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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.03.2019 STBER.2018.91

12. März 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,090 Wörter·~1h 5min·3

Zusammenfassung

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch und Landesverweisung

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichterin Scherrer

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___, z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug im UG Solothurn, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Simone Walther

2.    B.___, z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thorberg, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea Meier

3.    C.___, z.Zt. in Sicherheitshaft in der JVA Lenzburg, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Clemens Wymann

                                                         Beschuldigte und Berufungskläger  

betreffend     gewerbsund bandenmässiger Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch und Landesverweisung

Es erscheinen am 12. März 2019 zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwalt D.___, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwältin Simone Walther, amtliche Verteidigerin von A.___,

-        B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwältin Andrea Meier, amtliche Verteidigerin von B.___,

-        C.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Clemens Wymann, amtlicher Verteidiger von C.___,

-        E.___, Dolmetscherin,

drei Polizeibeamte, Vorführung der Beschuldigten und Aufsicht,

eine Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Meier.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Die Dolmetscherin wird auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Ar. 307 StGB). Die Parteien werden auf Wunsch der Dolmetscherin gebeten, allfällige Fragen an die Beschuldigten in hochdeutscher Sprache zu stellen. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass allenfalls die Anordnung von Sicherheitshaft geprüft werde und die Parteien sich im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu äussern können. Die amtlichen Verteidigerinnen und der amtliche Verteidiger werden gebeten, dem Staatsanwalt ihre Kostennoten zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen. Die Dolmetscherin übersetzt die Ausführungen des Vorsitzenden in den wesentlichen Punkten.

Die Parteivertreter haben keine Vorbemerkungen oder Vorfragen. Dem Staatsanwalt und Rechtsanwältin Meier wird je eine Kopie des kurz vor der Hauptverhandlung eingetroffenen aktuellen Führungsberichts über B.___ ausgehändigt.

Die drei Beschuldigten werden nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt (in folgender Reihenfolge: A.___, B.___, C.___). Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.

Im Einverständnis mit den Parteien erhalten die Beschuldigten vorgezogen Gelegenheit, sich im Rahmen des letzten Wortes zu äussern, damit die Dolmetscherin anschliessend entlassen werden kann.

Letzte Worte:

A.___:         Er verstehe nicht, weshalb er vor Gericht stehe. Er habe nichts getan.

B.___:         Er entschuldige sich für den von ihm zugegebenermassen begangenen Diebstahlsversuch. Dies sei ein Fehler gewesen.

C.___:        Er entschuldige sich.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt Schneider (gibt die Anträge auch schriftlich zu den Akten)

1.      A.___ sei wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

2.      A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurteilen.

3.      Die Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 21. Januar 2018 bis zur Berufungsverhandlung seien A.___ an die Strafverbüssung anzurechnen.

4.      A.___ sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

5.      A.___ sei für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

6.      B.___ sei wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

7.      B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu verurteilen.

8.      Die Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 21. Januar bis zur Berufungsverhandlung seien B.___ an die Strafverbüssung anzurechnen.

9.      B.___ sei für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

10.   C.___ sei wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

11.   C.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu verurteilen.

12.   Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug vom 21. Januar 2018 bis zur Berufungsverhandlung seien C.___ auf die Strafverbüssung anzurechnen.

13.   C.___ sei für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

14.   Das bei den Beschuldigten beschlagnahmte Geld sei als unrechtmässiger Vermögensvorteil einzuziehen.

15.   Der Nettoerlös aus der Verwertung des VW Touran sei an die von den Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten anzurechnen.

16.   Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

17.   Die Kostennoten der amtlichen Verteidigungen seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren.

18.   Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten zu je einem Drittel aufzuerlegen, unter Abzug der einzuziehenden Gelder.

Rechtsanwältin Walther (gibt vorab die Plädoyernotizen und schriftlichen Anträge zu den Akten)

1.    Es sei Ziffer I des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.    A.___ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.    Aufheben.

3.    A.___ wird für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 262 Tagen und die zu Unrecht ausgestandene Haft im vorzeitigen Vollzug von 152 Tagen mit einem Betrag von CHF 200.00 pro Tag entschädigt.

4.    Aufheben.

5.    Aufheben.

2.    Es seien Ziff. IV.1 und IV.2 des angefochtenen Urteils betreffend A.___ aufzuheben.

3.    Es sei der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1'758.90 A.___ auszuhändigen.

4.    Es sei die sichergestellte SIM-Karte Pildyk mit Blister A.___ auszuhändigen.

5.    Es sei Ziff. V des angefochtenen Urteils betreffend A.___ aufzuheben.

6.    Es seien Ziff. VI.1 und VI.2 des angefochtenen Urteils betreffend A.___ aufzuheben.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

8.    Die eingereichte Kostennote sei gutzuheissen und zulasten der Staatskasse zuzusprechen.

Rechtsanwältin Meier (gibt vorab die Plädoyernotizen und schriftlichen Anträge zu den Akten)

1.    B.___ sei bezüglich der Ziffer 5 der Anklageschrift des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    B.___ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von max. 4 Monaten zu bestrafen.

3.    Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

4.    Es sei in Bezug auf Ziff. II.5 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Sicherheitshaft ungerechtfertigt angeordnet worden ist.

5.    Es sei B.___ für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag aus der Staatskasse zu entrichten.

6.    B.___ sei das bei ihm sichergestellte Bargeld von CHF 1'901.25 herauszugeben.

7.    Sämtliche Schadenersatzforderungen gegen B.___ seien abzuweisen.

8.    Die Genugtuungsforderung von F.___ sei abzuweisen.

9.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien B.___ zu 1/5 aufzuerlegen. Im Übrigen seien sie dem Staat aufzuerlegen.

10.  Ziff. VI.2 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass B.___ keine Parteientschädigung an G.___ zu bezahlen habe.

11.   a)           B.___ sei sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

b)           Eventualiter sei er nicht in Sicherheitshaft zu versetzen, sondern im vorzeitigen Vollzug zu belassen.

12.  U.K.u.E.F. zulasten des Staates.

(Die Verhandlung wird von 11:00 bis 11:15 Uhr für eine Pause unterbrochen.)

Rechtsanwalt Wymann (gibt vorab die Plädoyernotizen und schriftlichen Anträge zu den Akten)

1.      C.___ sei in den Anklagepunkten 1 und 6 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

2.      In den übrigen Anklagepunkten sei C.___ von den Vorwürfen des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.

3.      C.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.

4.      C.___ sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

5.      Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

6.      Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug sei C.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.

7.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet werden.

Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.            Prozessgeschichte

1. Am 21. Januar 2018, 20:10 Uhr, wurde in Rheinfelden (AG) der PW VW Touran (BE [...], befristete Kontrollschilder) von einer Patrouille des Grenzwachtkorps zur Kontrolle angehalten. Die drei Insassen des Fahrzeugs – A.___ (Beschuldigter 1), B.___ (Beschuldigter 2) und C.___ (Beschuldigter 3) wiesen alle einen Eintrag im RIPOL und SIS auf und wurden deshalb festgenommen und der Kantonspolizei Aargau übergeben (Akten Voruntersuchung Seite 22 [im Folgenden: AS 22]).

2. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde hinter dem Autoradio versteckt eine nasse Socke gefunden, welcher Schmuck enthielt, der aus einem Einbruchdiebstahl in […]/AG stammte, begangen in der Zeit vom 26. Dezember 2017 bis 18. Januar 2018 (Strafanzeige vom 25.1.2018, AS 110).

3. Am 22. Januar 2018, 13. März 2018 und 24. August 2018 eröffneten die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Neuchâtel und Solothurn gegen die drei Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstähle (AS 396 ff.).

4.1 Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für den Beschuldigten 1 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 491 ff.). Das Haftgericht des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 23. April 2018 und 20. Juli 2018 für die Dauer von jeweils drei Monaten (AS 521 ff.; 567 ff.).

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 25. Januar 2018 für den Beschuldigten 2 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 732 ff.). Das Haftgericht des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 24. April 2018 für die Dauer von drei Monaten (AS 770 ff.).

Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten 2 der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (AS 793).

4.3 Auch für den Beschuldigten 3 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Januar 2018 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 883 ff.). Das Haftgericht des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 24. April 2018 und 20. Juli 2018 für die Dauer von jeweils drei Monaten (AS 906 ff.).

Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten 3 der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (AS 924).

5. Am 26. März 2018 und 25. Juni 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand gegenüber den Kantonen Aargau und Neuenburg (AS 1122, 1141).

6. Die Anklageschrift datiert vom 27. August 2018 (AS 1 ff.).

7. Am 10. Oktober 2018 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. 183 ff. [im Folgenden: S-L 183 ff.]:

I.

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.

2.      A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.

3.      A.___ sind 262 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5.      Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 10. April 2019, in Sicherheitshaft behalten.

II.

1.      B.___ hat sich schuldig gemacht:

des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.

2.      B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

3.      B.___ sind 262 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5.      Zur Sicherung des Strafvollzugs wird B.___ für 6 Monate, d. h. bis zum 10. April 2019, in Sicherheitshaft genommen.

III.

1.      C.___ hat sich schuldig gemacht:

des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.

2.      C.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.

3.      C.___ sind 262 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      C.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5.      Zur Sicherung des Strafvollzugs wird C.___ für 6 Monate, d. h. bis zum 10. April 2019, in Sicherheitshaft genommen.

IV.

1.    Folgende bei den Beschuldigten sichergestellten Bargeldbeträge (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und fallen in die Staatskasse:

-        CHF 1'758.90 (A.___),

-        CHF 1'901.25 (B.___),

-        CHF 1'086.65 (C.___).

2.    Folgende bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: bei den Akten) werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:

-        SIM-Karte Pildyk mit Blister (A.___),

-        SIM-Karte Lycamobile (B.___),

-        Schraubendreher mit Aufsatz und 3 Schrauben.

3.    Der Netto-Erlös (CHF 250.00) aus der Verwertung des VW Touran wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. VI/1 nachfolgend).

4.    Es wird festgestellt, dass der VW-Schlüssel (nicht zu VW-Touran gehörend) bereits an B.___ ausgehändigt wurde.

V.

1.    A.___, B.___ und C.___ werden unter solidarischer Haftung wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

-        G.___: EUR 100.00,

-        H.___: CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen,

-        F.___: CHF 2’770.50,

-        I.___: CHF 10'989.95.

2.    A.___, B.___ und C.___ werden unter solidarischer Haftung verurteilt, F.___ CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen.

VI.

1.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 21'250.00, sind unter Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung des VW Touran (CHF 250.00) zu je einem Drittel (entsprechend CHF 7'000.00) und unter solidarischer Haftung durch A.___, B.___ und C.___ zu bezahlen.

2.      A.___, B.___ und C.___ haben G.___ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

3.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Walther, wird auf CHF 11'325.00 (Honorar CHF 9'234.00, Auslagen CHF 1'281.30, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 809.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, wird auf CHF 13'315.50 (Honorar CHF 10'080.00, Auslagen CHF 2'283.50, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 952.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

5.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Clemens Wymann, wird auf CHF 5'410.00 (Honorar CHF 5'310.00, Auslagen CHF 100.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

8. Alle drei Beschuldigten meldeten gegen dieses Urteil die Berufung an.

Gemäss Berufungserklärungen richten sich die Rechtsmittel gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:

Beschuldigter 1

-       Ziff. I/1 – 5: Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch des Beschuldigten sowie eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug;

-       Ziff. IV/1 – 2: Beantragt wird die Aushändigung des sichergestellten Barbetrages und der SIM-Karte;

-       Ziff. V/1 – 2: Beantragt wird die Aufhebung dieser Ziffern, soweit den Beschuldigten 1 betreffend;

-       Ziff. VI/1 – 2: Beantragt wird eine Kostenverlegung zu Lasten der Beschuldigten 2 und 3.

Beschuldigter 2

-       Ziff. II/1 – 2 und 4 – 5: Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit Ausnahme von AKS Ziff. 5; betreffend diesen Vorhalt wird ein Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (geringer Wert) sowie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von max. 4 Monaten (unbedingt) beantragt. Im Weiteren wird ein Verzicht auf die Landesverweisung sowie eine Entschädigung für den ausgestandenen Freiheitsentzug beantragt;

-       Ziff. IV/1: Beantragt wird die Aushändigung des beim Beschuldigten 2 sichergestellten Bargeldes;

-       Ziff. V/1 – 2: Beantragt wird die Aufhebung dieser Ziffern und die Abweisung der Zivilforderungen;

-       Ziff. VI/1 – 2 und 4: Beantragt wird die teilweise Kostenauferlegung zu Lasten des Staates sowie die Abweisung des Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädigung an G.___.

Beschuldigter 3

-       Ziff. III/1 – 2 und 4: Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit Ausnahme von AKS Ziff. 1 und 6; betreffend diese Vorhalte wird ein Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs beantragt. Im Weiteren wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren beantragt;

-       Ziff. V/1 – 2: Beantragt wird die Abweisung der Zivilforderungen.

9.1 Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurden keine Rechtsmittel ergriffen.

9.2 Damit sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

-       teilweise Ziffer II.1: Schuldspruch betr. den Beschuldigten 2 wegen Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 5;

-       teilweise Ziffer III.1: Schuldspruch betr. den Beschuldigten 3 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 1 und 6;

-       Ziff. IV/1 drittes Alinea: Einziehung Bargeld betr. den Beschuldigten 3;

-       Ziff. IV/2 drittes Alinea: Einziehung Werkzeuge;

-       Ziff. IV/3: Verrechnung Netto-Erlös Verwertung VW Touran mit Verfahrenskosten;

-       Ziff. IV/4: (Rückgabe Autoschlüssel);

-       Ziff. VI/3-5: Entschädigungen der amtlichen Verteidigerinnen und des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

10. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten 1 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (S-L 279 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 31. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten 2 auf entsprechendes Gesuch hin der vorzeitige Strafantritt bewilligt.

II.           Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalte

In der Anklageschrift vom 27. August 2018 wird den drei Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (AS 1 ff.):

«Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Im Tatzeitraum vom 23. Dezember 2017 bis 18. Januar 2018 legt die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten zur Last, gemeinsam insgesamt vier Einbrüche und einen Versuch dazu in Einfamilienhäuser mit einer angezeigten Deliktsumme von knapp CHF 20'000.00 begangen zu haben. Bei C.___ kommen noch der Einbruch und der Einbruchversuch in Neuenburg mit einer angezeigten Deliktsumme von rund CHF 6'700.00 hinzu. Diesbezüglich stellte die Neuenburger Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Beschuldigten A.___ und B.___ das Verfahren (leider etwas vorschnell) rechtskräftig ein. Die Beschuldigten verfügten im Tatzeitraum über kein nachgewiesenes anderweitiges Einkommen, so dass der Erlös aus den Diebstählen ihren ganzen Lebensbedarf abdecken musste. Mit den gezielten Diebstählen von Bargeld und werthaltigen beweglichen Sachen, welche sich gut veräussern lassen, richteten sich die Beschuldigten darauf ein, einen namhaften Betrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu erzielen. Auf Grund der Mehrzahl von Delikten gleicher Art, der Vorgehensweise sowie der Zeit und der Mittel, die sie dafür aufwandten, sind die Diebstähle der Beschuldigten als gewerbsmässig begangen zu qualifizieren.

Die Bandenmässigkeit ergibt sich daraus, dass die Beschuldigten sich während Wochen gemeinsam in der Schweiz aufhielten, um zusammen mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Einbruchdiebstähle zu verüben.

Die versuchten Diebstähle gehen im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113).

Im Einzelnen begingen die Beschuldigten folgende Einbrüche resp. Versuche dazu:

1.    Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen am 30. Dezember 2017 zwischen 17:34 Uhr und 18:00 Uhr, in [...], zum Nachteil von J.___ und K.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht das Bürofenster links der Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufwuchteten, gegen den Willen der Berechtigten in die Liegenschaft einstiegen, diese nach Wertgegenständen durchsuchten und das Objekt mit der Beute (Bargeld in CHF, Euro und US- und Singapur-Dollar, Goldvreneli und verschiedener Schmuck) im Wert von insgesamt CHF 14'726.50 auf dem gleichen Weg wieder verliessen. An Fenster und Wand entstand Sachschaden von insgesamt ca. CHF 2'670.00.

2.    Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 26. Dezember 2017 und 18. Januar 2018, in [...], zum Nachteil von H.___ und G.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht mit einem Flachwerkzeug die Terrassentüre aufhebelten, die Liegenschaft gegen den Willen der Berechtigten betraten, diese nach Wertgegenständen durchsuchten, aus Schlafzimmer und Büro die Beute (Bargeld in CHF und Euro, verschiedener Schmuck) im Wert von insgesamt ca. 4'200.00 CHF an sich nahmen und damit das Objekt wieder verliessen. Dabei achteten sie darauf, keine Unordnung zu hinterlassen und die Terrassentüre wieder zuzuziehen, so dass die Eigentümer den Einbruch nicht sofort bemerkten. An der Türe und dem Rahmen entstand Sachschaden von insgesamt ca. CHF 1'000.00.

3.    Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 23. Dezember 2017 und 5. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von F.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht die Lichtschachtabdeckung anhoben, das Kellerfenster einschlugen, die Liegenschaft gegen den Willen des Berechtigten betraten und nach Wertgegenständen durchsuchten und sie unter Mitnahme von Bargeld im Betrag von CHF 630.00, Schmuck (Brosche und Armkette) und Nike-Sportschuhen (Deliktsgut insgesamt im Wert von mind. CHF 728.00), schliesslich durch das Anheben der Store via Küchenfenster wieder verliessen. Dabei entstand am Kellerfenster ein angezeigter Sachschaden von ca. 2'000.00.

4.    Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 4. und 6. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von L.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht mit einem Flachwerkzeug das Kellerfenster aufwuchteten, dort gegen den Willen des Berechtigten einstiegen, die Liegenschaft nicht offensichtlich nach Wertgegenständen durchsuchten und sie schliesslich ohne Deliktsgut durch die Kellertüre wieder verliessen, so dass es beim Diebstahlsversuch blieb. Über die Höhe des Sachschadens ist nichts bekannt.

5.    Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 30. Dezember 2017 und 12. Januar 2018 (Meldung 13. Januar 2018), in [...], zum Nachteil von M.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht zuerst versuchten, die Türe im Kellerbereich zum Coiffeursalon aufzuwuchten, dann jedoch das sich daneben befindliche Kellerfenster des Heizungsraumes mit einem Flachwerkzeug aufwuchteten, die Liegenschaft gegen den Willen der Berechtigten betraten, oberflächlich durchsuchten und sie schliesslich mit einem Portemonnaie mit ca. CHF 100.00 Inhalt, das sich in einer an einem Stuhl im Esszimmer angehängten Tasche befunden hatte, via Schiebetüre des Wintergartens wieder verliessen. Über die Höhe des Sachschadens ist nichts bekannt.

6.    Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 5. und 8. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von N.___, indem C.___ in Diebstahlsabsicht die zweiflüglige Terrassentüre aufwuchtete, gegen den Willen des Berechtigten in die Liegenschaft einstieg, sie erfolglos nach Wertsachen durchsuchte und sie schliesslich ohne Deliktsgut auf dem Einstiegsweg wieder verliess, weshalb es beim Diebstahlsversuch blieb. Es entstand Sachschaden von CHF 1'922.40.

7.    Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 23. Dezember 2017 und 6. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von O.___, indem C.___ in Diebstahlsabsicht mit einem Flachwerkzeug zuerst versuchte, die Terrassentüre zum Büro und zum Wohnzimmer aufzuwuchten, was dann bei der Terrassentüre zum Esszimmer gelang. Er stieg gegen den Willen des Berechtigten ein, durchsuchte das Haus nach Wertsachen und verliess das Objekt mit dem Deliktsgut (Bargeld in verschiedenen Währungen, Goldvreneli, verschiedener Schmuck und Uhren) im Betrag von ca. CHF 6'700.00 auf dem Einstiegsweg wieder. Es entstand Sachschaden von insgesamt CHF 8'147.25.»

2. Beweiswürdigung

2.1         Allgemeine Ausführungen

2.1.1 Die Beschuldigten bestreiten mit wenigen Ausnahmen sämtliche Vorhalte; einzig bezüglich der Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1 und 6 (Beschuldigter 3) sowie Anklageschrift Ziff. 5 (Beschuldigter 2) liegen Teilgeständnisse vor. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und Indizienlage die Tatbeteiligung der Beschuldigten an den vorgehaltenen Einbruchsdiebstählen nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2 Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»

2.1.3 Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN BERNARD, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits VITAL SCHWANDER, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.2         Beweiswürdigung im Konkreten

2.2.1      Die Aussagen der Beschuldigten

Beschuldigter 1

Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 durch die Kantonspolizei Aargau (AS 241 ff.), in der Schweiz jemals einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Zum Grund seiner Einreise in die Schweiz machte er keine Angaben. Zum Verhältnis mit den Beschuldigten 2 und 3 führte er aus, sie würden sich relativ gut kennen. Er sei nur einmal in die Schweiz eingereist; auf Vorhalt der mehrfachen Grenzüberfahrten des VW Touran bestritt er diese dann aber nicht: Es seien beide Varianten möglich, führte er dazu aus.

Anlässlich einer Einvernahme im Kanton Neuenburg vom 15. Mai 2018 (AS 267 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei im Dezember 2017 in die Schweiz gekommen, um hier Autohandel zu betreiben. Unter welchen Umständen und in welcher Begleitung er in die Schweiz kam, sagte er allerdings nicht aus.

Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 (AS 369 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei beim Kauf des PW VW Touran dabei gewesen. Er bestritt aber nach wie vor sämtliche Vorhalte.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 86 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei mit den Beschuldigten 2 und 3 in die Schweiz gekommen. Er kenne die beiden seit fünf bis sechs Jahren.

Vor dem Berufungsgericht bestritt er abermals, mit den vorgeworfenen Diebstählen etwas zu tun gehabt zu haben.

Beschuldigter 2

Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 6. März 2018 (AS 272 ff.) aus, er sei mit den Beschuldigten 1 und 3 in die Schweiz eingereist. Er habe in Frankreich Fahrzeuge angeschaut, deshalb habe er die Grenze mehrfach überschritten. Der PW VW Touran gehöre dem Beschuldigten 3; er wisse nicht, wo und zu welchem Preis dieser den PW gekauft habe, er sei nicht dabei gewesen. Weitere substantielle Aussagen machte der Beschuldigte 2 nicht, von den vorgehaltenen Diebstählen wollte er nichts wissen.

Der Beschuldigte 2 wurde am 6. März 2018 ein zweites Mal einvernommen (AS 299). Anlässlich dieser Einvernahme wurde er mit dem Diebstahl zum Nachteil von M.___ konfrontiert (AKS Ziff. 5), bei welchem am Tatort eine DNA-Spur sichergestellt worden war, die mit der DNA des Beschuldigten 2 übereinstimmt. Der Beschuldigte 2 führte aus, er wisse nicht, wie seine DNA dorthin gekommen sei.

Anlässlich einer Einvernahme im Kanton Neuenburg vom 22. Mai 2018 (AS 306 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, er sei in die Schweiz gekommen, um Autos zu kaufen. Er sei mit den Beschuldigten 1 und 3 in die Schweiz gekommen, er sei aber nicht immer mit ihnen zusammen gewesen.

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 10. Juli 2018 bestätigte der Beschuldigte 2 seine Täterschaft bezüglich AKS Ziff. 5. Er habe das Kellerfenster aufgebrochen, sei dann aber wieder gegangen. Er sei alleine gewesen, er habe kein Portemonnaie weggenommen (AS 366).

Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, lediglich einmal einen Diebstahlsversuch begangen zu haben. Nachdem er das Fenster kaputt gemacht habe, sei er weggelaufen, weil er an seine Frau und seine Kinder gedacht habe.

Vor dem Berufungsgericht führte er abermals aus, lediglich einen Diebstahlsversuch begangen zu haben, und bestritt im Übrigen jegliche Tatbeteiligung an den anderen vorgehaltenen Diebstählen.

Beschuldigter 3

Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 6. März 2018 wurde der Beschuldigte 3 mit der DNA-Spur, welche in [...] sichergestellt worden war, konfrontiert (AKS Ziff. 1: Diebstahl zum Nachteil von J.___ und K.___). Der Beschuldigte 3 führte dazu aus, die DNA-Spur, sofern es sich um seine Spur handle, beweise seine Täterschaft. Er habe nichts entwendet, da er von einem Nachbarn beobachtet worden sei. Der Beschuldigte 3 verweigerte weitere Aussagen zu diesem Vorhalt (Deliktsgut, Mittäter).

Am 12. März 2018 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau (AS 321 ff.). Dabei führte der Beschuldigte aus, er habe den Schmuck in einer Socke im Auto versteckt; seine Kollegen hätten davon nichts gewusst. Über die Herkunft des Schmucks wollte der Beschuldigte 3 nichts sagen.

Der Beschuldigte 3 führte aus, er sei Mitte Dezember 2017 mit den Beschuldigten 1 und 2 in die Schweiz gekommen. Den PW VW Touran habe er in der Schweiz für CHF 2'000.00 gekauft, er habe diesen in Litauen wieder verkaufen wollen. Die Beschuldigten 1 und 2 seien beim Kauf dabei gewesen. Weitere Aussagen machte der Beschuldigte 3 nicht.

Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Neuenburg vom 15. Mai 2018 (AS 347 ff.) führte der Beschuldigte 3 aus, er sei Anfang Dezember 2017 alleine mit dem Zug in die Schweiz gekommen. Zweck der Reise in die Schweiz sei der Handel mit Autos gewesen. Auf Vorhalt, dass am Tatort des Diebstahls zum Nachteil von N.___ seine DNA sichergestellt worden sei (AKS Ziff. 6), gab der Beschuldigte 3 zu, diesen Diebstahl begangen zu haben. Dagegen bestritt er den Diebstahl zum Nachteil von O.___ (AKS Ziff. 7).

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 10. Juli 2018 (AS 351 ff.) führte der Beschuldigte 3 aus, seine Kollegen hätten ihm für den Kauf des PW VW Touran auch Geld gegeben. Den Diebstahl in [...] (AKS Ziff. 1) gab der Beschuldigte 3 zu; er habe diesen alleine begangen. Den im Auto vorgefundenen Schmuck habe er in Bern von einem Türken gekauft (AS 355).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 3 wiederum aus, den Schmuck, der im Auto versteckt gewesen sei, habe er von einem Türken gekauft gehabt. Dies sei um den Jahreswechsel 2017/2018 herum gewesen. Er habe dafür CHF 2’700.00 bezahlt gehabt.

Zum Diebstahl zum Nachteil von N.___ (AKS Ziff. 6) führte der Beschuldigte 3 vor der Vorinstanz aus, er habe versucht, einen Diebstahl zu verüben, dies sei ihm aber nicht gelungen. Er habe den Diebstahlsversuch alleine gemacht, er wisse nicht, wo seine Kollegen zu dieser Zeit gewesen seien.

Vor dem Berufungsgericht verwies der Beschuldigte 3 auf seine Aussagen vor erster Instanz. Hinsichtlich des Schmucks, der in seinem Auto vorgefunden worden war, führte er auf entsprechende Fragen aus, er habe den Schmuck im Auto versteckt gehabt, weil er gewusst habe, dass es «nicht so gut» für ihn gewesen wäre, wenn jemand den Schmuck bei ihm gefunden hätte. Er habe den Schmuck in Litauen verkaufen wollen, was er aber eigentlich nicht habe tun dürfen, weil er in Litauen dazu keine Genehmigung gehabt habe, was aber nötig gewesen wäre. Er habe den Schmuck zuvor für CHF 2'700.00 von einem Türken namens P.___ gekauft.

Würdigung der Aussagen

Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten ist erstellt, dass sich diese seit längerer Zeit kennen und gute Kollegen sind. Übereinstimmend sagten sie auch aus, gemeinsam in die Schweiz eingereist zu sein, und zwar im Dezember 2017. Diese gemeinsame Einreise begründet auf der einen Seite eine gewisse Vermutung für anschliessend in der Schweiz gemeinsam gegangene Diebstähle. Auf der anderen Seite trägt dieses Indiz aber nicht tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen bei. Es bleibt zu erwähnen, dass selbst eine entsprechende Absicht bei der Einreise noch nicht den Beweis liefern würde, dass die Taten später denn auch tatsächlich dieser Absicht entsprechend begangen worden wären. Das Indiz der gemeinsamen Einreise ist mit anderen Worten zeitlich und örtlich zu weit von den zu beurteilenden Vorkommnissen entfernt, um tatsächlich zur konkreten Tatfrage beitragen zu können. Im Übrigen lässt die gemeinsame Einreise auch das Alternativszenario zu, dass die Beschuldigten anschliessend in der Schweiz nicht ständig gemeinsam handelten.

Weitere Erkenntnisse sind aus den Aussagen der Beschuldigten nicht zu gewinnen. Es sagten zwar alle drei Beschuldigten aus, sie seien zum Zweck des Autohandels in die Schweiz gekommen; es finden sich jedoch in den Akten keinerlei Hinweise oder Dokumente, welche auf eine solche Tätigkeit hinweisen würden. So wurden insbesondere weder im PW, in welchem die Beschuldigten angehalten wurden, noch in ihren Effekten Papiere gefunden, welche auf Autokäufe oder –verkäufe hindeuten würden. Es handelt sich dabei um eine im Vorfeld der Anhaltung abgesprochene Schutzbehauptung der Beschuldigten, welche sie nicht zu entlasten vermag.

2.2.2      Die weiteren Beweismittel und Indizien

Grenzübertritte des PW VW Touran (BE [...])

Gemäss Zwischenbericht der Kantonspolizei Aargau vom 10. April 2018 (AS 20 ff.) ergaben die Erhebungen des Grenzwachkorps, dass der PW VW Touran auf den Beschuldigten 3 eingelöst und von diesem am 29. Dezember 2017 bei einem Autohändler in [...] für CHF 2'000.00 erworben worden war. Zwischen dem 29. Dezember 2017 und dem 21. Januar 2018 passierte der PW dreizehnmal diverse Grenzübergänge Schweiz/Frankreich zur Einreise in die Schweiz und sechszehnmal für eine Ausreise (AS 23). Dabei handelte es sich um die Grenzübergänge Flüh, Benken, Allschwil II, Chavannes und Crassier. Der PW wurde somit jeweils nach Frankreich bzw. aus Frankreich in die Schweiz gelenkt.

Im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Diebstählen wurde dieses Auto jedoch nie gesichtet und die Beschuldigten machten zu diesbezüglichen Fragen keine Aussagen.

Es ist gerichtsnotorisch, dass sog. Kriminaltouristen in die Schweiz einreisen, einen Einbruch verüben und sodann die Schweiz umgehend wieder verlassen. Die zahlreichen Grenzüberquerungen nach und von Frankreich stellen ein gewichtiges Indiz dar für eine Diebstahlstätigkeit. Hingegen steht aufgrund der Akten nicht fest, dass jeweils alle Beschuldigten bei den Überquerungen im VW Touran sassen. Es ist auch nicht ersichtlich, wer im Auto sass. Auch dieses Indiz kann kaum zu den konkreten Tatfragen beitragen. Es lässt denn auch alternative Szenarien zu: neben der jeweils gemeinsamen Tatbegehung und Grenzüberschreitung fällt auch in Betracht, dass jeweils nur zwei Beschuldigte zusammen unterwegs waren oder dass ein Beschuldigter mit einer unbekannten weiteren Person unterwegs war etc. Mit anderen Worten lassen sie keine Rückschlüsse auf eine gemeinsame deliktische Tätigkeit der Beschuldigten zu.

Polizeikontrollen

Die drei Beschuldigten wurden bereits am 18. Dezember 2017 in Buochs/NW durch die Kantonspolizei Nidwalden einer Kontrolle unterzogen. Sie logierten zu diesem Zeitpunkt im Hotel Rigiblick in Buochs (AS 24, 82).

Der Beschuldigte 3 wurde zudem am 27. Oktober 2017 in Landquart kontrolliert. Er war damals in Begleitung eines Litauers (Q.___) in einem PW Audi A3 mit befristeten Kontrollschildern des Kantons Waadt unterwegs. Gemäss Angaben des Beschuldigten 3 habe er den von ihm gelenkten PW gekauft und sei nun auf dem Rückweg nach Litauen (AS 100).

Dass die drei Beschuldigten am 18. Dezember 2017 in Buochs/NW bei einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Nidwalden gemeinsam unterwegs waren und damals alle im Hotel […] in Buochs logierten, ist ein Indiz für eine gemeinsame deliktische Tätigkeit in der Schweiz, welches aber wiederum nicht zur Klärung der konkreten Tatfragen beiträgt. Zudem kann daraus nicht eindeutig geschlossen werden, die drei Beschuldigten seien in der Schweiz immer gemeinsam unterwegs gewesen.

Modus operandi

Die Täterschaft wuchtete jeweils eine Türe oder ein Fenster auf und gelangte auf diese Weise in das Tatobjekt. In verschiedenen Strafanzeigen wird erwähnt, im Gegensatz zum Regelfall sei in den durchsuchten Räumen jeweils keine Unordnung oder zumindest keine grosse Unordnung vorgefunden worden (AS 171; 139: «Die Innenkontrolle zeigte, dass das Objekt nicht offensichtlich durchsucht wurde»; AS 109: «Es ist zu erwähnen, dass die Täterschaft entgegen des sonst üblichen Vorgehens bei Einbruchdiebstählen darauf geachtet hatte, dass sie keine Unordnung hinterliess.»; AS 196: «Das Untergeschoss sowie das Hochparterre wurden nur oberflächlich durchsucht. Im Obergeschoss gab es keine Hinweise auf eine Durchsuchung»). Dies betrifft die Anklagepunkte 1, 2, 3 und 5.

Dieser Modus operandi ist ein gewichtiges Indiz für jeweils dieselbe Täterschaft bei den Einbruchdiebstählen gemäss den Anklageziffern 1, 2, 3 und 5.

Videoaufnahme

Die aktenkundige Überwachungsvideo-Aufnahme, welche den Einbruch in [...] fragmentarisch dokumentiert, zeigt die Hände und Unterarme von zwei nicht identifizierbaren Personen. Es wird im Zusammenhang mit dem konkreten Anklagepunkt zu prüfen sein, inwieweit diese Aufnahme zusammen mit anderen Beweismitteln und Indizien eine konkrete Täterschaft zu belegen vermögen.

Sichergestellte Schuhspuren

Bei den folgenden Einbruchdiebstählen konnte derselbe Schuhsohlenabdruck sichergestellt werden (AS 24):

-       Einbruchdiebstahl in [...], zum Nachteil von M.___ (AKS Ziff. 5);

-       Einbruchdiebstahl in [...], zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 3);

-       Einbruchdiebstahl in [...], zum Nachteil von L.___ (AKS Ziff. 4).

Weiter konnten auch bei den beiden Einbruchdiebstählen in [...] (AKS Ziff. 6 und 7) identische Schuhspuren sichergestellt werden (AS 213).

Die teilweise Übereinstimmung von sichergestellten Schuhspuren ist ein starkes Indiz dafür, dass die drei Einbruchdiebstähle in Staufen/Lenzburg und die zwei in Neuchâtel begangenen Einbrüche jeweils durch dieselbe Täterschaft verübt worden sind. Diese Spuren konnten jedoch keiner der bei den Beschuldigten bei ihrer Anhaltung sichergestellten Schuhsohlenspuren zugeordnet werden, was aber nicht ausschliesst, dass die Spuren trotzdem von ihnen stammten, war es doch durchaus möglich, dass sie zur Tatzeit andere Schuhe trugen als bei ihrer Anhaltung.

Zu erwähnen ist betreffend der in [...] und [...] begangenen Einbrüche, dass die jeweiligen Tatorte sehr nahe beinander liegen. Beim [Weg] und der [Strasse] handelt es sich um zwei Quartierstrassen in [...], die parallel zueinander verlaufen und lediglich durch eine weitere Strasse und zwei Häuserreihen voneinander getrennt sind (AKS Ziff. 4 und 5). Der [Weg] in [...] (AKS Ziff. 3) liegt weiter nördlich, gemäss Twixroute in einer Entfernung von ca. 400 Metern vom [Weg]. Dies spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass die drei Diebstähle von derselben Täterschaft begangen worden sind.

Sichergestellte DNA-Spuren

Bei den folgenden Einbruchdiebstählen konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche mit der DNA eines Beschuldigten übereinstimmte (AS 22, 75):

-       Beschuldigter 2: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von M.___ (AKS Ziff. 5);

-       Beschuldigter 3: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von J.___ und K.___ (AKS Ziff. 1);

-       Beschuldigter 3: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von N.___ (AKS Ziff. 6).

Aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren an drei Tatorten steht fest, dass der Beschuldigte 3 beim Diebstahl in [...] (AKS Ziff. 1) sowie bei einem Diebstahlversuch in [...] (AKS Ziff. 6) und der Beschuldigte 2 bei einem Diebstahl in [...] (AKS Ziff. 5) beteiligt war. Beide Beschuldigten haben nach Vorhalt der sichergestellten DNA ihre Beteiligung an den jeweiligen Einbruchdiebstählen bestätigt, wenn auch teilweise lediglich in Form eines Versuchs.

Sichergestellte Bargeldbeträge

Bei der Festnahme am 21. Januar 2018 trugen die Beschuldigten folgende Barbeträge auf sich, die beschlagnahmt wurden (AS 25):

-       Beschuldigter 1: CHF 1'400.60 und Euro 315.00;

-       Beschuldigter 2: CHF 1'560.00 und Euro 300.00;

-       Beschuldigter 3: CHF 1'029.75 und Euro   50.00.

Es stellt sich die Frage, woher die Bargelder stammen, welche bei den Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung beschlagnahmt worden sind. Einen Erlös aus Autohandel stellen sie nicht dar, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschuldigten einen solchen betrieben haben. Die Beschuldigten waren vor ihrer Einreise in die Schweiz arbeitslos bzw. ohne Aufträge und damit ohne Einkommen (AS 353,371, S-L 98); die Tatsache, dass sie alle namhafte Beträge in ungefähr gleicher Höhe von mehr als CHF 1'000.00 sowie zusätzlich Euro auf sich trugen, ist ein Indiz für einen deliktischen Erwerb des Geldes, wobei bei den Eurobeträgen auch das Alternativszenario in Erwägung zu ziehen ist, dass sie über dieses Geld bereits bei der Einreise verfügt haben.

Sichergestellte Gegenstände

Schmuck

Der im Auto des Beschuldigten 3 vorgefundene und von ihm dort zugegebenermassen hinter dem Autoradio versteckte Schmuck konnte teilweise dem Diebstahl in […], begangen z.Nt. von H.___ und G.___, zugeordnet werden. Dadurch kann dieser gestohlene Schmuck mit dem Beschuldigten 3 in Verbindung gebracht werden. Der Beschuldigte 3 macht zwar geltend, den Schmuck von einem Türken für CHF 2'700.00 gekauft zu haben; das Verstecken des Schmucks begründete er vor dem Berufungsgericht mit seiner fehlenden Genehmigung in Litauen, Schmuck verkaufen zu dürfen, was aber systembedingt notwendig gewesen wäre, um zum Verkauf berechtigt zu sein. Diese Aussage und auch ganz allgemein der geplante Grenzübertritt begründen zumindest mögliches Alternativszenarien zur vorgeworfenen Version, wonach der Schmuck von den Beschuldigten in [...] gestohlen worden und in der Folge im VW Touran entsprechend vorgefunden worden ist.

Es wird bei der Betrachtung des Vorhalts gemäss Ziff. 2 zu prüfen sein, inwieweit die Tatsache, dass der Schmuck im Auto des Beschuldigten 3 sichergestellt wurde und dieser den Schmuck zugegebenermassen im Auto versteckt hatte, zusammen mit den vorliegenden Indizien und Beweismitteln mögliche Alternativszenarien zu verdrängen vermag.

SIM-Karten

Die bei den Beschuldigten 1 und 2 sichergestellten SIM-Karten konnten nicht mit den vorgeworfenen Diebstählen in Zusammenhang gebracht werden. Es bleibt festzuhalten, dass der fehlende Tatkonnex der SIM-Karten weder be- noch entlastend ist.

Werkzeug

Der sichergestellte Schraubendreher mit Aufsatz inkl. drei Schrauben konnte nicht spezifisch einem Einbruch zugeordnet werden. Vielmehr stammten die drei Schrauben offenbar von der Fassung des Autoradios (des VW Touran), welcher vom Beschuldigten 3 ausgebaut worden war, um dahinter den Schmuck zu verstecken. Das Werkzeug diente offensichtlich dazu, diese Schrauben zu lösen. Mithin ist festzuhalten, dass im VW-Touran kein Werkzeug sichergestellt werden konnte, welches mit den Einbruchdiebstählen in Zusammenhang gebracht werden konnte.

Autoschlüssel

Der beim Beschuldigten 2 sichergestellte Autoschlüssel gehörte nicht zum VW Touran. Der Schlüssel wurde dem Beschuldigten 2 wieder ausgehändigt. Der Beschuldigte 2 konnte somit mit dem VW Touran nicht enger in Verbindung gebracht werden.

2.2.3 Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung

Die Vorinstanz erwog, die Indizien als einzelne Mosaiksteinchen ergäben zusammen ein eindeutiges Bild, welches keinen anderen Schluss zulasse, als dass die drei Beschuldigten gemeinsam in die Schweiz gekommen seien, um die vorgeworfenen Einbruchdiebstähle zu begehen; in der Gesamtheit ergebe sich für das Gericht ein eindeutiges Bild, welches keinen Raum für allfällige anfängliche Zweifel mehr lasse; zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei (US 23 f.).

Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht zugestimmt werden. Vorab ist nochmals zu erwähnen, dass selbst die Annahme der Einreise zum Zweck der gemeinsamen Tatbegehung noch nicht den Nachweis erbringt, dass die Taten auch tatsächlich zusammen begangen worden sind, wie dies die Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung letztlich stipuliert. Weiter bieten, wie dargelegt, die vorhandenen Indizien teilweise durchaus Raum für Alternativszenarien, welche die Vorinstanz weitgehend ausgeblendet hat, um dann zum Schluss zu kommen, es bleibe kein Raum für allfällige Zweifel. Wie dargelegt, gilt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Indizien darauf zu prüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können.

Die Indizien sind – mit Ausnahme des vorgefundenen Schmucks – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet zu Tat-fern und teilweise zu unbestimmt, um eine gemeinsame Täterschaft bzw. Tatbegehung der drei Beschuldigten zu beweisen. So kann anhand der zahlreichen Grenzüberquerungen des VW Touran nicht belegt werden, dass jeweils alle drei Beschuldigten im Auto sassen, geschweige denn, welche Beschuldigten. Daraus ohne Anbindung an ein objektives Beweismittel auf eine konkrete gemeinsame Täterschaft zu schliessen, würde einer Ausblendung von möglichen Alternativszenarien gleichkommen. Bei den Schuhsohlen-Spuren stellt sich das Problem, dass diese in casu nicht mit den bei den Beschuldigten sichergestellten Schuhsohlen-Abdrücken übereinstimmen. Natürlich ist es möglich, dass die Beschuldigten andere Schuhe trugen. Aber wessen Spuren waren es denn? Auch dieses Beweismittel lässt sich nicht ohne zumindest mittelbare Anbindung an einen DNA-Hit näher zuordnen. Die aktenkundige Videoaufnahme vom Einbruchdiebstahl in [...] lässt zwar beim Aufwuchten Hände und Unterarme von zwei Personen erkennen. Zur Eruierung der Täterschaft braucht es aber auch hier eine Anbindung an einen DNA-Hit. Weder die gemeinsame Einreise noch das Vorhandensein von Bargeld bei allen Beschuldigten noch der Modus operandi vermögen hier völlig unabhängig von einem DNA-Hit oder anderen Beweismitteln eine gemeinsame Täterschaft der drei Beschuldigten zu erstellen.

Beim sichergestellten Schmuck handelt es sich nachweislich um Deliktsgut aus einem der vorgeworfenen Diebstähle ([...]). Dass dieser Schmuck im Auto des Beschuldigten 3 vorgefunden wurde und zugegebenermassen von diesem hinter dem Autoradio versteckt wurde, ist ein Tat-nahes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten 3, nicht aber eine solche der Beschuldigten 1 und 2. Diese bestritten konstant, etwas mit dem Schmuck zu tun gehabt zu haben bzw. gewusst zu haben, dass sich im Auto versteckter Schmuck befindet, was auch der Aussage des Beschuldigten 3 entsprach.

Entgegen der Vorinstanz kann somit aufgrund der aufgelisteten Indizien nicht auf eine generelle gemeinsame Täterschaft der drei Beschuldigten geschlossen werden, wie ihnen dies in den Anklageziffern 1 - 5 vorgehalten wird. Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die vorgehaltenen Sachverhalte den Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.

2.2.4 Zu den einzelnen Vorhalten

Anklageschrift Ziff. 1: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von J.___ und K.___ (30.12.2017)

Der Kriminaltechnische Dienst der Polizei Kanton Solothurn konnte ab der Aussenseite des durch die Täterschaft beschädigten Bürofensters eine DNA-Spur sichern, welche eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten 3 ergab (AS 22, 75, 165, 185 ff.).  Die Geschädigten haben am 4. Januar 2018 Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte gestellt (AS 173 ff.). Der Beschuldigte 3 gab diesen Einbruchdiebstahl denn auch, wie dargelegt, zumindest in Versuchsform, zu. Der Beschuldigte 3 konnte keine vernünftige Erklärung dafür vorbringen, weshalb er den Einbruchdiebstahl nicht habe vollenden können. Es muss davon ausgegangen werden, es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung. Der Einbruch bzw. das fehlende Deliktsgut wurde bereits am Folgetag der Polizei gemeldet. Eine Dritttäterschaft, welche das Deliktsgut im Nachgang des angeblich nur versuchten Diebstahls des Beschuldigten 3 entwendet hätte, kann unter diesen Umständen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Die Beute (Bargeld in CHF, Euro und US- und Singapur-Dollar, Goldvreneli und verschiedener Schmuck) hatte einen Wert von insgesamt CHF 14'726.50, an Fenster und Wand entstand Sachschaden von insgesamt ca. CHF 2'670.00.

Die anderen beiden Beschuldigten bestreiten, an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Wer die zweite auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Person war bzw. wessen Hände und Arme darauf sichtbar sind, ist nicht eruierbar. Selbst wenn man als erwiesen erachten würde, es handle sich um die Hände und Arme des Beschuldigten 1 oder 2, bliebe absolut offen, zu welchem der beiden Beschuldigten die sichtbaren Hände und Arme auf dem Video gehörten. Es gibt keine Tat-nahen Indizien, welche auf eine Mittäterschaft der beiden anderen Beschuldigten schliessen lassen würden. Die Tatsache der gemeinsamen Einreise in die Schweiz und die weiteren eher Tat-fernen Indizien reichen nicht aus, um deren Mittäterschaft in vernünftige Zweifel ausschliessender Weise zu beweisen. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann, was vorliegend bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 klarerweise nicht zutrifft. Sie sind von diesem Vorhalt freizusprechen.

Anklageschrift Ziff. 2: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von H.___ und G.___ (in der Zeit von 26.12.2017 – 18.1.2018)

An diesem Tatort konnten keine DNA-Spuren sichergestellt werden. Wie dargelegt, konnte aber bei der Anhaltung der Beschuldigten vom 18. Januar 2018 im VW Touran des Beschuldigten 3 ein Teil des Deliktsguts (Schmuck) sichergestellt werden und der Beschuldigte 3 gab an, den Schmuck hinter dem Autoradio versteckt zu haben. Es handelt sich um ein sehr Tat-nahes Indiz. Der Beschuldigte 3 gab zwar seit der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme fortan zu Protokoll, er habe diesen Schmuck von einem Türken für CHF 2'700.00 gekauft gehabt. Doch wird dieses geltend gemachte Alternativszenario vor dem Hintergrund der anderen, vom Beschuldigten 3 zugegebenen Einbruchdiebstähle bzw. -versuche zurückgedrängt. Der Beschuldigte 3 machte denn auch nie geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um Schmuck für den Export zu kaufen. Das angegebene Einreisemotiv war stets ein angeblicher Autohandel, welcher doch völlig andere Geschäftskenntnisse voraussetzt als der Schmuckhandel. Wie der Beschuldigte 3 vor dem Berufungsgericht selber ausführte, war er denn auch nicht im Besitze der offenbar in Litauen erforderlichen Genehmigung für Schmuck An- und Verkauf. Der Beschuldigte 3 sagte denn auch erst im Verlaufe des Verfahrens aus, den Schmuck von einem Türken gekauft zu haben, was ebenfalls für eine Schutzbehauptung spricht. Zudem entsprach der Modus operandi (keine grosse Unordnung hinterlassend) demjenigen bei Anklagepunkt 1, wo eine DNA-Spur des Beschuldigten 3 sichergestellt worden ist.

Die Beute (Bargeld in CHF und Euro, verschiedener Schmuck) belief sich insgesamt auf 4'200.00 CHF, an der Tür und dem Rahmen entstand Sachschaden von insgesamt ca. CHF 1'000.00.

Bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 ist die Beweislage hingegen zu schwach, um von einer Mittäterschaft auszugehen. Sie bestritten stets, mit dem Schmuck etwas zu tun zu haben. Ihnen zu unterstellen, sie hätten um den im Auto versteckten Schmuck gewusst, entbehrt einer soliden Grundlage, sei es in Form eines objektiven Beweises, sei es in Form eines Indizes. Die Beschuldigten 1 und 2 sind von diesem Vorhalt freizusprechen.

Anklageschrift Ziff. 3: Einbruchdiebstahl zum Nachteil von F.___ in Lenzburg (in der Zeit von 23.12.2017 – 5.1.2018)

Anklageschrift Ziff. 4: Einbruchdiebstahl zum Nachteil von L.___ in Staufen (in der Zeit von 4. - 6.1.2018)

Anklageschrift Ziff. 5: Einbruchdiebstahl zum Nachteil von M.___ in Staufen (in der Zeit von 30.12.2017 - 12.1.2018)

Die drei Tatorte in Staufen und Lenzburg liegen nur wenige hundert Meter voneinander entfernt. Die Deliktszeiträume überschneiden sich. In einem Fall (AKS Ziff. 5) wurde die DNA des Beschuldigten 2 sichergestellt. Diese konnte von der Kantonspolizei Aargau beim Einstiegsfenster aussen vorgefunden werden (AS 22, 75, 209 f.). Es steht somit fest, dass der Beschuldigte 2 bei diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war, was auch – zumindest in Versuchsform – nicht bestritten wird. An allen drei Tatorten wurden zudem die gleichen Schuhspuren (von einer Person) sichergestellt. Nebst den räumlichen Verhältnissen deutet auch dieser Umstand darauf hin, dass bei allen drei Einbruchdiebstählen jeweils dieselbe Person, in casu der Beschuldigte 2, dessen DNA-Spur an einem Ort sichergestellt werden konnte, am Werk war. Dass er es, wie hinsichtlich Anklagepunkt 5 geltend gemacht, bei einem Versuch bewenden liess, weil er plötzlich an seine Frau und seine Kinder gedacht habe, wie er vor erster Instanz vorgetragen hat, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Hätte er wegen seiner Familie Skrupel gehabt, wäre er schon gar nicht erst zur Tat geschritten. Von einem Versuch ist lediglich beim Einbruchdiebstahl z.Nt. von L.___/Staufen auszugehen, bei welchem kein Deliktsgut entwendet worden ist.

Der Beschuldigte 2 entwendete in [...] (AKS Ziff. 3) Bargeld im Betrag von CHF 630.00 und Schmuck (Brosche und Armkette) sowie Nike-Sportschuhe (Deliktsgut insgesamt im Wert von mind. CHF 728.00), am Kellerfenster verursachte er einen Sachschaden von ca. CHF 2'000.00. Zum Nachteil von M.___ entwendete er ein Portemonnaie mit ca. CHF 100.00 Inhalt. Über die Höhe des Sachschadens ist in diesem Fall nichts bekannt (AKS Ziff. 5).

Für eine Mittäterschaft der Beschuldigten 1 und 3 fehlt es hingegen an Beweismitteln und konkreten Indizien. Sie sind von diesen Vorhalten freizusprechen.

Anklageschrift Ziff. 6: Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N.___ in [...] (in der Zeit von 5. – 8.1.2018)

Anklageschrift Ziff. 7: Einbruchdiebstahl zum Nachteil von O.___ in [...] (in der Zeit von 23.12.2017 - 6.1.2018)

Die Vorhalte richten sich ausschliesslich gegen den Beschuldigten 3. Beim Diebstahlsversuch zum Nachteil von N.___ in Neuchâtel, Avenue du Mail 74 (AKS Ziff. 6), wurde die DNA des Beschuldigten 3 sichergestellt und es ist unbestritten, dass dieser den versuchten Einbruchdiebstahl verübt hat. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sind bezüglich Ziff. 6 der Anklage in Rechtskraft erwachsen.

Der Einbruchdiebstahl z.Nt. von O.___ (AKS Ziff. 7) ereignete sich in unmittelbarer räumlicher Nähe, in der gleichen Strasse. Dem Bericht der Polizei des Kantons Neuenburg vom 11. Juni 2018 kann entnommen werden, dass an beiden Tatorten dieselben Schuhspuren sichergestellt werden konnten (AS 213). Dieser Umstand weist auf eine identische Täterschaft hin. Die Sicherstellung von identischen Schuhspuren spricht auch für eine gewisse zeitliche Nähe der Begehung der beiden Einbruchdiebstähle, weil solche Spuren nicht zeitlich unbeschränkt festgestellt werden können.

Weil die Täterschaft des Beschuldigten 3 in einem Fall durch einen DNA-Hit erstellt und auch unbestritten ist und starke Indizien für eine identische Täterschaft in den beiden Vorfällen vorliegen (in gleicher Strasse, gleich Schuhsohlenspuren einer Person), bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte 3 auch den Einbruchdiebstahl gemäss AKS Ziff. 7 begangen hat.

Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N.___ (AKS Ziff. 6) blieb es beim Diebstahlsversuch, es entstand aber ein Sachschaden von CHF 1'922.40.

Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von O.___ (AKS Ziff. 7) belief sich das Deliktsgut (Bargeld in verschiedenen Währungen, Goldvreneli, verschiedener Schmuck und Uhren) auf ca. CHF 6'700.00. Es entstand Sachschaden von insgesamt CHF 8'147.25.

III.          Rechtliche Subsumtion

1. Tatbestände

1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB).

1.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).

1.3 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).

2. Ausgangslage gemäss Beweisergebnis

Nach dem Beweisergebnis ist der Beschuldigte 1 von sämtlichen Vorhalten freizusprechen; der Beschuldigte 2 hat sich für die Anklagesachverhalte Ziff. 3 - 5, der Beschuldigte 3 für die Anklagesachverhalte Ziff. 1, 2, 6 und 7 zu verantworten. Ein bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB fällt aufgrund des Beweisergebnisses, wonach kein mittäterschaftliches Handeln erstellt ist, ausser Betracht. Diese vorgehaltene Qualifikation ist mithin nicht zu prüfen. Die Geschädigten haben frist- und formgerecht wegen aller in Frage kommender Antragsdelikte Strafanträge gestellt. Einzig betreffend Anklageziffer 3 fehlt ein entsprechender Strafantrag, so dass die Vorinstanz diesbezüglich das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs rechtskräftig eingestellt hat.

3. Subsumtion im Einzelnen

3.1 Beschuldigter 1

Der Beschuldigte wird von sämtlichen Vorhalten freigesprochen.

3.2 Beschuldigter 2

B.___ wird betreffend die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1 und 2 von den Vorhalten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Er hat bezüglich die Vorhalte gemäss Anklageziffer 3 und 5 den Tatbestand des Diebstahls und bezüglich Anklageziffer 4 den Tatbestand des versuchten Diebstahls erfüllt, wobei nachfolgend zu prüfen sein wird, ob er sich dadurch des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht hat. Weiter hat er betr. die Anklageziffern 4 und 5 den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt und ist entsprechend wegen mehrfacher Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Er hat bezüglich Anklageziffer 4 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

3.3 Beschuldigter 3

C.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls betreffend die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 3 - 5 und von den Vorhalten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 und 5 freigesprochen. Er hat bezüglich der Vorhalte 1, 2 und 7 den Tatbestand des Diebstahls und betr. Anklageziffer 6 den Tatbestand des versuchten Diebstahls erfüllt, wobei nachfolgend zu prüfen sein wird, ob er sich dadurch des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht hat. Weiter hat er betreffend die Anklageziffern 2 und 7 die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt und ist entsprechend wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

4. Gewerbsmässigkeit

4.1 Allgemeine Ausführungen

Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333). 

4.2 Die Voraussetzungen eines gewerbsmässigen Handelns sind bei den Beschuldigten 2 und 3 erfüllt:

-        Die beiden Beschuldigten unternahmen die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele Einbruchsdelikte zu begehen; es handelt sich bei ihnen um sog. Kriminaltouristen;

-        Sie verübten innert kurzer Zeit drei (Beschuldigter 2) bzw. vier (Beschuldigter 3) Einbruchsdiebstähle;

-        Als Einbruchsobjekte wählten sie Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf greifbares Bargeld und gut veräusserbare Wertgegenstände wie Schmuck boten;

-        Sie handelten in der Absicht, durch die Reise in die Schweiz und die geplanten Einbruchsdelikte ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und sie gingen den Einbruchsdelikten nach der Art eines Berufs nach;

-        Aufgrund ihrer Einreise als «Kriminaltouristen» ist davon auszugehen, dass sie in der Absicht kamen, eine Vielzahl von Einbrüchen zu begehen; davon abgehalten wurden sie schliesslich durch die Anhaltung der Polizei;

-        Das Deliktsgut betrug bei den drei vom Beschuldigten 2 begangenen Einbruchdiebstählen ca. CHF 1'450.00, bei den vier vom Beschuldigten 3 begangenen Einbruchdiebstählen ca. CHF 25'600.00. Dies entsprach ihrem Einkommen, welches sie in rund drei Wochen errungen haben. Der Beschuldigte 3 war, bevor er in die Schweiz einreiste, für einige Monate arbeitslos (AS 353). Der Beschuldigte 2 arbeitete in Litauen als Maler und Bauarbeiter und verdiente pro Monat ca. Euro 1'000.00 – 1'200.00 (AS 363). Als er in die Schweiz kam, hatte er allerdings keine Aufträge (S-L 98); für die beiden Beschuldigten 2 und 3 stellte somit das erzielte Deliktsgut zur Tatzeit das einzige Einkommen dar und ihre deliktische Tätigkeit zielte darauf ab, möglichst viele Werte zu ergattern;

-        Die beiden Beschuldigten 2 und 3 sind wegen Diebstahls teils mehrfach vorbestraft, wodurch sie sich aber offenbar nicht abhalten liessen, weiterhin auf die Einkommenserzielung durch Diebstähle zu setzen, was Ausdruck ihres gewerbsmässigen Handelns ist.

4.3 Seitens des Beschuldigten 2 wurde vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, nachdem die Staatsanwaltschaft die Untersuchung lediglich wegen unqualifizierten Diebstahls eröffnet und diese mit Schreiben vom 26. Juli 2018 als vollständig erachtet habe, habe sie mit Verfügung vom 24. August 2018 die Untersuchung in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 311 Abs. 2 StPO auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ausgedehnt. Diese Ausdehnung sei verspätet erfolgt. Schon vor diesem Hintergrund sei der Beschuldigte 2 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht beachtet habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt freizusprechen (Plädoyernotizen Rechtsanwältin Meier S. 15). Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Erstens wurde die Untersuchung am 22. Januar 2018 nicht auf Art. 139 Ziff. 1 StGB begrenzt, sondern allgemein wegen «Verdacht Einbruchdiebstähle» eröffnet (AS 397). Es ist daher sogar fraglich, ob eine Ausdehnung der Untersuchung überhaupt hätte erfolgen müssen. Eine solche hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn weitere Straftaten bekannt werden, der beschuldigten Person also ein neuer Lebenssachverhalt vorgeworfen wird, was vorliegend nicht der Fall war (Nathan Landshut in: Kommentar zur StPO, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 StPO N 17). Zweitens bedeutet die schriftliche Ankündigung des Abschlusses einer Strafuntersuchung nicht eine Begrenzung des Prozessgegenstands, sondern den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, und es wird dargelegt, ob die Staatsanwalt gedenkt, das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Die Begrenzung des Prozessgegenstands erfolgt anschliessend durch die Anklageschrift.

Die Beschuldigten 2 und 3 sind wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

IV.          Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, AT StGB, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12.11.2007).

1.4 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Unter «besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, welche ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Diese indizielle Befürchtung muss durch das Vorliegen besonders günstiger Umstände zumindest kompensiert werden. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1ff. E. 4.2.3).

2.           Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 2

2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB beträgt der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Für sämtliche Delikte ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da, wie die folgenden Ausführungen zeigen, das für die Geldstrafe maximal vorgesehene Strafmass von 360 (bis 31.12.2017) bzw. 180 (ab 1.1.2018) Tagessätzen Geldstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl überschritten wird. Die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung stehen in engem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und sind deshalb ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren; eine Geldstrafe könnte zudem nicht vollstreckt werden, da der Beschuldigte ohne Wohnsitz in der Schweiz ist.

2.2 Bei den Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls eher am unteren Rand bewegt. Das Deliktsgut beträgt bei zwei vollendeten und einem versuchten Diebstahl ca. CHF 1'450.00, wobei damit eine gewisse Zufälligkeit verbunden ist, da der Beschuldigte jeweils mit der Absicht, möglichst viel zu erbeuten, in die Tatobjekte einbrach.

Im Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 schützte das Bundesgericht den Schluss, es müsse von einem schweren Verschulden ausgegangen werden, wenn zwei Kriminaltouristen in die Schweiz einreisten und hier Einbruchdiebstähle in Privathäuser begingen (E. 4.4). Es erwog, dass derartige Delikte einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen darstellten und es sei die Einreise in die Schweiz einzig zum Zweck der Begehung solcher Einbruchdiebstähle straferhöhend zu berücksichtigen. Zwar kann die Erwägung des Bundesgerichts, wonach darin ein «schweres Verschulden» liege, nicht bedeuten, dass damit auch zwangsläufig die objektive Tatschwere so zu qualifizieren wäre, sie wirkt sich aber verschuldenserhöhend aus.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus materiellen und damit egoistischen Gründen. Der vom Beschuldigten geäusserte verbrecherische Wille muss als recht ausgeprägt qualifiziert werden, was sich aus den objektiven Umständen ableiten lässt: So diente die Einreise in die Schweiz dem einzigen Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen und der Beschuldigte verübte innert kurzer Zeit drei solche Delikte. Die dabei offenbarte kriminelle Energie ist nicht unerheblich. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte in seiner Freiheit, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt gewesen wäre. Es sind insbesondere keine psychischen Störungen, Alkohol- oder Drogensucht oder Verzweiflungssituationen erkennbar, welche ihn in seiner Entscheidungsfreiheit hätten beeinträchtigen können. Dass die wirtschaftliche Situation in seiner Heimat Litauen schwierig ist und selbst für junge Menschen berufliche Perspektiven häufig fehlen, vermag sein Verhalten wohl teilweise zu erklären, keineswegs aber zu rechtfertigen.

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3 Die Einsatzstrafe muss zu Folge der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in jeweils zwei Fällen asperiert werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser Delikte ist durch den gewerbsmässigen Diebstahl bereits weitgehend gedeckt. Der Umstand, dass die Hausfriedensbrüche jeweils begangen wurden, als keine Geschädigten vor Ort waren, ist neutral zu werten, das nicht bekannt ist, zu welcher Tageszeit der Beschuldigte 2 einbrach und ob er allenfalls aktiv dazu beitrug oder nicht, eine Konfrontation mit den Bewohnern zu vermeiden. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um vier Monate bzw. unter Berücksichtigung der Asperation um zwei Monate Freiheitsstrafe.

Damit beträgt das Strafmass unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten 17 Monate Freiheitsstrafe.

2.4 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der 1988 geborene Beschuldigte hat gemäss seinen Angaben in Litauen eine zweijährige Ausbildung zum Gipser absolviert. Er ist Vater von Zwillingen, die 2014 geboren wurden; in Litauen lebt er mit seinen Kindern und deren Mutter zusammen.

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, so in Litauen in den Jahren 2009 und 2010 (AS 1180), in Deutschland (Amtsgericht Stuttgart 22.10.2015: Diebstahl in 4 Fällen, 18 Monate Freiheitsstrafe, bedingter Strafvollzug; AS 1181) sowie in den Niederlanden (Gericht in Den Haag 8.11.2016: 17 Monate Freiheitsstrafe [Delikt gegen körperliche Integrität; vgl. AS 1185]).

Mit Entscheid vom 19. April 2018 hat das Bundesamt für Justiz ein Auslieferungsbegehren der Niederlande im Hinblick auf die dortige Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 508 Tagen (Urteil des Gerichts in Den Haag vom 2. Dezember 2015) gutgeheissen (AS 1150 ff.).

Der Führungsbericht des Untersuchungsund Strafgefängnisses Stans vom 8. März 2019 stellt dem Beschuldigten nicht ein durchwegs positives Zeugnis aus, ist aber neutral zu gewichten.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten angesichts der massiven Vorstrafen straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist um drei Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

2.5 Der Beschuldigte weist innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten zwei Vorstrafen in Deutschland und den Niederlanden mit Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten auf, welche bei der Prüfung des bedingten Strafvollzuges zu berücksichtigen sind (Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 42 StGB N 96). Angesichts der einschlägigen Vorstrafe in Deutschland muss das Vorliegen «besonders günstiger Umstände» i.S. von Art. 42 Abs. 2 StGB verneint werden. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist deshalb zu vollziehen. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 414 Tagen sind an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.           Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 3

3.1 Es ist auch bei C.___ für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe festzulegen. Dabei nimmt sich die Ausgangslage gleich aus wie bei B.___ (vgl. oben Ziff. 2.1).

3.2 Bei den Tatkomponenten kann ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen bei B.___ verwiesen werden (Ziff. 2.2 hiervor). Im Unterschied zu diesem führte der Beschuldigte jedoch insgesamt vier Einbruchdiebstähle aus, wobei es in einem Fall bei einer versuchten Tatbegehung blieb. Das Deliktsgut beziffert sich insgesamt auf ca. CHF 25’600.00, hinzu kommt ein Sachschaden von total ca. CHF 13’700.00. Der eingetretene Taterfolg bewegt sich im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Vermögensdelikten damit immer noch im unteren Bereich, so dass auch im Fall von C.___ von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist.

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.3 Die Einsatzstrafe muss zu Folge der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in jeweils vier Fällen asperiert werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich auch bei C.___ eine Straferhöhung um vier Monate bzw. unter Berücksichtigung der Asperation um zwei Monate Freiheitsstrafe.

Damit beträgt das Strafmass unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten 20 Monate Freiheitsstrafe.

3.4 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der 1986 geborene Beschuldigte absolvierte in seiner Heimat Litauen gemäss eigenen Angaben eine zweijährige Berufslehre als Schweisser sowie eine dreijährige Ausbildung als Vermesser. Seit 2013 sei er im Autohandel tätig (AS 1219).

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft:  In Litauen bestehen zwischen 2004 und 2009 drei Vorstrafen (AS 1213 f.). Sodann wurde der Beschuldigte am 27. Februar 2012 in Gent wegen Diebstahls und Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Vollzug teilweise aufgeschoben) verurteilt (AS 1215). Am 22. Oktober 2015 wurde er vom Amtsgericht Stuttgart wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt (AS 1215). Am 8. August 2017 wurde er schliesslich in Litauen wegen Gewalt gegen Beamte zu einer Busse verurteilt.

Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 14. Februar 2019 lautet positiv.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten angesichts der Vorstrafen straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist um drei Monate auf 23 Monate zu erhöhen.

3.5 Der Beschuldigte weist innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend beurteilten Delikten eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland auf, welche bei der Prüfung des bedingten Strafvollzuges zu berücksichtigen ist (BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 96). Angesichts dieser Vorstrafe muss das Vorliegen «besonders günstiger Umstände» i.S. von Art. 42 Abs. 2 StGB verneint werden. Die Freiheitsstrafe von 23 Monaten ist deshalb zu vollziehen. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 414 Tagen ist an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

V.           Zivilforderungen

1. Zivilforderung betr. die einzelnen Vorhalte

Vorhalt 1: (Beschuldigter 3)

Die I.___, welche die Geschädigten entschädigt hat, macht eine Zivilforderung von total CHF 10'989.95 geltend. Die Forderung ist ausgewiesen (AS 1095 ff: Goldvreneli und Schmuck CHF 8'685.50, Sachschaden CHF 2'104.45, Reinigungskosten CHF 200.00). Der Beschuldigte 3 wird verurteilt, der I.___ die geltend gemachte Forderung zu bezahlen.

Vorhalt 2: (Beschuldigter 3)

Das Deliktsgut beziffert sich wie folgt:

-             EURO 100.00, entspricht CHF 115.80 (Bargeld G.___, AS 1069);

-             CHF 580.00 (Bargeld H.___, AS 1071).

Im Weiteren wies H.___ einen Sachschaden von CHF 1'228.95 aus (AS 1073 f.).

Der Beschuldigte 3 hat den beiden Geschädigten entsprechend Schadenersatz zu leisten. Die weitergehende Forderung von H.___ ist auf den Zivilweg zu verweisen.

Vorhalt 3: (Beschuldigter 2)

Es wird eine Zivilforderung von CHF 2'770.50 geltend gemacht (AS 1085 ff.). Die Auflistung der Forderung ist glaubhaft und wurde auch der Hausratversicherung entsprechend vorgelegt (AS 1086). Die Forderung enthält das Deliktsgut (CHF 1'229.00) und den entstandenen Sachschaden (CHF 1'541.50). Die Forderung ist zu Lasten des Beschuldigten 2 zuzusprechen.

Der Geschädigte machte vor erster Instanz eine Genugtuung von CHF 2'500.00 geltend (AS 1094). Die Vorinstanz sprach ihm CHF 500.00 zu. Der Beschuldigte 2 äusserte sich vor dem Berufungsgericht nicht zu dieser Zivilforderung, sondern beantragte deren Abweisung grundsätzlich infolge des beantragten Freispruchs. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung erscheint angemessen und ist – nachdem ein Schuldspruch erfolgt ist – zu bestätigen.

Vorhalt 4

Es handelte sich lediglich um einen Diebstahlsversuch; es gab somit kein Deliktsgut. Betr. den verursachten Sachschaden liegen keine Unterlagen vor.

Vorhalte 5 - 7

Es wurden keine Zivilforderungen gestellt.

2. Zusammenfassend werden folgende Zivilforderungen zugesprochen:

2.1 B.___ wird zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

an F.___: CHF 2’770.50 als Schadenersatz;

an F.___: CHF 500.00 als Genugtuung.

2.2 C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

an G.___: EUR 100.00;

an H.___: CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen;

an die I.___: CHF 10'989.95.

VI.          Landesverweisung

1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird.

In Bezug auf die mögliche Landesverweisung straffälliger Bürger eines EU-Mitgliedstaates hat sich das Bundesgericht in einem Leitentscheid (6B_235/2018 vom 1.11.2018, zur Publikation vorgesehen) mit der Bedeutung und Tragweite des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) befasst und folgende Sc

STBER.2018.91 — Solothurn Obergericht Strafkammer 12.03.2019 STBER.2018.91 — Swissrulings