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Solothurn Obergericht Strafkammer 27.03.2019 STBER.2018.74

27. März 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·4,805 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Diebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___         vertreten durch Rechtsanwalt Rinaldo Schärer,     

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Diebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Das Verfahren wird im Einverständnis der Parteien schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) vorgehalten, er habe sich des Diebstahls schuldig gemacht. Er habe am 22. Mai 2017 um 1.39 Uhr von der Baustelle der [...] AG an der [...] in [...] – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – vier Packungen Isolationsplatten sowie drei Schachteln Isolationsdübel im Gesamtwert von CHF 315.00 entwendet. Zudem habe er in derselben Nacht um 1.45 Uhr an der [...]strasse in [...] den Lieferwagen [...] mit einer ungenügend gesicherten Ladung gelenkt. Konkret habe er den Lieferwagen mit geöffneter Hecktüre gelenkt, weshalb beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes diverse Gegenstände auf die Strasse gefallen seien. Dadurch habe sich der Beschuldigte der ungenügend gesicherten Ladung schuldig gemacht.

2. Am 9. Februar 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Februar 2018 (AS 68 ff.). Als Begründung führte er in seiner Eingabe vom 6. März 2018 (Posteingang: 12. März 2018) aus, er habe nicht gestohlen. Er sei kein Dieb. Von seinem Auto seien auch keine Gegenstände auf die Strasse gefallen. Der Beschuldigte erhob die Einsprache sowohl gegen Ziff. 1.1 als auch gegen Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 1. Februar 2018 (AS 73).

3. Mit Verfügung vom 10. April 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 1. Februar 2018 fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 96).

4. Am 18. Juli 2018 erging vom Amtsgerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

a.       des Diebstahls, begangen am 22. Mai 2017, in [...], [...]strasse [...], zum Nachteil der [...] AG;

b.      der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (ungenügend gesicherte Ladung), begangen am 22. Mai 2017, auf der Strecke […].

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a.       einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b.       einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Die polizeilich sichergestellten Gegenstände (3 x Isolationsplatten, 1 x Isolationsdübel, 1 x Isolations-Rondellen) sind A.___ nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen.

4.    Die Verfahrenskosten von CHF 2'260.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Polizeikosten von CHF 860.00, Auslagen von CHF 400.00) hat A.___ zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, eventualiter einen Freispruch vom Vorhalt des geringfügigen Diebstahls. Den Schuldspruch wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch ungenügend gesicherte Ladung anerkennt er. Er sei zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen und es seien ihm die sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und er sei für die Ausübung der Verfahrensrechte vor beiden Instanzen zu entschädigen.

6. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren.

Das Berufungsgericht ordnete im Einverständnis mit dem Beschuldigten das schriftliche Verfahren an. Am 29. Januar 2019 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein. Er ergänzte seine Anträge um zwei Subeventualanträge und reichte zwei Belege ein. Am 30. Januar 2019 reichte er die Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nach.

7. Das erstinstanzliche Urteil ist damit in Bezug auf Ziff. 1. b. (Schuldspruch wegen Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz) und Ziff. 3. (Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen.

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

Mit der vorliegenden Berufungsbegründung wird das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das Isolationsmaterial ab der Baustelle entwendet und in Breitenbach deponiert hat, nicht thematisiert. Es wird vielmehr zur Hauptsache geltend gemacht, es liege ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB vor. Trotzdem ist nachfolgend das Beweisergebnis von Amtes wegen zu prüfen.

1. Der unbestrittene Sachverhalt

1.1. Am Montag, 22. Mai 2017, um 1.39 Uhr meldete B.___ aus [...] der Polizei Kanton Solothurn telefonisch via Alarmzentrale, dass soeben ein dunkelhäutiger Mann, welcher gebrochen Deutsch spreche, Isolationsmaterial von der Baustelle nebenan (an der [...]strasse [...] in [...]) gestohlen habe. Dieser Mann sei nun mit einem Lieferwagen der Marke [...] oder [...] in Richtung Breitenbach davongefahren. Eine sich beim Central-Kreisel in Breitenbach befindende Polizeipatrouille konnte feststellen, wie in der gleichen Nacht um ca. 1.38 Uhr ein von der [...]strasse herkommender Lieferwagen, welcher einen Metallaufbau hatte, sehr rasant und hochtourig Richtung Kreisel angefahren kam. Die Geschwindigkeit wurde von der Polizei auf ca. 60 km/h geschätzt. Dieser Lieferwagen sei im Kreisel nach rechts in die [...]strasse abgebogen. Die Patrouille kümmerte sich aber im Moment nicht weiter um den Lieferwagen (AS 43).

Um 1.43 Uhr erhielt diese Polizeipatrouille die Meldung, es sei soeben an der [...]strasse [...] in [...] Dämmmaterial von einer Baustelle gestohlen worden. Vom angeblichen Tatort sei ein Mann mit einem Kastenwagen – möglicherweise mit einem [...] oder [...] – davongefahren. Um ca. 1.45 Uhr beobachtete die Patrouille, wie der vorher bereits gesehene Lieferwagen der Marke [...] mit dem Kennzeichen [...] von der [...]strasse herkommend wieder rasant in den Kreisel fuhr, in der Folge in die [...]strasse einbog und erneut Richtung Passwang fuhr. Sie beobachteten, wie bei der Ausfahrt aus dem Kreisel aus dem Lieferwagen eine Farbspraydose sowie zwei Büchsen mit Isoliergrundierung auf die Strasse fielen, weil die Hecktüre des Lieferwagens offenstand. Der daraus resultierende Vorhalt der ungenügend gesicherten Ladung ist vom Beschuldigten anerkannt und der entsprechende Schuldspruch mittlerweile rechtskräftig.

Der Lieferwagen wurde daraufhin durch die Polizeipatrouille um 1.46 Uhr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...] der [...]strasse angehalten. Beim Lenker handelte es sich um den Beschuldigten A.___. Dieser sei sichtlich nervös gewesen. Im Laderaum des Lieferwagens wurde Dämmmaterial festgestellt, drei Packungen mit grünen Isolationsplatten, eine Schachtel mit Isolationsdübel und eine Schachtel mit Isolationsrondellen (Fotos AS 45 f.).

Der an den Anhalteort gebetene Melder B.___ bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um diejenige Person handelte, welche er zuvor an der Baustelle in [...] beobachtet habe. Auch der Lieferwagen sei derselbe gewesen. In der Folge wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen.

1.2. Immer noch am 22. Mai 2017, um 17.45 Uhr, ging beim Regionalposten Breitenbach die Meldung ein, ein Passant habe am [...]weg am Waldrand Isolationsmaterial festgestellt, das offenbar in der Nacht zuvor dort deponiert worden sei (AS 44, Fotos AS 33 und 48). Nach der Einschätzung der Polizeipatrouille, die den Beschuldigten in seinem Lieferwagen zuerst am 22. Mai 2017 um 1.38 Uhr beim Kreisel (an die [...]strasse angrenzend) in die [...]strasse hatte einbiegen und ca. 6 Minuten später wieder rasant in den Kreisverkehrsplatz zurückfahren sehen, sei es diesem angesichts seiner rasanten Fahrweise möglich gewesen, vom Kreisel in Breitenbach an den [...]weg zu fahren, das Dämmmaterial dort auszuladen und wieder zum Kreisel in […] zu fahren (AS 44).

Der Polier der Baustelle in [...], wo das Isolationsmaterial weggekommen war, identifizierte anhand der ihm vorgelegten Fotos das am Waldrand gefundene Isolationsmaterial, bestehend aus vier mit weisser Folie eingefassten Packungen zu je 3 Isolationsplatten und 3 Schachteln mit je 100 Isolationsdübeln, als das auf der Baustelle vermisste Material (AS 33).

1.3. Der Beschuldigte war einige Tage vor diesen Ereignissen auf der Baustelle in [...] erschienen und hatte dort den obgenannten Polier nach Isolationsdübeln gefragt. Die entsprechenden Aussagen von C.___ (AS 15) bestätigte der Beschuldigte (AS 19).

1.4. Der Beschuldigte bestritt nie, in der fraglichen Nacht mit seinem Lieferwagen [...] mit den Kennzeichen [...] an den von der Polizei festgestellten Orten unterwegs gewesen zu sein. Er habe Material zu seiner Baustelle in [...] bringen wollen. Zur Frage, was er auf der Baustelle [...]strasse [...] in [...] in dieser Nacht gemacht habe (AS 19 F9) sagte er, er wisse nicht, ob das die Baustelle sei, die er im Kopf habe. Nach Vorlage eines Fotos: Sie komme ihm bekannt vor. Er wisse nicht, ob er gerade dort angehalten habe, es könne sein, die Heckklappe am Auto sei immer wieder aufgegangen (AS 20). Er sei aber dort von niemandem angesprochen worden.

In der Befragung vom 8. Juni 2017 räumte der Beschuldigte dann ein, in jener Nacht bei der Baustelle in [...] angehalten zu haben, das sei ihm jetzt in den Sinn gekommen (AS 37 F6). Wenn der Zeuge, der sich bei der Polizei gemeldet habe, sein Auto beschrieben habe, sei das klar, sein Auto habe ja dort gestanden (AS 37 F 7). Er habe aber keine Packungen Isolationsmaterial zum Auto getragen. Und wenn er das gemacht hätte, wäre das bewilligt gewesen (AS 38 F11). Der Polier auf der Baustelle habe ihm das erlaubt, er hätte Isolation, Dübel und Gips nehmen dürfen. Nachdem dem Beschuldigten dann eröffnet worden war, die Angelegenheit gehe nun an die Staatsanwaltschaft, sagte der Beschuldigte, es sei möglich, dass auf der Isolation seine Fingerabdrücke seien. Als er – mit der Bewilligung des Poliers – auf der Baustelle Dübel geholt habe, habe er auf dem Boden eine Blindschleiche gesehen, die zwischen die Isolationspackungen geschlichen sei. Er habe diese fangen wollen und dabei die Isolationsplatten angefasst.

Vor der Vorinstanz war sich dann der Beschuldigte wieder nicht mehr sicher, ob er bei der Baustelle in [...] angehalten habe (AS 132). Den an dieser Hauptverhandlung befragten Zeugen (B.___) habe er nur beim Anhalteort gesehen, er habe zuerst gedacht, das sei auch ein Polizist. Die rapportierten Aussagen der Polizisten, wie er gefahren sein solle, bestritt er.

1.5. Damit steht zusammenfassend das folgende Beweisergebnis unbestritten fest:

1.5.1. In der Nacht auf den Montag 22. Mai 2017 wurden kurz nach 1.30 Uhr ab der Baustelle [...]strasse [...] in [...] vier Packungen zu je drei Stück Isolationsplatten sowie 3 Schachteln Isolations-Dübel mit je 100 Stück Inhalt entwendet. Ein Anwohner hat einen Mann beobachtet, der das Dämmmaterial zu einem Lieferwagen [...] oder [...] getragen hatte. Beim Wegfahren hat der Anwohner beobachtet, dass beim Lieferwagen eine der Flügeltüren offen stand, deshalb konnte er das Nummernschild nicht ablesen.

1.5.2. Noch am 22. Mai 2017 wurde das gesamte entwendete Material in Breitenbach am [...]weg am Waldrand aufgefunden.

1.5.3. Der Beschuldigte war in dieser Nacht auf den 22. Mai 2017 mit seinem Lieferwagen [...], bei dem das Schloss einer Flügeltüre defekt war, so dass sich diese immer wieder öffnete, von […] via […] und […] durch [...] und [...] gefahren. Er hatte Isolationsmaterial geladen und war auf dem Weg zu seiner Baustelle in [...]. Er hat unbestritten bei der Baustelle [...]strasse [...] in [...] angehalten. Um 1.45 Uhr hörte die beim […]-Kreisel in […] stehende Polizei-Patrouille, wie ein Lieferwagen [...] mit dem Kennzeichen [...] und mit offener Hecktür rasant von der [...]strasse herkommend in die [...]strasse einbog und Richtung […] fuhr. Die Polizisten verfolgten den Lieferwagen und konnten ihn am 22.5.2017 um 1.46 Uhr an der [...]strasse Nr. [...] anhalten. Der Lenker des Fahrzeuges war der Beschuldigte. Im Laderaum befand sich Dämmmaterial (Fotos AS 45 und 46) mit grün eingepackten Isolationsplatten (s. auch Foto AS 34).

1.5.4. Dem Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt die Baustelle [...]strasse [...] in [...] bekannt. Er hatte einige Tage zuvor dort den Baupolier aufgesucht und diesen nach Dübeln gefragt.

2. Der bestrittene Sachverhalt und das Beweisergebnis

2.1. Der Beschuldigte bestreitet, in der Nacht auf den 22. Mai 2017 um ca. 1.30 Uhr das Isolationsmaterial ab der Baustelle [...]strasse [...] in [...] gestohlen zu haben. Er begründete seine nächtliche Fahrt von […] zu seiner Baustelle in [...] damit, er habe das Material zur Baustelle bringen wollen, weil er mit dem Lieferwagen habe Möbel aus dem Keller (AS 132) in seiner Wohnung in […] bzw. draussen vor der Wohnung (AS 21 und 23) wegbringen wollen. Er habe das vor dem Morgen des 22. Mai 2017 machen müssen.

Diese Erklärung ist widersprüchlich (Standort der angeblichen Möbel, einmal im Keller und dann draussen vor der Wohnung) und nicht nachvollziehbar. Weshalb sollte der Beschuldigte mitten in der Nacht die weite Strecke von […] nach […] via […] fahren, nur, um das Isolationsmaterial auszuladen, um dann mit dem leeren Auto sofort zurück nach […] zu fahren, da er dort um 5.00 Uhr morgens Möbel hätte abtransportieren müssen. Im besagten Keller seiner Wohnung, wo sich – zumindest nach einer Version des Beschuldigten – viele Möbel befanden, hätte er das Isolationsmaterial zwischenlagern können.

Zudem konnte der Beschuldigte auch nicht erklären, weshalb er – kurz nach dem Diebstahl – mit dem noch immer beladenen Fahrzeug wieder in Richtung […] unterwegs war, als er von der Polizei angehalten wurde.

2.2. Eigentlich ist die Täterschaft des Beschuldigten bereits aufgrund des oben dargelegten unbestrittenen Sachverhaltes erstellt: Er hatte auf seiner Baustelle in [...] Bedarf für das gestohlene Material, er kannte den Tatort, hatte sich dort unter einem Vorwand umgesehen und mit dem Polier gesprochen, er war zur Tatzeit vor Ort, das von ihm verwendete Fahrzeug hatte den auffälligen Mangel einer sich nicht schliessenden Hecktür.

Seine Täterschaft wird aber noch weiter untermauert durch:

2.2.1 Die Aussagen des Zeugen B.___

B.___ wohnt direkt neben der Baustelle im Haus Nr. [...]. Er war um ca. 1.30 Uhr aufgewacht und in die Küche gegangen. Aus dem Küchenfenster sah er einen Mann mit «dünklerem» Teint, der vom Haus Nummer [...] herkommend, mit zwei grossen Dämmmaterialpackungen unter dem Arm, auf der Strasse vor seinem Küchenfenster durchlief. Kurze Zeit später kam dieser wieder zurück, ohne Dämmmaterial. Vom Wohnzimmer aus sah B.___, wie der Mann von der Baustelle an der [...]strasse […] erneut Dämmmaterial genommen hatte und danach wieder an seinem Haus vorbeilief. B.___ ging dann zur Tür und sprach den Mann an. Der Mann habe ihm in gebrochenem Deutsch gesagt, er arbeite auf der Baustelle. B.___ ging dem Mann hinterher und sah, wie dieser das Dämmmaterial in einen bei der Liegenschaft Nr. [...] parkierten Kastenwagen, vermutlich ein [...], legte. B.___ glaubte dem Unbekannten nicht und sagte ihm, er werde die Polizei rufen. Daraufhin stieg der Mann sofort in das Fahrzeug und fuhr rasant in Richtung […] davon. Das Kontrollschild habe er nicht sehen können, da die Tür hinten links offen gewesen war. Anschliessend rief B.___ unverzüglich die Polizei.

Gemäss Strafanzeige (AS 3) meldete B.___ am Montag 22. Mai 2017 um 1.39 Uhr via Alarmzentrale der Polizei, soeben habe ein dunkelhäutiger Mann, der gebrochen deutsch gesprochen habe, Isolationsmaterial von der Baustelle nebenan gestohlen. Der Mann sei nun mit einem [...] oder einem [...] Lieferwagen in Richtung […] davongefahren. Er habe die Kontrollschilder nicht ablesen können.

An der zweiten Befragung vom 24. Mai 2017 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge bestätigte B.___ diese Aussagen.

Nach der Anhaltung des Beschuldigten am 22. Mai 2017 um 1.45 Uhr wurde B.___ durch die Polizei kontaktiert und zum Anhalteort gebeten. Dieser bestätigte vor Ort, es handle sich um das Fahrzeug und den Mann, welchen er in [...] beobachtet und angesprochen habe. Diese Gegenüberstellung ist im Rahmen der allgemeinen Ermittlungskompetenz der Polizei nach Art. 306 StPO ohne weiteres zulässig. Der Verzicht auf eine Wahlgegenüberstellung mit mehreren Vergleichspersonen oder eine Fotokonfrontation mit mehreren Fotos war hier ausnahmsweise auch zweckmässig, nachdem der Melder kurz vor der Anhaltung des Beschuldigten mit der verdächtigen Person gesprochen hatte und dieser gegenübergestanden war und nur wenige Minuten später der Beschuldigte in der Nähe des Melders angehalten werden konnte. Es hatte der Melder zudem bereits ein Signalement der verdächtigen Person durchgegeben und das verwendete Fahrzeug mit einer besonderen Auffälligkeit (offener Heckflügel) genau beschrieben. All das stimmte mit dem Beschuldigten und seinem Fahrzeug überein.

2.2.2 Die Beobachtungen der Polizei

Die Angaben im Polizeibericht vom 25. Juli 2017 (AS 43), wonach der Lieferwagen des Beschuldigten in der besagten Nacht sehr rasant vom […]-Kreisel in […] in die [...]strasse und wenige Minuten später wieder zurück in den […]-Kreisel und von dort mit offener Hecktür in die [...]strasse fuhr, lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte an den [...]weg gefahren war und dort das Diebesgut deponiert hatte.

2.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten

Das Aussageverhalten des Beschuldigten bestärkt das eindeutige Beweisergebnis. Seine Erklärungsversuche, weshalb er mitten in der Nacht mit Isolationsmaterial unterwegs war, sind völlig absurd. Um am frühen Morgen mit dem Lieferwagen Möbel in […] wegfahren zu können, hätte er nicht das Material die weite Strecke über den […] fahren müssen, sondern hätte es in […] zwischenlagern können. Nicht erklären konnte er auch, weshalb er beim Kreisel in […] zuerst in die [...]strasse eingebogen und nach einigen Minuten wieder zurück in Richtung […] war, als er von der Polizei angehalten wurde – und das noch immer mit dem Material im Lieferwagen, das er angeblich in [...] auf seiner Baustelle ausladen wollte. Auch seine widersprüchlichen Aussagen, wonach er einmal die Möglichkeit in Betracht zog, im fraglichen Zeitpunkt beim Tatort angehalten zu haben, um dann in der nächsten Befragung zu sagen, er wisse genau, dass er dort angehalten habe, was er dann vor der Vorinstanz wieder relativierte, lassen nur den Schluss zu, dass er es war, der am Tatort mit seinem auffälligen Lieferwagen vom Zeugen B.___ bei der Wegnahme des Isolationsmaterials beobachtet worden war. Auch der Versuch des Beschuldigten in der Befragung vom 8. Juni 2017, seine allfälligen Fingerabdrücke auf den gestohlenen Isolationsplatten mit seiner Jagd auf eine Blindschleiche zu erklären, ist abstrus und spricht für seine Täterschaft.

2.3. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte in der Nacht auf den 22. Mai 2017 mit seinem Lieferwagen mit Isolationsmaterial in Richtung [...] zu seiner Baustelle unterwegs war, als er kurz nach 1.30 Uhr bei der Baustelle [...]strasse [...] in [...] anhielt und dort Isolationsplatten und Isolations-Dübel entwendete. Er kannte diese Baustelle, er war wenige Tage zuvor dort gewesen und er hatte den Polier nach Isolations-Dübel gefragt. Der Beschuldigte wurde von B.___ beobachtet und angesprochen. B.___ kündigte dem Beschuldigten, der am Weggehen war, an, er werde die Polizei rufen. Daraufhin beschloss der Beschuldigte, das gestohlene Material möglichst rasch loszuwerden und er deponierte es in […] am [...]weg am Waldrand, wobei er zufällig von einer Polizeipatrouille beim Kreisel in […] bei der Hin- und der Wegfahrt dorthin beobachtet wurde. Der mit dem Strafbefehl dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

2.4 Gemäss Strafanzeige (AS 3) hatten die 12 Isolationsplatten einen Preis von CHF 9.75 pro Stück, woraus ein Wert von CHF 117.00 resultiert. Die drei Schachteln mit je 100 Dübel hatten nach den polizeilichen Feststellungen einen Wert von je CHF 66.00, zusammen CHF 198.00. Der Gesamtwert des Diebesgutes hätte demnach CHF 315.00 betragen. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Internet-Recherche bei der Firma [...] AG, bei der auch der Beschuldigte einkaufe, festgestellt, diese Preise der Polizei seien «nicht zu hoch», allenfalls sogar unter dem Marktwert. Mit der Berufung lässt der Beschuldigte geltend machen, Internet-Recherchen bei einer Firma seien kein Beweis. Es gebe auch Baumaterialien-Händler, welche Isolationsmaterial zu günstigeren Preisen abgeben würden, als die vom Gericht gefundenen Angebote. Er legte dazu als Beilage 2 ein Angebot für die hier zur Diskussion stehenden Dübel mit einem Preis von CHF 120.00 pro 100 Stück bei. Dabei übersieht er offensichtlich, dass dies ein ungleich höherer Preis ist als von der Polizei erhoben und von der Vorinstanz als eher tief eingeschätzt, wurde doch in der Anklage und im erstinstanzlichen Urteil lediglich von einem Preis von CHF 66.00 pro 100 Stück Dübel ausgegangen. Es wurden aber 3 Packungen zu 100 Stück gestohlen, womit sich mit den vom Beschuldigten eingereichten Beweismitteln bereits für diese Dübel ein Wert von über CHF 300.00 ergäbe, noch ohne Isolationsplatten.

Weiter lässt der Beschuldigte standartmässig gewährte Rabatte von sicher 60% geltend machen und er reicht dafür einen Beleg der Firma [...] AG ein, aus welchem sich ein Rabatt von 63% für Fassadendämmplatten ergebe. Ausgehend von den oben erwähnten viel höheren Dübelpreisen, als sie von der Strafverfolgungsbehörde angenommen worden sind, und den genannten Rabatten würde sich ein Gesamtwert des Diebesguts von lediglich CHF 256.60 ergeben.

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie der Wert des Diebesguts bestimmt wurde. Es gibt keine belastbaren Beweismittel für einen Wert von CHF 315.00. Internet-Recherchen helfen bei einem so knapp über der rechtlich relevanten Grenze von CHF 300.00 liegenden Wert nicht weiter, zumal sie von der Vorinstanz offenbar nur in Bezug auf ein Geschäft und dort in Bezug auf die Prospektpreise gemacht worden sind. Aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Beweismittel ist eine standartmässige Gewährung von Rabatten für Handwerker nicht auszuschliessen, womit der objektive Wert von mehr als CHF 300.00 nicht nachgewiesen ist. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, von einem Wert von knapp unterhalb von CHF 300.00 für das gesamte Diebesgut auszugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund des vorne dargelegten Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Entwenden des Isolationsmaterials von der Baustelle in [...] den Grundtatbestand des Diebstahls erfüllt hat.

2. Richtet sich die Straftat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172ter StGB auf Antrag mit Busse bestraft. Die Grenze zum geringen Wert liegt bei CHF 300.00. Nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Marktwert des gestohlenen Materials von knapp unterhalb von CHF 300.00 auszugehen. In objektiver Hinsicht liegt ein geringfügiges Vermögensdelikt vor.

Nach dem Wortlaut von Art. 172ter StGB ist nicht der Taterfolg für die Privilegierung massgeblich, sondern die Vorstellung des Täters. Bei Fehlvorstellungen des Täters über den Wert der angeeigneten Sache sind die Vorstellungen des Täters und sein Tatvorsatz massgebend (Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35 f.).

Wenn der Täter aufgrund konkreter Anhaltspunkte fälschlich davon ausgeht, das Tatobjekt sei von geringem Wert, bleibt Art. 172ter StGB nach den Regeln über den Sachverhaltsirrtum anwendbar (BSK, a.a.O., Art. 172ter StGB N 38). Bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen i.d.R. davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm. Art. 172ter StGB kann aber Anwendung finden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will (BSK, a.a.O., Art. 172ter StGB N 40). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert richtete (BSK, a.a.O., Art. 172ter StGB N 42).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen i.d.R. ohne konkrete Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wolle und deshalb einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nehme (Urteil 6B_158/2018 E.2.2).

Wie auf AS 45/46 ersichtlich, war der Lieferwagen des Beschuldigten mit eigenem Material beladen. Offensichtlich war der Lieferwagen nach zusätzlicher Verfrachtung des entwendeten Isolationsmaterials (AS 33) vollständig gefüllt und beladen. Der Beschuldigte entwendete also so viel Material, wie es der Platz seines Lieferwagens zuliess.

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte keine Gedanken über die Höhe des Vermögenswertes machte, den er entwendete. Sein Handeln war von Anfang an nicht von der Vorstellung geprägt, nicht über CHF 300.00 zu entwenden, sondern er entwendete so viel, wie er im Lieferwagen laden konnte. In Fällen, in denen sich Täter keine Gedanken über die Höhe des entwendeten Vermögenswertes machen, entfällt aber wie erwähnt die Privilegierung des Art. 172ter StGB regelmässig. Zudem sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Beschuldigte vom Zeugen bei der Tatausführung gestört wurde.

Subjektiv ist deshalb von einem eventualvorsätzlich begangenen Diebstahl auszugehen. Der Beschuldigte hat in Kauf genommen, einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 zu entwenden. Unter diesen Umständen besteht für die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 172ter StGB kein Raum, der Beschuldigte hat sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

2. Der Beschuldigte ist wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und ungenügend gesicherter Ladung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu bestrafen. Art. 139 Ziff. 1 sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eine Busse.

2.1 Diebstahl

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschuldigte am 22. Mai 2017 mitten in der Nacht von seinem Zuhause in […] bis nach [...] im Kanton Solothurn gefahren und hat dort von einer Baustelle, die er kannte, Isolationsmaterial gestohlen. Die Baustelle in [...] war ihm bekannt, da er als Geschäftsführer einer Bauunternehmung selbst eine Baustelle in der Region unterhielt, und beim Polier der betroffenen Baustelle einige Tage zuvor nach Isolationsdübeln gefragt hatte. Den Diebstahl hat er mitten in der Nacht begangen, wohl in der Annahme, dass er so nicht entdeckt werden würde. Es trifft demnach zu, dass er in gewissem Masse planmässig vorgegangen ist. Der Deliktsbetrag liegt mit rund CHF 300.00 allerdings im untersten Bereich. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte aus egoistischen, finanziellen Gründen gehandelt.

Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 18. Dezember 2009 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Diese Vorstrafe ist indessen nur leicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, ist sie doch einerseits nicht einschlägig und andererseits liegt sie bereits lange zurück (und wird bald aus dem Strafregister entfernt, Art. 369 Abs. 3 StGB). Festzustellen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens weder Reue noch Einsicht gezeigt hat. Im Übrigen wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten geht die Vorinstanz zu Recht von einem leichten Tatverschulden aus. Es ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, welche mit 30 Tagessätzen als angemessen erscheint. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) wäre ohnehin keine höhere Strafe möglich.

Bezüglich der Höhe des Tagessatzes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Unterlagen zu seiner aktuellen Einkommenssituation eingereicht hat. Gemäss Angaben vor der Vorinstanz erwirtschaftet er ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 5'500.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 %, eines Abzugs von je 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau und das erste Kind sowie eines Abzugs von 12,5 % für das zweite und von 10 % für das dritte Kind führt dies zu einem Tagessatz von CHF 60.00.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

2.2 Ungenügend gesicherte Ladung

Der Beschuldigte hat seinen beladenen Lieferwagen am 22. Mai 2017 mit offener Hecktüre gelenkt und es ist in der Folge ein Teil der Ladung aus dem Lieferwagen gefallen. Er wusste, dass die Hecktüre seines Lieferwagens kaputt war, er hat, so seine Aussagen, deshalb auf dem Weg von […] nach [...] mehrere Male angehalten. Die von der Vorinstanz für diese Übertretung festgesetzte Busse von CHF 300.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erscheint als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte und Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 2’260.00) und des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 93 Abs. 2 lit. a, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 SVG; Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 34, 42 Abs. 1, 47, 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Diebstahls, begangen am 22. Mai 2017, in [...], [...]strasse [...], zum Nachteil der [...] AG;

der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (ungenügend gesicherte Ladung), begangen am 22. Mai 2017, auf der Strecke […].

2.    A.___ wird verurteilt zu:

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 18. Juli 2018 sind die polizeilich sichergestellten Gegenstände (3 x Isolationsplatten, 1 x Isolationsdübel, 1 x Isolations-Rondellen) A.___ – sofern noch nicht geschehen – durch die Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'260.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Polizeikosten von CHF 860.00, Auslagen von CHF 400.00) hat A.___ zu bezahlen.

5.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, hat A.___ zu bezahlen.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_534/2019 vom 23. Oktober 2019 nicht ein.

STBER.2018.74 — Solothurn Obergericht Strafkammer 27.03.2019 STBER.2018.74 — Swissrulings