Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Förderung der Prostitution, gewerbsmässiger Diebstahl (Neubeurteilung)
Das Verfahren wird im Einverständnis mit den Parteien schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. B.___ und C.___ reisten im Sommer 2006 mit der damaligen Ehefrau von A.___ aus Rumänien in die Schweiz. Sie sollten hier der Prostitution nachgehen. Von A.___, der sich zur fraglichen Zeit im Strafvollzug befand, wurden sie angewiesen, alle ihre Einkünfte aus der Prostitution offenzulegen und die Hälfte davon seiner Frau abzugeben. A.___ gelang am 20. August 2006 die Flucht aus dem Regionalgefängnis Biel. Er beging ab 21. bis zum 25. August 2006 fünf vollendete und vier versuchte Einbruchdiebstähle.
2. Mit Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 der Förderung der Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006, des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25. August 2006 und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte beim Bundesgericht am 8. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen erheben. Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils bezüglich des Vorhalts der Förderung der Prostitution und des gewerbsmässigen Diebstahls.
4. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2018 (6B_493/2018) teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, es lasse sich nicht sagen, durch die Rechenschaftsablegung über die generierten Einnahmen und deren hälftige Ablieferung an den Beschuldigten oder an Drittpersonen sei ein derart bestimmender Einfluss auf die Frauen ausgeübt worden, der ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt hätte. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass der Beschuldigte seine Geldforderungen mit Drohungen bekräftigt habe. Sein Verhalten habe die Frauen in ihrer Entscheidung betreffend Offenlegung und hälftige Abgabe des Einkommens tangiert. Weiterhin frei gewesen seien sie aber in ihrer Wahl, ob, wie und in welchem Ausmass sie der Prostitution nachgingen. Diesbezüglich seien die Frauen dem Beschwerdeführer nicht ausgeliefert gewesen.
Der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB verletze Bundesrecht und die Beschwerde erweise sich diesbezüglich als begründet. Die Vorinstanz werde prüfen müssen, ob der Beschuldigte durch den ausgeübten Druck einen anderen Straftatbestand erfüllt habe. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls verletze hingegen kein Bundesrecht.
5. Im Neubeurteilungsverfahren liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. November 2018 beantragen, er sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution freizusprechen. Wegen gewerbsmässigen Diebstahls und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei er zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft stellte am 22. November 2018 – bis auf den Kostenpunkt – dieselben Anträge.
II. Rechtliche Würdigung
1. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid festgehalten, der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB verletze Bundesrecht und die Beschwerde erweise sich diesbezüglich als begründet. Der Beschuldigte ist somit vom Vorhalt der Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1) freizusprechen.
2. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, das Obergericht werde prüfen müssen, ob der Beschuldigte durch den ausgeübten Druck einen anderen Straftatbestand erfüllt habe.
Diesbezüglich käme allein der Grundtatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB in Frage; die Anklageschrift enthält den entsprechenden Lebenssachverhalt (mehrfache Drohungen, damit die zwei Frauen die Hälfte ihres Verdienstes abgeben).
Die Nötigung nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei einer derartigen Strafdrohung verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen waren vorliegend zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006 ausgeführt worden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 22. Mai 2017. Damit ist der Vorhalt verjährt.
III. Strafzumessung
Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Die Parteien beantragen übereinstimmend einen Schuldspruch von 4 Jahren und 6 Monaten. Dies ist angemessen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018, S. 32 ff.). Der Beschuldigte ist folglich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 55 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27. März 2016.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren war nötig geworden, weil das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hatte. Diesen zusätzlichen Aufwand hat nicht der Beschuldigte zu verantworten, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor Amtsgericht hat der Beschuldigte zufolge teilweisen Erfolgs zu 75% zu bezahlen (es erfolgt kein Schuldspruch wegen des Vorhalts der Förderung der Prostitution und die Strafe wird von 5 Jahren auf 4 ½ Jahre reduziert). Dies führt zu folgenden Entschädigungen und Kosten, wobei bezüglich der Entschädigungen für das Verfahren vor Amtsgericht und für das erste Berufungsverfahren festzuhalten ist, dass diese der Höhe nach rechtskräftig sind:
- Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht von total CHF 11‘265.00 hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 8’448.75 (75 %) zu bezahlen. CHF 2'816.25 (25 %) gehen zu Lasten des Staates.
- Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 6’100.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 4'575.00 (75 %) zu bezahlen. CHF 1'525.00 (25 %) gehen zu Lasten des Staates.
- Die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, ist für das amtsgerichtliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden. Sie ist zahlbar – soweit dies nicht bereits erfolgt ist – durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 20'600.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
- Die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, ist für das erste obergerichtliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 5'588.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 4'191.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch war nicht geltend gemacht worden.
- Der jetzige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jürg Krumm, Zürich, macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand (ohne Urteilsstudium und –besprechung) von 6,1 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Für das Urteilsstudium und die Urteilsbesprechung sind zusätzlich 45 Minuten zu entschädigen, was insgesamt beim Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 93.60 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 1‘428.75 führt (ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch, wobei letzter gar nicht geltend gemacht wurde). Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 i.V.m. 139 Ziff. 2 aStGB; Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ wird vom Vorhalt der Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution freigesprochen.
2. Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Februar 2018 (nachfolgend: Urteil des Obergerichts) hat sich A.___ schuldig gemacht:
des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25. August 2006;
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.
3. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts werden A.___ 55 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 27. März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
5. A.___ wird der seit dem 27. März 2016 dauernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 5 – 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger D.___, E.___ und F.___ abgewiesen.
7. Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Entschädigung ist – unter Berücksichtigung der Vorauszahlung von CHF 21'387.80 und soweit weitergehend noch nicht erfolgt – zahlbar durch den Staat Solothurn bzw. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 20'600.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Gemäss in diesem Punkte rechtskräftigen Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts wurde die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, für das erste Berufungsverfahren auf CHF 5'588.25 festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 4'191.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___ bereits die gesamte Entschädigung von CHF 5‘588.25 überwiesen hat.
9. Für das vorliegende Verfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jürg Krumm, Zürich, auf CHF 1‘428.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'265.00 hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 8’448.75 (75 %) zu bezahlen. CHF 2'816.25 (25 %) gehen zu Lasten des Staates.
11. Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6'100.00 hat A.___ im Umfang von CHF 4'575.00 (75 %) zu bezahlen. CHF 1'525.00 (25 %) gehen zu Lasten des Staates.
12. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier