Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Das Verfahren wird gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 17. April 2017, 16:05 Uhr, ereignete sich auf der Verzweigungsrampe von der A2 in die A1, im Bereich Härkingen, Fahrtrichtung Bern eine Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) und B.___ (nachfolgend Kollisionsgegner). Der Kollisionsgegner fuhr mit seinem PW Toyota, Kennzeichen BE-[…], auf dem rechten Fahrstreifen der Verzweigungsrampe, wo sich zufolge der hohen Verkehrsdichte ein stockender Kolonnenverkehr gebildet hatte. Der Beschuldigte beabsichtigte, sich mit seinem PW Mercedes Benz, Kennzeichen OW-[…], vom linken, sich abbauenden, Fahrstreifen vor dem Fahrzeug des Kollisionsgegners auf den rechten Fahrstreifen einzufügen (s. Unfallskizze, Aktenseite [AS] 12). In der Folge touchierte das Fahrzeug des Kollisionsgegners mit der Front links (Kotflügel, Stossstange) das Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite (Stossstange, Zierleiste, s. AS 13).
2. Nach erfolgter Anzeigeerstattung gegen beide Unfallbeteiligten durch die Polizei Kanton Solothurn am 25. April 2017 (AS 6 ff.) erliess die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2017 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen, und bestrafte diesen mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe (AS 20).
3. Nachdem der Beschuldigte am 23. Juli 2017 fristgerecht Einsprache erhoben (AS 22 f.) und diese am 11. Januar 2018 ausführlich begründet hatte (AS 28 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG) zur Beurteilung an das zuständige Richteramt Thal-Gäu (AS 4 f.).
4. Am 12. März 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach durchgeführter Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und des Kollisionsgegners das nachfolgende Urteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht der Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel), begangen am 17. April 2017.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800, hat A.___ zu bezahlen.
5. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung mündlich zu Handen des Protokolls die Berufung an und erhob nach Empfang des begründeten Urteils (1. April 2019) am 23. April 2019 die Berufungserklärung (AS 80 und Akten Berufungsverfahren).
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2019 auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
II. Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung
1. Die Berufungserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 1. April 2019 zugestellt (AS 79). Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz im Kanton Obwalden. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (GDB 134.1) ist der Ostermontag bezüglich des Fristenlaufs den Feiertagen gleichgestellt. Vorliegend fiel der letzte Tag der 20-tägiegen Frist für die Berufungserklärung auf den Sonntag, 21. April 2019. Wegen des Ostermontags, den 22. April 2019, verschob sich das Fristende somit auf den Dienstag, 23. April 2019. Der Beschuldigte hat die Berufungserklärung am 23. April 2019 der Post übergeben. Die Frist ist somit gewahrt.
III. Vorbringen des Beschuldigten und Prozessgegenstand
1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungserklärung vom 22. April 2019 einerseits eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz. Entgegen der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz, sei er korrekt an den langsamst fahrenden (ca. Schritttempo) bzw. zeitweise stehenden Kolonnen vorgefahren und mit seinem ca. 4.6 m langen Fahrzeug in eine grosse Lücke (3 – 4 Wagenlägen) eingefahren. Der Kollisionsgegner, welcher sich dadurch offenbar provoziert gefühlt habe, sei dann absichtlich in ihn hineingefahren, als er (der Beschuldigte) schon längst in seiner Spur (der rechten Fahrspur) gestanden sei. Der Kollisionsgegner hätte ohne weiteres rechtzeitig bremsen können, womit es nicht zu Kollision gekommen wäre. Objektive Beweise, die die Annahme der Vorinstanz stützen würden, bestünden nicht. Die Aussagen des Kollisionsgegners seien widersprüchlich und würden nicht seine (des Beschuldigten) Schuld beweisen. Der Kollisionsgegner habe ja selbst zugegeben, dass die Geschwindigkeit der Kolonne langsam gewesen sei. Der Bremsweg habe deshalb bei Schrittgeschwindigkeit lediglich wenige Meter betragen. Noch am Unfallort habe der Kollisionsgegner zugegeben, dass es keine Spurwechselkollision im klassischen Sinne gewesen sei, sondern er aus Wut über die «Überholer und Vorn-Einfädler» nicht gebremst und stattdessen sanft sein Auto touchiert habe, obwohl er hätte bremsen können. Die Fotos der beteiligten Fahrzeuge würden klar zeigen, dass der Kollisionsgegner ihm (dem Beschuldigten) hinten reingefahren sei. Als er (der Beschuldigte) schräg in der Spur gestanden sei. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verletze die Beweispflicht.
Die Vorinstanz habe auch das Recht verletzt, indem sie die Unschuldsvermutung nicht beachtet habe. Zudem habe sie das im Strassenverkehr geltende Vertrauensprinzip nicht beachtet. Der Kollisionsgegner habe die Spurreduktion mit entsprechender Signalisation gesehen. Dementsprechend seien ihm Sorgfaltspflichten oblegen, er könne nicht einfach anderen Leuten ins Auto fahren und Spurwechselvergehen reklamieren, um den Leuten etwas «reinzudrücken». Zum Erzwingen des Vortrittsrechts und der Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kollisionsgegners könne auch auf BGE 118 IV 277 verwiesen werden.
Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen unter Zusprechung einer Parteientschädigung und entsprechenden Kostenfolgen.
3. Gemäss den Vorbringen des Beschuldigten und der im vorliegenden Verfahren beschränkten Kognition ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hat. Darüber hinaus kann der Unschuldsvermutung resp. dem sich aus ihr ableitenden Grundsatz «in dubio pro reo» im Rahmen einer auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung keine eigenständige Bedeutung zu kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.). Ist mit anderen Worten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürfrei, stösst die Rüge des Beschuldigten hinsichtlich der Verletzung der Unschuldsvermutung ins Leere.
Indem der Beschuldigte sodann den Vertrauensgrundsatz erwähnt, will er wohl sinngemäss geltend machen, dass er sich habe darauf verlassen dürfen, dass der Kollisionsgegner, der gesehen habe, dass der Beschuldigte im Begriffe war, sich in den rechten Fahrstreifen einzufügen, rechtzeitig anhält. Es ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz den aus Art. 26 Abs. 1 SVG fliessenden Vertrauensgrundsatz missachtet hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Anwendung der für vorliegenden Sachverhalt zentralen Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 und 44 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, da der Beschuldigte geltend macht, er habe sich beim Fahrstreifenwechsel korrekt verhalten.
IV. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und der massgebende Sachverhalt
1. Die Vorinstanz ist – nach allgemeinen und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen zur Beweiswürdigung – gestützt auf die Aussagen der Unfallbeteiligten und den Rapport der Polizei sowie die von der Polizei erstellte Skizze des Unfallhergangs von folgendem Unfallhergang ausgegangen:
Der Beschuldigte fuhr am 17. April 2017 mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz,, Kontrollschild OW […], auf dem linken Fahrstreifen (von zwei) auf der Verzweigungsrampe A2/A1 in Härkingen von Basel herkommend Richtung Bern. Um 16:05 Uhr herrschte dichter Verkehr, und auf dem entsprechenden Streckenabschnitt konnten die Verkehrsteilnehmer stellenweise nur Schritttempo fahren ("stop-and-go-Verkehr"). Auf Höhe der Spuraufhebung der linken Spur (Verengung von 2 Spuren auf 1 Spur) versuchte der Beschuldigte in eine Lücke vor dem Personenwagen des Zeugen B.___ auf die rechte Spur zu wechseln, wobei es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge im Bereich des rechten Hecks des Personenwagens des Beschuldigten sowie der linken Front desjenigen des Zeugen kam. Was ausgeschlossen werden kann, ist die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge B.___ habe sein Fahrzeug absichtlich in das Heck des Wagens des Beschuldigten gelenkt, weil er die Lücke habe schliessen wollen und wütend über dessen "Vordrängeln" gewesen sei. Es ist mit dem gesunden Menschenverstand nicht vereinbar, auf einer dicht befahrenen Autobahn absichtlich eine Kollision zu verursachen, insbesondere, weil die Konsequenzen eines solchen Verhaltens gegenüber dem Ärgernis des "Vordrängelns" viel schwerer wiegen. Zeuge B.___ schilderte bei seiner Erstbefragung am 17. April 2017 zudem, er habe keine Vollbremsung machen können, da aufgrund des Kolonnenverkehrs eine Kollisionsgefahr mit dem nachfahrenden Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Bei der Befragung anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2019 gab er dann zu Protokoll, er habe die Lücke nicht absichtlich zugemacht, er sei normal gefahren und überrascht worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht unmittelbar bremste, sondern noch eine kleine Strecke weiterfuhr, als der Beschuldigte bereits mit der Einfahrt in die Lücke begonnen hatte. Der Abstand zum Vorderfahrzeug bezifferte der Zeuge B.___ auf eine Wagenlänge; die Lücke war damit nicht sehr gross. Die kleine Lücke, zusammen mit der Einfahrt in dieselbe durch den Beschuldigten und die kurze Strecke, welche der Zeuge B.___ noch zurücklegte, führte schliesslich zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Es kann aufgrund der Aussagen nicht eindeutig eruiert werden, ob der Beschuldigte in den Personenwagen des Zeugen gefahren ist, oder ob der sich bewegende Personenwagen des Zeugen B.___ die Kollision verursacht hat oder ob es sich gegebenenfalls um eine Kombination handelte. Zum Zeitpunkt der Kollision befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch nicht vollständig auf dem rechten Fahrstreifen. Nicht mit Sicherheit erstellt werden kann, ob direkt vor dem Beschuldigten noch ein weiteres Fahrzeug die Spur gewechselt hat, also in dieselbe Lücke gefahren ist, wie dies der Beschuldigte vorhatte. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem nicht so war.
2. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Anlässlich der unmittelbar nach dem Unfall vor Ort gemachten Aussagen der beiden Unfallbeteiligten unterschieden sich deren Aussagen eigentlich lediglich in dem Punkt, ob die Lücke für den Beschuldigten zum Spurwechsel gross genug war oder nicht. Dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners stand – was der Beschuldigte als Signal auffasste, dieser lasse ihm den Vortritt – äusserte der Beschuldigte erst anlässlich der zweiten Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte nichts davon, dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners gestanden sei. Angesichts dieses Widerspruchs im Aussageverhalten ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussage des Kollisionsgegners abstellte. Für dessen Aussage, dass die Lücke nicht gereicht hatte und sich der Beschuldigte hineingedrängt hatte, spricht auch das Spurenbild (Beschädigung beim Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite und beim Kollisionsgegner auf der linken Seite im Frontbereich). Dasselbe Spurenbild zeigen auch die vom Beschuldigten selbst im Berufungsverfahren eingereichten Grossaufnahmen. Aufgrund dieser Spuren ist daher offensichtlich davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der Kollision noch nicht ganz in die Fahrspur des Kollisionsgegners eingereiht hatte. Dass der Kollisionsgegner aus Wut über das Verhalten des Beschuldigten beschleunigt oder nicht gebremst und somit die Kollision absichtlich verursacht hatte, bleibt eine reine Mutmassung des Beschuldigten, die zudem – wie die Vorinstanz zu recht erkannte – jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Darauf, dass sich der Beschuldigte vor den Kollisionsgegner hineingedrängt hatte, deutet auch die Aussage des Beschuldigten selbst sowie seine Einsprachebegründung hin (AS 28 ff.). Aus den Äusserungen des Beschuldigten wird nämlich ohne weiteres klar, dass dieser der Auffassung ist, gemäss der – von ihm mehrfach erwähnten – «Reissverschlussregel» hätte ihn der Kollisionsgegner «reinlassen» müssen. Dies alles deutet darauf hin, dass es der Beschuldigte war, der sein angebliches Vortrittsrecht (von dem er fälschlicherweise ausging) erzwingen wollte und nicht der Kollisionsgegner. Dass die «Reissverschlussregel» in der Strassenverkehrsgesetzgebung der Schweiz – zumindest in der Ausprägung wie sie der Beschuldigte sieht – bis jetzt keinen Niederschlag gefunden hat, ergibt sich aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kollisionsgegner aus Unaufmerksamkeit zu spät gebremst hätte, würde das am Ergebnis nichts ändern. Auch darauf ist nachstehend unter den rechtlichen Erwägungen nochmals einzugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner ihn rechtzeitig sah resp. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen können, indessen (unabsichtlich) nicht rechtzeitig reagiert hat oder reagieren konnte.
Zusammenfassend ist somit der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei angenommen hat – mit der soeben erwähnten Ergänzung –, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).
Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel beim Wechsel eines Fahrstreifens dar. Der Fahrzeugführer, der den Fahrstreifen ändert, ist gegenüber Fahrzeugen auf dem anderen Fahrstreifen vortrittsbelastet. Wer seinen Streifen oder seine Kolonne beibehält, hat Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt. Ein Fahrspurwechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute etwas enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Eine erhebliche Behinderung ist daher nur ausnahmsweise zu verneinen. Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht davon abhängen, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet wird. Er muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird.
Vereinigen sich zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur, sind die Fahrzeuge in beiden Streifen gleichberechtigt. Das Wechseln des Fahrstreifens in die weitergeführte Fahrspur ist weder ein Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 34 Abs. 3 oder 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren. Fahrzeuge, die sich noch nicht eingegliedert haben, müssen jedoch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen, ihre Geschwindigkeit den veränderten Verhältnissen anpassen und gegebenenfalls erheblich herabsetzen. Die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker müssen sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren und dürfen dabei andere Fahrzeuge nicht behindern (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 44 SVG N 3 f., 11, mit zahlreichen Hinweisen).
2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26 Abs. 1 SVG den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet, der für den Strassenverkehr von zentraler Bedeutung ist. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden. Selbst derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsregelwidrig verhält, darf sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen, sofern sein Verhalten in keinem Zusammenhang zur strittigen Verkehrssituation steht. Ansonsten schützt der Vertrauensgrundsatz jedoch nur den sich regelkonform verhaltenden Strassenverkehrsteilnehmer (Philipp Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2014, Art. 26 SVG N 7 und 11 mit Hinweisen).
In BGE 118 IV 277 hat das Bundesgericht die Grenzen des Vertrauensprinzips abgesteckt und diesem feinere Konturen verliehen (mit zahlreichen Hinweisen):
Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet demnach Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Jede entfernte Möglichkeit künftigen Fehlverhaltens eines Strassenbenützers genügt hiezu indes nicht. Wollte man schon eine entfernte Möglichkeit als Anzeichen in diesem Sinne verstehen, würde das Vertrauensprinzip aus den Angeln gehoben. Umgekehrt sind unter Anzeichen für unrichtiges Verhalten nicht bloss die Ausgangssituationen schwerer Gefährdungen zu verstehen. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht. Die Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt auch bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. So hat das Bundesgericht erkannt, ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug müsse zwar grundsätzlich seine Geschwindigkeit nicht einmal auf unübersichtlichen Kreuzungen verlangsamen; wenn hingegen die Situation derart konfus und unsicher sei, dass zu vermuten sei, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, müsse der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst sei.
Auf das Vertrauensprinzip kann sich gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid auch der Wartepflichtige berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird. So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen. Desgleichen darf auch der Überholende grundsätzlich darauf vertrauen, dass sowohl der Überholte wie auch ein aus der Gegenrichtung nahender, bereits sichtbarer Strassenbenützer die eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgeben werden. Dies gilt auch, wenn der gefahrlose Ablauf des Überholmanövers vom Verhalten eines noch nicht sichtbaren Verkehrsteilnehmers abhängt. So muss der Überholende bei der Abschätzung des erforderlichen Überholweges nicht mit Fahrzeugen aus der Gegenrichtung rechnen, die mit vorschriftswidriger, weit übersetzter Geschwindigkeit aus der Kurve auftauchen könnten. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann.
3. Vorliegend begegneten sich der Beschuldigte und der Kollisionsgegner in einer geradezu klassisch unklaren Verkehrssituation resp. ungewissen Lage, die darin bestand, dass zwei Spuren zu einer zusammengeführt wurden und in dieser Situation niemand vortrittsberechtigt ist. Diese Situation verpflichtete beide Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht. Das heisst bezogen auf den Beschuldigten, dass er erst dann die Spur hätte wechseln dürfen, wenn aufgrund des Verhaltens des Kollisionsgegners klar war, dass dieser ihn gewähren lässt. Auf der anderen Seite hätte der Kollisionsgegner anhalten müssen, sobald für ihn Anzeichen bestanden hätten, dass der Beschuldigte trotz fehlendem Platz die Spur wechselt. Es stellt sich daher die Frage der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes. Ausgehend davon, dass der Kollisionsgegner für den Beschuldigten ersichtlich im Schritttempo weiterfuhr, anstatt anzuhalten, konnte letzterer nicht davon ausgehen, der Kollisionsgegner würde ihm den Vortritt lassen. Mit anderen Worten bestanden nicht nur eine unsichere Verkehrslage, sondern auch Anzeichen für den Beschuldigten, dass der Kollisionsgegner sich in dem Sinne unkorrekt verhalten könnte, dass er nicht anhält. Der Beschuldigte konnte sich daher nicht einfach darauf verlassen, der Kollisionsgegner werde ihn einspuren lassen. In einer solchen «Reissverschlusssituation» sind beide sich begegnenden Fahrzeugführer in extremis (wenn keiner sicher sein kann, wie der andere sich verhalten wird) verpflichtet, anzuhalten und sich über die Vorfahrt zu verständigen. Dies haben vorliegend offensichtlich beide nicht getan, weshalb weder der Beschuldigte noch sein Kontrahent – welche beide nicht a priori vortrittsberechtigt waren – aus dem Vertrauensgrundsatz irgendetwas für sich ableiten können. Der Beschuldigte hat sich daher der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Zwar hat er weder eingespurt noch den Fahrstreifen gewechselt, aber seine Fahrrichtung geändert hat er allemal, weshalb Art. 34 Abs. 3 SVG mit der daraus folgenden Pflicht zur Rücksichtnahme zur Anwendung gelangt. Die in Art. 34 Abs. 3 SVG genannten Formen der Fahrrichtungsänderung (wie eben u.a. Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens) dürften kaum im Sinne einer abschliessenden Konkretisierung zu verstehen sein. Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob und inwiefern sich der Kollisionsgegner allenfalls ebenfalls schuldig gemacht hat, da dieser vorliegend nicht angeklagt ist. Immerhin sei hier nicht unerwähnt, dass der Kollisionsgegner seine Fahrrichtung nicht geändert hat und ihm somit höchstens mangelnde Aufmerksamkeit oder die Verletzung der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG vorgehalten werden könnte.
VI. Strafzumessung
Das Verschulden des Beschuldigten wiegt offensichtlich sehr leicht, weshalb sich die Busse am unteren Rand des Strafrahmens zu orientieren hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sicherlich nicht zu hoch ausgefallen. Eine Erhöhung der Busse kann zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls nicht in Frage kommen.
VII. Kostenfolgen
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten ist mit CHF 800.00 angemessen und zu bestätigen. Die Urteilsgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen, womit die Gesamtkosten mit Auslagen CHF 1'030.00 betragen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 106 StGB sowie der Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17. April 2017, durch mangelnde Rücksichtnahme bei der Änderung der Fahrrichtung, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Haussener