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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2019 STBER.2018.85

21. Februar 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·748 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Täuschung der Behörden

Volltext

SOG 2019 Nr. 1

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO: Eine Berufung gilt als zurückgezogen, wenn der Berufungskläger nicht vorgeladen werden kann. Eine vorgängige Vorladung durch Veröffentlichung im Amtsblatt ist im Berufungsverfahren nicht notwendig.

Sachverhalt:

Der amtliche Verteidiger eines erstinstanzlich in Abwesenheit verurteilten Beschuldigten hat eine Berufung angemeldet und erklärt. Im Berufungsverfahren konnte keine Zustell­adresse des Beschuldigten herausgefunden werden. Es stellte sich die Frage, ob unter diesen Umständen die Berufung als zurückgezogen gilt, da der Beschuldigte nicht vorgeladen werden konnte.

Aus den Erwägungen:

II. 1. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung unter anderem dann durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).

Die Abklärungen haben ergeben, dass der Beschuldigte und Berufungskläger Ende 2015 ins Ausland abgereist ist. Er hat entgegen Art. 87 Abs. 2 StPO kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Der Berufungskläger kann nicht vorgeladen werden, da keine Zustelladresse bekannt ist. Zu prüfen ist, ob ihm eine Vorladung für eine Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Veröffentlichung im Amtsblatt zuzustellen ist.

Dies ist zu verneinen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist eine Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren, die Art. 88 Abs. 1 StPO vorgeht. Wäre die Vorladung im Berufungsverfahren gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren, hätte Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO keine eigenständige Bedeutung, da eine Vorladung grundsätzlich immer publiziert und damit immer gültig zugestellt werden könnte (vgl. auch Oger BE SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018, CAN 2018 Nr. 39 E. 6; SK 17 192 vom 5. Februar 2018 E. 5; Oger AG SST.2015.147 vom 20. August 2015, CAN 2016 Nr. 46 E. 1.3; Oger OW AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015, CAN 2015 Nr. 44 E. 1.4 f.; KGer JU CP 21/2014 vom 12. September 2014).

Im Gegenteil erfasst Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gerade den Fall, in dem eine Partei nicht vorgeladen werden kann, weil sie es in Verletzung von Art. 87 Abs. 2 StPO unterlassen hat, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1317; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch [Hrsg]: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2018, Art. 407 StPO N 5; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen in OGE 50/2016/6 vom 30. Oktober 2018, mit weiteren Hinweisen).

Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, wo es vornehmliches Ziel darstellt, ein materielles Urteil zu fällen. Auf ein Rechtsmittel kann verzichtet oder dieses (bis kurz vor dem zweitinstanzlichen Urteil) zurückgezogen werden (vergleiche Art. 386 Abs. 2 StPO). Dementsprechend folgerichtig ist Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, wenn die Norm bei einem (konkludenten) Desinteresse an einer Berufung den Rückzug des Rechtsmittels annimmt. Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden können soll. Zunächst ein Rechtsmittel einzulegen, dann jedoch nicht an den dadurch ausgelösten Verfahrensschritten teilzunehmen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen umfassenden Rechtsschutz verdient (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2018, SK 17 138-141 mit Hinweisen). Mit dem Obergericht des Kantons Bern ist festzuhalten, dass es nicht genügt, wenn der Verteidiger vorgeladen werden kann. Erstens ist die Rückzugsfiktion gesetzlich explizit vorgesehen und von einer Vertretung, eben anders als in Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, nicht die Rede. Zweitens erfolgt die Vorladung respektive der Vorladungsversuch zeitlich vor der Hauptverhandlung. Mit anderen Worten kommt bei Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zum Umstand, dass die beschuldigte Person nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung erscheint, erschwerend hinzu, dass sie im Zuge des Instruktionsverfahrens meist mangels Zustelldomizil nicht einmal (mehr) gesetzmässig vorgeladen werden kann (Art. 87 Abs. 4 StPO). Es genügt somit nicht, dass der Berufungskläger amtlich verteidigt ist, wie das der Verteidiger geltend macht. Der Beschuldigte hat es unterlassen, ein Zustellungsdomizil nach Art. 87 Abs. 2 StPO zu bezeichnen. Die Vorladung kann ihm nicht zugestellt werden und die Berufung gilt gemäss der Spezialbestimmung im Berufungsverfahren, Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, als zurückgezogen. Sie ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom 21. Februar 2019 (STBER.2018.85)

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