Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 14. Januar 2017, 19:16 Uhr, wurde auf der Autobahn A5, Höhe Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, durch eine Radaranlage eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen. Am 20. Januar 2017 eröffnete die Ordnungsbussenzentrale der Polizei Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend Beschuldigter) als Halter des fraglichen Fahrzeuges, […], die Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h (bei gemessener Geschwindigkeit vom 96 km/h und zulässiger Geschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h) mit der Bitte, die vollständigen Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Nach erfolgter Rückmeldung erging am 6. Februar 2017 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Aktenseite [AS] 6 ff.).
2. Am 11. April 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 31 km/h und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt (AS 4 f.).
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2017 frist- und formgerecht Einsprache. Er begründete die Einsprache sinngemäss damit, er sei am 14. Januar 2017 mit dem Auto um ca. 10:00 Uhr von […] nach Solothurn gefahren. Die Hinfahrt habe bedingt durch Stau infolge von massivem Schneetreiben ca. 1 Stunde länger gedauert. Bei Tageslicht habe man einige runde Verkehrsschilder erkennen können, welche zugeschneit gewesen seien. Die angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung habe nicht erkannt werden können. Bei der Rückreise, bei welcher er es in keiner Weise eilig gehabt habe, sei die angezeigte Geschwindigkeit auf den Schildern mehrmals 60 km/h, nachher 80 km/h gewesen; ein Schild mit Tempo 100 km/h habe man dann trotz Schnee erahnen können. Danach sei es zweispurig geworden. Irgendwelche Verkehrsschilder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung seien in der Dunkelheit nicht sichtbar gewesen. Er gehe deshalb davon aus, dass diese zugeschneit gewesen seien (AS 14).
4. Gestützt auf die Einsprache wurden durch die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2017 bei der Polizei zusätzliche Abklärungen bezüglich der vom Beschuldigten gemachten Einwendungen getätigt. Die Polizei hielt in der Folge im Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 fest, die fragliche Geschwindigkeitsübertretung sei mit einem unbemannten Messsystem festgestellt worden. Dieses sei durch den polizeilichen Sicherheitsassistenten (PSA) B.___ aufgestellt und bedient worden. Es würden jeweils eine Front- sowie eine Heckaufnahme erstellt. Die Signalisation sei am 14. Januar 2017, 13:45 Uhr, durch PSA St. D.___ kontrolliert worden. Nach dessen Angaben seien die Signale zu diesem Zeitpunkt schneefrei gewesen. Gemäss Wetterbericht hätten sich an diesem Nachmittag keine stärkeren Schneefälle ereignet. In der Zeit von 13:45 bis 19:16 Uhr seien 175 Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert worden. Andere Beanstandungen bezüglich der Signalisation seien keine bekannt. Somit sei davon auszugehen, dass die Signalisation gut lesbar gewesen sei (AS 17 ff.).
5. Mit E-Mail vom 6. November 2017 (AS 24) hielt der Fachverantwortliche für automatische Verkehrsüberwachung, Fw C.___, auf entsprechende Anfrage in Ergänzung zum Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 fest, zufolge des heftigen Schneefalls vom 13. Januar 2017 sei die SEMISTA (hierbei handelt es sich um das verwendete Messsystem), welche seit dem 12. Januar 2017 auf der Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, bei Kilometer 99.740 im Einsatz gewesen sei, um 14:50 Uhr durch PSA B.___ abgestellt worden. Am 14. Januar 2017, um 13:44 Uhr, sei die Anlage durch PSA D.___ wieder eingeschaltet worden, nachdem die Signalisation (Sichtbarkeit der Signale) überprüft worden sei. Der Messunterbruch sei auf dem Zusatzblatt zum Radarprotokoll (AS 20) notiert worden.
6. Mit Überweisungsverfügung vom 13. März 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 2).
7. Nachdem die Amtsgerichtsstatthalterin den Beschuldigten am 25. April 2018 zur Hauptverhandlung auf den 21. August 2018 vorgeladen hatte (die ursprünglich auf den 29. Mai 2018 angesetzte Verhandlung hatte auf Gesuch des Beschuldigten verschoben werden müssen), erliess sie nach durchgeführter Verhandlung und Befragung des Beschuldigten gleichentags das nachfolgende Urteil (AS 40 f.):
1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.00, total CHF 980.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit sich die Kosten auf CHF 680.00 belaufen.
8. Am 10. September 2019 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 44). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am 8. Januar 2019 die Berufungserklärung ein. Der Beschuldigte bestreitet den im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt nicht. Er macht jedoch – wie schon vor erster Instanz – geltend, die 60-er-Signalisationstafel, welche sich vor dem Messapparat befand, nicht erkannt zu haben. Zuerst sei ein 100-er-Schild gekommen, welches halb zugeschneit gewesen sei. Man habe die Zahl 100 jedoch noch erahnen können, obschon dieses Schild nicht geputzt gewesen sei. Das gleich nachfolgende 80-er-Schild sowie das darauffolgende 60-er-Schild seien jedoch zugeschneit und deshalb nicht erkennbar gewesen. Auf dem Radarfoto sei zwar ein nicht schneebedecktes 60-er-Schild gut erkennbar. Dieses sei indessen in der Dunkelheit nicht frühzeitig zu sehen gewesen. Es befinde sich am rechten Strassenrand in einer Linkskurve. Zudem befinde sich kurz vorher eine Brücke, welche eventuell eine Schneeverwehung abgeschirmt habe. Darüber hinaus argumentiert der Beschuldigte, es sei fälschlicherweise lediglich eine Sicherheitsmarge von 5 km/h angewendet worden. Richtigerweise hätte die Sicherheitsmarge 10 km/h betragen, da sich die Geschwindigkeitsmessung in einer Linkskurve befunden habe.
In einer Beilage zur Berufungserklärung stellte der Beschuldigte sinngemäss den Beweisantrag, es sei abzuklären, durch wen und auf welche Weise am 14. Januar 2017 um ca. 13.45 Uhr der Zustand der Signalisation überprüft worden sei.
9. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2019 mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter den Beweisantrag des Beschuldigten ab und ordnete in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen Ergänzung seiner Berufungsbegründung. Am 5. März 2019 äusserte sich der Beschuldigte nochmals schriftlich. In seiner Eingabe wies er erneut auf den Umstand hin, dass die Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve stattgefunden habe und demnach eine Sicherheitsmarge von 10 km/h statt 5 km/h anzuwenden sei. Betreffend die zugeschneiten Verkehrsschilder habe sich die Richterin lediglich darauf abgestützt, dass das 60-er-Schild beim Blitzapparat klar erkennbar gewesen und die Signalisation gemäss Polizeibericht überprüft worden sei. Eine solch pauschale Urteilsbegründung könne er nicht akzeptieren. Es sei völlig unklar, wer, wann, was, wo, wie, und wie oft überprüft und geputzt habe.
11. Mit Verfügung vom 7. März 2019 ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges an und setzte dem Beschuldigten Frist zur allfälligen Einreichung eines Entschädigungsbegehrens. Gleichzeitig wurde ihm die Besetzung des Gerichts bekannt gegeben. In seiner Eingabe vom 27. März 2019 stellte der Beschuldigte die Bezifferung einer allfälligen Entschädigung resp. Genugtuung sinngemäss ins richterliche Ermessen. In derselben Eingabe äusserte er sich unter anderem auch erneut zur Sache, ohne jedoch neue wesentliche Argumente vorzubringen.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens und massgebender Sachverhalt
1. Der Beschuldigte rügt die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht. Einerseits bringt er vor, die massgebliche Signaltafel, welche die Geschwindigkeit von 60 km/h signalisierte, nicht gesehen zu haben. Diese sei schneebedeckt gewesen. Die darauffolgende Signaltafel «60 km/h», welche auf dem Radarfoto (AS 9) ersichtlich sei, habe er zufolge Dunkelheit im massgebenden Zeitpunkt, als er geblitzt wurde, noch nicht sehen können. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz vor, nicht abgeklärt zu haben, wer wann welche Signale überprüft habe. Seinen Beweisantrag hinsichtlich weiterer Abklärungen mit PSA D.___ zu dieser Frage habe die Vorderrichterin nicht für nötig erachtet. Stattdessen habe sie im angefochtenen Urteil lediglich darauf abgestützt, dass das 60-er-Schild beim Blitzapparat, welches auf dem Radarfoto ersichtlich ist, erkennbar sei und daraus und mit Bezugnahme auf den Polizeibericht in pauschaler Art abgeleitet, sämtliche Schilder seien kontrolliert worden. Andererseits behauptet der Beschuldigte, die Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen worden, weshalb der massgebende Sicherheitsabzug 10 km/h und nicht 5 km/h betragen hätte. Es stellt sich nun an erster Stelle die Frage, inwiefern die vom Beschuldigten vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Berufungsverfahren gehört werden können.
2. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398 StPO). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
3. Die Behauptung, die Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen worden, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren erstmals vor. Im Verfahren vor erster Instanz war dies nie ein Thema. Die Vorderrichterin hatte auch keinerlei Veranlassung, im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob die Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve vorgenommen wurde. Aus dem sich in den Akten befindenden Radarbild (AS 9) geht hervor, dass sich das Messgerät, welches den Beschuldigten aufgenommen hat, auf mehr oder weniger gerader Strecke befand, noch deutlich vor der anschliessenden scharfen Linkskurve, auf welche mittels den auf dem Radarbild ebenfalls ersichtlichen Signalen hingewiesen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Polizei in Missachtung von Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 der Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) einen Sicherheitsabzug von bloss 5 km/h anstatt 10 km/h hätte vornehmen sollen, wenn sich das Messgerät in einer Kurve befunden hätte. Der für die entsprechende Geschwindigkeitsmessung verantwortliche Polizeibeamte B.___ wurde gemäss Polizeibericht vom 6. Juni 2017 auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar ausgebildet und ist befähigt, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diesem die Regeln über die massgebenden Sicherheitsabzüge bekannt waren. Diese vom Beschuldigten im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behauptung, die Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen worden, ist daher nicht zu hören.
Nun könnte zwar eingewendet werden, bei der Anwendung des korrekten Sicherheitsabzuges gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA handle es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Frage des Sachverhalts. Diesbezüglich ist jedoch zu unterscheiden zwischen Tatbestandsgrundlage und Rechtsfolge. Rechtsfolge ist die Höhe der anzuwendenden Sicherheitsmarge. Ob die Radarmessung in einer Kurve erfolgte, ist jedoch eine Sachverhaltsfrage, welche die Tatbestandsgrundlage beschlägt. Wäre bezüglich der vom Beschuldigten vorgebrachten Rüge hinsichtlich des Sicherheitsabzuges lediglich eine Rechtsfrage zu klären, müsste diese ohne weitere Sachverhaltsermittlung beantwortet werden können. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich. Aus den sich in den Akten befindenden Beweismitteln kann die Frage, ob sich die Radarmessanlage in einer Kurve befand oder nicht, nicht mit der nötigen Bestimmtheit beantwortet werden. Was mit Blick auf Geschwindigkeitsmessungen eine Kurve ist, beurteilt sich nach dem Krümmungsradius des entsprechenden Strassenstückes (siehe dazu die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskotrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr). Zur Bestimmung des Krümmungsradius des Strassenstückes an dem Ort, wo sich die Messanlage befand, müsste das Gericht weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen (bspw. Einholen eines entsprechenden Berichtes bei der Polizei Kanton Solothurn). Diese Abklärungen könnten jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 2 hiervor) nicht von der Berufungsinstanz vorgenommen werden. Diese müsste den Entscheid der Vorinstanz aufheben und den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Ein solches Vorgehen steht in einem Spannungsverhältnis zum im Strafprozess geltenden Beschleunigungsgrundsatz und der Verfahrenseffizienz. Aus diesem Grund, hat der Gesetzgeber bei Übertretungen das Novenrecht eingeschränkt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung im vorstehend beschriebenen Sinne würde sich lediglich dann rechtfertigen, wenn die Vorinstanz Beweise zur Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve erfolgte, in willkürlicher Weise nicht abgenommen hätte. Dass dies eben gerade nicht der Fall war, wurde im vorstehenden Absatz erläutert.
4. Nicht neu ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die massgebenden Signaltafeln «60 km/h» nicht sehen können (die erste wegen Schneeanhaftung und die zweite wegen der Distanz und der herrschenden Dunkelheit). Hierzu hat die Vorderrichterin folgendes erwogen:
«Der Argumentation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Geschwindigkeit wird auf dem fraglichen Autobahnabschnitt zunächst wegen der dortigen Verzweigung (Richtung Zürich/Luzern/Basel bzw. Richtung Lausanne/Interlaken/Bern) von 100 km/h auf 80 km/h gesenkt. Alsdann wird die Geschwindigkeit im einspurigen Übergangsbereich Richtung Zürich/Luzern/Basel wegen der starken Linkskurve – die frühzeitig (300 m im Voraus) und mehrfach mit einem Gefahrenschild signalisiert ist – auf 60 km/h reduziert. Sowohl die runden Geschwindigkeitssignale – das 80er-Schild unmittelbar vor der Verzweigung und das erste 60er-Schild nach der Verzweigung – wie auch das noch vor dem 60er-Bereich aufgestellte erste dreieckige Gefahrensignal sind dabei jeweils am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Es trifft nun zwar zu, dass sich das auf dem einen Radarbild abgebildete zweite 60er-Schild – dem kein Schnee anhaftet – hinter dem damaligen Standort des Radargerätes befindet, da es sich bei diesem Radarbild um die vom Messsystem – neben der grundsätzlich massgeblichen Frontaufnahme – zusätzlich angefertigte Heckaufnahme handelt. Dass die sich vor dem Standort des Messgerätes befindlichen Geschwindigkeitssignale (und auch das erste Gefahrensignal) zu diesem Zeitpunkt aber noch zugeschneit gewesen wären – wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – kann auch ohne Bildnachweis ausgeschlossen werden. Die Polizei unterbrach am Vortag wegen heftigen Schneefalls die Radarmessung und nahm diese am 14. Januar 2017 erst nach dem Mittag bzw. um 13:44 Uhr wieder auf. Dabei wurde gemäss Mitteilung vom 6. Juni 2017 die Signalisation bzw. die Sichtbarkeit der Signale vorgängig überprüft. Im Zeitpunkt der Messung um 19:16 Uhr war denn auch, wie schon erwähnt, das nachfolgende Geschwindigkeitssignal (und ebenso das dort zusätzlich angebrachte dritte Gefahrensignal) gänzlich schneefrei (Heckaufnahme). Weiter zeigen die Radarbilder (Front- und Heckaufnahme), dass neben der Fahrbahn nur noch wenig Schnee lag. Dass die senkrechtstehenden Geschwindigkeitstafeln vor der Radarmessstelle noch zugeschneit gewesen wären, erscheint damit lebensfremd. Offensichtlich war der gefallene Schnee mehrheitlich schon längst geschmolzen. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt die verschiedenen Signalisationen (80er-Schild, erstes Gefahrensignal Linkskurve, erstes 60er-Schild) übersah. Bei genügender Aufmerksamkeit wären diese zweifellos zu erkennen gewesen. Daneben hätten auch die örtlichen Verhältnisse – Verzweigung und alsdann einspurige Fortsetzung der Strasse mit relativ kurzzeitig aufeinanderfolgenden runden Signalen vor und nach der Verzweigung und dazwischen im einspurigen Fahrstreckenbereich zusätzlich ein erstes dreieckiges Gefahrensignal – ohne Weiteres nahegelegt, dass die Geschwindigkeit im fraglichen Bereich deutlich zu verringern ist.»
Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein sollte, wird vom Beschuldigten weder nachvollziehbar vorgebracht, noch ist dies aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials ersichtlich. Die Vorderrichterin hat ihre Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Sie konnte sich dabei auf Fotografien und detaillierte Polizeiberichte abstützen, welche den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung und insbesondere die Kontrolle der Signalisation nachvollziehbar darlegten. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin einen diesbezüglichen Beweisantrag des Beschuldigten – der sinngemäss darauf hinauslief, PSA D.___ zu den Umständen der Signalisationskontrolle zu befragen – abwies, ist unter dem Aspekt der Willkür nicht zu beanstanden. Wie der Beschuldigte selbst in seiner Eingabe vom 27. März 2019 eingestand und der Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2019 festhielt, wären von derlei Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. PSA D.___ könnte höchstens Aussagen zum Zustand der Signalisation vor der erneuten Scharfschaltung der Messanlage am 14. Januar 2017 um 13:44 Uhr machen. Zum Zustand der Signale im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung rund 5 ½ Stunden später, könnte PSA D.___ jedoch nichts aussagen. Die Feststellung der Vorinstanz – dass gemäss dem Radarfoto im Zeitpunkt der Messung das nachfolgende Geschwindigkeitssignal wie auch das zusätzlich angebrachte Gefahrensignal gänzlich schneefrei waren und neben der Fahrbahn nur wenig Schnee lag und demnach der gefallene Schnee mehrheitlich schon längst geschmolzen war – wie auch die sich daraus ableitende Schlussfolgerung, es erscheine als lebensfremd, anzunehmen, die senkrechtstehenden Geschwindigkeitstafeln vor der Radarmessanlage seien noch zugeschneit gewesen, sind als durchaus nachvollziehbar und plausibel zu bezeichnen. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass laut dem Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 gemäss Wetterbericht sich am Nachmittag des 14. Januar 2017 keine stärkeren Schneefälle ereigneten, durfte die Vorinstanz ohne weiteres – und ohne in Willkür zu verfallen – aus dem Radarfoto und der ebenfalls im Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 enthaltenen Feststellung, die Signalisation sei um 13:45 Uhr kontrolliert worden (was auch aus dem Messprotokoll [AS 19 f.] hervorgeht) darauf schliessen, dass das sich vor dem Radarmessgerät befindende Geschwindigkeitssignal «60 km/h» um 19:16 Uhr ebenfalls schneefrei war. Dass der Beschuldigte in seiner Einsprache sowie mit seinen Aussagen vor der Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt anders schildert, macht die erstinstanzliche Beweiswürdigung auch nicht willkürlich. Willkür liegt erst dann vor, wenn die gerügten richterlichen Beweisschlüsse schlechterdings unhaltbar sind und nicht bereits dann, wenn man auch anders hätte entscheiden können. Schliesslich liegt es in der Natur der Sache, und kommt in Strafprozessen oft vor, dass die beschuldigte Person geneigt ist, den Sachverhalt – bewusst oder unbewusst – zu ihren Gunsten zu verändern.
5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aufgrund der durch Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend geltenden beschränkten Kognition der Berufungsinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht von dem durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen und keine neue Beweiswürdigung vorzunehmen ist.
III. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind u.a. Signale und Markierungen zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor. Art. 22 Abs. 1 SSV hält u.a. fest, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h) nennt, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe.
Indem der Beschuldigte am 14. Januar 2017, 19:16 Uhr, Höhe Deitingen, auf der Autobahn A5 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h, um 31 km/h überschritt, hat er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen bzw. in objektiver Hinsicht eine Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten missachtete Signaltafel «60 km/h» für diesen gut ersichtlich war und bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos auch beachtet worden wäre. Der Umstand, dass der Beschuldigte die massgebende Signaltafel offensichtlich nicht wahrgenommen hat (davon ist aufgrund seiner klaren Aussage zu seinen Gunsten auszugehen), ist alleine seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben, womit eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG zu bejahen ist. Folglich ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu erkennen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im festgestellten Ausmass auf Autobahnen gemäss konstanter bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht vor. Eine dementsprechende Verurteilung würde sich auch aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO (die Staatsanwaltschaft hat weder eine eigenständige Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben) verbieten.
IV. Strafzumessung
1. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Massgebend für die Strafzumessung ist somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich bei Geschwindigkeitsübertretungen massgeblich nach der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, was bereits aus dem Ordnungsbussengesetz (OBG) resp. der in der entsprechenden Verordnung (OBV) in Anhang 1 enthaltenen Bussenliste hervorgeht. Diese sieht in Ziff. 303.3 für das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeiten nach Abzug der entsprechenden Sicherheitsmargen auf Autobahnen – abgestuft nach dem jeweiligen Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung – Bussen zwischen CHF 20.00 und 260.00 (letzteres für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21- 25 km/h) vor. Darauf aufbauend hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS) Strafzumessungsempfehlungen erarbeitet, welche für eine Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen um 31 – 34 km/h eine Busse von CHF 600.00 vorsehen. Diese Empfehlungen sind für die Gerichte zwar nicht bindend, werden aber von den Staatsanwaltschaften in der ganzen Schweiz im Rahmen ihrer Strafbefehlskompetenz konsequent angewendet. Es rechtfertigt sich daher durchaus, dass sich auch die Gerichte zumindest als Ausgangspunkt im Rahmen der objektiven Tatschwere an diesen Richtlinien orientieren.
Zu berücksichtigen sind jedoch auch die weiteren Strafzumessungskriterien – welche gemeinhin das Verschulden bestimmen (Art. 47 Abs. 2 StGB) – wie die Art und Weise der Tatausführung (Verwerflichkeit), die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe und Ziele sowie das Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit. Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen eher untergeordnete Bedeutung zu.
3. Der Beschuldigte überschritt vorliegend die geltende Höchstgeschwindigkeit ohne nachvollziehbaren Anlass in nicht unerheblichem Ausmass. Auf der anderen Seite sind keinerlei Umstände auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche Witterungsverhältnisse. Wie die Vorinstanz verbindlich festgehalten hat, war der zuvor gefallene Schnee mehrheitlich schon geschmolzen und auch in der Strafanzeige (AS 6) werden keine besonders gefährlichen Witterungsverhältnisse geschildert. Auch die Strassenführung an besagter Stelle spricht eher nicht für eine erhöhte Gefährdung. Es existierte nur eine Fahrspur und kein Gegenverkehr. Auch war nicht mit Fussgängern oder Fahrradfahrern zu rechnen und im Bereich der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung verlief die Strasse noch relativ gerade. Das objektive Tatverschulden wiegt daher eher gering. In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Besondere Beweggründe, welche das Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere hatte es der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht eilig. Auf der anderen Seite deutet auch nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.
In persönlicher Hinsicht ist von einem unauffälligen Vorleben auszugehen. Auch sonst ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen.
4. Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits deutlich über zwei Jahre vergangen sind, mithin bereits die Verjährung naht und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Zudem hat das Strafverfahren insgesamt ungebührlich lange gedauert und ist mehrmals aus unerklärlichen Gründen stillgestanden. Auch wenn bei der Polizei noch gewisse Abklärungen vorgenommen werden mussten, ist eine Verfahrensdauer von deutlich über 2 Jahren für eine an sich völlig unkomplizierte Geschwindigkeitsübertretung offensichtlich zu lange. Nicht erklärbar ist auch, warum der am 8. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 dem Beschuldigten erst am 12. September 2017 mitgeteilt worden ist. Dazwischen sind keinerlei Verfahrenshandlungen ersichtlich. Schliesslich ist auch die Zeit von rund drei Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsanmeldung und der Zustellung der Urteilsbegründung deutlich zu lange, wenn man berücksichtigt, dass der Fall keinerlei Komplexität aufwies und die Urteilsbegründung knappe sieben Seiten umfasste. Es ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu konstatieren. Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB sowie des Sanktionenpakets rechtfertigt sich vorliegend eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.
V. Kosten
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Unter Berücksichtigung der milderen Bestrafung rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Inklusive Auslagen betragen die Kosten CHF 1'020.00. Der Beschuldigte hat somit CHF 816.00 zu bezahlen
Die Kosten vor erster Instanz hat der Beschuldigte indessen vollumfänglich zu tragen, wurde er doch vollständig schuldig gesprochen. Der Umstand, dass die Busse allenfalls bereits vor Vorinstanz tiefer hätte ausfallen müssen als im Strafbefehl, kann nicht zu einer Kostenausscheidung führen, gelten doch im Einspracheverfahren hinsichtlich Kostenverlegung nicht die gleichen Regeln wie im Rechtsmittelverfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte als vollständig unterliegend zu betrachten. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von CHF 900.00 erscheint angemessen und die Auslagen sind belegt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.00, total CHF 980.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der Beschuldigte zu 4/5, ausmachend CHF 816.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier