vorliegend besteht diesbezüglich ein bedeutsamer Unterschied zu BGE 117 IV 285, bei dem ein Brand im Dachstock eines Miethauses gelegt worden war oder auch zu BGE 123 IV 131, bei dem es um eine Brandlegung im Parterre eines zweistöckigen Hauses ging. Der Zeuge/Sachverständige C.___ gab vor dem Berufungsgericht an, der Brand hätte sich wohl primär auf den Kellerraum beschränkt und nicht auf den Rest des Hauses übergegriffen. Er habe es nach seiner Erinnerung noch nie erlebt, dass eine Brandlegung im Keller einer Liegenschaft zu einem Vollbrand des Gebäudes geführt habe. Es hat somit bei einem Schuldspruch wegen versuchter (einfacher) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zu bleiben.

Eine Verletzung des Anklageprinzips, wie vom Beschuldigten vor Amtsgericht geltend gemacht, ist nicht ersichtlich: Es wird in der Anklageschrift vorgehalten, der Beschuldigte habe eine Feuersbrunst entfacht zum Schaden Dritter, wobei die effektiv und die möglichen Geschädigten explizit genannt werden. Sein konkretes Vorgehen wird genau umschrieben. Genannt wird auch die Höhe des angeblich verursachten Schadens mit CHF 19'056.35 und CHF 450.00. Das wortklauberisch anmutende Aufteilen des Vorhalts der Anklageschrift in verschiedene Abschnitte verfängt nicht, dem Beschuldigten war klar, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich auch entsprechend dagegen verteidigen. Vor Obergericht wurde denn auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes mehr geltend gemacht.

4.4 Abschliessend ist die Frage des privilegierenden Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB («nur geringer Schaden») zu prüfen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nur der mit der versuchten Brandstiftung im Kellerraum verursachte Schaden, weil nur dort ein Brandstiftungsversuch verübt wurde. Gestützt auf die von den Geschädigten eingereichten Rechnungen für die Schadensbehebung (AS 059 ff.) ist von folgendem Schaden auszugehen:

-       Die Rechnung der Firma […], Tapezierer und Malergeschäft, vom 4. August 2014 betrifft bis auf CHF 250.00 (Streichen des Maschinenraums) ausschliesslich die Schadensbehebung im Kellerraum: Schaden damit CHF 6'272.95 (AS 060);

-       Die Rechnung der Firma […] Aufzüge AG vom 12. Juni 2014 betrifft die Schadensbehebung im Liftraum und fällt hier daher ausser Betracht (AS 061);

-       Die Rechnung der Firma […] AG vom 20. Juni 2014 für «Reinigungsarbeiten nach Brandschaden» (AS 063) betrifft bis auf eine Position von CHF 300.00 zuzüglich MwSt. (AS 064) ausschliesslich die Schadensbehebung im Kellerraum: Schaden damit CHF 3'700.00.

Der mit der versuchten Brandstiftung im Kellerraum verursachte Schaden beläuft sich somit auf rund CHF 9'870.00.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung und insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6S.271/2005 vom 28. Juli 2006, in dem ein «geringer» Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB bei einem ausgebrannten Fahrzeug im Wert von CHF 10'000.00 verneint wurde, ist somit nicht von der Anwendbarkeit des privilegierten Tatbestandes auszugehen. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass beim Straftatbestand der Sachbeschädigung ein «grosser» Schaden jedenfalls ab einem Schadensbetrag von CHF 10'000.00 angenommen wird (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; 1B_422/2018 E.2.5, SOG 2006 Nr. 5). Mit der Vorinstanz ist das Vorbringen des Beschuldigten, ein geringer Schaden sei bis zu einem Prozentsatz von 5% des Gesamtwertes des beschädigten Gegenstandes anzunehmen, zu verwerfen: Dann würde die Höhe des jeweils als «gering» zu qualifizierenden Schadens je nach Objekt unterschiedlich hoch sein zwischen wenigen CHF 100.00 und weit über CHF 100'000.00. Als Fazit kann bei einem Schaden von ganz knapp unter CHF 10'000.00 nicht von einem «geringen Schaden» ausgegangen werden.

IV. Drohung

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 4 lit. a der Anklageschrift vorgehalten, er habe am 28. August 2016 in […] auf dem Balkon ihrer Wohnung der Geschädigten D.___ gedroht, sie mit einer behändigten Storenkurbel zu schlagen.

2. Beweiswürdigung

Der Vorhalt basiert auf der Schilderung der Geschädigten D.___ vom 2. September 2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern, als sie die Vorgänge vom 28. August 2016 schilderte (AS 235 ff.). Sie sei mit dem Beschuldigten rund 2,5 Jahre lang befreundet gewesen und habe mit diesem bis Ende Oktober 2015 zusammen gewohnt. Dieser sei dann ausgezogen und habe ihr versprochen, sie in Ruhe zu lassen. Seither lasse er sie aber nicht in Ruhe, er telefoniere bis zu 10 Mal hinter einander und drohe ihr auch unterschwellig. In den letzten Wochen habe er ihr permanent telefoniert, SMS geschrieben und ihr überall aufgelauert. Er wolle wieder mit ihr zusammen sein und bei ihr leben. Am Sonntag, 28. August 2016, ca. 16:00 Uhr, habe es an ihrer Haustüre geläutet und sie habe gedacht, es sei ihre Mutter. Als sie geöffnet habe sei der Beschuldigte vor der Türe gestanden und einfach herein gekommen. Er sei angetrunken gewesen und habe bei ihr übernachten wollen. Sie habe ihn gebeten, ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dann ausgeflippt und habe herumgeschrien. Mit der flachen Hand habe er sie gegen die linke Kopfseite geschlagen, worauf sie mit der rechten Kopfseite voll gegen die Schlafzimmertüre geschlagen sei und sich eine kleine Beule zugezogen habe. Er habe gemeint, das sei nicht so schlimm, er habe sie ja noch nie abgeschlagen. Er sei dann auf den Balkon gegangen und sie habe gesagt, sie gehe zur Polizei. Daraufhin habe er die Storenkurbel genommen und ihr gedroht sie abzuschlagen, wenn sie zur Polizei gehe. Weil er ihre Wohnung nicht verlassen habe, sei sie zu ihren Eltern gegangen und habe dort übernachtet. Wann der Beschuldigte dann die Wohnung verlassen habe, wisse sie nicht. Vor Obergericht bestätigte die Geschädigte diese Aussagen als Zeugin.

Der Beschuldigte gab am 30. September 2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern an (AS 244 ff.), er habe schon lange, seit Wochen, keinen Kontakt mehr zur Geschädigten, sie seien vor einem Jahr auseinandergegangen. Angesprochen auf den 28. August 2016 erklärte er, er habe sich am Vorabend in der Wohnung der Geschädigten aufgehalten und auch dort geschlafen. Am Morgen hätten sie dann Streit gehabt. Sie habe ihn verbal massiv angegriffen und am Oberarm gekratzt. Da habe er sich halt gewehrt und dabei sei sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Er habe sie aber sicher nicht mit der Hand oder der Faust geschlagen. Es sei nur geschehen, weil er sich irgendwie abgedreht habe. Es sei eher eine Notwehr seinerseits gewesen, weil sie ihn gekratzt habe. Am 19. Oktober 2016 gab der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll (AS 282), das sei alles vom Himmel herunter gegriffen, das sei alles gelogen und stimme nicht. Vor Amtsgericht wollte sich der Beschuldigte nicht mehr zu diesem Vorhalt äussern. Vor Obergericht räumte er dann ein, er habe die Storenkurbel schon behändigt, dies aber zum Auf- oder Abrollen der Store auf dem Balkon.

Die Aussage der Geschädigten ist glaubhaft, ihre Darstellung ist plausibel und weist sachliche und örtliche Verknüpfungen auf: Er sei auf den Balkon gegangen und habe auf ihre Aussage, sie gehe zur Polizei, dort die Storenkurbel genommen und ihr damit gedroht, wenn sie zur Polizei gehe. Gerade die Aussergewöhnlichkeit der geschilderten Drohung lässt diese als authentisch erscheinen: Hätte die Geschädigte dem Beschuldigten wahrheitswidrig etwas unterstellen wollen, hätte sie ohne Zweifel eine näherliegende Drohung gewählt. Auch bei ihrer Aussage vor Obergericht wirkte die Geschädigte ausgesprochen glaubwürdig. Die Darstellung des Beschuldigten ist demgegenüber deutlich weniger lebensnah, er räumte dann gegenüber dem Staatsanwalt auch ein, er habe die Geschädigte weggestossen und sie habe sich da den Kopf angeschlagen (AS 282). Zuletzt räumte er zwar ein, die Storenkurbel wohl behändigt zu haben, aber nur, um die Store damit zu bewegen, was angesichts des gerade laufenden Streites mit der Geschädigten wenig überzeugend ist. Dazu kommt, dass die Angaben der Geschädigten keineswegs von Belastungseifer gekennzeichnet sind: in der genannten Befragung gab sie auf Fragen an, sie habe nur eine kleine Beule erlitten und es habe sonst nie Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen sie gegeben. Drohungen habe er allenfalls unterschwellig ausgestossen. Auf die Aussagen der Geschädigten ist abzustellen, es kann dazu auch auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 22 f. verwiesen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigte nur den körperlichen Übergriff vom 28. August 2016 in ihrer zivilprozessualen Rechtsschrift erwähnt hat, da sie diesem offensichtlich mehr Gewicht beimass. Zudem war für die Geschädigte nach ihren Angaben der – nachfolgend zu behandelnde – Vorfall vom 2. September 2016 Anlass, die Polizei aufzusuchen (vgl. Gesuch der Geschädigten um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 13. September 2016, Beilage 1 zur Berufungserklärung).

3. Rechtliche Würdigung

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

Indem der Beschuldigte der Geschädigten mit der Storenkurbel, einem Gegenstand, mit dem man einer Frau sehr wohl schwere Verletzungen zufügen kann, drohte für den Fall, dass sie zur Polizei gehe, hat der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung objektiv und subjektiv erfüllt.

V. Hausfriedensbruch

1. Vorhalt

In Ziffer 6 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe am 2. September 2016, ca. um 8:30 Uhr, unrechtmässig und gegen den Willen von D.___ deren Wohnung betreten.

2. Beweiswürdigung

Die Geschädigte führte am 2. September 2016 aus (AS 236), der Beschuldigte habe ihr seit Montag (29. August 2016) immer wieder telefoniert, sie habe aber nie abgenommen. Heute Morgen um 7:15 Uhr habe er ihr eine SMS geschrieben «Ich habe etwas von Dir und das ganze 3mal.». Dies habe sie aber erst um 9:30 Uhr gelesen, da habe ihre Mutter angerufen. Diese sei am Morgen in ihrer Wohnung gewesen und habe die Wohnungstüre abgeschlossen. Da habe plötzlich jemand am Türschloss manipuliert und der Beschuldigte sei in die Wohnung gekommen. Was er gewollt habe, habe er der Mutter nicht gesagt. Von der Mutter darauf angesprochen, habe er gesagt, er habe noch drei Schlüssel für die Wohnung der Geschädigten. Das sei wohl auch der Inhalt der SMS gewesen. Gemäss ihrer Mutter habe der Beschuldigte die Wohnung dann wieder verlassen. Sie habe nun die Türschlösser auswechseln lassen.

Der Beschuldigte bestätigte, an diesem Morgen in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein. Er habe dort seine Jacke holen wollen, welche er vergessen gehabt habe bzw. welche sie ihm nicht habe aushändigen wollen. Er habe in der Tat noch einen Wohnungsschlüssel gehabt von früher, diesen habe ihm die Geschädigte damals gegeben. In der Wohnung habe er die Mutter der Geschädigten kurz gesehen. Weil er nicht in das Zimmer gekonnt habe, sei er wieder gegangen (AS 245). Dies bestätigte er gegenüber dem Staatsanwalt (AS 281): er habe damals noch keine Fernhalteverfügung gehabt. Den Schlüssel habe er von der Geschädigten selbst erhalten. Weil in der Wohnung noch Kleider und Gegenstände von ihm gewesen seien, sei er in die Wohnung gegangen. Mittlerweile dürfe er das wegen der Fernhalteverfügung nicht mehr. Er habe damals kalt gehabt und habe deswegen seine Jacke holen wollen, die Geschädigte sei ja eh am Arbeiten gewesen. Dabei habe er die Mutter der Geschädigten angetroffen. Es sei richtig, dass er schon früher dort ausgezogen sei, er habe aber noch Kleider dort gehabt. (aV) Ja, die Geschädigte habe ihm schon gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und nicht mehr kommen solle. Seither sei er nicht mehr in der Wohnung gewesen. Die Geschädigte habe einen Teil der Sachen in Taschen gepackt und vor die Türe geworfen. Vor Amtsgericht gab er an, er habe damals die Wohnung auch ohne Erlaubnis der Geschädigten betreten dürfen, weil er noch einen Schlüssel dazu gehabt habe. Weiter habe er noch persönliche Effekten dort gehabt. Am Vorabend habe er ja noch dort geschlafen.

Der Vorgang ist damit grundsätzlich unbestritten.

3. Rechtliche Würdigung

Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB erfüllt und auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Die Parteien wohnten zur Tatzeit schon einige Monate nicht mehr zusammen. Der Beschuldigte räumte selbst ein, die Geschädigte habe ihn «mal» aufgefordert gehabt, ihre Wohnung zu verlassen und nicht wieder zu kommen. Wenige Tage zuvor war er von der Geschädigten mehrfach aus der Wohnung weggewiesen worden, schliesslich ging sie selbst weg, als er sich weigerte. Damit war ihm klar, dass er am 2. September 2016 gegen ihren Willen in ihre Wohnung eingedrungen ist. Dass er damals noch über einen Wohnungsschlüssel verfügte, den sie ihm früher einmal gegeben hatte, ändert daran nichts. Er hat sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

VI. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 8 der Verfügung vorgehalten, er habe sich am 21. Juni 2016 um 18:25 Uhr in Langenthal, Wuhrplatz, trotz einer «Fernhalteverfügung (Perimeter) der Kantonspolizei Bern, die ihm am 7. Juni 2016 gegen Unterschrift ausgehändigt worden sei, auf dem Wuhrplatz in einer Gruppe von 6 Alkohol konsumierenden Personen der Langenthaler Drogen- und Alkoholszene aufgehalten (lit. a). Ebenso habe er sich am 15. August 2016 um ca. 13:10 Uhr, auf dem Wuhrplatz in Langenthal mit mehreren Szenegängern aufgehalten (lit. b).

2. Beweiswürdigung

Am 7. Juni 2016 wurde von der Kantonspolizei Bern gegen den Beschuldigten eine amtliche Fernhalteverfügung (Perimeter) erlassen. Er habe sich auf dem Langenthaler Wuhrplatz in einer Gruppe von ca. 10 Personen der Drogen- und Alkoholszene aufgehalten und Marihuana auf sich getragen. Er «nehme die drei Monate Perimeter und komme nicht mehr auf diesen Platz». Er finde es jedoch Scheisse, dass ein kleiner Fisch wie er zu den grossen Fischen gezählt werde. Er sei vom Arbeiten gekommen und nur kurz dort vorbei gegangen. Er unterzeichnete die Verfügung mit folgendem Wortlaut: «Der betroffenen Person wird verboten, sich im bezeichneten Perimeter (vgl. Perimeterblatt) in alkoholkonsumierenden und/oder drogenkonsumierenden und/oder Unrat verursachenden und/oder übermässig lärmenden und/oder anderweitig den öffentlichen Frieden störenden Personenansammlungen aufzuhalten und durch das bezeichnete Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören. Das Verbot gilt für die Dauer von drei Monaten seit Eröffnung der Verfügung.» Die Verfügung war mit dem Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung versehen.

Am 2. Juli 2016 wurde der Beschuldigte verzeigt, weil er sich am 21. Juni 2016, um ca. 18:25 Uhr, in einer Gruppe von sechs alkoholkonsumierenden Personen der Langenthaler Alkohol- und Drogenszene aufgehalten habe (AS 213f.).

Am 27. August 2016 wurde der Beschuldigte verzeigt, weil er am 26. August 2016, ca. 13:10 Uhr, den Wuhrplatz trotz gültiger Fernhalteverfügung betreten und sich mit Szenegängern unterhalten habe (AS 247 f.). In der polizeilichen «Feststellung» wurde vermerkt: «Obgenannte Person hält sich trotz Fernhalteverfügung auf dem Wuhrplatz auf und spricht mit zwei Szenegängern = Verstoss gegen den Perimeter. Später noch zwei weitere Personen aus der Szene.» (AS 249).

Der Beschuldigte erklärte am 19. Oktober 2016 dazu, er sei da jeweils nur vorbei gegangen und habe kurz hallo gesagt. Dort sei ja der Coop und er müsse auch etwas zum Essen einkaufen gehen. Er finde das mit dem Perimeter in einer Begegnungszone nicht gut (AS 284 f.).

Der Sachverhalt ist damit grundsätzlich nicht bestritten.

3. Rechtliche Würdigung

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Bern kann die Kantonspolizei Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.

Vorliegend ist zu beachten, dass es dem Beschuldigten nicht per se verboten ist, sich auf dem Wuhrplatz (bzw. im «Perimeter») aufzuhalten. Es müssen gemäss Fernhalteverfügung noch qualifizierende Umstände erfüllt sein (Alkohol oder Drogen konsumierende, Unrat verursachende, Lärm verursachende oder anderweitig den öffentlichen Frieden störende Personenansammlungen und dadurch Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung). Dass diese Voraussetzungen an den beiden Tagen vorlagen, ergibt sich nirgends. Während er am 21. Juni 2016 wohl mit sechs Alkohol konsumierenden Personen sprach, ergibt sich aus den Akten keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung. Am 26. August wurde sogar nur ein Gespräch mit zwei (danach vier) «Szenengängern» festgestellt, was ebenfalls keine qualifizierenden Vorkommnisse enthält. Deshalb ist der Beschuldigte vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung von Art. 292 StGB frei zu sprechen.

VII. Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010 E. 1.6.1).

2.1 Vorweg kann zusammen mit der Verteidigung, welche die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat beantragt hat, festgehalten werden, dass angesichts des reichhaltigen Vorstrafenregisters mit mehrfachen Verurteilungen von teilweise hohen unbedingten Geldstrafen für einschlägige Delikte wie mehrfache Vermögensdelikte und mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzug für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

Auszugehen ist vom Straftatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, dessen Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr lautet. Vorweg ist eine (hypothetische) Strafzumessung ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen. Im Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte, sondern sich spontan ergeben hat, als er sich bei einem Besuch in seinem früheren Wohnort über die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Behandlung durch Hauseigentümer und –verwaltung echauffierte. Immerhin ist erstellt, dass diese gegen ihn kurz zuvor zu Unrecht ein Fortsetzungsbegehren gestellt hatten. Im Lift nach unten kam ihm die Idee, der Verwaltung «eines auszuwischen», indem er im Keller Brände legte und im Liftraum zudem weiteren Schaden verursachte. Hätte sein Kollege vorgängig das Angebot des Beschuldigten (Schenkung des Feuerzeugs) angenommen, wäre es nicht zur inkriminierten Brandlegung im Kellerraum gekommen (aber wohl zu anderen Sachbeschädigungen). Selbstverständlich wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, immerhin aber hat er keinen grossen Aufwand betrieben, indem er mit seinem mitgetragenen Feuerzeug eine herumliegende Bauvliesrolle anzündete. In Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Hingegen wollte er einen möglichst grossen Schaden verursachen und war sich bewusst, dass sich im Keller Gegenstände verschiedenster Mietparteien befanden, welche nur schon durch Rauch und Russ hätten unbrauchbar gemacht werden können. Ein Sachschaden in der Höhe von über CHF 100'000.00 wäre durchaus möglich und vom Willen des Beschuldigten getragen gewesen. Zudem konnte eine Gefährdung der Hausbewohner nicht ganz ausgeschlossen werden. Er handelte aus Wut und Rache, was als krass egoistische Beweggründe belastend zu werten sind, und zeigte mit dem zweiten Brandlegungsversuch und den Sachbeschädigungen im Liftraum eine gewisse Hartnäckigkeit. Insgesamt ist das Tatverschulden noch als leicht und dabei in der unteren Hälfte zu qualifizieren, was im vorgegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten entspräche.

2.2 Bei der Strafmilderung zufolge Versuchs ist festzuhalten, dass der Sachschaden mit knapp CHF 10'000.00 vergleichsweise tief ausfiel und nicht weit oberhalb der Grenze des privilegierten Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB liegt, der den Strafrahmen deutlich nach unten öffnen würde (minimal ein Tagessatz Geldstrafe). Zudem war das angezündete Bauvlies am konkreten Ort nicht besonders geeignet, eine grosse Feuersbrunst auszulösen, sodass diese nicht nahe lag. Eine Strafmilderung zufolge Versuchs auf 18 Monate Freiheitsstrafe ist namentlich im Hinblick auf die Nähe des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes zu Art. 221 Abs. 3 StGB gerechtfertigt.

2.3 Zu berücksichtigen ist noch die Frage der Schuldfähigkeit. Das Bundesgericht hat zum Beweiswert von Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen ist, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009, E. 2.3.).

Dr. med. I.___ ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, der über eine breite fachspezifische Ausbildung und eine reiche Erfahrung als Gutachter verfügt. Das Gutachten beruht auf sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten, testpsychologischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Der Gutachter legt in nachvollziehbarer und differenzierter Weise dar, dass angesichts der Schwere und Kombination der Störungsbilder, Persönlichkeitsstörung und angenommener tataktueller Alkoholisierung in Bezug auf das Brandstiftungsdelikt aus forensischer Sicht knapp die Annahme einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gerechtfertigt sei (AS 573). Unter Berücksichtigung dieser leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Freiheitsstrafe auf 13,5 Monate zu reduzieren, was letztlich einem sehr leichten Verschulden entspricht.

2.4 Für die weiteren Delikte ist diese Einsatzstrafe nun wie folgt zu erhöhen:

-       Diebstahl: Der Deliktsbetrag von CHF 3'800.00 bewegt sich im unteren Rahmen. Die Rechtsgutsverletzung wiegt daher eher leicht. A.___ eignete sich das Deliktsgut sprichwörtlich «im Vorbeigehen» an, ohne dies vorgängig geplant zu haben. Er musste hierzu keine Türe aufbrechen, der Wagen war unverschlossen. Allerdings kann auch hier nicht mehr von einem «Lausbubenstreich» gesprochen werden. Der Beschuldigte war nicht auf die entwendeten Gegenstände angewiesen und hätte sich ohne weiteres gegen die Tat entscheiden können. Die Schuldfähigkeit ist gemäss Gutachten bei diesem Delikt nicht eingeschränkt. Immerhin gab er die Gegenstände nach einer Drittintervention vor dem Eingreifen der Polizei an den Berechtigten zurück, was sich entlastend auswirkt. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Der Diebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wovon ein Monat zu asperieren ist, abzugelten.

-       Fahren trotz entzogenem Führerausweis: Nach den eigenen, unwiderlegbaren Angaben des Beschuldigten ist er nur eine kurze Wegstrecke gefahren. Eine Notwendigkeit für die Fahrt bestand nicht, auch wenn der Beschuldigte geltend macht, dass er Waren habe abholen müssen. Er hätte eine Drittperson beiziehen können. Objektiv wiegt die Tat nicht schwer, zumal es auf der Fahrt zu keiner bekannten Verkehrsregelverletzung kam. Subjektiv zeigt sich hingegen ein ausgesprochen hartnäckiges strafbares Verhalten in diesem Bereich und der Beschuldigte scheint unbelehrbar. Gegen den Beschuldigten mussten bisher 14 Administrativmassnahmen im Strassenverkehr verfügt werden (AS 524 ff.). Er darf seit dem 11.10.2000 kein Motorfahrzeug mehr führen und hat schon mehrfach gegen dieses Verbot verstossen. Die Schuldfähigkeit ist in diesem Bereich gemäss Gutachten nicht eingeschränkt. Es erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten für dieses Vergehen als angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Strafe um einen Monat zu erhöhen.

-       Drohung: Die Drohung des Beschuldigten gegen die Geschädigte veranlasste diese, ihre Wohnung zu verlassen. Er drohte in einer hitzigen Auseinandersetzung spontan mit Schlägen mit der Storenkurbel, was nicht leicht, aber vergleichsweise auch nicht besonders schwer wiegt. Die Geschädigte fühlte sich ganz offensichtlich von der tätlichen Auseinandersetzung und dem späteren unbefugten Betreten der Wohnung am meisten beeinträchtigt. Diesbezüglich attestiert der Gutachter dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen weiteren Monat zur Abgeltung der Drohung ist angebracht.

-       Hausfriedensbruch: Der Beschuldigte verfügte noch über einen Schlüssel zur Wohnung der Geschädigten, den er nach ihrer Trennung nicht zurückgegeben hatte, weshalb er sich nicht gewaltsam Zutritt verschaffen musste. Trotz gegenteiliger Aussage konnte er keinen Zweifel darüber haben, dass er die Wohnung nicht mehr betreten durfte. Ebenso musste ihm klar sein, dass sein Verhalten die Geschädigte tief verunsichern würde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von seiner Angabe, dass er nur seine Jacke habe holen wollen, auszugehen. Es ist eine leichtgradige Reduktion der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er verweilte tatsächlich nur kurz in der Wohnung. Objektiv und subjektiv ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen, dem mit einer Straferhöhung von zwei Wochen Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen ist.

Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 13,5 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung der weiteren Vergehen um dreieinhalb Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5

Bei den Täterkomponenten sind folgende Umstände von Bedeutung:

Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er zunächst zusammen mit seinen beiden Halbbrüdern bei seiner Mutter in […] aufgewachsen ist, bevor er mit ca. fünf Jahren bis zur zweiten Primarklasse durch Pflegeeltern betreut wurde. Anschliessend zog er mit der Mutter und seinen Brüdern nach […], wo er die Primarschule und die Oberstufe absolvierte. Nach dem 10. Schuljahr begann er im Coop die Lehre als Lebensmittelverkäufer, welche er bereits nach einem Jahr mangels Interesse abbrach. In der Folge arbeitete er über diverse Temporärbüros auf Baustellen. Bei der Firma […] in […] absolvierte er sodann eine zweijährige Anlehre als Lüftungsmonteur. Bis anfangs 2014 war er jeweils über Temporärbüros in verschiedenen Betrieben als Hilfselektriker angestellt. Danach war er erstmalig längere Zeit arbeitslos, was ihn gemäss seinen Aussagen sehr belastet und ihm den Boden unter den Füssen weggerissen habe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er sich vermehrt dem Alkohol zugewendet und in den Tag hineingelebt habe. Diese Umstände wirken sich insgesamt neutral aus, die eher schwierige Jugend ist bei den Umständen, die zur Reduktion der Schuldfähigkeit führten, berücksichtigt.

Andererseits wurde der Beschuldigte zwischen Januar 2013 und September 2015 fünf Mal verurteilt. Insbesondere waren dies diverse Strassenverkehrsdelikte: mehrfach Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch; zweifach Fahren ohne Haftpflichtversicherung; missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis; zweifach Verletzung der Verkehrsregeln; Gebrauchsveruntreuung eines Motorfahrzeuges; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Weiter wurde er wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, zwei Mal wegen Diebstahls (einmal geringfügig) sowie wegen Übertretung gegen das Bundesgesetz über den Wald bestraft. Im 2013 wurde er zudem durch das Landesgericht Wels (A) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Grund unbekannt). Diese Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.

Der Beschuldigte stand von Anfang an zum gewichtigen Vorhalt der Brandlegungen, war aber mittels DNA-Hit auch bereits überführt, sodass sich aus dem Geständnis nur eine kleine Strafminderung ergibt.

Seit November 2014 arbeitete der Beschuldigte jeweils mit Unterbrüchen von einigen Wochen als Monteur oder Hilfsarbeiter im Elektrikbereich. Seit dem 21. Mai 2019 arbeitet er mit unbefristetem Vertrag temporär bei der Firma […], wobei er nach einem Nichtberufsunfall vom 1. Juni 2019 grösstenteils Unfalltaggelder bezog. Im September 2019 erfolgte eine Lohnpfändung über CHF 1'841.45. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug sind zahlreiche Verlustscheine, grösstenteils für Steuerausstände, ersichtlich (total ca. CHF 67'000.00). Derzeit läuft eine Pfändung für einen Steuerausstand von CHF 8'988.80 und eine Schuld von CHF 5'380.00 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Die Steuerveranlagung 2018 musste nach Ermessen vorgenommen werden, da der Beschuldigte trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte.

Zum sogenannten Nachtatverhalten und seinem Verhalten während der Strafuntersuchung gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte seit der versuchten Brandstiftung vom 20. Mai 2014 wiederholt straffällig wurde, was das Verfahren insgesamt in die Länge gezogen hat. Die Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist straferhöhend zu berücksichtigen. Immerhin ist nun seit September 2016, mithin seit über drei Jahren, keine Delinquenz mehr zu verzeichnen, auch kein laufendes Strafverfahren.

Der Beschuldigte gibt an, dass er seine Taten bereut. Mehrfach äusserte er sich dahingehend, dass ihm die ganze Sache leidtue (AS 168, 176, 178). Er habe dies einmalig gemacht und werde das nie wieder machen (AS 178). Indessen scheint es so, als ob der Beschuldigte vor allem die für ihn negativen Folgen der Tat bereut. Aufrichtiges Mitgefühl mit den durch seine Tat letztlich auch gefährdeten Hausbewohnern ist nicht auszumachen. Die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Brandstiftung hinderte ihn auch nicht daran, weitere Delikte zu begehen. Insbesondere der Diebstahl und das Fahren ohne Führerausweise sind symptomatisch für die Unwilligkeit des Beschuldigten, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sie offenbaren das Verhalten des Beschuldigten, welcher sich ohne Not und spontan dazu hinreissen lässt, deliktisch zu handeln, wenn sich ihm die Gelegenheit dazu bietet und er sich einen Vorteil erhofft.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.

Das Strafverfahren hat seit dem Hauptdelikt nun rund fünfeinhalb Jahre gedauert. Dazu beigetragen haben die erneuten Straftaten des Beschuldigten und die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens samt Ergänzungsbericht nach den neuen Delikten. Im Journal sind zwei längere Phasen von Untätigkeit zu verzeichnen: zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 (AS 288.7) sowie zwischen November 2017 und Mai 2018 (mit Neuzuteilung des Verfahrens an einen anderen Staatsanwalt). Diese leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist strafreduzierend zu berücksichtigen.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten, namentlich das reichhaltige Vorstrafenregister und die Delinquenz während laufendem Verfahren, auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, straferhöhend aus. Es ist für alle Delikte eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, die auch in einer Gesamtbetrachtung als angemessen erscheint.

2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts, welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsbestimmung: Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Schneider/Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 87). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer beso

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